Obsah (13)
§ 28§ 25a§ 61§ 62§ 57Art. 130§ 55§ 63§ 49Art. 8§ 29§ 76Art. 133RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum10.10.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-137/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat
§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsver-fahrensgesetz – Vw
GVG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, als im Spruch die Wortfolge „Barauslagen in der Höhe von € 11.545,56“ auf „Kosten der Deponieaufsicht in der Höhe von € 11.545,56“ geändert wird und hat die Wortfolge „76 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG 1991“ in den Rechtsgrundlagen ersatzlos zu entfallen. Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsver-fahrensgesetz – VwGVG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, als im Spruch die Wortfolge „Barauslagen in der Höhe von € 11.545,56“ auf „Kosten der Deponieaufsicht in der Höhe von € 11.545,56“ geändert wird und hat die Wortfolge „76 Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG 1991“ in den Rechtsgrundlagen ersatzlos zu entfallen. Dieser Betrag ist innerhalb von vier Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung bei der Umwelt- und Energierechtsbehörde zu entrichten. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - Vw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Aus dem vom Landeshauptmann von Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) vorgelegten Akt, dem Akt des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich und den Ergebnissen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom
- September 2016 ergibt sich für das gegenständliche Gerichtsverfahren im Wesentlichen folgender relevante Sachverhalt: Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
- März 2006, Zl. RU4-K-841/011-2006, wurde der B GesmbH die abfallrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Bodenaushubdeponie auf den Grundstücken Nrn. ***, *** und ***, je KG ***, Marktgemeinde ***, erteilt. Im Spruchteil D. dieses Bescheides wurde Herr DI MG hinsichtlich dieser Deponie zum Bau- und Betriebsaufsichtsorgan bestellt und wurde darin neben dem Aufgabenbereich des Aufsichtsorganes auch festgelegt, dass die Kosten der Bau- und Betriebsaufsicht vom Betreiber der Anlage zu tragen sind. Angeordnet wurde, dass die Deponie, ungeachtet gesonderter Baukontrollen, mindestens 1 x monatlich auf ihre sach-, projekts- und vorschriftsgemäße Errichtung und den Betrieb zu kontrollieren ist. Für jede Kontrolle ist ein internes Überprüfungsprotokoll anzulegen. Im Genehmigungsbescheid wurde keine Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Zwischenlagers auf der Deponie erteilt. Der Genehmigungsbescheid erwuchs am
- April 2006 in Rechtskraft. Im Jahr 2006 wurden auf der verfahrensgegenständlichen Deponie konsenslose Zwischenlagerungen mit Bodenaushubmaterial mit einem Volumen von ca 55.000 m³ im Bereich der Deponieabschnitte VA01 und VA02 errichtet. Die Errichtung des Deponieabschnittes VA01 erfolgte nur in Teilbereichen und nur schleppend. Seit
- April 2010 ist Herr Ing. EM (im Folgenden: Beschwerdeführer) Konsensinhaber dieser Bodenaushubdeponie. Dieser begann in weiterer Folge, Fremdmaterial in der verfahrensgegenständlichen Deponie zwischenzulagern. Dabei handelte es sich überwiegend um Bodenaushubmaterial, welches bei den vom Beschwerdeführer durchgeführten Abbruch- und Erdbauarbeiten auf diversen Baustellen in Niederösterreich und *** angefallen ist. Diese Materialien wurden vom Beschwerdeführer von diversen Baustellen abtransportiert, um die Verwirklichung der Bauvorhaben nicht zu behindern. Die Deponieerrichtung des Deponieabschnittes VA01 wurde nur langsam vorangetrieben. Vielmehr wurden die angelieferten Abfälle unterschiedlicher Materialqualität ohne Qualitätsnachweis am gesamten Deponieareal verteilt zwischengelagert; überwiegend mit der Begründung, dass die gelagerten Abfälle für die Errichtung des Deponierohplanums sowie der Absorptionsschicht für die Deponie benötigt würden. Mit E-Mail vom
- Juli 2010 übermittelte das Aufsichtsorgan der Abfallrechtsbehörde einen Überprüfungsbericht bezüglich der Begehung am
- Juli 2010 samt Feststellung konsensloser Zwischenlagerungen. Das Aufsichtsorgan wurde in weiterer Folge von der Behörde beauftragt, die gegenständliche Anlage in regelmäßigen Abständen zu überprüfen. Mit der Errichtung der Absorptionsschicht in Teilbereichen des Deponieabschnittes VA01 wurde zu Jahresbeginn 2011 begonnen. Dieser Teilbereich wurde im Frühjahr 2012 fertig gestellt. Mit Bescheid vom
- Februar 2012, Zl. RU4-K-841/074-2012, nahm die belangte Behörde die Anzeige des Beschwerdeführers vom
- Juli 2010, ergänzt am
- Jänner 2011 und
- Dezember 2011, hinsichtlich der Anpassung der Bodenaushubdeponie auf den Grundstücken Nrn. ***, *** und ***, je KG ***, an den Stand der Technik der Deponieverordnung 2008 unter Vorschreibung von Aufträgen, Abänderung und Ergänzung von Auflagen und einer qualitativen Konsenseinschränkung zur Kenntnis. Dieser Bescheid erwuchs am
- März 2012 in Rechtskraft. Die konsenslosen Zwischenlagerungen wurden im März 2012 messtechnisch erfasst. Eine Kollaudierungsanzeige
§ 61Abs.
1 AWG 2002 wurde für keinen einzigen Abschnitt bzw. Teilabschnitt bei der Behörde eingebracht. Eine Kollaudierungsanzeige
Paragraph 61, Absatz eins, AWG 2002 wurde für keinen einzigen Abschnitt bzw. Teilabschnitt bei der Behörde eingebracht. Da in weiterer Folge nicht – wie behördlich angeordnet – Material entfernt, sondern im Gegenteil laufend weiteres Material in erheblichem Umfang zugeführt wurde, wurde die Deponie laufend von der Abfallrechtsbehörde überprüft. Mit Schreiben des Deponieaufsichtsorgans vom
- Jänner 2013 wurden Kollaudierungsunterlagen für den Deponieabschnitt 1 vorgelegt. Im Frühjahr 2013 wurde ein Teil der zwischengelagerten Materialien im ausgebauten Teilabschnitt abgelagert, obwohl das Kollaudierungsverfahren noch nicht abgeschlossen werden konnte. Da die konsenslosen Abfallzwischenlagerungen vom Deponiebetreiber fortgesetzt wurden, wurde die Deponie von der Abfallrechtsbehörde aufgrund der Zwischenberichte des Deponieaufsichtsorgans in regelmäßigen Abständen neuerlich überprüft. Zwar wurde vom Amtssachverständigen für Deponietechnik in diesen Überprüfungsverhandlungen jeweils klargelegt, welche Unterlagen bzw. Maßnahmen noch notwendig sind, damit zumindest eine Teilkollaudierung des Abschnittes 1 erfolgen kann. Gegenstand dieser Überprüfungsverhandlungen waren jedenfalls die vom Deponieaufsichtsorgan im Auftrag der Abfallrechtsbehörde erstellten Sonderberichte, welche über weitere konsenslose Abfallanlieferungen berichteten. In weiterer Folge erließ die belangte Behörde auf Rechtsgrundlage des § 62 Abs. 2 AWG 2002 zahlreiche Entfernungsaufträge, wie beispielsweise mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
- Dezember 2013, In weiterer Folge erließ die belangte Behörde auf Rechtsgrundlage des Paragraph 62, Absatz 2, AWG 2002 zahlreiche Entfernungsaufträge, wie beispielsweise mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
- Dezember 2013, Zl. RU4-K-841/109-
- Dieser Maßnahmenauftrag (wie auch die weiteren der Abfallrechtsbehörde) wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
- Juni 2014, Zl. LVwG-AB-14-0081, bestätigt und konkretisiert. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Februar 2015, Zl. Ra 2015/07/0013, wurde die dagegen eingebrachte Revision (wie auch in den Parallelverfahren) zurückgewiesen. Dennoch wurden vom Beschwerdeführer auf der verfahrensgegenständlichen Deponie jedenfalls bis
- Juni 2014 weitere Abfalllagerungen durchgeführt. Mit Bescheid vom
- Juli 2014, Zl. RU4-K-841/117-2014, verfügte die belangte Behörde sodann die sofortige Schließung der verfahrensgegenständlich konsenslos betriebenen ortsfesten Abfallbehandlungsanlagen (Deponie und Abfallzwischenlager)
§ 62Abs.
2a und 2c Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002). Sämtliche Abfallablagerungen und Abfallzwischenlagerungen seien unverzüglich, spätestens jedoch bis Ende August 2014 nachweislich ordnungsgemäß zu entfernen. Die Entsorgungsnachweise seien im Wege des Deponieaufsichtsorgans der Behörde vorzulegen. Es dürften keine neuen Abfälle zugeführt werden.Mit Bescheid vom 1. Juli 2014, Zl. RU4-K-841/117-2014, verfügte die belangte Behörde sodann die sofortige Schließung der verfahrensgegenständlich konsenslos betriebenen ortsfesten Abfallbehandlungsanlagen (Deponie und Abfallzwischenlager)
Paragraph 62, Absatz 2 a und 2 c Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002). Sämtliche Abfallablagerungen und Abfallzwischenlagerungen seien unverzüglich, spätestens jedoch bis Ende August 2014 nachweislich ordnungsgemäß zu entfernen. Die Entsorgungsnachweise seien im Wege des Deponieaufsichtsorgans der Behörde vorzulegen. Es dürften keine neuen Abfälle zugeführt werden. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, es sei offenkundig, dass der Beschwerdeführer am gegenständlichen Standort nicht genehmigte ortsfeste Behandlungsanlagen (Deponie und Abfallzwischenlager) betreibe. Die Genehmigung für die Deponie sei ohne Zweifel erloschen. Eine Genehmigung für Abfallzwischenlagerungen habe es zu keinem Zeitpunkt gegeben. Der dagegen erhobenen Beschwerde des Beschwerdeführers gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Erkenntnis vom
- Oktober 2014, Zl. LVwG-AB-14-4024, teilweise Folge, es bestätigte aber die Ansicht der belangten Behörde, dass die am
- April 2006 in Rechtskraft erwachsene Genehmigung zur Errichtung und den Betrieb der verfahrensgegenständlichen Deponie auf Basis der Deponiebewilligung 2006 seit dem
- April 2011 ex lege erloschen ist, da sich diese Bodenaushubdeponie am
- April 2011 noch in der Errichtungsphase befunden hätte und innerhalb von fünf Jahren kein konsensgemäßer Betrieb erfolgt sei. Die dagegen erhobene Revision des Beschwerdeführers wies der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom
- Oktober 2015, Zl. Ro 2015/07/0032, als unbegründet ab. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass ein konsensgemäßer Betrieb der verfahrensgegenständlichen Deponie nicht innerhalb von fünf Jahren nach der Rechtskraft der Genehmigung erfolgt sei, weshalb der Annahme des Landesverwaltungsgerichtes, wonach der Genehmigungsbescheid vom
- März 2006 mit Ablauf des
- April 2011 erloschen sei, keinen Bedenken begegne. Daran ändere auch der Kenntnisnahmebescheid vom
- Februar 2012 nichts, zumal dieser ohne aufrechten Genehmigungsbescheid keine Rechtswirkungen entfalten könne. Im Zeitraum Juli 2013 bis März 2014 entstand ein Honoraranspruch der Deponieaufsicht betreffend die verfahrensgegenständliche Deponie in der Höhe von € 11.545,
- Dieser Honoraranspruch wurde bisher weder von der belangten Behörde noch vom Beschwerdeführer bezahlt. Mit Bescheid der belangten Behörde vom
- November 2014, Zl RU4-K-841/128-2014, wurde das Deponieaufsichtsorgan, Herr DI MG, abberufen. Herr DI MG hat mit E-Mail vom
- Juli 2014 der belangten Behörde die noch nicht bezahlte Honorarnote # 14 - 015 für den Leistungszeitraum Juli 2013 - März 2014 vom
- Mai 2014, Ausg. Nr. 0449/2014, in Gesamthöhe von € 11.384,40 für geleistete Aufsichtstätigkeiten bei der gegenständlichen Anlage mit dem Ersuchen um Begleichung durch die belangte Behörde vorgelegt.Herr DI MG hat mit E-Mail vom
- Juli 2014 der belangten Behörde die noch nicht bezahlte Honorarnote # 14 - 015 für den Leistungszeitraum Juli 2013 - März 2014 vom
- Mai 2014, Ausg. Nr. 0449 aus 2014,, in Gesamthöhe von € 11.384,40 für geleistete Aufsichtstätigkeiten bei der gegenständlichen Anlage mit dem Ersuchen um Begleichung durch die belangte Behörde vorgelegt. Der in dieser Honorarnote ausgewiesene Aufwand wurde vom Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz überprüft und in seiner Stellungnahme vom
- Juli 2014 als plausibel sowie sachlich und rechnerisch richtig bewertet. Mit E-Mail vom
- September 2014 wurde von Herrn DI MG zur Honorarnote die Verzugszinsenberechnung (bis Stichtag
- August 2014) in der Höhe von € 161,16 mit dem Ersuchen um Begleichung durch die belangte Behörde vorgelegt. Mit Mandatsbescheid vom
- November 2014, Zl. RU4-K-841/119-2014, trug die belangte Behörde dem Beschwerdeführer sodann auf, diese Barauslagen in der Höhe von € 11.545,56 bei der Umwelt- und Energierechtsbehörde binnen vier Wochen ab Zustellung zu entrichten. Mit Schreiben vorn
- Dezember 2014 erhob der Beschwerdeführer dagegen das Rechtsmittel der Vorstellung und wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde mit Schreiben vom
- Dezember 2014 mitgeteilt, dass das Ermittlungsverfahren
§ 57Abs.
3 AVG 1991 eingeleitet worden sei.Mit Schreiben vorn
- Dezember 2014 erhob der Beschwerdeführer dagegen das Rechtsmittel der Vorstellung und wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde mit Schreiben vom
- Dezember 2014 mitgeteilt, dass das Ermittlungsverfahren
Paragraph 57, Absatz 3, AVG 1991 eingeleitet worden sei. Mit Schreiben vom
- August 2015 brachte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den Sachverhalt zur Kenntnis und räumte ihm die Möglichkeit der Stellungnahme ein; eine Stellungnahme wurde jedoch nicht erstattet. Mit Bescheid vom
- Dezember 2015, Zl. RU4-K-841/119-2014, erließ die belangte Behörde gegenüber den Beschwerdeführer folgenden verfahrensgegenständlichen Bescheid: „Kostenbescheid Spruch Herr Ing. EM wird verpflichtet, Barauslagen in der Höhe von € 11.545,56 (Honorarnote des Aufsichtsorganes # 14 - 015 für den Leistungszeitraum Juli 2013 - März 2014 vom
- Mai 2014, Ausg. Nr. 0449/2014 inkl. Verzugszinsen bis Stichtag Herr Ing. EM wird verpflichtet, Barauslagen in der Höhe von € 11.545,56 (Honorarnote des Aufsichtsorganes # 14 - 015 für den Leistungszeitraum Juli 2013 - März 2014 vom
- Mai 2014, Ausg. Nr. 0449 aus 2014, inkl. Verzugszinsen bis Stichtag
- August 2014) innerhalb von vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides mittels beiliegenden Erlagscheines bei der Umwelt- und Energierechtsbehörde zu entrichten. Rechtsgrundlagen: § 63 Abs. 3, § 49 Abs. 6 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002Paragraph 63, Absatz 3,, Paragraph 49, Absatz 6, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002 76 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG 1991.“76 Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG 1991.“ Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
- März 2006, Zl. RU4-K-841/011-2006, im Spruchteil D. Herr DI MG hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Deponie zum Bau- und Betriebsaufsichtsorgan bestellt und gleichzeitig festgelegt worden sei, dass die Kosten der Bau- und Betriebsaufsicht vom Betreiber der Anlage zu tragen seien. Der Aufgabenbereich des Aufsichtsorgans ergebe sich ebenfalls aus dem Spruchteil D. dieses Bescheides. Herr DI MG habe mit E-Mail vom
- Juli 2014 der belangten Behörde die noch nicht bezahlte Honorarnote # 14 - 015 für den Leistungszeitraum Juli 2013 - März 2014 vom
- Mai 2014, Ausg. Nr. 0449/2014, in Gesamthöhe von € 11.384,40 für geleistete Aufsichtstätigkeiten bei der gegenständlichen Anlage mit dem Ersuchen um Begleichung durch die belangte Behörde vorgelegt.Herr DI MG habe mit E-Mail vom
- Juli 2014 der belangten Behörde die noch nicht bezahlte Honorarnote # 14 - 015 für den Leistungszeitraum Juli 2013 - März 2014 vom
- Mai 2014, Ausg. Nr. 0449 aus 2014,, in Gesamthöhe von € 11.384,40 für geleistete Aufsichtstätigkeiten bei der gegenständlichen Anlage mit dem Ersuchen um Begleichung durch die belangte Behörde vorgelegt. Der in dieser Honorarnote ausgewiesene Aufwand sei vom Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz überprüft und in seiner Stellungnahme vom
- Juli 2014 als plausibel sowie sachlich und rechnerisch richtig bewertet worden. Mit E-Mail vom
- September 2014 sei von Herrn DI MG zur Honorarnote die Verzugszinsenberechnung (bis Stichtag
- August 2014) in der Höhe von € 161,16 mit dem Ersuchen um Begleichung durch die belangte Behörde vorgelegt worden. Unter Zugrundelegung der amtssachverständigen Plausibilitätsprüfung würde sich samt den Verzugszinsen ein offener Gesamtbetrag von € 11.545,56 ergeben, welcher noch nicht bescheidmäßig vorgeschrieben worden sei. § 76 Abs. 1 AVG normiere, dass der Behörde entstandene Barauslagen, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes regeln würden, von der Partei zu tragen seien, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hätte. Nach herrschender Rechtsmeinung und Judikatur habe das Aufsichtsorgan die Stellung eines „verlängerten Armes“ der Behörde und sei somit als „Organ der Behörde“, das in der Vollziehung der Gesetze tätig werde, zu verstehen. Insofern würden sämtliche Aufsichtstätigkeiten als Behördentätigkeiten gelten.Paragraph 76, Absatz eins, AVG normiere, dass der Behörde entstandene Barauslagen, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes regeln würden, von der Partei zu tragen seien, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hätte. Nach herrschender Rechtsmeinung und Judikatur habe das Aufsichtsorgan die Stellung eines „verlängerten Armes“ der Behörde und sei somit als „Organ der Behörde“, das in der Vollziehung der Gesetze tätig werde, zu verstehen. Insofern würden sämtliche Aufsichtstätigkeiten als Behördentätigkeiten gelten. Die Verpflichtung des Aufsichtsorgans zur Durchführung der beauftragten Tätigkeiten resultiere auf einem als privatrechtliches Werkvertragsverhältnis zu qualifizierenden Rechtsverhältnis zwischen der Behörde und diesem Aufsichtsorgan. Demnach würden die für die Aufsichtstätigkeiten entstandenen Kosten ebenfalls auf diesem Werkvertragsverhältnis beruhen und seien als Barauslagen der Behörde zu verstehen. Barauslagen seien von der Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt habe, zu tragen, sofern die VerwaItungsvorschriften keine amtswegige Kostentragung vorsehen würden. Das abfallrechtliche Verfahren umfasse auch die gesetzlich vorgesehenen Kontrolltätigkeiten und müsse daher dieses Kontrollverfahren als vom Parteiantrag mitumfasst angesehen werden, sodass die diesbezüglich der Behörde angefallenen Kosten dem Anlagenbetreiber vorzuschreiben seien. Zusammenfassend werde daher festgestellt, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Bescheides vom
- März 2006 verpflichtet sei, der Behörde gegenüber Barauslagen in der Höhe von € 11.545,56 zu entrichten, sodass spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei. In der dagegen erhobenen Beschwerde erachtete sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Nichtvorschreibung von Barauslagen für eine von keiner aufrechten Bewilligung bzw. Bestellung gedeckten Tätigkeit eines extern zugezogenen Amtsorgans verletzt und focht den Bescheid auf Grund der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes an. Im Wesentlichen behauptete der Beschwerdeführer, dass er nach wie vor der Meinung sei, dass die Schließung der verfahrensgegenständlichen Deponie in rechtswidriger Weise erfolgt sei und diese in seine Rechte eingreife, doch habe sowohl das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich als auch der Verwaltungsgerichtshof nunmehr rechtskräftig entschieden, dass diese Genehmigung seit dem
- April 2011 ex lege erloschen sei. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
- Oktober 2014 sei bezüglich der mit Bescheid vom
- Juli 2014 verfügten Deponieschließung Rechtskraft eingetreten, sodass die Deponie nunmehr nicht mehr betrieben werden könne und dürfe. Obwohl die Deponiegenehmigung seit 2011 ex lege erloschen gewesen sei, sei von der belangten Behörde nachweislich ein auf § 63 Abs. 1 AWG 2002 gestütztes amtswegiges Kollaudierungsverfahren geführt worden, in welchem ihm trotz der ex lege erloschenen Deponiebewilligung glaubhaft gemacht worden sei, dass das Kollaudierungsverfahren abgeschlossen werden würde. Ein solches Verfahren hätte jedoch seit dem ex lege Erlöschen der Deponiebewilligung seit dem Jahr 2011 nicht mehr geführt werden dürfen. Obwohl die Deponiegenehmigung seit 2011 ex lege erloschen gewesen sei, sei von der belangten Behörde nachweislich ein auf Paragraph 63, Absatz eins, AWG 2002 gestütztes amtswegiges Kollaudierungsverfahren geführt worden, in welchem ihm trotz der ex lege erloschenen Deponiebewilligung glaubhaft gemacht worden sei, dass das Kollaudierungsverfahren abgeschlossen werden würde. Ein solches Verfahren hätte jedoch seit dem ex lege Erlöschen der Deponiebewilligung seit dem Jahr 2011 nicht mehr geführt werden dürfen. Weiters übersehe die belangte Behörde, dass der Aufgabenbereich eines Deponieaufsichtsorgans in den Bestimmungen der §§ 49 und 63 AWG 2002 präzise umschrieben sei und sich lediglich auf den Deponiebetrieb bzw. die Deponieerrichtung beziehe. Der Aufgabenbereich ergebe sich ebenso aus dem Bescheid über die Deponiebewilligung vom
- März 2006, wonach das Aufsichtsorgan die Anlage ungeachtet gesonderter Baukontrollen mindestens Weiters übersehe die belangte Behörde, dass der Aufgabenbereich eines Deponieaufsichtsorgans in den Bestimmungen der Paragraphen 49 und 63 AWG 2002 präzise umschrieben sei und sich lediglich auf den Deponiebetrieb bzw. die Deponieerrichtung beziehe. Der Aufgabenbereich ergebe sich ebenso aus dem Bescheid über die Deponiebewilligung vom
- März 2006, wonach das Aufsichtsorgan die Anlage ungeachtet gesonderter Baukontrollen mindestens 1 x monatlich auf ihre sach-, projekts- und vorschriftsgemäße Errichtung und den Betrieb zu kontrollieren habe. Ein Betrieb der Deponie habe jedoch, rechtskräftig festgestellt, nie stattgefunden, da ansonsten ein ex lege Erlöschen nicht eintreten hätte können. Die Aufsicht könne sich daher, wenn überhaupt, lediglich auf die ordnungsgemäße Errichtung der Deponie beziehen. Dies setze allerdings wieder voraus, dass eine aufrechte Genehmigung zur Errichtung der Deponie vorliege. Zudem hätte das ex lege Erlöschen der Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb dieser Bodenaushubdeponie im Jahr 2011 zur Folge gehabt, dass damit der Anwendung des § 63 Abs. 3 AWG 2002 oder der Anwendung des § 49 AWG 2002 jeglicher Boden entzogen werde. Zwar ermögliche § 63 Abs. 3 AWG 2002 die Bestellung einer Deponieaufsicht auch außerhalb eines Genehmigungs- oder Anzeigeverfahrens, im vorliegenden Fall sei diese Bestellung allerdings im Rahmen eines Deponiegenehmigungsverfahrens erfolgt.Zudem hätte das ex lege Erlöschen der Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb dieser Bodenaushubdeponie im Jahr 2011 zur Folge gehabt, dass damit der Anwendung des Paragraph 63, Absatz 3, AWG 2002 oder der Anwendung des Paragraph 49, AWG 2002 jeglicher Boden entzogen werde. Zwar ermögliche Paragraph 63, Absatz 3, AWG 2002 die Bestellung einer Deponieaufsicht auch außerhalb eines Genehmigungs- oder Anzeigeverfahrens, im vorliegenden Fall sei diese Bestellung allerdings im Rahmen eines Deponiegenehmigungsverfahrens erfolgt. Werde das Erlöschen einer Bewilligung ex lege angeordnet und sei eine Bewilligung, wie im gegenständlichen Fall, seit 2011 erloschen, sei davon auszugehen, dass zwar der Bescheid über die Deponiebewilligung vom
- März 2006 weiterhin dem Rechtsbestand angehöre, allerdings erlösche mit dem ex lege Erlöschen der Bewilligung das bescheidförmig Geregelte. Soweit nun aber Vorschreibungen untrennbar mit dem erloschenen Recht in Verbindung stehen würden, seien diese ebenfalls als erloschen anzusehen. Dies gelte insbesondere für Auflagen und Bedingungen sowie für die Bestellung der Bau- und Betriebsaufsicht, deren Tätigkeit sich auf das aus dem Bescheid erfließende Recht der vorschriftsgemäßen Errichtung und den Betrieb der Deponie beziehe. Es gebe nämlich durchaus Fälle, in denen rechtskräftige Bescheide zwar bestehen, aber wie hier gar keine Rechtswirkungen oder keine Rechtswirkungen mehr entfalten würden. Ob und welche Rechtswirkungen mit einem Bescheid einhergehen würden, sei allein eine Frage der rechtlichen Beurteilung. Nur die mit einem Bescheid verbundenen Rechtswirkungen seien auch von der Rechtskraft erfasst. Die Rechtskraft könne daher nicht weiter gehen als die Rechtswirkungen eines Bescheides reichen würden. Daraus folge, dass die Abberufung des Deponieaufsichtsorgans mit Bescheid der belangten Behörde vom
- November 2014, Zl. RU4-K-841/128-2014, nicht erforderlich gewesen wäre. Mit dem Erlöschen der Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Deponie sei auch die mit diesem Recht in untrennbarem Zusammenhang stehende Bestellung des Deponieaufsichtsorgans erloschen. Folglich hätte die belangte Behörde, wollte sie die nunmehrige Barauslagenvorschreibung rechtfertigen, bereits im Jahr 2011 eine Deponieaufsicht außerhalb eines Genehmigungsverfahrens bestellen müssen. Eine solche Bestellung sei jedoch nachweislich nicht erfolgt. Abschließend sei anzumerken, dass eine Zuziehung des Deponieaufsichtsorgans zur Durchführung anderer Kontrollen, wie zum Beispiel jener auf Basis des § 62 AWG 2002 durch die AWG-Behörde jedenfalls unzulässig sei und im gegenständlichen Fall gewesen wäre. Die AWG-Behörde könne das Deponieaufsichtsorgan aufgrund fehlender gesetzlicher Bestimmungen nicht für jede erdenkliche Überprüfungshandlung nach dem AWG 2002 beiziehen. Schon gar nicht könne ein im Genehmigungsverfahren über die Errichtung und den Betrieb einer Deponie bestelltes Deponieaufsichtsorgan, wie die belangte Behörde ausführe, zur Überprüfung der Einhaltung eines Schließungsbescheides berufen sein. Abschließend sei anzumerken, dass eine Zuziehung des Deponieaufsichtsorgans zur Durchführung anderer Kontrollen, wie zum Beispiel jener auf Basis des Paragraph 62, AWG 2002 durch die AWG-Behörde jedenfalls unzulässig sei und im gegenständlichen Fall gewesen wäre. Die AWG-Behörde könne das Deponieaufsichtsorgan aufgrund fehlender gesetzlicher Bestimmungen nicht für jede erdenkliche Überprüfungshandlung nach dem AWG 2002 beiziehen. Schon gar nicht könne ein im Genehmigungsverfahren über die Errichtung und den Betrieb einer Deponie bestelltes Deponieaufsichtsorgan, wie die belangte Behörde ausführe, zur Überprüfung der Einhaltung eines Schließungsbescheides berufen sein. Zusammenfassend sei daher festzuhalten, dass eine Verrechnung von Barauslagen für von der belangten Behörde beigezogene Amtsorgane nur unter den gesetzlichen Rahmenbedingungen erfolgen könne. Dabei sei seiner Ansicht nach jedenfalls erforderlich, dass das beigezogene Organ rechtskonform bestellt worden sei bzw. die rechtlichen Voraussetzungen für sein Tätigwerden für die gesamte Dauer seiner Bestellung aufrecht seien und bleiben würden. Dies sei im gegenständlichen Fall zweifelsfrei nicht gegeben. Spätestens seit dem ex lege Erlöschen der Deponiebewilligung 2006 sei die Tätigkeit des Deponieaufsichtsorgans, dessen Kosten nunmehr an ihn vorgeschrieben werden sollen, ohne Rechtsgrundlage. Bereits zum damaligen Zeitpunkt wäre daher - folge man der Argumentation der belangten Behörde - eine Abbestellung erforderlich gewesen, da ohne Deponiebewilligung auch keine Deponieaufsicht erforderlich und vom Gesetz gedeckt gewesen sei; eine solche Abbestellung sei 2011 nicht erfolgt. Auch sei keine andere wie auch immer geartete, gesetzlich gedeckte Bestellung und Betrauung des Deponieaufsichtsorgans nach dem ex lege Erlöschen der Deponiebewilligung ausgesprochen worden, sodass die Tätigkeit des Deponieaufsichtsorgans jedenfalls im Jahr 2014 ohne gesetzliche Deckung erfolgt sei, sodass ein Vorschreiben der dafür aufgelaufenen Kosten als Barauslagen daher unzulässig sei. Sofern die belangte Behörde für die Ausübung ihrer ihr zukommenden hoheitlichen Tätigkeit, aus welchem Grund auch immer, Leistungen bei einem externen Zivilingenieur „zukaufe“, sei ihr das jedenfalls aus seiner Sicht unbenommen, die Kosten hiefür habe dann aber die belangte Behörde selbst zu bestreiten. Ein Überwälzen solcher Kosten auf ihn komme diesmal nicht in Betracht. Da die belangte Behörde all dies verkannt und dennoch Barauslagen für den gegenständlichen Leistungszeitraum vorgeschrieben habe, habe sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, weshalb dieser aufzuheben sei. Am
- September 2016 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der sowohl der Beschwerdeführer als auch die belangte Behörde teilnahmen. In der Niederschrift über diese Verhandlung wurde betreffend das Beweisverfahren folgendes wörtlich festgehalten: „Zu verlesen ist der Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie der Akt des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich. Weiters werden in dieses Verfahren die Akte betreffend die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Oktober 2015, Zl. Ro 2015/07/0032, sowie VwGH vom
- Februar 2015, Zl. Ra 2015/07/0013, sowie VwGH vom
- Februar 2015, Zl. Ra 2015/07/0014, sowie der Akt des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich mit der Zl. LVwG-AV-1018/001-2015 einbezogen. Die anwesenden Parteien verzichten auf die Verlesung dieser Akten, welche somit als verlesen gelten und in das Beweisverfahren einbezogen sind. Der Beschwerdeführer verweist auf die Deponiebewilligung aus dem Jahr 2006 und gibt bekannt, dass er die Deponie später erworben hat. Nachdem diese Deponie mit der Deponieverordnung 2008 nicht mehr übereingestimmt hat, gab es ein Anpassungsverfahren und hat er diesbezügliche Unterlagen auch vorgelegt. Schließlich wurde im Jahr 2012 darüber sogar ein Bescheid erlassen, sodass er der Meinung ist, dass die Deponiebewilligung eigentlich nicht erlöschen hätte können. Er teilt nicht die Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes, aber er akzeptiert sie. Der Bescheid aus dem Jahr 2012 hätte nie ausgestellt werden dürfen, da die Deponiebewilligung aus dem Jahr 2006 bereits seit dem
- April 2011 ex lege erloschen war. Weiters bringt der Beschwerdeführer vor, dass es mit der ex lege Erlöschung vom
- April 2011 keine rechtliche Tätigkeit bzw. keine rechtliche Deckung für weitere Maßnahmen des Deponieaufsichtsorgans gegeben hat. Aufgrund dieser ohne Rechtsgrundlage vorgenommenen Tätigkeit des Deponieaufsichtsorgans ist er der Meinung, dass er die ihm vorgeschriebenen Barauslagen nicht zu begleichen hat. Die Deponiebewilligung ist am
- April 2011 ex lege erloschen und können die weitergeführten Maßnahmen nach diesem Zeitpunkt nicht mehr auf diese Deponiebewilligung gestützt werden. Weiters vertritt der Beschwerdeführer die Meinung, dass der Bescheid aus dem Jahr 2012 ein Amtsirrtum sein muss, da dieser nicht mehr erlassen hätte werden dürfen. Schon damals hätte im Zuge dieses Verfahrens von der Behörde geprüft werden müssen, ob die Deponiebewilligung ex lege erloschen war. In diesem Falle hätte sie diesen Bescheid vom Jahr 2012 nicht erlassen dürfen. Der belangten Behörde wird die Gelegenheit gegeben, hiezu eine Stellungnahme abzugeben. Sie verzichtet diesbezüglich. Der Beschwerdeführer verweist sodann auf das bisherige Vorbringen in seiner Beschwerde, und verweist speziell auch auf den Punkt 4.2.2 und zwar auf Seite 7 folgend mit allen Ausführungen. Aus diesen geht hervor, dass ein Kollaudierungsverfahren amtswegig geführt worden ist und auch hier der Eindruck erweckt wurde, dass die Deponiebewilligung aus dem Jahr 2006 noch nicht ex lege erloschen war. Nachdem aber bereits rechtskräftig festgestellt worden war, dass die Deponiebewilligung aus dem Jahr 2006 seit
- April 2011 ex lege erloschen war, können die Tätigkeiten des Deponieaufsichtsorgans nicht mehr auf diese Deponiebewilligung gestützt werden und sind diese Tätigkeiten daher rechtsgrundlos ergangen und können ihm die Kosten hiefür daher nicht vorgeschrieben werden. Des Weiteren verweist der Beschwerdeführer auf den Punkt 4.2.3 seiner Beschwerde, in welchem er diese Rechtsansicht klar ausführt. Der belangten Behörde wird die Möglichkeit gegeben, hiezu eine Stellungnahme abzugeben und gibt der Vertreter der belangten Behörde folgendes bekannt: Im gegenständlichen Fall ist ein Kollaudierungsverfahren nie durchgeführt worden. Für die Durchführung eines Kollaudierungsverfahrens bedarf es einer Anzeige
§ 61Abs.
1 AWG 2002 und eine solche wurde nie erstattet. In den vom Beschwerdeführer angesprochenen Verhandlungen wurden lediglich jene Unterlagen besprochen, die einer solchen Kollaudierungsanzeige beizulegen gewesen wären. Im gegenständlichen Fall ist ein Kollaudierungsverfahren nie durchgeführt worden. Für die Durchführung eines Kollaudierungsverfahrens bedarf es einer Anzeige
Paragraph 61, Absatz eins, AWG 2002 und eine solche wurde nie erstattet. In den vom Beschwerdeführer angesprochenen Verhandlungen wurden lediglich jene Unterlagen besprochen, die einer solchen Kollaudierungsanzeige beizulegen gewesen wären. Im Übrigen spielt die Frage eines etwaigen durchgeführten Kollaudierungsverfahrens im gegenständlichen Verfahren keine Rolle. Sämtliche vom Beschwerdeführer vorgebrachten Beschwerdegründe wurden bereits im gleichgerichteten und vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bereits entschiedenen Verfahren betreffend die Zahl LVwG-AV-1018/001-2015 entschieden. Die belangte Behörde verweist diesbezüglich auf die Ausführungen in diesem Erkenntnis. Der Beschwerdeführer entgegnet darauf, dass er der Meinung ist, dass ein Kollaudierungsverfahren geführt worden ist. Er verweist darauf, dass es zwar ein gleichartiges Verfahren gegeben hat, das bereits vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich entschieden worden ist. Faktum ist aber, dass es zum Zeitpunkt der Abrechnung des Deponieaufsichtsorgans keine legale und aufrechte Deponie gegeben hat. Es wäre die Pflicht der Behörde gewesen, welche auch die Deponieaufsicht auf seine Kosten beauftragt hat, die Deponieaufsicht bereits im Jahr 2011 abzuberufen, spätestens jedoch beim neuen Deponiebescheid aus dem Jahr 2012. Den Parteien wird Gelegenheit gegeben, Weiteres vorzubringen. Sie verzichten auf ein weiteres Vorbringen. Es werden keine weiteren Beweisanträge gestellt.“ Das Landesverwaltungsgericht hält zu diesem Sachverhalt rechtlich folgendes fest: Zu Spruchpunkt 1.:
§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des
- Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17, 38 VwGVG). In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des
- Abschnittes des römisch zwei. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraphen 17, 38, VwGVG).
§ 55Abs.
1 AWG 2002 erlischt eine Genehmigung
den §§ 37, 44 oder 52, wenn der Betrieb der Behandlungsanlage nicht binnen fünf Jahren nach rechtskräftiger Genehmigung in zumindest einem für die Erfüllung des Anlagenzwecks wesentlichen Teil der Behandlungsanlage aufgenommen oder durch mehr als fünf Jahre in allen für die Erfüllung des Anlagenzwecks wesentlichen Teilen unterbrochen wird.
Paragraph 55, Absatz eins, AWG 2002 erlischt eine Genehmigung
den Paragraphen 37, 44, oder 52, wenn der Betrieb der Behandlungsanlage nicht binnen fünf Jahren nach rechtskräftiger Genehmigung in zumindest einem für die Erfüllung des Anlagenzwecks wesentlichen Teil der Behandlungsanlage aufgenommen oder durch mehr als fünf Jahre in allen für die Erfüllung des Anlagenzwecks wesentlichen Teilen unterbrochen wird.
§ 63Abs.
3 AWG 2002 hat die Behörde zur Überprüfung von Deponien mit Bescheid eine Deponieaufsicht zu bestellen; § 49 Abs. 3 bis 6 gelten sinngemäß. Die Deponieaufsicht hat die Einhaltung dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen und Bescheide, insbesondere betreffend die Instandhaltung, den Betrieb, einschließlich der zu führenden Aufzeichnungen, und die Nachsorge, regelmäßig zu überprüfen. Sie hat der Behörde darüber jährlich zu berichten. Wird bei Beanstandungen keine Übereinstimmung zwischen dem Deponieaufsichtsorgan und dem Inhaber der Deponie über die zu treffenden Maßnahmen erzielt, ist unverzüglich der Behörde zu berichten. Weitere Maßnahmen sind, soweit im Einzelfall erforderlich, von der Behörde mit Bescheid festzulegen.
Paragraph 63, Absatz 3, AWG 2002 hat die Behörde zur Überprüfung von Deponien mit Bescheid eine Deponieaufsicht zu bestellen; Paragraph 49, Absatz 3 bis 6 gelten sinngemäß. Die Deponieaufsicht hat die Einhaltung dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen und Bescheide, insbesondere betreffend die Instandhaltung, den Betrieb, einschließlich der zu führenden Aufzeichnungen, und die Nachsorge, regelmäßig zu überprüfen. Sie hat der Behörde darüber jährlich zu berichten. Wird bei Beanstandungen keine Übereinstimmung zwischen dem Deponieaufsichtsorgan und dem Inhaber der Deponie über die zu treffenden Maßnahmen erzielt, ist unverzüglich der Behörde zu berichten. Weitere Maßnahmen sind, soweit im Einzelfall erforderlich, von der Behörde mit Bescheid festzulegen.
§ 49Abs.
3 AWG 2002 sind die Aufsichtsorgane berechtigt, jederzeit Untersuchungen, Vermessungen und Prüfungen an der Baustelle vorzunehmen, Einsicht in Behelfe oder sonstige Unterlagen zu nehmen und erforderlichenfalls Baustoffe, Bauteile und bautechnische Maßnahmen zu beanstanden. Wird keine Übereinstimmung über die zu treffenden Maßnahmen erzielt, so ist unverzüglich die Entscheidung der Behörde einzuholen.
Paragraph 49, Absatz 3, AWG 2002 sind die Aufsichtsorgane berechtigt, jederzeit Untersuchungen, Vermessungen und Prüfungen an der Baustelle vorzunehmen, Einsicht in Behelfe oder sonstige Unterlagen zu nehmen und erforderlichenfalls Baustoffe, Bauteile und bautechnische Maßnahmen zu beanstanden. Wird keine Übereinstimmung über die zu treffenden Maßnahmen erzielt, so ist unverzüglich die Entscheidung der Behörde einzuholen. Nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle sind die Aufsichtsorgane zur Wahrung der ihnen zur Kenntnis gelangenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse verpflichtet.Nach Absatz 4, dieser Gesetzesstelle sind die Aufsichtsorgane zur Wahrung der ihnen zur Kenntnis gelangenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse verpflichtet. Nach Abs. 5 dieser Gesetzesstelle werden durch die Abs. 1 bis 4 andere einschlägige Bestimmungen, wie bau- oder gewerbepolizeiliche Vorschriften, nicht berührt. Auch wird die Verantwortlichkeit der Inhaber einer Deponie und der Bauführer durch die Bestellung einer Bauaufsicht nicht eingeschränkt.Nach Absatz 5, dieser Gesetzesstelle werden durch die Absatz eins bis 4 andere einschlägige Bestimmungen, wie bau- oder gewerbepolizeiliche Vorschriften, nicht berührt. Auch wird die Verantwortlichkeit der Inhaber einer Deponie und der Bauführer durch die Bestellung einer Bauaufsicht nicht eingeschränkt. Nach Abs. 6 dieser Gesetzesstelle sind die Kosten der Bauaufsicht vom Inhaber der Deponie zu tragen.Nach Absatz 6, dieser Gesetzesstelle sind die Kosten der Bauaufsicht vom Inhaber der Deponie zu tragen. Der Beschwerdeführer vertritt im gegenständlichen Fall die Rechtsansicht, dass mit dem ex lege Erlöschen des Genehmigungsbescheides am 7. April 2011 auch die in dieser behördlichen Erledigung in Spruchteil D. erfolgte Bestellung der Deponieaufsicht außer Kraft getreten ist, weshalb im verfahrensgegenständlichen Leistungszeitraum das Aufsichtsorgan nicht rechtmäßig bestellt war. Mit dieser verfahrensgegenständlichen Problematik war das erkennende Gericht für die verfahrensgegenständliche Anlage bereits im Verfahren zur Zahl LVwG-AV-1018/001-2015 befasst, wobei Gegenstand des damaligen Verfahrens die Kosten dieser Deponieaufsicht für den Zeitraum März 2014 bis Juni 2014 war. Darüber hat das erkennende Gericht mit seinem Erkenntnis vom 7. Juni 2016, Zl. LVwG-AV-1018/001-2015, entschieden. Das erkennende Gericht sieht sich nicht veranlasst, anlässlich des gegenständlichen Verfahrens von seinen in diesem Erkenntnis geäußerten Rechtsmeinungen über die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rechtsmeinungen abzugehen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers vertritt das erkennende Gericht die Rechtsansicht, dass
§ 55Abs.
1 AWG 2002 nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut lediglich die Genehmigung ex lege erlischt. Die im Spruchteil D. erfolgte Bestellung der Deponieaufsicht ist davon jedoch nicht umfasst. Es handelt sich beim Bescheid der belangten Behörde vom
- März 2006, Zl. RU4-K-841/011-2006, nämlich um eine behördliche Entscheidung, deren Abspruch rechtlich trennbar ist. Diese Rechtsmeinung wird insbesondere darauf gestützt, als § 63 Abs. 3 AWG 2002 die Bestellung einer Deponieaufsicht auch außerhalb eines Genehmigungs- und Anzeigeverfahrens im Sinne des § 38 AWG 2002 bescheidmäßig ermöglicht (vgl. u.a. Bumberger/Hochholdinger/Niederhuber/Wolfslehner, AWG 2002, E1 zu § 63). Spruchteil D. des Bescheides vom
- März 2006 ist somit Ausdruck dessen, dass auf Rechtsgrundlage der §§ 49 iVm 63 Abs. 3 AWG 2002 die Bestellung einer Aufsicht mit Bescheid vorzunehmen ist. Da auch für die Abbestellung eine behördliche Erledigung notwendig ist, kann der Bestellungsbescheid der belangten Behörde ex lege nicht erlöschen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers vertritt das erkennende Gericht die Rechtsansicht, dass
Paragraph 55, Absatz eins, AWG 2002 nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut lediglich die Genehmigung ex lege erlischt. Die im Spruchteil D. erfolgte Bestellung der Deponieaufsicht ist davon jedoch nicht umfasst. Es handelt sich beim Bescheid der belangten Behörde vom
- März 2006, Zl. RU4-K-841/011-2006, nämlich um eine behördliche Entscheidung, deren Abspruch rechtlich trennbar ist. Diese Rechtsmeinung wird insbesondere darauf gestützt, als Paragraph 63, Absatz 3, AWG 2002 die Bestellung einer Deponieaufsicht auch außerhalb eines Genehmigungs- und Anzeigeverfahrens im Sinne des Paragraph 38, AWG 2002 bescheidmäßig ermöglicht vergleiche u.a. Bumberger/Hochholdinger/Niederhuber/Wolfslehner, AWG 2002, E1 zu Paragraph 63,). Spruchteil D. des Bescheides vom
- März 2006 ist somit Ausdruck dessen, dass auf Rechtsgrundlage der Paragraphen 49, in Verbindung mit 63 Absatz 3, AWG 2002 die Bestellung einer Aufsicht mit Bescheid vorzunehmen ist. Da auch für die Abbestellung eine behördliche Erledigung notwendig ist, kann der Bestellungsbescheid der belangten Behörde ex lege nicht erlöschen. Die belangte Behörde stützt die Kostenvorschreibung u.a. auf § 63 Abs. 3 AWG 2002 iVm § 49 Abs. 3 bis 6 AWG
- Die belangte Behörde stützt die Kostenvorschreibung u.a. auf Paragraph 63, Absatz 3, AWG 2002 in Verbindung mit Paragraph 49, Absatz 3 bis 6 AWG
- Den Erläuterungen zur RV 984 dB XXI. GP zu § 49 AWG 2002 ist lediglich zu entnehmen, dass die Behörde für den Bau einer Deponie eine Bauaufsicht zu bestellen hat. Den Erläuterungen zur Regierungsvorlage 984 dB römisch 21 . Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 49, AWG 2002 ist lediglich zu entnehmen, dass die Behörde für den Bau einer Deponie eine Bauaufsicht zu bestellen hat. Zu den Vorgängerbestimmungen der §§ 30e und 30f AWG 1990 idF BGBl I 90/2000 ist in den Erläuterungen zur RV 178 dB XXI. GP folgendes enthalten:Zu den Vorgängerbestimmungen der Paragraphen 30 e und 30 f AWG 1990 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 90 aus 2000, ist in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage 178 dB römisch 21 . Gesetzgebungsperiode folgendes enthalten: „§ 30e: § 30e entspricht § 120 WRG. Da eine Bauaufsicht bei Deponien zweckmäßig ist, soll diese Bestimmung explizit übernommen werden. Sofern die Person, die mit der Bauaufsicht betraut wird, auch über die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten betreffend die Deponieaufsicht verfügt, kann diese Person mit beiden Funktionen betraut werden.Paragraph 30 e, entspricht Paragraph 120, WRG. Da eine Bauaufsicht bei Deponien zweckmäßig ist, soll diese Bestimmung explizit übernommen werden. Sofern die Person, die mit der Bauaufsicht betraut wird, auch über die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten betreffend die Deponieaufsicht verfügt, kann diese Person mit beiden Funktionen betraut werden. § 30f:Paragraph 30 f, : Abs. 1 entspricht § 121 Abs. 1 WRG. Eine behördliche Überprüfung der Anlagen und Maßnahmen ist auch
Art. 8lit.
c der Richtlinie über Deponien erforderlich.Absatz eins, entspricht Paragraph 121, Absatz eins, WRG. Eine behördliche Überprüfung der Anlagen und Maßnahmen ist auch
Artikel 8, Litera c, der Richtlinie über Deponien erforderlich.
Abs. 2 entspricht dem bisherigen § 120a WRG. In einer Verordnung
§ 29Abs.
18 können nähere Bestimmungen über die Kontrolle und Überwachung während des Betriebs von Abfallbehandlungsanlagen und der Nachsorge betreffend Abfallbehandlungsanlagen festgelegt werden. Von dieser Verordnungsermächtigung wurde im Hinblick auf das Deponieaufsichtsorgan in der Deponieverordnung Gebrauch gemacht.“Absatz 2, entspricht dem bisherigen Paragraph 120 a, WRG. In einer Verordnung
Paragraph 29, Absatz 18, können nähere Bestimmungen über die Kontrolle und Überwachung während des Betriebs von Abfallbehandlungsanlagen und der Nachsorge betreffend Abfallbehandlungsanlagen festgelegt werden. Von dieser Verordnungsermächtigung wurde im Hinblick auf das Deponieaufsichtsorgan in der Deponieverordnung Gebrauch gemacht.“ Bei der Bestellung einer privaten Person als Deponieaufsichtsorgan handelt es sich nicht um einen Fall der „Beleihung“ dieser Person mit hoheitlichen Befugnissen, und wird das Deponieaufsichtsorgan auch nicht zur Setzung von Hoheitsakten ermächtigt. Anders als Organe der öffentlichen Aufsicht wird ein Deponieaufsichts-organ durch Werkvertrag beauftragt, zwar für die Behörde, aber doch eigenständig bestimmte Handlungen des Deponiebetreibers bei der Deponieerrichtung bzw. im Deponiebetrieb zu überwachen und der Behörde über diese Aufsichtstätigkeit zu berichten. Das Deponieaufsichtsorgan tritt nicht an die Stelle der Behörde, sondern an die Stelle eines ansonsten mandatsmäßig zu betrauenden öffentlichen Bediensteten (vgl. Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht³, Rz 120). Dem Deponieaufsichtsorgan steht ein zivilrechtlicher Anspruch auf Entlohnung aus dem zwischen der bestellenden Behörde und ihm abgeschlossenen Werkvertrags-verhältnis zu. Das Deponieaufsichtsorgan handelt lediglich als „verlängerter Arm“ der Behörde und hat keine Organstellung im Rechtssinn, trotz der Bezeichnung als „Aufsichtsorgan“. Bei der Bestellung einer privaten Person als Deponieaufsichtsorgan handelt es sich nicht um einen Fall der „Beleihung“ dieser Person mit hoheitlichen Befugnissen, und wird das Deponieaufsichtsorgan auch nicht zur Setzung von Hoheitsakten ermächtigt. Anders als Organe der öffentlichen Aufsicht wird ein Deponieaufsichts-organ durch Werkvertrag beauftragt, zwar für die Behörde, aber doch eigenständig bestimmte Handlungen des Deponiebetreibers bei der Deponieerrichtung bzw. im Deponiebetrieb zu überwachen und der Behörde über diese Aufsichtstätigkeit zu berichten. Das Deponieaufsichtsorgan tritt nicht an die Stelle der Behörde, sondern an die Stelle eines ansonsten mandatsmäßig zu betrauenden öffentlichen Bediensteten vergleiche Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht³, Rz 120). Dem Deponieaufsichtsorgan steht ein zivilrechtlicher Anspruch auf Entlohnung aus dem zwischen der bestellenden Behörde und ihm abgeschlossenen Werkvertrags-verhältnis zu. Das Deponieaufsichtsorgan handelt lediglich als „verlängerter Arm“ der Behörde und hat keine Organstellung im Rechtssinn, trotz der Bezeichnung als „Aufsichtsorgan“. Wenn der Gesetzgeber in § 63 Abs. 3 AWG 2002 vorsieht, dass die Duldungspflicht und die Kostenersatzpflicht des Deponiebetreibers durch die bescheidmäßige Bestellung des Deponieaufsichtsorgans zu erfolgen hat, dann kann aus diesem Rechtsakt nicht abgeleitet werden, dass zwischen Deponieaufsicht und Behörde ein hoheitliches Rechtsverhältnis begründet werden würde, welches das Bestehen einer Deponiegenehmigung voraussetzt. Vielmehr ist aus der Stellung des Deponieaufsichtsorgans als Hilfsorgan der Behörde von einem zivilrechtlichen Vertragsverhältnis auszugehen.Wenn der Gesetzgeber in Paragraph 63, Absatz 3, AWG 2002 vorsieht, dass die Duldungspflicht und die Kostenersatzpflicht des Deponiebetreibers durch die bescheidmäßige Bestellung des Deponieaufsichtsorgans zu erfolgen hat, dann kann aus diesem Rechtsakt nicht abgeleitet werden, dass zwischen Deponieaufsicht und Behörde ein hoheitliches Rechtsverhältnis begründet werden würde, welches das Bestehen einer Deponiegenehmigung voraussetzt. Vielmehr ist aus der Stellung des Deponieaufsichtsorgans als Hilfsorgan der Behörde von einem zivilrechtlichen Vertragsverhältnis auszugehen. Der Gesetzgeber normiert einen „Entgeltanspruch“ des Deponieaufsichtsorgans nur insoweit, als
§ 49Abs.
6 AWG 2002 „die Kosten der Bauaufsicht“ vom Inhaber der Deponie zu tragen sind, wobei als angemessenes Entgelt (vergleichbar dem eines nicht amtlichen Sachverständigen) die Honorarrichtlinie für Ziviltechnikertarife zu sehen ist (vgl. u.a. VwGH vom 28. Jänner 2016, Der Gesetzgeber normiert einen „Entgeltanspruch“ des Deponieaufsichtsorgans nur insoweit, als
Paragraph 49, Absatz 6, AWG 2002 „die Kosten der Bauaufsicht“ vom Inhaber der Deponie zu tragen sind, wobei als angemessenes Entgelt (vergleichbar dem eines nicht amtlichen Sachverständigen) die Honorarrichtlinie für Ziviltechnikertarife zu sehen ist vergleiche u.a. VwGH vom
- Jänner 2016, Zl. Ra 2015/07/0153). Der Abbestellungsbescheid beendet die Duldungspflichten des Konsensträgers und hebt die Kostenersatzpflicht des Deponiebetreibers für eine weitere Tätigkeit dieses Aufsichtsorgans auf. Dem Aufsichtsorgan gegenüber enthält der Abbestellungsbescheid lediglich die zivilrechtlich relevante Willenserklärung der einseitigen Beendigung des Werkvertragsverhältnisses namens des von der Behörde repräsentierten Rechtsträgers (vgl. u.a. VwGH vom
- Juni 1995, Zl. 94/07/0102).Der Abbestellungsbescheid beendet die Duldungspflichten des Konsensträgers und hebt die Kostenersatzpflicht des Deponiebetreibers für eine weitere Tätigkeit dieses Aufsichtsorgans auf. Dem Aufsichtsorgan gegenüber enthält der Abbestellungsbescheid lediglich die zivilrechtlich relevante Willenserklärung der einseitigen Beendigung des Werkvertragsverhältnisses namens des von der Behörde repräsentierten Rechtsträgers vergleiche u.a. VwGH vom
- Juni 1995, Zl. 94/07/0102). Der bescheidmäßige Abspruch über die Enthebung einer Person von ihrer Betrauung als Aufsichtsorgan gestaltet das Rechtsverhältnis zwischen Konsensträger und Aufsichtsorgan, indem es die Duldungspflichten des Konsensträgers diesem gegenüber beendet; der bescheidmäßige Abspruch gestaltet auch das Rechtsverhältnis zwischen Konsensträger und Behörde, indem er die Kostenersatzpflicht des Konsensträgers für eine weitere Tätigkeit des Aufsichtsorgans aufhebt. Dem Aufsichtsorgan gegenüber hingegen enthält der Enthebungsbescheid lediglich die zivilrechtliche Willenserklärung der einseitigen Beendigung des Werkvertragsverhältnisses namens des von der Behörde repräsentierten Rechtsträgers (vgl. u.a. VwGH vom
- Jänner 2016, Der bescheidmäßige Abspruch über die Enthebung einer Person von ihrer Betrauung als Aufsichtsorgan gestaltet das Rechtsverhältnis zwischen Konsensträger und Aufsichtsorgan, indem es die Duldungspflichten des Konsensträgers diesem gegenüber beendet; der bescheidmäßige Abspruch gestaltet auch das Rechtsverhältnis zwischen Konsensträger und Behörde, indem er die Kostenersatzpflicht des Konsensträgers für eine weitere Tätigkeit des Aufsichtsorgans aufhebt. Dem Aufsichtsorgan gegenüber hingegen enthält der Enthebungsbescheid lediglich die zivilrechtliche Willenserklärung der einseitigen Beendigung des Werkvertragsverhältnisses namens des von der Behörde repräsentierten Rechtsträgers vergleiche u.a. VwGH vom
- Jänner 2016, Zl. Ra 2015/07/0153, mwN). Zur Behauptung des Fehlens eines Deponiebetriebes – als Voraussetzung für die rechtmäßige Bestellung einer Deponieaufsicht - ist festzuhalten, dass zwar das Errichten und Betreiben der Bodenaushubdeponie gemeinsam mit dem Bescheid aus dem Jahr 2006 genehmigt wurde. Der Tatbestand des „Errichtens“ einer Abfallbehandlungsanlage ist mit der erfolgreichen Bauführung zur Herstellung der Deponie, also der tatsächlichen Errichtung der Anlage zur Ablagerung von Abfällen, abgeschlossen. Dem Gegenüber besteht der „Betrieb“ einer Bodenaushubdeponie - also das Betreiben der Abfallbehandlungsanlage im engen Sinn - in der auf Dauer geplanten Ablagerung von Bodenaushub auf einem von der Behörde überprüften Deponierohplanum, und ist Anlagenzweck einzig und allein dieser Ablagerungsvorgang. Im gegenständlichen Fall ist wesentlich, dass die konsenslosen Abfalllagerungen auf einer genehmigten Deponie erfolgten. Zwar ist der technische Anlagenbegriff des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 enger als jener der Gewerbeordnung 1994, weswegen auch der zur gewerblichen Betriebsanlage entwickelte Grundsatz der „Einheit der Betriebsanlage“ auf das AWG 2002 nicht übertragbar ist. Zumindest seit Inkrafttreten der Deponieverordnung 2008 stellt ein Zwischenlager auf einer Deponie eine „andere Anlage“ im Sinne des § 34 Abs. 2 leg.cit. dar, die nach § 37 AWG 2002 genehmigungspflichtig ist. Demnach bilden die verfahrensgegenständlichen Zwischenlagerungen mit der Deponie eine Einheit, auch wenn die Deponie nur in Teilbereichen errichtet wurde. Zumindest seit Inkrafttreten der Deponieverordnung 2008 stellt ein Zwischenlager auf einer Deponie eine „andere Anlage“ im Sinne des Paragraph 34, Absatz 2, leg.cit. dar, die nach Paragraph 37, AWG 2002 genehmigungspflichtig ist. Demnach bilden die verfahrensgegenständlichen Zwischenlagerungen mit der Deponie eine Einheit, auch wenn die Deponie nur in Teilbereichen errichtet wurde. Der Beschwerdeführer hat rechtmäßig zwar kein Material auf der verfahrensgegenständlichen Deponie abgelagert; die Bodenaushubdeponie im engen Sinn also nicht betrieben. Da, wie festgestellt, für die umfangreichen Abfallzwischenlagerungen kein anlagenrechtlicher Konsens vorliegt, sind die vom Beschwerdeführer getätigten Zwischenlagerungen als konsensloser Betrieb der Bodenaushubdeponie im weiteren Sinn einzustufen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, dass ein Deponiebetrieb nie stattgefunden habe, gehen daher ins Leere.
§ 62Abs.
1 AWG 2002 hat die Behörde zwar Behandlungsanlagen des Abfallrechtsregimes längstens alle fünf Jahre zu überprüfen. Bei Verdacht eines konsenswidrigen Betriebes einer Behandlungsanlage hat sie aber
§ 62Abs.
2 leg. cit. vorzugehen und entsprechende Maßnahmen und bescheidmäßige Verfügungen zu treffen. Dem gegenüber enthält § 63 AWG 2002 zusätzliche Regelungsinhalte betreffend die Überwachung von Deponien (vgl. u.a. Bumberger/Hochholdinger/Niederhuber/Wolfslehner, AWG 20022 K1 zu § 63).
Paragraph 62, Absatz eins, AWG 2002 hat die Behörde zwar Behandlungsanlagen des Abfallrechtsregimes längstens alle fünf Jahre zu überprüfen. Bei Verdacht eines konsenswidrigen Betriebes einer Behandlungsanlage hat sie aber
Paragraph 62, Absatz 2, leg. cit. vorzugehen und entsprechende Maßnahmen und bescheidmäßige Verfügungen zu treffen. Dem gegenüber enthält Paragraph 63, AWG 2002 zusätzliche Regelungsinhalte betreffend die Überwachung von Deponien vergleiche u.a. Bumberger/Hochholdinger/Niederhuber/Wolfslehner, AWG 20022 K1 zu Paragraph 63,). Die Errichtung weiterer konsensloser Zwischenlagerungen trotz behördlicher Maßnahmenaufträge bis Ende Juni 2014 rechtfertigt jedenfalls das Zuwarten der Abfallrechtsbehörde mit der Abbestellung der Deponieaufsicht während des verfahrensgegenständlichen Zeitraumes. Auch setzt die Bestellung eines Aufsichtsorgans – wie ausgeführt – nicht das Vorliegen eines aufrechten Genehmigungsbescheides voraus. Dieser rechtlichen Beurteilung folgend geht das erkennende Gericht deshalb davon aus, dass im verfahrensrelevanten Zeitraum Herr DI MG rechtmäßig als Deponieaufsichtsorgan für die verfahrensgegenständliche Deponie bestellt war, für dessen Tätigkeit der Beschwerdeführer
§§ 63Abs. 3 i
Vm 49 Abs. 6 AWG 2002 die Kosten der Deponieaufsicht als Inhaber der Anlage zu tragen hat. Dieser rechtlichen Beurteilung folgend geht das erkennende Gericht deshalb davon aus, dass im verfahrensrelevanten Zeitraum Herr DI MG rechtmäßig als Deponieaufsichtsorgan für die verfahrensgegenständliche Deponie bestellt war, für dessen Tätigkeit der Beschwerdeführer
Paragraphen 63, Absatz 3, in Verbindung mit 49 Absatz 6, AWG 2002 die Kosten der Deponieaufsicht als Inhaber der Anlage zu tragen hat. Grundsätzlich kann aus § 49 Abs. 6 AWG 2002 nicht abgeleitet werden, dass die Verpflichtung zur Bezahlung der Kosten der Deponieaufsicht nur dann besteht, wenn der Honoraranspruch bescheidmäßig festgesetzt und vorgeschrieben wird. Auch besteht – wie z.B. in § 53a AVG festgelegt – keine Verpflichtung der Behörde, den Kostenanspruch mit Bescheid zu bestimmen. Zu prüfen ist, auf welcher Rechtsgrundlage – in Ergänzung zur in § 49 Abs. 6 leg.cit. normierten Verpflichtung - vom Deponiebetreiber nicht bezahlte Honoraransprüche zur Schaffung eines vollstreckbaren Titelbescheides vorzuschreiben sind. Grundsätzlich kann aus Paragraph 49, Absatz 6, AWG 2002 nicht abgeleitet werden, dass die Verpflichtung zur Bezahlung der Kosten der Deponieaufsicht nur dann besteht, wenn der Honoraranspruch bescheidmäßig festgesetzt und vorgeschrieben wird. Auch besteht – wie z.B. in Paragraph 53 a, AVG festgelegt – keine Verpflichtung der Behörde, den Kostenanspruch mit Bescheid zu bestimmen. Zu prüfen ist, auf welcher Rechtsgrundlage – in Ergänzung zur in Paragraph 49, Absatz 6, leg.cit. normierten Verpflichtung - vom Deponiebetreiber nicht bezahlte Honoraransprüche zur Schaffung eines vollstreckbaren Titelbescheides vorzuschreiben sind. Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind,
§ 76Abs.
1 erster Satz AVG die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat.Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind,
Paragraph 76, Absatz eins, erster Satz AVG die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind.Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind. Das nach § 76 Abs. 2 zweiter Satz AVG erforderliche Verschulden kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere darin erblickt werden, wenn der Beteiligte einen konsenslosen Zustand hergestellt hat oder in der Unterlassung der Befolgung von bescheidmäßigen Anordnungen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG² § 76 Rz 51).Das nach Paragraph 76, Absatz 2, zweiter Satz AVG erforderliche Verschulden kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere darin erblickt werden, wenn der Beteiligte einen konsenslosen Zustand hergestellt hat oder in der Unterlassung der Befolgung von bescheidmäßigen Anordnungen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG² Paragraph 76, Rz 51). Wesentlich ist, dass nach der in den Materialien zum Ausdruck kommenden Absicht des historischen Gesetzgebers die Kosten „bestimmter Vorkehrungen oder Einrichtungen, mögen diese auch in gewissem Zusammenhang mit einer Amtshandlung stehen oder aus Gründen des öffentlichen Interesses in den Verwaltungsvorschriften geregelt sein“ - wie z.B. die Kosten der Deponieaufsicht - nicht als Barauslagen im Sinne des § 76 AVG anzusehen sind (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG² § 76 Rz 2).Wesentlich ist, dass nach der in den Materialien zum Ausdruck kommenden Absicht des historischen Gesetzgebers die Kosten „bestimmter Vorkehrungen oder Einrichtungen, mögen diese auch in gewissem Zusammenhang mit einer Amtshandlung stehen oder aus Gründen des öffentlichen Interesses in den Verwaltungsvorschriften geregelt sein“ - wie z.B. die Kosten der Deponieaufsicht - nicht als Barauslagen im Sinne des Paragraph 76, AVG anzusehen sind vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG² Paragraph 76, Rz 2). Außerdem „erwachsen“ der Behörde nur dann Barauslagen im Sinne des § 76 AVG, wenn sie eine rechtlich gebotene Aufwendung tatsächlich getätigt, also bezahlt hat. Demnach ist – unabhängig davon, ob die Behörde aufgrund des bestehenden Werkvertragsverhältnisses mit dem Aufsichtsorgan den Werklohn bezahlt hat oder nicht – dieser nicht als Barauslage im Sinne des § 76 AVG anzusehen. Die Kosten sind deshalb nicht auf der Grundlage des § 76 AVG, sondern unter Heranziehung von §§ 63 Abs. 3 iVm 49 Abs. 6 AWG 2002 bescheidmäßig dann vorzuschreiben, wenn der Deponiebetreiber seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkommt (vgl. Scheichl/Zauner/Berl, AWG 2002, § 63 Rz 19; so auch VwGH vom 24. Oktober 2013, Zl. 2011/07/0151, zu § 120 Abs. 6 WRG 1959).Außerdem „erwachsen“ der Behörde nur dann Barauslagen im Sinne des Paragraph 76, AVG, wenn sie eine rechtlich gebotene Aufwendung tatsächlich getätigt, also bezahlt hat. Demnach ist – unabhängig davon, ob die Behörde aufgrund des bestehenden Werkvertragsverhältnisses mit dem Aufsichtsorgan den Werklohn bezahlt hat oder nicht – dieser nicht als Barauslage im Sinne des Paragraph 76, AVG anzusehen. Die Kosten sind deshalb nicht auf der Grundlage des Paragraph 76, AVG, sondern unter Heranziehung von Paragraphen 63, Absatz 3, in Verbindung mit 49 Absatz 6, AWG 2002 bescheidmäßig dann vorzuschreiben, wenn der Deponiebetreiber seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkommt vergleiche Scheichl/Zauner/Berl, AWG 2002, Paragraph 63, Rz 19; so auch VwGH vom 24. Oktober 2013, Zl. 2011/07/0151, zu Paragraph 120, Absatz 6, WRG 1959). Zur Höhe der vorgeschriebenen Kosten ist festzuhalten, dass der geltend gemachte Honoraranspruch vom Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz schlüssig und nachvollziehbar geprüft wurde. Diesem Amtssachverständigengutachten zur Überprüfung der Angemessenheit des vorgeschriebenen Betrages wurde im gesamten Beschwerdeverfahren in keiner Weise entgegengetreten. Das erkennende Gericht erachtet die festgesetzte Frist von 4 Wochen für die Überweisung des Betrages als angemessen, zumal der Beschwerdeführer dieser Frist, die bereits im angefochtenen Bescheid enthalten war, nicht entgegengetreten ist. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchpunkt 2.:
§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte und es im Übrigen bloß die Tatsache zu klären galt, ob der Beschwerdeführer den ihm aufgetragenen Kostenersatz zu leisten hatte. Die Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, eine solche Rechtsprechung fehlt auch nicht und werden die zu lösenden Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte und es im Übrigen bloß die Tatsache zu klären galt, ob der Beschwerdeführer den ihm aufgetragenen Kostenersatz zu leisten hatte. Die Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, eine solche Rechtsprechung fehlt auch nicht und werden die zu lösenden Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.137.001.2016