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LVwG-AV-337/001-2016

Obsah (4)§ 28§ 25aArt. 133§ 12

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum07.10.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-337/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 28Vw

GVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, als der im Mandatsverfahren erlassene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 16. Juni 2015, Zl. LFS3-W-07179/005 aufgehoben wird.

Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, als der im Mandatsverfahren erlassene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 16. Juni 2015, Zl. LFS3-W-07179/005 aufgehoben wird., 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe: Mit Mandatsbescheid vom

  1. Juni 2015 wurde der Besitz von Waffen und Munition mit sofortiger Wirkung verboten. Aufgrund einer gegen diesen Bescheid erhobenen Vorstellung wurde das ordentliche Ermittlungsverfahren eingeleitet und mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom
  2. März 2016 der im Mandatsverfahren erlassene Bescheid bestätigt. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass anlässlich eines Vorfalls am
  3. Juni 2015 ein offenbar schon länger schwelender Nachbarschaftsstreit eskaliert sei und sich die Nachbarn gegenseitig mit dem Erschießen bedroht hätten. Insbesondere stützt sich die Verhängung des Waffenverbotes darauf, dass der Beschwerdeführer die Gattin des Nachbarn mit den Worten, „ich bin ein Jager und es könnte sich schon einmal ein Schuss lösen“ konfrontiert habe. Dies habe eine gefährliche Drohung dargestellt, und wäre es im strafgerichtlichen Verfahren zu einer diversionellen Erledigung gekommen, bei welcher er eine Geldbuße von 2.650 Euro geleistet habe. In der dagegen erhobenen Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, dass er diese Aussage niemals getätigt habe. Auch im gerichtlichen Strafverfahren habe er eine derartige Äußerung jeweils bestritten, und lediglich deshalb der Diversion zugstimmt, um die Auseinandersetzungen zu beenden. Der einstweiligen Verfügung des Gerichtes hätte keine Beweisaufnahme zu Grunde gelegen. Bezüglich des Betretungsverbotes habe er keine Einwendungen gemacht, da er ohnehin nicht die Absicht habe, das Grundstück des Nachbarn weiterhin zu betreten. Eine Diversion stelle keine Verurteilung dar, sondern wäre das gerichtliche Strafverfahren vielmehr eingestellt worden. Aufgrund der Beschwerde wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, im Zuge derer der Beschwerdeführer sowie die beteiligte Zeugin einvernommen wurden. Das Verwaltungsgericht hat erwogen: Von folgendem Sachverhalt ist auszugehen: Am
  4. Juni 2015 kam es zwischen den beteiligten Nachbarn zu einer Auseinandersetzung betreffend die gemeinsame Kläranlage. Die Beteiligten beschuldigten sich gegenseitig, sich während der verbalen Auseinandersetzung mit dem Erschießen bedroht zu haben. Auf Grund der Auseinandersetzungen wurde vom Bezirksgericht Lilienfeld eine einstweilige Verfügung über ein Betretungsverbot am
  5. Juni 2015 erlassen. Mit Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten vom
  6. November 2015 wurde das gegen den Beschuldigten geführte Strafverfahren wegen § 107 Abs. 1 StGB und § 83 Abs. 1 StGB nach Bezahlung einer Geldbuße im Rahmen der Diversion eingestellt.Am
  7. Juni 2015 kam es zwischen den beteiligten Nachbarn zu einer Auseinandersetzung betreffend die gemeinsame Kläranlage. Die Beteiligten beschuldigten sich gegenseitig, sich während der verbalen Auseinandersetzung mit dem Erschießen bedroht zu haben. Auf Grund der Auseinandersetzungen wurde vom Bezirksgericht Lilienfeld eine einstweilige Verfügung über ein Betretungsverbot am
  8. Juni 2015 erlassen. Mit Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten vom
  9. November 2015 wurde das gegen den Beschuldigten geführte Strafverfahren wegen Paragraph 107, Absatz eins, StGB und Paragraph 83, Absatz eins, StGB nach Bezahlung einer Geldbuße im Rahmen der Diversion eingestellt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am
  10. September 2016 bestritt der Beschwerdeführer neuerlich, die Zeugin bedroht zu haben. Das Betretungsverbot wäre unangefochten geblieben, da er ohnehin nicht die Absicht habe, dieses Grundstück jemals wieder zu betreten. Der Diversion habe er zugstimmt, da er keinerlei weiteren Auseinandersetzungen mehr wolle. Die Zeugin hat angegeben, dass sie sich an den konkreten Wortlaut nicht mehr erinnern könne. Der Beschwerdeführer könne auch möglicher Weise seine Äußerung darauf bezogen haben, dass ein Schuss auch beim Gewehrputzen auskommen könne. Rechtlich ist der Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:

§ 12Abs.

1 Waffengesetz hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen, Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.

Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen, Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Die Verhängung eines Waffenverbotes dient der Verhütung von Gefährdungen der im § 12 Abs. 1 Waffengesetz bezeichneten Art.Die Verhängung eines Waffenverbotes dient der Verhütung von Gefährdungen der im Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz bezeichneten "Art". Tatbildlich ist die Prognose einer Gefährdung von taxativ aufgezählten geschützten Rechtsgütern durch missbräuchliche Waffenverwendung. Die Prognose muss sich auf eine objektivierbare Prognosebasis stützen können. Die Entscheidung nach § 12 Abs. 1 Waffengesetz fordert eine Prognose (Annahme): Aus bisherigem Verhalten muss die Prognose zulässig sein, der Betroffene werde in der Zukunft Waffen missbrauchen und dadurch geschützte Rechtsgüter gefährden. Die Prognose muss sich auf bestimmte Tatsachen als Prognosebasis stützen können. Mangels Einschränkung im Gesetzestext kommen alle Tatsachen in Betracht, die einen rationalen Schluss auf einen künftigen Missbrauch zulassen. Die Tatsachen müssen in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren bewiesen werden. Da nur an objektivierbare und objektivierte Tatsachen angeknüpft wird, reichen Mutmaßungen und subjektive Befürchtungen nicht aus.Tatbildlich ist die Prognose einer Gefährdung von taxativ aufgezählten geschützten Rechtsgütern durch missbräuchliche Waffenverwendung. Die Prognose muss sich auf eine objektivierbare Prognosebasis stützen können. Die Entscheidung nach Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz fordert eine Prognose (Annahme): Aus bisherigem Verhalten muss die Prognose zulässig sein, der Betroffene werde in der Zukunft Waffen missbrauchen und dadurch geschützte Rechtsgüter gefährden. Die Prognose muss sich auf bestimmte Tatsachen als Prognosebasis stützen können. Mangels Einschränkung im Gesetzestext kommen alle Tatsachen in Betracht, die einen rationalen Schluss auf einen künftigen Missbrauch zulassen. Die Tatsachen müssen in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren bewiesen werden. Da nur an objektivierbare und objektivierte Tatsachen angeknüpft wird, reichen Mutmaßungen und subjektive Befürchtungen nicht aus. Von der Zeugin wurde angegeben, dass die Äußerungen des Beschwerdeführers als Bedrohung aufgefasst wurden. Ob es sich bei der Äußerung des Beschwerdeführers aber tatsächlich um eine gefährliche Drohung gehandelt hat oder nicht, konnte im Verfahren nicht festgestellt werden. Insbesondere ist auch der genaue Wortlaut der Äußerung insoferne nicht verifiziert, als die Zeugin den ursprünglich angenommenen Wortlaut nicht bestätigt, sondern vielmehr relativiert hat und von einer Äußerung im Zusammenhang mit der Reinigung der Waffe gesprochen hat. Da somit der genaue Wortlaut der Äußerung des Beschwerdeführers nicht feststeht, kann auch nicht beurteilt werden, ob diese Äußerung des Beschwerdeführers eine gefährliche Drohung dargestellt hat oder nicht. Während eine strafgerichtliche Verurteilung eine Bindungswirkung dahingehend entfaltet, als die Behörde von der Erfüllung des gesetzlichen Tatbestandes auszugehen hat, welcher als bestimmte Tatsache im Sinne des § 12 Waffengesetz herangezogen werden kann, entbindet die diversionelle Erledigung des gerichtlichen Strafverfahrens die Behörde nicht davon, den maßgeblichen Sachverhalt selbst zu ermitteln und festzustellen. Da diese Ermittlungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung – wie bereits dargelegt – keinen eindeutigen Nachweis dahingehend erbracht haben, dass vom Beschwerdeführer eine gefährliche Drohung ausgesprochen worden wäre, konnte das Vorliegen einer bestimmten Tatsache im Sinne des § 12 Waffengesetz nicht nachgewiesen werden. Während eine strafgerichtliche Verurteilung eine Bindungswirkung dahingehend entfaltet, als die Behörde von der Erfüllung des gesetzlichen Tatbestandes auszugehen hat, welcher als bestimmte Tatsache im Sinne des Paragraph 12, Waffengesetz herangezogen werden kann, entbindet die diversionelle Erledigung des gerichtlichen Strafverfahrens die Behörde nicht davon, den maßgeblichen Sachverhalt selbst zu ermitteln und festzustellen. Da diese Ermittlungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung – wie bereits dargelegt – keinen eindeutigen Nachweis dahingehend erbracht haben, dass vom Beschwerdeführer eine gefährliche Drohung ausgesprochen worden wäre, konnte das Vorliegen einer bestimmten Tatsache im Sinne des Paragraph 12, Waffengesetz nicht nachgewiesen werden. Dazu kommt noch, dass der Tatbestand des § 12 Waffengesetz erfordert, dass neben dem Vorliegen einer bestimmten Tatsache weiters eine Prognoseentscheidung darüber zu ergehen hat, ob beim Beschwerdeführer die Gefahr besteht, dass er durch missbräuchliches Verwenden von Waffen, Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.Dazu kommt noch, dass der Tatbestand des Paragraph 12, Waffengesetz erfordert, dass neben dem Vorliegen einer bestimmten Tatsache weiters eine Prognoseentscheidung darüber zu ergehen hat, ob beim Beschwerdeführer die Gefahr besteht, dass er durch missbräuchliches Verwenden von Waffen, Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass der Vorfall vom 09. Juni 2015 im Zusammenhang mit der gemeinsamen Kläranlage und dem Streit hierüber zu sehen ist. Mittlerweile besitzt jeder der Streitteile eine eigene Kläranlage und haben beide Familien weder die Absicht noch besteht die Notwendigkeit das jeweils gegnerische Grundstück jemals wieder zu betreten. Bei Berücksichtigung dieser Tatsachen und auch bei Würdigung des im Rahmen der mündlichen Verhandlung gewonnen Eindruckes des Beschwerdeführers geht das Verwaltungsgericht daher nicht davon aus, dass beim Beschwerdeführer zu befürchten ist, er werde hinkünftig durch missbräuchliches Verwenden von Waffen, Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden. Somit liegen nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes die Voraussetzungen nicht vor, welche eine weitere Aufrechterhaltung des Waffenverbotes rechtfertigen würden. Auf Grund der vorliegenden Sach- und Rechtslage war das verhängte Waffenverbot aufzuheben. Zu Spruchpunkt 2.:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angesehene Sachverhalt eindeutig ist und die in diesem Verfahren zu lösende Rechtsfrage einfach war und im gegenständlichen Verfahren zudem keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird; die zu lösende Rechtsfrage ist somit durch die bisherige Rechtsprechung und der eindeutigen Gesetzeslage klargestellt. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angesehene Sachverhalt eindeutig ist und die in diesem Verfahren zu lösende Rechtsfrage einfach war und im gegenständlichen Verfahren zudem keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird; die zu lösende Rechtsfrage ist somit durch die bisherige Rechtsprechung und der eindeutigen Gesetzeslage klargestellt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.337.001.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.