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{'item': 'LVwG-AV-914/001-2016'}

Obsah (10)§ 28§ 25aArt. 133§ 5§ 13§ 17Art. 130Artikel 3Art. 6Art. 7

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum04.10.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-914/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrens-, gesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen., 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe Die DT OG ist Inhaberin der Konzession für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit 10 Kraftfahrzeugen im innerstaatlichen Verkehr (innerstaatlicher Güterverkehr) im Standort ***, ***. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom

  1. Juni 2015, GFW1-G-10358/001, wurde die Bestellung von Frau VS, geboren am ***, wohnhaft in ***, ***, zur gewerberechtlichen Geschäftsführerin und Verkehrsleiterin für die Ausübung des Gewerbes genehmigt. Mit Schreiben vom
  2. Februar 2016, GFW1-G-10358/001, wurde die DT OG auf die Bestimmung des § 5 Abs. 1a Güterbeförderungsgesetz 1995 hingewiesen, wonach die in Abs. 1 der genannten Bestimmung genannten Voraussetzungen alle 5 Jahre ab Erteilung der Konzession der zur Erteilung der Konzession zuständigen Behörde nachzuweisen sind. Die DT OG wurde demnach aufgefordert, die beiliegenden Formulare „Erklärung“ ausgefüllt, datiert und unterfertigt zurückzusenden, und zwar eine Erklärung für juristische Personen und Personengesellschaften sowie je eine Erklärung vom gewerberechtlichen Geschäftsführer, Frau VS, und den Personen, denen ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zu stehen, sowie eine Bestätigung mit nachvollziehbarer Begründung einer Bank oder eines Wirtschaftstreuhänders über Eigenkapital und Reserven in der Höhe der vom Konzessionsumfang umfassten Fahrzeuge (mindestens Euro 9000,-- für das erste Fahrzeug bzw. mindestens Euro 5000,-- für jedes weitere Fahrzeug), eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes sowie eine Bestätigung des Sozialversicherungsträgers über das Nichtvorliegen von Beitragsrückstände (Gebietskrankenkasse und Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft) vorzulegen. Weiters sei die genaue Adresse der Abstellplätze bekannt zu geben.Mit Schreiben vom
  3. Februar 2016, GFW1-G-10358/001, wurde die DT OG auf die Bestimmung des Paragraph 5, Absatz eins a, Güterbeförderungsgesetz 1995 hingewiesen, wonach die in Absatz eins, der genannten Bestimmung genannten Voraussetzungen alle 5 Jahre ab Erteilung der Konzession der zur Erteilung der Konzession zuständigen Behörde nachzuweisen sind. Die DT OG wurde demnach aufgefordert, die beiliegenden Formulare „Erklärung“ ausgefüllt, datiert und unterfertigt zurückzusenden, und zwar eine Erklärung für juristische Personen und Personengesellschaften sowie je eine Erklärung vom gewerberechtlichen Geschäftsführer, Frau VS, und den Personen, denen ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zu stehen, sowie eine Bestätigung mit nachvollziehbarer Begründung einer Bank oder eines Wirtschaftstreuhänders über Eigenkapital und Reserven in der Höhe der vom Konzessionsumfang umfassten Fahrzeuge (mindestens Euro 9000,-- für das erste Fahrzeug bzw. mindestens Euro 5000,-- für jedes weitere Fahrzeug), eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes sowie eine Bestätigung des Sozialversicherungsträgers über das Nichtvorliegen von Beitragsrückstände (Gebietskrankenkasse und Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft) vorzulegen. Weiters sei die genaue Adresse der Abstellplätze bekannt zu geben. Auf dieses Schreiben hat die DT OG ebenso nicht reagiert, wie auf die Mahnung vom
  4. April 2016, GFW1-G-10358/001, welche beim zuständigen Postamt hinterlegt und als nicht behoben der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf retourniert wurde. Die darin gesetzte Nachfrist zur Vorlage der erforderlichen Unterlagen bis
  5. Mai 2016 ist ungenützt verstrichen. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom
  6. Juni 2016, GFW1-G-10358/001, wurde schließlich der DT OG die Konzession für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit 10 Kraftfahrzeugen im innerstaatlichen Verkehr (innerstaatlicher Güterverkehr) im Standort ***, ***

§ 5Abs.

1 Güterbeförderungsgesetz 1995 entzogen. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 15. Juni 2016, GFW1-G-10358/001, wurde schließlich der DT OG die Konzession für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit 10 Kraftfahrzeugen im innerstaatlichen Verkehr (innerstaatlicher Güterverkehr) im Standort ***, ***

Paragraph 5, Absatz eins, Güterbeförderungsgesetz 1995 entzogen. In der Begründung wurde darauf hingewiesen, dass die im Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom

  1. Februar 2016 verlangten Bestätigungen und Dokumente nicht vorgelegt worden seien, auch die im Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom
  2. April 2016, welches nachweislich durch Hinterlegung am
  3. Mai 2016 zugestellt worden sei, gesetzte Nachfrist zur Vorlage der erforderlichen Unterlagen bis
  4. Mai 2016 sei ungenützt verstrichen. Da die erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegt worden seien, sei die Konzession zu entziehen gewesen. Mit E-Mail vom
  5. Juli 2016 hat die DT OG fristgerecht Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass aufgrund des Todes seines Vaters Herr SS nicht genau gewusst habe, was er alles an Unterlagen abgeben habe müssen, nachdem er das Unternehmen frisch übernommen habe. Er habe Herrn OR (Anm.: der zuständige Sachbearbeiter bei der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf) die Bilanz und eine Bestätigung eines Wirtschaftstreuhänders für die finanzielle Leistungsfähigkeit gebracht, wobei er die Originalbestätigung bei der Behörde gelassen habe und nun nicht dem E-Mail anhängen könne. Er habe nicht gewusst, dass diese Bestätigung ausreichend sei, andernfalls hätte er nicht auf die Erstellung der Bilanz gewartet und hätte die Unterlagen nicht so spät vorgelegt. Es wurde daher beantragt, die Konzession nicht zu entziehen.Mit E-Mail vom
  6. Juli 2016 hat die DT OG fristgerecht Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass aufgrund des Todes seines Vaters Herr SS nicht genau gewusst habe, was er alles an Unterlagen abgeben habe müssen, nachdem er das Unternehmen frisch übernommen habe. Er habe Herrn OR Anmerkung, der zuständige Sachbearbeiter bei der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf) die Bilanz und eine Bestätigung eines Wirtschaftstreuhänders für die finanzielle Leistungsfähigkeit gebracht, wobei er die Originalbestätigung bei der Behörde gelassen habe und nun nicht dem E-Mail anhängen könne. Er habe nicht gewusst, dass diese Bestätigung ausreichend sei, andernfalls hätte er nicht auf die Erstellung der Bilanz gewartet und hätte die Unterlagen nicht so spät vorgelegt. Es wurde daher beantragt, die Konzession nicht zu entziehen. Im Akt der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf liegt die Bestätigung von Wirtschaftstreuhänder-Steuerberater Mag. Dr. HM vom
  7. Juni 2016 inne, wonach die DT OG über genügend Eigenkapital und Reserven verfüge, um über Euro 9000,-- für das erste und über Euro 5000,-- für jedes weitere Fahrzeug zu verfügen. Weiters ist die Aufstellung der Daten des Steuerkontos der DT OG mit den Buchungen vom
  8. Mai 2016 bis
  9. Juni 2016 enthalten, wonach das Steuerkonto per
  10. Juni 2016 einen Rückstand in der Höhe von Euro 79.576,70 aufweist, wovon Euro 924,44 nicht fällig sind. Die Konteninformation betreffend das Beitragskonto der DT OG bei der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse weist zum
  11. Juni 2016 einen Rückstand in der Höhe von Euro 6289,56 aus. Weiters liegt im Akt eine Erklärung für juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie eine Erklärung vom gewerberechtlichen Geschäftsführers, Frau VS, inne sowie eine Bestätigung der Gemeinde *** vom
  12. Juli 2016, wonach das Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG *** für mindestens 10 LKW Abstellplätze außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr zur Verfügung steht. Die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf hat in weiterer Folge ein Gutachten über die Leistungsfähigkeit des Betriebes von der Wirtschaftskammer Niederösterreich eingeholt, welches mit Schreiben vom
  13. Juli 2016, GFW1-G-10358/001, der DT OG

§ 13AVG zur Kenntnis gebracht wurde.

Zugleich wurde diese aufgefordert, die noch fehlenden Unterlagen, nämlich die Unterlagen von der Sozialversicherungsanstalt und die Darstellung, wie der Rückstand von Euro 80.000 beim Finanzamt durch Eigenkapital und Reserven abgedeckt sei, bzw. das Ergebnis einer eventuellen Ratenvereinbarung der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vorzulegen. Dieses Schreiben wurde durch Hinterlegung am

  1. Juli 2016 zugestellt und als nicht behoben der Bezirkshauptmannschaft retourniert.Die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf hat in weiterer Folge ein Gutachten über die Leistungsfähigkeit des Betriebes von der Wirtschaftskammer Niederösterreich eingeholt, welches mit Schreiben vom
  2. Juli 2016, GFW1-G-10358/001, der DT OG

Paragraph 13, AVG zur Kenntnis gebracht wurde. Zugleich wurde diese aufgefordert, die noch fehlenden Unterlagen, nämlich die Unterlagen von der Sozialversicherungsanstalt und die Darstellung, wie der Rückstand von Euro 80.000 beim Finanzamt durch Eigenkapital und Reserven abgedeckt sei, bzw. das Ergebnis einer eventuellen Ratenvereinbarung der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vorzulegen. Dieses Schreiben wurde durch Hinterlegung am

  1. Juli 2016 zugestellt und als nicht behoben der Bezirkshauptmannschaft retourniert. Schließlich wurde die Beschwerde am
  2. September 2016 unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am
  3. Oktober 2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der die Beschwerdeführerin nicht erschienen ist. Es wurde auch kein Vertreter entsandt. Bereits im Zusammenhang mit der Ladung wurde die nunmehrige Beschwerdeführerin aufgefordert, spätestens in der Verhandlung dem Landesverwaltungsgericht die Bestätigung der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und der Gebietskrankenkasse über das Nichtvorliegen von Beitragsrückständen vorzulegen sowie die Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes bzw. eine diesbezügliche Ratenvereinbarung. Diese Unterlagen wurden dem Landesverwaltungsgericht nicht vorgelegt. In der mündlichen Verhandlung wurde Beweis aufgenommen durch Verlesung des Aktes der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf, GFW1-G-10358/001, sowie des Aktes des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich, LVwG-AV-914-
  4. Demnach steht folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt fest: Das Steuerkonto der DT OG weist per
  5. Juni 2016 einen Rückstand in der Höhe von Euro 79.576,70 auf, wovon Euro 924,44 nicht fällig sind. Das Beitragskonto der DT OG bei der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse weist zum
  6. Juni 2016 einen Rückstand in der Höhe von Euro 6289,56 aus. Von der nunmehrigen Beschwerdeführerin wurde weder eine Ratenvereinbarung mit dem Finanzamt noch eine Darstellung, wie der Rückstand durch Eigenkapital und Reserven abgedeckt ist, vorgelegt. Auch hinsichtlich des Rückstandes bei der niederösterreichischen Gebietskrankenkasse in der Höhe von Euro 6289,56 wurde keine Ratenvereinbarung vorgelegt. Ob bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaftskammer Rückstände bestehen, kann nicht festgestellt werden. Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht aufgrund des unbedenklichen Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf, insbesondere aufgrund der darin inne liegenden Daten des Steuerkontos der DT OG mit Datum vom
  7. Juni 2016 bzw. der Daten des Kontos der DT OG bei der niederösterreichischen Gebietskrankenkasse, ebenfalls vom
  8. Juni
  9. Obwohl die nunmehrige Beschwerdeführerin bereits mehrfach schon durch die belangte Behörde aufgefordert wurde, die entsprechenden Nachweise zur finanziellen Leistungsfähigkeit der Behörde vorzulegen, ist sie dieser Aufforderung nicht nachgekommen, ebenso nicht der Aufforderung durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, die entsprechenden Bestätigungen vorzulegen. Da im Behördenakt keine Unterlagen betreffend das Konto bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft enthalten sind, war diesbezüglich eine Negativfeststellung zu treffen. In rechtlicher Hinsicht wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wie folgt erwogen:

§ 17Vw

GVG sind auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Folgende rechtliche Bestimmungen kommen zur Anwendung: § 28 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet:Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet:

(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1.Ziffer eins der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2.Ziffer 2 die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. § 5 Güterbeförderungsgesetz 1995 lautet auszugsweise:Paragraph 5, Güterbeförderungsgesetz 1995 lautet auszugsweise:

(1)Die Konzession darf nur erteilt werden, wenn neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes folgende Voraussetzungen

Artikel 3Verordnung (EG) Nr.

1071/09 erfüllt sind: 1.Ziffer eins die Zuverlässigkeit, 2.Ziffer 2 die finanzielle Leistungsfähigkeit, 3.Ziffer 3 die fachliche Eignung (Befähigungsnachweis) und 4.Ziffer 4 eine tatsächliche und dauerhafte Niederlassung in Österreich. Der Bewerber hat überdies entsprechend dem beabsichtigten Konzessionsumfang (§ 3) in der in Aussicht genommenen Standortgemeinde oder einer anderen Gemeinde im selben oder einem angrenzenden Verwaltungsbezirk über die erforderlichen Abstellplätze außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr zu verfügen. Sämtliche Voraussetzungen müssen während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung vorliegen. Werden diese Voraussetzungen vom Gewerbetreibenden nicht mehr erfüllt, so ist die Konzession zu entziehen. Die §§ 87 bis 91 GewO 1994 bleiben hiervon unberührt. Die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft ist vor der Erteilung der Konzession aufzufordern, zur Frage der Leistungsfähigkeit des Betriebes eine Stellungnahme abzugeben.Der Bewerber hat überdies entsprechend dem beabsichtigten Konzessionsumfang (Paragraph 3,) in der in Aussicht genommenen Standortgemeinde oder einer anderen Gemeinde im selben oder einem angrenzenden Verwaltungsbezirk über die erforderlichen Abstellplätze außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr zu verfügen. Sämtliche Voraussetzungen müssen während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung vorliegen. Werden diese Voraussetzungen vom Gewerbetreibenden nicht mehr erfüllt, so ist die Konzession zu entziehen. Die Paragraphen 87 bis 91 GewO 1994 bleiben hiervon unberührt. Die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft ist vor der Erteilung der Konzession aufzufordern, zur Frage der Leistungsfähigkeit des Betriebes eine Stellungnahme abzugeben.

(1a)Absatz eins a,Die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen sind der zur Erteilung der Konzession zuständigen Behörde alle fünf Jahre ab Erteilung der Konzession nachzuweisen. Überprüfungen im Rahmen der Erteilung einer Gemeinschaftslizenz

Art. 6in Verbindung mit Art.

4 der Verordnung (EG) Nr. 1072/09 gelten als Überprüfung der Voraussetzungen

Abs. 1 Z 1 bis 4.Die in Absatz eins, genannten Voraussetzungen sind der zur Erteilung der Konzession zuständigen Behörde alle fünf Jahre ab Erteilung der Konzession nachzuweisen. Überprüfungen im Rahmen der Erteilung einer Gemeinschaftslizenz

Artikel 6, in Verbindung mit Artikel 4, der Verordnung (EG) Nr.

1072/09 gelten als Überprüfung der Voraussetzungen

Absatz eins, Ziffer eins bis 4,

(2)Absatz 2,Die Zuverlässigkeit ist, abgesehen von den in Art. 6 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1071/09 geregelten Fällen, insbesondere dann nicht gegeben, wennDie Zuverlässigkeit ist, abgesehen von den in Artikel 6, Absatz eins, Verordnung (EG) Nr. 1071/09 geregelten Fällen, insbesondere dann nicht gegeben, wenn 1.Ziffer eins der Antragsteller, der Gewerbeberechtigte oder der Verkehrsleiter von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt wurde, solange die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt (§§ 1 bis 6 Tilgungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 68), oderder Antragsteller, der Gewerbeberechtigte oder der Verkehrsleiter von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt wurde, solange die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt (Paragraphen eins bis 6 Tilgungsgesetz 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 68), oder 2.Ziffer 2 dem Antragsteller, dem Gewerbeberechtigten oder dem Verkehrsleiter aufgrund der geltenden Vorschriften die Bewilligung zur Ausübung des Güterbeförderungsgewerbes rechtskräftig entzogen wurde, oder 3.Ziffer 3 der Antragsteller, der Gewerbeberechtigte oder der Verkehrsleiter wegen schwerwiegender Verstöße gegen die Vorschriften über a)Litera a die für den Berufszweig geltenden Entlohnungs- und Arbeitsbedingungen oder b)Litera b die Güterbeförderung, insbesondere die Lenk- und Ruhezeiten der Lenker, die Gewichte und Abmessungen der Kraftfahrzeuge, die Sicherheit im Straßenverkehr und der Kraftfahrzeuge und den Umweltschutz sowie die sonstigen Vorschriften in Bezug auf die Berufspflichten, rechtskräftig bestraft wurde.
(3)Absatz 3,Die finanzielle Leistungsfähigkeit

Art. 7Verordnung (EG) Nr.

1071/09 ist gegeben, wenn die zur ordnungsgemäßen Inbetriebnahme und Führung des Unternehmens erforderlichen finanziellen Mittel verfügbar sind und keine erheblichen Rückstände an Steuern oder an Beiträgen zur Sozialversicherung bestehen, die aus unternehmerischer Tätigkeit geschuldet werden.Die finanzielle Leistungsfähigkeit

Artikel 7, Verordnung (EG) Nr.

1071/09 ist gegeben, wenn die zur ordnungsgemäßen Inbetriebnahme und Führung des Unternehmens erforderlichen finanziellen Mittel verfügbar sind und keine erheblichen Rückstände an Steuern oder an Beiträgen zur Sozialversicherung bestehen, die aus unternehmerischer Tätigkeit geschuldet werden. (…)

§ 5Abs.

1a Güterbeförderungsgesetz 1995 sind die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen der zur Erteilung der Konzession zuständigen Behörde alle fünf Jahre ab Erteilung der Konzession nachzuweisen.

Paragraph 5, Absatz eins a, Güterbeförderungsgesetz 1995 sind die in Absatz eins, genannten Voraussetzungen der zur Erteilung der Konzession zuständigen Behörde alle fünf Jahre ab Erteilung der Konzession nachzuweisen.

§ 5Abs.

3 Güterbeförderungsgesetz 1995 ist die finanzielle Leistungsfähigkeit gegeben, wenn die zur ordnungsgemäßen Inbetriebnahme und Führung des Unternehmens erforderlichen finanziellen Mittel verfügbar sind und keine erheblichen Rückstände an Steuern oder an Beiträgen zur Sozialversicherung bestehen, die aus unternehmerischer Tätigkeit geschuldet werden.

Paragraph 5, Absatz 3, Güterbeförderungsgesetz 1995 ist die finanzielle Leistungsfähigkeit gegeben, wenn die zur ordnungsgemäßen Inbetriebnahme und Führung des Unternehmens erforderlichen finanziellen Mittel verfügbar sind und keine erheblichen Rückstände an Steuern oder an Beiträgen zur Sozialversicherung bestehen, die aus unternehmerischer Tätigkeit geschuldet werden. Wie festgestellt wurde, besteht hinsichtlich der nunmehrigen Beschwerdeführerin beim Finanzamt ein Rückstand in der Höhe von Euro 79.576,70 sowie bei der niederösterreichischen Gebietskrankenkasse in der Höhe von Euro 6289,56. Trotz mehrfacher Aufforderung bereits durch die belangte Behörde sowie auch durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich im Zusammenhang mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung hat die nunmehrige Beschwerdeführerin weder eine Ratenvereinbarung vorgelegt noch dargelegt, in wieweit diese Rückstände durch Eigenkapital und Reserven abgedeckt sind. Nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich ist daher die finanzielle Leistungsfähigkeit

§ 5Abs.

1 Z. 2 Güterbeförderungsgesetz 1995 nicht länger gegeben, sodass die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf die Konzession rechtmäßig entzogen hat. Wie festgestellt wurde, besteht hinsichtlich der nunmehrigen Beschwerdeführerin beim Finanzamt ein Rückstand in der Höhe von Euro 79.576,70 sowie bei der niederösterreichischen Gebietskrankenkasse in der Höhe von Euro 6289,56. Trotz mehrfacher Aufforderung bereits durch die belangte Behörde sowie auch durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich im Zusammenhang mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung hat die nunmehrige Beschwerdeführerin weder eine Ratenvereinbarung vorgelegt noch dargelegt, in wieweit diese Rückstände durch Eigenkapital und Reserven abgedeckt sind. Nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich ist daher die finanzielle Leistungsfähigkeit

Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, Güterbeförderungsgesetz 1995 nicht länger gegeben, sodass die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf die Konzession rechtmäßig entzogen hat. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.914.001.2016

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.