Obsah (11)
§ 48§ 13§ 17Art. 130§ 27§ 28§§ 40§ 5§ 2§ 46§ 24RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum10.10.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-180/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk
§ 48Abs.
2 des NÖ Pflichtschulgesetzes sei der Schulerhaltungsbeitrag als Vorauszahlung in vier Vierteln zum
- Jänner,
- April,
- Juli und
- Oktober zu entrichten.Begründet wurde der Bescheid damit, dass im vorläufigen Voranschlag 2016 die notwendigen Aufwendungen für die Schüler mit Euro 3.176.456,04 für die Unterrichtszeit und mit Euro 106.000,-- für die schulische Nachmittagsbetreuung veranschlagt worden seien. Der Unterricht in den Neuen NÖ Mittelschulen werde von 1.318 Schülern und die schulische Nachmittagsbetreuung von 690 Schülern besucht.
Paragraph 48, Absatz 2, des NÖ Pflichtschulgesetzes sei der Schulerhaltungsbeitrag als Vorauszahlung in vier Vierteln zum
- Jänner,
- April,
- Juli und
- Oktober zu entrichten. Gegen diesen Bescheid erhob die Gemeinde *** (in der Folge: Beschwerdeführerin) die als „Berufung“ bezeichnete Beschwerde vom 08.01.
- Diese Beschwerde richtet sich ausdrücklich nur gegen den für die „schulische Nachmittagsbetreuung“ vorgeschriebenen Betrag. Der Magistrat der Stadt Wiener Neustadt legte mit Schreiben vom 18.02.2016 die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vor. In der
§ 13AVG in Verbindung mit § 9 des Vw
GVG verbesserten Beschwerde vom 07.03.2016 wurde die ersatzlose Aufhebung des Bescheides, soweit mit ihm eine Vorschreibung eines Beitrages für die „schulische Nachmittagsbetreuung“ erfolgte, beantragt. Begründet wurde dies damit, dass es sich um keine schulische Nachmittagsbetreuung sondern um eine Hortbetreuung handle, für die keine Verpflichtung zur Leistung eines Schulerhaltungsbeitrages bestehe. In der
Paragraph 13, AVG in Verbindung mit Paragraph 9, des VwGVG verbesserten Beschwerde vom 07.03.2016 wurde die ersatzlose Aufhebung des Bescheides, soweit mit ihm eine Vorschreibung eines Beitrages für die „schulische Nachmittagsbetreuung“ erfolgte, beantragt. Begründet wurde dies damit, dass es sich um keine schulische Nachmittagsbetreuung sondern um eine Hortbetreuung handle, für die keine Verpflichtung zur Leistung eines Schulerhaltungsbeitrages bestehe. Der Magistrat der Stadt Wiener Neustadt entgegnete in der über Aufforderung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich erfolgten Stellungnahme vom 22.09.2016, dass es sich nicht um eine Unterbringung in einem Hort sondern um eine Betreuung der sprengelfremden Schüler in einer Ganztagesform der Neuen Mittelschule handle und die Vorschreibung des Schulerhaltungsbeitrages durch § 46 Abs. 3a des NÖ Pflichtschulgesetzes gedeckt sei. Der Magistrat der Stadt Wiener Neustadt entgegnete in der über Aufforderung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich erfolgten Stellungnahme vom 22.09.2016, dass es sich nicht um eine Unterbringung in einem Hort sondern um eine Betreuung der sprengelfremden Schüler in einer Ganztagesform der Neuen Mittelschule handle und die Vorschreibung des Schulerhaltungsbeitrages durch Paragraph 46, Absatz 3 a, des NÖ Pflichtschulgesetzes gedeckt sei. Erwägungen:
§ 17Vw
GVG sind auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, (…) und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, (…) und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27
hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.
Paragraph 27, hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Landesverwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die für die Vorschreibung von Schulerhaltungsbeiträgen und Schulumlagen maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Pflichtschulgesetzes, LGBl. 5000-28, lauten (auszugsweise):Die für die Vorschreibung von Schulerhaltungsbeiträgen und Schulumlagen maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Pflichtschulgesetzes, Landesgesetzblatt 5000-28, lauten (auszugsweise): „§ 3 Gesetzlicher Schulerhalter
(1)Gesetzliche Schulerhalter sind: 1.Ziffer eins das Land für Sonderschulen und selbständige Polytechnische Schulen, sofern sich deren Schulsprengel auf das Land erstreckt, sowie für Berufsschulen; 2.Ziffer 2 die Schulgemeinden, falls solche gebildet werden, und zwar für die Volksschulen die Volksschulgemeinden, für die Neuen NÖ Mittelschulen die Mittelschulgemeinden, für die Hauptschulen die Hauptschulgemeinden und für die Sonderschulen die Sonderschulgemeinden; diese Schulgemeinden sind auch Schulerhalter der ihren Schulen angeschlossenen Polytechnischen Schulen und Sonderschulklassen; für selbständige Polytechnische Schulen die Schulgemeinden der Polytechnischen Schule; 3.Ziffer 3 die Sitzgemeinden, wenn der Schulsprengel nicht über ihr Gebiet hinausreicht oder keine Schulgemeinde gebildet wurde; diese Gemeinden sind auch Schulerhalter der ihren Schulen angeschlossenen Polytechnischen Schulen und Sonderschulklassen.
(2)… …“ „§ 5 Erhaltung
(1)Gehören mehrere Gemeinden zu einem Schulsprengel oder zu einer Schulgemeinde oder sind sie in sonstiger Weise an einer Schule beteiligt, so haben sie Schulerhaltungsbeiträge oder Schulumlagen (§§ 46 bis 53 und 65) an den gesetzlichen Schulerhalter zu leisten.
(1)Gehören mehrere Gemeinden zu einem Schulsprengel oder zu einer Schulgemeinde oder sind sie in sonstiger Weise an einer Schule beteiligt, so haben sie Schulerhaltungsbeiträge oder Schulumlagen (Paragraphen 46 bis 53 und 65) an den gesetzlichen Schulerhalter zu leisten.
(2)…“ „§ 14Eigener WirkungsbereichDie in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinden (Schulgemeinden) mit Ausnahme jener
§§ 40
, 45, 46, 48, 50 bis 54, 65, 66 und 68 sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.“Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinden (Schulgemeinden) mit Ausnahme jener
Paragraphen 40, 45, 46, 48, 50 bis 54, 65, 66 und 68 sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.“ „Schulerhaltung § 43Paragraph 43 Zuständige Organe
(1)Ist eine Gemeinde gesetzlicher Schulerhalter, so sind die Aufgaben der Schulerhaltung von dem nach der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000, zuständigen Organ zu besorgen. Nach Maßgabe der Bestimmungen der NÖ Gemeindeordnung hat der Gemeinderat einen Schulausschuß zu bestellen.
(1)Ist eine Gemeinde gesetzlicher Schulerhalter, so sind die Aufgaben der Schulerhaltung von dem nach der NÖ Gemeindeordnung 1973, Landesgesetzblatt 1000, zuständigen Organ zu besorgen. Nach Maßgabe der Bestimmungen der NÖ Gemeindeordnung hat der Gemeinderat einen Schulausschuß zu bestellen.
(2)Ist eine Schulgemeinde gesetzlicher Schulerhalter, gilt Abs. 1 erster Satz mit der Maßgabe, dass das dem Bürgermeister vergleichbare Organ der Obmann und das dem Gemeindevorstand und dem Gemeinderat vergleichbare Organ der Schulausschuß der Schulgemeinde ist.
(2)Ist eine Schulgemeinde gesetzlicher Schulerhalter, gilt Absatz eins, erster Satz mit der Maßgabe, dass das dem Bürgermeister vergleichbare Organ der Obmann und das dem Gemeindevorstand und dem Gemeinderat vergleichbare Organ der Schulausschuß der Schulgemeinde ist.
(3)...
(4)Ist eine Stadt mit eigenem Statut gesetzlicher Schulerhalter, ist Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000, das jeweilige Stadtrecht tritt.
(4)Ist eine Stadt mit eigenem Statut gesetzlicher Schulerhalter, ist Absatz eins, mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der NÖ Gemeindeordnung 1973, Landesgesetzblatt 1000, das jeweilige Stadtrecht tritt. § 44Paragraph 44 Schulaufwand
(1)Die Kosten der Schulerhaltung stellen den Schulaufwand dar.
(2)Der Schulaufwand ist durch Schulerhaltungsbeiträge oder Schulumlagen auf Grund der Verpflichtung
§ 5zu decken.
(2)Der Schulaufwand ist durch Schulerhaltungsbeiträge oder Schulumlagen auf Grund der Verpflichtung
Paragraph 5, zu decken.
(3)Zum Schulaufwand gehören insbesondere die Kosten: 1.Ziffer eins des Erwerbes von Schulbauplätzen, 2.Ziffer 2 des Neu-, Zu- und Umbaues von Schulgebäuden, zur Schule gehörender Nebengebäude, der Schulleiterwohnung, von Schülerheimen, Schulbädern, Schulwartwohnungen, Turn- und Spielplätzen sowie sonstigen Schulliegenschaften, 3.Ziffer 3 der Anschaffung und Instandhaltung der Schuleinrichtung, 4.Ziffer 4 der Erhaltung der Schulgebäude, der dazugehörigen Nebengebäude, der Schulleiterwohnung und sonstiger Schulliegenschaften sowie bestehender Schülerheime, 5.Ziffer 5 der Anschaffung und Instandhaltung der Lehrmittel und sonstiger Unterrichtsbehelfe, 6.Ziffer 6 der Beistellung von Schulbüchern und anderen Lernmitteln für Kinder unterstützungsbedürftiger Eltern, 7.Ziffer 7 der Wasserversorgung, Beheizung, Beleuchtung und Reinigung, einschließlich des hiefür erforderlichen Personals, 8.Ziffer 8 der Einrichtung und Ergänzung der Schüler- und Lehrerbücherei, 9.Ziffer 9 des Versandes und der Verleihung von Lichtbildern und Filmen für die Schule, einschließlich der Beiträge für die audiovisuellen Lehrmittel, 10.Ziffer 10 des Betriebes eines bestehenden Schülerheimes oder Schulbades, 11.Ziffer 11 der Amtserfordernisse der Schule und des Schulerhalters wie Kanzleibedarf, Vorschriftensammlungen, Formulare, Amtsschriften, Post- und Fernsprechgebühren und dergleichen, 12.Ziffer 12 des schulärztlichen Dienstes, 13.Ziffer 13 aus den Verpflichtungen an den NÖ Schul- und Kindergartenfonds, 14.Ziffer 14 der Verzinsung und Tilgung eines für die Bestreitung des Schulsachaufwandes aufgenommenen Darlehens, 15.Ziffer 15 der Schülerbeförderung, soweit sie der Schulerhalter zu tragen hat.“ „§ 46 Aufteilung des Schulaufwandes
(1)Der Schulaufwand ist durch den gesetzlichen Schulerhalter aufzuteilen.
(2)Der Berechnung der Schulerhaltungsbeiträge und der Schulumlagen ist der durch andere Einnahmen für Schulzwecke (Subventionen, Schenkungen usw.) nicht gedeckte Schulaufwand zugrundezulegen.
(3)Der in den ordentlichen Voranschlag aufgenommene Schulaufwand ist, sofern ein Übereinkommen nicht angestrebt wird oder nicht zustande kommt, für das jeweils folgende Kalenderjahr im Verhältnis der Anzahl der zum Schulbeginn eingeschriebenen Schüler zur Anzahl der aus der beteiligten Gemeinde stammenden Schüler vorläufig aufzuteilen. Anläßlich der Erstellung des Rechnungsabschlusses (§ 48 Abs. 3) ist er endgültig nach dem Verhältnis der zum 1. Jänner eingeschriebenen Schüler aufzuteilen.
(3)Der in den ordentlichen Voranschlag aufgenommene Schulaufwand ist, sofern ein Übereinkommen nicht angestrebt wird oder nicht zustande kommt, für das jeweils folgende Kalenderjahr im Verhältnis der Anzahl der zum Schulbeginn eingeschriebenen Schüler zur Anzahl der aus der beteiligten Gemeinde stammenden Schüler vorläufig aufzuteilen. Anläßlich der Erstellung des Rechnungsabschlusses (Paragraph 48, Absatz 3,) ist er endgültig nach dem Verhältnis der zum 1. Jänner eingeschriebenen Schüler aufzuteilen.
(3a)Der Schulaufwand ganztägiger Schulformen ist zu teilen nach Unterricht und Tagesbetreuung. Bei fehlendem Übereinkommen sind die Kosten der Tagesbetreuung im Verhältnis der Anzahl der angemeldeten Schüler zur Anzahl der aus der beteiligten Gemeinde stammenden Schüler aufzuteilen.
(4)Die Aufteilung des in den außerordentlichen Voranschlag aufgenommenen Schulaufwandes ist vorerst durch ein Übereinkommen der beteiligten Gemeinden anzustreben. Kommt ein solches Übereinkommen nicht zustande, sind der Aufteilung sowohl die Schülerzahl nach dem Durchschnitt der letzten drei Jahre als auch die Finanzkraft zu gleichen Teilen zugrunde zu legen. Die Finanzkraft einer Gemeinde wird aus den für die Gemeinde im laufenden Jahr zu erwartenden - Erträgen der ausschließlichen Gemeindeabgaben ohne die Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen und ohne die Interessentenbeiträge von Grundstückseigentümern und Anrainern und - Ertragsanteilen an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben ohne Spielbankenabgabe ermittelt. Als Berechnungsgrundlage für die Ermittlung der Finanzkraft sind vorläufig geschätzte Beträge zugrunde zu legen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind (z. B. Erträge an ausschließlichen Gemeindeabgaben in den Vorjahren, Prognosen über künftige Entwicklung der Gemeindeertragsanteile). Falls nur Teile einer Gemeinde dem Schulsprengel angehören, ist die Finanzkraft im Verhältnis der Einwohnerzahl dieses Gebietsteiles zur Einwohnerzahl im gesamten Gemeindegebiet heranzuziehen. Die Einwohnerzahl bestimmt sich nach dem für den jeweiligen Finanzausgleich von der Bundesanstalt Statistik Österreich zuletzt festgestellten und kundgemachten Ergebnis der Statistik des Bevölkerungsstandes oder der Volkszählung zum Stichtag 31. Oktober.
(5)… § 47Paragraph 47 Übereinkommen
(1)Die beteiligten Gemeinden können über die Deckung des in den ordentlichen und außerordentlichen Voranschlag aufgenommenen Schulaufwandes Übereinkommen treffen.
(2)Übereinkommen
Abs. 1 sind der nach der Sitzgemeinde zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
(2)Übereinkommen
Absatz eins, sind der nach der Sitzgemeinde zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. § 48Paragraph 48 Vorschreibung und Einhebung der Schulerhaltungsbeiträge und Schulumlagen
(1)Der Bürgermeister der Schulsitzgemeinde – der Obmann der Schulgemeinde jedoch nach Anhören des Schulausschusses – hat bis
- Oktober den Voranschlag über den Schulaufwand des folgenden Kalenderjahres zu erstellen, die auf die beteiligten Gemeinden entfallenden Schulerhaltungsbeiträge und Schulumlagen zu ermitteln und bis
- November den beteiligten Gemeinden mit Bescheid den Voranschlag bekanntzugeben sowie die Schulerhaltungsbeiträge und Schulumlagen vorzuschreiben.
(2)Die Schulerhaltungsbeiträge und Schulumlagen
Abs. 1 sind in vier gleichen Teilen zum
- Jänner,
- April,
- Juli und
- Oktober zu leisten.
(2)Die Schulerhaltungsbeiträge und Schulumlagen
Absatz eins, sind in vier gleichen Teilen zum
- Jänner,
- April,
- Juli und
- Oktober zu leisten.
(3)Binnen drei Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres ist vom Bürgermeister der Schulsitzgemeinde (Obmann der Schulgemeinde) der Rechnungsabschluß zu erstellen und den beteiligten Gemeinden mit Bescheid bekanntzugeben. In diesem Bescheid sind allfällige Nachforderungen oder Gutschriften mit Berücksichtigung einer Aufteilung nach § 46 Abs. 3 zweiter Satz auszuweisen.
(3)Binnen drei Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres ist vom Bürgermeister der Schulsitzgemeinde (Obmann der Schulgemeinde) der Rechnungsabschluß zu erstellen und den beteiligten Gemeinden mit Bescheid bekanntzugeben. In diesem Bescheid sind allfällige Nachforderungen oder Gutschriften mit Berücksichtigung einer Aufteilung nach Paragraph 46, Absatz 3, zweiter Satz auszuweisen.
(4)Nachforderungen sind binnen einem Monat zu entrichten, Gutschriften anläßlich der folgenden Fälligkeitstermine (Abs. 2) zu berücksichtigen.“
(4)Nachforderungen sind binnen einem Monat zu entrichten, Gutschriften anläßlich der folgenden Fälligkeitstermine (Absatz 2,) zu berücksichtigen.“ Wie sich aus der zum Schulanfang des Schuljahres 2015/2016 geltenden Verordnung über die Schulsprengel der Hauptschulen/Neuen Mittelschulen und die Hauptschulgemeinden/Mittelschulgemeinden in Niederösterreich, LGBl. 5000/10–23, ergibt, ist die Stadt Wiener Neustadt die Schulerhalterin der Neuen Mittelschulen in Wiener Neustadt, zu deren Sprengel das Gebiet der Stadt Wiener Neustadt und von der Gemeinde *** (Bezirk Neunkirchen) die *** gehören. Die Beschwerde führende Gemeinde *** gehört nicht diesem Sprengel an. Wie sich aus der zum Schulanfang des Schuljahres 2015 aus 2016, geltenden Verordnung über die Schulsprengel der Hauptschulen/Neuen Mittelschulen und die Hauptschulgemeinden/Mittelschulgemeinden in Niederösterreich, LGBl. 5000/10–23, ergibt, ist die Stadt Wiener Neustadt die Schulerhalterin der Neuen Mittelschulen in Wiener Neustadt, zu deren Sprengel das Gebiet der Stadt Wiener Neustadt und von der Gemeinde *** (Bezirk Neunkirchen) die *** gehören. Die Beschwerde führende Gemeinde *** gehört nicht diesem Sprengel an.
§ 2Abs.
4 Z. 6 NÖ Pflichtschulgesetz fällt unter Erhaltung einer öffentlichen Pflichtschule an ganztägigen Schulformen (Schulen mit Tagesbetreuung) die Vorsorge für die Verpflegung der Schüler und für die Beistellung der für die Tagesbetreuung (ausgenommen die Lernzeiten) erforderlichen Lehrer, Erzieher und Freizeitpädagogen oder fachlich geeigneten Personen.
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 6, NÖ Pflichtschulgesetz fällt unter Erhaltung einer öffentlichen Pflichtschule an ganztägigen Schulformen (Schulen mit Tagesbetreuung) die Vorsorge für die Verpflegung der Schüler und für die Beistellung der für die Tagesbetreuung (ausgenommen die Lernzeiten) erforderlichen Lehrer, Erzieher und Freizeitpädagogen oder fachlich geeigneten Personen.
§ 46Abs.
1 NÖ Pflichtschulgesetz ist der Schulaufwand durch den gesetzlichen Schulerhalter aufzuteilen.
Paragraph 46, Absatz eins, NÖ Pflichtschulgesetz ist der Schulaufwand durch den gesetzlichen Schulerhalter aufzuteilen.
§ 46Abs.
3a NÖ Pflichtschulgesetz ist der Schulaufwand ganztägiger Schulformen nach Unterricht und Tagesbetreuung zu teilen. Bei fehlendem Übereinkommen sind die Kosten der Tagesbetreuung im Verhältnis der Anzahl der angemeldeten Schüler zur Anzahl der aus der beteiligten Gemeinde stammenden Schüler aufzuteilen.
Paragraph 46, Absatz 3 a, NÖ Pflichtschulgesetz ist der Schulaufwand ganztägiger Schulformen nach Unterricht und Tagesbetreuung zu teilen. Bei fehlendem Übereinkommen sind die Kosten der Tagesbetreuung im Verhältnis der Anzahl der angemeldeten Schüler zur Anzahl der aus der beteiligten Gemeinde stammenden Schüler aufzuteilen.
§ 48Abs.
1 NÖ Pflichtschulgesetz hat der Bürgermeister der Schulsitzgemeinde – der Obmann der Schulgemeinde jedoch nach Anhören des Schulausschusses – bis
- Oktober den Voranschlag über den Schulaufwand des folgenden Kalenderjahres zu erstellen, die auf die beteiligten Gemeinden entfallenden Schulerhaltungsbeiträge und Schulumlagen zu ermitteln und bis
- November den beteiligten Gemeinden mit Bescheid den Voranschlag bekanntzugeben sowie die Schulerhaltungsbeiträge und Schulumlagen vorzuschreiben.
Paragraph 48, Absatz eins, NÖ Pflichtschulgesetz hat der Bürgermeister der Schulsitzgemeinde – der Obmann der Schulgemeinde jedoch nach Anhören des Schulausschusses – bis
- Oktober den Voranschlag über den Schulaufwand des folgenden Kalenderjahres zu erstellen, die auf die beteiligten Gemeinden entfallenden Schulerhaltungsbeiträge und Schulumlagen zu ermitteln und bis
- November den beteiligten Gemeinden mit Bescheid den Voranschlag bekanntzugeben sowie die Schulerhaltungsbeiträge und Schulumlagen vorzuschreiben. Damit ist ausdrücklich geregelt, dass die bescheidmäßige Vorschreibung der Schulerhaltungsbeiträge durch den Bürgermeister der Schulsitzgemeinde oder, wenn eine Schulgemeinde gebildet ist, durch deren Obmann zu erfolgen hat. Im hier gegenständlichen Fall ist Schulerhalterin der Neuen Mittelschulen die Stadt Wiener Neustadt. Eine Schulgemeinde ist nicht gebildet. Somit hat die Vorschreibung vom Bürgermeister der Stadt Wiener Neustadt zu erfolgen. Der hier gegenständliche Bescheid wurde jedoch vom Magistrat der Stadt Wiener Neustadt ohne Bezugnahme auf das zuständige Organ, nämlich den Bürgermeister der Stadt Wiener Neustadt, erlassen. Unterfertigt wurde der Bescheid von der Dienststellenleiterin einer Magistratsabteilung. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Bezeichnung der Behörde in schriftlichen Bescheidausfertigungen wesentliche Bedeutung zu. Fehlt eine solche Bezeichnung, so kann das betreffende Schriftstück – mag es auch sonst die Merkmale eines Bescheides aufweisen – nicht als Bescheid angesehen werden. Dem Erfordernis der Bezeichnung der Behörde ist Rechnung getragen, wenn für jedermann erkennbar ist, von welcher Behörde der Bescheid erlassen wurde; ist die bescheiderlassende Behörde nicht erkennbar (die Erledigung einer bestimmten Behörde nicht zurechenbar), so liegt ein Bescheid nicht vor (vgl. etwa VwGH 14.5.997, 96/03/0173; 19.12.2012, 2011/06/0114).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Bezeichnung der Behörde in schriftlichen Bescheidausfertigungen wesentliche Bedeutung zu. Fehlt eine solche Bezeichnung, so kann das betreffende Schriftstück – mag es auch sonst die Merkmale eines Bescheides aufweisen – nicht als Bescheid angesehen werden. Dem Erfordernis der Bezeichnung der Behörde ist Rechnung getragen, wenn für jedermann erkennbar ist, von welcher Behörde der Bescheid erlassen wurde; ist die bescheiderlassende Behörde nicht erkennbar (die Erledigung einer bestimmten Behörde nicht zurechenbar), so liegt ein Bescheid nicht vor vergleiche , etwa VwGH 14.5.997, 96/03/0173; 19.12.2012, 2011/06/0114). Nach der übereinstimmenden Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ist die Frage, welcher Behörde eine Erledigung zuzuordnen ist, anhand des äußeren Erscheinungsbildes nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen (vgl. etwa VwGH 18.3.2010, 2008/07/0229, sowie VfSlg. 19.223/2010, jeweils mwH). Dabei wird das äußere Erscheinungsbild nicht schon durch ein bloßes Gesetzeszitat im Spruch in Frage gestellt (vgl. VwGH 18.10.2000, 95/12/0367). Nach der übereinstimmenden Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ist die Frage, welcher Behörde eine Erledigung zuzuordnen ist, anhand des äußeren Erscheinungsbildes nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen vergleiche , etwa VwGH 18.3.2010, 2008/07/0229, sowie VfSlg. 19.223 aus 2010,, jeweils mwH). Dabei wird das äußere Erscheinungsbild nicht schon durch ein bloßes Gesetzeszitat im Spruch in Frage gestellt vergleiche VwGH 18.10.2000, 95/12/0367). Im vorliegenden Fall ergibt sich anhand der äußeren Erscheinungsform des angefochtenen Bescheides unmissverständlich die Zurechnung zum Magistrat der Stadt Wiener Neustadt. Der Magistrat – und zwar ausschließlich dieser – wird im Kopf des Bescheides, weiters im dem Spruch nachfolgenden Hinweis bezüglich der Versendung von Zahlscheinen, sowie in der Rechtsmittelbelehrung genannt. Unterfertigt wurde der Bescheid von der Dienststellenleiterin einer Magistratsabteilung. Es besteht daher im vorliegenden Fall kein Zweifel daran, dass der angefochtene Bescheid vom Magistrat der Stadt Wiener Neustadt erlassen wurde. Darauf hinzuweisen ist zudem, dass auch die Beschwerdeführerin in ihrer verbesserten Beschwerde den Bescheid dem Magistrat der Stadt Wiener Neustadt zurechnet und dass eine derartige Zurechnung offenbar auch vom Magistrat der Stadt Wiener Neustadt in seinem Vorlageschreiben vom 18.02.2016 an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgenommen wurde. Der angefochtene Bescheid ist daher dem Magistrat der Stadt Wiener Neustadt zuzurechnen. Aus den oben wiedergegebenen §§ 14, 43, und 48 des NÖ Pflichtschulgesetzes ergibt sich – da eine Schulgemeinde nicht gebildet ist – eindeutig die Zuständigkeit des Bürgermeisters der Schulsitzgemeinde (hier: des Bürgermeisters der Stadt Wiener Neustadt) als für die Vorschreibung der Schulerhaltungsbeiträge und Schulumlagen zuständiges Organ.Aus den oben wiedergegebenen Paragraphen 14, 43,, und 48 des NÖ Pflichtschulgesetzes ergibt sich – da eine Schulgemeinde nicht gebildet ist – eindeutig die Zuständigkeit des Bürgermeisters der Schulsitzgemeinde (hier: des Bürgermeisters der Stadt Wiener Neustadt) als für die Vorschreibung der Schulerhaltungsbeiträge und Schulumlagen zuständiges Organ. Im hier vorliegenden Fall hätte daher die Vorschreibung vom Bürgermeister der Stadt Wiener Neustadt erfolgen müssen (vgl. auch § 14 NÖ Pflichtschulgesetz und § 18 des NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetzes, LGBl. 1026).Im hier vorliegenden Fall hätte daher die Vorschreibung vom Bürgermeister der Stadt Wiener Neustadt erfolgen müssen vergleiche auch Paragraph 14, NÖ Pflichtschulgesetz und Paragraph 18, des NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetzes, Landesgesetzblatt 1026). Es liegt ein dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.04.1992, Zl. 92/17/0045, vergleichbarer Sachverhalt vor (der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Erkenntnis einen Bescheid dem Magistrat und nicht einer anderen Behörde, insbesondere nicht dem Bürgermeister, zugerechnet und in weiterer Folge ausgeführt, dass es keine Norm gebe, die den Magistrat zum Einschreiten ermächtigt hätte). Aus § 46 Abs. 3a NÖ Pflichtschulgesetz ergibt sich, dass der Schulaufwand ganztägiger Schulformen nach Unterricht und Tagesbetreuung zu teilen ist. Entsprechend erfolgte auch im angefochtenen Bescheid die Vorschreibung eines Schulerhaltungsbeitrages für den Unterrichtsteil und eines Schulerhaltungsbeitrages für die Tagesbetreuung.Aus Paragraph 46, Absatz 3 a, NÖ Pflichtschulgesetz ergibt sich, dass der Schulaufwand ganztägiger Schulformen nach Unterricht und Tagesbetreuung zu teilen ist. Entsprechend erfolgte auch im angefochtenen Bescheid die Vorschreibung eines Schulerhaltungsbeitrages für den Unterrichtsteil und eines Schulerhaltungsbeitrages für die Tagesbetreuung. Da es sich um trennbare Spruchteile handelt, war der Bescheid (bloß) im angefochtenen Umfang (Vorschreibung eines Schulerhaltungsbeitrages für die Tagesbetreuung) aufzuheben; dies ohne Eingehen auf das Beschwerdevorbringen (vgl. etwa VwGH 5.5.2011, 2008/22/0293).Da es sich um trennbare Spruchteile handelt, war der Bescheid (bloß) im angefochtenen Umfang (Vorschreibung eines Schulerhaltungsbeitrages für die Tagesbetreuung) aufzuheben; dies ohne Eingehen auf das Beschwerdevorbringen vergleiche etwa VwGH 5.5.2011, 2008/22/0293). Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 4 Vw
GVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da die Aktenlage erkennen ließ, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da die Aktenlage erkennen ließ, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.180.001.2016