Obsah (26)
§ 50§ 52§ 25aArt. 133§ 54bArt.63§ 69§ 190Art. 8§ 1§ 71a§ 24a§ 16Art. 7Art. 9Art. 10§ 2§ 9§ 5Art. 4§ 79§ 181b§ 153§ 193Art. 54§ 20RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum04.10.2016 GeschäftszahlLVwG-S-2709/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat
§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer hat
§ 52Abs. 1 und 2 Vw
GVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 170,-- zu leisten.Der Beschwerdeführer hat
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 170,-- zu leisten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Art. 133Abs.
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Hinweis: Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass er somit
§ 54bAbs. 1 VSt
G den Strafbetrag von € 850,-- zuzüglich der Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens in der Höhe von € 85,-- sowie des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in Höhe von € 170,--, insgesamt sohin € 1.105,00, binnen zwei Wochen bei der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung zu bezahlen hat.Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass er somit
Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG den Strafbetrag von € 850,-- zuzüglich der Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens in der Höhe von € 85,-- sowie des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in Höhe von € 170,--, insgesamt sohin € 1.105,00, binnen zwei Wochen bei der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung zu bezahlen hat. Entscheidungsgründe:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom
- September 2015, WUS2-V-14 27284/5, wurde der Beschwerdeführer wie folgt für schuldig befunden: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Zeit: 23.08.2014, 09:02 Uhr Ort: Gemeindegebiet ***, auf der Autobahn *** nächst Strkm. ***, Fahrtrichtung *** Fahrzeug: ***, Sattelzugfahrzeug; ***, Sattelanhänger Tatbeschreibung: Sie haben als Geschäftsführer und damit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma D GmbH mit dem Sitz in ***, ***, zu verantworten, dass diese Gesellschaft entgegen § 69 AWG Abfälle ohne die erforderliche Bewilligung verbracht hat, indem - wie anlässlich einer Kontrolle durch die Landesverkehrsabteilung NÖ am 23.08.2014 um 09.02 Uhr in ***, ***, Strkm. ***, festgestllt wurde - mit dem Sattelzug laut Frachtpapieren 18,64 t Alttextilien (gebrauchte Kleidungsstücke, Steppdecken, Schneiderabfälle), die der "Grünen Abfallliste", Basel Code 3030, Anhang III der EG-Verbringungs-V zuzuordnen sind, transportiert wurden und zur Verbringung von Deutschland nach Rumänen bestimmt waren.Sie haben als Geschäftsführer und damit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma D GmbH mit dem Sitz in ***, ***, zu verantworten, dass diese Gesellschaft entgegen Paragraph 69, AWG Abfälle ohne die erforderliche Bewilligung verbracht hat, indem - wie anlässlich einer Kontrolle durch die Landesverkehrsabteilung NÖ am 23.08.2014 um 09.02 Uhr in ***, ***, Strkm. ***, festgestllt wurde - mit dem Sattelzug laut Frachtpapieren 18,64 t Alttextilien (gebrauchte Kleidungsstücke, Steppdecken, Schneiderabfälle), die der "Grünen Abfallliste", Basel Code 3030, Anhang römisch drei der EG-Verbringungs-V zuzuordnen sind, transportiert wurden und zur Verbringung von Deutschland nach Rumänen bestimmt waren.
Art.63
Abs.5 der VO(EG) Nr.1013/2006 unterliegen bis zum 31.12.2015 alle Verbringungen nach Rumänien von zur Verwertung bestimmten Abfällen, die in Anhang III aufgeführt sind, dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung
Titel II
.
Artikel 63
, Absatz 5, der VO(EG) Nr.1013 aus 2006, unterliegen bis zum 31.12.2015 alle Verbringungen nach Rumänien von zur Verwertung bestimmten Abfällen, die in Anhang römisch drei aufgeführt sind, dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung
Titel römisch zwei. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: Art.4 VO(EG) Nr. 1013/2006 (EG-Verbringungs-V), § 79 Abs.1 Z.15b iVm § 69Artikel 4, VO(EG) Nr. 1013 aus 2006, (EG-Verbringungs-V), Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 15 b, in Verbindung mit Paragraph 69 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG) Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist,
Ersatzfreiheitsstrafe von € 850,00 12 Stunden § 79 Abs.1 AWG“€ 850,00 12 Stunden Paragraph 79, Absatz eins, AWG“ Weiters wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens zu tragen. In ihrer Begründung verwies die Strafbehörde auf das Ergebnis des aufgrund der Anzeige der Landesverkehrsabteilung Niederösterreich vom
- September 2014 durchgeführten Ermittlungsverfahrens. Eine Rechtfertigung im Verwaltungsstrafverfahren sei nicht erfolgt. Nach Wiedergabe der §§ 79 Abs. 1 Z 15b und 69 Abs. 1 AWG 2002 kam die belangte Behörde zum Schluss, dass die dem Beschuldigten zur Last gelegte Verwaltungsübertretung aufgrund des festgestellten Sachverhaltes in objektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen sei. Mangels Abgabe einer Rechtfertigung habe der Beschuldigte nicht glaubhaft machen können, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe.Nach Wiedergabe der Paragraphen 79, Absatz eins, Ziffer 15 b und 69 Absatz eins, AWG 2002 kam die belangte Behörde zum Schluss, dass die dem Beschuldigten zur Last gelegte Verwaltungsübertretung aufgrund des festgestellten Sachverhaltes in objektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen sei. Mangels Abgabe einer Rechtfertigung habe der Beschuldigte nicht glaubhaft machen können, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe. Zur Strafhöhe führte die belangte Behörde aus, dass mildernd zu berücksichtigen sei, dass keine Verwaltungsvorstrafe in Erfahrung gebracht werden konnte. Da erschwerend kein Umstand zu werten sei, könne mit der Verhängung der Mindeststrafe das Auslangen gefunden werden.
- Zum Beschwerdevorbringen: In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde vom
- September 2015 bekämpfte der Beschwerdeführer das Straferkenntnis mit folgender Begründung: „Nachdem ich mich habe juristisch beraten lassen, trage ich zur Begründung meiner Beschwerde wie folgt vor: Richtig ist, dass ich Geschäftsführer der D GmbH bin. Falsch ist jedoch, dass ich es zu verantworten habe, dass notifizierungspflichtiger Abfall in nicht unerheblicher Menge von Deutschland nach Rumänien verbracht worden ist, da ich mit der Abwicklung von Transporten im Allgemeinen und mit der Abwicklung des betreffenden Transports vom 23.08.2014 im Besonderen nicht befasst war, sondern dies grds. von Mitarbeitern erledigt wird. Hinzu kommt, dass es sich ausweislich des Begleitscheins bei dem Transport nicht um eine Abfallverbringung gehandelt hat, sondern um einen Transport von Handelsware. So ist der Transport als „Sorted second hand clothes” umschrieben, was zutreffend sein dürfte, da es sich bei den Altkleidern um eine Handelsware gehandelt hat und nicht um Abfall im eigentlichen Sinne. Soweit diesbezüglich moniert worden ist, dass die Ware nicht sortiert gewesen ist und es sich allein deshalb im rechtlichen Sinne um Abfall gehandelt hat, muss dem widersprochen werden. Die Gegenstände waren dergestalt sortiert, dass Unrat, Fehlwürfe und sonstige, nicht dazugehörige Gegenstände, aus der Ladung entfernt worden waren, so dass es sich um reine Alttextilien gehandelt hat. Das Hauptargument der Beschwerde ist jedoch der Umstand, dass das Verfahren betreffend des Transports vom 23.08.2014 gar nicht mehr in der Verfahrensherrschaft des Landes Österreich ist, sondern in die der Bundesrepublik Deutschland übergegangen ist, mit der Folge, dass eine Sanktion in Österreich nicht mehr stattfinden kann. Das Verfahren ist nämlich von der Staatsanwaltschaft Korneuburg an die Staatsanwaltschaft Marburg mit dem Ersuchen um Übernahme der Strafverfolgung abgegeben worden, mit der Folge, dass der Fall auch nur noch in Deutschland verfolgt werden kann, da es ansonsten zu einer unzulässigen Doppelstrafverfolgung kommt. Das Verfahren ist von der Staatsanwaltschaft Marburg auch übernommen worden (Aktenzeichen: 4 Js 16906/14). Bei Übernahme der Strafverfolgung durch einen andren Staat ist jedoch das inländische Verfahren einzustellen, was vorliegend nicht beachtet worden ist. Durch die erfolgte Übernahme des Verfahrens durch die BRD ist das Verfahren zu einem inländischen Verfahren geworden, so dass es nicht zweimal - einmal in Deutschland und ein weiteres Mal in Österreich - sanktioniert werden kann; es gibt auch ein staatenübergreifendes Verbot der Doppelverfolgung im europäischen „Schengenraum“. Das Verfahren in Deutschland ist durch eine verfahrensabschließende Entscheidung seit dem 20.05.2015 abgeschlossen.“
- Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Auf Aufforderung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich legte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom
- Mai 2016 die Einstellungsmitteilung der Staatsanwaltschaft Marburg vom
- Mai 2015 zu AZ 4 Js 16906/14 vor. Am
- Juni 2016 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung mit der Zahl WUS2-V-14 27284/5 und in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich mit der Zahl LVwG-S-2709-2015 Einsicht genommen wurde. Mit Fax vom
- Juni 2016 teilte der Einschreiter dem erkennenden Gericht mit, dass er aufgrund einer kurzfristig eingetretenen Terminkollision an der Verhandlung nicht teilnehmen könne. Es wurde jedoch gebeten, gleichwohl zu verhandeln und gegebenenfalls zu entscheiden.Am
- Juni 2016 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung mit der Zahl WUS2-V-14 27284/5 und in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich mit der Zahl , LVwG-S-2709-2015 Einsicht genommen wurde. Mit Fax vom
- Juni 2016 teilte der Einschreiter dem erkennenden Gericht mit, dass er aufgrund einer kurzfristig eingetretenen Terminkollision an der Verhandlung nicht teilnehmen könne. Es wurde jedoch gebeten, gleichwohl zu verhandeln und gegebenenfalls zu entscheiden.
- Feststellungen: Im Auftrag der D GmbH, deren Geschäftsführer der Beschuldigte ist, mit dem Sitz in ***, ***, wurde ein Sattelanhänger der Marke *** mit dem behördlichen Kennzeichen ***, deren Zulassungsbesitzer das rumänische Unternehmen S SRL mit dem Sitz in *** in *** ist, mit 18,640 Tonnen Alttextilien beladen, um dieses Ladegut nach Rumänien zu verbringen, weil es dort verwertet werden sollte. Die Alttextilien wurden unsortiert, in Plastiksäcken verpackt, befördert. Dieses Transportgut bestand aus gebrauchten Kleidungsstücken, gebrauchten Steppdecken, Schneiderabfällen, zum Teil noch mit Stecknadeln behaftet, sowie aus diversen Fehlwürfen, zB Strohhüte oder Handtaschen, welche Sachen zuvor in den von der D GmbH aufgestellten Altkleidersammelcontainern gesammelt wurden. Die Alttextilien wurden von deren Vorbesitzer an die D GmbH übergeben, weil diese von diesen nicht mehr benötigt wurden. Unternehmensgegenstand dieses Unternehmens ist das Textilrecycling. Eine Bewilligung
§ 69AWG 2002 wurde von der D Gmb
H für diese Verbringung nicht beantragt. In diesem Unternehmen wurde kein Kontrollsystem installiert, mit welchem sichergestellt wird, dass die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen bzw. des Abfallwirtschafts-gesetzes 2002 eingehalten werden.Eine Bewilligung
Paragraph 69, AWG 2002 wurde von der D GmbH für diese Verbringung nicht beantragt. In diesem Unternehmen wurde kein Kontrollsystem installiert, mit welchem sichergestellt wird, dass die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1013 aus 2006, über die Verbringung von Abfällen bzw. des Abfallwirtschafts-gesetzes 2002 eingehalten werden. Dieser Sattelanhänger, welcher mit einem Sattelzugfahrzeug der Marke Mercedes Benz mit dem behördlichen Kennzeichen *** gezogen wurde, wurde in weiterer Folge am
- August 2014, um 09.02 Uhr, bei einer Verkehrskontrolle der Landespolizeidirektion Niederösterreich im Gemeindegebiet ***, auf der Autobahn ***, nächst Strkm. ***, in Fahrtrichtung *** kontrolliert. Wegen des Verdachts des Vergehens nach § 181c StGB wurde der Sachverhalt der Staatsanwaltschaft Korneuburg angezeigt, welche die Staatsanwaltschaft Marburg um Übernahme des Strafverfahrens ersucht hat. Von der wurde keine Einvernahme des Beschuldigten zum angelasteten Sachverhalt durchgeführt. Wegen des Verdachts des Vergehens nach Paragraph 181 c, StGB wurde der Sachverhalt der Staatsanwaltschaft Korneuburg angezeigt, welche die Staatsanwaltschaft Marburg um Übernahme des Strafverfahrens ersucht hat. Von der wurde keine Einvernahme des Beschuldigten zum angelasteten Sachverhalt durchgeführt. Die Staatsanwaltschaft Marburg ersuchte lediglich die Polizeidirektion *** im Rechtshilfeweg, den Beschuldigten einzuvernehmen. In weiterer Folge wurde dieser von Polizeibeamten aufgesucht und wurde der Personalbogen ausgefüllt. Eine Äußerung zur angelasteten Tat seitens des Beschwerdeführers erfolgte nicht. In weiterer Folge hat die Staatsanwaltschaft Marburg ohne weitere Ermittlungsschritte die Schuld des Täters als gering angesehen und sah am
- Mai 2015 im Ermittlungsverfahren zu 4 Js 16906/14 gegen VN wegen des Verdachts des unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Abfällen nach § 153 Abs. 1 dStPO von der Strafverfolgung ab. In weiterer Folge hat die Staatsanwaltschaft Marburg ohne weitere Ermittlungsschritte die Schuld des Täters als gering angesehen und sah am ,
- Mai 2015 im Ermittlungsverfahren zu 4 Js 16906/14 gegen VN wegen des Verdachts des unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Abfällen nach , Paragraph 153, Absatz eins, dStPO von der Strafverfolgung ab. Begründet wurde diese Entscheidung wie folgt: „Nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen wäre die Schuld des Täters als gering anzusehen. Ein öffentliches Interesse, das die Strafverfolgung gebietet, liegt nicht vor. Maßgebend für diese Bewertung des angezeigten Einzelfalles sind folgende Umstände: Zu einer tatsächlichen Beeinträchtigung der Umwelt ist es nicht gekommen. Es kommt hinzu, dass der Beschuldigte strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten ist. Weitere Ermittlungen stehen außer Verhältnis. Bei der Einstellung ist davon ausgegangen worden, dass es sich um einen einmaligen Fall handelt. Im Wiederholungsfall kann der Beschuldigte nicht mit weiterer Nachsicht rechnen.“ Die Staatsanwaltschaft Korneuburg stellte daraufhin ihr Strafverfahren
§ 190Z 1 St
PO ein. An die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung erfolgte im Verfahren WUS2-V-14 27284 folgende Mitteilung:Die Staatsanwaltschaft Korneuburg stellte daraufhin ihr Strafverfahren
Paragraph 190, Ziffer eins, StPO ein. An die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung erfolgte im Verfahren WUS2-V-14 27284 folgende Mitteilung: „In dieser Strafsache wird mitgeteilt, dass das Verfahren gegen die D GmbH und unbekannte Täter „VN“ aufgrund der Einstellung des in Deutschland durch die Staatsanwaltschaft Marburg gegen VN als Geschäftsführer der D GmbH geführten Verfahrens
§ 190Z 1 St
PO eingestellt wurde. Das Verfahren in Deutschland wurde wegen mit § 191 StPO vergleichbarer Geringfügigkeit eingestellt“. „In dieser Strafsache wird mitgeteilt, dass das Verfahren gegen die D GmbH und unbekannte Täter „VN“ aufgrund der Einstellung des in Deutschland durch die Staatsanwaltschaft Marburg gegen VN als Geschäftsführer der D GmbH geführten Verfahrens
Paragraph 190, Ziffer eins, StPO eingestellt wurde. Das Verfahren in Deutschland wurde wegen mit Paragraph 191, StPO vergleichbarer Geringfügigkeit eingestellt“. Die D GmbH ist gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig.
- Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der Verwaltungsbehörde, insbesondere aus der in diesem Akt inne liegenden Fotodokumentation und werden vom Beschuldigten nicht bestritten. Die Feststellung, dass die D GmbH gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ergibt sich aus der Angabe des Kraftfahrers des angehaltenen Kraftwagenzuges, wonach derartige Transporte zum dritten Mal durchgeführt wurden. Daraus kann auch die Feststellung abgeleitet werden, dass in diesem Unternehmen kein Kontrollsystem installiert wurde, mit welchem sichergestellt wird, dass die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen bzw. des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 eingehalten werden.Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der Verwaltungsbehörde, insbesondere aus der in diesem Akt inne liegenden Fotodokumentation und werden vom Beschuldigten nicht bestritten. Die Feststellung, dass die D GmbH gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ergibt sich aus der Angabe des Kraftfahrers des angehaltenen Kraftwagenzuges, wonach derartige Transporte zum dritten Mal durchgeführt wurden. Daraus kann auch die Feststellung abgeleitet werden, dass in diesem Unternehmen kein Kontrollsystem installiert wurde, mit welchem sichergestellt wird, dass die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1013 aus 2006, über die Verbringung von Abfällen bzw. des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 eingehalten werden. Dass der Unternehmensgegenstand der D GmbH das Textilrecycling ist, ist dem Handelsregister B des Amtsgerichtes Marburg zu HRB 6158 zu entnehmen. Die festgestellten Ermittlungsschritte der Staatsanwaltschaft Marburg wurden dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich telefonisch mitgeteilt.
- Rechtslage: Die Strafnorm des § 79 Abs. 1 Z 15b AWG 2002 idF BGBl. I Nr. 103/2013 lautet wie folgt:Die Strafnorm des Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 15 b, AWG 2002 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2013, lautet wie folgt: „Wer entgegen § 69 Abfälle ohne die erforderliche Bewilligung oder ohne die sonstigen erforderlichen Zustimmungen
der EG-VerbringungsV verbringt, begeht - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstraf-bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist - eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 850 € bis 41 200 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 4 200 € bedroht.“„Wer entgegen Paragraph 69, Abfälle ohne die erforderliche Bewilligung oder ohne die sonstigen erforderlichen Zustimmungen
der EG-VerbringungsV verbringt, begeht - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstraf-bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist - eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 850 € bis 41 200 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 4 200 € bedroht.“ Im § 69 AWG 2002 ist Folgendes geregelt:Im Paragraph 69, AWG 2002 ist Folgendes geregelt: Bewilligungspflicht der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr und Verbringungsverbote
(1)Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat über jede von der EG-VerbringungsV erfasste notifizierungspflichtige Verbringung von Abfällen nach, aus oder durch Österreich bescheidmäßig abzusprechen.
(1)Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat über jede , von der EG-VerbringungsV erfasste notifizierungspflichtige Verbringung von Abfällen nach, aus oder durch , Österreich bescheidmäßig abzusprechen.
(2)Für Bescheide
Abs. 1 gelten folgende Fristen:
(2)Für Bescheide
Absatz eins, gelten folgende Fristen: 1. Bescheide für Verbringungen innerhalb der Europäischen Union sind innerhalb von 30 Tagen nach Absendung der Empfangsbestätigung (
Art. 8der EG-Verbringungs
V) zu erlassen. Für Verbringungen innerhalb der Union mit Durchfuhr durch Österreich ist kein Bescheid zu erlassen, es sei denn, es sind auf Art. 11 oder 12 der EG-VerbringungsV gestützte Einwände zu erheben oder Auflagen vorzuschreiben oder es ist vor Ablauf der Frist eine Entscheidung der Behörde zur Wahrung der öffentlichen Interessen
§ 1Abs.
3 erforderlich oder es handelt sich um eine Verbringung zu einer Verwertungsanlage mit Vorabzustimmung im Sinne des Art. 14 der EG-VerbringungsV.1. Bescheide für Verbringungen innerhalb der Europäischen Union sind innerhalb von 30 Tagen nach Absendung der Empfangsbestätigung (
Artikel 8, der EG-Verbringungs
V) zu erlassen. Für Verbringungen innerhalb der Union mit Durchfuhr durch Österreich ist kein Bescheid zu erlassen, es sei denn, es sind auf Artikel 11, oder 12 der EG-VerbringungsV gestützte Einwände zu erheben oder Auflagen vorzuschreiben oder es ist vor Ablauf der Frist eine Entscheidung der Behörde zur Wahrung der öffentlichen Interessen
Paragraph eins, Absatz 3, erforderlich oder es handelt sich um eine Verbringung zu einer Verwertungsanlage mit Vorabzustimmung im Sinne des Artikel 14, der EG-VerbringungsV.
- Bescheide für Verbringungen innerhalb der Union mit Durchfuhr durch Drittstaaten sind innerhalb von 30 Tagen nach Absendung der Empfangsbestätigung zu erlassen.
- Bescheide für die Einfuhr aus Drittstaaten nach Österreich sind innerhalb von 30 Tagen nach Absendung der Empfangsbestätigung zu erlassen.
- Bescheide für die Ausfuhr von zur Verwertung bestimmten Abfällen in Drittstaaten aus Österreich sind innerhalb von 30 Tagen nach Absendung der Empfangsbestätigung zu erlassen.
- Bescheide für die Ausfuhr von zur Beseitigung bestimmten Abfällen in Drittstaaten aus Österreich und für die Ausfuhr von zur Verwertung bestimmten Abfällen in Drittstaaten, für die der OECD-Beschluss (Art. 2 Z 17 der EG-VerbringungsV) gilt, mit Durchfuhr durch einen Staat, für den der OECD-Beschluss nicht gilt, aus Österreich sind frühestens 61 Tage nach Absendung der Empfangsbestätigung zu erlassen. Der Bescheid kann auch früher erlassen werden, wenn die schriftliche Zustimmung der anderen betroffenen zuständigen Behörden eingelangt ist.
- Bescheide für die Ausfuhr von zur Beseitigung bestimmten Abfällen in Drittstaaten aus Österreich und für die Ausfuhr von zur Verwertung bestimmten Abfällen in Drittstaaten, für die der OECD-Beschluss (Artikel 2, Ziffer 17, der EG-VerbringungsV) gilt, mit Durchfuhr durch einen Staat, für den der OECD-Beschluss nicht gilt, aus Österreich sind frühestens 61 Tage nach Absendung der Empfangsbestätigung zu erlassen. Der Bescheid kann auch früher erlassen werden, wenn die schriftliche Zustimmung der anderen betroffenen zuständigen Behörden eingelangt ist.
- Bescheide für Verbringungen von zur Beseitigung oder Verwertung bestimmten Abfällen außerhalb der Union mit Durchfuhr durch Österreich, sind innerhalb folgender Fristen nach Absendung der Empfangsbestätigung zu erlassen: a) Bescheide für Verbringungen von zur Beseitigung bestimmten Abfällen innerhalb von 60 Tagen; b) Bescheide für Verbringungen von zur Verwertung bestimmten Abfällen aa) von Staaten, für die der OECD-Beschluss gilt, nach solchen Staaten innerhalb von 30 Tagen, bb) von oder nach Staaten, für die der OECD-Beschluss nicht gilt, innerhalb von 60 Tagen.
(2a)Bei einer Verbringung im Rahmen einer Vorabzustimmung
§ 71agilt abweichend zu Abs. 2 Z 1 und 2 eine Frist von sieben Werktagen nach Absendung der Empfangsbestätigung.
(2a)Bei einer Verbringung im Rahmen einer Vorabzustimmung
Paragraph 71 a, gilt abweichend zu Absatz 2, Ziffer eins, , und 2 eine Frist von sieben Werktagen nach Absendung der Empfangsbestätigung.
(3)Die Bewilligungen zur Verbringung von Abfällen
Abs. 1 aus Österreich sind, sofern sie gefährliche Abfälle betreffen, nur
(3)Die Bewilligungen zur Verbringung von Abfällen
Absatz eins, aus Österreich sind, sofern sie , gefährliche Abfälle betreffen, nur 1. Inhabern einer Erlaubnis
§ 24aAbs.
1 oder1. Inhabern einer Erlaubnis
Paragraph 24 a, Absatz eins, oder 2. rücknahmeberechtigten Abfallsammlern oder -behandlern
§ 24aAbs.
2 Z 5 in Bezug auf jene gefährlichen Abfälle, für die sie rücknahmeberechtigt sind,2. rücknahmeberechtigten Abfallsammlern oder -behandlern
Paragraph 24 a, Absatz 2, Ziffer 5, in Bezug auf jene gefährlichen Abfälle, für die sie rücknahmeberechtigt sind, 3. Inhabern einer gleichwertigen ausländischen Erlaubnis
§ 24aAbs.
2 Z 3 oder3. Inhabern einer gleichwertigen ausländischen Erlaubnis
Paragraph 24 a, Absatz 2, Ziffer 3, oder 4. dem Abfallersterzeuger, sofern der Abfallersterzeuger ausschließlich eigene Abfälle verbringt, zu erteilen.
(4)Für die Bewilligung der Einfuhr müssen jedenfalls folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Die ordnungsgemäße Behandlung der betreffenden Abfälle, einschließlich der ordnungsgemäßen vorläufigen Verwertung (Art. 2 Z 7 der EG-VerbringungsV) oder Beseitigung (Art. 2 Z 5 der EG-VerbringungsV), in dafür genehmigten Anlagen von dazu berechtigten Personen und die ordnungsgemäße Behandlung des dabei anfallenden Abfalls erscheint gesichert.
- Die ordnungsgemäße Behandlung der betreffenden Abfälle, einschließlich der ordnungsgemäßen vorläufigen Verwertung (Artikel 2, Ziffer 7, der EG-VerbringungsV) oder Beseitigung (Artikel 2, Ziffer 5, der EG-VerbringungsV), in dafür genehmigten Anlagen von dazu berechtigten Personen und die ordnungsgemäße Behandlung des dabei anfallenden Abfalls erscheint gesichert.
- Die Anlagen verfügen über eine ausreichende Kapazität.
(5)Die Verbringung ist zu untersagen, wenn der Notifizierende oder der Empfänger oder der zur Vertretung nach außen Berufene des Notifizierenden oder des Empfängers mindestens zweimal wegen einer illegalen Verbringung von Abfällen im Sinne der EG-VerbringungsV bestraft worden ist und die Strafen noch nicht getilgt sind.
(5)Die Verbringung ist zu untersagen, wenn der Notifizierende oder der Empfänger oder der zur Vertretung , nach außen Berufene des Notifizierenden oder des Empfängers mindestens zweimal wegen einer illegalen , Verbringung von Abfällen im Sinne der EG-VerbringungsV bestraft worden ist und die Strafen noch nicht , getilgt sind.
(6)Für die Bewilligung einer Verbringung von POP-Abfällen zu alternativen Behandlungsverfahren
§ 16Abs.
4 letzter Satz in Verbindung mit Anhang V Teil 2 der EG-POP-V hat ein Nachweis
Art. 7Abs. 4 Buchstabe b Z i der EG-POP-V, dass diese Behandlung die unter Umweltgesichtspunkten vorzuziehende Möglichkeit darstellt, vorzuliegen.
(6)Für die Bewilligung einer Verbringung von POP-Abfällen zu alternativen Behandlungsverfahren
, Paragraph 16, Absatz 4, letzter Satz in Verbindung mit Anhang römisch fünf Teil 2 der EG-POP-V hat ein Nachweis
Artikel 7, , Absatz 4, Buchstabe b Z i der EG-POP-V, dass diese Behandlung die unter Umweltgesichtspunkten , vorzuziehende Möglichkeit darstellt, vorzuliegen.
(7)Das Verbringen von Asbestabfällen nach Österreich zum Zweck der Beseitigung ist nicht zulässig.
(7a)Das Verbringen von Abfällen
- zur Beseitigung oder
- in Anlagen zur Verwertung von gemischten Siedlungsabfällen, die von privaten Haushalten gesammelt worden sind, auch wenn dabei Abfälle anderer Erzeuger eingesammelt werden, ist zu untersagen, wenn den Grundsätzen der Entsorgungsautarkie oder der Nähe
§ 1Abs.
4 nicht ist zu untersagen, wenn den Grundsätzen der Entsorgungsautarkie oder der Nähe
Paragraph eins, Absatz 4, nicht entsprochen wird.
(7b)Die Verbringung von Abfällen zur Verwertung nach Österreich zu Verbrennungsanlagen ist zu untersagen, wenn erwiesen ist, dass solche Verbringungen zur Folge hätten, dass inländische Abfälle beseitigt werden müssten oder dass Abfälle in einer Weise zu behandeln wären, die nicht mit dem Bundes- Abfallbewirtschaftungsplan vereinbar ist.
(7b)Die Verbringung von Abfällen zur Verwertung nach Österreich zu Verbrennungsanlagen ist zu , untersagen, wenn erwiesen ist, dass solche Verbringungen zur Folge hätten, dass inländische Abfälle , beseitigt werden müssten oder dass Abfälle in einer Weise zu behandeln wären, die nicht mit dem Bundes-, Abfallbewirtschaftungsplan vereinbar ist.
(8)Vor Erteilung einer Einfuhrbewilligung für Abfälle sind die Landeshauptmänner der Bundesländer, in denen die Abfälle behandelt werden sollen, anzuhören.
(8)Vor Erteilung einer Einfuhrbewilligung für Abfälle sind die Landeshauptmänner der Bundesländer, in , denen die Abfälle behandelt werden sollen, anzuhören.
(9)Ein Widerruf
Art. 9Abs. 8 der EG-Verbringungs
V ist dem Notifizierenden, dem Empfänger, den anderen betroffenen zuständigen Behörden, den betroffenen Landeshauptmännern und den Zollorganen mitzuteilen.
(9)Ein Widerruf
Artikel 9, Absatz 8, der EG-Verbringungs
V ist dem Notifizierenden, dem Empfänger, den , anderen betroffenen zuständigen Behörden, den betroffenen Landeshauptmännern und den Zollorganen , mitzuteilen.
(10)Der Transport von Abfällen ab einer Gesamttransportstrecke von 400 km und einem Gesamtgewicht von 50 t hat auf Schienen oder durch andere Verkehrsmittel mit gleichwertigem oder geringerem Schadstoff- und Treibhausgasemissionspotential zu erfolgen, sofern dies nach Maßgabe der verfügbaren Kapazitäten und im Vergleich zum Transport über die Straße zusätzlich entstehender Kosten und des zusätzlich entstehenden Zeitaufwands zumutbar ist.
(10)Der Transport von Abfällen ab einer Gesamttransportstrecke von 400 km und einem Gesamtgewicht , von 50 t hat auf Schienen oder durch andere Verkehrsmittel mit gleichwertigem oder geringerem Schadstoff- , und Treibhausgasemissionspotential zu erfolgen, sofern dies nach Maßgabe der verfügbaren Kapazitäten und , im Vergleich zum Transport über die Straße zusätzlich entstehender Kosten und des zusätzlich entstehenden , Zeitaufwands zumutbar ist.
(11)Sofern nach der Erteilung der Bewilligung
Abs. 1 Umstände zutage treten, die die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) gefährden, sind Auflagen oder Bedingungen
Art. 10der EG-VerbringungsV vorzuschreiben, um diese Gefährdung hintanzuhalten.
(11)Sofern nach der Erteilung der Bewilligung
Absatz eins, Umstände zutage treten, die die öffentlichen , Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) gefährden, sind Auflagen oder Bedingungen
Artikel 10, der EG-Verbringungs
V , vorzuschreiben, um diese Gefährdung hintanzuhalten.
Art. 63Abs.
5 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 unterliegen bis zum 31.12.2015 alle Verbringungen nach Rumänien von zur Verwertung bestimmten Abfällen, die im Anhang III angeführt sind, dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung
Titel II
. Nach Titel II Kap.
I Art. 4 dieser Rechtsverordnung war im Tatzeitpunkt für die verfahrensgegenständliche Verbringung eine Notifizierung notwendig, wenn das Ladegut als Abfall zu qualifizieren ist.
Artikel 63, Absatz 5, der Verordnung (EG) Nr.
1013 aus 2006, unterliegen bis zum 31.12.2015 alle Verbringungen nach Rumänien von zur Verwertung bestimmten Abfällen, die im Anhang römisch drei angeführt sind, dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung
Titel römisch zwei. Nach Titel römisch zwei Kap. römisch eins Artikel 4, dieser Rechtsverordnung war im Tatzeitpunkt für die verfahrensgegenständliche Verbringung eine Notifizierung notwendig, wenn das Ladegut als Abfall zu qualifizieren ist. Entscheidungswesentlich im gegenständlichen Fall ist, ob der Beschwerdeführer es zu verantworten hat, dass die D GmbH im Tatzeitpunkt nicht gefährlichen Abfall verbringen wollte. „Abfälle“ im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen sind Abfälle im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2006/12/EG. Diese Richtlinie wurde im Abfallwirtschaftsgesetz 2002 umgesetzt.„Abfälle“ im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1013 aus 2006, über die Verbringung von Abfällen sind Abfälle im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2006/12/EG. Diese Richtlinie wurde im Abfallwirtschaftsgesetz 2002 umgesetzt.
§ 2Abs.
1 Z 1 und 2 AWG 2002 sind Abfälle bewegliche Sachen, derer sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AWG 2002 sind Abfälle bewegliche Sachen, derer sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist um die öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) nicht zu beeinträchtigen. Nach § 1 Abs. 3 AWG 2002 ist im öffentlichen Interesse die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall dann erforderlich, wenn andernfallsNach Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002 ist im öffentlichen Interesse die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall dann erforderlich, wenn andernfalls
- die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirken können,
- Gefahren für Wasser, Luft, Boden, Tiere oder Pflanzen und deren natürlichen Lebensbedingungen verursacht werden können,
- die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann,
- die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,
- Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können,
- Geräusche oder Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,
- das Auftreten oder die Vermehrung von Krankheitserregern begünstigt werden können,
- die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann oder
- Orts- und Landschaftsbild sowie Kulturgüter erheblich beeinträchtigt werden können. Von einer Entledigung im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 kann dann gesprochen werden, wenn die Weggabe einer Sache in erster Linie darauf abzielt, diese loszuwerden (vgl. VwGH 22.12.2005, 2005/07/0088, mwN). Von einer Entledigung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 kann dann gesprochen werden, wenn die Weggabe einer Sache in erster Linie darauf abzielt, diese loszuwerden vergleiche , VwGH 22.12.2005, 2005/07/0088, mwN). Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind unter „Eigentümer oder Inhaber“ einer Sache nicht nur die (zeitlich gesehen) letzten Inhaber einer Sache zu sehen, sondern sämtliche aktuellen wie historischen Eigentümer oder Inhaber dieser Sache. Besteht bei einem Voreigentümer oder Vorinhaberin – im konkreten Fall bei den Vorbesitzern der verfahrensgegenständlichen Gegenstände – Entledigungs-absicht, dann wird die Sache zum Abfall und verliert diese Eigenschaft erst wieder durch eine zulässige Verwertung (vgl. VwGH 25.02.2009, 2008/07/0182 mwN).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind unter „Eigentümer oder Inhaber“ einer Sache nicht nur die (zeitlich gesehen) letzten Inhaber einer Sache zu sehen, sondern sämtliche aktuellen wie historischen Eigentümer oder Inhaber dieser Sache. Besteht bei einem Voreigentümer oder Vorinhaberin – im konkreten Fall bei den Vorbesitzern der verfahrensgegenständlichen Gegenstände – Entledigungs-absicht, dann wird die Sache zum Abfall und verliert diese Eigenschaft erst wieder durch eine zulässige Verwertung vergleiche VwGH 25.02.2009, 2008/07/0182 mwN). Vorweg ist festzuhalten, dass unzweifelhaft feststeht, dass Personen die tatsächliche Sachherrschaft über ihre Gebrauchttextilien aufgeben, wenn sie sie in einem aufgestellten Container einlegen. Durch den Akt des Einwerfens in aufgestellte Container ist die zweite Tatbestandsvariante des subjektiven Abfallbegriffes iSd § 2 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 erfüllt, die auf das gesetzte Faktum des Aufgebens der Gewahrsame, unabhängig von einem subjektiven Motiv oder Beweggrund, abstellt. Dem Begriff „entledigen“ (und damit auch dem Begriff „entledigt hat“ im Sinn der zweiten Tatbestandsvariante des § 2 Abs. 1 Z 1 AWG 2002) ist der Wille und die Absicht des Entledigenwollens immanent und muss daher auch bei diesem Tatbestandselement geprüft werden. Es kann daher nach allgemeiner Verkehrsanschauung davon ausgegangen werden, dass die Personen, die Gebrauchtkleider oder Ähnliches in Container einwerfen, diese Gegenstände nicht selbst weiter verwenden wollen; sie verzichten durch diese Vorgangsweise auf deren weitere Nutzung, sie wollen sie loswerden (VwGH 25.09.2014, Ro 2014/07/0032).Vorweg ist festzuhalten, dass unzweifelhaft feststeht, dass Personen die tatsächliche Sachherrschaft über ihre Gebrauchttextilien aufgeben, wenn sie sie in einem aufgestellten Container einlegen. Durch den Akt des Einwerfens in aufgestellte Container ist die zweite Tatbestandsvariante des subjektiven Abfallbegriffes iSd , Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 erfüllt, die auf das gesetzte Faktum des Aufgebens der Gewahrsame, unabhängig von einem subjektiven Motiv oder Beweggrund, abstellt. Dem Begriff „entledigen“ (und damit auch dem Begriff „entledigt hat“ im Sinn der zweiten Tatbestandsvariante des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002) ist der Wille und die Absicht des Entledigenwollens immanent und muss daher auch bei diesem Tatbestandselement geprüft werden. Es kann daher nach allgemeiner Verkehrsanschauung davon ausgegangen werden, dass die Personen, die Gebrauchtkleider oder Ähnliches in Container einwerfen, diese Gegenstände nicht selbst weiter verwenden wollen; sie verzichten durch diese Vorgangsweise auf deren weitere Nutzung, sie wollen sie loswerden (VwGH 25.09.2014, Ro 2014/07/0032). Bei den verfahrensgegenständlichen Alttextilien ist somit der subjektive Abfallbegriff erfüllt, weil – wie festgestellt – sich die Vorbesitzer von diesen entledigen wollten und in dieser Intension die Sachen in die Altkleidersammelcontainer der D GmbH eingeworfen haben. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, es seien im Tatzeitpunkt keine Abfälle transportiert worden, kann demnach nicht gefolgt werden. Da - wie festgestellt – die für die Verbringung der verfahrensgegenständlichen Abfälle notwendige Notifizierung von der D GmbH für die in ihrem Auftrag im Tatzeitpunkt beförderten nicht gefährlichen Abfälle nicht beantragt wurde, hat der Beschwerdeführer es daher
§ 9VSt
G zu verantworten, dass die D GmbH den objektiven Tatbestand des § 79 Abs. 1 Z 15b AWG 2002 verwirklicht hat. Da - wie festgestellt – die für die Verbringung der verfahrensgegenständlichen Abfälle notwendige Notifizierung von der D GmbH für die in ihrem Auftrag im Tatzeitpunkt beförderten nicht gefährlichen Abfälle nicht beantragt wurde, hat der Beschwerdeführer es daher
Paragraph 9, VStG zu verantworten, dass die D GmbH den objektiven Tatbestand des Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 15 b, AWG 2002 verwirklicht hat. Was die subjektive Tatseite betrifft ist festzuhalten, dass es sich hier gegenständlich um ein Ungehorsamsdelikt handelt.
§ 5Abs. 1 VSt
G genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Was die subjektive Tatseite betrifft ist festzuhalten, dass es sich hier gegenständlich um ein Ungehorsamsdelikt handelt.
Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Eine derartige Glaubhaftmachung ist gegenständlich dem Beschwerdeführer nicht gelungen, sodass von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen ist und somit der Beschwerdeführer auch den subjektiven Tatbestand erfüllt hat. Zur Installierung eines wirksamen Kontrollsystems hätte der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner Haftung nach § 9 VStG darzulegen gehabt, Zur Installierung eines wirksamen Kontrollsystems hätte der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner Haftung nach Paragraph 9, VStG darzulegen gehabt, - dass er solche Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten ließen und - wie es trotz dieses Kontrollsystems zur Verwaltungsübertretung kommen konnte. Im ersten Schritt ist zunächst darzulegen, in welcher Weise im Unternehmen bzw. im konkreten Unternehmensteil – sichergestellt wird, dass Verletzungen der fraglichen Vorschriften vermieden bzw. Verstöße wahrgenommen und abgestellt werden. Eine abstrakte Umschreibung genügt dabei nicht, sondern ist darzulegen, wie dieses Kontrollsystem im Einzelnen funktionieren hätte sollen. Angesprochen sind dabei zum einen entsprechende (An-) Weisungen, Schulungen bzw. Belehrungen an Mitarbeiter, zum anderen vor allem jene Maßnahmen, mit denen die Einhaltung der genannten Anordnungen kontrolliert wird. Kein wirksames Kontrollsystem liegt vor, wenn sich die Maßnahmen des Verpflichteten darauf reduzieren, Mitarbeiter Belehrungen oder Dienstanweisungen zu erteilen, sie zu schulen, ihnen Sicherheitsdatenblätter zu übergeben, einschlägige Bestimmungen in Arbeitsverträge aufzunehmen, sich auf eine Überwachung oder auf die von Dritten bekanntgegeben Testergebnisse zu verlassen. (Wessely in Raschauer/Wessely, VStG § 5 Rz 25f).Im ersten Schritt ist zunächst darzulegen, in welcher Weise im Unternehmen bzw. im konkreten Unternehmensteil – sichergestellt wird, dass Verletzungen der fraglichen Vorschriften vermieden bzw. Verstöße wahrgenommen und abgestellt werden. Eine abstrakte Umschreibung genügt dabei nicht, sondern ist darzulegen, wie dieses Kontrollsystem im Einzelnen funktionieren hätte sollen. Angesprochen sind dabei zum einen entsprechende (An-) Weisungen, Schulungen bzw. Belehrungen an Mitarbeiter, zum anderen vor allem jene Maßnahmen, mit denen die Einhaltung der genannten Anordnungen kontrolliert wird. Kein wirksames Kontrollsystem liegt vor, wenn sich die Maßnahmen des Verpflichteten darauf reduzieren, Mitarbeiter Belehrungen oder Dienstanweisungen zu erteilen, sie zu schulen, ihnen Sicherheitsdatenblätter zu übergeben, einschlägige Bestimmungen in Arbeitsverträge aufzunehmen, sich auf eine Überwachung oder auf die von Dritten bekanntgegeben Testergebnisse zu verlassen. (Wessely in Raschauer/Wessely, VStG Paragraph 5, Rz 25f). Als nicht hinreichend beurteilt werden regelmäßig lediglich stichprobenartige Kontrollen. Erreicht der konkrete Verantwortungsbereich eine Größe, die es dem Verantwortlichen nicht mehr erlaubt, sämtlichen Überwachungsaufgaben persönlich nachzukommen, so liegt es an ihm, die Einhaltung der ihn treffenden Verpflichtungen grundsätzlich durch ein hinreichend dichtes und zulänglich organisiertes Netz ihrerseits wieder überwachter Aufsichtsorgane sicherzustellen. Trifft den Verantwortlichen insoweit ein Organisationsverschulden, so liegt ein wirksames Kontrollsystem nicht vor. Wirksame Kontrollsysteme dürfen darüber hinaus für Mitarbeiter keine Anreize zur Begehung von Verwaltungsübertretungen schaffen, vielmehr haben sie entsprechende Sanktionsmechanismen für den Fall festgestellter Verstöße vorzusehen. Abgesehen von der Darstellung des Kontrollsystems hat der Beschuldigte darzulegen, wieso er dessen ungeachtet die Übertretung nicht verhindern konnte (Wessely in Raschauer/Wessely, VStG § 5 Rz 27ff).Als nicht hinreichend beurteilt werden regelmäßig lediglich stichprobenartige Kontrollen. Erreicht der konkrete Verantwortungsbereich eine Größe, die es dem Verantwortlichen nicht mehr erlaubt, sämtlichen Überwachungsaufgaben persönlich nachzukommen, so liegt es an ihm, die Einhaltung der ihn treffenden Verpflichtungen grundsätzlich durch ein hinreichend dichtes und zulänglich organisiertes Netz ihrerseits wieder überwachter Aufsichtsorgane sicherzustellen. Trifft den Verantwortlichen insoweit ein Organisationsverschulden, so liegt ein wirksames Kontrollsystem nicht vor. Wirksame Kontrollsysteme dürfen darüber hinaus für Mitarbeiter keine Anreize zur Begehung von Verwaltungsübertretungen schaffen, vielmehr haben sie entsprechende Sanktionsmechanismen für den Fall festgestellter Verstöße vorzusehen. Abgesehen von der Darstellung des Kontrollsystems hat der Beschuldigte darzulegen, wieso er dessen ungeachtet die Übertretung nicht verhindern konnte (Wessely in Raschauer/Wessely, VStG Paragraph 5, Rz 27ff). Im Beschwerdeverfahren konnte der Einschreiter ein entsprechend qualifiziertes Kontrollsystem nicht darlegen. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er wegen des desselben Sachverhaltes aufgrund der Übernahme der Strafverfolgung durch die Staatsanwaltschaft Marburg wegen dem staatenübergreifenden Verbot der Doppelbestrafung im europäischen „Schengenraum“ nicht nochmals verfolgt werden könne und das Verfahren in Deutschland durch eine verfahrensabschließende Entscheidung seit 20. Mai 2015 abgeschlossen ist, ist aus rechtlicher Sicht auszuführen:
Art. 4Abs.
1
- ZPEMRK darf niemand wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden. Schon der Wortlaut der Bestimmung macht deutlich, dass Art. 4
- ZPEMRK nicht nur eine doppelte Bestrafung verbietet, sondern auch die doppelte Verfolgung einer strafbaren Handlung (VwGH 15.04.2016, Ra 2015/02/0226 mwN).
Artikel 4, Absatz eins, 7.
ZPEMRK darf niemand wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden. Schon der Wortlaut der Bestimmung macht deutlich, dass Artikel 4,
- ZPEMRK nicht nur eine doppelte Bestrafung verbietet, sondern auch die doppelte Verfolgung einer strafbaren Handlung (VwGH 15.04.2016, Ra 2015/02/0226 mwN). Für die Beurteilung der Frage, ob die belangte Behörde aufgrund des Doppelverfolgungsverbotes das Verwaltungsstrafverfahren im Hinblick auf Art. 4
- ZPEMRK nicht einzustellen gehabt hätte, ist zunächst zu klären, ob die besonderen Umstände des § 181b Abs. 3 StGB und die verwaltungsstrafrechtliche Übertretungshandlung nach § 79 Abs. 1 Z 15b AWG 2002 überhaupt dieselbe strafbare Handlung (idem) betreffen. Für die Beurteilung der Frage, ob die belangte Behörde aufgrund des Doppelverfolgungsverbotes das Verwaltungsstrafverfahren im Hinblick auf Artikel 4,
- ZPEMRK nicht einzustellen gehabt hätte, ist zunächst zu klären, ob die besonderen Umstände des Paragraph 181 b, Absatz 3, StGB und die verwaltungsstrafrechtliche Übertretungshandlung nach Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 15 b, AWG 2002 überhaupt dieselbe strafbare Handlung (idem) betreffen. § 181b StGB bestimmt:Paragraph 181 b, StGB bestimmt:
(1)Absatz eins,Wer entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag Abfälle so sammelt, befördert, verwertet, beseitigt, diese Tätigkeiten betrieblich überwacht oder so kontrolliert, dass dadurch 1.Ziffer eins eine Gefahr für das Leben oder einer schweren Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) eines anderen oder sonst für die Gesundheit oder körperliche Sicherheit einer größeren Zahl von Menschen,eine Gefahr für das Leben oder einer schweren Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins,) eines anderen oder sonst für die Gesundheit oder körperliche Sicherheit einer größeren Zahl von Menschen, 2.Ziffer 2 eine Gefahr für den Tier- oder Pflanzenbestand in erheblichem Ausmaß, 3.Ziffer 3 eine lange Zeit andauernde Verschlechterung des Zustands eines Gewässers, des Bodens oder der Luft oder 4.Ziffer 4 ein Beseitigungsaufwand, der 50 000 Euro übersteigt, entstehen kann, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(2)Absatz 2,Wird durch die Tat der Tier- oder Pflanzenbestand erheblich geschädigt, eine lange Zeit andauernde Verschlechterung des Zustands eines Gewässers, des Bodens oder der Luft oder einen Beseitigungsaufwand, der 50 000 Euro übersteigt, bewirkt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Hat die Tat eine der im § 169 Abs. 3 genannten Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu verhängen.Wird durch die Tat der Tier- oder Pflanzenbestand erheblich geschädigt, eine lange Zeit andauernde Verschlechterung des Zustands eines Gewässers, des Bodens oder der Luft oder einen Beseitigungsaufwand, der 50 000 Euro übersteigt, bewirkt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Hat die Tat eine der im Paragraph 169, Absatz 3, genannten Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu verhängen.
(3)Absatz 3,Wer außer dem Fall des Abs. 2 Abfälle entgegen Art. 2 Nummer 35 der Verordnung 1013/2006/EG über die Verbringung von Abfällen in nicht unerheblicher Menge verbringt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.Wer außer dem Fall des Absatz 2, Abfälle entgegen Artikel 2, Nummer 35 der Verordnung 1013/2006/EG über die Verbringung von Abfällen in nicht unerheblicher Menge verbringt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen. Tatbildlich nach Abs. 3 dieser strafgerichtlichen Strafnorm ist damit nicht die illegale Verbringung von Abfällen per se, sondern nur eine Verbringung von Abfällen „in nicht unerheblicher Menge“. Maßgeblich für die Erfüllung des gerichtlichen Tatbestandes ist somit die Verbringung in Abfällen in nicht unerheblicher Menge.Tatbildlich nach Absatz 3, dieser strafgerichtlichen Strafnorm ist damit nicht die illegale Verbringung von Abfällen per se, sondern nur eine Verbringung von Abfällen „in nicht unerheblicher Menge“. Maßgeblich für die Erfüllung des gerichtlichen Tatbestandes ist somit die Verbringung in Abfällen in nicht unerheblicher Menge. Dem gegenüber ist
§ 79Abs.
1 Z 15b AWG 2002 zu bestrafen, wer entgegen § 69 Abfälle ohne die erforderliche Bewilligung oder ohne die sonstigen erforderlichen Zustimmungen
der EG-VerbringungsV verbringt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, also den Straftatbestand des § 181b Abs. 3 StGB verwirklicht. Dem gegenüber ist
Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 15 b, AWG 2002 zu bestrafen, wer entgegen Paragraph 69, Abfälle ohne die erforderliche Bewilligung oder ohne die sonstigen erforderlichen Zustimmungen
der EG-VerbringungsV verbringt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, also den Straftatbestand des Paragraph 181 b, Absatz 3, StGB verwirklicht. Die strafgerichtliche Verfolgung
§ 181bAbs. 3 St
GB umfasst alle Fakten der Verwaltungsstraftat des § 79 Abs. 1 Z 15b AWG 2002 der illegalen Abfallverbringung. Es kann deshalb nicht in Abrede gestellt werden, dass der Straftatbestand des § 181b Abs. 3 StGB den Unrechts- und Schuldgehalt des § 79 Abs. 1 Z 15b AWG 2002 nicht vollständig erschöpft. Bei Verwirklichung des § 181b Abs. 3 StGB ordnet der Gesetzgeber bei illegalen Abfallverbringungen ein Zurücktreten der Verwaltungsübertretung an und darf der Täter nur von der Staatsanwaltschaft bzw. gerichtlich verfolgt werden. Dieser Vorrang zugunsten des gerichtlichen Strafrechts setzt voraus, dass die illegale Abfallverbringung in nicht unerheblicher Menge erfolgt ist.Die strafgerichtliche Verfolgung
Paragraph 181 b, Absatz 3, StGB umfasst alle Fakten der Verwaltungsstraftat des Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 15 b, AWG 2002 der illegalen Abfallverbringung. Es kann deshalb nicht in Abrede gestellt werden, dass der Straftatbestand des Paragraph 181 b, Absatz 3, StGB den Unrechts- und Schuldgehalt des Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 15 b, AWG 2002 nicht vollständig erschöpft. Bei Verwirklichung des Paragraph 181 b, Absatz 3, StGB ordnet der Gesetzgeber bei illegalen Abfallverbringungen ein Zurücktreten der Verwaltungsübertretung an und darf der Täter nur von der Staatsanwaltschaft bzw. gerichtlich verfolgt werden. Dieser Vorrang zugunsten des gerichtlichen Strafrechts setzt voraus, dass die illegale Abfallverbringung in nicht unerheblicher Menge erfolgt ist. Bei Auslegung dieser Tatbestandsqualifikation ist zu berücksichtigen, dass § 181b Abs. 3 StGB mit BGBl. I Nr. 103/2011 eingeführt wurde und der Umsetzung der Richtlinie 2008/99/EG über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt dient. Eine Definition, ab wann die „Erheblichkeitsschwelle“ erreicht ist, kann dieser Richtlinie nicht entnommen werden. Nach den Materialien (RV 1392 BlgNR,
- GP, S. 6) ist diese Erheblichkeitsschwelle dann erreicht, wenn „im Fall der (sicheren) Verbringung gefährlicher Abfälle jedenfalls [das] Gefährdungspotential im Sinne des § 180 Abs. 1 Z 1 bis 4 StGB gegeben [ist]“. Daraus ist zu schließen, dass der Gesetzgeber den Vorrang des gerichtlichen Tatbestandes in jenen Fällen vorgesehen hat, in denen die illegale Verbringung in der Art und Weise erfolgt, dass eine qualifizierte Gefährdung der in Z 1 bis 4 normierten Schutzgüter möglich ist. Demnach ist das in § 181b Abs. 3 StGB vorgesehene Tatbestandsmerkmal „in nicht unerheblicher Menge“ aus qualitativer und nicht aus quantitativer Sicht zu beurteilen.Bei Auslegung dieser Tatbestandsqualifikation ist zu berücksichtigen, dass Paragraph 181 b, Absatz 3, StGB mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2011, eingeführt wurde und der Umsetzung der Richtlinie 2008/99/EG über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt dient. Eine Definition, ab wann die „Erheblichkeitsschwelle“ erreicht ist, kann dieser Richtlinie nicht entnommen werden. Nach den Materialien Regierungsvorlage 1392 BlgNR,
- GP, S. 6) ist diese Erheblichkeitsschwelle dann erreicht, wenn „im Fall der (sicheren) Verbringung gefährlicher Abfälle jedenfalls [das] Gefährdungspotential im Sinne des Paragraph 180, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 StGB gegeben [ist]“. Daraus ist zu schließen, dass der Gesetzgeber den Vorrang des gerichtlichen Tatbestandes in jenen Fällen vorgesehen hat, in denen die illegale Verbringung in der Art und Weise erfolgt, dass eine qualifizierte Gefährdung der in Ziffer eins bis 4 normierten Schutzgüter möglich ist. Demnach ist das in Paragraph 181 b, Absatz 3, StGB vorgesehene Tatbestandsmerkmal „in nicht unerheblicher Menge“ aus qualitativer und nicht aus quantitativer Sicht zu beurteilen. Gegenständlich wurde zwar mit 18,64 t eine große Menge an Abfall verbracht. Nachdem nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich der qualitative Aspekt für die Erfüllung dieses gerichtlichen Straftatbestandes maßgeblich ist und das von Alttextilien ausgehende Gefährdungspotential als gering zu werten ist, wäre im konkreten Fall die in § 181 Abs. 3 StGB normierte Erheblichkeitsschwelle nicht erfüllt, sodass – zumindest nach österreichischem Recht - die Verwaltungsstrafbehörde zur Ahndung zuständig war.Gegenständlich wurde zwar mit 18,64 t eine große Menge an Abfall verbracht. Nachdem nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich der qualitative Aspekt für die Erfüllung dieses gerichtlichen Straftatbestandes maßgeblich ist und das von Alttextilien ausgehende Gefährdungspotential als gering zu werten ist, wäre im konkreten Fall die in Paragraph 181, Absatz 3, StGB normierte Erheblichkeitsschwelle nicht erfüllt, sodass – zumindest nach österreichischem Recht - die Verwaltungsstrafbehörde zur Ahndung zuständig war. Art. 4 Abs. 1
- ZPEMRK verbietet die Wiederholung eines Strafverfahrens, welches mit einer endgültigen Entscheidung beendet worden ist. Eine Entscheidung - Freispruch oder Verurteilung - ist dann als endgültig ("final") anzusehen, wenn sie die Wirkung einer res iudicata erlangt hat. Das ist der Fall, wenn sie unwiderruflich ist, d.h. wenn keine ordentlichen Rechtsmittel mehr vorhanden sind, alle Rechtsmittel ergriffen wurden oder Rechtsmittelfristen ergebnislos verstrichen sind. Wann eine Entscheidung als rechtskräftig anzusehen ist, ist nach innerstaatlichem Recht zu beurteilen, wiewohl dabei von einem autonomen Verständnis des Begriffes "Rechtskraft", welches sich am traditionellen Begriffsbild im Sinne von Unwiderruflichkeit orientiert, auszugehen ist. Die Möglichkeit der Erhebung außerordentlicher Rechtsmittel - wie einer Wiederaufnahme - ändert hingegen nichts an der Rechtskraft einer Entscheidung. Art. 4
- ZPEMRK verbietet nicht die gleichzeitige Führung mehrerer Strafverfahren, wenn das zweite Verfahren nach endgültiger Beendigung des ersten Verfahrens eingestellt wird (VwGH 29.05.2015, 2012/02/0238).Artikel 4, Absatz eins,
- ZPEMRK verbietet die Wiederholung eines Strafverfahrens, welches mit einer endgültigen Entscheidung beendet worden ist. Eine Entscheidung - Freispruch oder Verurteilung - ist dann als endgültig ("final") anzusehen, wenn sie die Wirkung einer res iudicata erlangt hat. Das ist der Fall, wenn sie unwiderruflich ist, d.h. wenn keine ordentlichen Rechtsmittel mehr vorhanden sind, alle Rechtsmittel ergriffen wurden oder Rechtsmittelfristen ergebnislos verstrichen sind. Wann eine Entscheidung als rechtskräftig anzusehen ist, ist nach innerstaatlichem Recht zu beurteilen, wiewohl dabei von einem autonomen Verständnis des Begriffes "Rechtskraft", welches sich am traditionellen Begriffsbild im Sinne von Unwiderruflichkeit orientiert, auszugehen ist. Die Möglichkeit der Erhebung außerordentlicher Rechtsmittel - wie einer Wiederaufnahme - ändert hingegen nichts an der Rechtskraft einer Entscheidung. Artikel 4,
- ZPEMRK verbietet nicht die gleichzeitige Führung mehrerer Strafverfahren, wenn das zweite Verfahren nach endgültiger Beendigung des ersten Verfahrens eingestellt wird (VwGH 29.05.2015, 2012/02/0238). Festzuhalten ist, dass im deutschen Recht in Umsetzung der Richtlinie 2008/99/EG der in § 326 Abs. 2 dStGB normierte Straftatbestand dem § 181b Abs. 3 StGB entspricht. Der Mitteilung der Staatsanwaltschaft Marburg ist zu entnehmen, dass von einer Strafverfolgung
§ 153Abs. d
StPO abgesehen wurde. Festzuhalten ist, dass im deutschen Recht in Umsetzung der Richtlinie 2008/99/EG der in Paragraph 326, Absatz 2, dStGB normierte Straftatbestand dem Paragraph 181 b, Absatz 3, StGB entspricht. Der Mitteilung der Staatsanwaltschaft Marburg ist zu entnehmen, dass von einer Strafverfolgung
Paragraph 153, Abs. dStPO abgesehen wurde. Vor diesem Hintergrund gilt es in einem nächsten Schritt zu prüfen, ob die Einstellung aus Opportunitätsgründen der Staatsanwaltschaft Marburg als „rechtskräftige Aburteilung“ iSd Art. 54 SDÜ 1990 zu werten ist, so dass die in Rede stehende Entscheidung in dem Vertragsstaat, in dem sie getroffen wurde, den sich aus dem Verbot der Doppelbestrafung ergebenden Schutz bewirkt und somit erneute Ermittlungen wegen derselben Tat gegen dieselbe Person in einem anderen Vertragsstaat ausgeschlossen wären (VwGH 29.05.2015, 2012/02/0238). Vor diesem Hintergrund gilt es in einem nächsten Schritt zu prüfen, ob die Einstellung aus Opportunitätsgründen der Staatsanwaltschaft Marburg als „rechtskräftige Aburteilung“ iSd Artikel 54, SDÜ 1990 zu werten ist, so dass die in Rede stehende Entscheidung in dem Vertragsstaat, in dem sie getroffen wurde, den sich aus dem Verbot der Doppelbestrafung ergebenden Schutz bewirkt und somit erneute Ermittlungen wegen derselben Tat gegen dieselbe Person in einem anderen Vertragsstaat ausgeschlossen wären (VwGH 29.05.2015, 2012/02/0238). Nur in diesem Fall liegt eine Sperrwirkung im Sinne von "ne bis in idem" vor und verbietet eine (weitere) verwaltungsstrafrechtliche Verfolgung nach § 79 Abs. 1 Z 15b AWG 2002, sodass die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens durch die belangte Behörde zur Hintanhaltung einer Verletzung von Art. 4
- ZPEMRK notwendig wäre, obwohl die beschwerdegegenständliche Tat nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich den Tatbestand des § 181b Abs. 3 StGB nicht erfüllt hat (VwGH 15.04.2016, Ra 2015/02/0226).Nur in diesem Fall liegt eine Sperrwirkung im Sinne von "ne bis in idem" vor und verbietet eine (weitere) verwaltungsstrafrechtliche Verfolgung nach Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 15 b, AWG 2002, sodass die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens durch die belangte Behörde zur Hintanhaltung einer Verletzung von Artikel 4,
- ZPEMRK notwendig wäre, obwohl die beschwerdegegenständliche Tat nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich den Tatbestand des Paragraph 181 b, Absatz 3, StGB nicht erfüllt hat (VwGH 15.04.2016, Ra 2015/02/0226). Wenn die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren aufgrund der im gegenständlichen Fall nach Ansicht des erkennenden Gericht notwendigen Einstellung des Ermittlungsverfahrens wegen Unzuständigkeit (mangels Vorliegen der gerichtlichen Straftat) nach § 190 Z 1 StPO (bzw. der entsprechenden deutschen Norm) vorgenommen hätte, liegt jedenfalls keine Entscheidung in der Sache vor, sodass keine Sperrwirkung im Verwaltungsstrafverfahren ausgelöst wird. Wenn die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren aufgrund der im gegenständlichen Fall nach Ansicht des erkennenden Gericht notwendigen Einstellung des Ermittlungsverfahrens wegen Unzuständigkeit (mangels Vorliegen der gerichtlichen Straftat) nach Paragraph 190, Ziffer eins, StPO (bzw. der entsprechenden deutschen Norm) vorgenommen hätte, liegt jedenfalls keine Entscheidung in der Sache vor, sodass keine Sperrwirkung im Verwaltungsstrafverfahren ausgelöst wird. Nicht jeder endgültigen Entscheidung kommt die Fähigkeit zu, ein Wiederholungsverbot im Sinne des Art. 4
- ZPEMRK zu bewirken. Zu prüfen ist, auf welcher inhaltlichen Basis und aufgrund welcher Prüfungstiefe diese Entscheidung ergangen ist. Eine Sperrwirkung wird nur hinsichtlich jener Fakten anzunehmen sein, die im Strafverfahren herangezogen und geprüft wurden (so VwGH 15.04.2016, Ra 2015/02/0226 mwN).Nicht jeder endgültigen Entscheidung kommt die Fähigkeit zu, ein Wiederholungsverbot im Sinne des Artikel 4,
- ZPEMRK zu bewirken. Zu prüfen ist, auf welcher inhaltlichen Basis und aufgrund welcher Prüfungstiefe diese Entscheidung ergangen ist. Eine Sperrwirkung wird nur hinsichtlich jener Fakten anzunehmen sein, die im Strafverfahren herangezogen und geprüft wurden (so VwGH 15.04.2016, Ra 2015/02/0226 mwN). Eine Einstellung wegen Geringfügigkeit nach § 191 StPO setzt Ermittlungen zum Verhalten des Beschuldigten nach der Tat voraus und ist daraus zu schließen, dass eine Einvernahme dieser Person zu erfolgen hat, um entsprechende Feststellungen treffen zu können. Dem gegenüber kann nach § 153 dStPO die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Zwar kann weder die Staatsanwaltschaft Marburg noch die Staatsanwaltschaft Korneuburg das Ermittlungsverfahren
§ 193Abs. 2 St
PO (bzw. nach der entsprechenden deutschen Rechtsregel) im konkreten Fall wegen derselben Tat des Beschuldigten formlos fortführen, sodass ein Anklageverbrauch eingetreten ist (vgl. Raschauer in Raschauer/Wessely, VStG², § 22 RZ 12). Eine Einstellung wegen Geringfügigkeit nach Paragraph 191, StPO setzt Ermittlungen zum Verhalten des Beschuldigten nach der Tat voraus und ist daraus zu schließen, dass eine Einvernahme dieser Person zu erfolgen hat, um entsprechende Feststellungen treffen zu können. Dem gegenüber kann nach Paragraph 153, dStPO die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Zwar kann weder die Staatsanwaltschaft Marburg noch die Staatsanwaltschaft Korneuburg das Ermittlungsverfahren
Paragraph 193, Absatz 2, StPO (bzw. nach der entsprechenden deutschen Rechtsregel) im konkreten Fall wegen derselben Tat des Beschuldigten formlos fortführen, sodass ein Anklageverbrauch eingetreten ist vergleiche Raschauer in Raschauer/Wessely, VStG², Paragraph 22, RZ 12). Nachdem aber weder die Staatsanwaltschaft Marburg noch die Staatsanwaltschaft Korneuburg im Rahmen ihrer Ermittlungsverfahren dasselbe Faktensubstrat wie im Verwaltungsstrafverfahren geprüft haben und demnach auch keine inhaltliche Auseinandersetzung mit den nach dem Verwaltungsstrafrecht wesentlichen Tatbestandselementen stattgefunden hat, ist mit dem Absehen von der Verfolgung wegen Geringfügigkeit keine inhaltliche Entscheidung erfolgt, welche die Qualität eines Freispruchs iSd Art. 4
- ZPEMRK erreicht (vgl. VwGH 29.05.2015, 2012/02/0238).Nachdem aber weder die Staatsanwaltschaft Marburg noch die Staatsanwaltschaft Korneuburg im Rahmen ihrer Ermittlungsverfahren dasselbe Faktensubstrat wie im Verwaltungsstrafverfahren geprüft haben und demnach auch keine inhaltliche Auseinandersetzung mit den nach dem Verwaltungsstrafrecht wesentlichen Tatbestandselementen stattgefunden hat, ist mit dem Absehen von der Verfolgung wegen Geringfügigkeit keine inhaltliche Entscheidung erfolgt, welche die Qualität eines Freispruchs iSd Artikel 4,
- ZPEMRK erreicht vergleiche VwGH 29.05.2015, 2012/02/0238). Diese Auslegung entspricht der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes. So hat der Gerichtshof zu Rs. C-486/14 mit Urteil vom
- Juni 2016 wie folgt für Recht erkannt: „Das Verbot der Doppelbestrafung
Art. 54des am 19.
Juni 1990 in Schengen (Luxemburg) unterzeichneten Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen in Verbindung mit Art. 50 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist dahin auszulegen, dass ein Beschluss der Staatsanwaltschaft, mit dem das Strafverfahren beendet und das Ermittlungsverfahren gegen eine Person vorbehaltlich der Wiedereröffnung des Strafverfahrens oder der Aufhebung des Beschlusses ohne die Auferlegung von Sanktionen endgültig eingestellt wird, nicht als rechtskräftige Entscheidung im Sinne dieser Vorschriften eingestuft werden kann, wenn aus der Begründung dieses Beschlusses hervorgeht, dass dieses Verfahren eingestellt wurde, ohne dass eingehende Ermittlungen durchgeführt worden wären, wobei die unterlassene Vernehmung des Geschädigten und eines möglichen Zeugen ein Indiz für das Fehlen solcher Ermittlungen darstellt.“„Das Verbot der Doppelbestrafung
Artikel 54, des am 19.
Juni 1990 in Schengen (Luxemburg) unterzeichneten Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom
- Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen in Verbindung mit Artikel 50, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist dahin auszulegen, dass ein Beschluss der Staatsanwaltschaft, mit dem das Strafverfahren beendet und das Ermittlungsverfahren gegen eine Person vorbehaltlich der Wiedereröffnung des Strafverfahrens oder der Aufhebung des Beschlusses ohne die Auferlegung von Sanktionen endgültig eingestellt wird, nicht als rechtskräftige Entscheidung im Sinne dieser Vorschriften eingestuft werden kann, wenn aus der Begründung dieses Beschlusses hervorgeht, dass dieses Verfahren eingestellt wurde, ohne dass eingehende Ermittlungen durchgeführt worden wären, wobei die unterlassene Vernehmung des Geschädigten und eines möglichen Zeugen ein Indiz für das Fehlen solcher Ermittlungen darstellt.“ Darüber hinaus wurde in dieser Entscheidung in Rn 49 und 45 mwN ausgesprochen: „Die Anwendung von Art. 54 SDÜ auf eine solche Entscheidung hätte nämlich die Wirkung, dass die konkrete Möglichkeit, das dem Angeschuldigten angelastete rechtswidrige Verhalten in den betroffenen Mitgliedstaaten zu ahnden, erschwert oder gar ausgeschlossen würde. Zum einen wäre ein solcher Einstellungsbeschluss von den Justizbehörden eines Mitgliedstaats ohne jede eingehende Beurteilung des dem Angeschuldigten angelasteten rechtswidrigen Verhaltens erlassen worden. Zum anderen würde die Einleitung eines Strafverfahrens in einem anderen Mitgliedstaat wegen derselben Tat beeinträchtigt. Eine solche Konsequenz liefe dem Zweck des Art. 3 Abs. 2 EUV offensichtlich zuwider.„Die Anwendung von Artikel 54, SDÜ auf eine solche Entscheidung hätte nämlich die Wirkung, dass die konkrete Möglichkeit, das dem Angeschuldigten angelastete rechtswidrige Verhalten in den betroffenen Mitgliedstaaten zu ahnden, erschwert oder gar ausgeschlossen würde. Zum einen wäre ein solcher Einstellungsbeschluss von den Justizbehörden eines Mitgliedstaats ohne jede eingehende Beurteilung des dem Angeschuldigten angelasteten rechtswidrigen Verhaltens erlassen worden. Zum anderen würde die Einleitung eines Strafverfahrens in einem anderen Mitgliedstaat wegen derselben Tat beeinträchtigt. Eine solche Konsequenz liefe dem Zweck des Artikel 3, Absatz 2, EUV offensichtlich zuwider. Zum anderen wird mit Art. 54 SDÜ zwar das Ziel verfolgt, einem Betroffenen zu garantieren, dass er sich, wenn er in einem Vertragsstaat verurteilt worden ist und die Strafe verbüßt hat oder gegebenenfalls endgültig freigesprochen worden ist, im Schengen-Gebiet bewegen kann, ohne befürchten zu müssen, dass er in einem anderen Vertragsstaat wegen derselben Tat verfolgt wird, nicht aber das Ziel, einen Verdächtigen dagegen zu schützen, dass er möglicherweise wegen derselben Tat in mehreren Vertragsstaaten aufeinanderfolgenden Ermittlungen ausgesetzt ist.“ Zum anderen wird mit Artikel 54, SDÜ zwar das Ziel verfolgt, einem Betroffenen zu garantieren, dass er sich, wenn er in einem Vertragsstaat verurteilt worden ist und die Strafe verbüßt hat oder gegebenenfalls endgültig freigesprochen worden ist, im Schengen-Gebiet bewegen kann, ohne befürchten zu müssen, dass er in einem anderen Vertragsstaat wegen derselben Tat verfolgt wird, nicht aber das Ziel, einen Verdächtigen dagegen zu schützen, dass er möglicherweise wegen derselben Tat in mehreren Vertragsstaaten aufeinanderfolgenden Ermittlungen ausgesetzt ist.“ Dieser Rechtsprechung folgend kann in der Erhebung der Personalien des Beschuldigten als einziger, nach außen wirkender Ermittlungsschritt von notwendigen „eingehenden“ Ermittlungen nicht gesprochen werden. Aus diesem Grund tritt keine Sperrwirkung im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren ein, sodass die von der belangten Behörde veranlasste Fortsetzung des Verwaltungsstrafverfahrens gegen den Beschwerdeführer nach Einstellung des gerichtlichen Strafverfahrens bzw. die Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses weder dem Doppelverfolgungs- und noch dem Doppelbestrafungsverbot widerspricht.
- Zur Strafhöhe: § 19 VStG lautet wie folgt:Paragraph 19, VStG lautet wie folgt:
(1)Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2)Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
(2)Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Von der Verwaltungsbehörde wurde als Milderungsgrund die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers gewertet. Erschwerungsgründe wurden keine berücksichtigt. Festzuhalten ist, dass von der Verwaltungsstrafbehörde lediglich die Mindeststrafe verhängt wurde. Im Rahmen der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der verhängten Strafe war im gegenständlichen Verfahren aufgrund des Verschlechterungsverbotes im Beschwerdeverfahren lediglich zu kontrollieren, ob ein Vorgehen
§ 20VSt
G gerechtfertigt gewesen wäre. Eine Unterschreitung der Mindeststrafe bis zur Hälfte ist im Rechtsmittelverfahren nur möglich, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen. Festzuhalten ist, dass von der Verwaltungsstrafbehörde lediglich die Mindeststrafe verhängt wurde. Im Rahmen der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der verhängten Strafe war im gegenständlichen Verfahren aufgrund des Verschlechterungsverbotes im Beschwerdeverfahren lediglich zu kontrollieren, ob ein Vorgehen
Paragraph 20, VStG gerechtfertigt gewesen wäre. Eine Unterschreitung der Mindeststrafe bis zur Hälfte ist im Rechtsmittelverfahren nur möglich, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen. Der Schutzzweck der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen ist mit der Gewährleistung des Umweltschutzes bei der Verbringung von Abfällen begründet. Auch wäre zu berücksichtigen gewesen, dass die D GmbH gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist und somit der qualifizierte Strafsatz des § 79 letzter Satz AWG 2002 in Höhe von € 4.200,-- herangezogen hätte werden müssen.Der Schutzzweck der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1013 aus 2006, über die Verbringung von Abfällen ist mit der Gewährleistung des Umweltschutzes bei der Verbringung von Abfällen begründet. Auch wäre zu berücksichtigen gewesen, dass die D GmbH gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist und somit der qualifizierte Strafsatz des Paragraph 79, letzter Satz AWG 2002 in Höhe von € 4.200,-- herangezogen hätte werden müssen. Eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafe war deshalb nicht möglich. Auch die Anwendung des § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG schied im konkreten Fall aus, da von keinem geringen Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen ist.Auch die Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG schied im konkreten Fall aus, da von keinem geringen Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen ist. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. 8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Europäischen Gerichtshofes nicht abweicht.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Europäischen Gerichtshofes nicht abweicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.S.2709.001.2015