GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Bescheid hat der Landeshauptmann von Niederösterreich den am 26.03.2015 gestellten Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
1 Z 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 9 sowie § 21 Abs. 1 NAG, abgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid hat der Landeshauptmann von Niederösterreich den am 26.03.2015 gestellten Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, sowie Paragraph 21, Absatz eins, NAG, abgewiesen. Begründend hat die belangte Behörde dazu im Wesentlichen ausgeführt wie folgt: „Für das minderjährige Kind SD, geb. ***, wurde durch den Obsorgeberechtigten am 26.03.2015 beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Polizeiangelegenheiten, ein Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot — Karte plus", § 46 Abs. 1 Z. 2 NAG, eingebracht.„Für das minderjährige Kind SD, geb. ***, wurde durch den Obsorgeberechtigten am 26.03.2015 beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Polizeiangelegenheiten, ein Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot — Karte plus", Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG, eingebracht. Da zum Zeitpunkt der Antragstellung ein Quotenplatz aus der Niederlassungsverordnung 2015 nicht zur Verfügung stand, wurde der Antrag in einer Warteliste gereiht. Am 30.09.2015 konnte ein Quotenplatz zugeteilt werden. Laut dem bei Antragstellung vorgelegten Reisepass von SD scheint ein Einreisestempel am 24.09.2014 auf. Laut amtswegig erstellten ZMR—Auszuges vom 01.10.2015 ist das mj. Kind SD seit 25.09.2014 durchgehend in Österreich mit Hauptwohnsitz gemeldet. Dem Antrag ist zu entnehmen, dass das mj. Kind SD‚ geb. ***, die Familienzusammenführung mit den in Österreich rechtmäßig niedergelassenen Großeltern GP, geb. *** und LP, geb. ***, beide StA.: Serbien, beabsichtigt. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 19.08.2015 (nachweislich zugestellt am 15.10.2015) wurde dem Antragsteller
des(nachweislich zugestellt am 15.10.2015) wurde dem Antragsteller
Paragraph 45, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes nachweislich die Möglichkeit gewährt, schriftlich binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen. Innerhalb der gewährten Frist langte bei der Behörde keine Stellungnahme ein. Bezüglich einer Stellungnahme (gegebenenfalls durch Nachweise belegte) zu verfahrensrelevanten Gründen des Privat— und Familienlebens wurde bis dato der Behörde auch keine Unterlagen vorgelegt. Aufgrund der vorgelegten Unterlagen ist der sich aus der Aktenlage ergebende entscheidungsrelevante Sachverhalt rechtlich folgendermaßen zu beurteilen:
der Verordnung (EU) Nr. 610/2013 des Europäischen Parlaments und desGemäß der Verordnung (EU) Nr. 610 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 desRates vom 26.06.2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 562 aus 2006, des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex), des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen, die Verordnungen (EG) Nr. 1683/95 und (EG) Nr. 539/2001 des Rates sowie dieVerordnungen (EG) Nr. 1683/95 und (EG) Nr. 539 aus 2001, des Rates sowie die Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 und (EG) Nr. 810/2009 des EuropäischenVerordnungen (EG) Nr. 767 aus 2008, und (EG) Nr. 810 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates in Verbindung mit Art. 20 Schengener Übereinkommen —Parlaments und des Rates in Verbindung mit Artikel 20, Schengener Übereinkommen — Durchführung (SDÜ), welche sich auf die Berechnung der zulässigen Dauer von Kurzaufenthalten im Schengenraum beziehen, gilt Folgendes: Den maßgeblichen Zeitraum zur Beurteilung, ob bereits die maximale Aufenthaltsdauer von 90 Tagen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ausgeschöpft wurde, stellen jene 180 Tage dar, welche dem Tag des Aufenthalts (dem Tag der aktuellen Amtshandlung) vorangehen. Der Referenztag für die Berechnung der zulässigen Aufenthaltsdauer (ab welchem die 180 Tage-Frist zu rechnen ist) ist der aktuelle Tag (der Amtshandlung). Bei der Berechnung der Aufenthaltsdauer werden der Tag der Einreise als erster Tag bzw. der Tag der Ausreise als letzter Tag des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten angesehen. Das minderjährige Kind SD hat am 26.03.2015 durch den Obsorgeberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels eingebracht. Den maßgeblichen Zeitraum, ob bereits die maximale Aufenthaltsdauer von 90 Tagen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ausgeschöpft wurde, stellen somit jede 180 Tage dar, welche diesem Tag vorangehen. Die Behörde nimmt daher an, dass bei der Antragstellung am 26.03.2015 der erlaubte visumfreie Aufenthalt bereits überschritten war. § 21 Abs. 2 Z. 5 NAG triffterlaubte visumfreie Aufenthalt bereits überschritten war. Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 5, NAG trifft daher nicht mehr zu. Das minderjährige Kind SD war daher nicht berechtigt
2 Z. 5 NAG den Antrag im Inland einzubringen.Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 5, NAG den Antrag im Inland einzubringen. Da das minderjährige Kind SD zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht zu dem im § 21 Abs. 2 Z. 5 NAG zitierten Personenkreis zählten, wäre der Antragdem im Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 5, NAG zitierten Personenkreis zählten, wäre der Antrag
1 NAG bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde imgemäß Paragraph 21, Absatz eins, NAG bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen gewesen. Eine Inlandsantragstellung ist für das minderjährige Kind SD somit nicht möglich. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“ In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde zu den Ausführungen der belangten Behörde in Punkt 2. der Begründung ausgeführt wie folgt: „2.) Die Behörde stützt die Abweisung des Antrages auf Erteilung des Aufenthaltstitel zusätzlich auf § 21 Abs. 1 NAG, wonach Erstanträge im AuslandAufenthaltstitel zusätzlich auf Paragraph 21, Absatz eins, NAG, wonach Erstanträge im Ausland einzubringen sind. Richtig ist, dass mit behördlichem Schreiben vom 13.10.2015 dem vormaligen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, RA Dr. Wolfgang Weber, die Belehrung
3 NAG erteilt wurde; die Zulassung der Antragstellung im Inlandgemäß Paragraph 21, Absatz 3, NAG erteilt wurde; die Zulassung der Antragstellung im Inland jedoch bis zur Erlassung des Bescheides nicht beantragt wurde.
Gemäß Paragraph 11, Absatz 3, NAG kann jedoch zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd des Art. 8 EMRK auch bei Vorliegen der dort genanntenFamilienlebens iSd des Artikel 8, EMRK auch bei Vorliegen der dort genannten Erteilungshindernisse sowie Fehlen der ErteiIungsvoraussetzungen
Abs. 2 ZErteilungshindernisse sowie Fehlen der ErteiIungsvoraussetzungen
Absatz 2, Z 1 bis 6 ein Aufenthaltstitel erteilt werden. Bei einer extensiven Interpretation dieser Bestimmung ist jedoch auch der § 21Bei einer extensiven Interpretation dieser Bestimmung ist jedoch auch der Paragraph 21 Abs.1 NAG unter diese Gesetzesstelle zu subsumieren.Absatz eins, NAG unter diese Gesetzesstelle zu subsumieren. Nach der gesetzlichen Bestimmung des § 11 Abs.3 NAG ist eine Niederlassung imNach der gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 11, Absatz 3, NAG ist eine Niederlassung im Bundesgebiet selbst dann möglich, wenn z.B. die Voraussetzung
die Voraussetzung
Paragraph 11, Absatz 2 Z1 NAG (keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit oder kein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung) nicht vorliegt. Der Grundsatz der Auslandsantragsteilung
Der Grundsatz der Auslandsantragsteilung
Paragraph 21, Absatz eins, NAG stellt jedoch einen Erteilungsvoraussetzung dar, dessen Verletzung in seiner Bedeutung, Gewichtung und Tragweite bei einer Inlandsantragstellung unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK weit hinter der Erteilungsvoraussetzung des § 11Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK weit hinter der Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 11 Abs. 2 Z 1 NAG zurückbleibt. Dennoch kann im Sinne des Art. 8 EMRK selbst beiAbsatz 2, Ziffer eins, NAG zurückbleibt. Dennoch kann im Sinne des Artikel 8, EMRK selbst bei einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ein Aufenthaltstitel erteilt werden, sodass es um so mehr geboten erscheint, das Gebot der Auslandsantragstellung als formelles Erfordernis anzusehen, das eine positive Erledigung des Antrages iSd Art. 8 EMRK nicht hindern kann.“Erledigung des Antrages iSd Artikel 8, EMRK nicht hindern kann.“ Beantragt wurde, den angefochtenen Bescheid zu beheben oder aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen oder den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführerin ein Erstaufenthaltstitel erteilt wird. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von keiner Verfahrenspartei beantragt. Auf Grund des vorliegenden Akteninhaltes wird folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt als erwiesen festgestellt: Die Beschwerdeführerin, geb. ***, ist Staatsangehörige der Republik Serbien und hat am 26.03.2015 persönlich durch ihre Obsorgeberechtigten bei der belangten Behörde in 3109. St. Pölten, Landhausplatz 1, einen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
1 Z 2 NAG gestellt.Die Beschwerdeführerin, geb. ***, ist Staatsangehörige der Republik Serbien und hat am 26.03.2015 persönlich durch ihre Obsorgeberechtigten bei der belangten Behörde in 3109. St. Pölten, Landhausplatz 1, einen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG gestellt. Mit diesem Antrag beabsichtig ist die Zusammenführung mit den in Österreich rechtmäßig niedergelassenen Großeltern GP, geb. *** und LP, geb. ***, beide StA.: Serbien, denen mit Beschluss des Bezirksgerichts Mödling zu 2 Ps 213/14 i-6 die Obsorge mit der Begründung übertragen wurde, dass die beiden Eltern, welche nach wie vor in Serbien leben, arbeitslos seien und auch über sonst kein Einkommen verfügen würden. Die Beschwerdeführerin ist am 24.09.2014 in das Schengengebiet eingereist und hat sich seit 25.09.2014 bis zur gegenständlichen Antragstellung durchgehend in Österreich aufgehalten. Die belangte Behörde hat mit Parteiengehör vom 13.10.2015 an den damaligen rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin, Herrn Dr. Wolfgang Weber, Rechtsanwalt in ***, ***, im Wesentlichen mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin laut Einreisstempel im Reisepass am 24.09.2014 eingereist und laut ZMR-Auszug seit 25.09.2015 durchgehend in Österreich gemeldet sei. Die Behörde gehe davon aus, dass bei Antragstellung der erlaubte visumsfreie Aufenthalt überschritten gewesen sei und daher die Inlandsantragstellung nach § 21 Abs. 2 Z 5 NAG nicht mehr in Betracht käme.Die Behörde gehe davon aus, dass bei Antragstellung der erlaubte visumsfreie Aufenthalt überschritten gewesen sei und daher die Inlandsantragstellung nach Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 5, NAG nicht mehr in Betracht käme. Dem Vertreter der Beschwerdeführerin wurde eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Dieses Schreiben enthielt darüber hinaus die Belehrung
3 NAG, wonach die Behörde abweichend von Abs. 1 auf begründeten Antrag die Antragstellung im Inland zulassen könne, wenn kein Erteilungshindernis
1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist: Dieses Schreiben enthielt darüber hinaus die Belehrung
Paragraph 21, Absatz 3, NAG, wonach die Behörde abweichend von Absatz eins, auf begründeten Antrag die Antragstellung im Inland zulassen könne, wenn kein Erteilungshindernis
Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist:
3 NAG wurde dem Beschwerdeführervertreter am 15.10.2015 nachweislich mit RSb-Brief zugestellt.Dieses Parteiengehör samt Belehrung
Paragraph 21, Absatz 3, NAG wurde dem Beschwerdeführervertreter am 15.10.2015 nachweislich mit RSb-Brief zugestellt. Einen Stellungnahme wurde bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht abgegeben und auch kein Antrag nach § 21 Abs. 3 NAG gestellt.Einen Stellungnahme wurde bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht abgegeben und auch kein Antrag nach Paragraph 21, Absatz 3, NAG gestellt. Beweiswürdigend ist zum festgestellten Sachverhalt auszuführen, dass sich dieser unzweifelhaft aus dem vorliegenden, von der belangten Behörde zur Entscheidung über den angefochtenen Bescheid übermittelten Akt ergibt. Darüber hinaus ist dieser Sachverhalt, den auch die belangte Behörde ihrer Entscheidung unter anderem zu Grunde legte, in der Beschwerde unbestritten geblieben. Die Beschwerde behauptet im Hinblick auf die fehlende Auslandsantragstellung im Wesentlichen eine unrichtige rechtliche Beurteilung. Die zur Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes maßgeblichen Bestimmungen lauten wie folgt:
1 NAG sind Erstanträge vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.
Paragraph 21, Absatz eins, NAG sind Erstanträge vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.
Abs. 2 Z 5 leg.cit. sind Fremde, die an sich zur visumfreien Einreise berechtigt sind, während ihres erlaubten visumfreien Aufenthalts abweichend von Abs. 1 zur Antragstellung im Inland berechtigt.
Absatz 2, Ziffer 5, leg.cit. sind Fremde, die an sich zur visumfreien Einreise berechtigt sind, während ihres erlaubten visumfreien Aufenthalts abweichend von Absatz eins, zur Antragstellung im Inland berechtigt. § 21 Abs. 3 NAG bestimmt:Paragraph 21, Absatz 3, NAG bestimmt: „Abweichend von Abs. 1 kann die Behörde auf begründeten Antrag die Antragstellung im Inland zulassen, wenn kein Erteilungshindernis
1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist:„Abweichend von Absatz eins, kann die Behörde auf begründeten Antrag die Antragstellung im Inland zulassen, wenn kein Erteilungshindernis
Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist:
539/2001, geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 610/2013, sind Staatsangehörige der in der Liste in Anhang II aufgeführten Drittländer von der Visumpflicht nach Absatz 1 für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.
539 aus 2001,, geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 610 aus 2013,, sind Staatsangehörige der in der Liste in Anhang römisch zwei aufgeführten Drittländer von der Visumpflicht nach Absatz 1 für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit. Serbien ist in der Liste in Anhang II angeführt.Serbien ist in der Liste in Anhang römisch zwei angeführt. Der Einleitungssatz in Art. 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006, geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 610/2013, lautet:Der Einleitungssatz in Artikel 5, Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 562 aus 2006,, geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 610 aus 2013,, lautet: „Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen folgende Einreisevoraussetzungen:“ Unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen: Aus dem unbestrittenen Sachverhalt geht hervor, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Antragsstellung den zulässigen visumfreien Aufenthalt von 90 Tagen bereits überschritten hatte, weshalb eine Inlandsantragstellung nach § 21 Abs. 2 Z 5 NAG nicht mehr möglich war.Aus dem unbestrittenen Sachverhalt geht hervor, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Antragsstellung den zulässigen visumfreien Aufenthalt von 90 Tagen bereits überschritten hatte, weshalb eine Inlandsantragstellung nach Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 5, NAG nicht mehr möglich war. Dass die Beschwerdeführerin einen anderen Ausnahmetatbestand nach § 21 Abs. 2 NAG erfüllt, wurde nicht behauptet.Dass die Beschwerdeführerin einen anderen Ausnahmetatbestand nach Paragraph 21, Absatz 2, NAG erfüllt, wurde nicht behauptet. Eine Belehrung über die Möglichkeit einer Antragsstellung nach § 21 Abs. 3 NAG ist nachweislich erfolgt.Eine Belehrung über die Möglichkeit einer Antragsstellung nach Paragraph 21, Absatz 3, NAG ist nachweislich erfolgt. Ein solcher Antrag wurde bis zur Erlassung der angefochtenen Entscheidung nicht gestellt. Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, dass es sich bei der gebotenen Antragstellung im Ausland um ein bloßes Formalerfordernis handelt, so ist dem die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entgegen zu halten. Bei der in § 21 Abs. 1 zweiter Satz NAG 2005 normierten Verpflichtung, den Antrag im Ausland zu stellen und das Verfahren im Ausland abzuwarten, handelt es sich nicht um ein bloßes Formalerfordernis, sondern um eine "Erfolgsvoraussetzung" für jeden Erstantrag (VwGH 18.02.2010, 2008/22/0202).Bei der in Paragraph 21, Absatz eins, zweiter Satz NAG 2005 normierten Verpflichtung, den Antrag im Ausland zu stellen und das Verfahren im Ausland abzuwarten, handelt es sich nicht um ein bloßes Formalerfordernis, sondern um eine "Erfolgsvoraussetzung" für jeden Erstantrag (VwGH 18.02.2010, 2008/22/0202). Auch das Vorbringen, wonach auch bei Fehlen bestimmter allgemeiner Erteilungsvoraussetzungen eine Abwägung nach § 11 Abs. 3 NAG im Sinne des Auch das Vorbringen, wonach auch bei Fehlen bestimmter allgemeiner Erteilungsvoraussetzungen eine Abwägung nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG im Sinne des Art. 8 EMRK vorzunehmen wäre geht ins Leere, da das NAG in § 21 Abs. 3 ja gerade die Möglichkeit der Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens bei Fehlen eines Ausnahmetatbestandes nach § 21 Abs. 2 NAG bietet, wenn ein entsprechender Antrag gestellt wird.Artikel 8, EMRK vorzunehmen wäre geht ins Leere, da das NAG in Paragraph 21, Absatz 3, ja gerade die Möglichkeit der Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens bei Fehlen eines Ausnahmetatbestandes nach Paragraph 21, Absatz 2, NAG bietet, wenn ein entsprechender Antrag gestellt wird. Da ein solcher bis zur Erlassung der angefochtenen Entscheidung nicht gestellt wurde, ist auch eine weitere derartige Prüfung nicht vorzunehmen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde
GVG abgesehen, da keine Partei eine solche beantragt hat, in der Beschwerde - im Hinblick auf die fehlende Erteilungsvoraussetzung nach § 21 Abs. 1 NAG - nur die unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wurde und diesbezüglich eine weitere Klärung der Rechtssache im Hinblick auf den unstrittigen Sachverhalt nicht zu erwarten war.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da keine Partei eine solche beantragt hat, in der Beschwerde - im Hinblick auf die fehlende Erteilungsvoraussetzung nach Paragraph 21, Absatz eins, NAG - nur die unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wurde und diesbezüglich eine weitere Klärung der Rechtssache im Hinblick auf den unstrittigen Sachverhalt nicht zu erwarten war. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; es fehlt auch nicht eine solche Rechtsprechung und werden die zu lösende Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einheitlich beantwortet. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; es fehlt auch nicht eine solche Rechtsprechung und werden die zu lösende Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einheitlich beantwortet. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.16.001.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.