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{'item': 'LVwG-AV-181/001-2016'}

Obsah (7)§ 28§ 25a§ 5§ 48§§ 40§ 46Art. 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum10.10.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-181/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

§ 28des Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013 idg

F, (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wegen Unzuständigkeit der Behörde behoben. Der Beschwerde wird

Paragraph 28, des Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wegen Unzuständigkeit der Behörde behoben. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25ades Verwaltungsgerichtshof-gesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idg

F, (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idgF, (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, des Verwaltungsgerichtshof-gesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, des , Bundes-Verfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF, (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe:

  1. Maßgeblicher Verfahrensgang und Sachverhalt: 1.
  2. Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wiener Neustadt vom
  3. Dezember 2015 wurde für die Stadtgemeinde *** der vorläufige Vorschuss auf den Schulerhaltungsbeitrag für das Jahr 2016 für die Unterrichtszeit und für die schulische Nachmittagsbetreuung betreffend Neue NÖ Sportmittelschule wie folgt festgesetzt: „

§ 5des NÖ Pflichtschulgesetzes, LGBI.

5000-28, haben die an einem Schulsprengel beteiligten Gemeinden Schulerhaltungsbeiträge an den gesetzlichen Schulerhalter zu leisten.„

Paragraph 5, des NÖ Pflichtschulgesetzes, LGBI. 5000-28, haben die an einem Schulsprengel beteiligten Gemeinden Schulerhaltungsbeiträge an den gesetzlichen Schulerhalter zu leisten. Der vorläufige Vorschuss auf den Schulerhaltungsbeitrag für das Jahr 2016 für die Unterrichtszeit wurde mit EUR 2.500,-- und für die schulische Nachmittagsbetreuung mit EUR 160,-- je auswärtigen Schüler festgesetzt. Unterrichtszeit: pro Quartal Nachmittagsbetreuung pro Quartal PM EUR 625,-- PM EUR 40,-- Gesamt pro Quartal EUR 625,-- EUR 40,-- Für die Einzahlung der jeweils fälligen Teilzahlung in der Höhe von EUR 665,-- das ist ein Viertel der auf die do. Gemeinde entfallende Gesamtsumme in der Hohe von EUR 2.660,--, übersendet der Magistrat der Stadt Wiener Neustadt, Abteilung 2, zeitgerecht einen entsprechenden Zahlschein.“ (Wiedergabe ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen) Begründend wurde dazu im Bescheid Folgendes ausgeführt: „

§ 5des NÖ Pflichtschulgesetzes, LGBl.

5000-28, haben die an einem Schulsprengel beteiligten Gemeinden Schulerhaltungsbeiträge an den gesetzlichen Schulerhalter zu leisten.„

Paragraph 5, des NÖ Pflichtschulgesetzes, Landesgesetzblatt 5000-28, haben die an einem Schulsprengel beteiligten Gemeinden Schulerhaltungsbeiträge an den gesetzlichen Schulerhalter zu leisten. Den Bestimmungen des § 46 leg.cit zufolge ist der Schulaufwand durch den gesetzlichen Schulerhalter aufzuteilen. Der Berechnung der Schulerhaltungsbeiträge ist der durch andere Einnahmen für Schulzwecke gedeckte Schulaufwand zugrundezulegen.Den Bestimmungen des Paragraph 46, leg.cit zufolge ist der Schulaufwand durch den gesetzlichen Schulerhalter aufzuteilen. Der Berechnung der Schulerhaltungsbeiträge ist der durch andere Einnahmen für Schulzwecke gedeckte Schulaufwand zugrundezulegen. Dem ordentlichen Schulaufwand sind auch gem. § 44 Abs. 3 Z. 13 u. 14 Ieg.cit. Verpflichtungen an den NÖ Schul- u. Kindergartenfonds und die Verzinsung und Tilgung eines für die Bestreitung des Schulsachaufwandes aufgenommenen Darlehen zuzurechnen. Auf Grund dieser Bestimmungen wurde für das Jahr 2016 der vorläufige Vorschuss in den Neuen Mittelschulen auf den Schulerhaltungsbeitrag für die Unterrichtszeit mit EUR 2.500,-- und für die schulische Nachmittagsbetreuung mit EUR 160,-- für auswärtige Schüler festgesetzt.Dem ordentlichen Schulaufwand sind auch gem. Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer 13, u. 14 Ieg.cit. Verpflichtungen an den NÖ Schul- u. Kindergartenfonds und die Verzinsung und Tilgung eines für die Bestreitung des Schulsachaufwandes aufgenommenen Darlehen zuzurechnen. Auf Grund dieser Bestimmungen wurde für das Jahr 2016 der vorläufige Vorschuss in den Neuen Mittelschulen auf den Schulerhaltungsbeitrag für die Unterrichtszeit mit EUR 2.500,-- und für die schulische Nachmittagsbetreuung mit EUR 160,-- für auswärtige Schüler festgesetzt. Im vorläufigen Voranschlag 2016 wurden die notwendigen Aufwendungen für die Schülerinnen mit EUR 3.176.456,04. für die Unterrichtszeit und mit EUR 106.000,-- für die schulische Nachmittagsbetreuung veranschlagt. Die Zusammensetzung dieses Betrages ist aus beiliegender Aufstellung ersichtlich. Der Unterricht in den Neuen NÖ Mittelschulen wird von 1.318 Schülern und die schulische Nachmittagsbetreuung von 690 Schülerinnen besucht.

§ 48Abs.

2 des NÖ Pflichtschulgesetzes, ist der Schulerhaltungsbeitrag als Vorauszahlung in vier Vierteln zum

  1. Jänner,
  2. April,
  3. Juli und
  4. Oktober zu entrichten; die Abrechnung erfolgt nach endgültiger Feststellung des auf die Beteiligten entfallenden Schulerhaltungsbeitrages.“Im vorläufigen Voranschlag 2016 wurden die notwendigen Aufwendungen für die Schülerinnen mit EUR 3.176.456,
  5. für die Unterrichtszeit und mit EUR 106.000,-- für die schulische Nachmittagsbetreuung veranschlagt. Die Zusammensetzung dieses Betrages ist aus beiliegender Aufstellung ersichtlich. Der Unterricht in den Neuen NÖ Mittelschulen wird von 1.318 Schülern und die schulische Nachmittagsbetreuung von 690 Schülerinnen besucht.

Paragraph 48, Absatz 2, des NÖ Pflichtschulgesetzes, ist der Schulerhaltungsbeitrag als Vorauszahlung in vier Vierteln zum

  1. Jänner,
  2. April,
  3. Juli und
  4. Oktober zu entrichten; die Abrechnung erfolgt nach endgültiger Feststellung des auf die Beteiligten entfallenden Schulerhaltungsbeitrages.“ 1.
  5. Gegen diesen Bescheid erhob die Stadtgemeinde *** fristgerecht eine als „Berufung“ bezeichnete Beschwerde. Darin wird ausgeführt, dass die Stadtgemeinde *** keine Verpflichtungserklärungen für den angeführten Schüler abgegeben habe, weshalb auch kein Schulerhaltungsbeitrag vorgeschrieben werden könne. Außerdem habe sich die Stadtgemeinde nicht dazu bereit erklärt, die Kosten für die Nachmittagsbetreuung in einer *** Schule zu übernehmen. Beantragt wurde die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides. 1.
  6. Der Magistrat der Stadt Wiener Neustadt legte mit Schreiben vom
  7. Februar 2016 diese Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor.
  8. Beweiswürdigung: Der dargelegte maßgebliche Verfahrensgang und Sachverhalt gründet sich auf die unbedenklichen und unstrittigen Inhalte des vorliegenden Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des Gerichtsaktes des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich.
  9. Maßgebliche Rechtslage: Die für die Vorschreibung von Schulerhaltungsbeiträgen und Schulumlagen maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Pflichtschulgesetzes, LGBl. 5000-28, lauten wörtlich:Die für die Vorschreibung von Schulerhaltungsbeiträgen und Schulumlagen maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Pflichtschulgesetzes, Landesgesetzblatt 5000-28, lauten wörtlich: „§ 2 Begriffe

(1)
(3)[…]
(4)Unter Erhaltung einer öffentlichen Pflichtschule ist zu verstehen:
  1. die Bereitstellung und Instandhaltung des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften sowie deren Reinigung, Beleuchtung und Beheizung,
  2. die Anschaffung und Instandhaltung der Einrichtung und der Lehrmittel,
  3. die Deckung des sonstigen Sachaufwandes,
  4. die Beistellung des zur Betreuung des Schulgebäudes erforderlichen Hilfspersonals,
  5. die Beistellung des Hilfspersonals für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf,
  6. an ganztägigen Schulformen (Schulen mit Tagesbetreuung) die Vorsorge für die Verpflegung der Schüler und für die Beistellung der für die Tagesbetreuung (ausgenommen die Lernzeiten) erforderlichen Lehrer, Erzieher und Freizeitpädagogen oder fachlich geeigneten Personen,
  7. die Vorsorge für die Beistellung von Schulärzten. […] § 3Paragraph 3 Gesetzlicher Schulerhalter
(1)Gesetzliche Schulerhalter sind:
  1. das Land für Sonderschulen und selbständige Polytechnische Schulen, sofern sich deren Schulsprengel auf das Land erstreckt, sowie für Berufsschulen;
  2. die Schulgemeinden, falls solche gebildet werden, und zwar für die Volksschulen die Volksschulgemeinden, für die Neuen NÖ Mittelschulen die Mittelschulgemeinden, für die Hauptschulen die Hauptschulgemeinden und für die Sonderschulen die Sonderschulgemeinden; diese Schulgemeinden sind auch Schulerhalter der ihren Schulen angeschlossenen Polytechnischen Schulen und Sonderschulklassen; für selbständige Polytechnische Schulen die Schulgemeinden der Polytechnischen Schule;
  3. die Sitzgemeinden, wenn der Schulsprengel nicht über ihr Gebiet hinausreicht oder keine Schulgemeinde gebildet wurde; diese Gemeinden sind auch Schulerhalter der ihren Schulen angeschlossenen Polytechnischen Schulen und Sonderschulklassen. […] […] § 5Paragraph 5 Erhaltung
(1)Gehören mehrere Gemeinden zu einem Schulsprengel oder zu einer Schulgemeinde oder sind sie in sonstiger Weise an einer Schule beteiligt, so haben sie Schulerhaltungsbeiträge oder Schulumlagen (§§ 46 bis 53 und 65) an den gesetzlichen Schulerhalter zu leisten.
(1)Gehören mehrere Gemeinden zu einem Schulsprengel oder zu einer Schulgemeinde oder sind sie in sonstiger Weise an einer Schule beteiligt, so haben sie Schulerhaltungsbeiträge oder Schulumlagen (Paragraphen 46 bis 53 und 65) an den gesetzlichen Schulerhalter zu leisten. […] […] § 14Paragraph 14 Eigener Wirkungsbereich Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinden (Schulgemeinden) mit Ausnahme jener

§§ 40

, 45, 46, 48, 50 bis 54, 65, 66 und 68 sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinden (Schulgemeinden) mit Ausnahme jener

Paragraphen 40, 45, 46, 48, 50 bis 54, 65, 66 und 68 sind solche des eigenen Wirkungsbereiches. […] Schulerhaltung § 43Paragraph 43 Zuständige Organe

(1)Ist eine Gemeinde gesetzlicher Schulerhalter, so sind die Aufgaben der Schulerhaltung von dem nach der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000, zuständigen Organ zu besorgen. Nach Maßgabe der Bestimmungen der NÖ Gemeindeordnung hat der Gemeinderat einen Schulausschuß zu bestellen.
(1)Ist eine Gemeinde gesetzlicher Schulerhalter, so sind die Aufgaben der Schulerhaltung von dem nach der NÖ Gemeindeordnung 1973, Landesgesetzblatt 1000, zuständigen Organ zu besorgen. Nach Maßgabe der Bestimmungen der NÖ Gemeindeordnung hat der Gemeinderat einen Schulausschuß zu bestellen.
(2)Ist eine Schulgemeinde gesetzlicher Schulerhalter, gilt Abs. 1 erster Satz mit der Maßgabe, dass das dem Bürgermeister vergleichbare Organ der Obmann und das dem Gemeindevorstand und dem Gemeinderat vergleichbare Organ der Schulausschuß der Schulgemeinde ist.
(2)Ist eine Schulgemeinde gesetzlicher Schulerhalter, gilt Absatz eins, erster Satz mit der Maßgabe, dass das dem Bürgermeister vergleichbare Organ der Obmann und das dem Gemeindevorstand und dem Gemeinderat vergleichbare Organ der Schulausschuß der Schulgemeinde ist. [...]
(4)Ist eine Stadt mit eigenem Statut gesetzlicher Schulerhalter, ist Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000, das jeweilige Stadtrecht tritt.
(4)Ist eine Stadt mit eigenem Statut gesetzlicher Schulerhalter, ist Absatz eins, mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der NÖ Gemeindeordnung 1973, Landesgesetzblatt 1000, das jeweilige Stadtrecht tritt. § 44Paragraph 44 Schulaufwand
(1)Die Kosten der Schulerhaltung stellen den Schulaufwand dar.
(2)Der Schulaufwand ist durch Schulerhaltungsbeiträge oder Schulumlagen auf Grund der Verpflichtung

§ 5zu decken.

(2)Der Schulaufwand ist durch Schulerhaltungsbeiträge oder Schulumlagen auf Grund der Verpflichtung

Paragraph 5, zu decken.

(3)Zum Schulaufwand gehören insbesondere die Kosten:
  1. des Erwerbes von Schulbauplätzen,
  2. des Neu-, Zu- und Umbaues von Schulgebäuden, zur Schule gehörender Nebengebäude, der Schulleiterwohnung, von Schülerheimen, Schulbädern, Schulwartwohnungen, Turn- und Spielplätzen sowie sonstigen Schulliegenschaften,
  3. der Anschaffung und Instandhaltung der Schuleinrichtung,
  4. der Erhaltung der Schulgebäude, der dazugehörigen Nebengebäude, der Schulleiterwohnung und sonstiger Schulliegenschaften sowie bestehender Schülerheime,
  5. der Anschaffung und Instandhaltung der Lehrmittel und sonstiger Unterrichtsbehelfe,
  6. der Beistellung von Schulbüchern und anderen Lernmitteln für Kinder unterstützungsbedürftiger Eltern,
  7. der Wasserversorgung, Beheizung, Beleuchtung und Reinigung, einschließlich des hiefür erforderlichen Personals,
  8. der Einrichtung und Ergänzung der Schüler- und Lehrerbücherei,
  9. des Versandes und der Verleihung von Lichtbildern und Filmen für die Schule, einschließlich der Beiträge für die audiovisuellen Lehrmittel,
  10. des Betriebes eines bestehenden Schülerheimes oder Schulbades,
  11. der Amtserfordernisse der Schule und des Schulerhalters wie Kanzleibedarf, Vorschriftensammlungen, Formulare, Amtsschriften, Post- und Fernsprechgebühren und dergleichen,
  12. des schulärztlichen Dienstes,
  13. aus den Verpflichtungen an den NÖ Schul- und Kindergartenfonds,
  14. der Verzinsung und Tilgung eines für die Bestreitung des Schulsachaufwandes aufgenommenen Darlehens,
  15. der Schülerbeförderung, soweit sie der Schulerhalter zu tragen hat. […] § 46Paragraph 46 Aufteilung des Schulaufwandes
(1)Der Schulaufwand ist durch den gesetzlichen Schulerhalter aufzuteilen.
(2)Der Berechnung der Schulerhaltungsbeiträge und der Schulumlagen ist der durch andere Einnahmen für Schulzwecke (Subventionen, Schenkungen usw.) nicht gedeckte Schulaufwand zugrundezulegen.
(3)Der in den ordentlichen Voranschlag aufgenommene Schulaufwand ist, sofern ein Übereinkommen nicht angestrebt wird oder nicht zustande kommt, für das jeweils folgende Kalenderjahr im Verhältnis der Anzahl der zum Schulbeginn eingeschriebenen Schüler zur Anzahl der aus der beteiligten Gemeinde stammenden Schüler vorläufig aufzuteilen. Anläßlich der Erstellung des Rechnungsabschlusses (§ 48 Abs. 3) ist er endgültig nach dem Verhältnis der zum 1. Jänner eingeschriebenen Schüler aufzuteilen.
(3)Der in den ordentlichen Voranschlag aufgenommene Schulaufwand ist, sofern ein Übereinkommen nicht angestrebt wird oder nicht zustande kommt, für das jeweils folgende Kalenderjahr im Verhältnis der Anzahl der zum Schulbeginn eingeschriebenen Schüler zur Anzahl der aus der beteiligten Gemeinde stammenden Schüler vorläufig aufzuteilen. Anläßlich der Erstellung des Rechnungsabschlusses (Paragraph 48, Absatz 3,) ist er endgültig nach dem Verhältnis der zum 1. Jänner eingeschriebenen Schüler aufzuteilen.
(3a)Der Schulaufwand ganztägiger Schulformen ist zu teilen nach Unterricht und Tagesbetreuung. Bei fehlendem Übereinkommen sind die Kosten der Tagesbetreuung im Verhältnis der Anzahl der angemeldeten Schüler zur Anzahl der aus der beteiligten Gemeinde stammenden Schüler aufzuteilen.
(4)Die Aufteilung des in den außerordentlichen Voranschlag aufgenommenen Schulaufwandes ist vorerst durch ein Übereinkommen der beteiligten Gemeinden anzustreben. Kommt ein solches Übereinkommen nicht zustande, sind der Aufteilung sowohl die Schülerzahl nach dem Durchschnitt der letzten drei Jahre als auch die Finanzkraft zu gleichen Teilen zugrunde zu legen. Die Finanzkraft einer Gemeinde wird aus den für die Gemeinde im laufenden Jahr zu erwartenden - Erträgen der ausschließlichen Gemeindeabgaben ohne die Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen und ohne die Interessentenbeiträge von Grundstückseigentümern und Anrainern und - Ertragsanteilen an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben ohne Spielbankenabgabe ermittelt. Als Berechnungsgrundlage für die Ermittlung der Finanzkraft sind vorläufig geschätzte Beträge zugrunde zu legen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind (z. B. Erträge an ausschließlichen Gemeindeabgaben in den Vorjahren, Prognosen über künftige Entwicklung der Gemeindeertragsanteile). Falls nur Teile einer Gemeinde dem Schulsprengel angehören, ist die Finanzkraft im Verhältnis der Einwohnerzahl dieses Gebietsteiles zur Einwohnerzahl im gesamten Gemeindegebiet heranzuziehen. Die Einwohnerzahl bestimmt sich nach dem für den jeweiligen Finanzausgleich von der Bundesanstalt Statistik Österreich zuletzt festgestellten und kundgemachten Ergebnis der Statistik des Bevölkerungsstandes oder der Volkszählung zum Stichtag 31. Oktober. […] § 47Paragraph 47 Übereinkommen
(1)Die beteiligten Gemeinden können über die Deckung des in den ordentlichen und außerordentlichen Voranschlag aufgenommenen Schulaufwandes Übereinkommen treffen.
(2)Übereinkommen

Abs. 1 sind der nach der Sitzgemeinde zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.

(2)Übereinkommen

Absatz eins, sind der nach der Sitzgemeinde zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. § 48Paragraph 48 Vorschreibung und Einhebung der Schulerhaltungsbeiträge und Schulumlagen

(1)Der Bürgermeister der Schulsitzgemeinde – der Obmann der Schulgemeinde jedoch nach Anhören des Schulausschusses – hat bis
  1. Oktober den Voranschlag über den Schulaufwand des folgenden Kalenderjahres zu erstellen, die auf die beteiligten Gemeinden entfallenden Schulerhaltungsbeiträge und Schulumlagen zu ermitteln und bis
  2. November den beteiligten Gemeinden mit Bescheid den Voranschlag bekanntzugeben sowie die Schulerhaltungsbeiträge und Schulumlagen vorzuschreiben.
(2)Die Schulerhaltungsbeiträge und Schulumlagen

Abs. 1 sind in vier gleichen Teilen zum

  1. Jänner,
  2. April,
  3. Juli und
  4. Oktober zu leisten.

(2)Die Schulerhaltungsbeiträge und Schulumlagen

Absatz eins, sind in vier gleichen Teilen zum

  1. Jänner,
  2. April,
  3. Juli und
  4. Oktober zu leisten.

(3)Binnen drei Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres ist vom Bürgermeister der Schulsitzgemeinde (Obmann der Schulgemeinde) der Rechnungsabschluß zu erstellen und den beteiligten Gemeinden mit Bescheid bekanntzugeben. In diesem Bescheid sind allfällige Nachforderungen oder Gutschriften mit Berücksichtigung einer Aufteilung nach § 46 Abs. 3 zweiter Satz auszuweisen.
(3)Binnen drei Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres ist vom Bürgermeister der Schulsitzgemeinde (Obmann der Schulgemeinde) der Rechnungsabschluß zu erstellen und den beteiligten Gemeinden mit Bescheid bekanntzugeben. In diesem Bescheid sind allfällige Nachforderungen oder Gutschriften mit Berücksichtigung einer Aufteilung nach Paragraph 46, Absatz 3, zweiter Satz auszuweisen.
(4)Nachforderungen sind binnen einem Monat zu entrichten, Gutschriften anläßlich der folgenden Fälligkeitstermine (Abs. 2) zu berücksichtigen.“
(4)Nachforderungen sind binnen einem Monat zu entrichten, Gutschriften anläßlich der folgenden Fälligkeitstermine (Absatz 2,) zu berücksichtigen.“
  1. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich: 4.
  2. Vorauszuschicken ist, dass im vorliegenden Fall kein Zweifel daran besteht, dass der angefochtene Bescheid vom Magistrat der Stadt Wiener Neustadt erlassen wurde: Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Bezeichnung der Behörde in schriftlichen Bescheidausfertigungen wesentliche Bedeutung zu. Fehlt eine solche Bezeichnung, so kann das betreffende Schriftstück – mag es auch sonst die Merkmale eines Bescheides aufweisen – nicht als Bescheid angesehen werden. Dem Erfordernis der Bezeichnung der Behörde ist Rechnung getragen, wenn für jedermann erkennbar ist, von welcher Behörde der Bescheid erlassen wurde; ist die bescheiderlassende Behörde nicht erkennbar (die Erledigung einer bestimmten Behörde nicht zurechenbar), so liegt ein Bescheid nicht vor (vgl. etwa VwGH 14.5.1997, 96/03/0173; 19.12.2012, 2011/06/0114).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Bezeichnung der Behörde in schriftlichen Bescheidausfertigungen wesentliche Bedeutung zu. Fehlt eine solche Bezeichnung, so kann das betreffende Schriftstück – mag es auch sonst die Merkmale eines Bescheides aufweisen – nicht als Bescheid angesehen werden. Dem Erfordernis der Bezeichnung der Behörde ist Rechnung getragen, wenn für jedermann erkennbar ist, von welcher Behörde der Bescheid erlassen wurde; ist die bescheiderlassende Behörde nicht erkennbar (die Erledigung einer bestimmten Behörde nicht zurechenbar), so liegt ein Bescheid nicht vor vergleiche , etwa VwGH 14.5.1997, 96/03/0173; 19.12.2012, 2011/06/0114). Nach der übereinstimmenden Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ist die Frage, welcher Behörde eine Erledigung zuzuordnen ist, anhand des äußeren Erscheinungsbildes nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen (vgl. etwa VwGH 18.3.2010, 2008/07/0229, sowie VfSlg. 19.223/2010, jeweils mwH). Dabei wird das äußere Erscheinungsbild nicht schon durch ein bloßes Gesetzeszitat im Spruch in Frage gestellt (vgl. VwGH 18.10.2000, 95/12/0367). Nach der übereinstimmenden Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ist die Frage, welcher Behörde eine Erledigung zuzuordnen ist, anhand des äußeren Erscheinungsbildes nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen vergleiche , etwa VwGH 18.3.2010, 2008/07/0229, sowie VfSlg. 19.223 aus 2010,, jeweils mwH). Dabei wird das äußere Erscheinungsbild nicht schon durch ein bloßes Gesetzeszitat im Spruch in Frage gestellt vergleiche VwGH 18.10.2000, 95/12/0367). Im vorliegenden Fall ergibt sich anhand der äußeren Erscheinungsform des angefochtenen Bescheides unmissverständlich die Zurechnung zum Magistrat der Stadt Wiener Neustadt. Der Magistrat – und zwar ausschließlich dieser – wird im Kopf des Bescheides, weiters im dem Spruch nachfolgenden Hinweis bezüglich der Versendung von Zahlscheinen, sowie in der Rechtsmittelbelehrung genannt. Unterfertigt wurde der Bescheid von der Dienststellenleiterin einer Magistratsabteilung. Es besteht daher im vorliegenden Fall kein Zweifel daran, dass der angefochtene Bescheid vom Magistrat der Stadt Wiener Neustadt erlassen wurde. 4.
  3. Zur Frage der Zuständigkeit des Magistrates der Stadt Wiener Neustadt:

§ 46Abs.

1 NÖ Pflichtschulgesetz ist der Schulaufwand durch den gesetzlichen Schulerhalter aufzuteilen.

Paragraph 46, Absatz eins, NÖ Pflichtschulgesetz ist der Schulaufwand durch den gesetzlichen Schulerhalter aufzuteilen.

§ 46Abs.

3a NÖ Pflichtschulgesetz ist der Schulaufwand ganztägiger Schulformen nach Unterricht und Tagesbetreuung zu teilen. Bei fehlendem Übereinkommen sind die Kosten der Tagesbetreuung im Verhältnis der Anzahl der angemeldeten Schüler zur Anzahl der aus der beteiligten Gemeinde stammenden Schüler aufzuteilen.

Paragraph 46, Absatz 3 a, NÖ Pflichtschulgesetz ist der Schulaufwand ganztägiger Schulformen nach Unterricht und Tagesbetreuung zu teilen. Bei fehlendem Übereinkommen sind die Kosten der Tagesbetreuung im Verhältnis der Anzahl der angemeldeten Schüler zur Anzahl der aus der beteiligten Gemeinde stammenden Schüler aufzuteilen.

§ 48Abs.

1 NÖ Pflichtschulgesetz hat der Bürgermeister der Schulsitzgemeinde – der Obmann der Schulgemeinde jedoch nach Anhören des Schulausschusses – bis

  1. Oktober den Voranschlag über den Schulaufwand des folgenden Kalenderjahres zu erstellen, die auf die beteiligten Gemeinden entfallenden Schulerhaltungsbeiträge und Schulumlagen zu ermitteln und bis
  2. November den beteiligten Gemeinden mit Bescheid den Voranschlag bekanntzugeben sowie die Schulerhaltungsbeiträge und Schulumlagen vorzuschreiben.

Paragraph 48, Absatz eins, NÖ Pflichtschulgesetz hat der Bürgermeister der Schulsitzgemeinde – der Obmann der Schulgemeinde jedoch nach Anhören des Schulausschusses – bis

  1. Oktober den Voranschlag über den Schulaufwand des folgenden Kalenderjahres zu erstellen, die auf die beteiligten Gemeinden entfallenden Schulerhaltungsbeiträge und Schulumlagen zu ermitteln und bis
  2. November den beteiligten Gemeinden mit Bescheid den Voranschlag bekanntzugeben sowie die Schulerhaltungsbeiträge und Schulumlagen vorzuschreiben. Damit ist ausdrücklich und eindeutig geregelt, dass – sofern eine Schulgemeinde nicht gebildet ist – die bescheidmäßige Vorschreibung der Schulerhaltungsbeiträge durch den Bürgermeister der Schulsitzgemeinde zu erfolgen hat. Wie sich aus der zum Schulanfang des Schuljahres 2015/2016 geltenden Verordnung über die Schulsprengel der Hauptschulen/Neuen Mittelschulen und die Hauptschulgemeinden/Mittelschulgemeinden in Niederösterreich, LGBl. 5000/10–23, ergibt, ist für die Stadt Wiener Neustadt keine Schulgemeinde gebildet. Wie sich aus der zum Schulanfang des Schuljahres 2015 aus 2016, geltenden Verordnung über die Schulsprengel der Hauptschulen/Neuen Mittelschulen und die Hauptschulgemeinden/Mittelschulgemeinden in Niederösterreich, LGBl. 5000/10–23, ergibt, ist für die Stadt Wiener Neustadt keine Schulgemeinde gebildet. Fallbezogen hätte die Vorschreibung somit vom Bürgermeister der Stadt Wiener Neustadt zu erfolgen gehabt (vgl. insb. auch § 14 NÖ Pflichtschulgesetz sowie § 18 NÖ STROG).Fallbezogen hätte die Vorschreibung somit vom Bürgermeister der Stadt Wiener Neustadt zu erfolgen gehabt vergleiche insb. auch Paragraph 14, NÖ Pflichtschulgesetz sowie Paragraph 18, NÖ STROG). Im vorliegenden Fall, in dem die Vorschreibung durch Bescheid des Magistrates der Stadt Wiener Neustadt erfolgte, liegt daher ein dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  3. April 1992, Zl. 92/17/0045, vergleichbarer Sachverhalt vor (der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Erkenntnis einen Bescheid dem Magistrat und nicht einer anderen Behörde, insbesondere nicht dem Bürgermeister, zugerechnet und in weiterer Folge ausgeführt, dass es keine Norm gebe, die den Magistrat zum Einschreiten ermächtigt hätte). Der angefochtene Bescheid ist daher – ohne Eingehen auf das Beschwerdevorbringen – zu beheben (vgl. etwa VwGH 5.5.2011, 2008/22/0293).Der angefochtene Bescheid ist daher – ohne Eingehen auf das Beschwerdevorbringen – zu beheben vergleiche etwa VwGH 5.5.2011, 2008/22/0293). 4.
  4. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde weder von der beschwerdeführenden Gemeinde noch von der belangten Behörde beantragt. Davon abgesehen steht bereits auf Grund der Aktenlage fest, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG). Es würde eine mündliche Erörterung fallbezogen auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen und es stehen einem Entfall der Verhandlung auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde weder von der beschwerdeführenden Gemeinde noch von der belangten Behörde beantragt. Davon abgesehen steht bereits auf Grund der Aktenlage fest, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG). Es würde eine mündliche Erörterung fallbezogen auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen und es stehen einem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG). 4.
  5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der zitierten (einheitlichen) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.181.001.2016

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.