Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (…)
NÖ Kanalgesetz 1977 zu Grunde gelegten Berechnungsfläche wurde vom Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht bezweifelt. Der zugrunde gelegte Einheitssatz von € 1,98 entspricht der Kanalabgabenordnung der Stadtgemeinde ***. Die Richtigkeit der Abgabenberechnung
Paragraph 5, NÖ Kanalgesetz 1977 zu Grunde gelegten Berechnungsfläche wurde vom Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht bezweifelt. Der zugrunde gelegte Einheitssatz von € 1,98 entspricht der Kanalabgabenordnung der Stadtgemeinde ***. Der Gemeinderat der Stadtgemeinde *** hat am
Abs.2 NÖ Kanalgesetz 1977 darf der Einheitssatz den auf einen Quadratmeter der Berechnungsfläche aller angeschlossenen Geschossflächen entfallenden doppelten Jahresaufwand nicht übersteigen.
Paragraph 5 a, Absatz 2, NÖ Kanalgesetz 1977 darf der Einheitssatz den auf einen Quadratmeter der Berechnungsfläche aller angeschlossenen Geschossflächen entfallenden doppelten Jahresaufwand nicht übersteigen. Innerhalb dieses gesetzlichen Rahmens handelt es sich bei der Festlegung der Gebührensätze durch den Gemeinderat im Rahmen der Kanalabgabenordnung um eine – letztlich – politische Entscheidung dieses Kollegialorganes, welche auch im Rahmen einer Verordnungsprüfung nicht beanstandet werden könnte. Insofern der Beschwerdeführer mangelnde Nachvollziehbarkeit der Gebührenkalkulation beklagt, ist festzuhalten, dass der Betriebsfinanzierungsplan als Grundlage der Kanalabgabenordnung des Gemeinderates beim Gemeindeamt während der Amtsstunden für jedermann zu Einsichtnahme aufliegt. Es ist nicht Aufgabe der Abgabenbehörden, welche an diese Verordnung gebunden sind, die Überlegungen des Verordnungsgebers im Rahmen ihrer Bescheidbegründungen darzulegen. Das Landesverwaltungsgericht hegt anlässlich der gegenständlichen Beschwerde keine Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der Kanalabgabenordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde *** vom
1 Bundesabgabenordnung vorgesehene Rechtsfolge nicht hingewiesen. Zur Adressierung des angefochtenen Berufungsbescheides an beide Beschwerdeführer ist festzuhalten, dass schon deshalb kein Fall des Paragraph 101, Absatz eins, Bundesabgabenordnung vorliegt, weil die einzige Ausfertigung der Erledigung des Gemeindevorstandes keinen Hinweis auf die in der zitierten Norm vorgesehene Rechtsfolge enthielt. Im angefochtenen Berufungsbescheid wurde auf die
Paragraph 101, Absatz eins, Bundesabgabenordnung vorgesehene Rechtsfolge nicht hingewiesen. Ergeht ein inhaltlich einheitlicher Bescheid gegenüber mehreren Adressaten, wird jedoch den Erfordernissen des § 101 Abs. 1 Bundesabgabenordnung nicht entsprochen, so kann der Bescheid nur jedem Adressat gegenüber einzeln mit der Zustellung einer eigenen Ausfertigung an diesen in Wirksamkeit treten. Ergeht ein inhaltlich einheitlicher Bescheid gegenüber mehreren Adressaten, wird jedoch den Erfordernissen des Paragraph 101, Absatz eins, Bundesabgabenordnung nicht entsprochen, so kann der Bescheid nur jedem Adressat gegenüber einzeln mit der Zustellung einer eigenen Ausfertigung an diesen in Wirksamkeit treten. Das Recht gegen einen solchen Bescheid ein Rechtsmittel einzubringen steht diesfalls auch nur jenem Adressat zu, an den der Bescheid wirksam zugestellt wurde. Zur wirksamen Erlassung des angefochtenen Bescheides durch Zustellung gegenüber beiden Beschwerdeführern wäre es daher - mangels eines Hinweises
1 Bundesabgabenordnung - erforderlich gewesen, abweichend von der materiellen Adressierung an beide Beschwerdeführer die Zustellung je einer Bescheidausfertigung an jeden von ihnen einzeln zu verfügen und durchzuführen.Zur wirksamen Erlassung des angefochtenen Bescheides durch Zustellung gegenüber beiden Beschwerdeführern wäre es daher - mangels eines Hinweises
Paragraph 101, Absatz eins, Bundesabgabenordnung - erforderlich gewesen, abweichend von der materiellen Adressierung an beide Beschwerdeführer die Zustellung je einer Bescheidausfertigung an jeden von ihnen einzeln zu verfügen und durchzuführen. Im gegenständlichen Fall wurde die Zustellung der einzigen Ausfertigung des erstinstanzlichen Abgabenbescheides an Herrn Ing. GG verfügt und vollzogen, auf die in § 101 Abs. 1 Bundesabgabenordnung enthaltene Rechtsfolge wurde in dieser Ausfertigung nicht hingewiesen. Im gegenständlichen Fall wurde die Zustellung der einzigen Ausfertigung des erstinstanzlichen Abgabenbescheides an Herrn Ing. GG verfügt und vollzogen, auf die in Paragraph 101, Absatz eins, Bundesabgabenordnung enthaltene Rechtsfolge wurde in dieser Ausfertigung nicht hingewiesen. Seitens der Behörde wurde eine nachweisliche Zustellung der einzigen Bescheidausfertigung nur an Herrn Ing. GG verfügt, dokumentiert ist die persönliche Übernahme des Schriftstückes durch Herrn Ing. GG am
Spruchteil 2 mit Beschluss zurückzuweisen. 3.3. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Diese Entscheidung konnte
Abs.1 BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von den Beschwerdeführern nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Diese Entscheidung konnte
Paragraph 274, Absatz eins, BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von den Beschwerdeführern nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. 3.4. Zu Spruchpunkt 3 - Zulässigkeit der Revision:
GVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
, Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1. bzw. 3.2.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.878.001.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.