RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum10.10.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-1329/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ha
Art. 18
B-VG die gesamte staatliche Verwaltung nur aufgrund der Gesetze ausgeübt werden dürfe. Gemäß § 56 Abs. 4 NÖ Bauordnung habe sich im Geltungsbereich eines Bebauungsplans die Prüfung nach Abs. 1 auf jene Kriterien zu beschränken, die von den Festlegungen im Bebauungsplan nicht betroffen seien. Die Gemeinde *** habe zusätzlich zum geltenden Planteil des Bebauungsplans besondere Bebauungsvorschriften für spezielle Teile, nämlich das erhaltungswürdige Altortgebiet einerseits und Schutzzonen andererseits, geregelt. Dabei seien detaillierte Vorschreibungen hinsichtlich der Gebäudehöhe, Dächer, Fenster, Fassaden etc. festgelegt worden. Es handle sich um Spezialbestimmungen, die nur für diese Altortgebiete bzw. Schutzzonen gelten. Da die verfahrensgegenständliche Liegenschaft gerade nicht in einem derartigen Gebiet liege, lasse der zwingende Gegenschluss kein anderes Ergebnis zu, als dass, wenn für bestimmte Sachverhalte bestimmte Rechtsfolgen vorgesehen seien, diese Rechtsfolgen eben gerade nicht für die übrigen, im Gesetz oder der Verordnung nicht genannten, Bereiche gelten sollen. Das führe zum zwingenden Ergebnis, dass im konkreten Fall überhaupt kein Anwendungsbereich mehr für irgendwelche Kriterien, die von den Festlegungen des Bebauungsplans nicht betroffen seien, bleibe. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht die nunmehr gegenständliche Beschwerde und führten begründend zusammengefasst aus,
Artikel 18
, B-VG die gesamte staatliche Verwaltung nur aufgrund der Gesetze ausgeübt werden dürfe. Gemäß Paragraph 56, Absatz 4, NÖ Bauordnung habe sich im Geltungsbereich eines Bebauungsplans die Prüfung nach Absatz eins, auf jene Kriterien zu beschränken, die von den Festlegungen im Bebauungsplan nicht betroffen seien. Die Gemeinde *** habe zusätzlich zum geltenden Planteil des Bebauungsplans besondere Bebauungsvorschriften für spezielle Teile, nämlich das erhaltungswürdige Altortgebiet einerseits und Schutzzonen andererseits, geregelt. Dabei seien detaillierte Vorschreibungen hinsichtlich der Gebäudehöhe, Dächer, Fenster, Fassaden etc. festgelegt worden. Es handle sich um Spezialbestimmungen, die nur für diese Altortgebiete bzw. Schutzzonen gelten. Da die verfahrensgegenständliche Liegenschaft gerade nicht in einem derartigen Gebiet liege, lasse der zwingende Gegenschluss kein anderes Ergebnis zu, als dass, wenn für bestimmte Sachverhalte bestimmte Rechtsfolgen vorgesehen seien, diese Rechtsfolgen eben gerade nicht für die übrigen, im Gesetz oder der Verordnung nicht genannten, Bereiche gelten sollen. Das führe zum zwingenden Ergebnis, dass im konkreten Fall überhaupt kein Anwendungsbereich mehr für irgendwelche Kriterien, die von den Festlegungen des Bebauungsplans nicht betroffen seien, bleibe. An wesentlichen Verfahrensmängeln rügten die Beschwerdeführer, dass sie vor Abweisung des Genehmigungsantrages nicht aufgefordert worden seien, eventuelle Projektänderungen vorzunehmen, welche durch entsprechende Bedingungen und Auflagen hätten vorgeschrieben werden können. Im Übrigen hätte zum gegenständlichen Zeitpunkt eine Prüfung des Ortsbildes nicht mehr stattfinden dürfen. Auch hätten die Beschwerdeführer keinen Einfluss auf die Person des Ortsbildgutachters gehabt, welchen die Baubehörden beigezogen hätten. Die Beschwerdeführer stellten den Antrag, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Bewilligungsantrag stattgegeben werde. 1.
- Am 18.08.2016 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, im Zuge derer sämtliche Verfahrensparteien ihre Rechtsstandpunkte darlegen konnten und in welcher noch einmal der Amtssachverständige Dipl.-Ing. SSKa sein Gutachten vom 02.09.2015 ausführlich erörterte.
- Anzuwendende Rechtsvorschriften: § 17 VwGVG bestimmt:Paragraph 17, VwGVG bestimmt: „Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“ § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG bestimmen:Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG bestimmen: „
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1.Ziffer eins der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2.Ziffer 2 die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“ § 20 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1996 bestimmt:Paragraph 20, Absatz eins, NÖ Bauordnung 1996 bestimmt: „Die Baubehörde hat bei Anträgen nach § 14 vorerst zu prüfen, ob dem Bauvorhaben„Die Baubehörde hat bei Anträgen nach Paragraph 14, vorerst zu prüfen, ob dem Bauvorhaben 1.Ziffer eins die im Flächenwidmungsplan festgelegte Widmungsart des Baugrundstücks, seine Erklärung zur Vorbehaltsfläche oder Aufschließungszone, 2.Ziffer 2 der Bebauungsplan, 3.Ziffer 3 eine Bausperre, 4.Ziffer 4 die Unzulässigkeit der Erklärung des betroffenen Grundstücks im Bauland zum Bauplatz, 5.Ziffer 5 ein Bauverbot nach § 11 Abs. 5 dieses Gesetzes oder § 30 Abs. 6 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000,ein Bauverbot nach Paragraph 11, Absatz 5, dieses Gesetzes oder Paragraph 30, Absatz 6, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, Landesgesetzblatt 8000, 6.Ziffer 6 bei Hochhäusern, sofern deren Raumverträglichkeit nicht bereits im Widmungsverfahren geprüft wurde, das Unterbleiben der Raumverträglichkeitsprüfung oder deren negatives Ergebnis, oder 7.Ziffer 7 eine Bestimmung dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, des NÖ Kleingartengesetzes, LGBl. 8210, oder einer Durchführungsverordnung zu einem dieser Gesetzeeine Bestimmung dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, Landesgesetzblatt 8000, der NÖ Aufzugsordnung, Landesgesetzblatt 8220, des NÖ Kleingartengesetzes, Landesgesetzblatt 8210, oder einer Durchführungsverordnung zu einem dieser Gesetze entgegensteht. Die Baubehörde kann von der Überprüfung des Energieausweises absehen, wenn nicht im Verfahren Zweifel an der Richtigkeit des Energieausweises auftreten. Bei gewerblichen Betriebsanlagen, die einer Genehmigung durch die Gewerbebehörde bedürfen, ist die Prüfung nach Z. 7 auf jene Bestimmungen eingeschränkt, deren Regelungsinhalt durch diese Genehmigung nicht erfasst ist.“Bei gewerblichen Betriebsanlagen, die einer Genehmigung durch die Gewerbebehörde bedürfen, ist die Prüfung nach Ziffer 7, auf jene Bestimmungen eingeschränkt, deren Regelungsinhalt durch diese Genehmigung nicht erfasst ist.“ § 56 NÖ Bauordnung 1996 bestimmt:Paragraph 56, NÖ Bauordnung 1996 bestimmt: „
(1)Bauwerke, die einer Bewilligung nach § 14 bedürfen oder nach § 15 der Baubehörde anzuzeigen sind, sind so zu gestalten, dass sie in einem ausgewogenen Verhältnis mit der Struktur und der Gestaltungscharakteristik bestehender Bauwerke im Bezugsbereich stehen. Dabei ist auf die dort festgelegten Widmungsarten sowie auf die Charakteristik der Landschaft, soweit sie wegen des Standorts des geplanten Bauwerks in den Bezugsbereich einzubeziehen ist, Bedacht zu nehmen.„
(1)Bauwerke, die einer Bewilligung nach Paragraph 14, bedürfen oder nach Paragraph 15, der Baubehörde anzuzeigen sind, sind so zu gestalten, dass sie in einem ausgewogenen Verhältnis mit der Struktur und der Gestaltungscharakteristik bestehender Bauwerke im Bezugsbereich stehen. Dabei ist auf die dort festgelegten Widmungsarten sowie auf die Charakteristik der Landschaft, soweit sie wegen des Standorts des geplanten Bauwerks in den Bezugsbereich einzubeziehen ist, Bedacht zu nehmen.
(2)Bezugsbereich ist der von allgemein zugänglichen Orten zugleich mit dem geplanten Bauwerk sichtbare Bereich, in dem die für eine Beurteilung relevanten Gestaltungsprinzipien wahrnehmbar sind. Struktur ergibt sich aus den Proportionen der einzelnen Bauwerke, deren Baumassen und deren Anordnung zueinander. Gestaltungscharakteristik ergibt sich aus den im Bezugsbereich überwiegenden Gestaltungsprinzipien wie z.B. Baukörperausformung, Dach-, Fassaden-, Material-, Farbgestaltung unabhängig von Baudetails und Stilelementen.
(3)Bei besonders ortsbildwirksamen Bauwerken ist weiters auf deren Wirkung in Bezug auf das regionalspezifische sowie bau- und kulturhistorisch gegebene Erscheinungsbild Bedacht zu nehmen.
(4)Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans hat sich die Prüfung nach Abs. 1 auf jene Kriterien zu beschränken, die von den Festlegungen im Bebauungsplan nicht betroffen sind.“
(4)Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans hat sich die Prüfung nach Absatz eins, auf jene Kriterien zu beschränken, die von den Festlegungen im Bebauungsplan nicht betroffen sind.“ § 52 Abs. 1 und 2 AVG bestimmt:Paragraph 52, Absatz eins und 2 AVG bestimmt: „1) Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen. 2) Wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, kann die Behörde aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen.“ § 76 Abs. 1 AVG bestimmt:Paragraph 76, Absatz eins, AVG bestimmt: „Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des § 52 Abs. 3 hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.“„Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach Paragraph 17 a, erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des Paragraph 52, Absatz 3, hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.“
- Würdigung: 3.
- Einleitend stellt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zum Einwand der Beschwerdeführer, wonach im gegenständlichen Fall das Ortsbild überhaupt keiner Prüfung mehr unterzogen werden dürfe, fest, dass es sich bei der Prüfung des Ortsbildes unbestrittenermaßen um ein objektives Recht handelt, zumal Nachbarn mangels Aufzählung im taxativen Katalog des § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung hinsichtlich des § 56 NÖ Bauordnung kein Mitspracherecht zukommt (vgl. VwGH vom 16.12.2003, Zl. 2003/05/0205). Bereits aufgrund der eingereichten Projektunterlagen (zweigeschossiger Dachaufbau, Balkone, Lichtband) und des offenkundigen, geschlossenen Verbandes zu den beiden Gebäuden *** und *** ergibt sich für das erkennenden Gericht eindeutig, dass eine Genehmigung des gegenständlichen Projekts, ohne das Ortsbild zu prüfen, jedenfalls rechtswidrig wäre. Warum die Baubehörde einen Ortsbildgutachter erst nach diversen Vorprüfungen und nach Verständigung der Nachbarn beigezogen hat, ist für das Gericht nicht erkennbar und mag vielleicht nicht verfahrensökonomisch gewesen sein, führt aber keinesfalls dazu, dass dadurch irgendeine Art von Präklusion eingetreten ist und eine Prüfung des Ortsbildes nicht mehr statthaft wäre.Einleitend stellt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zum Einwand der Beschwerdeführer, wonach im gegenständlichen Fall das Ortsbild überhaupt keiner Prüfung mehr unterzogen werden dürfe, fest, dass es sich bei der Prüfung des Ortsbildes unbestrittenermaßen um ein objektives Recht handelt, zumal Nachbarn mangels Aufzählung im taxativen Katalog des Paragraph 6, Absatz 2, NÖ Bauordnung hinsichtlich des Paragraph 56, NÖ Bauordnung kein Mitspracherecht zukommt vergleiche VwGH vom 16.12.2003, Zl. 2003/05/0205). Bereits aufgrund der eingereichten Projektunterlagen (zweigeschossiger Dachaufbau, Balkone, Lichtband) und des offenkundigen, geschlossenen Verbandes zu den beiden Gebäuden *** und *** ergibt sich für das erkennenden Gericht eindeutig, dass eine Genehmigung des gegenständlichen Projekts, ohne das Ortsbild zu prüfen, jedenfalls rechtswidrig wäre. Warum die Baubehörde einen Ortsbildgutachter erst nach diversen Vorprüfungen und nach Verständigung der Nachbarn beigezogen hat, ist für das Gericht nicht erkennbar und mag vielleicht nicht verfahrensökonomisch gewesen sein, führt aber keinesfalls dazu, dass dadurch irgendeine Art von Präklusion eingetreten ist und eine Prüfung des Ortsbildes nicht mehr statthaft wäre. 3.
- Hinsichtlich des formellen Einwandes, eine Änderung des Projektes vor der Abweisung sei nicht angeregt bzw. den Beschwerdeführern nicht ermöglicht worden, stellt das erkennende Gericht fest, dass aufgrund der Feststellung des Sachverständigen, dass das Bauvorhaben das Ortsbild störe, den Bauwerbern grundsätzlich sehr wohl eine Projektänderung nahezulegen ist. Erst wenn sich ein Bauwerber weigert, eine Änderung seines Projektes vorzunehmen, muss das Bauvorhaben als Ganzes abgelehnt werden. Im Hinblick darauf, dass die Beschwerdeführer im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht ausdrücklich erklärten, dass eine Abänderung des Projektes, in welche Richtung auch immer, nicht in Frage komme, ist dieser formelle Einwand in der Beschwerde als gegenstandslos anzusehen. 3.
- Zum Vorbringen der Beschwerdeführer, der Verordnungsgeber der Marktgemeinde *** habe für erhaltungswürdige Altortgebiete bzw. Schutzzonen detaillierte Bebauungsbestimmungen bezüglich Gebäudehöhe, Dächer, Fenster, Fassaden, etc. festgelegt, das gegenständliche Baugrundstück falle jedoch unbestrittenermaßen nicht in diese Bereiche, wodurch im Umkehrschluss zu folgen sei, dass für das Baugrundstück eine Prüfung des Ortsbildes in diese Richtung unzulässig sei, wie das der Verwaltungsgerichtshof bereits in der Entscheidung vom 06.09.2011, 2009/05/0348, ausgesprochen habe, stellt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fest, dass diese beiden Fälle aus folgenden Gründen nicht ident bzw. vergleichbar sind: Im zitierten Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes Zl. 2009/05/0348 hat der Verordnungsgeber der Gemeinde *** im Bebauungsplan angeordnet, dass die Dachform „Pultdach“ im Wohn- und Kerngebiet bei Nebengebäuden zulässig sei, ohne eine ausdrückliche Aussage über die Zulässigkeit eines Pultdaches auf einem Hauptgebäude im Wohn- und Kerngebiet zu treffen. Daraus zog der Verwaltungsgerichtshof in dieser Entscheidung den Schluss, dass ein Pultdach auf einem Hauptgebäude im Wohn- und Kerngebiet unzulässig sei, zumal ansonsten die ausdrückliche Hervorhebung und Nennung von Nebengebäuden im Bebauungsplan überflüssig wäre. Ein ganz anderer Sachverhalt liegt im gegenständlichen Fall vor, zumal der Verordnungsgeber der Marktgemeinde *** in diesem Fall nicht für das gesamte Gemeindegebiet detaillierte Bebauungsbestimmungen im Zusammenhang mit Dächern, Fenstern, Fassaden etc. getroffen hat, sondern nur für zuvor ausgewiesene erhaltungswürdige Altortgebiete bzw. Schutzzonen. Daraus kann gegenständlich nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass für sämtliche anderen Gebiete eine Prüfung des Ortsbildes in Richtung dieser Punkte unzulässig wäre, zumal der Verordnungsgeber gerade nur für erhaltungswürdige Altortgebiete bzw. Schutzzonen derartige Spezialbestimmungen geregelt hat bzw. regeln wollte. Im Fall der Gemeinde *** regelte der Verordnungsgeber ausdrücklich eine besondere Dachform für das gesamte Gemeindegebiet und nicht nur für einen vorher konkret bestimmten Teilbereich. 3.
- Zum Einwand der Beschwerdeführer, ein Baubewilligungswerber habe grundsätzlich das Recht, im Rahmen der Festlegungen des Bebauungsplans sein Bauvorhaben verwirklichen zu dürfen, was der Verwaltungsgerichtshof bereits in seiner Entscheidung vom 09.10.2001, Zl. 2000/05/0069, unter anderem auch im Zusammenhang mit der Marktgemeinde *** ausgesprochen habe, weshalb aus dem zwingenden logischen Zusammenhang zwischen dem Volumen eines Bauvorhabens und dem rechnerischen Produkt aus zulässiger Länge, Breite und Höhe nach dem Bebauungsplan eine weitere Prüfung Richtung Volumen und Größe unzulässig sei, hält das erkennende Gericht fest, dass das Höchstgericht in dieser Entscheidung ausgesprochen hat, dass der Verordnungsgeber bei einer zulässigen Bebauungsdichte von 25 Prozent auf die zulässige Größe des Baukörpers auf diesem Bauplatz unter dem Gesichtspunkt der Ortsbildgestaltung abschließend Einfluss genommen hat. Das erkennende Gericht stellt jedoch in diesem Zusammenhang fest, dass ein Bauvorhaben gemäß § 56 NÖ Bauordnung sehr wohl dahingehend zu prüfen ist, ob dieses in einem ausgewogenen Verhältnis mit der Struktur (Proportionen der einzelnen Bauwerke, deren Baumassen und deren Anordnung zueinander) und der Gestaltungscharakteristik (gestalterische Merkmale wie Dach,- Fassaden,- Farbgestaltung etc.) bestehender Bauwerke im Bezugsbereich steht oder nicht. Diese Prüfung des Ortsbildes erfordert nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein schlüssig begründetes Sachverständigengutachten.Das erkennende Gericht stellt jedoch in diesem Zusammenhang fest, dass ein Bauvorhaben gemäß Paragraph 56, NÖ Bauordnung sehr wohl dahingehend zu prüfen ist, ob dieses in einem ausgewogenen Verhältnis mit der Struktur (Proportionen der einzelnen Bauwerke, deren Baumassen und deren Anordnung zueinander) und der Gestaltungscharakteristik (gestalterische Merkmale wie Dach,- Fassaden,- Farbgestaltung etc.) bestehender Bauwerke im Bezugsbereich steht oder nicht. Diese Prüfung des Ortsbildes erfordert nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein schlüssig begründetes Sachverständigengutachten. Der Rechtsauffassung der Beschwerdeführer, dass durch die vorgegebene Länge, Breite und Höhe jegliche Prüfung Richtung Volumen bzw. Größe unzulässig sei, ist jedoch nicht zu folgen, da diese Auslegung bedeuten würde, dass ohne jegliche Prüfung des Ortsbildes ein Quader unter völliger Ausnützung der drei Parameter zulässig wäre. 3.
- Der Amtssachverständige Dipl.-Ing. SSKa hat in seinem Gutachten vom 02.09.2015 nach Festlegung (Pkt. 2.1.) und Beschreibung (Pkt. 2.
- – zwei Bebauungstypen) des Umgebungsbereiches festgestellt, dass das gegenständliche Gebäude *** mit den beiden in geschlossener straßenparalleler Bebauungsweise verbundenen Gebäude *** und *** durch die gleiche Entstehungsepoche (um 1900) bzw. gemeinsamer Traufenhöhe als zusammengehöriges Ensemble in Erscheinung tritt. Diese drei Gebäude stellen daher für das erkennende Gericht zweifelsfrei zueinander einen 3-geschossigen Wohnhausverband dar. Durch den geplanten Umbau bzw. gartenseitigen Zubau wird das derzeit bestehende Satteldach zur Gänze abgebrochen und durch einen zweigeschossigen Dachausbau mit einem an der Oberseite als bekiestes Flachdach aufgeführtes Krüppelwalmdach mit Titan-Zinkblechdeckung ersetzt, wobei sich die mittlere Gebäudehöhe zur Ostseite (Straßenseite) von 10,25m auf 13,72m erhöht. Dabei wird an der Straßen- und Hofseite flächenbündig in der bestehenden Fassade über beide neuen Dachgeschossebenen ein großformatiger Dachaufbau im Ausmaß von 9,00m x 6,13m errichtet. Dieser risalitartige Dachaufbau mit den damit verbundenen großen rechteckig liegenden Fensteröffnungen nimmt durch seine Großvolumigkeit den Charakter eines eigenständigen Bauteils in der Dachzone ein und erscheint dem erkennenden Gericht die Schlussfolgerung des Amtssachverständigen als schlüssig, dass diese baulichen Veränderungen die Proportionen zu den beiden im Verband stehenden Wohngebäude, welche lediglich ein einfaches Satteldach aufweisen, massiv stören. Verstärkt wird diese Störung zu den beiden Nachbargebäuden durch das geplante ein Meter hohe Lichtband oberhalb des bestehenden Hauptgesimses, welches links und rechts vom gaupenähnlichen Dachaufbau zur Ausführung gelangen soll. Ebenso nachvollziehbar erscheint die Schlussfolgerung des Amtssachverständigen, dass die vorgestellten Balkone im ersten und zweiten Obergeschoss strukturfremd wirken und die bestehende Jahrhundertwendefassade konterkarieren, zumal bei den beiden Nachbargebäuden keine Balkone vorhanden sind. Dass auch die Dimension des großformatigen Dachaufbaus im Ausmaß von 9,00m x 6,13m in keiner Relation zu jenen im Bezugsbereich vorhandenen Dachaufbauten steht, ergibt sich für das erkennende Gericht daraus, dass bei Vorhandensein von Dachaufbauten diese - im Gegensatz zum gegenständlichen Projekt – jedenfalls untergeordnete Dachgaupen bzw. Belichtungsluken darstellen (siehe Bilder 8, 12, 13, 14 im Gutachten). Zusammenfassend kommt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich dem schlüssigen Gutachten des Amtssachverständigen folgend zum Schluss, dass das geplante Bauvorhaben zu einer nachteiligen Beeinträchtigung des bestehenden Ortsbildes führt, da es in keinem ausgewogenen Verhältnis mit der Struktur und Gestaltungscharakteristik bestehender Bauwerke im Bezugsbereich steht. Das vorgelegte Privatgutachten der Frau Univ.-Prof. Dipl.-Ing. Dr.techn. CJK vom 16.07.2016, welches sich ohne Festlegung eines Bezugsbereiches im Sinne des § 56 Abs. 2 erster Satz NÖ Bauordnung 1996 mit den architektur- und kunstgeschichtlichen Aspekten eines Cottagehauses- bzw. viertels auseinandersetzt und prüft, ob die Veränderungen des Baubestandes sich in die Charakteristik eines Cottage-Viertels einordnen, war nicht geeignet, das oben angeführte Gutachten des Amtssachverständigen gemäß § 56 NÖ Bauordnung 1996 zu entkräften, zumal zunächst eine ausdrückliche Festlegung des Bezugsbereiches und darauf aufbauend eine Beurteilung der Baumaßnahmen mit der Struktur (§ 56 Abs. 2 zweiter Satz) und der Gestaltungscharakteristik (§ 56 Abs. 2 dritter Satz) bestehender Bauwerke gerade in diesem festgelegten Bezugsbereich gefordert war.Das vorgelegte Privatgutachten der Frau Univ.-Prof. Dipl.-Ing. Dr.techn. CJK vom 16.07.2016, welches sich ohne Festlegung eines Bezugsbereiches im Sinne des Paragraph 56, Absatz 2, erster Satz NÖ Bauordnung 1996 mit den architektur- und kunstgeschichtlichen Aspekten eines Cottagehauses- bzw. viertels auseinandersetzt und prüft, ob die Veränderungen des Baubestandes sich in die Charakteristik eines Cottage-Viertels einordnen, war nicht geeignet, das oben angeführte Gutachten des Amtssachverständigen gemäß Paragraph 56, NÖ Bauordnung 1996 zu entkräften, zumal zunächst eine ausdrückliche Festlegung des Bezugsbereiches und darauf aufbauend eine Beurteilung der Baumaßnahmen mit der Struktur (Paragraph 56, Absatz 2, zweiter Satz) und der Gestaltungscharakteristik (Paragraph 56, Absatz 2, dritter Satz) bestehender Bauwerke gerade in diesem festgelegten Bezugsbereich gefordert war. 3.
- Hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführer, die Bausperre der Marktgemeinde *** vom 26.06.2014 sei ausschließlich auf ihr Bauvorhaben zurückzuführen, stellt das erkennende Gericht fest, dass das gegenständliche Bauvorhaben jedenfalls von dieser Bausperre nicht umfasst ist. Ob das eingereichte Projekt Ursache oder vielleicht Mitursache für die verhängte Bausperre war, ändert nichts an der Notwendigkeit sowie Rechtmäßigkeit des eingeholten Ortsbildgutachtens gemäß § 56 NÖ Bauordnung 1996.Hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführer, die Bausperre der Marktgemeinde *** vom 26.06.2014 sei ausschließlich auf ihr Bauvorhaben zurückzuführen, stellt das erkennende Gericht fest, dass das gegenständliche Bauvorhaben jedenfalls von dieser Bausperre nicht umfasst ist. Ob das eingereichte Projekt Ursache oder vielleicht Mitursache für die verhängte Bausperre war, ändert nichts an der Notwendigkeit sowie Rechtmäßigkeit des eingeholten Ortsbildgutachtens gemäß Paragraph 56, NÖ Bauordnung
- 3.
- Verfahrenskosten: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt fest,
§ 52Abs.
1 AVG grundsätzlich die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständigen) beizuziehen sind. Bei der Heranziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen gemäß § 52 Abs. 2 AVG hat die Behörde in nachvollziehbarer Weise darzulegen, dass entweder ein Amtssachverständiger nicht zur Verfügung stand oder dass es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten war, ausnahmsweise eine andere geeignete Person als Sachverständigen heranzuziehen. Eine Heranziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen ohne besonderen Grund stellt eine Verletzung von Verfahrensvorschriften dar.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt fest,
Paragraph 52, Absatz eins, AVG grundsätzlich die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständigen) beizuziehen sind. Bei der Heranziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, AVG hat die Behörde in nachvollziehbarer Weise darzulegen, dass entweder ein Amtssachverständiger nicht zur Verfügung stand oder dass es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten war, ausnahmsweise eine andere geeignete Person als Sachverständigen heranzuziehen. Eine Heranziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen ohne besonderen Grund stellt eine Verletzung von Verfahrensvorschriften dar. Bezogen auf den gegenständlichen Fall ist festzustellen, dass der Bürgermeister als Baubehörde erster Instanz den nichtamtlichen Sachverständigen Dipl.-Ing. HL mit der Erstellung eines Ortsbildgutachtens beauftragte und dessen Kosten den Beschwerdeführern als Barauslagen vorschrieb, ohne dass aus dem verwaltungsbehördlichen Bauakt hervorgeht, dass ein Amtssachverständiger nicht zur Verfügung stand. Im Hinblick darauf, dass, wie das weitere Verfahren gezeigt hat, die Einholung eines Gutachtens eines Amtssachverständigen problemlos möglich war, erweist sich die Vorschreibung der Kosten für den nichtamtlichen Sachverständigen als rechtswidrig, weshalb der Beschwerde zu diesem Punkt Folge zu geben war. 3.8. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1329.001.2015