Obsah (14)
§ 279Art. 133§ 13§ 9§ 26§ 6§ 1409§ 12§ 30a§ 30b§ 61§ 1§ 274§ 25aRIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum07.10.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-940/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk
§ 279Bundesabgabenordnung (BAO) als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerde wird
Paragraph 279, Bundesabgabenordnung (BAO) als unbegründet abgewiesen. 2. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Art. 133Abs.
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Artikel 133
, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig., E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: 1.
- Im Rahmen dreier am
- Juni 2016 durch die steuerliche Vertretung von Herrn Dr. EW (in der Folge: Beschwerdeführer) unterfertigten Erklärungen wurde bekannt gegeben, dass die Umsätze in den Jahren 2012 bis 2014 immer über dem Höchstbetrag gelegen sind. 1.
- Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadt *** vom
- Juli 2016, Zl. KS-ST-118/73/1-2016, wurde dem Beschwerdeführer aufgrund der angegebenen erzielten steuerbaren Umsätze die Interessentenbeiträge für die Jahre 2014 bis 2016 jeweils in der Höhe von € 1.100,- (Summe € 3.300,-) vorgeschrieben: Abgabegruppe Tätigkeit D Ärzte einschl. Hausapotheken Der Interessentenbeitrag für die Jahre 2014 / 2015 / 2016 wie folgt festgesetz: FürJahrFür, Jahr Abg.Grp.Abg., Grp. Umsatzaus JahrUmsatz, aus Jahr Höchstumsatz€Höchstumsatz, € Freibetrag€Freibetrag, € Höchst-Berech-nungsgrundlageHöchst-Berech-, nungsgrundlage Tarif %o Betrag € 2014 D 2012 1.150.000,-- 150.000,-- 1.000.000,-- 1,1 1.100,-- 2015 D 2013 1.150.000,-- 150.000,-- 1.000.000,-- 1,1 1.100,-- 2016 D 2014 1.150.000,-- 150.000,-- 1.000.000,-- 1,1 1.100,-- € 3.300,-- ======== Begründend wird im Wesentlichen dargelegt, dass die Umsätze der Jahre 2012 bis 2014 den Höchstbetrag überschritten hätten und daher die Interessentenbeiträge 2014 bis 2016 für die Kategorie D (Ärzte einschl. Hausapotheken) in der Höhe von je € 1.100,- (i.e. der Höchstbetrag) errechnet worden wären. Wenn mehrere die Abgabenpflicht
§ 13Abs.
4 Iit. a) NÖ Tourismusgesetz 2010 auslösende Tätigkeiten ausgeübt werden, so sei der Beitrag für jede dieser Tätigkeiten getrennt nach der jeweiligen Abgabengruppe und dem jeweiligen Anteil am Gesamtumsatz zu berechnen, jedoch in einem Gesamtbetrag zu entrichten.
§ 13Abs.
7 Iit.
- b)und
- c)NÖ Tourismusgesetz 2010 bleibe in den Abgabengruppen A - D bei der Beitragsberechnung ein Freibetrag von € 150.000,-- außer Ansatz. In den vorliegenden Einhebungsjahren seien die Interessentenbeiträge mit jenem Betrag begrenzt, der sich bei Anwendung des jeweiligen Promillesatzes auf einen Jahresumsatz von € 1.000.000,-- (Höchstberechnungsgrundlage) ergebe. Die Stadt *** wäre durch Verordnung der NÖ Landesregierung als Gemeinde der Ortsklasse I bestimmt worden. Aufgrund des Zutreffens obiger Voraussetzungen, insbesondere der Ausübung der im Spruch genannten (bzw. ähnlichen) Tätigkeit/en, bestehe für das gegenständliche Unternehmen Abgabenpflicht zum Interessentenbeitrag. Anstelle des erzielten Umsatzes sei dieser von der steuerlichen Vertretung mit „Höchstbeitrag“ bekannt gegeben worden. Die Abgabe sei daher unter Zugrundelegung der Höchstberechnungsgrundlage und Anwendung des für die konkrete Tätigkeit vorgesehenen Promillesatzes zu berechnen gewesen.Begründend wird im Wesentlichen dargelegt, dass die Umsätze der Jahre 2012 bis 2014 den Höchstbetrag überschritten hätten und daher die Interessentenbeiträge 2014 bis 2016 für die Kategorie D (Ärzte einschl. Hausapotheken) in der Höhe von je € 1.100,- (i.e. der Höchstbetrag) errechnet worden wären. Wenn mehrere die Abgabenpflicht
Paragraph 13, Absatz 4, Iit. a) NÖ Tourismusgesetz 2010 auslösende Tätigkeiten ausgeübt werden, so sei der Beitrag für jede dieser Tätigkeiten getrennt nach der jeweiligen Abgabengruppe und dem jeweiligen Anteil am Gesamtumsatz zu berechnen, jedoch in einem Gesamtbetrag zu entrichten.
Paragraph 13, Absatz 7, Iit.
- b)und
- c)NÖ Tourismusgesetz 2010 bleibe in den Abgabengruppen A - D bei der Beitragsberechnung ein Freibetrag von € 150.000,-- außer Ansatz. In den vorliegenden Einhebungsjahren seien die Interessentenbeiträge mit jenem Betrag begrenzt, der sich bei Anwendung des jeweiligen Promillesatzes auf einen Jahresumsatz von € 1.000.000,-- (Höchstberechnungsgrundlage) ergebe. Die Stadt *** wäre durch Verordnung der NÖ Landesregierung als Gemeinde der Ortsklasse römisch eins bestimmt worden. Aufgrund des Zutreffens obiger Voraussetzungen, insbesondere der Ausübung der im Spruch genannten (bzw. ähnlichen) Tätigkeit/en, bestehe für das gegenständliche Unternehmen Abgabenpflicht zum Interessentenbeitrag. Anstelle des erzielten Umsatzes sei dieser von der steuerlichen Vertretung mit „Höchstbeitrag“ bekannt gegeben worden. Die Abgabe sei daher unter Zugrundelegung der Höchstberechnungsgrundlage und Anwendung des für die konkrete Tätigkeit vorgesehenen Promillesatzes zu berechnen gewesen. 1.3. Mit Schreiben vom 19. Juli 2016 erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und begründete diese im Wesentlichen damit, dass der im strittigen Bescheid festgesetzte Interessentenbeitrag mit jeweils € 1.100,- den Maximalbetrag von € 935,-- übersteige. Artikel 33 der 6. Mehrwertsteuerrichtlinie der EU verbiete es den Mitgliedsstaaten, Steuern, Abgaben und Gebühren, die den Charakter von Umsatzsteuern hätten, einzuführen oder beizubehalten. In seiner Augenarztpraxis untersuche und behandle er pro Jahr drei Touristen und erwirtschafte damit einen Jahresumsatz von € 100,-. In seiner Ordination würden pro Jahr 21.000 Patienten untersucht und behandelt. Die Patienten stammten nicht nur aus der Region, sondern nähmen zum Teil weite Wege auf sich, weil er Untersuchungen und Behandlungen anbiete, die andere Augenärzte nicht anböten. Der Jahresumsatz seiner Ordination werde zum überwiegenden Teil durch Nicht-Touristen erwirtschaftet. Der Anteil der Touristen an der Gesamtpatientenzahl und auch der Anteil des Umsatzes mit Touristen am Gesamtumsatz liege unter der Promillegrenze. 1.4. Mit Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Stadt *** vom 4. August 2016, Zl. KS-ST-118/73/2-2016, wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. 1.5. Mit Schreiben vom 4. September 2016 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht den Antrag, seine Beschwerde vom 19. Juli 2016 dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorzulegen. 1.6. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Mit Schreiben vom 6. September 2016 legte die Stadt *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt vor. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat weiters Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen Akt der Stadt ***. 1.7. Beweiswürdigung: Im Wesentlichen ist der Sachverhalt als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich dieser aus dem unbedenklichen Akteninhalt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid, sowie aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, soweit dieses den Feststellungen der belangten Behörde nicht entgegentritt 2. Anzuwendende Rechtsvorschriften: 2.1. Bundesabgabenordnung (BAO): § 1.
(1)Die Bestimmungen der BAO gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.Paragraph eins,
(1)Die Bestimmungen der BAO gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind. § 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. …Paragraph 2 a, Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. … § 4.
(1)Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.Paragraph 4,
(1)Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. § 279.
(1)Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.Paragraph 279,
(1)Außer in den Fällen des Paragraph 278, hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
(2)Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
(3)Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Abs. 1) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.
(3)Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Absatz eins,) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst. 2.2. NÖ Tourismusgesetz 2010 idF LGBl. 7400-1:2.2. NÖ Tourismusgesetz 2010 in der Fassung Landesgesetzblatt 7400-1: Gliederung der Gemeinden § 3.
(1)OrtsklassenParagraph 3,
(1)Ortsklassen Die Gemeinden des Landes Niederösterreich> werden durch Verordnung der Landesregierung nach ihrer Tourismusbedeutung wie folgt gegliedert: * Gemeinden der Ortsklasse I * Gemeinden der Ortsklasse römisch eins * Gemeinden der Ortsklasse II * Gemeinden der Ortsklasse römisch zwei * Gemeinden der Ortsklasse III * Gemeinden der Ortsklasse römisch drei Interessentenbeiträge § 13.
(1)AbgabenformParagraph 13,
(1)Abgabenform Der Interessentenbeitrag ist eine gemeinschaftliche Landesabgabe. Die Einhebung dieser Abgabe besorgen die Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich.
(2)Aufteilung der Abgabenerträge 95 % der Einnahmen aus der Nächtigungstaxe gebühren der Gemeinde und 5 % des Abgabenertrages sind für das Land Niederösterreich vorgesehen.
(3)Zweckwidmung a) Die Ertragsanteile der Gemeinde aus dem Interessentenbeitrag sind zur Weiterentwicklung und Förderung des Tourismus zu verwenden. Hierüber ist die Gemeindebevölkerung
§ 9lit.d) einmal jährlich in schriftlicher Form zu informieren.
Dem Tourismusverband und der regionalen Tourismusdestination ist auf Verlangen Auskunft zu erteilen. a) Die Ertragsanteile der Gemeinde aus dem Interessentenbeitrag sind zur Weiterentwicklung und Förderung des Tourismus zu verwenden. Hierüber ist die Gemeindebevölkerung
Paragraph 9, Litera d,) einmal jährlich in schriftlicher Form zu informieren. Dem Tourismusverband und der regionalen Tourismusdestination ist auf Verlangen Auskunft zu erteilen. b) Die Ertragsanteile des Landes Niederösterreich aus dem Interessentenbeitrag sind für Maßnahmen zur Weiterentwicklung, Förderung und Vermarktung des landesweiten und des regionalen Tourismus zur Verfügung zu stellen.
(4)Abgabenpflicht
- a)Tourismusinteressenten und damit beitragspflichtig sind alle natürlichen Personen, juristischen Personen, Personengesellschaften des Unternehmensrechtes, vergleichbare rechtsfähige Gesellschaftsformen, Erwerbsgesellschaften des bürgerlichen Rechtes sowie Personenvereinigungen, welche
- aa)in Niederösterreich eine oder mehrere Tätigkeiten selbständig ausüben, durch die sie aus dem Tourismus mittelbar oder unmittelbar einen Nutzen ziehen und diese in einer Verordnung
Abs. 6 lit.
- b)in Abgabengruppen angeführt sind, sowie
- aa)in Niederösterreich eine oder mehrere Tätigkeiten selbständig ausüben, durch die sie aus dem Tourismus mittelbar oder unmittelbar einen Nutzen ziehen und diese in einer Verordnung
Absatz 6, Litera b,) in Abgabengruppen angeführt sind, sowie
- ab)zu Zwecken der Erwerbstätigkeit bzw. Vermietung oder Verpachtung in einer niederösterreichischen Gemeinde der Ortsklasse I, II und III einen Standort haben:
- ab)zu Zwecken der Erwerbstätigkeit bzw. Vermietung oder Verpachtung in einer niederösterreichischen Gemeinde der Ortsklasse römisch eins, römisch zwei und römisch drei einen Standort haben: ● bei Erwerbstätigkeiten mit festem Standort: einen Sitz im Sinne des § 27 der Bundesabgabenordnung oder eine Betriebsstätte im Sinne dieses Gesetzes,bei Erwerbstätigkeiten mit festem Standort:, einen Sitz im Sinne des Paragraph 27, der Bundesabgabenordnung oder eine Betriebsstätte im Sinne dieses Gesetzes, ● bei Erwerbstätigkeiten ohne festem Standort:einen Wohnsitz
§ 26
Bundesabgabenordnung, oderbei Erwerbstätigkeiten ohne festem Standort:, einen Wohnsitz
Paragraph 26, Bundesabgabenordnung, oder ● bei Vermietungen oder Verpachtungen:einen Standort des in Bestand gegebenen Objektes.bei Vermietungen oder Verpachtungen:, einen Standort des in Bestand gegebenen Objektes. In Gemeinden der Ortsklasse III sind nur die in den Abgabengruppen A und B angeführten Tätigkeiten abgabenpflichtig.In Gemeinden der Ortsklasse römisch drei sind nur die in den Abgabengruppen A und B angeführten Tätigkeiten abgabenpflichtig.
- b)Wird von einem selbständig Erwerbstätigen eine oder mehrere der in den Abgabengruppen der Abgabengruppenordnung gem. Abs. 6 lit.
- b)aufgezählten oder eine ähnliche Tätigkeit ausgeübt, so besteht die Rechtsvermutung, dass Nutzen aus dem Tourismus gezogen wird.
- b)Wird von einem selbständig Erwerbstätigen eine oder mehrere der in den Abgabengruppen der Abgabengruppenordnung gem. Absatz 6, Litera b,) aufgezählten oder eine ähnliche Tätigkeit ausgeübt, so besteht die Rechtsvermutung, dass Nutzen aus dem Tourismus gezogen wird.
- c)Werden mehrere die Abgabenpflicht
Abs. 4 lit.
- a)auslösende Tätigkeiten ausgeübt, so ist der Interessentenbeitrag für jede dieser Tätigkeiten getrennt nach der jeweiligen Abgabengruppe und dem jeweiligen Anteil am Gesamtumsatz zu berechnen, jedoch in einem Gesamtbetrag zu entrichten.
- c)Werden mehrere die Abgabenpflicht
Absatz 4, Litera a,) auslösende Tätigkeiten ausgeübt, so ist der Interessentenbeitrag für jede dieser Tätigkeiten getrennt nach der jeweiligen Abgabengruppe und dem jeweiligen Anteil am Gesamtumsatz zu berechnen, jedoch in einem Gesamtbetrag zu entrichten. d) Die Tourismusinteressenten haben für jedes Kalenderjahr bzw. abweichende Wirtschaftsjahr (Beitragszeitraum) Interessenbeiträge zu entrichten.
(5)Standortbezogener Interessentenbeitrag a) Der Interessentenbeitrag ist für jene Gemeinde zu entrichten, innerhalb deren Gebiet der jeweilige Standort des Tourismusinteressenten (
Abs. 4 lit.ab)) gelegen ist. a) Der Interessentenbeitrag ist für jene Gemeinde zu entrichten, innerhalb deren Gebiet der jeweilige Standort des Tourismusinteressenten (
Absatz 4, lit.ab)) gelegen ist.
- b)Ist der Tourismusinteressent in mehreren Gemeinden abgabepflichtig, so ist der Interessentenbeitrag für jede Gemeinde getrennt zu berechnen und zu entrichten. Lässt sich der für die einzelnen Gemeinden von der jeweiligen Gemeinde als Berechnungsgrundlage heranzuziehende Umsatz nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand feststellen, ist der Umsatz auf die einzelnen Gemeinden, in denen sich Standorte befinden, wie folgt aufzuteilen: ● Umsatzzuordnung nach dem Verhältnis der Löhne und Gehälter der Dienstnehmer in den einzelnen Standorten oder ● Umsatzzuordnung nach dem Verhältnis der Löhne und Gehälter der tätigen Inhaber bzw. familieneigenen Arbeitskräfte, sofern keine Dienstnehmer beschäftigt sind.
- c)Lit.b gilt sinngemäß, wenn ein Tourismusinteressent in einer oder mehreren Gemeinden und in anderen Bundesländern Standorte unterhält.
(6)Abgabengruppen a) Zur Berechnung der Interessentenbeiträge werden die Tätigkeiten
Abs. 4 lit.
- a)sublit.
- aa)der Tourismusinteressenten in die Abgabengruppen
- a)Zur Berechnung der Interessentenbeiträge werden die Tätigkeiten
Absatz 4, Litera a,) Sub-Litera, a, a,) der Tourismusinteressenten in die Abgabengruppen A bis D eingeteilt. b) Die Auflistung und die Einreihung der einzelnen Tätigkeiten in Abgabengruppen hat die Landesregierung durch Verordnung vorzunehmen (Abgabengruppenordnung). Für die Auflistung ist der jeweilige mittelbare oder unmittelbare Nutzen für die einzelne Tätigkeit aus dem Tourismus zu berücksichtigen. Für die Einreihung ist das Verhältnis des von der einzelnen Tätigkeit nach allgemeinen wirtschaftlichen Erfahrungen aus dem Tourismus mittelbar und unmittelbar erzielten Nutzens zum entsprechenden Gesamtnutzen unter Beachtung der branchentypischen Umsatzstruktur maßgebend.
(7)Abgabenberechnung
- a)Berechnungsgrundlage: Unter beitragspflichtigem Jahresumsatz ist, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, die Summe der im zweit vorangegangenen Jahr erzielten steuerbaren Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994 zu verstehen. Es bestehen folgende Ausnahmen:Unter beitragspflichtigem Jahresumsatz ist, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, die Summe der im zweit vorangegangenen Jahr erzielten steuerbaren Umsätze im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, des Umsatzsteuergesetzes 1994 zu verstehen. Es bestehen folgende Ausnahmen:
- aa)Umsätze im Sinne des § 6 Umsatzsteuergesetz 1994 sowie Umsätze im Sinne der Binnenmarktregelung
dem Anhang zu § 29 Abs. 8 (Binnenmarktregelung) Umsatzsteuergesetz 1994, ausgenommen: aa) Umsätze im Sinne des Paragraph 6, Umsatzsteuergesetz 1994 sowie Umsätze im Sinne der Binnenmarktregelung
dem Anhang zu Paragraph 29, Absatz 8, (Binnenmarktregelung) Umsatzsteuergesetz 1994, ausgenommen: ● Umsätze aus Bankgeschäften bei Geld- und Kreditinstituten einschließlich der Österreichischen Post AG und der Bausparkassen (
§ 6Abs. 1 Z. 8 Umsatzsteuergesetz 1994)
Umsätze aus Bankgeschäften bei Geld- und Kreditinstituten einschließlich der Österreichischen Post AG und der Bausparkassen (
Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 8, Umsatzsteuergesetz 1994) ● Umsätze aus Versicherungsverhältnissen einschließlich Pensionskassengeschäften (
§ 6Abs. 1 Z. 9 lit.c Umsatzsteuergesetz 1994)
Umsätze aus Versicherungsverhältnissen einschließlich Pensionskassengeschäften (
Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 9, Litera c, Umsatzsteuergesetz 1994) ● Umsätze aus der Vermittlung von Kredit-, Bauspar- und Versicherungsgeschäften (
§ 6Abs. 1 Z. 13 Umsatzsteuergesetz 1994)
Umsätze aus der Vermittlung von Kredit-, Bauspar- und Versicherungsgeschäften (
Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 13, Umsatzsteuergesetz 1994) ● Umsätze aus dem Betrieb von Spielbanken (
§ 6Abs. 1 Z. 9 lit.d sublit.dd) Umsatzsteuergesetz 1994)
Umsätze aus dem Betrieb von Spielbanken (
Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 9, Litera d, Sub-Litera, d, d,) Umsatzsteuergesetz 1994) ● Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt, Dentist sowie den sonstigen im § 6 Abs. 1 Z. 19 Umsatzsteuergesetz 1994 genannten Tätigkeiten;Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt, Dentist sowie den sonstigen im Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 19, Umsatzsteuergesetz 1994 genannten Tätigkeiten; ● die Lieferungen von Zahnersatz durch Zahnärzte und Zahntechniker sowie die sonstigen Leistungen, die Zahntechniker im Rahmen ihrer Berufsausübung erbringen (
§ 6Abs.
1 Z. 20 Umsatzsteuergesetz 1994)die Lieferungen von Zahnersatz durch Zahnärzte und Zahntechniker sowie die sonstigen Leistungen, die Zahntechniker im Rahmen ihrer Berufsausübung erbringen (
Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 20, Umsatzsteuergesetz 1994)
- ab)Umsätze aus der Dauervermietung von Wohnungen oder Teilen von Wohnungen, soweit es sich nicht um Ferienwohnungen handelt, Umsätze aus der Verwaltung von geförderten Wohnungen sowie aus der Verpachtung von Grundstücken für land- und forstwirtschaftliche Zwecke. Dauervermietung liegt vor, wenn die Vermietung an dieselbe Person mindestens durch zwei Monate erfolgt und beim Mieter ein ständiger Wohnbedarf gedeckt wird.
- ac)Umsätze aus Leistungen der Kranken- und Pflegeanstalten, Sanatorien und Ambulatorien
NÖ Krankenanstaltengesetz, LGBl. 9440, öffentlichen Altenheime, öffentlichen Behindertenheime, öffentlichen Kindergärten, öffentlichen Kinder- und Jugendheime. ac) Umsätze aus Leistungen der Kranken- und Pflegeanstalten, Sanatorien und Ambulatorien
NÖ Krankenanstaltengesetz, Landesgesetzblatt 9440, öffentlichen Altenheime, öffentlichen Behindertenheime, öffentlichen Kindergärten, öffentlichen Kinder- und Jugendheime.
- ad)Umsätze von nicht auf Gewinn gerichteten Betrieben und Einrichtungen der Gebietskörperschaften, sofern kein Überschuss, sondern höchstens Kostendeckung angestrebt wird.
- ae)Umsätze aus der Veräußerung eines Unternehmens oder eines in der Gliederung des Unternehmens gesondert geführten Betriebes im ganzen (§ 4 Abs. 7 des Umsatzsteuergesetzes 1994) sowie der Verkauf von Anlagevermögen.
- ae)Umsätze aus der Veräußerung eines Unternehmens oder eines in der Gliederung des Unternehmens gesondert geführten Betriebes im ganzen (Paragraph 4, Absatz 7, des Umsatzsteuergesetzes 1994) sowie der Verkauf von Anlagevermögen. Tourismusinteressenten, die eine Ausnahmeregelung betreffend die Berechnungsgrundlage in Anspruch nehmen, müssen entsprechende Nachweise erbringen. Wählt ein Tourismusinteressent ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr als umsatzsteuerlichen Veranlagungszeitraum, so ist maßgebende Berechnungsgrundlage die Summe der Umsätze, die im zweit vorangegangenen, 12 Monate umfassenden Veranlagungszeitraum, erzielt worden sind. Hinsichtlich dieser Regelung und der Übergänge vom Kalenderjahr auf das abweichende Wirtschaftsjahr und umgekehrt gelten die Vorschriften des § 20 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz 1994.Wählt ein Tourismusinteressent ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr als umsatzsteuerlichen Veranlagungszeitraum, so ist maßgebende Berechnungsgrundlage die Summe der Umsätze, die im zweit vorangegangenen, 12 Monate umfassenden Veranlagungszeitraum, erzielt worden sind. Hinsichtlich dieser Regelung und der Übergänge vom Kalenderjahr auf das abweichende Wirtschaftsjahr und umgekehrt gelten die Vorschriften des Paragraph 20, Absatz 3, Umsatzsteuergesetz 1994.
- b)Freibetrag, Bagatellgrenze
- ba)Bei der Berechnung der Interessentenbeiträge
Abs. 7 lit.a) bleibt ein Freibetrag von € 150.000,– außer Ansatz. Werden mehrere die Abgabenpflicht auslösende Tätigkeiten
Abs. 4 lit.
- a)sublit
- aa)ausgeübt, so kommt der Freibetrag im Verhältnis der in den einzelnen Tätigkeiten erzielten Umsätze zur Anwendung.
- ba)Bei der Berechnung der Interessentenbeiträge
Absatz 7, Litera a,) bleibt ein Freibetrag von € 150.000,– außer Ansatz. Werden mehrere die Abgabenpflicht auslösende Tätigkeiten
Absatz 4, Litera a,) Sub-Litera, a, a,) ausgeübt, so kommt der Freibetrag im Verhältnis der in den einzelnen Tätigkeiten erzielten Umsätze zur Anwendung.
- bb)Interessentenbeiträge, die € 10, unterschreiten, sind nicht vorzuschreiben.
- c)Höchstberechnungsgrundlage Die Interessentenbeiträge sind mit jenem Betrag begrenzt, der sich bei Anwendung des jeweiligen Promillesatzes auf einen Jahresumsatz von € 1.000.000,– ergibt. Werden mehrere die Abgabenpflicht auslösende Tätigkeiten
Abs. 4 lit.
- a)sublit.
- aa)ausgeübt, so kommt die Höchstberechnungsgrundlage im Verhältnis der in den einzelnen Tätigkeiten erzielten Umsätze zur Anwendung.Die Interessentenbeiträge sind mit jenem Betrag begrenzt, der sich bei Anwendung des jeweiligen Promillesatzes auf einen Jahresumsatz von € 1.000.000,– ergibt. Werden mehrere die Abgabenpflicht auslösende Tätigkeiten
Absatz 4, Litera a,) Sub-Litera, a, a,) ausgeübt, so kommt die Höchstberechnungsgrundlage im Verhältnis der in den einzelnen Tätigkeiten erzielten Umsätze zur Anwendung. d) Abgabensatz Die Höhe des Interessentenbeitrages beträgt unter Berücksichtigung der für den Tourismusinteressenten zutreffenden Abgabengruppe und der Ortsklasse, in der jene Gemeinde eingestuft ist, in der die Abgabenpflicht des Tourismusinteressenten besteht, den nachstehenden Promillesatz des beitragspflichtigen Umsatzes: Gemeinde Ortsklasse IGemeinde Ortsklasse römisch eins Ortsklasse IIOrtsklasse römisch zwei Ortsklasse IIIOrtsklasse römisch drei Abgabengruppe A 2,30 %o 1,90 %o 1,50 %o Abgabengruppe B 1,90 %o 1,50 %o 1,10 %o Abgabengruppe C 1,50 %o 1,10 %o 0,00 %o Abgabengruppe D 1,10 %o 0,70 %o 0,00 %o Soweit in dieser Tabelle der Promillesatz mit 0,00 %o festgelegt ist, ist kein Interessentenbeitrag zu entrichten.
(8)Aufnahme und Beendigung von Tätigkeiten, Unternehmensübertragungen, Standortverlegung
- a)Aufnahme
- aa)Für das Jahr, in dem eine die Abgabepflicht begründende Tätigkeit aufgenommen wurde (Anfangsjahr), ist kein Interessentenbeitrag zu entrichten.
- ab)Der Ermittlung der Abgabe für das Jahr nach dem Anfangsjahr ist das Zwölffache des durchschnittlichen Monatsumsatzes des Anfangsjahres zugrunde zu legen. Dieser Monatsumsatz des Anfangsjahres ist auf diese Weise zu ermitteln, dass der im Anfangsjahr erzielte Jahresumsatz durch die Zahl der angefangenen Monate geteilt wird, in denen dieser Umsatz getätigt wurde. Bei üblicherweise nicht ganzjährig ausgeübten Tätigkeiten ist anstelle vom zwölffachen nur vom sechsfachen durchschnittlichen Jahresumsatz auszugehen.
- ac)Der Berechnung der Abgabe für das auf das Anfangsjahr zweit folgende Jahr ist der im Vorjahr insgesamt erzielte Jahresumsatz zugrunde zu legen.
- ad)In den folgenden Jahren ist jeweils der Umsatz des zweitvorangegangenen Jahres (entsprechend dem Umsatzsteuerbescheid) für das Ausmaß der Abgabenpflicht maßgebend.
- ae)Für das dem Anfangsjahr folgende Jahr und das zweitfolgende Jahr hat eine nachträgliche Neuberechnung des Interessentenbeitrages zu erfolgen, sobald der jeweilige Umsatzsteuerbescheid rechtskräftig vorliegt. Eine festgestellte Differenz ist vom Beitragspflichtigen nachzuzahlen oder für den nächsten Beitragszeitraum anzurechnen oder über Verlangen unverzüglich zurückzuerstatten.
- b)Unternehmensübertragungen Bei Unternehmensübertragungen
§ 1409
ABGB gelten die Umsätze des übergegebenen Betriebes als Berechnungsgrundlage für den Übernehmer.Bei Unternehmensübertragungen
Paragraph 1409, ABGB gelten die Umsätze des übergegebenen Betriebes als Berechnungsgrundlage für den Übernehmer. c) Beendigung, Standortverlegung Im Fall einer nicht bloß vorübergehenden Einstellung der Erwerbstätigkeit des Abgabepflichtigen, ist der Interessentenbeitrag entsprechend dem Zeitpunkt der Beendigung aliquot zu berechnen. Dabei wird der Interessentenbeitrag durch zwölf geteilt und mit jener Zahl der Monate vervielfacht, in welchen die Erwerbstätigkeit noch ausgeübt wird. Wird der Standort
Abs. 4 lit.
- a)sublit.
- ab)verlegt, ist der Interessentenbeitrag entsprechend der Beendigung aliquot zu ermitteln. Wird der Standort in eine niederösterreichische Gemeinde verlegt, so erfolgt die Abgabenberechnung mit der Zahl jener Monate, in welchen die Erwerbstätigkeit am neuen Standort ausgeübt wird. Wird die Tätigkeit im Beitragszeitraum beendet oder der Standort verlegt, hat der Abgabepflichtige dies der zuständigen Gemeinde anzuzeigen und binnen eines Monats die Abgabenerklärung einzureichen.Im Fall einer nicht bloß vorübergehenden Einstellung der Erwerbstätigkeit des Abgabepflichtigen, ist der Interessentenbeitrag entsprechend dem Zeitpunkt der Beendigung aliquot zu berechnen. Dabei wird der Interessentenbeitrag durch zwölf geteilt und mit jener Zahl der Monate vervielfacht, in welchen die Erwerbstätigkeit noch ausgeübt wird. Wird der Standort
Absatz 4, Litera a,) sublit.ab) verlegt, ist der Interessentenbeitrag entsprechend der Beendigung aliquot zu ermitteln. Wird der Standort in eine niederösterreichische Gemeinde verlegt, so erfolgt die Abgabenberechnung mit der Zahl jener Monate, in welchen die Erwerbstätigkeit am neuen Standort ausgeübt wird. Wird die Tätigkeit im Beitragszeitraum beendet oder der Standort verlegt, hat der Abgabepflichtige dies der zuständigen Gemeinde anzuzeigen und binnen eines Monats die Abgabenerklärung einzureichen. …
(13)Abgabenerklärung, Aufzeichnungen
- a)Jeder Tourismusinteressent hat bis 31. Mai eines jeden Jahres der Gemeinde eine Abgabenerklärung über den für die Abgabenberechnung nach den vorstehenden Bestimmungen maßgebenden Umsatz und den sich danach ergebenden Interessentenbeitrag abzugeben. Die Abgabenerklärung ist unter Verwendung eines von der Gemeinde aufzulegenden Formulars abzugeben.
- b)Kommt für die Ermittlung der Berechnungsgrundlage ein Umsatzsteuerbescheid nicht in Betracht, so sind Angaben auf Grund von Aufzeichnungen in die Erklärung aufzunehmen. Solche Aufzeichnungen sind so zu führen, dass die Richtigkeit der Angaben glaubhaft gemacht werden kann.
- c)Auf Verlangen der Abgabenbehörde hat der Abgabenpflichtige den für die Abgabenberechnung maßgebenden Umsatzsteuerbescheid im Original bzw. in Ablichtung oder sonstige Unterlagen und Aufzeichnungen, denen bei der Abgabenberechnung Bedeutung zukommt, vorzulegen.
- d)Die Abgabenerklärung als auch sonstige Unterlagen und Aufzeichnungen stellen eine Abgabenerklärung im Sinne der Bundesabgabenordnung dar.
(14)Abgabenleistung
- a)Der Tourismusinteressent hat den Interessentenbeitrag binnen 15 Tagen ab Einlangen des Bescheides an die Gemeinde ohne weitere Aufforderung zu leisten.
- b)Die Gemeinden haben für jedes Kalendervierteljahr jeweils bis zum 15. der Monate Februar, Mai, August und November eines jeden Jahres den eingehobenen Anteil des Landes am Abgabenertrag der Interessentenbeiträge
Abs. 2 an das Amt der NÖ Landesregierung abzuführen. b) Die Gemeinden haben für jedes Kalendervierteljahr jeweils bis zum 15. der Monate Februar, Mai, August und November eines jeden Jahres den eingehobenen Anteil des Landes am Abgabenertrag der Interessentenbeiträge
Absatz 2, an das Amt der NÖ Landesregierung abzuführen.
(15)Mitwirkung der Gemeinde Die Überprüfung der Abgabenerklärungen sowie die Einhebung sowie Einbringung der Interessentenbeiträge obliegt den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich. Die Gemeinden sind ferner verpflichtet bei der Ermittlung der für die Beitragspflicht und Beitragshöhe maßgebenden Umstände unentgeltlich mitzuwirken. …
(17)Mitwirkung anderer Behörden
- a)Die Gewerbebehörden haben Auskunft über die in Betracht kommenden bekannten Gewerbeberechtigungs- und Betriebsverhältnisse zu geben.
- b)Die für die Festsetzung der Umsatzsteuer zuständigen Abgabenbehörden haben den für die Festsetzung des Interessentenbeitrages zuständigen Abgabenbehörden über deren Ersuchen die zur Erfassung der Tourismusinteressenten erforderlichen Auskünfte zu geben, und zwar über das für die Umsatzsteuer zuständige Finanzamt, die Steuernummer, die Namen und die Anschrift des Betriebes, einen Berufshinweis sowie über Details betreffend die Jahresumsätze. Die Abgabenbehörden werden ermächtigt, zu diesem Zweck Listen der Abgabenpflichtigen, insbesondere auch über Neuzugänge und Abgänge, mittels maschinell lesbarer Datenträger auszutauschen. Wirkungsbereich, Abgabenbehörden, Verweisungen § 15.
(1)WirkungsbereichParagraph 15,
(1)Wirkungsbereich Die nach diesem Gesetz den Gemeinden zukommenden Aufgaben
§ 12
und § 13 sind solche des übertragenen Wirkungsbereiches.Die nach diesem Gesetz den Gemeinden zukommenden Aufgaben
Paragraph 12 und Paragraph 13, sind solche des übertragenen Wirkungsbereiches.
(2)Abgabenbehörden
- a)Die Abgabenbehörde im Sinne der §§ 12 und 13 ist der Bürgermeister.
- a)Die Abgabenbehörde im Sinne der Paragraphen 12 und 13 ist der Bürgermeister.
- b)Die Abgabenbehörden haben bei der Einhebung der Nächtigungstaxen und des Interessentenbeitrages die für Landesabgaben geltenden Bestimmungen der Bundesabgabenordnung anzuwenden. 2.3. NÖ Tourismusgesetz 1991 idF LGBl. 7400-4 - Anhang:2.3. NÖ Tourismusgesetz 1991 in der Fassung Landesgesetzblatt 7400-4 - Anhang: D … Ärzte, einschl. Hausapotheken … 2.4. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG): § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(2)Eine Revision ist nicht zulässig gegen: 1. Beschlüsse
§ 30aAbs.
1, 3, 8 und 9; 1. Beschlüsse
Paragraph 30 a, Absatz eins, 3, 8 und 9; 2. Beschlüsse
§ 30bAbs.
3; 2. Beschlüsse
Paragraph 30 b, Absatz 3,; 3. Beschlüsse
§ 61Abs.
- Beschlüsse
Paragraph 61, Absatz 2,
(3)Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …
(5)Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
- Würdigung: 3.
- Zu Spruchpunkt 1: Die Beschwerde ist nicht begründet. 3.1.
- Der Beschwerdeführer praktiziert am Standort *** in *** als Facharzt. Der erzielte steuerbare Umsatz lag in den maßgeblichen Jahren 2012 bis 2014 erheblich über der Höchstbeitragsgrundlage von 1.000.000,-, was auch in den Abgabenerklärungen der steuerlichen Vertretung entsprechend angeführt wurde. 3.1.
- Nach den Bestimmungen des Tourismusgesetzes 2010 sind zur Förderung und Pflege des Tourismus zweckgebundene Tourismusabgaben (Nächtigungstaxen und Interessentenbeiträge) zu entrichten. Tourismusinteressenten und damit abgabepflichtig sind alle selbstständig Erwerbstätigen, wobei sich die Abgabenhöhe nach der Einreihung der Gemeinde in Ortsklassen und der Einreihung des Unternehmens in der Abgabengruppenordnung richtet.
§ 1der Verordnung über die Gliederung der Gemeinden in Ortsklassen, LBGl.
7400/1-18, gehört die Stadtgemeinde *** zu den Gemeinden der Ortsklasse I. Zur Berechnung der Interessentenbeiträge werden
§ 13Abs.
6 NÖ Tourismusgesetz 2010 die Tätigkeiten der Tourismusinteressenten in die Abgabengruppen A bis D eingeteilt.Nach den Bestimmungen des Tourismusgesetzes 2010 sind zur Förderung und Pflege des Tourismus zweckgebundene Tourismusabgaben (Nächtigungstaxen und Interessentenbeiträge) zu entrichten. Tourismusinteressenten und damit abgabepflichtig sind alle selbstständig Erwerbstätigen, wobei sich die Abgabenhöhe nach der Einreihung der Gemeinde in Ortsklassen und der Einreihung des Unternehmens in der Abgabengruppenordnung richtet.
Paragraph eins, der Verordnung über die Gliederung der Gemeinden in Ortsklassen, LBGl. 7400/1-18, gehört die Stadtgemeinde *** zu den Gemeinden der Ortsklasse römisch eins. Zur Berechnung der Interessentenbeiträge werden
Paragraph 13, Absatz 6, NÖ Tourismusgesetz 2010 die Tätigkeiten der Tourismusinteressenten in die Abgabengruppen A bis D eingeteilt. 3.1.
- Aufgrund der im Tourismusgesetz verankerten Rechtsvermutung, dass Nutzen aus dem Tourismus gezogen wird, ist der Kreis der Abgabepflichtigen nicht auf die Tourismusbetriebe im engeren Sinne beschränkt sondern schließt auch Wirtschaftsbetriebe mit ein, die – obwohl ihre Tätigkeit nicht unmittelbar auf den Tourismus abgestimmt ist – gleichfalls vom Tourismus positiv betroffen sind. Ein erhöhtes Maß an Tourismus beeinflusst erwiesenermaßen die gesamte wirtschaftliche Entwicklung einer Gemeinde, einer Destination oder eines Bundeslandes. In Kategorie D sind unter anderem als Tourismusinteressenten „Ärzte, einschl. Hausapotheken“ genannt. Eine Voraussetzung für die Entstehung der Abgabenpflicht ist daher, dass die Tätigkeit, die der Interessent ausübt, in dieser Abgabegruppenordnung (Anhang zum NÖ Tourismusgesetz 1991 idF LGBl. 7400-4) ausdrücklich genannt oder einer dort genannten Tätigkeit ähnlich ist. § 13 Abs. 4 lit. b des NÖ Tourismusgesetzes 2010 stellt somit nach seinem Wortlaut die Rechtsvermutung auf, dass bei Ausübung der in einer Abgabengruppe der Abgabengruppenordnung nach § 13 Abs. 6 lit. b leg.cit. aufgezählten oder einer ähnlichen Tätigkeit ein Nutzen aus dem Tourismus gezogen werde. Diese Vermutung ist widerlegbar (vgl. VwGH vom
- Jänner 2016, Zl. Ra2015/16/0056). Den zur Widerlegung dieser Vermutung erforderlichen Nachweis, dass bei der von ihm konkret ausgeübten Tätigkeit gegenüber einer Durchschnittsbetrachtung des Berufsbildes eines Arztes eine atypische Fallgestaltung vorliege und er deshalb keinen Nutzen aus dem Tourismus ziehe, hat der Beschwerdeführer jedoch nicht erbracht. Da die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Arzt in der Abgabengruppenordnung ausdrücklich genannt ist und er nicht nachgewiesen hat, dass bei der von ihm konkret ausgeübten Tätigkeit gegenüber einer Durchschnittsbetrachtung des Berufsbildes eines Arztes eine atypische Fallgestaltung vorliege, ist von einer Abgabenpflicht des Beschwerdeführers auszugehen. Der Beschwerdeführer übt unbestritten am Standort *** in *** die Tätigkeit als Arzt aus. Der genannten Abgabengruppenordnung lässt sich entnehmen, dass die Berufsgruppe „Ärzte, einschließlich Hausapotheke“ zur Abgabengruppe D zu zählen ist und ist der Beschwerdeführer daher aufgrund der nicht widerlegten Rechtsvermutung des § 3 Abs. 4 lit. b des NÖ Tourismusgesetzes 2010 als Tourismusinteressent abgabepflichtig im Sinne des NÖ Tourismusgesetz 2010.Aufgrund der im Tourismusgesetz verankerten Rechtsvermutung, dass Nutzen aus dem Tourismus gezogen wird, ist der Kreis der Abgabepflichtigen nicht auf die Tourismusbetriebe im engeren Sinne beschränkt sondern schließt auch Wirtschaftsbetriebe mit ein, die – obwohl ihre Tätigkeit nicht unmittelbar auf den Tourismus abgestimmt ist – gleichfalls vom Tourismus positiv betroffen sind. Ein erhöhtes Maß an Tourismus beeinflusst erwiesenermaßen die gesamte wirtschaftliche Entwicklung einer Gemeinde, einer Destination oder eines Bundeslandes. In Kategorie D sind unter anderem als Tourismusinteressenten „Ärzte, einschl. Hausapotheken“ genannt. Eine Voraussetzung für die Entstehung der Abgabenpflicht ist daher, dass die Tätigkeit, die der Interessent ausübt, in dieser Abgabegruppenordnung (Anhang zum NÖ Tourismusgesetz 1991 in der Fassung LGBl. 7400-4) ausdrücklich genannt oder einer dort genannten Tätigkeit ähnlich ist. Paragraph 13, Absatz 4, Litera b, des NÖ Tourismusgesetzes 2010 stellt somit nach seinem Wortlaut die Rechtsvermutung auf, dass bei Ausübung der in einer Abgabengruppe der Abgabengruppenordnung nach Paragraph 13, Absatz 6, Litera b, leg.cit. aufgezählten oder einer ähnlichen Tätigkeit ein Nutzen aus dem Tourismus gezogen werde. Diese Vermutung ist widerlegbar vergleiche VwGH vom
- Jänner 2016, Zl. Ra2015/16/0056). Den zur Widerlegung dieser Vermutung erforderlichen Nachweis, dass bei der von ihm konkret ausgeübten Tätigkeit gegenüber einer Durchschnittsbetrachtung des Berufsbildes eines Arztes eine atypische Fallgestaltung vorliege und er deshalb keinen Nutzen aus dem Tourismus ziehe, hat der Beschwerdeführer jedoch nicht erbracht. Da die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Arzt in der Abgabengruppenordnung ausdrücklich genannt ist und er nicht nachgewiesen hat, dass bei der von ihm konkret ausgeübten Tätigkeit gegenüber einer Durchschnittsbetrachtung des Berufsbildes eines Arztes eine atypische Fallgestaltung vorliege, ist von einer Abgabenpflicht des Beschwerdeführers auszugehen. Der Beschwerdeführer übt unbestritten am Standort *** in *** die Tätigkeit als Arzt aus. Der genannten Abgabengruppenordnung lässt sich entnehmen, dass die Berufsgruppe „Ärzte, einschließlich Hausapotheke“ zur Abgabengruppe D zu zählen ist und ist der Beschwerdeführer daher aufgrund der nicht widerlegten Rechtsvermutung des Paragraph 3, Absatz 4, Litera b, des NÖ Tourismusgesetzes 2010 als Tourismusinteressent abgabepflichtig im Sinne des NÖ Tourismusgesetz
- 3.1.
- Zum behaupteten Widerspruch zu Artikel 33 der
- Mehrwertsteuerrichtlinie der EU: Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinem Erkenntnis vom
- August 1999, Zl. 97/17/0367, ausgesprochen, dass die an den EuGH gerichtete Frage, ob eine Regelung, wie sie das Kärntner Fremdenverkehrsabgabegesetz 1994, LGBl. Nr. 59/1994, das Steiermärkische Tourismusgesetz 1992, LGBl. Nr. 55 idgF, und das Tiroler Tourismusgesetz 1991 betreffend die Fremdenverkehrsabgabe bzw. Tourismusabgabe enthalten, der Sechsten Mehrwertsteuer-Richtlinie, 77/388/EWG, widerspreche, von diesem mit Urteil vom
- Juni 1999 in den verbundenen Rechtssachen C-338/97, C-344/97 und C-390/97, Pelzl u.a., Wiener Städtische Allgemeine Versicherung AG u.a. und STUAG Bau-Aktiengesellschaft dahingehend beantwortet worden sei, dass die genannte Richtlinie einer Abgabe wie sie in den erwähnten inländischen Rechtsvorschriften vorgesehen ist nicht entgegenstehe. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinem Erkenntnis vom
- August 1999, Zl. 97/17/0367, ausgesprochen, dass die an den EuGH gerichtete Frage, ob eine Regelung, wie sie das Kärntner Fremdenverkehrsabgabegesetz 1994, Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 1994,, das Steiermärkische Tourismusgesetz 1992, LGBl. Nr. 55 idgF, und das Tiroler Tourismusgesetz 1991 betreffend die Fremdenverkehrsabgabe bzw. Tourismusabgabe enthalten, der Sechsten Mehrwertsteuer-Richtlinie, 77/388/EWG, widerspreche, von diesem mit Urteil vom
- Juni 1999 in den verbundenen Rechtssachen C-338/97, C-344/97 und C-390/97, Pelzl u.a., Wiener Städtische Allgemeine Versicherung AG u.a. und STUAG Bau-Aktiengesellschaft dahingehend beantwortet worden sei, dass die genannte Richtlinie einer Abgabe wie sie in den erwähnten inländischen Rechtsvorschriften vorgesehen ist nicht entgegenstehe. Damit ist die in der Beschwerde vertretene Auffassung widerlegt. 3.1.
- Zur Berechnung der Abgabe:
§ 1der Verordnung über die Gliederung der Gemeinden in Ortsklassen, LBGl.
7400/1-18, gehört die Stadt *** zu den Gemeinden der Ortsklasse II und ist der Interessentenbeitrag 2014 bis 2016 in der Abgabengruppe D mit 1,1 ‰ gerechnet vom steuerbaren Umsatz der Jahres 2012 bis 2014 zu berechnen.
Paragraph eins, der Verordnung über die Gliederung der Gemeinden in Ortsklassen, LBGl. 7400/1-18, gehört die Stadt *** zu den Gemeinden der Ortsklasse römisch zwei und ist der Interessentenbeitrag 2014 bis 2016 in der Abgabengruppe D mit 1,1 ‰ gerechnet vom steuerbaren Umsatz der Jahres 2012 bis 2014 zu berechnen. Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Interessentenbeitrages ist der im zweit vorangegangenen Jahr erzielte steuerbare Jahresumsatz (im gegenständlichen Fall aus den Jahre 2012 bis 2014) im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994 (in der Folge: UStG 1994). Der Jahresumsatz wurde von der steuerlichen Vertretung des Beschwerdeführers für den Standort in *** mit dem Höchstbeitrag bekannt gegeben und liegt damit über der Höchstberechnungsgrundlage von € 1.000.000,-. Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, dass der Vorschreibungsbetrag nur € 935,-- (Basis € 850.000,-) ausmachen dürfe. Dabei übersieht er, dass dieser Betrag nur zur Anwendung gelangt, wenn der Umsatz im zweit vorangegangenen Jahr den Betrag von genau € 1.000.000,- erreicht hatte. Wenn wie im vorliegenden Fall der erzielte Umsatz in den maßgeblichen Jahren höher als € 1.150.000,- war, ist der Freibetrag von € 150.000,- von diesem Maximalbetrag von € 1.150.000,- abzuziehen. Vor diesem Hintergrund ist die Vorgangsweise der belangten Behörde nicht zu beanstanden, wenn sie jeweils von einer Berechnungsgrundlage von € 1.000.000,- (nach Abzuges des Freibetrages von € 150.000,-) ausgegangen ist.Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Interessentenbeitrages ist der im zweit vorangegangenen Jahr erzielte steuerbare Jahresumsatz (im gegenständlichen Fall aus den Jahre 2012 bis 2014) im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, des Umsatzsteuergesetzes 1994 (in der Folge: UStG 1994). Der Jahresumsatz wurde von der steuerlichen Vertretung des Beschwerdeführers für den Standort in *** mit dem Höchstbeitrag bekannt gegeben und liegt damit über der Höchstberechnungsgrundlage von € 1.000.000,-. Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, dass der Vorschreibungsbetrag nur € 935,-- (Basis € 850.000,-) ausmachen dürfe. Dabei übersieht er, dass dieser Betrag nur zur Anwendung gelangt, wenn der Umsatz im zweit vorangegangenen Jahr den Betrag von genau € 1.000.000,- erreicht hatte. Wenn wie im vorliegenden Fall der erzielte Umsatz in den maßgeblichen Jahren höher als € 1.150.000,- war, ist der Freibetrag von € 150.000,- von diesem Maximalbetrag von € 1.150.000,- abzuziehen. Vor diesem Hintergrund ist die Vorgangsweise der belangten Behörde nicht zu beanstanden, wenn sie jeweils von einer Berechnungsgrundlage von € 1.000.000,- (nach Abzuges des Freibetrages von € 150.000,-) ausgegangen ist. Der Gesamtjahresumsatz am Standort *** für die ausgeübte Tätigkeit „Ärzte, einschl. Hausapotheken“ lag auch nach Abzug des Freibetrages von € 150.000,- in den betreffenden Jahren immer über der Höchstberechnungsgrundlage von € 1.000.000,-. Entsprechend den obigen Ausführungen ist der Abgabenberechnung somit diese Höchstberechnungsgrundlage zur Gänze zu Grunde zu legen. Für die ausgeübte Tätigkeit ergibt dies eine Berechnungsgrundlage € 1.000.000,- und unter Anwendung des Abgabensatzes von 1,10 ‰ für die Abgabengruppe Kategorie D für die Interessentenbeiträge 2014 bis 2016 einen jährlich zu entrichtenden Betrag von € 1.100,-. 3.1.6. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgericht aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.1.7. Diese Entscheidung konnte
§ 274
Abs.1 BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.Diese Entscheidung konnte
Paragraph 274, Absatz eins, BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. 3.2. Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.940.001.2016