RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum05.10.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-492/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat
so errechneten stationären Kostenbeitrages sei durch 30 zu teilen und mit 21,5 zu multiplizieren. Kostenbeitrag bei volljährigen Hilfeempfängern: Grundsätzlich errechne sich der Kostenbeitrag wie oben angeführt, zusätzlich sei jedoch noch ein Pauschalbetrag für Wohnungskosten abzuziehen. Des Weiteren sei der Kostenbeitrag derzeit mit maximal € 196,20 gedeckelt. Für den Zeitraum vom
- November 2015 bis zum
- Juli 2016 (teilstationär, minderjährig) ergebe sich folgendes: Er verfüge über ein Einkommen in der Höhe von € 4.675,87 (netto) monatlich und habe er Sorgepflichten für seine Tochter LH und seinen Sohn CH; seine Gattin beziehe ein eigenes Einkommen. Aus seiner Einkommenssituation ergebe sich eine monatliche Bemessungsgrundlage von € 4.675,
- Sein Kostenbeitrag werde daher ab dem
- November 2015 bis zum
- Juli 2016 € 223,38 laufend monatlich betragen. Für den Zeitraum vom
- August 2016 laufend (teilstationär, volljährig am
- August 2016) ergebe sich folgendes: Er verfüge über ein Einkommen in der Höhe von € 4.675,87 (netto) monatlich und habe er Sorgepflichten für seine Tochter LH und seinen Sohn CH; seine Gattin beziehe ein eigenes Einkommen. Aus seiner Einkommenssituation ergebe sich eine monatliche Bemessungsgrundlage von € 4.150,
- Sein Kostenbeitrag werde daher ab dem
- August 2016 laufend monatlich € 196,20 betragen. Rechtlich folge daraus, dass gemäß § 35 Abs. 2 NÖ SHG 2000 die gesetzlich zum Unterhalt des Hilfeempfängers verpflichteten Angehörigen im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht einen Kostenbeitrag zu leisten hätten. Ehegatten, eingetragene Partner, Großeltern, Kinder und Enkel dürften jedoch nicht zum Kostenbeitrag herangezogen werden. Rechtlich folge daraus, dass gemäß Paragraph 35, Absatz 2, NÖ SHG 2000 die gesetzlich zum Unterhalt des Hilfeempfängers verpflichteten Angehörigen im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht einen Kostenbeitrag zu leisten hätten. Ehegatten, eingetragene Partner, Großeltern, Kinder und Enkel dürften jedoch nicht zum Kostenbeitrag herangezogen werden. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen. In der dagegen erhobenen Beschwerde behauptete der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass ihn der angefochtene Bescheid in seinem Recht, nicht mehr als den gesetzlich vorgesehenen Kostenbeitrag bezahlen zu müssen, verletze, indem er ihn zu einem höheren als den gesetzlich vorgesehenen Kostenbeitrag verpflichte. Dieser angefochtene Bescheid sei inhaltlich falsch, weil er eine falsche Berechnung des Kostenbeitrages enthalte. Weiters leide der Bescheid an einem eklatanten Begründungsmangel, weil er keine Erläuterungen enthalte, auf welche Art und Weise der Kostenbeitrag errechnet worden sei. Richtig sei, dass seine Tochter Sozialhilfe erhalte. Richtig sei, dass seine Tochter nicht durchgehend betreut werde, sondern nur montags bis donnerstags von 08:00 Uhr bis 15:30 Uhr und freitags von 08:00 Uhr bis 14:30 Uhr, insgesamt also 36,5 Stunden. Eine Woche habe 168 Stunden. Seine Tochter werde also nur 21,73 % der Wochenstunden außerhalb der Familie betreut. Ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von € 4.150,87 (siehe Bescheid) und einer Unterhaltspflicht für seinen Sohn (19 Jahre, Zivildiener, dh ohne relevantes Einkommen) und einer Unterhaltspflicht gegenüber seiner Gattin, die zwar selbst verdiene, aber erheblich weniger als er, wäre seine Unterhaltsverpflichtung also beschränkt auf 18 % seines Nettoeinkommens, also auf € 747,00 pro Monat. Da seine Tochter aber nur 21,73 % ihrer Zeit betreut werde und außer 5 Mahlzeiten pro Woche ausschließlich zu Hause sei, von seiner Gattin und von ihm mit Kleidung, Wohnung, und allen anderen Sachen versorgt werde, die sie zum Leben brauche, könne sein Kostenbeitrag im Rahmen seiner Unterhaltspflicht wohl auch nicht mehr als ein paar Prozent des gesetzlich geschuldeten Unterhalts ausmachen. Zu berücksichtigen sei ebenso, dass seine Tochter LH auch 5 Wochen Urlaub habe und während eines allfälligen Krankenstandes auch keine Betreuung in Anspruch nehme. Da der Bescheid aber keinerlei Erklärung enthalte, wie der Kostenbeitrag bei stationärer Betreuung berechnet worden sei bzw. zu berechnen sei, könne er den errechneten Kostenbeitrag weder im Bescheid erkennen noch nachvollziehen, wie er errechnet worden sei. In der Bescheidbegründung heiße es lediglich, dass vorerst der Kostenbeitrag zu errechnen sei und was dabei zu berücksichtigen sei, nicht aber, wie der Kostenbeitrag konkret von der belangten Behörde berechnet worden sei. Der errechnete stationäre Kostenbeitrag sei nicht einmal angeführt, obwohl die belangte Behörde dann gleich mit diesem nicht nachvollziehbar errechneten und nicht bekannt gegebenen Kostenbeitrag weiterrechne (1/
so errechneten stationären Kostenbeitrages …). Auch sei nicht erkennbar, auf welche Bestimmungen die gewählte Berechnung gestützt werde. Da somit der Bescheid nicht erkennen lasse, wie der zu zahlende Betrag errechnet werde und auf welche gesetzlichen Bestimmungen sich die Berechnung des zu zahlenden Betrages stütze, sei er aufzuheben. Schließlich beantragte er die Aufhebung des Bescheides, in eventu, den Bescheid dahingehend abzuändern, dass ihn ein Kostenbeitrag in der Höhe von maximal € 100,00 pro Monat vorgeschrieben werde. Am
- September 2016 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die belangte Behörde teilnahm; der Beschwerdeführer hat sich telefonisch für seine Nichtteilnahme entschuldigt. In dieser Verhandlung legte die belangte Behörde ihre Berechnung dar und führte dazu aus, dass sich aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Einkommenssteuerbescheid ein Nettoeinkommen von € 56.110,46 ergebe. Dieses werde durch 12 Monate dividiert, sodass sich als monatliche Bemessungsgrundlage der Betrag von € 4.675,87 ergebe. Davon abgezogen werde die Sorgepflicht für die Tochter LH mit 22 %, vermindert um die 2 % für seinen Sohn CH, was somit 20 % ergebe. Nehme man vom Betrag € 4.675,87 20 %, so würden € 935,17 verbleiben. Dieser Betrag werde aufgrund des § 5 Z. 2 lit. b der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln gedrittelt. Dieser gedrittelte Betrag werde durch 30 Tage (für einen Monat) dividiert und werde dieser Betrag dann mit 21,5 Tagen multipliziert. Diese 21,5 Tage würden sich aus 52 Wochen (für ein Jahr) dividiert durch 12 Monate ergeben, d.h. es ergebe sich ein Wochenwert von 4,3 Wochen im Monat, und werde dieser im gegenständlichen Fall mal 5 Tage (Betreuung von Montag bis Freitag) multipliziert. Daraus ergebe sich ein Betrag von € 223,38, den der Beschwerdeführer zu leisten habe. Für die Zeit der Volljährigkeit werde dieselbe Berechnung durchgeführt, allerdings werde der Kostenbeitrag mit dem Betrag von € 196,20 gedeckelt.In dieser Verhandlung legte die belangte Behörde ihre Berechnung dar und führte dazu aus, dass sich aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Einkommenssteuerbescheid ein Nettoeinkommen von € 56.110,46 ergebe. Dieses werde durch 12 Monate dividiert, sodass sich als monatliche Bemessungsgrundlage der Betrag von € 4.675,87 ergebe. Davon abgezogen werde die Sorgepflicht für die Tochter LH mit 22 %, vermindert um die 2 % für seinen Sohn CH, was somit 20 % ergebe. Nehme man vom Betrag € 4.675,87 20 %, so würden € 935,17 verbleiben. Dieser Betrag werde aufgrund des Paragraph 5, Ziffer 2, Litera b, der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln gedrittelt. Dieser gedrittelte Betrag werde durch 30 Tage (für einen Monat) dividiert und werde dieser Betrag dann mit 21,5 Tagen multipliziert. Diese 21,5 Tage würden sich aus 52 Wochen (für ein Jahr) dividiert durch 12 Monate ergeben, d.h. es ergebe sich ein Wochenwert von 4,3 Wochen im Monat, und werde dieser im gegenständlichen Fall mal 5 Tage (Betreuung von Montag bis Freitag) multipliziert. Daraus ergebe sich ein Betrag von € 223,38, den der Beschwerdeführer zu leisten habe. Für die Zeit der Volljährigkeit werde dieselbe Berechnung durchgeführt, allerdings werde der Kostenbeitrag mit dem Betrag von € 196,20 gedeckelt. Das Landesverwaltungsgericht hat zu diesem Sachverhalt rechtlich erwogen: Zu Spruchpunkt 1.: Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennNach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des
- Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17, 38 VwGVG). In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des
- Abschnittes des römisch zwei. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraphen 17, 38, VwGVG). Gemäß § 32 Abs. 1 NÖ Sozialhilfegesetz 2000 (NÖ SHG 2000) umfasst die Hilfe zur sozialen Eingliederung alle Maßnahmen, die geeignet sind, Menschen mit besonderen Bedürfnissen in die Lage zu versetzen, ihre Fähigkeiten zu entwickeln und zu erhalten, um die in den unabänderlichen Lebensverhältnissen gelegenen Schwierigkeiten zu mildern und ihnen ein erfülltes Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen.Gemäß Paragraph 32, Absatz eins, NÖ Sozialhilfegesetz 2000 (NÖ SHG 2000) umfasst die Hilfe zur sozialen Eingliederung alle Maßnahmen, die geeignet sind, Menschen mit besonderen Bedürfnissen in die Lage zu versetzen, ihre Fähigkeiten zu entwickeln und zu erhalten, um die in den unabänderlichen Lebensverhältnissen gelegenen Schwierigkeiten zu mildern und ihnen ein erfülltes Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle besteht die Maßnahme in der aktivierenden Betreuung und Unterbringung in teilstationären und stationären Einrichtungen. Sie umfasst auch Geldleistungen nach § 11 Abs. 2 des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. 9205, in stationären Einrichtungen sowie Fahrtkosten im Sinne des Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle besteht die Maßnahme in der aktivierenden Betreuung und Unterbringung in teilstationären und stationären Einrichtungen. Sie umfasst auch Geldleistungen nach Paragraph 11, Absatz 2, des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, Landesgesetzblatt 9205, in stationären Einrichtungen sowie Fahrtkosten im Sinne des § 27 Abs. 3.Paragraph 27, Absatz 3, Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle ist die Hilfe zur sozialen Eingliederung nur solange zu gewähren, als eine Verbesserung und Erhaltung der selbstständigen Alltags- und Lebensgestaltung des Menschen mit besonderen Bedürfnissen zu erwarten ist.Nach Absatz 3, dieser Gesetzesstelle ist die Hilfe zur sozialen Eingliederung nur solange zu gewähren, als eine Verbesserung und Erhaltung der selbstständigen Alltags- und Lebensgestaltung des Menschen mit besonderen Bedürfnissen zu erwarten ist. Gemäß § 35 Abs. 1 NÖ SHG 2000 hat die Gewährung der Hilfen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen unter Berücksichtigung ihres Einkommens und verwertbaren Vermögens, bei teilstationären und stationären Diensten auch unter Berücksichtigung der pflegebezogenen Geldleistungen, inwieweit diese vom Anspruchsübergang nach den bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen erfasst sind, zu erfolgen. Bei teilstationären Diensten erfolgt die Bemessung des Kostenbeitrages im Verhältnis zum zeitlichen Ausmaß der Maßnahme.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, NÖ SHG 2000 hat die Gewährung der Hilfen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen unter Berücksichtigung ihres Einkommens und verwertbaren Vermögens, bei teilstationären und stationären Diensten auch unter Berücksichtigung der pflegebezogenen Geldleistungen, inwieweit diese vom Anspruchsübergang nach den bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen erfasst sind, zu erfolgen. Bei teilstationären Diensten erfolgt die Bemessung des Kostenbeitrages im Verhältnis zum zeitlichen Ausmaß der Maßnahme. Das nach den bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen dem pflegebedürftigen Menschen gebührende Taschengeld bleibt dem Menschen mit besonderen Bedürfnissen zu seiner Verfügung. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle haben die gesetzlich zum Unterhalt des Hilfeempfängers verpflichteten Angehörigen im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht einen Kostenbeitrag zu leisten. Ehegatten, eingetragene Partner, Großeltern, Kinder und Enkel dürfen jedoch nicht zum Kostenbeitrag herangezogen werden.Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle haben die gesetzlich zum Unterhalt des Hilfeempfängers verpflichteten Angehörigen im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht einen Kostenbeitrag zu leisten. Ehegatten, eingetragene Partner, Großeltern, Kinder und Enkel dürfen jedoch nicht zum Kostenbeitrag herangezogen werden. Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle haben Eltern für die ihren Kindern gewährten stationären Dienste zumindest eine Kostenbeitragsleistung in der Höhe des Wertes der Sachbezüge gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge, BGBl. Nr. 642/1992, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 423/1998, zu leisten. Jedenfalls haben sie einen Kostenbeitrag in dem Ausmaß zu leisten, als sie für dieses Kind auf Grund gesetzlicher, vertraglicher oder statutarischer Bestimmungen Anspruch auf eine Leistung haben. Für volljährige Hilfeempfänger sind von den Eltern darüber hinaus keine Kostenbeiträge aus deren Einkommen zu erbringen. Bei teilstationären Diensten erfolgt die Bemessung des Kostenbeitrages im Verhältnis zum zeitlichen Ausmaß der Maßnahme.Nach Absatz 3, dieser Gesetzesstelle haben Eltern für die ihren Kindern gewährten stationären Dienste zumindest eine Kostenbeitragsleistung in der Höhe des Wertes der Sachbezüge gemäß Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge, Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1992,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 423 aus 1998,, zu leisten. Jedenfalls haben sie einen Kostenbeitrag in dem Ausmaß zu leisten, als sie für dieses Kind auf Grund gesetzlicher, vertraglicher oder statutarischer Bestimmungen Anspruch auf eine Leistung haben. Für volljährige Hilfeempfänger sind von den Eltern darüber hinaus keine Kostenbeiträge aus deren Einkommen zu erbringen. Bei teilstationären Diensten erfolgt die Bemessung des Kostenbeitrages im Verhältnis zum zeitlichen Ausmaß der Maßnahme. Nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle kann von der Verpflichtung zum Kostenbeitrag jedoch ganz oder zum Teil abgesehen werden, wenn durch den Kostenbeitrag die Inanspruchnahme der Hilfe aus sozialen Gründen erschwert oder der Erfolg der Hilfe gefährdet würde.Nach Absatz 4, dieser Gesetzesstelle kann von der Verpflichtung zum Kostenbeitrag jedoch ganz oder zum Teil abgesehen werden, wenn durch den Kostenbeitrag die Inanspruchnahme der Hilfe aus sozialen Gründen erschwert oder der Erfolg der Hilfe gefährdet würde. Nach Abs. 5 dieser Gesetzesstelle darf bei einer probeweisen Beschäftigung an einem Arbeitsplatz (§ 30 Abs. 1 Z. 4) kein Kostenbeitrag verlangt werden.Nach Absatz 5, dieser Gesetzesstelle darf bei einer probeweisen Beschäftigung an einem Arbeitsplatz (Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 4,) kein Kostenbeitrag verlangt werden. Nach Abs. 6 dieser Gesetzesstelle hat die Landesregierung durch Verordnung Bestimmungen zu erlassen, inwieweit:Nach Absatz 6, dieser Gesetzesstelle hat die Landesregierung durch Verordnung Bestimmungen zu erlassen, inwieweit: o Einkommen, o pflegebezogene Leistungen und o Vermögenswerte des hilfebedürftigen Menschen und seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen zu berücksichtigen sind oder anrechenfrei zu bleiben haben. Gemäß § 4 Abs. 1 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln, LGBl. 9200/2-4, (im Folgenden: EigenmitttelV) betreffend den Einsatz von Einkommen (pflegebezogenen Geldleistungen) bei stationären Diensten haben bei stationären Diensten, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, von einem Einkommen des Hilfeempfängers monatlich außer Ansatz zu bleiben:Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln, LGBl. 9200/2-4, (im Folgenden: EigenmitttelV) betreffend den Einsatz von Einkommen (pflegebezogenen Geldleistungen) bei stationären Diensten haben bei stationären Diensten, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, von einem Einkommen des Hilfeempfängers monatlich außer Ansatz zu bleiben:
- der zur Erzielung von Einkünften aus Erwerbstätigkeit notwendige Aufwand sowie 50 % dieser Einkünfte;
- die Sonderzahlungen (§ 1 Z. 5);die Sonderzahlungen (Paragraph eins, Ziffer 5,);
- 20 % eines sonstigen Einkommens (z.B. einer Rente, Pension). Nach Abs. 2 sind die nach Abs. 1 außer Ansatz bleibenden Beträge auf einen Betrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse hilfsbedürftiger Personen (§ 11 Abs. 2 NÖ Mindestsicherungsgesetz, LGBl. 9205) und andere Leistungen anzurechnen.Nach Absatz 2, sind die nach Absatz eins, außer Ansatz bleibenden Beträge auf einen Betrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse hilfsbedürftiger Personen (Paragraph 11, Absatz 2, NÖ Mindestsicherungsgesetz, Landesgesetzblatt 9205) und andere Leistungen anzurechnen. Nach Abs. 3 ist von pflegebezogenen Geldleistungen bei stationären Diensten vom Hilfeempfänger ein Kostenbeitrag in der Höhe zu erbringen, die für einen Übergang der Ansprüche auf den Sozialhilfeträger nach dem Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2013, vorgesehen ist. Das nach diesen bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen gebührende Pflegegeldtaschengeld bleibt dem Hilfeempfänger zu seiner Verfügung.Nach Absatz 3, ist von pflegebezogenen Geldleistungen bei stationären Diensten vom Hilfeempfänger ein Kostenbeitrag in der Höhe zu erbringen, die für einen Übergang der Ansprüche auf den Sozialhilfeträger nach dem Bundespflegegeldgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2013,, vorgesehen ist. Das nach diesen bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen gebührende Pflegegeldtaschengeld bleibt dem Hilfeempfänger zu seiner Verfügung. Gemäß § 5 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln, LGBl. 9200/2-4, betreffend den Einsatz von Einkommen (pflegebezogenen Geldleistungen) bei teilstationären Diensten sind für teilstationäre Dienste monatlich folgende Kostenbeiträge zu leisten:Gemäß Paragraph 5, der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln, LGBl. 9200/2-4, betreffend den Einsatz von Einkommen (pflegebezogenen Geldleistungen) bei teilstationären Diensten sind für teilstationäre Dienste monatlich folgende Kostenbeiträge zu leisten:
- Bei einem zeitlichen Ausmaß der Maßnahme von durchschnittlich bis zu 5 Stunden täglich a) vom Hilfeempfänger 20 % der Höhe des Kostenbeitrages, der für einen stationären Dienst aus dem Einkommen zu erbringen wäre; weiters 20 % der zuerkannten pflegebezogenen Geldleistungen. b) von den unterhaltspflichtigen Angehörigen 20 % der Höhe des Kostenbeitrages, der für einen stationären Dienst im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht zu erbringen wäre.
- Bei einem zeitlichen Ausmaß der Maßnahme von durchschnittlich mehr als 5 Stunden täglich a) vom Hilfeempfänger ein Drittel der Höhe des Kostenbeitrages, der für einen stationären Dienst aus dem Einkommen zu erbringen wäre; weiters 30 % der zuerkannten pflegebezogenen Geldleistungen. b) von den unterhaltspflichtigen Angehörigen ein Drittel der Höhe des Kostenbeitrages, der für einen stationären Dienst im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht zu erbringen wäre. Zunächst hält das erkennende Gericht fest, dass der Beschwerdeführer an der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom
- September 2016 nicht teilgenommen hat, wodurch er sich seiner Möglichkeit begeben hat, an der Feststellung des Sachverhaltes und Erörterung der Rechtsfragen mitzuwirken, Fragen an die belangte Behörde zu stellen und seine Standpunkte und Ansichten zur Berechnung der belangten Behörde sowie zu seiner Berechnung darzulegen. Unstrittig steht fest, dass die Tochter des Beschwerdeführers, Frau LH, auf Grund des Bescheides der NÖ Landesregierung vom
- August 2015 seit dem
- August 2015 Hilfe für Menschen mit besonderen Bedürfnissen durch Übernahme der Pflege- und Betreuungskosten in der Tagesstätte der *** in ***, *** erhält, wobei die Kosten des Aufenthaltes € 1.083,60 monatlich (incl. Anerkennungsbeitrag, zuzüglich allfälliger Fahrtkosten) – Tarif 2015 betragen und diese vom Land Niederösterreich getragen werden. Unstrittig steht auch fest, dass seine Tochter in dieser Tagesstätte nur teilstationär untergebracht ist und somit nicht durchgehend betreut wird, sondern nur montags bis donnerstags von 08:00 Uhr bis 15:30 Uhr und freitags von 08:00 Uhr bis 14:30 Uhr, insgesamt also 36,5 Stunden pro Woche. Unstrittig steht auch fest, dass der Beschwerdeführer neben seiner Sorgepflicht für seine Tochter LH auch noch eine Sorgepflicht für seinen 19-jährigen Sohn CH hat, der nach Angaben des Beschwerdeführers derzeit den Zivildienst ableistet. Unstrittig steht auch fest, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers, Frau RH, monatlich netto € 1.547,00 verdient (Angabe aus dem Antrag nach dem NÖ Sozialhilfegesetz 2000 der Frau LH vom
- Jänner 2015) und sie für ihre Tochter LH bis August 2016 die erhöhte Familienbeihilfe bezieht. Weiters steht unstrittig fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines vorgelegten Einkommenssteuerbescheides im Jahr ein Nettoeinkommen von € 56.110,46, erzielt. Der erste Satz des § 35 Abs. 2 NÖ SHG 2000 nennt den Kreis derjenigen, die einen Kostenbeitrag zur gewährten Sozialhilfe zu leisten haben, wobei nach dieser Bestimmung die gesetzlich zum Unterhalt der Hilfeempfängerin LH verpflichteten Angehörigen zur Kostenbeitragsleistung heranzuziehen sind. Dazu gehören im gegenständlichen Fall mangels Selbsterhaltungsfähigkeit der Frau LH jedenfalls der Beschwerdeführer als ihr Vater und Frau RH als ihre Mutter, zumal diese beiden jeweils über ein eigenes Einkommen verfügen und im zweiten Satz dieses Absatzes von der Kostenbeitragspflicht nicht ausgenommen sind. Der erste Satz des Paragraph 35, Absatz 2, NÖ SHG 2000 nennt den Kreis derjenigen, die einen Kostenbeitrag zur gewährten Sozialhilfe zu leisten haben, wobei nach dieser Bestimmung die gesetzlich zum Unterhalt der Hilfeempfängerin LH verpflichteten Angehörigen zur Kostenbeitragsleistung heranzuziehen sind. Dazu gehören im gegenständlichen Fall mangels Selbsterhaltungsfähigkeit der Frau LH jedenfalls der Beschwerdeführer als ihr Vater und Frau RH als ihre Mutter, zumal diese beiden jeweils über ein eigenes Einkommen verfügen und im zweiten Satz dieses Absatzes von der Kostenbeitragspflicht nicht ausgenommen sind. Da Gegenstand dieses Verfahrens ausschließlich die Kostenbeitragsverpflichtung und –leistung des Beschwerdeführers und nicht jene der Frau RH sind, werden im gegenständlichen Verfahren auch nur jene des Beschwerdeführers behandelt. Was die sozialhilferechtliche Berechnung der Höhe der Kostenbeitragsleistung des Beschwerdeführers seiner Tochter anlangt, ist darauf hinzuweisen, dass die Bestimmung des § 35 NÖ SHG 2000 auch den Umfang und die Höhe der Kostenbeitragsleistung für die Verpflichteten festlegt, wobei diese Bestimmungen aufgrund der teilstationären Betreuung der Frau LH für den gegenständlichen Fall anordnen, dass die Höhe des Unterhaltes des Beschwerdeführers für seine Tochter zunächst für einen stationären Aufenthalt zu berechnen ist, also so, als würde seine Tochter (voll)stationär betreut. Erst wenn dieser Unterhalt berechnet ist, ist aufgrund ihrer teilstationären Betreuung die Bemessung des Kostenbeitrages im Verhältnis zum zeitlichen Ausmaß zu berechnen. Was die sozialhilferechtliche Berechnung der Höhe der Kostenbeitragsleistung des Beschwerdeführers seiner Tochter anlangt, ist darauf hinzuweisen, dass die Bestimmung des Paragraph 35, NÖ SHG 2000 auch den Umfang und die Höhe der Kostenbeitragsleistung für die Verpflichteten festlegt, wobei diese Bestimmungen aufgrund der teilstationären Betreuung der Frau LH für den gegenständlichen Fall anordnen, dass die Höhe des Unterhaltes des Beschwerdeführers für seine Tochter zunächst für einen stationären Aufenthalt zu berechnen ist, also so, als würde seine Tochter (voll)stationär betreut. Erst wenn dieser Unterhalt berechnet ist, ist aufgrund ihrer teilstationären Betreuung die Bemessung des Kostenbeitrages im Verhältnis zum zeitlichen Ausmaß zu berechnen. Mit der Wendung „im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht“ im ersten Satz des § 35 Abs. 2 NÖ SHG 2000 verweist das Gesetz auf die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die gesetzliche Unterhaltspflicht (vgl. u.a. VwGH vom
- September 2008, Zl. 2007/10/0019, sowie VwGH vom
- Jänner 2009, Zl. 2007/10/0111, sowie VwGH vom
- Mai 2011, Zl. 2007/10/0084), sodass die Eltern zum Kostenbeitrag im Rahmen der Sozialhilfe zunächst im Rahmen ihrer zivilrechtlichen Unterhaltspflicht verpflichtet sind, wobei zu beachten ist, dass in Abs.
§ 35
NÖ SHG 2000 weitere Kostenbeitragsregelungen enthalten sind.Mit der Wendung „im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht“ im ersten Satz des Paragraph 35, Absatz 2, NÖ SHG 2000 verweist das Gesetz auf die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die gesetzliche Unterhaltspflicht vergleiche u.a. VwGH vom
- September 2008, Zl. 2007/10/0019, sowie VwGH vom
- Jänner 2009, Zl. 2007/10/0111, sowie VwGH vom
- Mai 2011, Zl. 2007/10/0084), sodass die Eltern zum Kostenbeitrag im Rahmen der Sozialhilfe zunächst im Rahmen ihrer zivilrechtlichen Unterhaltspflicht verpflichtet sind, wobei zu beachten ist, dass in Absatz 3, des Paragraph 35, NÖ SHG 2000 weitere Kostenbeitragsregelungen enthalten sind. Gemäß dem ersten Satz des Abs.
§ 35
NÖ SHG 2000 in der dort zitierten Verordnung haben die Eltern während der Minderjährigkeit der Frau LH für die ihr gewährten stationären Dienste „zumindest“ eine Kostenbeitragsleistung in der Höhe des Wertes der vollen „freien Station“ im derzeitigen Ausmaß von € 196,20 zu leisten, also auch für den Fall, dass der Betrag aus dem zivilrechtlichen Unterhalt unter diesem Betrag liegen sollte.Gemäß dem ersten Satz des Absatz 3, des Paragraph 35, NÖ SHG 2000 in der dort zitierten Verordnung haben die Eltern während der Minderjährigkeit der Frau LH für die ihr gewährten stationären Dienste „zumindest“ eine Kostenbeitragsleistung in der Höhe des Wertes der vollen „freien Station“ im derzeitigen Ausmaß von € 196,20 zu leisten, also auch für den Fall, dass der Betrag aus dem zivilrechtlichen Unterhalt unter diesem Betrag liegen sollte. Gemäß dem zweiten Satz des Abs.
§ 35
NÖ SHG 2000 haben die Eltern „jedenfalls“ einen Kostenbeitrag in dem Ausmaß zu leisten, als sie für Frau LH aufgrund gesetzlicher, vertraglicher oder statutarischer Bestimmungen Anspruch auf eine Leistung - dazu zählen u.a. die Familienbeihilfe oder der Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe – haben. Gemäß dem zweiten Satz des Absatz 3, des Paragraph 35, NÖ SHG 2000 haben die Eltern „jedenfalls“ einen Kostenbeitrag in dem Ausmaß zu leisten, als sie für Frau LH aufgrund gesetzlicher, vertraglicher oder statutarischer Bestimmungen Anspruch auf eine Leistung - dazu zählen u.a. die Familienbeihilfe oder der Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe – haben. Da im gegenständlichen Fall, wie bereits zuvor festgestellt worden ist, die Mutter der Frau LH, Frau RH, die erhöhte Familienbeihilfe bezieht, trifft diese Regelung im zweiten Satz des Abs.
§ 35
NÖ SHG 2000 lediglich auf Frau RH, nicht aber auf den Beschwerdeführer zu; für den Beschwerdeführer gilt daher neben dem Abs. 2 lediglich der erste Satz des Abs.
§ 35
NÖ SHG 2000.Da im gegenständlichen Fall, wie bereits zuvor festgestellt worden ist, die Mutter der Frau LH, Frau RH, die erhöhte Familienbeihilfe bezieht, trifft diese Regelung im zweiten Satz des Absatz 3, des Paragraph 35, NÖ SHG 2000 lediglich auf Frau RH, nicht aber auf den Beschwerdeführer zu; für den Beschwerdeführer gilt daher neben dem Absatz 2, lediglich der erste Satz des Absatz 3, des Paragraph 35, NÖ SHG
- Im gegenständlichen Fall ist für den Beschwerdeführer aufgrund der teilstationären Betreuung seiner Tochter LH zunächst gemäß § 35 Abs. 2 NÖ SHG 2000 iVm mit den anderen sozialhilferechtlichen Bestimmungen somit zu berechnen, wieviel Unterhalt er aufgrund der Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die gesetzliche Unterhaltspflicht für sie während ihrer Minderjährigkeit im Fall eines ihr gewährten stationären Dienstes zu leisten hätte; es ist also fiktiv davon auszugehen, dass sie einen stationären Dienst in Anspruch nimmt. Im gegenständlichen Fall ist für den Beschwerdeführer aufgrund der teilstationären Betreuung seiner Tochter LH zunächst gemäß Paragraph 35, Absatz 2, NÖ SHG 2000 in Verbindung mit mit den anderen sozialhilferechtlichen Bestimmungen somit zu berechnen, wieviel Unterhalt er aufgrund der Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die gesetzliche Unterhaltspflicht für sie während ihrer Minderjährigkeit im Fall eines ihr gewährten stationären Dienstes zu leisten hätte; es ist also fiktiv davon auszugehen, dass sie einen stationären Dienst in Anspruch nimmt. Nach der heranzuziehenden Bestimmung des § 231 ABGB (vormals § 140 ABGB) haben die Eltern gemäß Abs. 1 zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes unter Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten nach ihren Kräften anteilig beizutragen.Nach der heranzuziehenden Bestimmung des Paragraph 231, ABGB (vormals Paragraph 140, ABGB) haben die Eltern gemäß Absatz eins, zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes unter Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten nach ihren Kräften anteilig beizutragen. Wie bereits zuvor dargelegt worden ist, verfügt der Beschwerdeführer über ein jährliches Nettoeinkommen in der Höhe von € 56.110,
- Dividiert man diesen Betrag von € 56.110,46 durch 12 (Monate), so ergibt sich für das gegenständliche Verfahren eine monatliche Bemessungsgrundlage in der Höhe von € 4.675,
- Bei der Berechnung und Bemessung des Unterhaltes ist in Bezug auf § 231 ABGB auf die dazu ergangene Rechtsprechung (vgl. u.a. VwGH vom
- September 2009, Zl. 2006/10/0028, sowie VwGH vom
- September 2009, Zl. 2009/10/0143) zu verweisen, wonach sich die Bemessung des Unterhaltsanspruches nach den Lebensverhältnissen der Eltern und den Bedürfnissen des Kindes richtet, wobei Anlagen, Fähigkeiten und Neigungen des Kindes zu berücksichtigen sind, und orientiert sich die diesbezügliche Rechtsprechung an der sog. Prozentsatzmethode, wonach der Unterhalt nach Alter des Kindes gestaffelt 16 bis 22 % beträgt und Ausgaben des täglichen Lebens grundsätzlich nicht abzuziehen sind, zumal diese darin bereits enthalten sind.Bei der Berechnung und Bemessung des Unterhaltes ist in Bezug auf Paragraph 231, ABGB auf die dazu ergangene Rechtsprechung vergleiche u.a. VwGH vom
- September 2009, Zl. 2006/10/0028, sowie VwGH vom
- September 2009, Zl. 2009/10/0143) zu verweisen, wonach sich die Bemessung des Unterhaltsanspruches nach den Lebensverhältnissen der Eltern und den Bedürfnissen des Kindes richtet, wobei Anlagen, Fähigkeiten und Neigungen des Kindes zu berücksichtigen sind, und orientiert sich die diesbezügliche Rechtsprechung an der sog. Prozentsatzmethode, wonach der Unterhalt nach Alter des Kindes gestaffelt 16 bis 22 % beträgt und Ausgaben des täglichen Lebens grundsätzlich nicht abzuziehen sind, zumal diese darin bereits enthalten sind. 0 bis 6 Jahre des Kindes: 16 Prozent des monatlichen Nettoeinkommens 6 bis 10 Jahre des Kindes: 18 Prozent des monatlichen Nettoeinkommens 10 bis 15 Jahre des Kindes: 20 Prozent des monatlichen Nettoeinkommens Ab 15 Jahren des Kindes: 22 Prozent des monatlichen Nettoeinkommens Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden, so sind folgende Abzüge vorzunehmen: Für jedes weitere Kind unter 10 Jahren 1 Prozent Für jedes weitere Kind über 10 Jahren 2 Prozent Für die Ehegattin/den Ehegatten je nach eigenem Einkommen zwischen 0 und 3 Prozent Vom Betrag € 4.675,87 steht seiner Tochter LH somit zunächst ein Unterhaltsanspruch im Ausmaß von 22 % zu, wobei hiezu festzuhalten ist, dass im vorliegenden Fall nicht derart atypische bzw. vom Durchschnitt abweichende Verhältnisse vorliegen, die eine Heranziehung dieser in der Rechtsprechung entwickelten Prozentsätze als unzulässig erscheinen lassen. Von diesen 22 % sind sodann 2 % für seinen 19-jährigen Sohn CH abzuziehen, sodass für seine Tochter ein Unterhaltsanspruch im Ausmaß von 20 % verbleibt. Weiters ist hiezu festzuhalten, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers monatlich einen Nettoverdienst von € 1.547,00 aufweist. Da dieser Eigenverdienst zum Verdienst des Beschwerdeführers in einem Missverhältnis steht, ist der Beschwerdeführer gegenüber seiner Ehegattin ebenfalls zum Unterhalt verpflichtet, wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zu Recht hinweist. Während aufrechter Ehe haben beide Ehegatten zur Deckung ihrer Bedürfnisse beizutragen. Maßgebliche Faktoren für die Unterhaltsbemessung sind die Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft, die Leistungsfähigkeit jedes Ehegatten und die nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Bedürfnisse. Sind beide Ehegatten erwerbstätig, hat der schlechter verdienende Ehegatte einen Unterhaltsergänzungsanspruch gegenüber dem besser verdienenden Ehegatten. In diesem Fall hat der schlechter Verdienende nach der in der Rechtsprechung entwickelten Berechnung regelmäßig Anspruch auf Unterhalt, wobei sich der Unterhalt mit 40% des gemeinsamen Einkommens abzüglich dem Eigeneinkommen der/des Unterhaltsberechtigten ergibt, wobei weitere Unterhaltspflichten des Beschwerdeführers für seine beiden Kinder wiederum zu berücksichtigen sind. Ausgehend von diesen Voraussetzungen erscheint die Forderung des Beschwerdeführers nach Abzug von 2 % für den Unterhalt seiner Ehegattin plausibel, sodass von den 20 % hiefür noch einmal 2 % abzuziehen sind. Bei der Berechnung der Höhe des Kostenbeitrages des Beschwerdeführers im Rahmen der ihn nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts treffenden Unterhaltspflicht wäre daher von einem Unterhaltsanspruch seiner Tochter LH ihm gegenüber im Fall eines gewährten stationären Dienstes in der Höhe von 18 % auszugehen. Dies ergibt einen monatlichen Unterhaltsanspruch seiner Tochter in der Höhe von € 841,
- Diesen Betrag hätte der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Unterhaltspflicht für einen stationären Dienst seiner Tochter LH zu erbringen und ist dieser Betrag daher der weiteren Berechnung zugrunde zu legen, zumal dieser Betrag auch unterhalb der von der Rechtsprechung (vgl. u.a. OGH 6 Ob 15/09 p, sowie OGH 2 Ob 51/14 k) entwickelten Richtwertgrenze (für eine Person bis 19 Jahre ca. € 1.100,00 und über 19 Jahre ca. € 1.400,00) einer Überalimentierung liegt. Bei der Berechnung der Höhe des Kostenbeitrages des Beschwerdeführers im Rahmen der ihn nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts treffenden Unterhaltspflicht wäre daher von einem Unterhaltsanspruch seiner Tochter LH ihm gegenüber im Fall eines gewährten stationären Dienstes in der Höhe von 18 % auszugehen. Dies ergibt einen monatlichen Unterhaltsanspruch seiner Tochter in der Höhe von € 841,
- Diesen Betrag hätte der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Unterhaltspflicht für einen stationären Dienst seiner Tochter LH zu erbringen und ist dieser Betrag daher der weiteren Berechnung zugrunde zu legen, zumal dieser Betrag auch unterhalb der von der Rechtsprechung vergleiche u.a. OGH 6 Ob 15/09 p, sowie OGH 2 Ob 51/14 k) entwickelten Richtwertgrenze (für eine Person bis 19 Jahre ca. € 1.100,00 und über 19 Jahre ca. € 1.400,00) einer Überalimentierung liegt. Wie bereits im Sachverhalt dargelegt worden ist, wird die Tochter des Beschwerdeführers jedoch nicht stationär betreut, sondern nur teilstationär im Ausmaß von 36,5 Wochenstunden an fünf Tagen in der Woche. Satz 4 des Abs.
§ 35
NÖ SHG 2000 bestimmt für diesen Fall der teilstationären Betreuung, dass die Bemessung des Kostenbeitrages des Beschwerdeführers im Verhältnis zum zeitlichen Ausmaß der Maßnahme zu erfolgen hat, wobei hiezu auch die aufgrund des Abs. 6 des § 35 NÖ SHG 2000 erlassene EigenmittelV heranzuziehen ist, die die Berechnung betreffend das Verhältnis zum zeitlichen Ausmaß der Maßnahme bekanntgibt.Satz 4 des Absatz 3, des Paragraph 35, NÖ SHG 2000 bestimmt für diesen Fall der teilstationären Betreuung, dass die Bemessung des Kostenbeitrages des Beschwerdeführers im Verhältnis zum zeitlichen Ausmaß der Maßnahme zu erfolgen hat, wobei hiezu auch die aufgrund des Absatz 6, des Paragraph 35, NÖ SHG 2000 erlassene EigenmittelV heranzuziehen ist, die die Berechnung betreffend das Verhältnis zum zeitlichen Ausmaß der Maßnahme bekanntgibt. Da die Tochter des Beschwerdeführers in einem zeitlichen Ausmaß von durchschnittlich mehr als 5 Stunden täglich betreut wird, ist im gegenständlichen Fall § 5 Z. 2 lit. b der EigenmittelV heranzuziehen und ist nach dieser Bestimmung vom Betrag in der Höhe von € 841,65 der weiteren Berechnung nur ein Drittel zugrunde zu legen, also der Betrag von € 280,55.Da die Tochter des Beschwerdeführers in einem zeitlichen Ausmaß von durchschnittlich mehr als 5 Stunden täglich betreut wird, ist im gegenständlichen Fall Paragraph 5, Ziffer 2, Litera b, der EigenmittelV heranzuziehen und ist nach dieser Bestimmung vom Betrag in der Höhe von € 841,65 der weiteren Berechnung nur ein Drittel zugrunde zu legen, also der Betrag von € 280,
- Da die Tochter des Beschwerdeführers im gesamten Monat hindurch in der Tagesstätte betreut wird, ist dieser Betrag durch 30 – das sind die durchschnittlichen Tage eines Monats – zu dividieren, sodass sich ein Betrag von € 9,35 ergibt. Da die Tochter des Beschwerdeführers 5 Tage in der Woche betreut wird, ist dieser Betrag mit 21,5 (durchschnittliche Betreuungstage eines Monats) zu multiplizieren – die Zahl 21,5 ergibt sich aus der Berechnung: 52 Wochen eines Jahres dividiert durch 12 Monate, sodass sich daraus ein Wert von durchschnittlich 4,3 Wochen für jeweils einen Monat ergibt, und wird dieser Wert mit 5 (Anzahl der Wochentage, an denen die Tochter des Beschwerdeführers in der Tagesstätte betreut wird) multipliziert; somit wird das zeitliche Ausmaß der Betreuung der Frau LH berücksichtigt. Daraus errechnet sich ein Betrag von € 201,06, den der Beschwerdeführer für den ihm vorgeschriebenen Zeitraum für seine minderjährige Tochter monatlich zu leisten hat. Dementsprechend war der angefochtene Bescheid im ersten Satz seines Spruches auch abzuändern. Da Frau LH im gegenständlichen Zeitraum nicht nur minderjährig, sondern am
- August 2016 auch volljährig ist, ist im gegenständlichen Verfahren auch der dritte Satz des Abs.
§ 35
NÖ SHG 2000 zu beachten, wonach für volljährige Hilfeempfänger von den Eltern „darüber hinaus“ keine Kostenbeiträge aus deren Einkommen zu erbringen sind.Da Frau LH im gegenständlichen Zeitraum nicht nur minderjährig, sondern am 13. August 2016 auch volljährig ist, ist im gegenständlichen Verfahren auch der dritte Satz des Absatz 3, des Paragraph 35, NÖ SHG 2000 zu beachten, wonach für volljährige Hilfeempfänger von den Eltern „darüber hinaus“ keine Kostenbeiträge aus deren Einkommen zu erbringen sind. Dies bedeutet, dass die Kostenbeitragsleistung des Beschwerdeführers ab der Volljährigkeit seiner Tochter aus seinem Einkommen damit nach oben begrenzt wird. Die Wendung „darüber hinaus“ bezieht sich sowohl auf den ersten als auch auf den zweiten Satz dieses Absatzes und bedeutet bei stationären Diensten, dass dem Beschwerdeführer ab der Volljährigkeit seiner Tochter maximal das Ausmaß der im zweiten Satz des Abs. 3 beinhalteten und von ihm bezogenen Leistungen vorgeschrieben werden darf; werden solche Leistungen nicht bezogen, ist nach dem ersten Satz des Abs. 3 maximal ein Betrag in der Höhe des Wertes der vollen „freien Station“ vorzuschreiben.Die Wendung „darüber hinaus“ bezieht sich sowohl auf den ersten als auch auf den zweiten Satz dieses Absatzes und bedeutet bei stationären Diensten, dass dem Beschwerdeführer ab der Volljährigkeit seiner Tochter maximal das Ausmaß der im zweiten Satz des Absatz 3, beinhalteten und von ihm bezogenen Leistungen vorgeschrieben werden darf; werden solche Leistungen nicht bezogen, ist nach dem ersten Satz des Absatz 3, maximal ein Betrag in der Höhe des Wertes der vollen „freien Station“ vorzuschreiben. Wie bereits zuvor dargelegt worden ist, trifft auf den Beschwerdeführer der zweite Satz des Abs.
§ 35
NÖ SHG 2000 und somit die darin enthaltene höhenmäßige Beschränkung des Kostenbeitrages mangels eines fehlenden Anspruches einer darin genannten Leistung nicht zu. Für ihn gilt somit ab der Volljährigkeit seiner Tochter die Kostenbeitragsgrenze des ersten Satzes des Abs.
§ 35NÖ SHG 2000.
Wie bereits zuvor dargelegt worden ist, trifft auf den Beschwerdeführer der zweite Satz des Absatz 3, des Paragraph 35, NÖ SHG 2000 und somit die darin enthaltene höhenmäßige Beschränkung des Kostenbeitrages mangels eines fehlenden Anspruches einer darin genannten Leistung nicht zu. Für ihn gilt somit ab der Volljährigkeit seiner Tochter die Kostenbeitragsgrenze des ersten Satzes des Absatz 3, des Paragraph 35, NÖ SHG 2000. Diese Regelung bewirkt für den Beschwerdeführer somit, dass seine Kostenbeitragsleistung ab der Volljährigkeit seiner Tochter der Höhe nach mit der Höhe des Wertes der vollen „freien Station“, somit mit dem Betrag von € 196,20, begrenzt ist. Diesen Kostenbeitrag hätte der Beschwerdeführer bei einer stationären Betreuung seiner volljährigen Tochter zu erbringen. Die belangte Behörde übersieht jedoch, dass die Tochter des Beschwerdeführers nur teilstationär betreut wird, sodass auch für diesen Fall der vierte Satz des Abs.
§ 35
NÖ SHG 2000 anzuwenden ist, und darf dem Beschwerdeführer daher nicht der Betrag für eine stationäre Betreuung vorgeschrieben werden. Die belangte Behörde übersieht jedoch, dass die Tochter des Beschwerdeführers nur teilstationär betreut wird, sodass auch für diesen Fall der vierte Satz des Absatz 3, des Paragraph 35, NÖ SHG 2000 anzuwenden ist, und darf dem Beschwerdeführer daher nicht der Betrag für eine stationäre Betreuung vorgeschrieben werden. Somit ist demgemäß auch der Betrag von € 196,20 im Sinne des § 5 Z. 2 lit. b der EigenmittelV zu dritteln, was einen Betrag von € 65,40 ergibt. Dieser Betrag ist wiederum durch 30 (Tage) zu dividieren und mit 21,5 (Tagen) zu multiplizieren. Daraus ergibt sich ein Betrag von € 46,87, den der Beschwerdeführer ab der Volljährigkeit seiner Tochter monatlich als Kostenbeitrag zu leisten hat, wobei der Beschwerdeführer diesen vollen Kostenbeitrag ab dem Monat September 2016 zu leisten hat, weswegen der erste Satz des Spruches des angefochtenen Bescheides entsprechend abzuändern war. Somit ist demgemäß auch der Betrag von € 196,20 im Sinne des Paragraph 5, Ziffer 2, Litera b, der EigenmittelV zu dritteln, was einen Betrag von € 65,40 ergibt. Dieser Betrag ist wiederum durch 30 (Tage) zu dividieren und mit 21,5 (Tagen) zu multiplizieren. Daraus ergibt sich ein Betrag von € 46,87, den der Beschwerdeführer ab der Volljährigkeit seiner Tochter monatlich als Kostenbeitrag zu leisten hat, wobei der Beschwerdeführer diesen vollen Kostenbeitrag ab dem Monat September 2016 zu leisten hat, weswegen der erste Satz des Spruches des angefochtenen Bescheides entsprechend abzuändern war. Wie bereits zuvor dargelegt worden ist, erreicht die Tochter des Beschwerdeführers am
- August 2016 ihre Volljährigkeit, sodass bei der Berechnung des Kostenbeitrages für den Monat August 2016 zu beachten ist, dass seine Tochter in diesem Monat sowohl minderjährig (12 Tage) als auch volljährig (18 Tage bei durchschnittlich 30 Tage im Monat) ist. Ausgehend von einem monatlichen Kostenbeitrag während der Minderjährigkeit seiner Tochter in der Höhe von € 201,06 und während der Volljährigkeit seiner Tochter in der Höhe von € 46,87, errechnet sich für den Monat August 2016 für den Beschwerdeführer ein Kostenbeitrag in der Höhe von € 108,54, wobei sich dieser Betrag wie folgt zusammensetzt: Der Betrag von € 201,06 dividiert durch 30 (durchschnittliche Tage eines Monats) ergibt den Betrag € 6,70 und wird dieser Betrag mit 12 (Tage:
- August 2016 bis
- August 2016) multipliziert, was einen Betrag von € 80,42 ergibt. Der Betrag von € 46,87 dividiert durch 30 (durchschnittliche Tage eines Monats) ergibt den Betrag € 1,56 und wird dieser Betrag mit 18 (Tage:
- August 2016 bis
- August 2016 – 18 deshalb, weil 12 Tage und 18 Tage die durchschnittlichen 30 Monatstage ergeben) multipliziert, was einen Betrag von € 28,12 ergibt. € 80,42 und € 28,12 ergeben den Betrag von € 108,
- Dementsprechend war der Spruch des angefochtenen Bescheides abzuändern. Im Hinblick auf das Einkommen des Beschwerdeführers und auf die Höhe seiner nunmehr ausgesprochenen Verpflichtung zur Kostenbeitragsleistung liegt für das erkennende Gericht kein Anhaltspunkt für eine soziale Härte für den Beschwerdeführer vor und kann das Gericht auch nicht erkennen, dass der Beschwerdeführer dadurch in seiner wirtschaftlichen Existenz gefährdet wird, sodass für das erkennende Gericht kein Grund für ein gänzliches oder teilweises Absehen von der Verpflichtung zum Kostenbeitrag erkannt werden kann; auch hat der Beschwerdeführer das Vorliegen einer sozialen Härte oder eine Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz im gesamten Verfahren niemals behauptet. Zudem wird durch seine Heranziehung zum Kostenbeitrag weder die Inanspruchnahme der Hilfe aus sozialen Gründen erschwert noch der Erfolg der Hilfe gefährdet. Aufgrund dieser Ausführungen war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchpunkt 2.: Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte und es im Übrigen bloß die Tatsache zu klären galt, ob der Beschwerdeführer den ihm aufgetragenen Kostenbeitrag zu leisten hatte bzw. hat. Die Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, eine solche Rechtsprechung fehlt auch nicht und werden die zu lösenden Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet; die zu lösenden Fragen sind somit durch die bisherige Rechtsprechung und durch den eindeutigen Gesetzeswortlaut klargestellt. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte und es im Übrigen bloß die Tatsache zu klären galt, ob der Beschwerdeführer den ihm aufgetragenen Kostenbeitrag zu leisten hatte bzw. hat. Die Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, eine solche Rechtsprechung fehlt auch nicht und werden die zu lösenden Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet; die zu lösenden Fragen sind somit durch die bisherige Rechtsprechung und durch den eindeutigen Gesetzeswortlaut klargestellt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.492.001.2016