RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum10.10.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-548/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat
§ 91Abs. 2 Gew
O vorliegen würden.Mit Schreiben vom
- Jänner 2016 hat Herr Mag. ST unter Beitritt der Ö GmbH, beide vertreten durch Riel Grohmann Sauer Rechtsanwälte, ***, ***, einen Antrag auf Nachsicht gemäß Paragraph 26, Absatz eins, GewO in Verbindung mit Paragraph 346, GewO gestellt sowie einen Antrag auf Aufschiebung zu den Zahlen KRW1-G-116557001, KRW1-G-07207/001 und KRW1-G-02168/
- Dazu wurde ausgeführt, dass der Ö GmbH mit Schreiben vom
- November 2015 zu den Zahlen KRW1-G-116557001, KRW1-G-07207/001 und KRW1-G-02168/001 eine Verfahrensanordnung zugestellt worden sei, worin sie aufgefordert worden sei, Herrn Mag. ST binnen einer Frist von 3 Monaten ab Zustellung dieses Schreibens zu entfernen, widrigenfalls mit der Entziehung der Gewerbeberechtigung vorgegangen werden müsse. Begründet sei diese Verfahrensanordnung damit worden, dass im Strafregister der Republik Österreich bezüglich Herrn Mag. ST eine Verurteilung des Landesgerichts Salzburg zur Zahl 41 Hv 165/2009k vom
- April 2010 aufscheine, weshalb die Voraussetzungen des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 91, Absatz 2, GewO vorliegen würden. In diesem Zusammenhang stelle Herr Mag. ST nunmehr einen Antrag auf Nachsicht gemäß § 26 Abs. 1 GewO iVm § 346 GewO zur Ausübung der Gewerbeberechtigungen „Abpacken und Abfüllen von Nahrungs- und Genussmitteln“, „Handelsgewerbe“ und „Sammeln, Behandeln und Verwerten von Altspeiseöl- bzw. fett“.In diesem Zusammenhang stelle Herr Mag. ST nunmehr einen Antrag auf Nachsicht gemäß Paragraph 26, Absatz eins, GewO in Verbindung mit Paragraph 346, GewO zur Ausübung der Gewerbeberechtigungen „Abpacken und Abfüllen von Nahrungs- und Genussmitteln“, „Handelsgewerbe“ und „Sammeln, Behandeln und Verwerten von Altspeiseöl- bzw. fett“. Zur Begründung wurde vorgebracht, dass der strafrechtlich relevante Sachverhalt, weswegen Herr Mag. ST vom Landesgericht Salzburg zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 Jahren unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt worden sei, sich im Zeitraum von Juni 2005 bis Juli 2006 ereignet habe. Abgesehen davon, dass es sich im gegenständlichen Fall um eine Beitragstäterschaft gehandelt habe und sich Herr Mag. ST nicht selbst bereichert habe bzw. der Schaden zur Gänze gutgemacht worden sei, sei die Verurteilung erst am
- April 2010, somit 4 bis 5 Jahre nach der Tatbegehung erfolgt und sei seit der rechtskräftigen Verurteilung mehr als die Hälfte der Tilgungszeit abgelaufen. Hinsichtlich des strafrechtlich relevanten Zeitraumes seien etwa 10 Jahre vergangen. Seit dem Zeitraum 2005/2006 sei Herr Mag. ST weder strafrechtlich noch verwaltungsstrafrechtlich auffällig gewesen und habe zwischenzeitlich mit Bescheid vom
- April 2014 die Nachsicht vom Ausschluss von der Ausübung des Gewerbes der Unternehmensberatung erhalten und zwar weil nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes nach Auffassung der Bezirkshauptmannschaft Hallein nicht zu befürchten sei.Zur Begründung wurde vorgebracht, dass der strafrechtlich relevante Sachverhalt, weswegen Herr Mag. ST vom Landesgericht Salzburg zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 Jahren unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt worden sei, sich im Zeitraum von Juni 2005 bis Juli 2006 ereignet habe. Abgesehen davon, dass es sich im gegenständlichen Fall um eine Beitragstäterschaft gehandelt habe und sich Herr Mag. ST nicht selbst bereichert habe bzw. der Schaden zur Gänze gutgemacht worden sei, sei die Verurteilung erst am
- April 2010, somit 4 bis 5 Jahre nach der Tatbegehung erfolgt und sei seit der rechtskräftigen Verurteilung mehr als die Hälfte der Tilgungszeit abgelaufen. Hinsichtlich des strafrechtlich relevanten Zeitraumes seien etwa 10 Jahre vergangen. Seit dem Zeitraum 2005 aus 2006, sei Herr Mag. ST weder strafrechtlich noch verwaltungsstrafrechtlich auffällig gewesen und habe zwischenzeitlich mit Bescheid vom
- April 2014 die Nachsicht vom Ausschluss von der Ausübung des Gewerbes der Unternehmensberatung erhalten und zwar weil nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes nach Auffassung der Bezirkshauptmannschaft Hallein nicht zu befürchten sei. Herr Mag. ST sei zwischenzeitig in Deutschland Geschäftsführer, wobei er nach deutscher Rechtslage keine Probleme gehabt habe, als Geschäftsführer bestellt zu werden, weil ein Wohlverhalten nach 5 Jahren zur Geschäftsführung berechtige. Da diese 5 Jahre bereits vergangen seien, habe er als Geschäftsführer bestellt werden können. Da somit die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Gewerbeordnung vorliegen würden, wurde beantragt, dem Antrag auf Nachsicht Folge zu geben, wobei die Ö GmbH diesem Antrag vollinhaltlich zustimme. Zugleich wurde beantragt, die Verfahrensanordnung und die in der Verfahrensanordnung gesetzte Frist auf ein Monat nach Vorliegen der rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag auf Nachsicht aufzuschieben.Da somit die Voraussetzungen des Paragraph 26, Absatz eins, Gewerbeordnung vorliegen würden, wurde beantragt, dem Antrag auf Nachsicht Folge zu geben, wobei die Ö GmbH diesem Antrag vollinhaltlich zustimme. Zugleich wurde beantragt, die Verfahrensanordnung und die in der Verfahrensanordnung gesetzte Frist auf ein Monat nach Vorliegen der rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag auf Nachsicht aufzuschieben. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom
- April 2016, KRW1-G-16149/001, wurde das Ansuchen von Herrn Mag. ST um Erteilung der Nachsicht vom Ausschluss von der Gewerbeausübung für die Ausübung der freien Gewerbe „Abpacken und Abfüllen von Nahrungs- und Genussmitteln“, „Handelsgewerbe“ und „Sammeln und Behandeln von Abfällen und Abwässern“ gemäß § 26 Abs.
§ 13Abs.
1 und 2 Gewerbeordnung 1994 abgewiesen. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom
- April 2016, KRW1-G-16149/001, wurde das Ansuchen von Herrn Mag. ST um Erteilung der Nachsicht vom Ausschluss von der Gewerbeausübung für die Ausübung der freien Gewerbe „Abpacken und Abfüllen von Nahrungs- und Genussmitteln“, „Handelsgewerbe“ und „Sammeln und Behandeln von Abfällen und Abwässern“ gemäß Paragraph 26, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins und 2 Gewerbeordnung 1994 abgewiesen. Zur Begründung wurde auf das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom
- April 2010, 41 Hv 165/09k - 117, verwiesen, wonach Herr Mag. ST wegen des Verbrechens des schweren Betruges als Beitragstäter gemäß der §§ 12,
- Fall, 146, 147 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 3 StGB nach § 147 Abs. 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt worden sei, wobei die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren gemäß § 43 Abs. 1 StGB bedingt nachgesehen worden sei. Das Verbrechen des schweren Betruges gemäß § 147 Abs. 1 Z. 1 StGB sei ein Delikt gegen fremdes Vermögen sowie gegen die Zuverlässigkeit von Urkunden und Beweismittel. Gerade die Ausübung des Handelsgewerbes biete in vielfacher Weise Gelegenheit zur Begehung von strafbaren Handlungen gegen fremdes Vermögen und gegen die Zuverlässigkeit von Urkunden und insoweit zur Begehung ähnlicher (gegen dieselben Rechtsgüter gerichtete) Delikte.Zur Begründung wurde auf das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom
- April 2010, 41 Hv 165/09k - 117, verwiesen, wonach Herr Mag. ST wegen des Verbrechens des schweren Betruges als Beitragstäter gemäß der Paragraphen 12, 3, Fall, 146, 147 Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, StGB nach Paragraph 147, Absatz 3, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt worden sei, wobei die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB bedingt nachgesehen worden sei. Das Verbrechen des schweren Betruges gemäß Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins, StGB sei ein Delikt gegen fremdes Vermögen sowie gegen die Zuverlässigkeit von Urkunden und Beweismittel. Gerade die Ausübung des Handelsgewerbes biete in vielfacher Weise Gelegenheit zur Begehung von strafbaren Handlungen gegen fremdes Vermögen und gegen die Zuverlässigkeit von Urkunden und insoweit zur Begehung ähnlicher (gegen dieselben Rechtsgüter gerichtete) Delikte. Überdies wiege die Tatbegehung nach § 147 Abs. 1 Z. 1 StGB auch im Hinblick auf die beiden weiteren beantragten Gewerbeberechtigungen enorm. Bei den beiden Gewerben „Abpacken und Abfüllen von Nahrungs- und Genussmitteln“ sowie „Sammeln, Behandeln und Verwerten von Altspeiseöl- bzw. fett“ seien laufend gewichts- und inhaltsmäßige Angaben zu tätigen. Für den Geschäftsverkehr sei es daher von großer Bedeutung, dass diese Angaben stets richtig ausgewiesen würden. Gerade gegen diese notwendige Zuverlässigkeit habe jedoch der Nachsichtswerber durch Verwendung von falschen, eine geringere Menge an Gewerbe- und Restmüll ausweisende Wiegescheine, verstoßen. Das Gewerbe der „Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation“ sei von anderen Rechtsgütern und insbesondere vom Vertrauensverhältnis zwischen Berater zu Beratenen geprägt. Ebenso könne der Nachsichtswerber von seiner Bestellung als Geschäftsführer in Deutschland nach deutscher Rechtslage keinen Rechtsanspruch für das gegenständliche Verfahren ableiten. Auch die Tatsache, dass die Begehung der Straftat bereits in den Jahren 2005/2006 sowie ihre Verurteilung im Jahr 2010 erfolgt sei, und die seitherige gerichtliche Unauffälligkeit sowie der berufliche und private untadelige Lebenslauf würden nicht die rechtskräftige Verurteilung des schweren Betruges abschwächen. Aufgrund der Eigenart der vom Nachsichtswerber begangenen strafbaren Handlung und nach seiner Persönlichkeit sei daher die Begehung der gleichen oder ähnlichen Straftat auch weiterhin zu befürchten, sodass die beantragte Nachsicht nicht erteilt werden habe können. Überdies wiege die Tatbegehung nach Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins, StGB auch im Hinblick auf die beiden weiteren beantragten Gewerbeberechtigungen enorm. Bei den beiden Gewerben „Abpacken und Abfüllen von Nahrungs- und Genussmitteln“ sowie „Sammeln, Behandeln und Verwerten von Altspeiseöl- bzw. fett“ seien laufend gewichts- und inhaltsmäßige Angaben zu tätigen. Für den Geschäftsverkehr sei es daher von großer Bedeutung, dass diese Angaben stets richtig ausgewiesen würden. Gerade gegen diese notwendige Zuverlässigkeit habe jedoch der Nachsichtswerber durch Verwendung von falschen, eine geringere Menge an Gewerbe- und Restmüll ausweisende Wiegescheine, verstoßen. Das Gewerbe der „Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation“ sei von anderen Rechtsgütern und insbesondere vom Vertrauensverhältnis zwischen Berater zu Beratenen geprägt. Ebenso könne der Nachsichtswerber von seiner Bestellung als Geschäftsführer in Deutschland nach deutscher Rechtslage keinen Rechtsanspruch für das gegenständliche Verfahren ableiten. Auch die Tatsache, dass die Begehung der Straftat bereits in den Jahren 2005 aus 2006, sowie ihre Verurteilung im Jahr 2010 erfolgt sei, und die seitherige gerichtliche Unauffälligkeit sowie der berufliche und private untadelige Lebenslauf würden nicht die rechtskräftige Verurteilung des schweren Betruges abschwächen. Aufgrund der Eigenart der vom Nachsichtswerber begangenen strafbaren Handlung und nach seiner Persönlichkeit sei daher die Begehung der gleichen oder ähnlichen Straftat auch weiterhin zu befürchten, sodass die beantragte Nachsicht nicht erteilt werden habe können. Dagegen hat Herr Mag. ST, vertreten durch Riel Grohmann Sauer Rechtsanwälte, ***, *** fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und dem Antrag auf Nachsicht stattzugeben. Zur Begründung wurde vorgebracht, dass die Verurteilung von Herrn Mag. ST lediglich als Beitragstäter erfolgt sei, also nicht als unmittelbarer Täter. Die strafrechtliche Verurteilung betreffe einen Zeitraum, der bereits ca. 10 Jahre aus sei. Seither habe sich Herr Mag. ST wohl verhalten. Dies sei auch für die Bezirkshauptmannschaft Hallein und den Magistrat der Stadt Krems entscheidend gewesen, welches den Anträgen auf Nachsicht gemäß § 26 Abs. 1 Gewerbeordnung betreffend die Gewerbe „Abfallsammler und –behandler“, „Überlassung von Arbeitskräften“ und „Entrümplung“ ebenso stattgegeben habe, wie dem Antrag auf Nachsicht zur Ausübung des Handelsgewerbes. Ferner sei Herr Mag. ST zwischenzeitig in Deutschland Geschäftsführer, wobei er nach deutscher Rechtslage aufgrund des Wohlverhaltens nach 5 Jahren zur Geschäftsführung berechtigt gewesen sei und keine Probleme gehabt habe, die Geschäftsführung in Deutschland anzutreten. Aus all diesen Gründen würden somit die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Gewerbeordnung vorliegen. Zur Begründung wurde vorgebracht, dass die Verurteilung von Herrn Mag. ST lediglich als Beitragstäter erfolgt sei, also nicht als unmittelbarer Täter. Die strafrechtliche Verurteilung betreffe einen Zeitraum, der bereits ca. 10 Jahre aus sei. Seither habe sich Herr Mag. ST wohl verhalten. Dies sei auch für die Bezirkshauptmannschaft Hallein und den Magistrat der Stadt Krems entscheidend gewesen, welches den Anträgen auf Nachsicht gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Gewerbeordnung betreffend die Gewerbe „Abfallsammler und –behandler“, „Überlassung von Arbeitskräften“ und „Entrümplung“ ebenso stattgegeben habe, wie dem Antrag auf Nachsicht zur Ausübung des Handelsgewerbes. Ferner sei Herr Mag. ST zwischenzeitig in Deutschland Geschäftsführer, wobei er nach deutscher Rechtslage aufgrund des Wohlverhaltens nach 5 Jahren zur Geschäftsführung berechtigt gewesen sei und keine Probleme gehabt habe, die Geschäftsführung in Deutschland anzutreten. Aus all diesen Gründen würden somit die Voraussetzungen des Paragraph 26, Absatz eins, Gewerbeordnung vorliegen. Der Beschwerde waren Bescheide des Magistrats der Stadt Krems an der Donau vom
- Februar 2016 betreffend die Nachsicht vom Ausschluss von der Gewerbeausübung für die Ausübung des freien Gewerbes „Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe“, vom
- März 2016 betreffend die Nachsicht vom Ausschluss von der Gewerbeausübung für die Ausübung des freien Gewerbes „Sammeln und Behandeln von Abfällen und Abwässern“, vom
- März 2016 betreffend die Nachsicht vom Ausschluss von der Gewerbeausübung für die Ausübung des reglementierten Gewerbes „Überlassung von Arbeitskräften“ und vom
- März 2016 betreffend die Nachsicht vom Ausschluss von der Gewerbeausübung für die Ausübung des freien Gewerbes „Entrümpler (Räumung durch Entfernung wertlosen Gutes)“ angeschlossen. Mit Schreiben vom
- Mai 2016 hat die Bezirkshauptmannschaft Krems die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt. Zugleich wurde mitgeteilt, dass auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde. Über Ersuchen des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich hat die Bezirkshauptmannschaft Krems die in den Verfahren KRW1-G-11655/001, KRW1-G-07207/001 und KRW1-G-02168/001 erlassene Verfahrensanordnung vom
- November 2015 vorgelegt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu wie folgt erwogen: Von folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen ist auszugehen: Mit Verfahrensanordnung der Bezirkshauptmannschaft Krems vom
- November 2015, Zahlen KRW1-G-116557001, KRW1-G-07207/001 und KRW1-G-02168/001 wurde die Ö GmbH aufgefordert, Herrn Mag. ST binnen einer Frist von 3 Monaten ab Zustellung dieses Schreibens zu entfernen, widrigenfalls mit der Entziehung der Gewerbeberechtigung für die Gewerbe „Abpacken und Abfüllen von Nahrungs- und Genussmitteln“, „Handelsgewerbe“ und „Sammeln, Behandeln und Verwerten von Altspeiseöl bzw. –fett“ vorgegangen werden müsse. Begründet wurde diese Verfahrensanordnung damit, dass Herr Mag. ST dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ der Ö GmbH angehöre. Es handelt sich somit bei ihm um eine natürliche Person, welcher im Sinne des § 13 Abs. 7 Gewerbeordnung 1994 ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zustehe. Im Strafregister der Republik Österreich scheine bezüglich Herrn Mag. ST eine Verurteilung des Landesgerichtes Salzburg zur Zahl 41 Hv 165/2009k vom
- April 2010 auf, wonach Herr Mag. ST wegen Übertretung der §§ 146, 147 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 3, 148, 12 (
- Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren rechtskräftig verurteilt worden sei, welche unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen worden sei. Es würden daher die Voraussetzungen des § 87 Abs. 1 Z.
§ 91Abs. 2 Gew
O vorliegen.Mit Verfahrensanordnung der Bezirkshauptmannschaft Krems vom
- November 2015, Zahlen KRW1-G-116557001, KRW1-G-07207/001 und KRW1-G-02168/001 wurde die Ö GmbH aufgefordert, Herrn Mag. ST binnen einer Frist von 3 Monaten ab Zustellung dieses Schreibens zu entfernen, widrigenfalls mit der Entziehung der Gewerbeberechtigung für die Gewerbe „Abpacken und Abfüllen von Nahrungs- und Genussmitteln“, „Handelsgewerbe“ und „Sammeln, Behandeln und Verwerten von Altspeiseöl bzw. –fett“ vorgegangen werden müsse. Begründet wurde diese Verfahrensanordnung damit, dass Herr Mag. ST dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ der Ö GmbH angehöre. Es handelt sich somit bei ihm um eine natürliche Person, welcher im Sinne des Paragraph 13, Absatz 7, Gewerbeordnung 1994 ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zustehe. Im Strafregister der Republik Österreich scheine bezüglich Herrn Mag. ST eine Verurteilung des Landesgerichtes Salzburg zur Zahl 41 Hv 165/2009k vom
- April 2010 auf, wonach Herr Mag. ST wegen Übertretung der Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, 148, 12, (
- Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren rechtskräftig verurteilt worden sei, welche unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen worden sei. Es würden daher die Voraussetzungen des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 91, Absatz 2, GewO vorliegen. Die Verfahren betreffend die Entziehung der Gewerbeberechtigungen sind noch nicht abgeschlossen. Mit Urteil des Landesgerichts Salzburg vom
- April 2010, 41 Hv 165/2009k, wurde Herr Mag. ST wegen des Verbrechens des schweren Betruges als Beitragstäter gemäß der §§ 12,
- Fall, 146, 147 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 3 StGB nach § 147 Abs. 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt, wobei die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren gemäß § 43 Abs. 1 StGB bedingt nachgesehen worden ist.Mit Urteil des Landesgerichts Salzburg vom
- April 2010, 41 Hv 165/2009k, wurde Herr Mag. ST wegen des Verbrechens des schweren Betruges als Beitragstäter gemäß der Paragraphen 12, 3, Fall, 146, 147 Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, StGB nach Paragraph 147, Absatz 3, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt, wobei die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB bedingt nachgesehen worden ist. In rechtlicher Hinsicht wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wie folgt erwogen: Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Folgende rechtliche Bestimmungen kommen zur Anwendung: § 28 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet:Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet:
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1.Ziffer eins der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2.Ziffer 2 die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. § 13 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) lautet:Paragraph 13, Absatz eins, Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) lautet:
(1)Absatz eins,Natürliche Personen sind von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn sie 1.Ziffer eins von einem Gericht verurteilt worden sind a)Litera a wegen betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (§ 153d StGB), organisierter Schwarzarbeit (§ 153e StGB), betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§§ 156 bis 159 StGB) oderwegen betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (Paragraph 153 d, StGB), organisierter Schwarzarbeit (Paragraph 153 e, StGB), betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (Paragraphen 156 bis 159 StGB) oder b)Litera b wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen und 2.Ziffer 2 die Verurteilung nicht getilgt ist. Von der Ausübung eines Gastgewerbes sind natürliche Personen ausgeschlossen, wenn gegen sie eine nicht getilgte gerichtliche Verurteilung wegen Übertretung der §§ 28 bis 31a des Suchtmittelgesetzes, BGBl. I Nr. 112/1997, in der jeweils geltenden Fassung, vorliegt. Bei Geldstrafen, die nicht in Tagessätzen bemessen sind, ist die Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend. Bei Verhängung einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe sind Freiheitsstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe zusammenzuzählen. Dabei ist ein Monat dreißig Tagen gleichzuhalten. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten auch, wenn mit den angeführten Ausschlussgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.Von der Ausübung eines Gastgewerbes sind natürliche Personen ausgeschlossen, wenn gegen sie eine nicht getilgte gerichtliche Verurteilung wegen Übertretung der Paragraphen 28 bis 31 a des Suchtmittelgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997,, in der jeweils geltenden Fassung, vorliegt. Bei Geldstrafen, die nicht in Tagessätzen bemessen sind, ist die Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend. Bei Verhängung einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe sind Freiheitsstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe zusammenzuzählen. Dabei ist ein Monat dreißig Tagen gleichzuhalten. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten auch, wenn mit den angeführten Ausschlussgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden. § 26 Abs. 1 GewO 1994 lautet:Paragraph 26, Absatz eins, GewO 1994 lautet:
(1)Die Behörde hat im Falle des Ausschlusses von der Gewerbeausübung gemäß § 13 Abs. 1 oder 2 die Nachsicht von diesem Ausschluß zu erteilen, wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes nicht zu befürchten ist.Die Behörde hat im Falle des Ausschlusses von der Gewerbeausübung gemäß Paragraph 13, Absatz eins, oder 2 die Nachsicht von diesem Ausschluß zu erteilen, wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes nicht zu befürchten ist. § 87 Abs. 1 GewO 1994 lautet:Paragraph 87, Absatz eins, GewO 1994 lautet:
(1)Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde (§ 361) zu entziehen, wenn
(1)Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde (Paragraph 361,) zu entziehen, wenn 1.Ziffer eins auf den Gewerbeinhaber die Ausschlußgründe gemäß § 13 Abs. 1 oder 2 zutreffen und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist oderauf den Gewerbeinhaber die Ausschlußgründe gemäß Paragraph 13, Absatz eins, oder 2 zutreffen und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist oder 2.Ziffer 2 einer der im § 13 Abs. 4 oder Abs. 5 zweiter Satz angeführten Umstände, die den Gewerbeausschluss bewirken, vorliegt odereiner der im Paragraph 13, Absatz 4, oder Absatz 5, zweiter Satz angeführten Umstände, die den Gewerbeausschluss bewirken, vorliegt oder 3.Ziffer 3 der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt oder 4.Ziffer 4 der Gewerbeinhaber wegen Beihilfe zur Begehung einer Verwaltungsübertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 bestraft worden ist und diesbezüglich ein weiteres vorschriftswidriges Verhalten zu befürchten ist oderder Gewerbeinhaber wegen Beihilfe zur Begehung einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, bestraft worden ist und diesbezüglich ein weiteres vorschriftswidriges Verhalten zu befürchten ist oder 4a.Ziffer 4 a im Sinne des § 117 Abs. 7 eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung wegfällt oder ein Nachweis im Sinne des § 376 Z 16a nicht rechtzeitig erfolgt oderim Sinne des Paragraph 117, Absatz 7, eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung wegfällt oder ein Nachweis im Sinne des Paragraph 376, Ziffer 16 a, nicht rechtzeitig erfolgt oder 4b.Ziffer 4 b im Sinne des § 136a Abs. 5 oder des § 136b Abs. 3 das letzte Vertretungsverhältnis oder im Sinne des § 136a Abs. 10 das Vertretungsverhältnis weggefallen ist oderim Sinne des Paragraph 136 a, Absatz 5, oder des Paragraph 136 b, Absatz 3, das letzte Vertretungsverhältnis oder im Sinne des Paragraph 136 a, Absatz 10, das Vertretungsverhältnis weggefallen ist oder 4c.Ziffer 4 c im Sinne des § 136a Abs. 12 eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung wegfällt oder ein Nachweis im Sinne des § 376 Z 2 nicht rechtzeitig erfolgt oderim Sinne des Paragraph 136 a, Absatz 12, eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung wegfällt oder ein Nachweis im Sinne des Paragraph 376, Ziffer 2, nicht rechtzeitig erfolgt oder 4d.Ziffer 4 d im Sinne des § 99 Abs. 7 eine Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden wegfällt oder ein Nachweis im Sinne des § 376 Z 13 nicht rechtzeitig erfolgt oderim Sinne des Paragraph 99, Absatz 7, eine Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden wegfällt oder ein Nachweis im Sinne des Paragraph 376, Ziffer 13, nicht rechtzeitig erfolgt oder 5.Ziffer 5 im Sinne des § 137c Abs. 5 eine Berufshaftpflichtversicherung oder eine sonstige Haftungsabsicherung wegfällt.im Sinne des Paragraph 137 c, Absatz 5, eine Berufshaftpflichtversicherung oder eine sonstige Haftungsabsicherung wegfällt. Schutzinteressen gemäß Z 3 sind insbesondere die Hintanhaltung der illegalen Beschäftigung, der Kinderpornographie, des Suchtgiftkonsums, des Suchtgiftverkehrs, der illegalen Prostitution sowie der Diskriminierung von Personen aus dem Grund ihrer Rasse, ihrer Hautfarbe, ihrer nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres religiösen Bekenntnisses oder einer Behinderung (Art. III Abs. 1 Z 3 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 - EGVG, BGBl. I Nr. 87/2008).Schutzinteressen gemäß Ziffer 3, sind insbesondere die Hintanhaltung der illegalen Beschäftigung, der Kinderpornographie, des Suchtgiftkonsums, des Suchtgiftverkehrs, der illegalen Prostitution sowie der Diskriminierung von Personen aus dem Grund ihrer Rasse, ihrer Hautfarbe, ihrer nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres religiösen Bekenntnisses oder einer Behinderung (Artikel römisch drei, Absatz eins, Ziffer 3, des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 - EGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2008,). § 91 GewO 1994 lautet.Paragraph 91, GewO 1994 lautet.
(1)Absatz eins,Beziehen sich die im § 87 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 oder im § 88 Abs. 1 genannten Entziehungsgründe auf die Person des Geschäftsführers oder Filialgeschäftsführers, so hat die Behörde (§ 361) die Bestellung des Geschäftsführers oder Filialgeschäftsführers für die Ausübung des Gewerbes zu widerrufen. In diesen Fällen gilt § 9 Abs. 2 nicht.Beziehen sich die im Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, 3 und 4 oder im Paragraph 88, Absatz eins, genannten Entziehungsgründe auf die Person des Geschäftsführers oder Filialgeschäftsführers, so hat die Behörde (Paragraph 361,) die Bestellung des Geschäftsführers oder Filialgeschäftsführers für die Ausübung des Gewerbes zu widerrufen. In diesen Fällen gilt Paragraph 9, Absatz 2, nicht.
(2)Absatz 2,Ist der Gewerbetreibende eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft und beziehen sich die im § 87 angeführten Entziehungsgründe oder der in § 85 Z 2 angeführte Endigungsgrund sinngemäß auf eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, so hat die Behörde (§ 361) dem Gewerbetreibenden eine Frist bekanntzugeben, innerhalb der der Gewerbetreibende diese Person zu entfernen hat. Hat der Gewerbetreibende die genannte natürliche Person innerhalb der gesetzten Frist nicht entfernt, so hat die Behörde die Gewerbeberechtigung zu entziehen.Ist der Gewerbetreibende eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft und beziehen sich die im Paragraph 87, angeführten Entziehungsgründe oder der in Paragraph 85, Ziffer 2, angeführte Endigungsgrund sinngemäß auf eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, so hat die Behörde (Paragraph 361,) dem Gewerbetreibenden eine Frist bekanntzugeben, innerhalb der der Gewerbetreibende diese Person zu entfernen hat. Hat der Gewerbetreibende die genannte natürliche Person innerhalb der gesetzten Frist nicht entfernt, so hat die Behörde die Gewerbeberechtigung zu entziehen. Voraussetzung für eine Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß § 91 Abs. 2 GewO 1994 ist, dass einer der in § 87 Abs. 1 genannten Tatbestände gegeben ist und dass sich dieser Entziehungsgrund auf eine natürliche Person mit maßgebenden Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte der juristischen Person bezieht. Die Aufforderung iSd § 91 Abs. 2 GewO 1994 stellt eine Voraussetzung für die Entziehung der Gewerbeberechtigung dar. Voraussetzung für eine Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß Paragraph 91, Absatz 2, GewO 1994 ist, dass einer der in Paragraph 87, Absatz eins, genannten Tatbestände gegeben ist und dass sich dieser Entziehungsgrund auf eine natürliche Person mit maßgebenden Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte der juristischen Person bezieht. Die Aufforderung iSd Paragraph 91, Absatz 2, GewO 1994 stellt eine Voraussetzung für die Entziehung der Gewerbeberechtigung dar. Gegenständlich liegt ein solches Verfahren betreffend die Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß § 91 Abs. 2 GewO 1994 vor, da der Tatbestand des § 87 Abs. 1 Z. 1 infolge der Verurteilung durch das Landesgericht Salzburg zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren gegeben ist und sich dieser Entziehungsgrund auf Herrn Mag. ST, somit auf eine Person mit maßgebenden Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte der Ö GmbH bezieht.Gegenständlich liegt ein solches Verfahren betreffend die Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß Paragraph 91, Absatz 2, GewO 1994 vor, da der Tatbestand des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, infolge der Verurteilung durch das Landesgericht Salzburg zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren gegeben ist und sich dieser Entziehungsgrund auf Herrn Mag. ST, somit auf eine Person mit maßgebenden Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte der Ö GmbH bezieht. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs bleibt für die Erteilung einer Nachsicht nach § 26 GewO 1994 von dem gemäß § 13 Abs. 1 Z. 1 GewO 1994 bestehenden Gewerbeausschluss bei bereits bestehender Gewerbeberechtigung kein Raum, ist doch ein Ausschluss von der Gewerbeausübung von der Wortbedeutung her nur denkbar, wenn jemand nicht bereits über eine Gewerbeberechtigung verfügt. (vgl. VwGH 2.2.2000, 2000/04/0002; 17.9.2010, 2009/04/0237; 21.10.1986, 86/04/0200; 29.10.1982, 81/04/0171; 6.10.2009, 2009/04/0262 etc.) Bei aufrechter Gewerbeberechtigung kommt im Fall einer Verwirklichung der in § 13 Abs. 1 und 2 bezeichneten Umstände jedoch die Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß § 87 Abs. 1 Ziffer 1 GewO 1994 in Betracht bzw. ist nach § 87 Abs. 1 Z. 1 GewO 1994 die - auch für die Nachsicht gemäß § 26 Abs. 1 leg. cit. maßgebliche - Erwartung, es sei nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes nicht zu befürchten, in der Form zu berücksichtigen, dass von der Entziehung der Gewerbeberechtigung abzusehen ist (VwGH 17.9.2010, 2009/04/0237 mit Hinweis auf E vom 2.2.2000, 2000/04/0002).Vor diesem Hintergrund stellt die Entscheidung über einen Antrag auf Nachsicht im Entziehungsverfahren auch keine Vorfrage im Sinne von § 38 AVG da und kommt folglich auch eine Aussetzung des Verfahrens nicht in Betracht (vgl. etwa VwGH 25.4.1995, 94/04/0237; 2.2.2012, 2011/04/0217; 17.12.2012, 2012/04/0144). Beantragt ein Gewerbeinhaber, dem ein Entziehungsverfahren droht, dennoch Nachsicht nach den §§ 26 f GewO 1994, so ist ein solcher Antrag zurückzuweisen (VwGH 23.5.2007, 2005/04/0196).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs bleibt für die Erteilung einer Nachsicht nach Paragraph 26, GewO 1994 von dem gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 bestehenden Gewerbeausschluss bei bereits bestehender Gewerbeberechtigung kein Raum, ist doch ein Ausschluss von der Gewerbeausübung von der Wortbedeutung her nur denkbar, wenn jemand nicht bereits über eine Gewerbeberechtigung verfügt. vergleiche VwGH 2.2.2000, 2000/04/0002; 17.9.2010, 2009/04/0237; 21.10.1986, 86/04/0200; 29.10.1982, 81/04/0171; 6.10.2009, 2009/04/0262 etc.) Bei aufrechter Gewerbeberechtigung kommt im Fall einer Verwirklichung der in Paragraph 13, Absatz eins und 2 bezeichneten Umstände jedoch die Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 1 GewO 1994 in Betracht bzw. ist nach Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 die - auch für die Nachsicht gemäß Paragraph 26, Absatz eins, leg. cit. maßgebliche - Erwartung, es sei nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes nicht zu befürchten, in der Form zu berücksichtigen, dass von der Entziehung der Gewerbeberechtigung abzusehen ist (VwGH 17.9.2010, 2009/04/0237 mit Hinweis auf E vom 2.2.2000, 2000/04/0002).Vor diesem Hintergrund stellt die Entscheidung über einen Antrag auf Nachsicht im Entziehungsverfahren auch keine Vorfrage im Sinne von Paragraph 38, AVG da und kommt folglich auch eine Aussetzung des Verfahrens nicht in Betracht vergleiche etwa VwGH 25.4.1995, 94/04/0237; 2.2.2012, 2011/04/0217; 17.12.2012, 2012/04/0144). Beantragt ein Gewerbeinhaber, dem ein Entziehungsverfahren droht, dennoch Nachsicht nach den Paragraphen 26, f GewO 1994, so ist ein solcher Antrag zurückzuweisen (VwGH 23.5.2007, 2005/04/0196). Der gegenständlich angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems ist daher insoweit mit Rechtswidrigkeit behaftet, als über diesen Antrag auf Nachsicht dahingehend abgesprochen wurde, dass dieser abgewiesen wurde. Der Antrag war daher der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs folgend spruchgemäß zurückzuweisen. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass dem Spruch des angefochtenen Bescheides zufolge u. a. das Ansuchen von Herrn Mag. ST um Erteilung der Nachsicht vom Ausschluss von der Gewerbeausübung für die Ausübung des freien Gewerbes „Sammeln und Behandeln von Abfällen und Abwässern“ gemäß § 26 Abs.
§ 13Abs.
1 und 2 Gewerbeordnung 1994 abgewiesen wurde. In der Begründung des Bescheides ist aber in weiterer Folge ausschließlich vom freien Gewerbe „Sammeln, Behandeln und Verwerten von Altspeiseöl- bzw. fett“ die Rede, sodass davon auszugehen ist, dass es sich bei der spruchmäßigen Bezeichnung des Gewerbes um einen Schreibfehler handelt.Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass dem Spruch des angefochtenen Bescheides zufolge u. a. das Ansuchen von Herrn Mag. ST um Erteilung der Nachsicht vom Ausschluss von der Gewerbeausübung für die Ausübung des freien Gewerbes „Sammeln und Behandeln von Abfällen und Abwässern“ gemäß Paragraph 26, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins und 2 Gewerbeordnung 1994 abgewiesen wurde. In der Begründung des Bescheides ist aber in weiterer Folge ausschließlich vom freien Gewerbe „Sammeln, Behandeln und Verwerten von Altspeiseöl- bzw. fett“ die Rede, sodass davon auszugehen ist, dass es sich bei der spruchmäßigen Bezeichnung des Gewerbes um einen Schreibfehler handelt. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG konnte die mündliche Verhandlung entfallen, da der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen ist. Zudem hat keine Partei des Verfahrens die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG konnte die mündliche Verhandlung entfallen, da der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen ist. Zudem hat keine Partei des Verfahrens die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.548.001.2016