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{'item': 'LVwG-AV-649/001-2015'}

Obsah (15)§ 28§ 25aArt. 133§ 24§ 23§ 20§ 26§ 97§ 39§ 22§ 2§ 19§ 29§ 46§ 47

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum10.10.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-649/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

§ 28Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe: Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 05.05.2015, Zl. RU6-AB-29/014-2014 wurde der Antrag der AP AG, ***, ***, vom

  1. Juni 2014, der die Erteilung der Bewilligung zur Anbringung von Warnleuchten mit blauem Licht sowie eines Tonfolgehorns am Fahrzeug mit dem Kennzeichen *** zum Gegenstand hatte, abgewiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Antragstellerin angegeben habe, dass sie - gestützt auf die Bewilligung vom
  2. August 2007 RU6-AB-29/007-2007 - nicht ein einziges Mal von Blaulicht und/oder Tonfolgehorn Gebrauch gemacht habe. Dies rechtfertige somit nicht die Annahme, dass die Verwendung von Blaulicht im öffentlichen Interesse gelegen sei. Gegen diese Entscheidung hat die AP AG fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragt der Beschwerde Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, in der Sache selbst zu entscheiden und die Bewilligung zur Anbringung von Warnleuten mit blauem Licht sowie eines Thronfolgehorns am Fahrzeug mit dem Kennzeichen *** für das gesamte Bundesgebiet zu erteilen und

§ 24Vw

GVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen in eventu der Beschwerde Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuweisen.Gegen diese Entscheidung hat die AP AG fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragt der Beschwerde Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, in der Sache selbst zu entscheiden und die Bewilligung zur Anbringung von Warnleuten mit blauem Licht sowie eines Thronfolgehorns am Fahrzeug mit dem Kennzeichen *** für das gesamte Bundesgebiet zu erteilen und

Paragraph 24, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen in eventu der Beschwerde Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuweisen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sich die Behörde auf ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.8.2014, Ro 2014/11/0068 stütze, welches jedoch den Einsatz von Fahrzeugen für den Rettungsdienst im Sinn des § 20 Abs. 5 KFG betreffe und nicht analog auf Fahrzeuge für den öffentlichen Hilfsdienst, insbesondere auf Energieversorgungsunternehmen und kritische Infrastruktur angewendet werden könne. Es sei festzuhalten, dass die Antragstellerin als Energieversorgungsunternehmen und Übertragungsnetzbetreiber im öffentlichen Interesse liegende Aufgaben, insbesondere die Verpflichtung zur Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit u.a.

§ 23Abs. 2 El

WOG erbringe und somit als öffentlicher Hilfsdienst

§ 20Abs.

5 lit. b KFG zu qualifizieren sei. Überdies gehöre die Antragstellerin als Übertragungsnetzbetreiber bzw. als Betreiber des überregionalen Höchstspannungsnetzes zu jenen Unternehmen, welche als „nationale (APCIP) und europäische (EPCIP) kritische Infrastruktur“ eingestuft und gemeldet seien. Rettungsfahrzeuge hätten einen gänzlich anderen und divergierenden Einsatzbereich, Einsatzgrund und vor allem eine stark abweichende und nicht vergleichbare Einsatzhäufigkeit als jenes im gegenständlichen Fall eingesetzte Spezialfahrzeug eines öffentlichen Hilfsdienstes. Die Tatsache, dass seit der Bewilligung aus dem Jahr 2007 vom Fahren mit Verwendung von Blaulicht kein Gebrauch gemacht werde, lasse lediglich darauf schließen, dass die Antragstellerin ihren Aufgaben im Sinne der Versorgungssicherheit verantwortungsvoll nachgekommen sei und daher Störungen in diesem Zeitraum, welche eine Blaulichtfahrt unbedingt erforderlich gemacht hätten, vermieden werden hätten können.Paragraph 20, Absatz 5, KFG betreffe und nicht analog auf Fahrzeuge für den öffentlichen Hilfsdienst, insbesondere auf Energieversorgungsunternehmen und kritische Infrastruktur angewendet werden könne. Es sei festzuhalten, dass die Antragstellerin als Energieversorgungsunternehmen und Übertragungsnetzbetreiber im öffentlichen Interesse liegende Aufgaben, insbesondere die Verpflichtung zur Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit u.a.

Paragraph 23, Absatz 2, ElWOG erbringe und somit als öffentlicher Hilfsdienst

Paragraph 20, Absatz 5, Litera b, KFG zu qualifizieren sei. Überdies gehöre die Antragstellerin als Übertragungsnetzbetreiber bzw. als Betreiber des überregionalen Höchstspannungsnetzes zu jenen Unternehmen, welche als „nationale (APCIP) und europäische (EPCIP) kritische Infrastruktur“ eingestuft und gemeldet seien. Rettungsfahrzeuge hätten einen gänzlich anderen und divergierenden Einsatzbereich, Einsatzgrund und vor allem eine stark abweichende und nicht vergleichbare Einsatzhäufigkeit als jenes im gegenständlichen Fall eingesetzte Spezialfahrzeug eines öffentlichen Hilfsdienstes. Die Tatsache, dass seit der Bewilligung aus dem Jahr 2007 vom Fahren mit Verwendung von Blaulicht kein Gebrauch gemacht werde, lasse lediglich darauf schließen, dass die Antragstellerin ihren Aufgaben im Sinne der Versorgungssicherheit verantwortungsvoll nachgekommen sei und daher Störungen in diesem Zeitraum, welche eine Blaulichtfahrt unbedingt erforderlich gemacht hätten, vermieden werden hätten können. Vielmehr zeige die Nicht -Verwendung von Blaulicht in diesem Zeitraum, dass die Antragstellerin bewusst sehr restriktiv mit dem Einsatz von Fahrten unter Blaulicht umgehe und nur in dringlichen Ausnahmefällen und bei Gefahr im Verzug davon Gebrauch mache. Dieser bewusste und verhältnismäßige Umgang könne und dürfe nicht zum Anlass genommen werden, den Antrag abzuweisen. Dass das Hilfsfahrzeug der Antragstellerin in den letzten Jahren ohne Einsatz geblieben sei, ändere nichts am öffentlichen Interesse an der Funktionsfähigkeit des Übertragungsnetzes im gesamten Bundesgebiet und daran, dass Störungen schnellstmöglich behoben und somit ein „Blackout“ verhindert werden müsse. Die Einsatzfahrten würden dazu dienen, drohende Gefahr für das Leben oder für die Gesundheit von Menschen abzuwenden. Die Einschätzung der abweisenden Behörde sei daher nicht zutreffend. Keinesfalls werde das Blaulicht und Tonfolgehorn von der Antragstellerin für Fahrten über längere Distanzen verwendet. Der Einsatz erfolge unter Einhaltung der Regelungen für Einsatzfahrzeuge

§ 26Abs. 1 St

VO 1960. Das geländetaugliche Spezialfahrzeug sei ähnlich Feuerwehrfahrzeugen, mit Gerätschaften für die erste Absicherung und Werkzeugen für die spezifische Schadensbehebung an den Leitungsanlagen ausgerüstet. Das Fahrzeug werde im Rahmen von Projekten österreichweit eingesetzt. Die bundesweite Bewilligung solle lediglich Gewähr leisten, dass die Antragstellerin dieses Fahrzeug bei Gefahr im Verzug in jedem Bundesland einsetzen könne. Es sei nicht beabsichtigt, dass unter Einsatz von Blaulicht längere Strecken, etwa von einem Bundesland zum anderen zurückgelegt werden sollen.Keinesfalls werde das Blaulicht und Tonfolgehorn von der Antragstellerin für Fahrten über längere Distanzen verwendet. Der Einsatz erfolge unter Einhaltung der Regelungen für Einsatzfahrzeuge

Paragraph 26, Absatz eins, StVO 1960. Das geländetaugliche Spezialfahrzeug sei ähnlich Feuerwehrfahrzeugen, mit Gerätschaften für die erste Absicherung und Werkzeugen für die spezifische Schadensbehebung an den Leitungsanlagen ausgerüstet. Das Fahrzeug werde im Rahmen von Projekten österreichweit eingesetzt. Die bundesweite Bewilligung solle lediglich Gewähr leisten, dass die Antragstellerin dieses Fahrzeug bei Gefahr im Verzug in jedem Bundesland einsetzen könne. Es sei nicht beabsichtigt, dass unter Einsatz von Blaulicht längere Strecken, etwa von einem Bundesland zum anderen zurückgelegt werden sollen. Zum Beweis des Beschwerdevorbringens wurde der Beschwerde ein Standortkonzept angeschlossen, aus dem ersichtlich sei, dass die Antragstellerin über eine stark optimierte Fuhrparkstruktur verfüge. Von sieben Standorten aus betreue das Leitungstrupppersonal 2.578 km 380kV, 3.216 km 220kV und 1.183 km 110kV Leitungssystemlängen sowie rund 12.000 Hochspannungsmast im gesamten Bundesgebiet. Dieses Konzept bzw. das Bereitschaftskonzept sei in Abstimmung mit der Regulierungsbehörde (E-Control Austria), welche wiederum dem Bundesministerium für Wissenschaftsforschung und Wirtschaft unterstehe, erstellt worden und auch personal- bzw. kostenmäßig mit der Behörde abgestimmt. Die Stellungnahmen der anderen Länder seien im gegenständlichen Verfahren rechtlich nicht beachtlich, vor allem weil das Amt der NÖ Landesregierung seine Entscheidung ausschließlich mit dem fehlenden öffentlichen Interesse aufgrund der Häufigkeit von Einsatzfahrten begründet habe. Diese Begründung fände sich in den Stellungnahmen der anderen Länder nicht wieder. Aufgrund dieses Beschwerdevorbringens und aufgrund des Inhaltes des verwaltungsbehördlichen Aktes hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 24. Mai 2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt bei der durch Verlesung des Aktes des Landeshauptmannes von Niederösterreich, RU6-AB-29/014 Einsicht in diverse Unterlagen (Lichtbilder das Fahrzeug betreffend, Liste betreffend das Einsatzgebiet des Fahrzeuges, Beispielsammlung Leitungstrupp), die als Beilage ./B bis ./D der Verhandlungsschrift angeschlossen wurden, und Einvernahme der Vertreter der Beschwerdeführerin (der Sicherheitsfachkraft, des Betriebskoordinators sowie zwei Mitarbeiter der Rechtsabteilung), Beweis erhoben wurde. Im Zuge dieser Verhandlung wurde eventualiter der Antrag gestellt die angestrebte Bewilligung lediglich für die Bundesländer Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg und Steiermark zu erteilen. Weiters wurde der Beschwerdeführerin im Zuge dieser Verhandlung aufgetragen, Bescheide betreffend Bewilligungen zur Anbringung von Blaulicht und Tonfolgehorn an Fahrzeugen der AP AG vorzulegen und wurde die Verhandlung zur Vorlage dieser Unterlagen auf unbestimmte Zeit vertagt. Mit Schreiben der Beschwerdeführerin vom 31.05.2016 wurden in der Folge sämtliche der Antragstellerin erteilten Bewilligungsbescheide (nämlich Mit Schreiben der Beschwerdeführerin vom 31.05.2016 wurden in der Folge sämtliche der Antragstellerin erteilten Bewilligungsbescheide (nämlich , „(

  1. i)Bewilligungsbescheid der Landesregierung Niederösterreich vom 27.3.2015 hinsichtlich des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen ***, Marke Mercedes Benz, mit Gebietseinschränkung auf die Bundesländer Burgenland, Niederösterreich und Wien;„(
  2. i)Bewilligungsbescheid der Landesregierung Niederösterreich vom 27.3.2015 hinsichtlich des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen ***, Marke Mercedes Benz, mit Gebietseinschränkung auf die Bundesländer Burgenland, Niederösterreich und Wien;, (
  3. ii)Bewilligungsbescheid der Landesregierung Kärnten vom 18.6.2014 hinsichtlich des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen ***, Marke Toyota Hi-Lux, mit Gebietseinschränkung auf das Bundesland Kärnten;(
  4. ii)Bewilligungsbescheid der Landesregierung Kärnten vom 18.6.2014 hinsichtlich des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen ***, Marke Toyota Hi-Lux, mit Gebietseinschränkung auf das Bundesland Kärnten;, (iii) Bewilligungsbescheid der Landesregierung Niederösterreich vom 25.4.2014 hinsichtlich des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen ***, Marke Toyota Hi-Lux, mit Gebietseinschränkung auf die Bundesländer Burgenland, Niederösterreich und Wien;(
  5. iv)Bewilligungsbescheid der Landesregierung Steiermark vom 18.4.2014 hinsichtlich des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen ***, Marke Toyota Hi-Lux, mit Gebietseinschränkung auf das Bundesland Steiermark;(iii) Bewilligungsbescheid der Landesregierung Niederösterreich vom 25.4.2014 hinsichtlich des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen ***, Marke Toyota Hi-Lux, mit Gebietseinschränkung auf die Bundesländer Burgenland, Niederösterreich und Wien;, , (
  6. iv)Bewilligungsbescheid der Landesregierung Steiermark vom 18.4.2014 hinsichtlich des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen ***, Marke Toyota Hi-Lux, mit Gebietseinschränkung auf das Bundesland Steiermark;, (
  7. v)Bewilligungsbescheid der Landesregierung Kärnten vom 19.12.2012 hinsichtlich des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen ***, Marke Toyota Hi-Lux, mit Gebietseinschränkung auf das Bundesland Kärnten; (
  8. vi)Bewilligungsbescheid der Landesregierung Steiermark vom 10.5.2011 hinsichtlich des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen ***, Marke Toyota Hi-Lux, mit Gebietseinschränkung auf das Bundesland Steiermark;(
  9. vi)Bewilligungsbescheid der Landesregierung Steiermark vom 10.5.2011 hinsichtlich des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen ***, Marke Toyota Hi-Lux, mit Gebietseinschränkung auf das Bundesland Steiermark;, (vii) Bewilligungsbescheid der Landesregierung Oberösterreich vom 8.11.2011 hinsichtlich des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen ***, Marke Nissan Pick-Up, mit Gebietseinschränkung auf das Bundesland Oberösterreich;(vii) Bewilligungsbescheid der Landesregierung Oberösterreich vom 8.11.2011 hinsichtlich des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen ***, Marke Nissan Pick-Up, mit Gebietseinschränkung auf das Bundesland Oberösterreich;, (viii) Bewilligungsbescheid der Landesregierung Niederösterreich vom 18.1.2011 hinsichtlich des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen ***, Marke Mercedes-Benz, mit Gebietseinschränkung auf die Bundesländer Wien, Niederösterreich und Burgenland;(viii) Bewilligungsbescheid der Landesregierung Niederösterreich vom 18.1.2011 hinsichtlich des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen ***, Marke Mercedes-Benz, mit Gebietseinschränkung auf die Bundesländer Wien, Niederösterreich und Burgenland;, (
  10. ix)Bewilligungsbescheid der Landesregierung Tirol vom 22.11.2010 hinsichtlich des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen ***, Marke Toyota Hi-Lux, ohne Gebietseinschränkung;(
  11. ix)Bewilligungsbescheid der Landesregierung Tirol vom 22.11.2010 hinsichtlich des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen ***, Marke Toyota Hi-Lux, ohne Gebietseinschränkung;, (
  12. x)Bewilligungsbescheid der Landesregierung Tirol vom 2.7.2010 hinsichtlich des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen ***, Marke Toyota Hi-Lux, ohne Gebietseinschränkung;(
  13. x)Bewilligungsbescheid der Landesregierung Tirol vom 2.7.2010 hinsichtlich des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen ***, Marke Toyota Hi-Lux, ohne Gebietseinschränkung;, (
  14. xi)Bewilligungsbescheid der Landesregierung Tirol vom 30.11.2009 hinsichtlich des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen ***, Marke Toyota Hi-Lux, ohne Gebietseinschränkung;(
  15. xi)Bewilligungsbescheid der Landesregierung Tirol vom 30.11.2009 hinsichtlich des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen ***, Marke Toyota Hi-Lux, ohne Gebietseinschränkung;, (xii) Bewilligungsbescheid der Landesregierung Niederösterreich vom 13.8.2009 hinsichtlich des Lastkraftwagens mit dem Kennzeichen ***, Marke VW, ohne Gebietseinschränkung; (xiii) Bewilligungsbescheid der Landesregierung Tirol vom 30.10.2008 hinsichtlich des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen ***, Marke Toyota, ohne Gebietseinschränkung; (xiv) Ursprünglicher Bewilligungsbescheid der Landesregierung Niederösterreich vom 6.8.2007, hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges.(xiii) Bewilligungsbescheid der Landesregierung Tirol vom 30.10.2008 hinsichtlich des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen ***, Marke Toyota, ohne Gebietseinschränkung; , , (xiv) Ursprünglicher Bewilligungsbescheid der Landesregierung Niederösterreich vom 6.8.2007, hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges., (
  16. xv)Bewilligungsbescheid der Landesregierung Oberösterreich vom 6.8.2007 hinsichtlich des Lastkraftwagens mit dem Kennzeichen ***, Marke Mercedes Unimoq, ohne Gebietseinschränkung.(
  17. xv)Bewilligungsbescheid der Landesregierung Oberösterreich vom 6.8.2007 hinsichtlich des Lastkraftwagens mit dem Kennzeichen ***, Marke Mercedes Unimoq, ohne Gebietseinschränkung., (xvi) Bewilligungsbescheid der Landesregierung Oberösterreich vom 18.9.2000 hinsichtlich des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen ***, Marke Mercedes Sprinter, ohne Gebietseinschränkung;“ vorgelegt. Gleichzeitig wurde auf die Fortsetzung der öffentlichen mündlichen Verhandlung verzichtet. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens ist von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt auszugehen: Die Antragstellerin, die AP AG (***) ist ein Energieversorgungsunternehmen, das das österreichweit überregionale Höchstspannungsnetz betreibt. Transportiert wird rund die Hälfte der im Land benötigten Energie. Das Netz der AP ist aber auch ein zentraler Teil des europäischen Übertragungsnetzes (ENTSO-E-Netz). Aufgrund der übergeordneten und überregionalen Funktion der Übertragungsnetze in ganz Europa kann sich eine Störung in diesem Netz unter bestimmten Bedingungen sehr rasch auf weite Teile Österreichs, auf ganz Österreich oder sogar ganze Teile Europas ausweiten. Die gesamte Leitungssystemlänge der AP beträgt über 6700 km und ist auf drei Spannungsebenen verteilt: 380 kV, 220 kV und 110 kV. Die aus dem Ausland importierte oder in die Nachbarländer exportierte Energie und rund 50 % der in Österreich verbrauchten Leistung werden in einem der 62 österreichweiten Schalt- und Umspannwerke der AP in unterschiedliche Spannungsebenen transformiert. Das Netz und die Umspannwerke der AP erstrecken sich über alle neun Bundesländer, daher befinden sich Fahrzeuge und das verfügbare, teils hochspezialisierte Personal oft an unterschiedlichsten, vor allem von der Störungsstelle weiter entfernten Standorten. Das Höchstspannungsnetz der AP ist in vier Betriebsregionen, nämlich Nord, West, Ost und Süd unterteilt. Jede Region verfügt über zwei Leitungstrupps, die jeweils über einen Standort verfügen: Region Nord: Standorte in ***, *** Region Süd: Standorte *** und *** Region West: Standorte *** und „Westtirol“ Region Ost: beide Standorte: *** An jedem Standort sind unter anderem zwei Spezialkraftfahrzeuge im Einsatz (insgesamt sohin 16 Fahrzeuge), für die bereits Blaulichtgenehmigungen

§ 20Abs.

5 lit. b KFG (für den öffentlichen Hilfsdienst) erteilt wurden und nehmen diese Fahrzeuge von ihrem Standort aus ihr Betreuungsgebiet wahr. Bei großen Instandhaltungsarbeiten oder Störungen werden die Fahrzeuge auch in anderen Regionen eingesetzt. Hintergrund für diese Mehrfachverwendung ist eine budgetär.An jedem Standort sind unter anderem zwei Spezialkraftfahrzeuge im Einsatz (insgesamt sohin 16 Fahrzeuge), für die bereits Blaulichtgenehmigungen

Paragraph 20, Absatz 5, Litera b, KFG (für den öffentlichen Hilfsdienst) erteilt wurden und nehmen diese Fahrzeuge von ihrem Standort aus ihr Betreuungsgebiet wahr. Bei großen Instandhaltungsarbeiten oder Störungen werden die Fahrzeuge auch in anderen Regionen eingesetzt. Hintergrund für diese Mehrfachverwendung ist eine budgetär. Das nunmehr verfahrensgegenständliche Spezialkraftfahrzeug mit dem Kennzeichen ***, Marke Toyota Hi Lux Doppelkabine 3,0 D-4D1 verfügt über dieselbe Ausrüstung wie die bereits im Einsatz befindlichen 16 Spezialfahrzeuge (Spannungsprüfer, Erdungsgarnituren, Sicherheitsleinen, Sicherheitshelme und Spezialwerkzeug), soll seinen Standort in *** haben, im Wesentlichen aber als Springerfahrzeug für Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten österreichweit eingesetzt werden. Geplant ist zwar insbesondere der Bereitschaftsdienst für vier Bundesländer, nämlich Niederösterreich, Oberösterreich, Steiermark und Salzburg, doch soll bei Gefahr im Verzug das Fahrzeug auch in anderen Bundesländern zum Einsatz gelangen. Angestrebt wird seitens der AP, um Einsatzfahrten möglichst kurz zu halten, das jeweils nächste Einsatzfahrzeug zur Unfallstelle zu schicken. Unter dem genannten Kennzeichen hat es bereits für das Fahrzeug Nissan Pick-up, Fahrzeugidentifizierungsnummer: *** eine Bewilligung zur Anbringung von Blaulicht und Tonfolgehorn gegeben (Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 6.8.2007, RU6-AB-29/007-2007). Eine Einsatzfahrt hat mit diesem Fahrzeug niemals stattgefunden. Dieser entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt des in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht verlesenen Verwaltungsaktes des Landehauptmannes von NÖ, Zl. RU6-AB-649/001-2014. Die Feststellungen hinsichtlich der künftigen Verwendung des Fahrzeuges ergeben sich aus den Aussagen der Vertreter der Antragstellerin AP im Zusammenhalt mit den von diesen vorgelegten Unterlagen, dem „Standortkonzept Blaulichtfahrzeuge AP vom 01.06.2015“, der „Blaulicht Beispielsammlung Leitungstrupp“, sowie einer Liste betreffend Einsatzgebiet des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges mit dem Kennzeichen ***, die als Beilagen /.C und ./D der Verhandlungsschrift angeschlossen wurden. Dass von 2007 bis 2014 mit einem anderen Fahrzeug unter dem Kennzeichen *** keine einzige Einsatzfahrt mit Blaulicht durchgeführt wurde ergibt sich aus der Stellungnahme der Antragstellerin vom 19.8.2014. Im Wesentlichen wurde den Angaben der AP auch nicht entgegengetreten und liegen auch sonst keine Anhaltspunkte dafür vor, diese Angaben in Zweifel zu ziehen. In rechtlicher Hinsicht war von folgenden Erwägungen auszugehen

§ 20Abs.

1 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) dürfen Scheinwerfer, Leuchten, Rückstrahler und Lichtfarben für besondere Zwecke außer den im § 14 Abs. 1 bis 7 und in den §§ 15 und 17 bis 19 angeführten Scheinwerfern, Leuchten und Rückstrahlern ohne Bewilligung

Abs. 4 an Kraftfahrzeugen und Anhängern nur angebracht werden:

Paragraph 20, Absatz eins, Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) dürfen Scheinwerfer, Leuchten, Rückstrahler und Lichtfarben für besondere Zwecke außer den im Paragraph 14, Absatz eins bis 7 und in den Paragraphen 15 und 17 bis 19 angeführten Scheinwerfern, Leuchten und Rückstrahlern ohne Bewilligung

Absatz 4, an Kraftfahrzeugen und Anhängern nur angebracht werden: Z. 4. Scheinwerfer und Warnleuchten mit blauem Licht beiZiffer 4, Scheinwerfer und Warnleuchten mit blauem Licht bei

  1. a)Fahrzeugen, die zur Verwendung im Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes bestimmt sind,
  2. b)Fahrzeugen, die im Bereich des militärischen Eigenschutzes, der Militärstreife sowie des Entminungsdienstes zur Verwendung kommen,
  3. c)Fahrzeugen, die zur Verwendung von Organen der Abgabenbehörden nach Maßgabe der Bestimmungen des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes - AVOG, BGBl. Nr. 18/1975, bestimmt sind,
  4. c)Fahrzeugen, die zur Verwendung von Organen der Abgabenbehörden nach Maßgabe der Bestimmungen des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes - AVOG, Bundesgesetzblatt Nr. 18 aus 1975,, bestimmt sind,
  5. d)Feuerwehrfahrzeugen,
  6. e)Fahrzeugen des Rettungsdienstes im Besitz von Gebietskörperschaften
  7. f)Fahrzeugen im Besitz der in § 23 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Sanitätergesetzes, BGBl. I Nr. 30/2002 namentlich genannten Einrichtungen, die für dringende Einsätze im Rettungsdienst, bei Großschadensereignissen oder zur Katastrophenhilfe verwendet werden,
  8. f)Fahrzeugen im Besitz der in Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 des Sanitätergesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2002, namentlich genannten Einrichtungen, die für dringende Einsätze im Rettungsdienst, bei Großschadensereignissen oder zur Katastrophenhilfe verwendet werden,
  9. g)Fahrzeugen, die von

§ 97Abs. 2 St

VO beeideten Straßenaufsichtsorganen zur Begleitung von Sondertransporten verwendet werden, sofern die Verwendung von Vorheriger SuchbegriffBlaulichtNächster Suchbegriff im Bescheid

§ 39, § 82 Abs.

5, § 101 Abs. 5 oder § 104 Abs. 9 als Auflage zur Transportabsicherung vorgeschrieben wurde, für die Dauer dieser Transportbegleitung;g) Fahrzeugen, die von

Paragraph 97, Absatz 2, StVO beeideten Straßenaufsichtsorganen zur Begleitung von Sondertransporten verwendet werden, sofern die Verwendung von Vorheriger SuchbegriffBlaulichtNächster Suchbegriff im Bescheid

Paragraph 39,, Paragraph 82, Absatz 5,, Paragraph 101, Absatz 5, oder Paragraph 104, Absatz 9, als Auflage zur Transportabsicherung vorgeschrieben wurde, für die Dauer dieser Transportbegleitung;

§ 20Abs.

5 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) dürfen Scheinwerfer und Warnleuchten mit blauem Licht bei nicht unter Abs. 1 Z 4 fallenden Fahrzeugen nur bewilligt werden, wenn ihre Verwendung im öffentlichen Interesse gelegen ist und dagegen vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit keine Bedenken bestehen und nur für Fahrzeuge, die zur Verwendung bestimmt sind:

Paragraph 20, Absatz 5, Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) dürfen Scheinwerfer und Warnleuchten mit blauem Licht bei nicht unter Absatz eins, Ziffer 4, fallenden Fahrzeugen nur bewilligt werden, wenn ihre Verwendung im öffentlichen Interesse gelegen ist und dagegen vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit keine Bedenken bestehen und nur für Fahrzeuge, die zur Verwendung bestimmt sind:

  1. a)ausschließlich oder vorwiegend für Feuerwehren,
  2. b)für den öffentlichen Hilfsdienst,
  3. c)für den Rettungsdienst oder den Bergrettungsdienst,
  4. d)für den ärztlichen Bereitschaftsdienst von Gebietskörperschaften, Ärztekammern oder Sozialversicherungsträgern,
  5. e)für die Leistung dringender ärztlicher Hilfe durch Ärzte in verkehrsreichen Gebieten, in denen kein mit einem Arzt besetzter Rettungsdienst und kein ärztlicher Bereitschaftsdienst

lit. d zur Verfügung stehen; vor der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung der Bewilligung ist eine Stellungnahme der Ärztekammer zur Frage der Notwendigkeit der Erteilung dieser Bewilligung einzuholen oderfür die Leistung dringender ärztlicher Hilfe durch Ärzte in verkehrsreichen Gebieten, in denen kein mit einem Arzt besetzter Rettungsdienst und kein ärztlicher Bereitschaftsdienst

Litera d, zur Verfügung stehen; vor der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung der Bewilligung ist eine Stellungnahme der Ärztekammer zur Frage der Notwendigkeit der Erteilung dieser Bewilligung einzuholen oder

  1. f)für die Leistung dringender Hilfsdienste im Zusammenwirken mit Feuerwehren oder öffentlichen Hilfsdiensten bei Verkehrsunfällen, an denen Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind,
  2. g)für die Erbringung dringender tierärztlicher Hilfe durch Tierärzte in verkehrsreichen Gebieten, in denen kein mit einem Tierarzt besetzter Rettungsdienst zur Verfügung steht; vor der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung der Bewilligung ist eine Stellungnahme der Tierärztekammer zur Frage der Notwendigkeit der Erteilung dieser Bewilligung einzuholen,
  3. h)für die Leistung dringender ärztlicher Hilfe durch Fachärzte (in verkehrsreichen Gebieten), sofern sie sich auf Grund krankenanstaltenrechtlicher Organisationsvorschriften in Rufbereitschaft befinden, oder
  4. i)für freipraktizierende Hebammen, die berechtigt sind, Hausgeburten durchzuführen, zum rascheren Erreichen des Ortes der Hausgeburt,
  5. j)für die auftragsgemäße dringende Entstörung der Funk- bzw. Kommunikationssysteme sowie Leitzentralen der BOS-Organisationen (Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben). In den Fällen der lit. d und lit. h ergeht die Bewilligung, sofern es sich nicht um Fahrzeuge

lit. c handelt, an die Institution oder Krankenanstalt, die den Bereitschaftsdienst organisiert. Die Bewilligung erstreckt sich auf ein oder mehrere Fahrzeuge dieser Institutionen oder auf die jeweils von der Institution namhaft gemachten Fahrzeuge der Bereitschaftsdienst versehenden Ärzte. Die Warnleuchten mit blauem Licht dürfen jeweils nur an dem Fahrzeug angebracht werden, das tatsächlich für einen bestimmten Bereitschaftsdienst eingesetzt wird und nur auf die Dauer des Bereitschaftsdienstes und nur während der Verwendung dieses Fahrzeuges für Einsatzfahrten.In den Fällen der Litera d und Litera h, ergeht die Bewilligung, sofern es sich nicht um Fahrzeuge

Litera c, handelt, an die Institution oder Krankenanstalt, die den Bereitschaftsdienst organisiert. Die Bewilligung erstreckt sich auf ein oder mehrere Fahrzeuge dieser Institutionen oder auf die jeweils von der Institution namhaft gemachten Fahrzeuge der Bereitschaftsdienst versehenden Ärzte. Die Warnleuchten mit blauem Licht dürfen jeweils nur an dem Fahrzeug angebracht werden, das tatsächlich für einen bestimmten Bereitschaftsdienst eingesetzt wird und nur auf die Dauer des Bereitschaftsdienstes und nur während der Verwendung dieses Fahrzeuges für Einsatzfahrten.

§ 20Abs.

6 KFG sind Bewilligungen nach Abs. 5 unter den entsprechenden Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen. Durch Verordnung können die näheren Bestimmungen hinsichtlich der Bewilligungen nach Abs. 5 festgelegt werden. Dabei sind insbesondere die Antragslegitimation, die Erteilungsvoraussetzungen, spezielle Einsatzbedingungen sowie die Führung entsprechender Aufzeichnungen über die Verwendung des Blaulichtes zu regeln.

Paragraph 20, Absatz 6, KFG sind Bewilligungen nach Absatz 5, unter den entsprechenden Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen. Durch Verordnung können die näheren Bestimmungen hinsichtlich der Bewilligungen nach Absatz 5, festgelegt werden. Dabei sind insbesondere die Antragslegitimation, die Erteilungsvoraussetzungen, spezielle Einsatzbedingungen sowie die Führung entsprechender Aufzeichnungen über die Verwendung des Blaulichtes zu regeln.

§ 22Abs.

4 KFG dürfen Vorrichtungen zum Abgeben von Warnzeichen mit aufeinanderfolgenden, verschieden hohen Tönen dürfen, außer in den in den Abs. 5 und 6 angeführten Fällen, nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes angebracht werden. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn diese Vorrichtungen sonst den Bestimmungen des Abs. 1 dritter und vierter Satz entsprechen. Für die Erteilung der Bewilligung gilt § 20 Abs. 5 sinngemäß.

Paragraph 22, Absatz 4, KFG dürfen Vorrichtungen zum Abgeben von Warnzeichen mit aufeinanderfolgenden, verschieden hohen Tönen dürfen, außer in den in den Absatz 5 und 6 angeführten Fällen, nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes angebracht werden. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn diese Vorrichtungen sonst den Bestimmungen des Absatz eins, dritter und vierter Satz entsprechen. Für die Erteilung der Bewilligung gilt Paragraph 20, Absatz 5, sinngemäß.

§ 2Abs. 1 Z 25 St

VO 1960 (Begriffsbestimmungen) gilt als Einsatzfahrzeug: ein Fahrzeug, das auf Grund kraftfahrrechtlicher Vorschriften als Warnzeichen (§ 22) blaues Licht und Schallzeichen mit Aufeinanderfolge verschieden hoher Töne führt, für die Dauer der Verwendung eines dieser Signale;

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 25, StVO 1960 (Begriffsbestimmungen) gilt als Einsatzfahrzeug: ein Fahrzeug, das auf Grund kraftfahrrechtlicher Vorschriften als Warnzeichen (Paragraph 22,) blaues Licht und Schallzeichen mit Aufeinanderfolge verschieden hoher Töne führt, für die Dauer der Verwendung eines dieser Signale;

§ 19Abs. 2 St

VO haben Einsatzfahrzeuge (§ 2 Abs. 1 Z 25) immer den Vorrang.

Paragraph 19, Absatz 2, StVO haben Einsatzfahrzeuge (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 25,) immer den Vorrang.

§ 26Abs. 1 St

VO dürfen Lenker von Fahrzeugen, die nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften mit Leuchten mit blauem Licht oder blauem Drehlicht und mit Vorrichtungen zum Abgeben von Warnzeichen mit aufeinanderfolgenden verschieden hohen Tönen ausgestattet sind, dürfen diese Signale nur bei Gefahr im Verzuge, zum Beispiel bei Fahrten zum und vom Ort der dringenden Hilfeleistung oder zum Ort des sonstigen dringenden Einsatzes verwenden. Außerdem dürfen die angeführten Signale soweit als notwendig nur noch zur Abwicklung eines protokollarisch festgelegten Programms für Staatsbesuche oder sonstige Staatsakte sowie in Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen verwendet werden. Die Leuchten mit blauem Licht oder blauem Drehlicht dürfen aus Gründen der Verkehrssicherheit auch am Ort der Hilfeleistung oder des sonstigen Einsatzes oder bei einer behördlich vorgeschriebenen Transportbegleitung verwendet werden.

Paragraph 26, Absatz eins, StVO dürfen Lenker von Fahrzeugen, die nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften mit Leuchten mit blauem Licht oder blauem Drehlicht und mit Vorrichtungen zum Abgeben von Warnzeichen mit aufeinanderfolgenden verschieden hohen Tönen ausgestattet sind, dürfen diese Signale nur bei Gefahr im Verzuge, zum Beispiel bei Fahrten zum und vom Ort der dringenden Hilfeleistung oder zum Ort des sonstigen dringenden Einsatzes verwenden. Außerdem dürfen die angeführten Signale soweit als notwendig nur noch zur Abwicklung eines protokollarisch festgelegten Programms für Staatsbesuche oder sonstige Staatsakte sowie in Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen verwendet werden. Die Leuchten mit blauem Licht oder blauem Drehlicht dürfen aus Gründen der Verkehrssicherheit auch am Ort der Hilfeleistung oder des sonstigen Einsatzes oder bei einer behördlich vorgeschriebenen Transportbegleitung verwendet werden.

§ 26Abs. 2 St

VO ist - außer in den in Abs. 3 angeführten Fällen - der Lenker eines Einsatzfahrzeuges bei seiner Fahrt an Verkehrsverbote oder an Verkehrsbeschränkungen nicht gebunden. Er darf jedoch hiebei nicht Personen gefährden oder Sachen beschädigen.

Paragraph 26, Absatz 2, StVO ist - außer in den in Absatz 3, angeführten Fällen - der Lenker eines Einsatzfahrzeuges bei seiner Fahrt an Verkehrsverbote oder an Verkehrsbeschränkungen nicht gebunden. Er darf jedoch hiebei nicht Personen gefährden oder Sachen beschädigen.

§ 26Abs. 3 St

VO haben Organe der Straßenaufsicht, die auf einer Kreuzung den Verkehr durch Arm- oder Lichtzeichen regeln, Einsatzfahrzeugen "Freie Fahrt" zu geben. Die Lenker von Einsatzfahrzeugen dürfen auch bei rotem Licht in eine Kreuzung einfahren, wenn sie vorher angehalten und sich überzeugt haben, daß sie hiebei nicht Menschen gefährden oder Sachen beschädigen. Einbahnstraßen und Richtungsfahrbahnen dürfen sie in der Gegenrichtung nur befahren, wenn der Einsatzort anders nicht oder nicht in der gebotenen Zeit erreichbar ist oder wenn Ausnahmen für andere Kraftfahrzeuge oder Fuhrwerke bestehen.

Paragraph 26, Absatz 3, StVO haben Organe der Straßenaufsicht, die auf einer Kreuzung den Verkehr durch Arm- oder Lichtzeichen regeln, Einsatzfahrzeugen "Freie Fahrt" zu geben. Die Lenker von Einsatzfahrzeugen dürfen auch bei rotem Licht in eine Kreuzung einfahren, wenn sie vorher angehalten und sich überzeugt haben, daß sie hiebei nicht Menschen gefährden oder Sachen beschädigen. Einbahnstraßen und Richtungsfahrbahnen dürfen sie in der Gegenrichtung nur befahren, wenn der Einsatzort anders nicht oder nicht in der gebotenen Zeit erreichbar ist oder wenn Ausnahmen für andere Kraftfahrzeuge oder Fuhrwerke bestehen.

§ 26Abs. 4 St

VO haben beim Zusammentreffen von Einsatzfahrzeugen haben der Reihe nach den Vorrang:

Paragraph 26, Absatz 4, StVO haben beim Zusammentreffen von Einsatzfahrzeugen haben der Reihe nach den Vorrang:

  1. Rettungsfahrzeuge,
  2. Fahrzeuge der Feuerwehr,
  3. Fahrzeuge des Sicherheitsdienstes,
  4. Sonstige Einsatzfahrzeuge.

§ 26Abs. 5 St

VO haben alle Straßenbenützer einem herannahenden Einsatzfahrzeug Platz zu machen. Kein Lenker eines anderen Fahrzeuges darf unmittelbar hinter einem Einsatzfahrzeug nachfahren oder, außer um ihm Platz zu machen, vor ihm in eine Kreuzung einfahren.

Paragraph 26, Absatz 5, StVO haben alle Straßenbenützer einem herannahenden Einsatzfahrzeug Platz zu machen. Kein Lenker eines anderen Fahrzeuges darf unmittelbar hinter einem Einsatzfahrzeug nachfahren oder, außer um ihm Platz zu machen, vor ihm in eine Kreuzung einfahren.

§ 29Abs. 1 St

VO dürfen geschlossene Züge von Straßenbenützern, insbesondere Kinder- und Schülergruppen in Begleitung einer Aufsichtsperson, geschlossene Verbände des Bundesheeres oder des Sicherheitsdienstes (einschließlich der dazugehörigen Fahrzeuge), Prozessionen und Leichenzüge, dürfen nur von Lenkern von Einsatzfahrzeugen (§ 2 Abs. 1 Z 25) und, wenn dies aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs dringend erforderlich ist und keine andere Maßnahme ausreicht, von Organen der Straßenaufsicht unterbrochen oder in ihrer Fortbewegung behindert werden.

Paragraph 29, Absatz eins, StVO dürfen geschlossene Züge von Straßenbenützern, insbesondere Kinder- und Schülergruppen in Begleitung einer Aufsichtsperson, geschlossene Verbände des Bundesheeres oder des Sicherheitsdienstes (einschließlich der dazugehörigen Fahrzeuge), Prozessionen und Leichenzüge, dürfen nur von Lenkern von Einsatzfahrzeugen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 25,) und, wenn dies aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs dringend erforderlich ist und keine andere Maßnahme ausreicht, von Organen der Straßenaufsicht unterbrochen oder in ihrer Fortbewegung behindert werden.

§ 46Abs. 6 St

VO müssen, stockt der Verkehr auf einer Richtungsfahrbahn in einem Abschnitt mit mindestens zwei Fahrstreifen, Fahrzeuge für die Durchfahrt von Einsatzfahrzeugen in der Mitte zwischen den Fahrstreifen, in Abschnitten mit mehr als zwei Fahrstreifen zwischen dem äußerst linken und dem daneben liegenden Fahrstreifen, eine freie Gasse bilden (Rettungsgasse); diese Gasse darf, außer von Einsatzfahrzeugen, nur von Fahrzeugen des Straßendienstes und Fahrzeugen des Pannendienstes benützt werden.

Paragraph 46, Absatz 6, StVO müssen, stockt der Verkehr auf einer Richtungsfahrbahn in einem Abschnitt mit mindestens zwei Fahrstreifen, Fahrzeuge für die Durchfahrt von Einsatzfahrzeugen in der Mitte zwischen den Fahrstreifen, in Abschnitten mit mehr als zwei Fahrstreifen zwischen dem äußerst linken und dem daneben liegenden Fahrstreifen, eine freie Gasse bilden (Rettungsgasse); diese Gasse darf, außer von Einsatzfahrzeugen, nur von Fahrzeugen des Straßendienstes und Fahrzeugen des Pannendienstes benützt werden.

§ 47St

VO sind Autostraßen Vorrangstraßen: für sie gelten die im § 46 Abs. 1, 3, 4 und 6 enthaltenen Bestimmungen über den Verkehr auf Autobahnen sinngemäß.

Paragraph 47, StVO sind Autostraßen Vorrangstraßen: für sie gelten die im Paragraph 46, Absatz eins, 3, 4 und 6 enthaltenen Bestimmungen über den Verkehr auf Autobahnen sinngemäß. Da das verfahrensgegenständliche Fahrzeug der AP nicht zu den in § 20 Abs. 1 Z. 4 KFG genannten Fahrzeugen zählt, bedarf es für die Anbringung einer Blaulichtanlage bzw. eines Tonfolgehorn einer Bewilligung des Landeshauptmannes.Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4, KFG genannten Fahrzeugen zählt, bedarf es für die Anbringung einer Blaulichtanlage bzw. eines Tonfolgehorn einer Bewilligung des Landeshauptmannes. Zu prüfen ist daher, ob das Fahrzeug, für das die Bewilligung beantragt wurde, zur Verwendung der im § 20 Abs. 5 lit.

  1. a)bis
  2. j)KFG taxativ aufgezählten Tätigkeiten bestimmt ist und ist die Bewilligung auch nur dann zu erteilen, wenn die Verwendung des Blaulichts im öffentlichen Interesse gelegen ist und dagegen vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit keine Bedenken bestehen. Zu prüfen ist daher, ob das Fahrzeug, für das die Bewilligung beantragt wurde, zur Verwendung der im Paragraph 20, Absatz 5, Litera a,) bis
  3. j)KFG taxativ aufgezählten Tätigkeiten bestimmt ist und ist die Bewilligung auch nur dann zu erteilen, wenn die Verwendung des Blaulichts im öffentlichen Interesse gelegen ist und dagegen vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit keine Bedenken bestehen.

§ 22Abs.

4 KFG 1967 gelten für die Anbringung von Tonfolgeanlagen die Bestimmungen des § 20 Abs. 5 sinngemäß.

Paragraph 22, Absatz 4, KFG 1967 gelten für die Anbringung von Tonfolgeanlagen die Bestimmungen des Paragraph 20, Absatz 5, sinngemäß. Nur wenn alle drei Voraussetzungen (öffentliches Interesse an der Verwendung, Fehlen von Bedenken vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit, Verwendung des Fahrzeugs für den öffentlichen Hilfsdienst) erfüllt sind, ist die angestrebte Bewilligung zu erteilen. Bereits der Wortlaut des § 20 Abs. 5 erster Satz KFG 1967 lässt nämlich, entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, die ausführt, dass die Antragstellerin bereits aus ihrer Stellung als Energieversorgungsunternehmen ohnehin Aufgaben im öffentlichen Interesse wahrnehme und daher das Vorliegen von öffentlichem Interesse nicht geprüft werden müsse, erkennen, dass das Bestehen eines öffentlichen Interesses an der Verwendung von Blaulicht ein eigenständiges Bewilligungskriterium darstellt und auch nicht bei Fahrzeugen, die für den öffentlichen Hilfsdienst (§ 20 Abs. 5 erster Satz lit.

  1. b)bestimmt sind, gleichsam vorausgesetzt werden kann. Bereits der Wortlaut des Paragraph 20, Absatz 5, erster Satz KFG 1967 lässt nämlich, entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, die ausführt, dass die Antragstellerin bereits aus ihrer Stellung als Energieversorgungsunternehmen ohnehin Aufgaben im öffentlichen Interesse wahrnehme und daher das Vorliegen von öffentlichem Interesse nicht geprüft werden müsse, erkennen, dass das Bestehen eines öffentlichen Interesses an der Verwendung von Blaulicht ein eigenständiges Bewilligungskriterium darstellt und auch nicht bei Fahrzeugen, die für den öffentlichen Hilfsdienst (Paragraph 20, Absatz 5, erster Satz Litera b,) bestimmt sind, gleichsam vorausgesetzt werden kann. Der Verwaltungsgerichtshof hat in der Entscheidung Zl. Ro 2014/11/0068 auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Vorliegen von öffentlichem Interesse an der Verwendung von Blaulicht für sämtliche in der Aufzählung angeführten Fahrzeuge, mithin für Fahrzeuge für die Verwendung von Feuerwehren (lit. a), für Fahrzeuge für den öffentlichen Hilfsdienst (lit. b), für Fahrzeuge für den Rettungsdienst (lit.c), für Fahrzeuge für den ärztlichen Bereitschaftsdienst (lit. d), für Fahrzeuge für die Leistung dringender ärztlicher (bzw. tierärztlicher) Hilfe durch Ärzte (bzw. Tierärzte) in verkehrsreichen Gebieten bei Fehlen eines Rettungsdienstes und eines ärztlichen Bereitschaftsdienstes (bzw. Tierrettungsdienstes) (lit. e bzw. g), für Fahrzeuge für die Leistung dringender Hilfsdienste bei Verkehrsunfällen, an denen Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind (lit. f), für Fahrzeuge für die Leistung dringender Hilfe durch Fachärzte in verkehrsreichen Gebieten, die nach dem Krankenanstaltenrecht in Rufbereitschaft stehen (lit. h), für Fahrzeuge für Hebammen zum rascheren Erreichen des Ortes einer Hausgeburt (lit.
  2. i)sowie für Fahrzeuge zur Entstörung (lit. j), - und eben nicht nur für den Rettungsdienst - gegeben sein muss. Der Verwaltungsgerichtshof hat in der Entscheidung Zl. Ro 2014/11/0068 auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Vorliegen von öffentlichem Interesse an der Verwendung von Blaulicht für sämtliche in der Aufzählung angeführten Fahrzeuge, mithin für Fahrzeuge für die Verwendung von Feuerwehren (Litera a,), für Fahrzeuge für den öffentlichen Hilfsdienst (Litera b,), für Fahrzeuge für den Rettungsdienst (Litera c,), für Fahrzeuge für den ärztlichen Bereitschaftsdienst (Litera d,), für Fahrzeuge für die Leistung dringender ärztlicher (bzw. tierärztlicher) Hilfe durch Ärzte (bzw. Tierärzte) in verkehrsreichen Gebieten bei Fehlen eines Rettungsdienstes und eines ärztlichen Bereitschaftsdienstes (bzw. Tierrettungsdienstes) (Litera e, bzw. g), für Fahrzeuge für die Leistung dringender Hilfsdienste bei Verkehrsunfällen, an denen Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind (Litera f,), für Fahrzeuge für die Leistung dringender Hilfe durch Fachärzte in verkehrsreichen Gebieten, die nach dem Krankenanstaltenrecht in Rufbereitschaft stehen (Litera h,), für Fahrzeuge für Hebammen zum rascheren Erreichen des Ortes einer Hausgeburt (Litera i,) sowie für Fahrzeuge zur Entstörung (Litera j,), - und eben nicht nur für den Rettungsdienst - gegeben sein muss. Sohin muss selbst bei Fahrzeugen, die nach der Einschätzung des Gesetzgebers häufig für dringende Fahrten bestimmt sind, das Vorliegen eines öffentlichen Interesses an der Verwendung von Blaulicht im Einzelnen geprüft werden. Dabei hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seiner früheren Judikatur immer wieder betont, dass eine restriktive Handhabung des § 20 Abs. 5 KFG 1967 unter dem Gesichtspunkt der Effizienz der Warneinrichtungen (und nicht zuletzt auch der Verkehrssicherheit) geboten ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 21. Mai 1996, Zl. 96/11/0049, und vom 25. Juni 1996, Zl. 95/11/0263). Dabei hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seiner früheren Judikatur immer wieder betont, dass eine restriktive Handhabung des Paragraph 20, Absatz 5, KFG 1967 unter dem Gesichtspunkt der Effizienz der Warneinrichtungen (und nicht zuletzt auch der Verkehrssicherheit) geboten ist vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 21. Mai 1996, Zl. 96/11/0049, und vom 25. Juni 1996, Zl. 95/11/0263). Das öffentliche Interesse an der Verwendung von Blaulicht (und wegen des Verweises in § 22 Abs. 4 auf § 20 Abs. 5 erster Satz lit. c KFG 1967 auch von Tonfolgehorn) hat der Verwaltungsgerichtshof in der zitierten Entscheidung aber nur dann als gegeben erachtet, wenn das Fahrzeug, für das die Bewilligung angestrebt wird, nicht nur in Ausnahmefällen, sondern mit entsprechender Häufigkeit zu Fahrten bestimmt ist, bei denen Gefahr im Verzug iSd. § 26 Abs. 1 StVO 1960 vorliegt. Das öffentliche Interesse an der Verwendung von Blaulicht (und wegen des Verweises in Paragraph 22, Absatz 4, auf Paragraph 20, Absatz 5, erster Satz Litera c, KFG 1967 auch von Tonfolgehorn) hat der Verwaltungsgerichtshof in der zitierten Entscheidung aber nur dann als gegeben erachtet, wenn das Fahrzeug, für das die Bewilligung angestrebt wird, nicht nur in Ausnahmefällen, sondern mit entsprechender Häufigkeit zu Fahrten bestimmt ist, bei denen Gefahr im Verzug iSd. Paragraph 26, Absatz eins, StVO 1960 vorliegt. Im verfahrensgegenständlichen Fall ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass zwar für das Kennzeichen bereits einmal eine Blaulichtgenehmigung erteilt worden ist, dass von dieser aber nicht ein einziges Mal Gebrauch gemacht wurde. Das Vorliegen eines öffentlichen Interesses, das aber gerade an die Häufigkeit von Einsätzen abstellt, kann daher für das Landesverwaltungsgericht nicht nachvollzogen werden. Die Beschwerdeführerin hat auch in keiner Weise dargetan, dass sich an der Verwendung bzw. am Einsatz des Kraftfahrzeuges für das nunmehr der Antrag auf Bewilligung zur Anbringung von Blaulicht und Tonfolgehorn im Vergleich zum alten Fahrzeug etwas ändern würde. Ganz im Gegenteil soll das verfahrensgegenständliche Fahrzeug lediglich als „Springerfahrzeug“, vorwiegend grundsätzlich für Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten eingesetzt werden. Vor dem Hintergrund des vorgelegten Standortkonzeptes (Einteilung in 4 Regionen, je 2 Leistungstrupps und dem Vorhandensein von bereits 16 Fahrzeugen, die bereits über eine aufrechte Blaulichtgenehmigung verfügen) mangelt es aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes jedenfalls an einer vorhersehbaren häufigen Verwendung als Einsatzfahrzeug, sind doch ohnehin an verschiedenen Standorten 16 Fahrzeuge mit einer aufrechten Blaulichtgenehmigung im Einsatz. Von einer Häufigkeit der Verwendung kann sohin auch in Zukunft keinesfalls ausgegangen werden. Dem von der Beschwerdeführerin genannten gesetzlichen Auftrag zur Sicherstellung des Netzes konnte bisher - aufgrund des offenbar guten Standortkonzeptes - ohne Einsatzfahrt des Vorgängerfahrzeuges unter dem genannten Kennzeichen Rechnung getragen werden. Seitens der Beschwerdeführerin wurde auch in diesem Zusammenhang kein Grund vorgebracht, dass sich an dieser Situation etwas ändern würde. Insgesamt fehlt es daher aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes im verfahrensgegenständlichen Fall an einem öffentlichen Interesse an der Verwendung von Blaulicht und Tonfolgehorn, insbesondere weil der Einsatz des Fahrzeuges zu Fahrten, bei denen Gefahr im Verzug ist, nicht mit entsprechender Häufigkeit zu erwarten ist. Auch der eventualiter gestellte Antrag, eingeschränkt auf wenige Bundesländer, kann vor dem oben beschriebenen Hintergrund nicht anders beurteilt werden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.649.001.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.