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{'item': 'LVwG-AV-878/001-2016'}

Obsah (6)Art. 133§ 5§ 5a§ 101§ 274§ 25a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum04.10.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-878/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,

(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (…)

  1. Würdigung: 3.
  2. Zu Spruchpunkt 1: Wie unter 3.
  3. näher dargestellt, wurde der angefochtene Berufungsbescheid nur gegenüber von Herrn Ing. GG wirksam erlassen. Seine Beschwerde erweist sich als zulässig und fristgerecht eingebracht. Mit dem angefochtenen Berufungsbescheid wurde (in zweiter Instanz) dem Beschwerdeführer eine Kanalbenützungsgebühr für die Möglichkeit der Benützung der öffentlichen Kanalanlage vorgeschrieben. Im Beschwerdeverfahren ist das Bestehen einer Abgabenschuld des Beschwerdeführers nicht dem Grunde nach, sondern ausschließlich der Höhe nach strittig. Dabei wird vom Beschwerdeführer nicht das Ausmaß der der Berechnung zugrunde gelegten Geschoßflächen seines Wohngebäudes beanstandet, sondern ausschließlich die Erhöhung des Gebührensatzes per
  4. Jänner
  5. Die Erhebung der Kanalbenützungsgebühr hat nach Maßgabe der Bestimmungen des NÖ Kanalgesetzes 1977 und (verfahrensrechtlich) der Bundesabgabenordnung (BAO) zu erfolgen. Die Richtigkeit der Abgabenberechnung

§ 5

NÖ Kanalgesetz 1977 zu Grunde gelegten Berechnungsfläche wurde vom Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht bezweifelt. Der zugrunde gelegte Einheitssatz von € 1,98 entspricht der Kanalabgabenordnung der Stadtgemeinde ***. Die Richtigkeit der Abgabenberechnung

Paragraph 5, NÖ Kanalgesetz 1977 zu Grunde gelegten Berechnungsfläche wurde vom Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht bezweifelt. Der zugrunde gelegte Einheitssatz von € 1,98 entspricht der Kanalabgabenordnung der Stadtgemeinde ***. Der Gemeinderat der Stadtgemeinde *** hat am

  1. Dezember 2015 eine neue Kanalabgabenordnung für die Stadtgemeinde *** beschlossen. Die Kanalabgabenordnung wurde vom Bürgermeister vom
  2. Dezember 2010 bis zum
  3. Dezember 2015 durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde kundgemacht und ist am
  4. Jänner 2016 in Kraft getreten. Diese Verordnung gehört damit dem Rechtsbestand an. Sie ist sowohl für die Abgabenbehörden der Gemeinde wie auch für das Landesverwaltungsgericht verbindlich.

§ 5a

Abs.2 NÖ Kanalgesetz 1977 darf der Einheitssatz den auf einen Quadratmeter der Berechnungsfläche aller angeschlossenen Geschossflächen entfallenden doppelten Jahresaufwand nicht übersteigen.

Paragraph 5 a, Absatz 2, NÖ Kanalgesetz 1977 darf der Einheitssatz den auf einen Quadratmeter der Berechnungsfläche aller angeschlossenen Geschossflächen entfallenden doppelten Jahresaufwand nicht übersteigen. Innerhalb dieses gesetzlichen Rahmens handelt es sich bei der Festlegung der Gebührensätze durch den Gemeinderat im Rahmen der Kanalabgabenordnung um eine – letztlich – politische Entscheidung dieses Kollegialorganes, welche auch im Rahmen einer Verordnungsprüfung nicht beanstandet werden könnte. Insofern der Beschwerdeführer mangelnde Nachvollziehbarkeit der Gebührenkalkulation beklagt, ist festzuhalten, dass der Betriebsfinanzierungsplan als Grundlage der Kanalabgabenordnung des Gemeinderates beim Gemeindeamt während der Amtsstunden für jedermann zu Einsichtnahme aufliegt. Es ist nicht Aufgabe der Abgabenbehörden, welche an diese Verordnung gebunden sind, die Überlegungen des Verordnungsgebers im Rahmen ihrer Bescheidbegründungen darzulegen. Das Landesverwaltungsgericht hegt anlässlich der gegenständlichen Beschwerde keine Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der Kanalabgabenordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde *** vom

  1. Dezember
  2. Im Übrigen ist die Prüfung der Gesetzmäßigkeit dieser Verordnung nunmehr ausschließlich dem Verfassungsgerichtshof vorbehalten. Das Landesverwaltungsgericht sieht sich aufgrund des gegenständlichen Beschwerdevorbringens zur Stellung eines Normprüfungsantrages beim Verfassungsgericht jedenfalls nicht veranlasst. Die Gemeindebehörden der Stadtgemeinde *** wie auch das Landesverwaltungsgericht sind zufolge des verfassungsrechtlichen Legalitätsprinzips an die bestehenden Gesetze und Verordnungen, somit auch an die geltende Kanalabgabenordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde *** gebunden und waren daher berechtigt und verpflichtet, diese Bestimmungen bzw. den dort festgelegten Einheitssatz zur Berechnung der Kanalbenützungsgebühr ihren Entscheidungen zugrunde zu legen. Auch sonst war der angefochtene Bescheid des Gemeindevorstandes der Stadtgemeinde *** vom
  3. Juni 2016 unter dem Aspekt der Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. 3.
  4. Zu Spruchpunkt 2: Zur Adressierung des angefochtenen Berufungsbescheides an beide Beschwerdeführer ist festzuhalten, dass schon deshalb kein Fall des § 101 Abs. 1 Bundesabgabenordnung vorliegt, weil die einzige Ausfertigung der Erledigung des Gemeindevorstandes keinen Hinweis auf die in der zitierten Norm vorgesehene Rechtsfolge enthielt. Im angefochtenen Berufungsbescheid wurde auf die

§ 101Abs.

1 Bundesabgabenordnung vorgesehene Rechtsfolge nicht hingewiesen. Zur Adressierung des angefochtenen Berufungsbescheides an beide Beschwerdeführer ist festzuhalten, dass schon deshalb kein Fall des Paragraph 101, Absatz eins, Bundesabgabenordnung vorliegt, weil die einzige Ausfertigung der Erledigung des Gemeindevorstandes keinen Hinweis auf die in der zitierten Norm vorgesehene Rechtsfolge enthielt. Im angefochtenen Berufungsbescheid wurde auf die

Paragraph 101, Absatz eins, Bundesabgabenordnung vorgesehene Rechtsfolge nicht hingewiesen. Ergeht ein inhaltlich einheitlicher Bescheid gegenüber mehreren Adressaten, wird jedoch den Erfordernissen des § 101 Abs. 1 Bundesabgabenordnung nicht entsprochen, so kann der Bescheid nur jedem Adressat gegenüber einzeln mit der Zustellung einer eigenen Ausfertigung an diesen in Wirksamkeit treten. Ergeht ein inhaltlich einheitlicher Bescheid gegenüber mehreren Adressaten, wird jedoch den Erfordernissen des Paragraph 101, Absatz eins, Bundesabgabenordnung nicht entsprochen, so kann der Bescheid nur jedem Adressat gegenüber einzeln mit der Zustellung einer eigenen Ausfertigung an diesen in Wirksamkeit treten. Das Recht gegen einen solchen Bescheid ein Rechtsmittel einzubringen steht diesfalls auch nur jenem Adressat zu, an den der Bescheid wirksam zugestellt wurde. Zur wirksamen Erlassung des angefochtenen Bescheides durch Zustellung gegenüber beiden Beschwerdeführern wäre es daher - mangels eines Hinweises

§ 101Abs.

1 Bundesabgabenordnung - erforderlich gewesen, abweichend von der materiellen Adressierung an beide Beschwerdeführer die Zustellung je einer Bescheidausfertigung an jeden von ihnen einzeln zu verfügen und durchzuführen.Zur wirksamen Erlassung des angefochtenen Bescheides durch Zustellung gegenüber beiden Beschwerdeführern wäre es daher - mangels eines Hinweises

Paragraph 101, Absatz eins, Bundesabgabenordnung - erforderlich gewesen, abweichend von der materiellen Adressierung an beide Beschwerdeführer die Zustellung je einer Bescheidausfertigung an jeden von ihnen einzeln zu verfügen und durchzuführen. Im gegenständlichen Fall wurde die Zustellung der einzigen Ausfertigung des erstinstanzlichen Abgabenbescheides an Herrn Ing. GG verfügt und vollzogen, auf die in § 101 Abs. 1 Bundesabgabenordnung enthaltene Rechtsfolge wurde in dieser Ausfertigung nicht hingewiesen. Im gegenständlichen Fall wurde die Zustellung der einzigen Ausfertigung des erstinstanzlichen Abgabenbescheides an Herrn Ing. GG verfügt und vollzogen, auf die in Paragraph 101, Absatz eins, Bundesabgabenordnung enthaltene Rechtsfolge wurde in dieser Ausfertigung nicht hingewiesen. Seitens der Behörde wurde eine nachweisliche Zustellung der einzigen Bescheidausfertigung nur an Herrn Ing. GG verfügt, dokumentiert ist die persönliche Übernahme des Schriftstückes durch Herrn Ing. GG am

  1. Juni
  2. Gegenüber von Herrn Ing. GG als Adressaten der Berufungserledigung und in der Zustellverfügung bezeichneten Empfänger wurde damit die Zustellung der einzigen Ausfertigung auch wirksam vollzogen. Es ist wohl unzweifelhaft, dass diese einzige Ausfertigung an Frau BG weitergegeben wurde und diese die einzige Bescheidausfertigung auch tatsächlich erhalten hat. Der Umstand, dass jemand in den Besitz einer Ausfertigung eines Bescheides kommt, ist jedoch von einer formellen Zustellung und damit wirksamen Erlassung des Bescheides zu unterscheiden. Eine Weitergabe der einzigen Bescheidausfertigung an die weitere Bescheidadressatin vermochte dieser gegenüber eine Zustellung nicht mehr zu bewirken. Daraus folgt, dass die Zustellung des angefochtenen Berufungsbescheides nur an Herrn Ing. GG, nicht jedoch gegenüber von Frau BG wirksam wurde. Dies bedeutet, dass der angefochtene Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Stadtgemeinde *** vom
  3. Juni 2016, Aktenzeichen: SA-GD-397/2016-4, mangels wirksamer Zustellung gegenüber von Frau BG bisher nicht erlassen worden ist. Mangels eines ihr gegenüber erlassenen letztinstanzlichen Bescheides eines Gemeindeorganes fehlt es somit ihrer Beschwerde an einem tauglichen Anfechtungsgegenstand. Die Beschwerde von Frau BG erweist sich als unzulässig und war daher

Spruchteil 2 mit Beschluss zurückzuweisen. 3.3. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Diese Entscheidung konnte

§ 274

Abs.1 BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von den Beschwerdeführern nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Diese Entscheidung konnte

Paragraph 274, Absatz eins, BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von den Beschwerdeführern nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. 3.4. Zu Spruchpunkt 3 - Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

, Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1. bzw. 3.2.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.878.001.2016

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