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{'item': 'LVwG-AV-757/001-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum05.10.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-757/001-2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seine Richterin Hofrat Dr. Trixner über die Beschwerde der Nachbarn GB, ***, ***, AB, ***, ***, MB, ***, *** und OK, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom

  1. Mai, GZ TUL1-V-163/004, betreffend Waldteilung, den BESCHLUSS gefasst:
  2. Die Beschwerde der Nachbarn wird gemäß § 31 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen. Die Beschwerde der Nachbarn wird gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen.
  3. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Begründung: Die Bezirkshauptmannschaft Tulln hat mit Bescheid vom 24.05.2016, Zl. GZ TUL1-V-163/004, über Antrag des Herrn KK, vertreten durch VS GmbH, ***, ***, die Ausnahme vom Teilungsverbot des Grundstückes N.***, KG ***, wie im eingereichten Teilungsplan der oa Vermessungsfirma dargestellt, genehmigt. Dagegen haben die Nachbarn, zu diesem Zeitpunkt anwaltlich vertreten, folgende Beschwerde erhoben: „Gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom
  4. Mai, GZ TUL1-V-163/004, dem Gemeindeamt *** zugestellt am
  5. Mai 2016, erheben die betroffenen Parteien Beschwerde aus den Gründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung und unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Vorausgeschickt sei, dass die betroffenen Parteien, die Beschwerdeführer an das zu teilende ursprüngliche Grundstück Nr. *** grenzende Grundstücke besitzen, jedoch vom Verfahren wegen Teilungsbewilligung nicht informiert wurden. Dass die Beschwerdeführer bzw. deren Grundstücke an das gegenständliche Grundstück angrenzen und Parteistellung genießen, ergibt sich aus dem Akt der Gemeinde ***, AZ 030/67/2014, dessen Beischaffung beantragt wird. In dem Verfahren vor der Gemeinde *** geht es um den Antrag des Antragstellers um die Baubewilligung eines Wirtschaftsgebäudes samt Gastraum auf gegenständlichem Grundstück und besitzen in diesem Verfahren die Beschwerdeführer Parteistellung. Laienhaft ausgedrückt sind die Beschwerdeführer der Ansicht, dass dort ein Heuriger errichtet werden soll. u.U. mit Wohnraum verbunden. Dafür soll auch gerodet werden (Beweis: Rodungsbewilligungansuchen im Akt der BH Tulln, GZ. TUL1-V-162/007, Genehmigungsbescheid vom 24.5.2016). Vorausgeschickt sei weiters, dass die Beschwerdeführer nicht bereits am
  6. oder
  7. Mai 2016 vom angefochtenen Bescheid erfuhren, sondern erst drei Wochen später, als der Beschwerdeführer OK zufällig in den Baubewilligungsverfahren-Akt der Gemeinde *** Einblick nahm. Im Zweifel sollte dieser Schriftsatz auch als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewertet werden, da die betroffenen Parteien unverschuldet vom Erlass des angefochtenen Bescheides nicht erfuhren. Der Antragsteller hat einen Antrag auf Aufteilung des gegenständlichen Grundstückes bei der BH Tulln gestellt. Dies wohl in der Absicht, sein Grundstück so aufzuteilen, dass jenes Grundstück auf dem gerodet werden soll und auf dem in der Folge ein Heuriger errichtet werden soll, nicht mehr an die Grundstücke der Beschwerdeführer angrenzt und diesen damit die Parteistellung entzogen werden soll. Es handelt sich also um einen reinen Umgehungsakt. Dieser angestrebte Verlust der Parteistellung kann jedenfalls für die gegenständliche Beschwerde noch nicht gelten, da über die Aufteilung noch nicht rechtskräftig entschieden wurde und die Beschwerdeführer immer noch direkte Grundstücknachbarn sind. Begründet wird der angefochtene Bescheid damit, dass die Behörde eine Ausnahme vom Teilungsverbot machen kann, weil die aus der Teilung neu entstehenden Waldflächen!!! nach der Teilung immer noch das Mindestausmaß aufweisen. Dazu ist auszuführen, dass keine neue Waldflächen durch die Teilung entstehen, sondern dass die neue Teilfläche Weideland werden soll (Beweis: Bescheid der BH Tulln, AZ TUL1-V-162/007, Rodungsgenehmigung). Die BH Tulln hat einerseits die Rodung eines Grundstückes zur Weideherstellung genehmigt, andererseits aber eine Grundstückteilung des gleichen Grundstücks genehmigt, die diese Rodung geradezu verbietet, da die Teilung nur vorgenommen werden darf, wenn durch die Teilung wieder Wald entsteht, wie die Behörde selbst ausführt. Es wird aber durch die Teilung Weide hergestellt. Dieser Widerspruch ist unauflösbar. Auch werden die Teilstücke nicht, wie die Behörde behauptet, mit benachbarten Grundstücken vereinigt um daraus neu entstehende Waldflächen, die das Mindestausmaß aufweisen, entstehen zu lassen. Eine solche Feststellung ist schlichtweg unrichtig. Der angefochtene Bescheid ist daher mit Rechtswidrigkeit und Feststellungsmangel behaftet. Auf dem gegenständlichen Grundstück, das durch Teilung neu entstand und das eine neue Waldfläche sein soll, wird bereits gerodet – um eine Weidefläche zu gestalten – und in der Folge darauf einen Heurigen (Beweis: Akt der Gemeinde ***, AZ 030/67/2014). Ein Gutachten des gerichtl. beeideten Sachverständigen DI Dr. EM, das im Zuge des Verfahrens um eine Baubewilligung für ein Gebäude auf der gerodeten Fläche (Akt der Gemeinde ***, AZ 030/67/2014) im Auftrage der Beschwerdeführer erstellt wurde, kommt zu dem Schluss, dass der Bestand der verbleibenden Waldfläche künftig – nach allfälliger Rodung – in seiner Standsicherheit gefährdet wird. Beweis: PV, Auszug aus dem Gutachten Dris. EM, (beigelegt), Lokalaugenschein Ein Lokalaugenschein würde ergeben, dass die bisherige Waldfläche gerodet wurde und noch gerodet wird, dass auf dem gegenständlichen Grundstück bereits Baggerarbeiten durchgeführt werden, die nach Ansicht der Beschwerdeführer Arbeiten zur Weidegrundherstellung bei weitem überschreiten und schon eher dem Aushub für die Errichtung eines Gebäudes dienen, wobei laut angefochtenem Bescheid weder eine Weidefläche noch ein Gebäude auf gegenständlichem Grundstück oder gegenständlichen geteilten Grundstücken errichtet werden dürften. Aus all den vorstehenden Gründen beantragen daher die Beschwerdeführer die Beschwerdeinstanz möge:
  8. Den sofortigen Rodungsstopp verfügen.
  9. Den Beschwerdeführern bestätigen, dass sie Parteistellung genießen
  10. Den angefochtenen Bescheid (gegebenenfalls nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung) ersatzlos aufzuheben und – so techn. möglich - die Wiederaufforstung anordnen und eine eventuell im Grundbuch bereits durchgeführte Teilung des Grundstückes Nr. ***, KG *** für nichtig zu erklären. In eventu
  11. Die Wiederaufforstung anordnen In eventu
  12. Das Verfahren an die Behörde erster Instanz zurückverweisen und eine neuerliche Entscheidung nach Durchführung der beantragten Beweise anordnen und dabei den Auftrag zur Wiederaufforstung nicht ausschließen bzw.“ Dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wurden die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und hat es nach Einsichtnahme in den Bauakt der Gemeinde ***, AZ 030/67/2014, erwogen: § 8 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG:Paragraph 8, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG: Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien. Der Oberbegriff der Begriffe „Rechtsanspruch“ und „rechtliches Interesse“ ist der Begriff „subjektiv öffentliches Recht“. Ein bloß faktisches (daher durch das jeweilige Materiengesetz nicht zum rechtlichen Interesse erhobenes Interesse, etwa ein bloß wirtschaftliches Interesse, begründet keine Parteistellung (VwGH 22.2.1999, 98/17/0355; 28.3.2008, 2007/02/0325). Dies deshalb, da in diesem Fall die Auswirkung des jeweiligen verfahrensabschließenden Bescheides keine unmittelbare, sondern bloß eine abgeleitete und mittelbare Wirkung dieser Entscheidung darstellt (VwGH 17.1.1990, 89/03/0319). Die belangte Behörde hat ein ordentliches Verfahren durchgeführt, den Beschwerdeführern kommt im Verfahren keine Parteistellung zu. Eine solche ist dem Materiengesetz nämlich nicht zu entnehmen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bestimmt sich das im § 8 AVG normierte Tatbestandsmerkmal der Parteistellung in einer Verwaltungsangelegenheit nach dem normativen Gehalt der in der Rechtssache anzuwendenden Rechtsvorschriften. Die in dieser Bestimmung verwendeten Begriffe „Rechtsanspruch“ und „rechtliches Interesse“ gewinnen erst durch die jeweils zur Anwendung kommende Verwaltungsvorschrift einen konkreten Inhalt, wonach allein die Frage der Parteistellung beantwortet werden kann (vgl. zum Ganzen die in Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  13. Aufl., S. 111). Dabei begründet nicht bereits die vom Gesetz der Behörde auferlegte Verpflichtung, in einem bestimmten Verwaltungsverfahren die Interessen bestimmter Personen zu berücksichtigen, deren Parteistellung, sondern erst das diesen Personen vom Gesetz eingeräumte Recht, diese Interessen im Verwaltungsrecht zu verfolgen.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bestimmt sich das im Paragraph 8, AVG normierte Tatbestandsmerkmal der Parteistellung in einer Verwaltungsangelegenheit nach dem normativen Gehalt der in der Rechtssache anzuwendenden Rechtsvorschriften. Die in dieser Bestimmung verwendeten Begriffe „Rechtsanspruch“ und „rechtliches Interesse“ gewinnen erst durch die jeweils zur Anwendung kommende Verwaltungsvorschrift einen konkreten Inhalt, wonach allein die Frage der Parteistellung beantwortet werden kann vergleiche zum Ganzen die in Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  14. Aufl., S. 111). Dabei begründet nicht bereits die vom Gesetz der Behörde auferlegte Verpflichtung, in einem bestimmten Verwaltungsverfahren die Interessen bestimmter Personen zu berücksichtigen, deren Parteistellung, sondern erst das diesen Personen vom Gesetz eingeräumte Recht, diese Interessen im Verwaltungsrecht zu verfolgen. Ausgehend von dieser Rechtslage vermag das erkennende Gericht im Waldteilungsverfahren eine Parteistellung der Grundnachbarn nicht abzuleiten. Daran vermag auch der Einwand nichts zu ändern, der Waldeigentümer habe die Waldteilung allein zu dem Zwecke angestrebt, um die Parteistellung der Nachbarn im Rodungsverfahren dadurch wegfallen zu lassen, dass durch die Teilung die Nachbareigenschaft weggefallen sei. Das Gericht vermag keine Rechtsvorschrift erkennen, die den Grundnachbarn Parteienrechte Zusammenhang mit der Teilung von Waldgrundstücken einräumt. Da eine ausdrückliche Einräumung eines Beschwerderechtes durch den zuständigen Gesetzgeber nicht existiert, erweist sich die vorliegende Beschwerde als unzulässig. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.757.001.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.