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{'item': 'LVwG-AV-591/001-2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum05.10.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-591/001-2014 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Dr. Kühnel al

trägliche Erteilung der baubehördlichen Bewilligung zur Errichtung der in Rede stehenden Hütte auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***. Mit Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom 12.06.2013, GZ IV/1-131-0/20097062, wurde der Antrag des HK vom 25.09.2009 um

trägliche Bewilligung für diese Holzhütte im Grünland wegen Widerspruch zum Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde *** abgewiesen. Die gegen diesen Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** erhobene Berufung des HK wies der Stadtrat der Stadtgemeinde *** mit Bescheid vom 27.08.2014, Zahl: GA III-20133590, ab. Hierauf erhob der Beschwerdeführer die Beschwerde vom 29.09.2014. Diese wurde vom Stadtrat der Stadtgemeinde *** mit den das Abbruchverfahren und das Baubewilligungsverfahren für die genannte Holzhütte betreffenden Bauakten dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgelegt. Bei der Prüfung der Beschwerde durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist hervorgekommen, dass diese Beschwerde vom 29.09.2014 im Hinblick auf die Anforderungen gemäß § 9 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG mangelhaft ausgeführt ist.Bei der Prüfung der Beschwerde durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist hervorgekommen, dass diese Beschwerde vom 29.09.2014 im Hinblick auf die Anforderungen gemäß Paragraph 9, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG mangelhaft ausgeführt ist. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich forderte daher den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26.08.2016 zur Verbesserung seiner Beschwerde wie folgt auf: „Wenn es auch im Betreff Ihres Schreibens vom 29.09.2014 lautet: „Berufung GZ III-20135390 gegen den Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom 27.08.2014“, wendet sich die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in den Begründungsausführungen inhaltlich gegen die Entscheidung des Stadtrates „gegen den Abbruchbescheid des Stadtamtes vom 14.09.2000“. Beantragt wurde in Ihrem Schreiben vom 29.09.2014, dass die weitere Vorgehensweise zur zwangsweisen Entfernung der Hütte auf Grundstück *** bis zum Abschluss der Projektprüfung „Nebenerwerbs-Imkerei“ ausgesetzt werde. Es fehlt somit die genaue Angabe hinsichtlich des angefochtenen Bescheides (§ 9 Abs. 1 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG).Es fehlt somit die genaue Angabe hinsichtlich des angefochtenen Bescheides (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG). Es fehlt somit auch die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit (des allenfalls bekämpften Bescheides des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 27.08.2014, GZ III-20135390) stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG). Es fehlt somit auch die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit (des allenfalls bekämpften Bescheides des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 27.08.2014, GZ III-20135390) stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG). Es fehlt weiters ein konkretes Begehren (z.B. Aufhebung oder Abänderung des von Ihnen allenfalls bekämpften Bescheides des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 27.08.2014, GZ III-20135390) (§ 9 Abs. 1 Z 4 VwGVG). GZ III-20135390) (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, VwGVG). Sie werden daher gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG aufgefordert, Ihre Beschwerde zu verbessern.Sie werden daher gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG aufgefordert, Ihre Beschwerde zu verbessern. Zur Behebung dieser Mängel wird eine Frist von drei Wochen, vom Tage der Zustellung dieses Auftrages an gerechnet bestimmt. Sollten Sie diesen Verbesserungsauftrag nicht vollständig bzw. nicht fristgerecht erfüllen, wird die Beschwerde gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen werden.“Sollten Sie diesen Verbesserungsauftrag nicht vollständig bzw. nicht fristgerecht erfüllen, wird die Beschwerde gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen werden.“ Das Aufforderungsschreiben des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 26.08.2016 wurde dem Beschwerdeführer am 31.08.2016 durch Hinterlegung zugestellt. Eine Verbesserung durch Ergänzung der Beschwerde erfolgte bisher nicht.

Art. 130Abs.

1 Z. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, .., und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, .., und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß § 9 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:

  1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
  2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
  3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
  4. das Begehren und
  5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist. In gemäß § 17 VwGVG sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Landesverwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Es hat vielmehr deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen

fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich eingebracht. In gemäß Paragraph 17, VwGVG sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Landesverwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Es hat vielmehr deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen

fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich eingebracht. Da eine Verbesserung der Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht eingelangt ist und somit dem Verbesserungsauftrag des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 26.08.2016 nicht

gekommen wurde, war daher spruchgemäß zu entscheiden. Eine öffentliche mündliche Verhandlung war gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG nicht durchzuführen.Eine öffentliche mündliche Verhandlung war gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG nicht durchzuführen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Es ist daher nur die außerordentliche Revision zulässig.Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Es ist daher nur die außerordentliche Revision zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.591.001.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.