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{'item': 'LVwG-AV-744/001-2016'}

Obsah (15)§ 279§§ 2Art. 133Art. 140§ 212a§ 3§ 6§ 30a§ 30b§ 61§ 12§ 17§ 1a§ 50§ 25a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum07.10.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-744/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

§ 279

Bundesabgabenordnung (BAO) stattgegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** wie folgt abgeändert: Der Beschwerde wird

Paragraph 279, Bundesabgabenordnung (BAO) stattgegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** wie folgt abgeändert: Der Berufung von Herrn Dr. PH wird teilweise stattgegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, als für den Anschluss an den öffentlichen Schmutzwasserkanal

§§ 2und 3 NÖ Kanalgesetz 1977, LGBl.

8230-9, und der geltenden Kanalabgabenordnung der Gemeinde *** unter Zugrundelegung einer Berechnungsfläche von 1.127,25 m² und eines Einheitssatzes von € 19,88 eine Kanaleinmündungsabgabe in der Höhe von € 24.650,70 (inkl. 10 % Umsatzsteuer) vorgeschrieben wird.Der Berufung von Herrn Dr. PH wird teilweise stattgegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, als für den Anschluss an den öffentlichen Schmutzwasserkanal

Paragraphen 2 und 3 NÖ Kanalgesetz 1977, Landesgesetzblatt 8230-9, und der geltenden Kanalabgabenordnung der Gemeinde *** unter Zugrundelegung einer Berechnungsfläche von 1.127,25 m² und eines Einheitssatzes von € 19,88 eine Kanaleinmündungsabgabe in der Höhe von € 24.650,70 (inkl. 10 % Umsatzsteuer) vorgeschrieben wird. 2. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

  1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: 1.
  2. Grundsätzliche Feststellungen: Herr Dr. PH (in der Folge: der Beschwerdeführer) ist Eigentümer des Grundstückes Nr. ***, EZ *** KG ***, mit der topographischen Anschrift *** in ***. Auf dieser Liegenschaft befindet sich ein Wohngebäude, welches mit vier Geschoßen (Kellergeschoß, Erdgeschoß, Obergeschoß und Dachgeschoß) an die Ortswasserleitung und den Ortskanal angeschlossen ist. Das Kellergeschoß ist das flächenmäßig größte Geschoß und ist an mehreren Seiten über dem Geländeniveau situiert: [Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben] „… (Quelle: Bauakt der Gemeinde ***)“ 1.
  3. Verwaltungsbehördliches Verfahren: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom
  4. Oktober 2015, Zl. KA-3/2015, wurde dem Beschwerdeführer der Anschluss der Liegenschaft mit der topographischen Anschrift *** in *** (Grundstück Nr. ***, EZ *** KG ***) an den öffentlichen Schmutzwasserkanal aufgetragen. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. 1.
  5. Abgabenbehördliches Verfahren: 1.3.
  6. Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom
  7. November 2015, Zl. KA-3/1/2015, wurde dem Beschwerdeführer für die Liegenschaft *** in *** unter Zugrundelegung einer Berechnungsfläche von 1.167,75 m² und eines Einheitssatzes von € 19,88 eine Kanaleinmündungsabgabe im Betrag von € 25.536,36 (inkl. USt.) vorgeschrieben. Begründend wird ausgeführt, dass die Berechnungsfläche in der Weise ermittelt worden sei, dass die Hälfte der bebauten Fläche mit der um 1 erhöhten Anzahl der an die Kanalanlage angeschlossenen Geschosse multipliziert und das Produkt um 15% der unbebauten Fläche, höchstens jedoch um 15% von 500m² vermehrt wurde. Insgesamt sei von der Abgabenbehörde I. Instanz eine Berechnungsfläche von 1.167,75 m² ermittelt worden: Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom
  8. November 2015, Zl. KA-3/1/2015, wurde dem Beschwerdeführer für die Liegenschaft *** in *** unter Zugrundelegung einer Berechnungsfläche von 1.167,75 m² und eines Einheitssatzes von € 19,88 eine Kanaleinmündungsabgabe im Betrag von € 25.536,36 (inkl. USt.) vorgeschrieben. Begründend wird ausgeführt, dass die Berechnungsfläche in der Weise ermittelt worden sei, dass die Hälfte der bebauten Fläche mit der um 1 erhöhten Anzahl der an die Kanalanlage angeschlossenen Geschosse multipliziert und das Produkt um 15% der unbebauten Fläche, höchstens jedoch um 15% von 500m² vermehrt wurde. Insgesamt sei von der Abgabenbehörde römisch eins. Instanz eine Berechnungsfläche von 1.167,75 m² ermittelt worden: Gebäude Bebaute Fläche Flächenhälfte angeschl. Geschoße Fläche Wohnhaus 437,10 m² 218,55 m² 4 + 1 1.092,75 m² Anteil der unbebauten Fläche: 15% von 14.000,90 m² 75,00 m² (maximal von 500 m² = 75 m²) Berechnungsfläche 1.167,75 m² Unter Multiplikation mit dem Einheitssatz von € 19,88 wurde sohin eine Kanaleinmündungsabgabe in der Höhe von € 25.536,36 (inkl. USt.) errechnet. 1.3.
  9. Gegen diesen Abgabenbescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom
  10. Dezember 2015 durch seine ausgewiesene Vertretung fristgerecht das ordentliche Rechtsmittel der Berufung und begründete diese im Wesentlichen damit, dass nicht nachvollzogen werden könne, wie die belangte Behörde zu einer bebauten Fläche von 437,10 rn² gelangt sei. Die Begründung des angefochtenen Bescheides wiederhole lediglich den Gesetzestext des § 3 Abs. 1 und 2 NÖ Kanalgesetz und setzte anschließend die angenommene bebaute Fläche von 437,10 m² in die Berechnungsformel ein. Gewisse Terrassenflächen von mehr als 200 m² seien offenbar in die Ermittlung der bebauten Fläche einbezogen worden. Diese Terrassenflächen dürften nur dann berücksichtigt werden, wenn der darunter liegende Keller als eine bebaute Fläche iSd § 1a Z. 1 NÖ Kanalgesetz einzustufen wäre. Ein Teil des Kellers liegt tatsächlich wesentlich oberhalb der Geländeoberfläche. Dies sei jedoch nur ein geringer Teil und rechtfertige nicht die Einbeziehung der gesamten Terrassenflächen als bebaute Fläche und insbesondere nicht deren Multiplikation mit dem von der Behörde herangezogenen Faktor 4 +
  11. Das Kellergeschoß reiche mit dem unter der beiden Terrassen befindlichen Teil nur gering über das Geländeniveau heraus. Deshalb sei die bebaute Fläche entsprechend zu reduzieren.Gegen diesen Abgabenbescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom
  12. Dezember 2015 durch seine ausgewiesene Vertretung fristgerecht das ordentliche Rechtsmittel der Berufung und begründete diese im Wesentlichen damit, dass nicht nachvollzogen werden könne, wie die belangte Behörde zu einer bebauten Fläche von 437,10 rn² gelangt sei. Die Begründung des angefochtenen Bescheides wiederhole lediglich den Gesetzestext des Paragraph 3, Absatz eins und 2 NÖ Kanalgesetz und setzte anschließend die angenommene bebaute Fläche von 437,10 m² in die Berechnungsformel ein. Gewisse Terrassenflächen von mehr als 200 m² seien offenbar in die Ermittlung der bebauten Fläche einbezogen worden. Diese Terrassenflächen dürften nur dann berücksichtigt werden, wenn der darunter liegende Keller als eine bebaute Fläche iSd Paragraph eins a, Ziffer eins, NÖ Kanalgesetz einzustufen wäre. Ein Teil des Kellers liegt tatsächlich wesentlich oberhalb der Geländeoberfläche. Dies sei jedoch nur ein geringer Teil und rechtfertige nicht die Einbeziehung der gesamten Terrassenflächen als bebaute Fläche und insbesondere nicht deren Multiplikation mit dem von der Behörde herangezogenen Faktor 4 +
  13. Das Kellergeschoß reiche mit dem unter der beiden Terrassen befindlichen Teil nur gering über das Geländeniveau heraus. Deshalb sei die bebaute Fläche entsprechend zu reduzieren. 1.3.
  14. Am
  15. Februar 2016 wurde eine von der mitbeteiligten Gemeinde veranlasster Ortsaugenschein durchgeführt, in dessen Verlauf vor allem hinsichtlich der Situierung des Kellergeschoßes 20 Lichtbilder angefertigt wurden. 1.3.
  16. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Gemeindevorstandes des Gemeinde *** vom
  17. April 2016, Zl. KA-3/4/15, wurde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Begründend wird nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens und der als maßgeblich erachteten Rechtsvorschriften ausgeführt, dass die bebaute Fläche von 437,10 m² anhand des im Bauakt erliegenden historischen Einreichplans ermittelt worden sei. Die „lotrechte Projektion“ des Gebäudes ergebe sich aus dem Grundriss des Kellergeschoßes, das von allen Geschoßen die größte flächenmäßige Ausdehnung aufweise. Aus seinen Außenmaßen habe die Behörde erster Instanz in eine Grundrissfläche von 437,10 m² ermittelt, was anhand eines im Akt erliegenden Grundrisses mit detaillierten Bemaßungen überprüfbar sei. Nach dem klaren Wortlaut der Begriffsbestimmung des § 1a Z. 1 NÖ Kanalgesetz hätten nämlich nur solche bauliche Anlagen unberücksichtigt zu bleiben, die die Geländeoberfläche nicht oder nicht wesentlich überragten. Der Beschwerdeführer führe selbst aus, dass „ein Teil des Kellers tatsächlich wesentlich oberhalb der Geländeoberfläche“ liege. Dies entspreche den Tatsachen und werde durch die im Akt erliegenden Fotos, die im Rahmen einer behördlichen Nachschau am
  18. Februar 2016 aufgenommen worden wären, verdeutlicht. Für die Frage, ob die äußeren Begrenzungen eines Geschoßes für die Ermittlung der bebauten Fläche relevant wären, sei entscheidend, ob dieses Geschoß über das Gelände hinausrage. In diesem Sinn habe der Verwaltungsgerichtshof klargestellt, dass auch ein über die Geländeoberfläche und über die Grundrissfläche des Erdgeschosses hinausragendes Kellergeschoß zur bebauten Fläche zähle. Der Umstand, dass alle vier Geschoße des Gebäudes Räume mit Abwasseranfall aufwiesen und an die Kanalanlage angeschlossen seien, werde nicht bestritten.Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Gemeindevorstandes des Gemeinde *** vom
  19. April 2016, Zl. KA-3/4/15, wurde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Begründend wird nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens und der als maßgeblich erachteten Rechtsvorschriften ausgeführt, dass die bebaute Fläche von 437,10 m² anhand des im Bauakt erliegenden historischen Einreichplans ermittelt worden sei. Die „lotrechte Projektion“ des Gebäudes ergebe sich aus dem Grundriss des Kellergeschoßes, das von allen Geschoßen die größte flächenmäßige Ausdehnung aufweise. Aus seinen Außenmaßen habe die Behörde erster Instanz in eine Grundrissfläche von 437,10 m² ermittelt, was anhand eines im Akt erliegenden Grundrisses mit detaillierten Bemaßungen überprüfbar sei. Nach dem klaren Wortlaut der Begriffsbestimmung des Paragraph eins a, Ziffer eins, NÖ Kanalgesetz hätten nämlich nur solche bauliche Anlagen unberücksichtigt zu bleiben, die die Geländeoberfläche nicht oder nicht wesentlich überragten. Der Beschwerdeführer führe selbst aus, dass „ein Teil des Kellers tatsächlich wesentlich oberhalb der Geländeoberfläche“ liege. Dies entspreche den Tatsachen und werde durch die im Akt erliegenden Fotos, die im Rahmen einer behördlichen Nachschau am
  20. Februar 2016 aufgenommen worden wären, verdeutlicht. Für die Frage, ob die äußeren Begrenzungen eines Geschoßes für die Ermittlung der bebauten Fläche relevant wären, sei entscheidend, ob dieses Geschoß über das Gelände hinausrage. In diesem Sinn habe der Verwaltungsgerichtshof klargestellt, dass auch ein über die Geländeoberfläche und über die Grundrissfläche des Erdgeschosses hinausragendes Kellergeschoß zur bebauten Fläche zähle. Der Umstand, dass alle vier Geschoße des Gebäudes Räume mit Abwasseranfall aufwiesen und an die Kanalanlage angeschlossen seien, werde nicht bestritten. 1.
  21. Beschwerdevorbringen: Mit Schreiben vom
  22. Mai 2016 brachte der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesen Vertretung rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ein und begründete diese im Wesentlichen wie seine Berufungsschrift vom
  23. Dezember
  24. Ergänzend wird vorgebracht, dass es jedoch in dem Kellergeschoß der Liegenschaft eine Reihe von nicht bebauten Flächen gebe, zu denen es keine Verbindungen gebe. So bestehe vom Kellergeschoß zum Heizraum keine Verbindung. Oberhalb des Heizraumes befinde sich ein Teil der Terrasse. Der Heizraum sei somit als ein Gebäudeteil zu sehen, der als Teil der unbebauten Fläche zu betrachten wäre. Ein Heizraum diene - ebenfalls wie eine Garage - dem Haus und seinen Bewohnern. Der Zweck einer Garage sei somit vergleichbar mit dem Zweck eines Heizraumes und es sei somit unsachlich, im Falle eines Wohnhauses lediglich eine Garage als Gebäudeteil zu betrachten und von der Berechnung auszuschließen und nicht einen Heizraum. Weiters befänden sich im Keller nicht zugängliche Hohlräume, die durch Stützmauern begrenzt würden. Es handle sich dabei nach dem Wortlaut des § 1a Z. 1 NÖ Kanalgesetz eben nicht um bebaute Flächen im Sinne dieser Bestimmung. Damit ein gesamtes Geschoß als Grundrissfläche herangezogen werden könne, müsste es vollumfänglich oberirdisch liegen. Zumindest die Hälfte dieser Gebäudeteile liegt unterirdisch bzw. bloß unwesentlich über dem Geländeniveau. Jene Teile des Kellergeschoßes, welche die Geländeoberfläche nicht oder nicht wesentlich überragten, hätten bei der Berechnung der bebauten Fläche unberücksichtigt zu bleiben. Weiters habe die belangte Behörde offenbar den zur Gänze im Freien liegenden und durch eine Außenmauer des Kellergeschosses einerseits und eine Stützmauer andererseits begrenzten Zugang zum Heizraum mit einbezogen. Der Zugang sei eindeutig kein Teil des Gebäudes. Schließlich wird umfangreich dargelegt, weshalb § 3 Abs. 2 NÖ Kanalgesetz 1977 als verfassungswidrig erachtet werde. Der Beschwerdeführer regt in der Folge an, das Landesverwaltungsgericht möge einen Antrag

Art. 140Abs.

1 Z. 1 lit. a B-VG an den Verfassungsgerichtshof zur Aufhebung des § 3 NÖ Kanalgesetz wegen Verfassungswidrigkeit stellen. Weiters werden die Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Aussetzung der Einhebung

§ 212aBAO gestellt.Mit Schreiben vom 27.

Mai 2016 brachte der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesen Vertretung rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ein und begründete diese im Wesentlichen wie seine Berufungsschrift vom

  1. Dezember
  2. Ergänzend wird vorgebracht, dass es jedoch in dem Kellergeschoß der Liegenschaft eine Reihe von nicht bebauten Flächen gebe, zu denen es keine Verbindungen gebe. So bestehe vom Kellergeschoß zum Heizraum keine Verbindung. Oberhalb des Heizraumes befinde sich ein Teil der Terrasse. Der Heizraum sei somit als ein Gebäudeteil zu sehen, der als Teil der unbebauten Fläche zu betrachten wäre. Ein Heizraum diene - ebenfalls wie eine Garage - dem Haus und seinen Bewohnern. Der Zweck einer Garage sei somit vergleichbar mit dem Zweck eines Heizraumes und es sei somit unsachlich, im Falle eines Wohnhauses lediglich eine Garage als Gebäudeteil zu betrachten und von der Berechnung auszuschließen und nicht einen Heizraum. Weiters befänden sich im Keller nicht zugängliche Hohlräume, die durch Stützmauern begrenzt würden. Es handle sich dabei nach dem Wortlaut des Paragraph eins a, Ziffer eins, NÖ Kanalgesetz eben nicht um bebaute Flächen im Sinne dieser Bestimmung. Damit ein gesamtes Geschoß als Grundrissfläche herangezogen werden könne, müsste es vollumfänglich oberirdisch liegen. Zumindest die Hälfte dieser Gebäudeteile liegt unterirdisch bzw. bloß unwesentlich über dem Geländeniveau. Jene Teile des Kellergeschoßes, welche die Geländeoberfläche nicht oder nicht wesentlich überragten, hätten bei der Berechnung der bebauten Fläche unberücksichtigt zu bleiben. Weiters habe die belangte Behörde offenbar den zur Gänze im Freien liegenden und durch eine Außenmauer des Kellergeschosses einerseits und eine Stützmauer andererseits begrenzten Zugang zum Heizraum mit einbezogen. Der Zugang sei eindeutig kein Teil des Gebäudes. Schließlich wird umfangreich dargelegt, weshalb Paragraph 3, Absatz 2, NÖ Kanalgesetz 1977 als verfassungswidrig erachtet werde. Der Beschwerdeführer regt in der Folge an, das Landesverwaltungsgericht möge einen Antrag

Artikel 140

, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, B-VG an den Verfassungsgerichtshof zur Aufhebung des Paragraph 3, NÖ Kanalgesetz wegen Verfassungswidrigkeit stellen. Weiters werden die Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Aussetzung der Einhebung

Paragraph 212 a, BAO gestellt. 1.5. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Mit Schreiben vom 12. Juli 2016 legte die Gemeinde *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt (samt Plänen, Gutachten sowie Einladungskurrende und Sitzungsprotokoll der maßgeblichen Sitzung des Gemeindevorstandes) vor. Am 15. September 2016 fand eine öffentliche mündlicher Verhandlung statt, in deren Verlauf vom Beschwerdeführer das bisherige Vorbringen wiederholt wurde. Weiters wurde betont, dass es sich beim Heizraum und beim Tankraum jedenfalls um Räume mit einer bis zur obersten Decke mit einer durchgehenden Wand handle, die als Gebäudeteile im Sinne des § 1 a Z 7 NÖ Kanalgesetz zu werten seien. Beim Gang zum Heizraum handle es sich um eine unbebaute Fläche. Da der Plan aus 1902 stamme und das Gebäude seitdem mehrfach saniert worden sei, wäre auch nicht auszuschließen, dass seit dem Jahr 1902 bauliche Veränderungen vorgenommen worden sind. Diesbezüglich wird die Einräumung einer Frist zur Erstattung einer ergänzenden Stellungnahme ersucht, um vorbringen zu können, in welcher Weise sich Flächenänderungen seit diesem Zeitpunkt ergeben hätten. Von Seiten des Vertreters der belangten Behörde wird darauf hingewiesen, dass die Beilagen zum Aktenvermerk vom 1. Februar 2016 auf Seite 4 einen Plan, die eine Kotierung der Ausmaße des Gangs (9,00 m x 1,30

  1. m)darstellen, enthielten. Sollte das Gericht den Ansichten des Beschwerdeführers folgen, wäre das Ausmaß der Reduzierung der bebauten Fläche um diesen Bereich festgestellt. Die Mauer im Bereich des Kellergeschoßes weise eine Länge von 9 m und eine Breite von 50 cm auf. Diese Mauer sei an der Rückseite eingeschüttet und befinde sich im Hang. Beim damaligen Lokalaugenschein habe sich abgezeichnet, dass augenscheinlich der Plan korrekt in der Natur umgesetzt worden sei, sodass eine Nachmessung daher entbehrlich erscheine. Das Beweisverfahren wurde mit der Maßgabe geschlossen, dass es unstrittig ist, dass der Gang zum Heizraum inklusive der seitlichen Mauer eine Länge von 9 m und eine Breite von 1,80 m aufweist. Zum angeregten Ortsaugenschein wird festgehalten, dass der Beschwerdeführervertreter nach Rücksprache mit seinem Mandanten diesbezüglich das Gericht und die Beschwerdegegner informieren wird, ob an einem solchen festgehalten wird. Für den Fall, dass ein Ortsaugenschein nicht als notwendig erachtet wird, wird vom Beschwerdeführervertreter festgehalten, dass die Planmaße als in der Realität vorhanden akzeptiert werden.Am 15. September 2016 fand eine öffentliche mündlicher Verhandlung statt, in deren Verlauf vom Beschwerdeführer das bisherige Vorbringen wiederholt wurde. Weiters wurde betont, dass es sich beim Heizraum und beim Tankraum jedenfalls um Räume mit einer bis zur obersten Decke mit einer durchgehenden Wand handle, die als Gebäudeteile im Sinne des Paragraph eins, a Ziffer 7, NÖ Kanalgesetz zu werten seien. Beim Gang zum Heizraum handle es sich um eine unbebaute Fläche. Da der Plan aus 1902 stamme und das Gebäude seitdem mehrfach saniert worden sei, wäre auch nicht auszuschließen, dass seit dem Jahr 1902 bauliche Veränderungen vorgenommen worden sind. Diesbezüglich wird die Einräumung einer Frist zur Erstattung einer ergänzenden Stellungnahme ersucht, um vorbringen zu können, in welcher Weise sich Flächenänderungen seit diesem Zeitpunkt ergeben hätten. Von Seiten des Vertreters der belangten Behörde wird darauf hingewiesen, dass die Beilagen zum Aktenvermerk vom 1. Februar 2016 auf Seite 4 einen Plan, die eine Kotierung der Ausmaße des Gangs (9,00 m x 1,30
  2. m)darstellen, enthielten. Sollte das Gericht den Ansichten des Beschwerdeführers folgen, wäre das Ausmaß der Reduzierung der bebauten Fläche um diesen Bereich festgestellt. Die Mauer im Bereich des Kellergeschoßes weise eine Länge von 9 m und eine Breite von 50 cm auf. Diese Mauer sei an der Rückseite eingeschüttet und befinde sich im Hang. Beim damaligen Lokalaugenschein habe sich abgezeichnet, dass augenscheinlich der Plan korrekt in der Natur umgesetzt worden sei, sodass eine Nachmessung daher entbehrlich erscheine. Das Beweisverfahren wurde mit der Maßgabe geschlossen, dass es unstrittig ist, dass der Gang zum Heizraum inklusive der seitlichen Mauer eine Länge von 9 m und eine Breite von 1,80 m aufweist. Zum angeregten Ortsaugenschein wird festgehalten, dass der Beschwerdeführervertreter nach Rücksprache mit seinem Mandanten diesbezüglich das Gericht und die Beschwerdegegner informieren wird, ob an einem solchen festgehalten wird. Für den Fall, dass ein Ortsaugenschein nicht als notwendig erachtet wird, wird vom Beschwerdeführervertreter festgehalten, dass die Planmaße als in der Realität vorhanden akzeptiert werden. Mit Schreiben vom 28. September 2016 wurde von der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mitgeteilt, dass kein Antrag auf Durchführung eines Ortsaugenscheins gestellt wird. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat weiters Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den bezughabenden Akt des Gemeinde *** sowie durch Einsichtnahme in das öffentliche Grundbuch. 1.6. Beweiswürdigung: Im Wesentlichen ist der Sachverhalt als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich dieser aus dem unbedenklichen Akteninhalt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid, sowie aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, soweit dieses den Feststellungen der belangten Behörde nicht entgegentritt. 1.7. Feststellungen: Das verfahrensgegenständliche Wohngebäude ist mit vier Geschoßen (Kellergeschoß, Erdgeschoß, Obergeschoß und Dachgeschoß) an die Ortswasserleitung und den Ortskanal angeschlossen. Das Kellergeschoß ist das flächenmäßig größte Geschoß und ist an mehreren Seiten über dem Geländeniveau situiert: [Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben] „… (Anmerkung: Die rot hervorgehobenen Bereich markieren jene Wände des Kellergeschoßes, in denen es unter bzw. zum Teil unter dem Geländeniveau situiert ist)“ Das Kellergeschoß weist (inklusiver der vom Beschwerdeführer monierten Flächen 1 bis 4) eine Fläche von 420,9 m² auf. 2. Anzuwendende Rechtsvorschriften: 2.1. Bundesabgabenordnung - BAO: § 1.

(1)Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.Paragraph eins,
(1)Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind. § 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. Paragraph 2 a, Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. § 4.
(1)Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.Paragraph 4,
(1)Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. § 279.
(1)Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.Paragraph 279,
(1)Außer in den Fällen des Paragraph 278, hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. 2.
  1. NÖ Kanalgesetz 1977 idF LGBl. 8230-9:2.
  2. NÖ Kanalgesetz 1977 in der Fassung Landesgesetzblatt 8230-9: § 1a. Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:Paragraph eins a, Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
  3. bebaute Fläche: Die bebaute Fläche ist diejenige Grundrissfläche, die von der lot-rechten Projektion oberirdischer baulicher Anlagen begrenzt wird. Unberücksichtigt bleiben: bauliche Anlagen, welche die Geländeoberfläche nicht oder nicht wesentlich überragen, nicht konstruktiv bedingte Außenwandvorsprünge, untergeordnete Bauteile. ...
  4. Geschossfläche: die sich aus den äußersten Begrenzungen jedes Geschosses ergebende Fläche;
  5. Gebäudeteil: ein Gebäudeteil ist ein vom übrigen Gebäude durch eine bis zu seiner obersten Decke durchgehende Wand getrennter Teil mit einer Nutzung als Garage, als gewerblicher oder industrieller Lager- oder Ausstellungsraum oder mit einer Nutzung für land- und forstwirtschaftliche Zwecke. Räume innerhalb eines Gebäudeteils gelten auch dann als eigener Gebäudeteil, wenn bis zur obersten Decke durchgehende Wände nicht vorhanden sind. § 2.
(1)Für den möglichen Anschluss an die öffentliche Kanalanlage ist eine Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten. …Paragraph 2,
(1)Für den möglichen Anschluss an die öffentliche Kanalanlage ist eine Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten. …
(4)Bei einer späteren Änderung der seinerzeit der Bemessung zugrunde gelegten Berechnungsgrundlagen (§ 3 Abs. 2) ist eine Ergänzungsabgabe zu der bereits entrichteten Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten, wenn sich durch diese Änderung gegenüber dem ursprünglichen Bestand nach den Bestimmungen des § 3 Abs. 6, eine höhere Abgabe ergibt.
(4)Bei einer späteren Änderung der seinerzeit der Bemessung zugrunde gelegten Berechnungsgrundlagen (Paragraph 3, Absatz 2,) ist eine Ergänzungsabgabe zu der bereits entrichteten Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten, wenn sich durch diese Änderung gegenüber dem ursprünglichen Bestand nach den Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz 6,, eine höhere Abgabe ergibt. § 3.
(1)Die Höhe der Kanaleinmündungsabgabe ergibt sich aus dem Produkt der Berechnungsfläche (Abs. 2) mit dem Einheitssatz (Abs. 3). Paragraph 3,
(1)Die Höhe der Kanaleinmündungsabgabe ergibt sich aus dem Produkt der Berechnungsfläche (Absatz 2,) mit dem Einheitssatz (Absatz 3,).
(2)Die Berechnungsfläche wird in der Weise ermittelt, dass die Hälfte der bebauten Fläche mit der um 1 erhöhten Zahl der an die Kanalanlage angeschlossenen Geschosse multipliziert und das Produkt um 15 v.H. der unbebauten Fläche vermehrt wird. Nicht angeschlossene Gebäude oder Gebäudeteile zählen zur unbebauten Fläche. Wird die Liegenschaft trotz bestehender Anschlussverpflichtung nicht an die Kanalanlage angeschlossen, so ist die Berechnungsfläche so zu ermitteln, als ob die Liegenschaft an die Kanalanlage angeschlossen wäre.
(3)Die Berechnungsfläche wird in der Weise ermittelt, dass die Hälfte der bebauten Fläche mit der um 1 erhöhten Zahl der an die Kanalanlage angeschlossenen Geschosse multipliziert und das Produkt um 15 v.H. der unbebauten Fläche vermehrt wird. Nicht angeschlossene Gebäude oder Gebäudeteile zählen zur unbebauten Fläche. Wird die Liegenschaft trotz bestehender Anschlussverpflichtung nicht an die Kanalanlage angeschlossen, so ist die Berechnungsfläche so zu ermitteln, als ob die Liegenschaft an die Kanalanlage angeschlossen wäre. …
(6)Die Ergänzungsabgabe ergibt sich aus dem Differenzbetrag zwischen der Abgabe für den Bestand nach der Änderung und der Abgabe für den Bestand vor der Änderung, wobei beide Abgaben nach dem bei Entstehung der Abgabenschuld geltenden Einheitssatz zu berechnen sind. Die Berechnungsfläche ist für den Bestand vor der Änderung und für den Bestand nach der Änderung jeweils

§ 3Abs. 2 zu ermitteln.

(6)Die Ergänzungsabgabe ergibt sich aus dem Differenzbetrag zwischen der Abgabe für den Bestand nach der Änderung und der Abgabe für den Bestand vor der Änderung, wobei beide Abgaben nach dem bei Entstehung der Abgabenschuld geltenden Einheitssatz zu berechnen sind. Die Berechnungsfläche ist für den Bestand vor der Änderung und für den Bestand nach der Änderung jeweils

Paragraph 3, Absatz 2, zu ermitteln. § 12. Die Abgabenschuld für die Kanaleinmündungsabgabe (Sonderabgabe, Ergänzungsabgabe) entsteht Paragraph 12, Die Abgabenschuld für die Kanaleinmündungsabgabe (Sonderabgabe, Ergänzungsabgabe) entsteht

  1. a)im Falle der Neuerrichtung eines Kanals in dem Zeitpunkt, in dem der Anschluß der anschlußpflichtigen Liegenschaft an den Kanal möglich ist;
  2. b)im Falle einer Bauführung mit dem Einlangen der Fertigstellungsanzeige im Sinne der Bauordnung bei der Behörde bzw.
  3. c)wenn eine solche nicht erforderlich ist, mit der Fertigstellung des Vorhabens oder mit dem Eintritt der Änderung. 2.3. Kanalabgabenordnung der Gemeinde *** idF vom 1. April 2014:2.3. Kanalabgabenordnung der Gemeinde *** in der Fassung vom 1. April 2014: § 1 Einmündungsabgabe für den Anschluss an den öffentlichen SchmutzwasserkanalParagraph eins, Einmündungsabgabe für den Anschluss an den öffentlichen Schmutzwasserkanal 1. Der Einheitssatz für die Berechnung der Kanaleinmündungsabgabe für die Einmündung in den öffentlichen Schmutzwasserkanal wird

§ 3des NÖ Kanalgesetzes 1977 mit € 19,88 festgesetzt.

Der Einheitssatz für die Berechnung der Kanaleinmündungsabgabe für die Einmündung in den öffentlichen Schmutzwasserkanal wird

Paragraph 3, des NÖ Kanalgesetzes 1977 mit € 19,88 festgesetzt. 2.

§ 6Abs.

2 des NÖ Kanalgesetzes1977 wird für die Ermittlung des Einheitssatzes (Abs. 1) eine Baukostensumme von € 5.492.969,99 und eine Gesamtlänge des Schmutzwasserkanalnetzes von 13.817 lfm zugrunde gelegt.

Paragraph 6, Absatz 2, des NÖ Kanalgesetzes1977 wird für die Ermittlung des Einheitssatzes (Absatz eins,) eine Baukostensumme von € 5.492.969,99 und eine Gesamtlänge des Schmutzwasserkanalnetzes von 13.817 lfm zugrunde gelegt. 2.4. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG: § 25a.

(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,

(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(2)Eine Revision ist nicht zulässig gegen: 1. Beschlüsse

§ 30aAbs.

1, 3, 8 und 9; 1. Beschlüsse

Paragraph 30 a, Absatz eins, 3, 8 und 9; 2. Beschlüsse

§ 30bAbs.

3; 2. Beschlüsse

Paragraph 30 b, Absatz 3,; 3. Beschlüsse

§ 61Abs.

  1. Beschlüsse

Paragraph 61, Absatz 2,

(3)Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …
(5)Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
  1. Würdigung: 3.
  2. Zu Spruchpunkt 1: Die Beschwerde ist teilweise begründet. 3.1.
  3. In der Sache selbst ist eingangs festzuhalten, dass die von den Abgabenbehörden des mitbeteiligten Gemeindeverbandes der Abgabenfestsetzung zugrunde gelegten Berechnungsflächen dem Grunde nach außer Streit stehen. Genauso unstrittig ist der Umstand, dass das auf der streitgegenständlichen Liegenschaft errichtete Objekt mit vier Geschoßen an die Ortswasserleitung und den Ortskanal angeschlossen ist. Das Beschwerdevorbringen lässt sich vielmehr auf die Frage reduzieren, ob und in welchem Umfang das Kellergeschoß als größtes Geschoß der Ermittlung der bebauten Fläche zu Grunde zu legen ist. 3.1.
  4. Nach § 4 Abs. 1 der von den Verwaltungsbehörden (und dem erkennenden Gericht) anzuwendenden BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Angesichts der Komplexität der Sachlage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass aus der rechtlichen Konstruktion der Abgabenschuldverhältnisse folgt, dass dieses bereits mit Verwirklichung eines gesetzlich normierten Abgabentatbestandes entsteht. Der Abgabenbescheid ist seinen wesentlichen Merkmalen nach lediglich feststellender Natur. Er bringt den Abgabenanspruch nicht zum Entstehen, sondern stellt den aus dem Gesetz erwachsenden Anspruch lediglich fest (vgl. VwGH vom
  5. Juni 1996, Zl. 94/17/0419). Daraus ergibt sich, dass die Abgabenbehörde die Abgabe festzusetzen hat, sobald der Abgabenanspruch entstanden ist. Da sich der Abgabenanspruch der Gemeinde aus der Sicht des Abgabepflichtigen als Abgabenschuld darstellt, ist die Abgabenfestsetzung zulässig, sobald die Abgabenschuld entstanden ist.Nach Paragraph 4, Absatz eins, der von den Verwaltungsbehörden (und dem erkennenden Gericht) anzuwendenden BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Angesichts der Komplexität der Sachlage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass aus der rechtlichen Konstruktion der Abgabenschuldverhältnisse folgt, dass dieses bereits mit Verwirklichung eines gesetzlich normierten Abgabentatbestandes entsteht. Der Abgabenbescheid ist seinen wesentlichen Merkmalen nach lediglich feststellender Natur. Er bringt den Abgabenanspruch nicht zum Entstehen, sondern stellt den aus dem Gesetz erwachsenden Anspruch lediglich fest vergleiche VwGH vom
  6. Juni 1996, Zl. 94/17/0419). Daraus ergibt sich, dass die Abgabenbehörde die Abgabe festzusetzen hat, sobald der Abgabenanspruch entstanden ist. Da sich der Abgabenanspruch der Gemeinde aus der Sicht des Abgabepflichtigen als Abgabenschuld darstellt, ist die Abgabenfestsetzung zulässig, sobald die Abgabenschuld entstanden ist. 3.1.
  7. Hinsichtlich der Kanaleinmündungsabgabe ergibt sich der Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld aus § 12 Abs. 1 NÖ Kanalgesetz 1977 als lex spezialis zu § 4 Abs. 1 BAO. Die Abgabenschuld ist dabei nach der Rechtslage im Entstehungszeitpunkt der Schuld zu beurteilen (vgl. VwGH vom
  8. Mai 1990, Zl. 90/17/0126, und vom
  9. April 1996, Zl. 95/17/0452).Hinsichtlich der Kanaleinmündungsabgabe ergibt sich der Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld aus Paragraph 12, Absatz eins, NÖ Kanalgesetz 1977 als lex spezialis zu Paragraph 4, Absatz eins, BAO. Die Abgabenschuld ist dabei nach der Rechtslage im Entstehungszeitpunkt der Schuld zu beurteilen vergleiche VwGH vom
  10. Mai 1990, Zl. 90/17/0126, und vom
  11. April 1996, Zl. 95/17/0452). Im Falle der Neuerrichtung eines Kanals entsteht die Abgabenschuld

§ 12Abs.

1 lit. a NÖ Kanalgesetz 1977 zu dem Zeitpunkt, in dem der Anschluss der anschlusspflichtigen Liegenschaft an den Kanal möglich ist. Schon aus dem Wortlaut des § 12 Abs. 1 lit. a NÖ Kanalgesetz 1977 ergibt sich dabei, dass neben der Möglichkeit des Kanalanschlusses weitere Tatbestandsvoraussetzung des Entstehens der Abgabenschuld das Vorliegen einer Anschlusspflicht hinsichtlich der betreffenden Liegenschaft ist. Die Anschlusspflicht ist

§ 17NÖ Kanalgesetz 1977 zu beurteilen.

§ 12 Abs. 1 NÖ Kanalgesetz 1977 ist nicht alleinige Rechtsgrunde für die Abgabenfestsetzung, sondern in Verbindung mit den §§ 2 und 9 NÖ Kanalgesetz 1977 anzuwenden.

§ 2Abs.

1 NÖ Kanalgesetz 1977 entsteht der Abgabenanspruch, der notwendige Voraussetzung für die Abgabenfestsetzung ist, wenn der Anschluss an die öffentliche Kanalanlage möglich ist. Dazu tritt, dass nach § 9 NÖ Kanalgesetz 1977 die Kanalerrichtungsabgabe von dem Liegenschaftseigentümer zu entrichten ist, für dessen Liegenschaft die Verpflichtung zum Anschluss besteht oder der Anschluss bewilligt wurde.Im Falle der Neuerrichtung eines Kanals entsteht die Abgabenschuld

Paragraph 12, Absatz eins, Litera a, NÖ Kanalgesetz 1977 zu dem Zeitpunkt, in dem der Anschluss der anschlusspflichtigen Liegenschaft an den Kanal möglich ist. Schon aus dem Wortlaut des Paragraph 12, Absatz eins, Litera a, NÖ Kanalgesetz 1977 ergibt sich dabei, dass neben der Möglichkeit des Kanalanschlusses weitere Tatbestandsvoraussetzung des Entstehens der Abgabenschuld das Vorliegen einer Anschlusspflicht hinsichtlich der betreffenden Liegenschaft ist. Die Anschlusspflicht ist

Paragraph 17, NÖ Kanalgesetz 1977 zu beurteilen. Paragraph 12, Absatz eins, NÖ Kanalgesetz 1977 ist nicht alleinige Rechtsgrunde für die Abgabenfestsetzung, sondern in Verbindung mit den Paragraphen 2 und 9 NÖ Kanalgesetz 1977 anzuwenden.

Paragraph 2, Absatz eins, NÖ Kanalgesetz 1977 entsteht der Abgabenanspruch, der notwendige Voraussetzung für die Abgabenfestsetzung ist, wenn der Anschluss an die öffentliche Kanalanlage möglich ist. Dazu tritt, dass nach Paragraph 9, NÖ Kanalgesetz 1977 die Kanalerrichtungsabgabe von dem Liegenschaftseigentümer zu entrichten ist, für dessen Liegenschaft die Verpflichtung zum Anschluss besteht oder der Anschluss bewilligt wurde. 3.1.

  1. Begriffsnotwendige Voraussetzung für die Abgabenfestsetzung ist daher, dass für die Liegenschaft des Verpflichteten eine Anschlussbewilligung oder eine durch individuellen Rechtsakt begründete Anschlussverpflichtung besteht (vgl. VwGH vom
  2. Juni 1996, Zl. 94/17/0419, und vom
  3. April 1996, Zl. 95/17/0452). Die sich aus § 45 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 iVm § 17 Abs. 3 NÖ Kanalgesetz 1977 ergebende Anschlussverpflichtung ist daher mit Bescheid gegenüber dem Liegenschaftseigentümer auszusprechen, zumal diese Bestimmungen keinen Zeitpunkt für das Entstehen der Anschlussverpflichtung vorsehen und daher einer Umsetzung durch einen individuellen Rechtsakt bedürfen (vgl. VwGH vom
  4. Jänner 2000, Zl. 99/05/0224, und vom
  5. Jänner 2001, Zl. 2000/05/0246).Begriffsnotwendige Voraussetzung für die Abgabenfestsetzung ist daher, dass für die Liegenschaft des Verpflichteten eine Anschlussbewilligung oder eine durch individuellen Rechtsakt begründete Anschlussverpflichtung besteht vergleiche VwGH vom
  6. Juni 1996, Zl. 94/17/0419, und vom
  7. April 1996, Zl. 95/17/0452). Die sich aus Paragraph 45, Absatz 2, NÖ Bauordnung 2014 in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz 3, NÖ Kanalgesetz 1977 ergebende Anschlussverpflichtung ist daher mit Bescheid gegenüber dem Liegenschaftseigentümer auszusprechen, zumal diese Bestimmungen keinen Zeitpunkt für das Entstehen der Anschlussverpflichtung vorsehen und daher einer Umsetzung durch einen individuellen Rechtsakt bedürfen vergleiche VwGH vom
  8. Jänner 2000, Zl. 99/05/0224, und vom
  9. Jänner 2001, Zl. 2000/05/0246). Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom
  10. Oktober 2015 ist dem Beschwerdeführer der Anschluss der streitgegenständlichen Liegenschaft an den öffentlichen Schmutzwasserkanal aufgetragen worden. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen, sodass die Abgabenschuld

§ 12Abs.

1 lit. a NÖ Kanalgesetz 1977 zu dem Zeitpunkt entstanden ist, in dem der Anschluss der anschlusspflichtigen Liegenschaft an den Kanal möglich war. Die Abgabenvorschreibung ist vor diesem Hintergrund dem Grunde nach nicht zu beanstanden.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 12. Oktober 2015 ist dem Beschwerdeführer der Anschluss der streitgegenständlichen Liegenschaft an den öffentlichen Schmutzwasserkanal aufgetragen worden. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen, sodass die Abgabenschuld

Paragraph 12, Absatz eins, Litera a, NÖ Kanalgesetz 1977 zu dem Zeitpunkt entstanden ist, in dem der Anschluss der anschlusspflichtigen Liegenschaft an den Kanal möglich war. Die Abgabenvorschreibung ist vor diesem Hintergrund dem Grunde nach nicht zu beanstanden. 3.1.

  1. Zur Frage, ob der Heizraum als Gebäudeteil zu werten ist: Für die Qualifikation eines Gebäudeteiles im Sinne des § 1a Z. 7 NÖ Kanalgesetz 1977 maßgeblich ist zunächst die bauliche Gestaltung. Dafür ist eine bestimmte bauliche Trennung des Gebäudeteils erforderlich. Als ein Kriterium für die Qualifikation eines Gebäudeteiles im Sinne des § 1a Z. 7 NÖ Kanalgesetz 1977 maßgeblich ist eine Nutzung als Garage, als gewerblicher oder industrieller Lager- oder Ausstellungsraum oder mit einer Nutzung für land- und forstwirtschaftliche Zwecke. Bei den genannten Nutzungsarten handelt es sich um eine taxative Aufzählung (vgl. VwGH vom
  2. März 2003, Zl. 2002/17/0276). Im konkreten Fall kommt nun beim Heizraum – unstrittig - keine der genannten Nutzungen in Betracht, sodass schon aus diesem Grund eine privilegierende Berücksichtigung ausscheidet.Für die Qualifikation eines Gebäudeteiles im Sinne des Paragraph eins a, Ziffer 7, NÖ Kanalgesetz 1977 maßgeblich ist zunächst die bauliche Gestaltung. Dafür ist eine bestimmte bauliche Trennung des Gebäudeteils erforderlich. Als ein Kriterium für die Qualifikation eines Gebäudeteiles im Sinne des Paragraph eins a, Ziffer 7, NÖ Kanalgesetz 1977 maßgeblich ist eine Nutzung als Garage, als gewerblicher oder industrieller Lager- oder Ausstellungsraum oder mit einer Nutzung für land- und forstwirtschaftliche Zwecke. Bei den genannten Nutzungsarten handelt es sich um eine taxative Aufzählung vergleiche VwGH vom
  3. März 2003, Zl. 2002/17/0276). Im konkreten Fall kommt nun beim Heizraum – unstrittig - keine der genannten Nutzungen in Betracht, sodass schon aus diesem Grund eine privilegierende Berücksichtigung ausscheidet. Der Gebäudeteil muss darüber hinaus vom übrigen Gebäude durch eine bis zu seiner obersten Decke durchgehende Wand getrennt sein. Der Beurteilung einer Wand als "durchgehend" steht entgegen, wenn diese an einzelnen Stellen Öffnungen (Durchgänge, z.B. Türen, Fenster) aufweist. Wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen hat (vgl. z.B. Erkenntnis vom
  4. April 2000, Zl. 99/17/0262, Erkenntnis vom
  5. Juni 2002, Zl. 2002/17/0048), kann schon im Hinblick auf das – unbestrittene - Vorhandensein von Durchbrüchen in den Verbindungswänden zwischen Heizraum und Wohngebäude nicht mehr vom Vorliegen einer durchgehenden Wand gesprochen werden (vgl. auch VwGH vom
  6. Oktober 2003, Zl. . 2003/17/0224) – noch dazu wo im oberhalb (eines Teils) des Heizraumes situierten Geschoß eine Wohnnutzung erfolgt.Der Gebäudeteil muss darüber hinaus vom übrigen Gebäude durch eine bis zu seiner obersten Decke durchgehende Wand getrennt sein. Der Beurteilung einer Wand als "durchgehend" steht entgegen, wenn diese an einzelnen Stellen Öffnungen (Durchgänge, z.B. Türen, Fenster) aufweist. Wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen hat vergleiche z.B. Erkenntnis vom
  7. April 2000, Zl. 99/17/0262, Erkenntnis vom
  8. Juni 2002, Zl. 2002/17/0048), kann schon im Hinblick auf das – unbestrittene - Vorhandensein von Durchbrüchen in den Verbindungswänden zwischen Heizraum und Wohngebäude nicht mehr vom Vorliegen einer durchgehenden Wand gesprochen werden vergleiche auch VwGH vom
  9. Oktober 2003, Zl. . 2003/17/0224) – noch dazu wo im oberhalb (eines Teils) des Heizraumes situierten Geschoß eine Wohnnutzung erfolgt. Diesen Überlegungen folgt, dass die Abgabenbehörden des mitbeteiligten Gemeindeverbandes somit im Ergebnis zu Recht die Fläche des Heizraumes bei der Ermittlung der Berechnungsfläche berücksichtigt haben. 3.1.
  10. Zur lotrechten oberirdischen Projektion: Die bebaute Fläche ist

§ 1a

Z. 1 NÖ Kanalgesetz 1977 diejenige Grundrissfläche, die von der lotrechten Projektion oberirdischer baulicher Anlagen begrenzt wird. Als Bemessungsgrundlage ist der Grundstücksteil heranzuziehen, der von den äußersten Begrenzungen des Grundrisses des Gebäudes verdeckt wird (vgl. VwGH vom

  1. Dezember 1998, Zl. 97/17/0341, und vom
  2. März 2005, Zl. 2005/17/0001). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die heranzuziehende Geschoßfläche aus der Fläche des Kellergeschoßes, welches – wie aus den Lichtbildern, die im Rahmen des Ortsaugenscheines vom
  3. Februar 2016 angefertigt wurden, ersichtlich ist - das Geländeniveau mehrheitlich deutlich überragt, gebildet wird. Insofern kann den Berechnungen der belangten Behörde dem Grunde nach nicht entgegen getreten werden. Die bebaute Fläche ist

Paragraph eins a, Ziffer eins, NÖ Kanalgesetz 1977 diejenige Grundrissfläche, die von der lotrechten Projektion oberirdischer baulicher Anlagen begrenzt wird. Als Bemessungsgrundlage ist der Grundstücksteil heranzuziehen, der von den äußersten Begrenzungen des Grundrisses des Gebäudes verdeckt wird vergleiche VwGH vom

  1. Dezember 1998, Zl. 97/17/0341, und vom
  2. März 2005, Zl. 2005/17/0001). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die heranzuziehende Geschoßfläche aus der Fläche des Kellergeschoßes, welches – wie aus den Lichtbildern, die im Rahmen des Ortsaugenscheines vom
  3. Februar 2016 angefertigt wurden, ersichtlich ist - das Geländeniveau mehrheitlich deutlich überragt, gebildet wird. Insofern kann den Berechnungen der belangten Behörde dem Grunde nach nicht entgegen getreten werden. Beispielsweise hat der Verwaltungsgerichtshof dargelegt, dass Wintergärten, die über die gesamte Gebäudelänge verlaufen, Teil des jeweiligen Gebäudes seien und auch keine untergeordneten Bauteile darstellten (vgl. VwGH vom
  4. Mai 1996, Zl. 93/05/0262; vom
  5. Dezember 1982, Zl. 81/06/0033; und vom
  6. Februar 2007, Zl. 2002/17/0355). Sie sind daher bei der Berechnung der bebauten Fläche miteinzubeziehen. Die bebaute Fläche nach § 1a Z 1 NÖ Kanalgesetz 1977 ist jener Grundstücksteil, welcher von den äußersten Begrenzungen des Grundrisses eines über das Gelände hinausragenden Gebäudes verdeckt wird. Daher zählt auch ein über die Geländeoberfläche und über die Grundrissfläche des Erdgeschoßes hinausragendes Kellergeschoß zu der bebauten Fläche (vgl. VwGH vom
  7. November 1998, Zl. 98/17/0221, und vom
  8. April 2000, Zl. 99/17/0262). Nach den nicht bestrittenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid (auf Basis der im Rahmen des Ortsaugenscheines vom
  9. Februar 2016 angefertigten Fotos) ragt der über die Grundrissfläche des Erdgeschoßes hinausgehende und unter der Terrasse liegende Teil des Kellergeschoßes an mehreren Seiten etwa 2,3 m über das Geländeniveau. Somit hatte die belangte Behörde diesen Kellerbereich als einen über das Gelände hinausreichenden Teil der Baulichkeit zur bebauten Fläche hinzuzurechnen. Vor allem übersieht der Beschwerdeführer, dass es bei der Vorschreibung der Kanaleinmündungsabgabe nicht darauf ankommt, ob ein Kellergeschoß (iSd § 5 leg.cit.) vorliegt oder nicht. Beispielsweise hat der Verwaltungsgerichtshof dargelegt, dass Wintergärten, die über die gesamte Gebäudelänge verlaufen, Teil des jeweiligen Gebäudes seien und auch keine untergeordneten Bauteile darstellten vergleiche VwGH vom
  10. Mai 1996, Zl. 93/05/0262; vom
  11. Dezember 1982, Zl. 81/06/0033; und vom
  12. Februar 2007, Zl. 2002/17/0355). Sie sind daher bei der Berechnung der bebauten Fläche miteinzubeziehen. Die bebaute Fläche nach Paragraph eins a, Ziffer eins, NÖ Kanalgesetz 1977 ist jener Grundstücksteil, welcher von den äußersten Begrenzungen des Grundrisses eines über das Gelände hinausragenden Gebäudes verdeckt wird. Daher zählt auch ein über die Geländeoberfläche und über die Grundrissfläche des Erdgeschoßes hinausragendes Kellergeschoß zu der bebauten Fläche vergleiche VwGH vom
  13. November 1998, Zl. 98/17/0221, und vom
  14. April 2000, Zl. 99/17/0262). Nach den nicht bestrittenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid (auf Basis der im Rahmen des Ortsaugenscheines vom
  15. Februar 2016 angefertigten Fotos) ragt der über die Grundrissfläche des Erdgeschoßes hinausgehende und unter der Terrasse liegende Teil des Kellergeschoßes an mehreren Seiten etwa 2,3 m über das Geländeniveau. Somit hatte die belangte Behörde diesen Kellerbereich als einen über das Gelände hinausreichenden Teil der Baulichkeit zur bebauten Fläche hinzuzurechnen. Vor allem übersieht der Beschwerdeführer, dass es bei der Vorschreibung der Kanaleinmündungsabgabe nicht darauf ankommt, ob ein Kellergeschoß (iSd Paragraph 5, leg.cit.) vorliegt oder nicht. Entscheidend ist vielmehr, dass

§ 1a

Z. 1 NÖ Kanalgesetz diejenige Grundrissfläche, die von der lotrechten Projektion oberirdischer baulicher Anlagen begrenzt wird, als bebaute Fläche zu berücksichtigen ist. Unberücksichtigt bleiben ex lege nur bauliche Anlagen, welche die Geländeoberfläche nicht oder nicht wesentlich überragen. Durch die in dieser Bestimmung weiters angeführten Ausnahmen (Außenwandvorsprünge, Wärmeschutzverkleidungen) ergibt sich klar, dass nach dem Willen des Gesetzgebers nur geringfügige Niveauüberschreitungen unberücksichtigt bleiben sollen. Wenn aber – wie im vorliegenden Fall – große Teile des untersten Geschoßes/Kellergeschoßes die Geländeoberfläche überragen, kann nicht mehr von „unwesentlich“ gesprochen werden. Dabei ist es (für die Ermittlung der Berechnungsfläche zur Vorschreibung der Kanaleinmündungsabgabe) unerheblich, ob dieses Geschoß zu mehr als 50 Prozent über Niveau gelegen ist (oder knapp darunter).Entscheidend ist vielmehr, dass

Paragraph eins a, Ziffer eins, NÖ Kanalgesetz diejenige Grundrissfläche, die von der lotrechten Projektion oberirdischer baulicher Anlagen begrenzt wird, als bebaute Fläche zu berücksichtigen ist. Unberücksichtigt bleiben ex lege nur bauliche Anlagen, welche die Geländeoberfläche nicht oder nicht wesentlich überragen. Durch die in dieser Bestimmung weiters angeführten Ausnahmen (Außenwandvorsprünge, Wärmeschutzverkleidungen) ergibt sich klar, dass nach dem Willen des Gesetzgebers nur geringfügige Niveauüberschreitungen unberücksichtigt bleiben sollen. Wenn aber – wie im vorliegenden Fall – große Teile des untersten Geschoßes/Kellergeschoßes die Geländeoberfläche überragen, kann nicht mehr von „unwesentlich“ gesprochen werden. Dabei ist es (für die Ermittlung der Berechnungsfläche zur Vorschreibung der Kanaleinmündungsabgabe) unerheblich, ob dieses Geschoß zu mehr als 50 Prozent über Niveau gelegen ist (oder knapp darunter). 3.1.

  1. Zu den monierten Teilflächen 1 bis 4: Grundsätzlich ist festzuhalten, dass diese im Kellergeschoß situierten Flächen zum einen allesamt nicht betreten werden können, zum anderen aber alle mit dem Wohngebäude überbaut sind. Aus der Definition des § 1a Z 6 NÖ Kanalgesetz 1977 ergibt sich zunächst zweifelsfrei, dass der Gesetzgeber die Geschossfläche mit den "äußersten Begrenzungen jedes Geschosses" (und nicht mit etwa vorhandenen "inneren Begrenzungen") verbunden wissen wollte. Schon diese aus dem Wortlaut erschließbare Absicht des Gesetzgebers ist ein Indiz dafür, auch bei der Frage, wodurch jedes Geschoss, somit die Gesamtheit der in einer Ebene liegenden Räume eines Gebäudes (vgl. 4 Z. 7 NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200-0) begrenzt wird, die Außenseite einer Begrenzung als "äußerste" Begrenzung vom Gesetzgeber als gewollt anzusehen. Bereits dieses Auslegungsergebnis würde gegen die Ansicht sprechen, dass die Wandstärken bei der Berechnung der Geschossflächen außer Betracht zu bleiben hätten. Bei der Berechnung der Geschossfläche nach § 1a Z 6 NÖ Kanalgesetz 1977 ist die von den (Außen)wänden in Anspruch genommene Fläche eines Geschosses in die Berechnung der Kanalbenützungsgebühr mit einzubeziehen (vgl. VfGH vom
  2. Oktober 1981, VfSlg. Nr. 9201, sowie VwGH vom
  3. März 2005, Zl. 2005/17/0001). Diesen Überlegungen folgt, dass die belangte Behörde rechtsrichtig die genannten Teilflächen bei der Ermittlung der Berechnungsfläche berücksichtigt hat.Grundsätzlich ist festzuhalten, dass diese im Kellergeschoß situierten Flächen zum einen allesamt nicht betreten werden können, zum anderen aber alle mit dem Wohngebäude überbaut sind. Aus der Definition des Paragraph eins a, Ziffer 6, NÖ Kanalgesetz 1977 ergibt sich zunächst zweifelsfrei, dass der Gesetzgeber die Geschossfläche mit den "äußersten Begrenzungen jedes Geschosses" (und nicht mit etwa vorhandenen "inneren Begrenzungen") verbunden wissen wollte. Schon diese aus dem Wortlaut erschließbare Absicht des Gesetzgebers ist ein Indiz dafür, auch bei der Frage, wodurch jedes Geschoss, somit die Gesamtheit der in einer Ebene liegenden Räume eines Gebäudes vergleiche 4 Ziffer 7, NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200-0) begrenzt wird, die Außenseite einer Begrenzung als "äußerste" Begrenzung vom Gesetzgeber als gewollt anzusehen. Bereits dieses Auslegungsergebnis würde gegen die Ansicht sprechen, dass die Wandstärken bei der Berechnung der Geschossflächen außer Betracht zu bleiben hätten. Bei der Berechnung der Geschossfläche nach Paragraph eins a, Ziffer 6, NÖ Kanalgesetz 1977 ist die von den (Außen)wänden in Anspruch genommene Fläche eines Geschosses in die Berechnung der Kanalbenützungsgebühr mit einzubeziehen vergleiche VfGH vom
  4. Oktober 1981, VfSlg. Nr. 9201, sowie VwGH vom
  5. März 2005, Zl. 2005/17/0001). Diesen Überlegungen folgt, dass die belangte Behörde rechtsrichtig die genannten Teilflächen bei der Ermittlung der Berechnungsfläche berücksichtigt hat. 3.1.
  6. Zur erfolgten Einbeziehung des „Ganges zum Heizraum“: Dem Beschwerdeführer ist demgegenüber Recht zu geben, wenn er vorbringt, dass die belangte Behörde den zur Gänze im Freien liegenden und durch eine Außenmauer des Kellergeschoßes einerseits und eine Stützmauer andererseits begrenzten Zugang zum Heizraum mit einbezogen hat. Dieser Zugang mit einer Fläche von 16,2 m² ist eindeutig kein Teil des Gebäudes bzw. des Geschoßes und hätte daher im Lichte der Bestimmung des § 1a Z. 6 NÖ Kanalgesetz 1977 bei der Ermittlung der Berechnungsfläche nicht berücksichtig werden dürfen. Daraus folgt, dass diesbezüglich durch das erkennende Gericht eine Neuberechnung und Neufestsetzung der vorzuschreibenden Abgabe erfolgen musste:Dem Beschwerdeführer ist demgegenüber Recht zu geben, wenn er vorbringt, dass die belangte Behörde den zur Gänze im Freien liegenden und durch eine Außenmauer des Kellergeschoßes einerseits und eine Stützmauer andererseits begrenzten Zugang zum Heizraum mit einbezogen hat. Dieser Zugang mit einer Fläche von 16,2 m² ist eindeutig kein Teil des Gebäudes bzw. des Geschoßes und hätte daher im Lichte der Bestimmung des Paragraph eins a, Ziffer 6, NÖ Kanalgesetz 1977 bei der Ermittlung der Berechnungsfläche nicht berücksichtig werden dürfen. Daraus folgt, dass diesbezüglich durch das erkennende Gericht eine Neuberechnung und Neufestsetzung der vorzuschreibenden Abgabe erfolgen musste:

§§ 2

und 3 NÖ Kanalgesetz 1977 ist die Berechnungsfläche in der Weise zu ermitteln, dass die Hälfte der bebauten Fläche mit der um 1 erhöhten Anzahl der an die Kanalanlage angeschlossenen Geschosse multipliziert und das Produkt um 15% der unbebauten Fläche, höchstens jedoch um 15% von 500m² vermehrt wird.

Paragraphen 2 und 3 NÖ Kanalgesetz 1977 ist die Berechnungsfläche in der Weise zu ermitteln, dass die Hälfte der bebauten Fläche mit der um 1 erhöhten Anzahl der an die Kanalanlage angeschlossenen Geschosse multipliziert und das Produkt um 15% der unbebauten Fläche, höchstens jedoch um 15% von 500m² vermehrt wird. Gebäude Bebaute Fläche Flächenhälfte angeschl. Geschoße Fläche Wohnhaus 420,9m² 210,45 m² 4 + 1 1.052,25 m² Anteil der unbebauten Fläche: 15% von 14.000,90 m² 75,00 m² (maximal von 500 m² = 75 m²) Berechnungsfläche 1.127,25 m² Unter Multiplikation mit dem Einheitssatz von € 19,88 wurde sohin eine Kanaleinmündungsabgabe in der Höhe von € 24.650,70 (inkl. USt.) errechnet. 3.1.

  1. Zum angeregten Normprüfungsverfahren: Für das Verwaltungsverfahren gilt, dass sowohl die Abgabenbehörden der mitbeteiligten Gemeinde, als auch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich an gehörig kundgemachte Gesetze sowie an gehörig kundgemachte Verordnungen gebunden sind (Art 18 B-VG; VwGH vom
  2. März 2006, Zl. 2005/05/0247) und daher § 3 Abs. 2 NÖ Kanalgesetz 1977 - grundsätzlich - anzuwenden haben. Der Vollständigkeit halber darf angemerkt werden, dass sich das erkennende Verwaltungsgericht nicht der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers zur vermeintlichen Verfassungswidrigkeit des § § 3 Abs. 2 NÖ Kanalgesetz 1977 anschließt und demgemäß kein Normprüfungsverfahren einleiten wird. Dem Beschwerdeführer steht es aber frei, hinsichtlich dieser Verordnung beim Verfassungsgerichtshof ein Normprüfungsverfahren anzuregen. Für das Verwaltungsverfahren gilt, dass sowohl die Abgabenbehörden der mitbeteiligten Gemeinde, als auch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich an gehörig kundgemachte Gesetze sowie an gehörig kundgemachte Verordnungen gebunden sind (Artikel 18, B-VG; VwGH vom
  3. März 2006, Zl. 2005/05/0247) und daher Paragraph 3, Absatz 2, NÖ Kanalgesetz 1977 - grundsätzlich - anzuwenden haben. Der Vollständigkeit halber darf angemerkt werden, dass sich das erkennende Verwaltungsgericht nicht der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers zur vermeintlichen Verfassungswidrigkeit des Paragraph Paragraph 3, Absatz 2, NÖ Kanalgesetz 1977 anschließt und demgemäß kein Normprüfungsverfahren einleiten wird. Dem Beschwerdeführer steht es aber frei, hinsichtlich dieser Verordnung beim Verfassungsgerichtshof ein Normprüfungsverfahren anzuregen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.1.
  4. Zur beantragten Aussetzung der Einhebung:

§ 212aAbs.

1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen auszusetzen. Zufolge § 288 Abs. 1 zweiter Satz BAO ist diese Bestimmung sinngemäß auch im Berufungsverfahren eines zweistufigen Instanzenzuges bei Gemeinden zu anzuwenden. Über einen solchen Antrag hat zufolge des eindeutigen Gesetzeswortlautes stets die Abgabenbehörde (nicht etwa das Verwaltungsgericht) zu entscheiden, bei Vorliegen eines zweistufigen Instanzenzuges bei Gemeinden mangels abweichender gesetzlicher Regelung somit die Abgabenbehörde erster Instanz (vgl. dazu VwGH vom 18. Mai 2016, Zl. 2013/17/0184). Ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung stellt kein Rechtsmittel gegen einen Bescheid dar, sondern handelt es sich dabei um einen gesonderten Antrag, über den nicht die Berufungsbehörde (und auch nicht das Verwaltungsgericht) zu entscheiden hat, sondern die Abgabenbehörde erster Instanz, der die Einhebung der den Gegenstand des Antrages bildenden Abgabe obliegt, also im gegenständlichen Fall der Bürgermeisterin der mitbeteiligten Gemeinde.

Paragraph 212 a, Absatz eins, BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen auszusetzen. Zufolge Paragraph 288, Absatz eins, zweiter Satz BAO ist diese Bestimmung sinngemäß auch im Berufungsverfahren eines zweistufigen Instanzenzuges bei Gemeinden zu anzuwenden. Über einen solchen Antrag hat zufolge des eindeutigen Gesetzeswortlautes stets die Abgabenbehörde (nicht etwa das Verwaltungsgericht) zu entscheiden, bei Vorliegen eines zweistufigen Instanzenzuges bei Gemeinden mangels abweichender gesetzlicher Regelung somit die Abgabenbehörde erster Instanz vergleiche dazu VwGH vom 18. Mai 2016, Zl. 2013/17/0184). Ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung stellt kein Rechtsmittel gegen einen Bescheid dar, sondern handelt es sich dabei um einen gesonderten Antrag, über den nicht die Berufungsbehörde (und auch nicht das Verwaltungsgericht) zu entscheiden hat, sondern die Abgabenbehörde erster Instanz, der die Einhebung der den Gegenstand des Antrages bildenden Abgabe obliegt, also im gegenständlichen Fall der Bürgermeisterin der mitbeteiligten Gemeinde. Über diesen Antrag hätte auch im Beschwerdeverfahren die Abgabenbehörde zu entscheiden und ist die Beschwerdeführerin

§ 50

BAO an die zuständige Abgabenbehörde, der die Einhebung der den Gegenstand des Antrages bildenden Abgabe obliegt, zu weisen. Angesichts der gegenständlichen Beschwerdeentscheidung erübrigt sich ein gesonderter Abspruch über diesen, ausdrücklich an das Landesverwaltungsgericht gerichteten Antrag.Über diesen Antrag hätte auch im Beschwerdeverfahren die Abgabenbehörde zu entscheiden und ist die Beschwerdeführerin

Paragraph 50, BAO an die zuständige Abgabenbehörde, der die Einhebung der den Gegenstand des Antrages bildenden Abgabe obliegt, zu weisen. Angesichts der gegenständlichen Beschwerdeentscheidung erübrigt sich ein gesonderter Abspruch über diesen, ausdrücklich an das Landesverwaltungsgericht gerichteten Antrag. 3.2. Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

, Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.744.001.2016

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