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{'item': 'LVwG-AV-923/001-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum08.10.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-923/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerden der Frau AL und des Herrn FL, beide vertreten durch List Rechtsanwalts GmbH, in ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom

  1. Juni 2016, GZ 11525/11, betreffend Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung dreier überdachter Kfz-Unterstellplätze und einer Einfriedung, I. zu Recht erkannt:römisch eins. zu Recht erkannt:
  2. Die Beschwerde der Frau AL wird, soweit sie die Bewilligung zur Errichtung eines überdachten Kfz-Unterstellplatzes betrifft, gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde der Frau AL wird, soweit sie die Bewilligung zur Errichtung eines überdachten Kfz-Unterstellplatzes betrifft, gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig (Paragraph 25 a, VwGG). II. den römisch zwei. den Beschluss gefasst:
  4. Im Übrigen werden die Beschwerden der Frau AL (hinsichtlich der Einfriedung) und des Herrn FL (Einfriedung und Kfz-Unterstellplatz) gemäß §§ 28 Abs. 1 i.V.m. 31 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.Im Übrigen werden die Beschwerden der Frau AL (hinsichtlich der Einfriedung) und des Herrn FL (Einfriedung und Kfz-Unterstellplatz) gemäß Paragraphen 28, Absatz eins, in Verbindung mit 31 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
  5. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig (Paragraph 25 a, VwGG). E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer sind gemeinsam Eigentümer des Grundstücks Nr. ***, KG ***, welches westlich an das Grundstück der Ehegatten GD und AD (im Folgenden „Bauwerber“) grenzt. Mit Bescheid vom
  6. August 2012, GZ. 11525/09/, erteilte der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** den Bauwerbern die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung dreier überdachter Kfz-Unterstellplätze auf deren Grundstück ***, KG ***. Dies wurde jedoch nicht projekt- und bewilligungsgemäß zur Ausführung gebracht, weswegen die Bauwerber erneut einen Antrag gemäß § 14 der NÖ Bauordnung 2014 (im Folgenden NÖ BauO) zur Bewilligung einer Abänderung von Bauwerken stellten, welcher am
  7. Juni 2015 beim Bauamt der Stadtgemeinde *** einlangte. Dieser Antrag beinhaltete laut Einreichplan sowohl eine Abänderung des bereits errichteten Unterstellplatzes als auch die Neuerrichtung einer Einfriedung an der Grundstücksgrenze zu den Beschwerdeführern, wobei der Unterstellplatz mit einer Fläche von 45,56 m² und einer maximalen Höhe von 2,625 m projektiert wurde. Die Einfriedung soll an den Unterstellplatz nördlich anschließend sechs Zentimeter entfernt von der Grundstücksgrenze zum Grundstück der Beschwerdeführer errichtet werden.Mit Bescheid vom
  8. August 2012, GZ. 11525/09/, erteilte der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** den Bauwerbern die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung dreier überdachter Kfz-Unterstellplätze auf deren Grundstück ***, KG ***. Dies wurde jedoch nicht projekt- und bewilligungsgemäß zur Ausführung gebracht, weswegen die Bauwerber erneut einen Antrag gemäß Paragraph 14, der NÖ Bauordnung 2014 (im Folgenden NÖ BauO) zur Bewilligung einer Abänderung von Bauwerken stellten, welcher am
  9. Juni 2015 beim Bauamt der Stadtgemeinde *** einlangte. Dieser Antrag beinhaltete laut Einreichplan sowohl eine Abänderung des bereits errichteten Unterstellplatzes als auch die Neuerrichtung einer Einfriedung an der Grundstücksgrenze zu den Beschwerdeführern, wobei der Unterstellplatz mit einer Fläche von 45,56 m² und einer maximalen Höhe von 2,625 m projektiert wurde. Die Einfriedung soll an den Unterstellplatz nördlich anschließend sechs Zentimeter entfernt von der Grundstücksgrenze zum Grundstück der Beschwerdeführer errichtet werden. Die Bekanntmachung der Bauverhandlung mit Lokalaugenschein am
  10. September 2015 wurde an der Amtstafel in der KG *** (***) vom
  11. August 2015 bis
  12. September 2015 angeschlagen. Den Beschwerdeführern wurde ebenfalls ein Exemplar der Ladung mit gemeinsamem Rückschein zugestellt. Diesem zufolge wurde die Ladung am
  13. September 2015 vom Zweitbeschwerdeführer eigenhändig übernommen. In der Bauverhandlung am
  14. September 2015 erklärten die Beschwerdeführer, Einspruch gegen das straßenseitige Schließen des Unterstellplatzes durch den Einbau eines Sektionaltores zu erheben. Weiters erhoben sie Einwendungen bezüglich des nicht planmäßig ausgeführten Daches des Unterstellplatzes sowie hinsichtlich der Nichteinhaltung der (vorderen) Baufluchtlinie, da bis an die Straßenfluchtlinie gebaut worden sei, und erklärten, dass die Parzelle *** nach dem rechtsgültigen Bebauungsplan in OK-40/I II liege, weswegen nur eine offene oder gekuppelte Bauweise ausgeführt werden könne. Aufgrund des, auf dem Einreichplan fehlenden, jedoch tatsächlich bereits errichteten Sitzplatzes mit Überdachung auf der rechten Grundgrenze (zum östlich des Baugrundstückes gelegenen Grundstück Nr. ***) entstehe durch den Einbau des Tores beim Unterstellplatz der Charakter einer geschlossenen Verbauung. Zudem handle es sich bei dem Unterstellplatz aufgrund des Sektionaltores nicht mehr um einen Carport i.S.d. § 15 Abs.1 Z 19 NÖ BauO. Weiters brachten die Beschwerdeführer diverse Einwendungen in Bezug auf die Einfriedung vor.In der Bauverhandlung am
  15. September 2015 erklärten die Beschwerdeführer, Einspruch gegen das straßenseitige Schließen des Unterstellplatzes durch den Einbau eines Sektionaltores zu erheben. Weiters erhoben sie Einwendungen bezüglich des nicht planmäßig ausgeführten Daches des Unterstellplatzes sowie hinsichtlich der Nichteinhaltung der (vorderen) Baufluchtlinie, da bis an die Straßenfluchtlinie gebaut worden sei, und erklärten, dass die Parzelle *** nach dem rechtsgültigen Bebauungsplan in OK-40/I römisch zwei liege, weswegen nur eine offene oder gekuppelte Bauweise ausgeführt werden könne. Aufgrund des, auf dem Einreichplan fehlenden, jedoch tatsächlich bereits errichteten Sitzplatzes mit Überdachung auf der rechten Grundgrenze (zum östlich des Baugrundstückes gelegenen Grundstück Nr. ***) entstehe durch den Einbau des Tores beim Unterstellplatz der Charakter einer geschlossenen Verbauung. Zudem handle es sich bei dem Unterstellplatz aufgrund des Sektionaltores nicht mehr um einen Carport i.S.d. Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 19, NÖ BauO. Weiters brachten die Beschwerdeführer diverse Einwendungen in Bezug auf die Einfriedung vor. Mit Bescheid vom
  16. Oktober 2015, GZ. 11525/11/, erteilte der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** den Bauwerbern die nachträgliche Bewilligung zur Errichtung von drei hintereinander angeordneten überdachten Kfz-Unterstellplätzen sowie jene zur Errichtung der beantragten Einfriedung. Ein Exemplar dieses Bescheides wurde nachweislich den Beschwerdeführern zugestellt, welches laut Rückschein am
  17. November 2015 vom Zweitbeschwerdeführer übernommen wurde. Am
  18. November 2015 erhoben die Beschwerdeführer einen als Berufung zu wertenden Einspruch gegen den Bescheid vom
  19. Oktober 2015, GZ 11525/11/, welchen der Stadtrat der Stadtgemeinde *** als Berufungsbehörde, nach entsprechender Beschlussfassung am
  20. Juni 2016, mit Bescheid vom
  21. Juni 2016, GZ. 11525/11/, als unbegründet abwies und den angefochtenen Bescheid bestätigte. Dieser Bescheid vom
  22. Juni 2016 wurde den Beschwerdeführern am
  23. Juni 2016 durch Hinterlegung zugestellt. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer am
  24. Juni 2016 Bescheidbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht. Als Beschwerdegründe führten sie darin in Bezug auf den Unterstellplatz abermals die Überschreitung der vorderen Baufluchtlinie sowie den Verstoß gegen den Bebauungsplan an sowie die Tatsache, dass es sich bei dem Unterstellplatz um keinen Carport i.S.d. § 15 Abs. 1 Z 19 NÖ BauO handle. Weiters führten die Beschwerdeführer darin aus, dass der Unterstellplatz im vorderen Bauwich errichtet worden sei, wodurch gegen § 51 Abs. 1 NÖ ROG 1994 (gemeint wohl NÖ BauO 2014) verstoßen worden sei. Auch gegen die Einfriedung wurden in der Beschwerde neuerlich Einwendungen erhoben.Dagegen erhoben die Beschwerdeführer am
  25. Juni 2016 Bescheidbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht. Als Beschwerdegründe führten sie darin in Bezug auf den Unterstellplatz abermals die Überschreitung der vorderen Baufluchtlinie sowie den Verstoß gegen den Bebauungsplan an sowie die Tatsache, dass es sich bei dem Unterstellplatz um keinen Carport i.S.d. Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 19, NÖ BauO handle. Weiters führten die Beschwerdeführer darin aus, dass der Unterstellplatz im vorderen Bauwich errichtet worden sei, wodurch gegen Paragraph 51, Absatz eins, NÖ ROG 1994 (gemeint wohl NÖ BauO 2014) verstoßen worden sei. Auch gegen die Einfriedung wurden in der Beschwerde neuerlich Einwendungen erhoben. Bereits am
  26. Feber 2016 wurde der Stadtgemeinde *** von den Bauwerbern Fotos vorgelegt, wonach der nicht bewilligte überdachte Sitzplatz, welcher sich im Anschluss an den im Jahr 2008 bewilligten überdachten Eingangsbereich an der Grenze zum Grundstück Nr. *** befand, entfernt worden war. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung am
  27. Oktober 2016 gab der Zweitbeschwerdeführer zunächst an, dass es sich bei der Unterschrift auf dem Rückschein der Ladung zur mündlichen Verhandlung am
  28. September 2016 um seine handle. Die Beschwerdeführer wiederholten im Wesentlichen die in der Bauverhandlung vorgebrachten Einwendungen. Weiters erhoben sie insofern Einwendungen, als der Einreichplan keine Ölabscheider vorsehe und der Carport nicht nur im vorderen sondern auch im seitlichen Bauwich errichtet worden sei, was gegen § 51 Abs. 2 NÖ BauO verstoße.In der öffentlichen mündlichen Verhandlung am
  29. Oktober 2016 gab der Zweitbeschwerdeführer zunächst an, dass es sich bei der Unterschrift auf dem Rückschein der Ladung zur mündlichen Verhandlung am
  30. September 2016 um seine handle. Die Beschwerdeführer wiederholten im Wesentlichen die in der Bauverhandlung vorgebrachten Einwendungen. Weiters erhoben sie insofern Einwendungen, als der Einreichplan keine Ölabscheider vorsehe und der Carport nicht nur im vorderen sondern auch im seitlichen Bauwich errichtet worden sei, was gegen Paragraph 51, Absatz 2, NÖ BauO verstoße. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt dazu fest: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (vgl VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen und nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers vergleiche VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind. In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des
  31. Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17, 38 VwGVG). In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des
  32. Abschnittes des römisch zwei. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraphen 17, 38, VwGVG). Gemäß § 70 Abs. 1 NÖ BauO 2014 sind die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren ist bei Inkrafttreten der NÖ BauO 2014 jedoch noch nicht anhängig gewesen, weswegen hier die neue Rechtslage der NÖ BauO 2014 zur Anwendung kommt. Daran vermag – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer – auch die Tatsache nichts zu ändern, dass der Kfz-Unterstellplatz ursprünglich nach der NÖ BauO 1996 konsentiert wurde, zumal das nunmehr gegenständliche Verfahren erst mit dem hier interessierenden Antrag aus dem Juni 2015 eingeleitet wurde. Gemäß Paragraph 70, Absatz eins, NÖ BauO 2014 sind die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach Paragraphen 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren ist bei Inkrafttreten der NÖ BauO 2014 jedoch noch nicht anhängig gewesen, weswegen hier die neue Rechtslage der NÖ BauO 2014 zur Anwendung kommt. Daran vermag – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer – auch die Tatsache nichts zu ändern, dass der Kfz-Unterstellplatz ursprünglich nach der NÖ BauO 1996 konsentiert wurde, zumal das nunmehr gegenständliche Verfahren erst mit dem hier interessierenden Antrag aus dem Juni 2015 eingeleitet wurde. Gemäß § 6 Abs.1 Z 3 NÖ BauO haben im Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs. 2 und § 35 Nachbarn (insb. Personen, deren Grundstück an das Baugrundstück angrenzen) Parteistellung. Anderes gilt demgegenüber im Anzeigeverfahren nach § 15 NÖ BauO, selbst wenn anzeigepflichtige Maßnahmen nach Abs. 2 dieser Bestimmung im Baubewilligungsverfahren mitzuerledigen sind (§ 15 Abs. 2 letzter Satz NÖ BauO). Im konkreten Fall umfasste der verfahrenseinleitende Antrag neben einem (bewilligungspflichtigen) überdachten Kfz-Unterstellplatz eine an der Grenze zum Grundstück der Beschwerdeführer situierte „Einfriedung“. Soweit dieses Bauwerk daher als Einfriedung i.S.d. § 15 Abs. 1 Z 17 NÖ BauO zu qualifizieren ist, kommt den Beschwerdeführern insoweit im Baubewilligungsverfahren keine Parteistellung zu. Die Beschwerdeführer vermeinen jedoch, dass vorliegend nicht von einer Einfriedung i.S.d. Gesetzes ausgegangen werden könne, zumal das Bauwerk einerseits in einem Abstand von 6 cm zur Grundstücksgrenze errichtet werden soll und sich an dieser Grenze bereits eine von den Beschwerdeführern errichtete Einfriedung befände, sodass es keiner weiteren bedürfe bzw. eine solche ex definitione gar nicht mehr errichtet werden könne. Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ BauO haben im Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach Paragraph 34, Absatz 2 und Paragraph 35, Nachbarn (insb. Personen, deren Grundstück an das Baugrundstück angrenzen) Parteistellung. Anderes gilt demgegenüber im Anzeigeverfahren nach Paragraph 15, NÖ BauO, selbst wenn anzeigepflichtige Maßnahmen nach Absatz 2, dieser Bestimmung im Baubewilligungsverfahren mitzuerledigen sind (Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz NÖ BauO). Im konkreten Fall umfasste der verfahrenseinleitende Antrag neben einem (bewilligungspflichtigen) überdachten Kfz-Unterstellplatz eine an der Grenze zum Grundstück der Beschwerdeführer situierte „Einfriedung“. Soweit dieses Bauwerk daher als Einfriedung i.S.d. Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 17, NÖ BauO zu qualifizieren ist, kommt den Beschwerdeführern insoweit im Baubewilligungsverfahren keine Parteistellung zu. Die Beschwerdeführer vermeinen jedoch, dass vorliegend nicht von einer Einfriedung i.S.d. Gesetzes ausgegangen werden könne, zumal das Bauwerk einerseits in einem Abstand von 6 cm zur Grundstücksgrenze errichtet werden soll und sich an dieser Grenze bereits eine von den Beschwerdeführern errichtete Einfriedung befände, sodass es keiner weiteren bedürfe bzw. eine solche ex definitione gar nicht mehr errichtet werden könne. Diesem Ansatz kann indes nicht gefolgt werden. Nach ständiger Judikatur des VwGH ist der maßgebliche Zweck einer Einfriedung, dass sie das Grundstück schützend umgibt. Sie muss sich jedoch weder auf die gesamte Grundgrenze erstrecken noch unmittelbar an der Grundgrenze errichtet werden (vgl. VwGH 23.9.1999, 99/06/0082). Ausgehend von der einer Einfriedung immanenten Schutzfunktion erachtete der VwGH im zitierten Erkenntnis auch eine Entfernung von 50 cm zur Grundstücksgrenze für die Qualifikation eines Bauwerks als Einfriedung nicht als schädlich. Folglich kann dies aber umso weniger vorliegend der Fall sein, als der Abstand zur Grundstücksgrenze lediglich 6 cm beträgt. An der Qualifikation als Einfriedung vermag aber auch der Umstand nichts zu ändern, dass an der Grundstücksgrenze bereits ein Maschendrahtzaun errichtet wurde. Einerseits obliegt die Beurteilung der Notwendigkeit des Schutzes des Grundstückes grundsätzlich seinem Eigentümer oder dem sonstigen Nutzungsberechtigten und ist es der Behörde verwehrt die objektive Notwendigkeit derartiger Einfriedungen zu prüfen. Andererseits darf die Schutzfunktion nicht bloß i.S. einer Verhinderung des körperlichen Eindringens Unbefugter verstanden werden, sondern können Einfriedungen naturgemäß auch den Zweck eines Sichtschutzes verfolgen. Dass aber ein schlichter Maschendrahtzaun keinen solchen Sichtschutz bietet, ist evident. Davon ausgehend, dass es sich bei der projektsgegenständlichen Einfriedung um eine solche i.S.d. § 15 Abs. 1 Z 17 NÖ BauO handelt, kommt den Beschwerdeführern auf diesen (vom übrigen Projekt trennbaren) Teil keine Parteistellung zu und wurde eine solche auch durch die gemeinsame Erledigung mit dem Kfz-Unterstellplatz und der Zustellung des Bescheides nicht begründet (VwGH 29.7.2015, 2013/07/0183). Auf die diesbezüglichen Einwendungen durfte daher seines des Verwaltungsgerichts nicht eingegangen werden.Diesem Ansatz kann indes nicht gefolgt werden. Nach ständiger Judikatur des VwGH ist der maßgebliche Zweck einer Einfriedung, dass sie das Grundstück schützend umgibt. Sie muss sich jedoch weder auf die gesamte Grundgrenze erstrecken noch unmittelbar an der Grundgrenze errichtet werden vergleiche VwGH 23.9.1999, 99/06/0082). Ausgehend von der einer Einfriedung immanenten Schutzfunktion erachtete der VwGH im zitierten Erkenntnis auch eine Entfernung von 50 cm zur Grundstücksgrenze für die Qualifikation eines Bauwerks als Einfriedung nicht als schädlich. Folglich kann dies aber umso weniger vorliegend der Fall sein, als der Abstand zur Grundstücksgrenze lediglich 6 cm beträgt. An der Qualifikation als Einfriedung vermag aber auch der Umstand nichts zu ändern, dass an der Grundstücksgrenze bereits ein Maschendrahtzaun errichtet wurde. Einerseits obliegt die Beurteilung der Notwendigkeit des Schutzes des Grundstückes grundsätzlich seinem Eigentümer oder dem sonstigen Nutzungsberechtigten und ist es der Behörde verwehrt die objektive Notwendigkeit derartiger Einfriedungen zu prüfen. Andererseits darf die Schutzfunktion nicht bloß i.S. einer Verhinderung des körperlichen Eindringens Unbefugter verstanden werden, sondern können Einfriedungen naturgemäß auch den Zweck eines Sichtschutzes verfolgen. Dass aber ein schlichter Maschendrahtzaun keinen solchen Sichtschutz bietet, ist evident. Davon ausgehend, dass es sich bei der projektsgegenständlichen Einfriedung um eine solche i.S.d. Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 17, NÖ BauO handelt, kommt den Beschwerdeführern auf diesen (vom übrigen Projekt trennbaren) Teil keine Parteistellung zu und wurde eine solche auch durch die gemeinsame Erledigung mit dem Kfz-Unterstellplatz und der Zustellung des Bescheides nicht begründet (VwGH 29.7.2015, 2013/07/0183). Auf die diesbezüglichen Einwendungen durfte daher seines des Verwaltungsgerichts nicht eingegangen werden. Anderes gilt grundsätzlich hinsichtlich des überdachten Kfz-Unterstellplatzes, der – mangels Zustimmung der Beschwerdeführer i.S.d. § 15 Abs. 1 Z 19 NÖ BauO – unabhängig von seiner Qualifikation als Carport eine bewilligungspflichtige Maßnahme darstellt. Insoweit beschränkt sich die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts bei Beschwerden von Nebenparteien (hier: der Nachbarn) ausschließlich auf jene Aspekte, hinsichtlich derer diesen ein Mitspracherecht zukommt und hinsichtlich derer sie nicht – mangels rechtzeitiger Erhebung zulässiger Einwendungen – präkludiert sind (vgl. VwGH 5.12.2000, 98/06/0229). Im konkreten Zusammenhang werden subjektiv-öffentliche Nachbarrechte nur durch die in § 6 Abs. 2 NÖ BauO taxativ aufgezählten Bestimmungen begründet. Anderes gilt grundsätzlich hinsichtlich des überdachten Kfz-Unterstellplatzes, der – mangels Zustimmung der Beschwerdeführer i.S.d. Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 19, NÖ BauO – unabhängig von seiner Qualifikation als Carport eine bewilligungspflichtige Maßnahme darstellt. Insoweit beschränkt sich die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts bei Beschwerden von Nebenparteien (hier: der Nachbarn) ausschließlich auf jene Aspekte, hinsichtlich derer diesen ein Mitspracherecht zukommt und hinsichtlich derer sie nicht – mangels rechtzeitiger Erhebung zulässiger Einwendungen – präkludiert sind vergleiche VwGH 5.12.2000, 98/06/0229). Im konkreten Zusammenhang werden subjektiv-öffentliche Nachbarrechte nur durch die in Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO taxativ aufgezählten Bestimmungen begründet. Nicht hiezu zählt dabei zunächst das Vorbringen, wonach das Dach (i.S. des Bescheides vom
  33. August 2012) nicht plangemäß ausgeführt worden sei, zumal den Gegenstand des nunmehrigen Bauverfahrens (und damit eines Projektgenehmigungsverfahrens) lediglich der in den Einreichplänen und den Baubeschreibungen zum Ausdruck gebrachte Bauwille der Bauwerber, nicht aber ein davon allenfalls abweichender tatsächlicher Bestand, darstellt (VwGH 9.10.2014, 2011/05/0159, m.w.N.; 2.8.2016, Ro 2014/05/0003). Gleichermaßen keine zulässigen Einwendungen sind aber auch in der behaupteten Überschreitung der vorderen (südlichen) Baufluchtlinie zu erblicken, zumal Nachbarn nach § 6 Abs 2 Z 3 NÖ BauO nur die Überschreitung der seiner Liegenschaft zugekehrten Baufluchtlinie geltend machen können (VwGH 24.11.1992, 92/05/0201; 29.6.2016, Ra 2016/05/0046) und dies vorliegend auf die Beschwerdeführer nicht zutrifft (die Legitimation zu Geltendmachung läge beim südlichen Gegenübernachbarn [VwGH 2.8.2016, Ro 2014/05/0003]). Nichts anderes gilt aber auch für das im Ergebnis das Ortsbild betreffende Vorbringen, wonach durch das Projekt der Eindruck einer geschlossenen Bebauungsweise entstehe (VwGH 10.5.2015, 2012/05/0097), sowie für jenes, wonach ein Ölabscheider (Benzin- bzw. Ölauffangquerrinne) vorzusehen wäre (VwGH 31.8.1999, 98/05/0044). Nicht hiezu zählt dabei zunächst das Vorbringen, wonach das Dach (i.S. des Bescheides vom
  34. August 2012) nicht plangemäß ausgeführt worden sei, zumal den Gegenstand des nunmehrigen Bauverfahrens (und damit eines Projektgenehmigungsverfahrens) lediglich der in den Einreichplänen und den Baubeschreibungen zum Ausdruck gebrachte Bauwille der Bauwerber, nicht aber ein davon allenfalls abweichender tatsächlicher Bestand, darstellt (VwGH 9.10.2014, 2011/05/0159, m.w.N.; 2.8.2016, Ro 2014/05/0003). Gleichermaßen keine zulässigen Einwendungen sind aber auch in der behaupteten Überschreitung der vorderen (südlichen) Baufluchtlinie zu erblicken, zumal Nachbarn nach Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ BauO nur die Überschreitung der seiner Liegenschaft zugekehrten Baufluchtlinie geltend machen können (VwGH 24.11.1992, 92/05/0201; 29.6.2016, Ra 2016/05/0046) und dies vorliegend auf die Beschwerdeführer nicht zutrifft (die Legitimation zu Geltendmachung läge beim südlichen Gegenübernachbarn [VwGH 2.8.2016, Ro 2014/05/0003]). Nichts anderes gilt aber auch für das im Ergebnis das Ortsbild betreffende Vorbringen, wonach durch das Projekt der Eindruck einer geschlossenen Bebauungsweise entstehe (VwGH 10.5.2015, 2012/05/0097), sowie für jenes, wonach ein Ölabscheider (Benzin- bzw. Ölauffangquerrinne) vorzusehen wäre (VwGH 31.8.1999, 98/05/0044). Anderes gilt allerdings für die erst in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erstattete Einwendung, wonach der Unterstellplatz zu Unrecht im seitlichen (westlichen) Bauwich projektiert sei. Gleichwohl ergibt sich aus § 51 Abs. 2 NÖ BauO, dass im seitlichen Bauwich Nebengebäude und -teile sowie oberirdische bauliche Anlagen, deren Verwendung der von Gebäuden gleicht, errichtet werden dürfen, sofern dies der Bebauungsplan nicht verbietet, die bebaute Fläche der baulichen Anlage insgesamt nicht mehr als 100 m² sowie die Höhe dieser Bauwerke nicht mehr als 3 m beträgt. Da im hier anwendbaren Bebauungsplan ein solches Verbot nicht vorgesehen ist und der Unterstellplatz, der eine Fläche von 45,56 m² und eine Höhe von maximal 2,625 m hat, die genannten Größenmerkmale nicht überschreitet, ist seine Errichtung im seitlichen Bauwich zulässig, sodass eine Beeinträchtigung von Nachbarrechten der Beschwerdeführer nicht stattfindet.Anderes gilt allerdings für die erst in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erstattete Einwendung, wonach der Unterstellplatz zu Unrecht im seitlichen (westlichen) Bauwich projektiert sei. Gleichwohl ergibt sich aus Paragraph 51, Absatz 2, NÖ BauO, dass im seitlichen Bauwich Nebengebäude und -teile sowie oberirdische bauliche Anlagen, deren Verwendung der von Gebäuden gleicht, errichtet werden dürfen, sofern dies der Bebauungsplan nicht verbietet, die bebaute Fläche der baulichen Anlage insgesamt nicht mehr als 100 m² sowie die Höhe dieser Bauwerke nicht mehr als 3 m beträgt. Da im hier anwendbaren Bebauungsplan ein solches Verbot nicht vorgesehen ist und der Unterstellplatz, der eine Fläche von 45,56 m² und eine Höhe von maximal 2,625 m hat, die genannten Größenmerkmale nicht überschreitet, ist seine Errichtung im seitlichen Bauwich zulässig, sodass eine Beeinträchtigung von Nachbarrechten der Beschwerdeführer nicht stattfindet. Während diese letzte Einwendung hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin unberechtigt ist, erweist sie sich hinsichtlich des Zweitbeschwerdeführers als unzulässig. So wurden beide Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen mit gemeinsamem Zustellnachweis zur Bauverhandlung geladen und wurde die Ladung vom Zweitbeschwerdeführer übernommen. Während die Ladung ihm gegenüber sohin rechtens erfolgte und auch Präklusionsfolgen nach sich ziehen konnte, gilt dies für die Zweitbeschwerdeführerin nicht: Vielmehr hat eine solch ordnungsgemäße Zustellung auch bei Ehegatten mittels zweier Sendungen (hier: Rückscheinbriefe) zu erfolgen. Eine Sendung (Rückscheinbrief), die an beide Ehegatten adressiert ist und von einem Ehegatten übernommen wird, kann für den anderen Ehegatten nicht als Ersatzzustellung wirksam sein. Auch dann, wenn nicht mehr festgestellt werden kann, ob eine solche gemeinsame Ladung zu einer Bauverhandlung, die postamtlich hinterlegt wurde, einem der beiden Adressaten tatsächlich zugekommen ist, ist er insofern als übergangene Partei anzusehen (vgl. VwGH 30.4.2013, 2013/05/0003). Zumal es darüber hinaus auch an einer doppelten Kundmachung i.S.d. § 42 Abs. 1 AVG fehlte, sondern die öffentliche Bekanntmachung lediglich an der Amtstafel der Stadtgemeinde *** angeschlagen worden wurde, war die Erstbeschwerdeführerin auch noch vor dem Verwaltungsgericht berechtigt, wirksame Einwendungen zu erheben, der Zweitbeschwerdeführer hingegen nicht. Seine Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Unterstellplatzes zurückzuweisen, jene der Erstbeschwerdeführerin nach inhaltlicher Behandlung abzuweisen.Während diese letzte Einwendung hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin unberechtigt ist, erweist sie sich hinsichtlich des Zweitbeschwerdeführers als unzulässig. So wurden beide Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen mit gemeinsamem Zustellnachweis zur Bauverhandlung geladen und wurde die Ladung vom Zweitbeschwerdeführer übernommen. Während die Ladung ihm gegenüber sohin rechtens erfolgte und auch Präklusionsfolgen nach sich ziehen konnte, gilt dies für die Zweitbeschwerdeführerin nicht: Vielmehr hat eine solch ordnungsgemäße Zustellung auch bei Ehegatten mittels zweier Sendungen (hier: Rückscheinbriefe) zu erfolgen. Eine Sendung (Rückscheinbrief), die an beide Ehegatten adressiert ist und von einem Ehegatten übernommen wird, kann für den anderen Ehegatten nicht als Ersatzzustellung wirksam sein. Auch dann, wenn nicht mehr festgestellt werden kann, ob eine solche gemeinsame Ladung zu einer Bauverhandlung, die postamtlich hinterlegt wurde, einem der beiden Adressaten tatsächlich zugekommen ist, ist er insofern als übergangene Partei anzusehen vergleiche VwGH 30.4.2013, 2013/05/0003). Zumal es darüber hinaus auch an einer doppelten Kundmachung i.S.d. Paragraph 42, Absatz eins, AVG fehlte, sondern die öffentliche Bekanntmachung lediglich an der Amtstafel der Stadtgemeinde *** angeschlagen worden wurde, war die Erstbeschwerdeführerin auch noch vor dem Verwaltungsgericht berechtigt, wirksame Einwendungen zu erheben, der Zweitbeschwerdeführer hingegen nicht. Seine Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Unterstellplatzes zurückzuweisen, jene der Erstbeschwerdeführerin nach inhaltlicher Behandlung abzuweisen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil sich das Erkenntnis auf die obzitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung stützt.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil sich das Erkenntnis auf die obzitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung stützt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.923.001.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.