RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum11.10.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-1076/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Ing. Mag. Ferschner als Einzelrichter über die Beschwerde des FC, vertreten durch Mag. Ralf Mössler, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 27.8.2015, GFA1-P-104892/002, zu Recht erkannt: 1. Der Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß 28 Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Schreiben vom 16.7.2015 verständigte Dr. GF den Amtsarzt, dass der Beschwerdeführer sich einer Untersuchung nach § 8 FSG unterzogen habe und weitere fachärztliche Stellungnahmen notwendig seien, da diabetes Mellitus vom Beschwerdeführer angegeben worden sei. Mit Schreiben vom 16.7.2015 verständigte Dr. GF den Amtsarzt, dass der Beschwerdeführer sich einer Untersuchung nach Paragraph 8, FSG unterzogen habe und weitere fachärztliche Stellungnahmen notwendig seien, da diabetes Mellitus vom Beschwerdeführer angegeben worden sei. Mit Schreiben vom 18.8.2015 gab die Internistin Dr. GF eine ärztliche Stellungnahme ab, in der sie ausführte, dass die Zuckerkrankheit seit zwei Jahren bekannt sei. Der Beschwerdeführer sei sehr gut eingestellt, der HbA1c-Wert liege im sehr guten Bereich, Hyperglykämien lägen nicht vor und würden sich keine diabetesrelevanten Spätschäden zeigen. Es bestehe eine dauerhafte Stabilisierung der Erkrankung und sei eine Kontrolluntersuchung erst in 5 Jahren empfohlen. Es bestehe aus internistischer Sicht kein Einwand gegen das Lenken eines Kraftfahrzeuges der Gruppe 2. Im amtsärztlichen Gutachten vom 27.8.2015 führte die Amtsärztin aus, dass der Beschwerdeführer befristet für 3 Jahre geeignet sei, Kraftfahrzeuge der Gruppe 1 und 2 zu lenken. Weiter wurden Kontrolluntersuchung und Blutzuckeraufzeichnungen (Blutzuckermessung mind. 2 x täglich) 2.NBZ und HbA1c, 1x jährlich als Auflage vorgeschrieben. Eine Begründung des Gutachtens liegt nicht im Akt ein. Mit Bescheid vom 27.8.2015 befristete die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf die Lenkberechtigung (Führerschein der BH Gänserndorf vom 27.08.2015, Nr. ***, Seriennummer ***) für Kraftfahrzeuge der Klasse(
- n)A, B, C1, C1E, und F bis zum 27.08.2018. Die Klassen C und CE werden aufgrund gesetzlicher Frist bis 27.08.2017 befristet. Die Gültigkeit Ihrer Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge wird durch nachstehende Auflage(
- n)bzw. Beschränkung(
- en)eingeschränkt: Code 01.06 (Brillen oder Kontaktlinsen) Code 104 Zuckerprotokoll (mindestens 2 x tägliche Blutzuckermessungen) Labor: NBZ und HbA1c, 1x jährlich Nachuntersuchung mit internistischem Befund in 3 Jahren (27.08.2018) Für die Verlängerung der Klasse C, CE ist ein Antrag bis zum 27.08.2017 zu stellen. Sie sind verpflichtet, den Führerschein zur Eintragung dieser Einschränkung(
- en)unverzüglich der Bezirkshauptmannschaft abzuliefern. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass laut amtsärztlichem Gutachten vom 27.08.2015 die gesundheitliche Eignung zum Lenken von KFZ der Gruppe(
- n)I und II auf die Dauer von 3 Jahren, das ist bis zum 27.08.2018 unter Einhaltung der im Bescheidspruch angeführten Auflage(
- n)und Beschränkung(
- en)bedingt gegeben ist. Das Gutachten wurde zur Kenntnis gebracht und Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen. Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend der Verkehrssicherheit die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gem. § 13 Abs. 5 FSG ein neuer Führerschein auszustellen (§ 24 Abs. 1 FSG). Auf Grund des vorliegenden schlüssigen amtsärztlichen Gutachtens war spruchgemäß zu entscheiden.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass laut amtsärztlichem Gutachten vom 27.08.2015 die gesundheitliche Eignung zum Lenken von KFZ der Gruppe(
- n)römisch eins und römisch zwei auf die Dauer von 3 Jahren, das ist bis zum 27.08.2018 unter Einhaltung der im Bescheidspruch angeführten Auflage(
- n)und Beschränkung(
- en)bedingt gegeben ist. Das Gutachten wurde zur Kenntnis gebracht und Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen. Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend der Verkehrssicherheit die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gem. Paragraph 13, Absatz 5, FSG ein neuer Führerschein auszustellen (Paragraph 24, Absatz eins, FSG). Auf Grund des vorliegenden schlüssigen amtsärztlichen Gutachtens war spruchgemäß zu entscheiden. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer das Rechtmittel der gegenständlichen Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass ihm keine Möglichkeit zur Stellungnahme zum amtsärztlichen Gutachten gegeben wurde. Es stehe das amtsärztliche Gutachten auch in klarem Widerspruch zum internistischen Gutachten. Es sei mit keiner Verschlechterung der Krankheit zu rechnen und daher eine Befristung nicht zulässig. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 4.3.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt in der Beweis erhoben wurde durch die Einvernahme des Beschwerdeführers, der Zeugen Dr. GF und Dr. EG, sowie durch Einsicht in den gesamten Verwaltungsakt. 2. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu wie folgt erwogen: Der Beschwerdeführer leidet unter Diabetes Mellitus. Laut Gutachten der Internistin ist die Krankheit stabil und wird eine Kontrolle nach 5 Jahren empfohlen. Aus internistischer Sicht bestünde kein Einwand zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 und 2. Der Beschwerdeführer nimmt gegen die Zuckerkrankheit Medikamente. Diese verhindern, dass eine Unterzuckerung des Beschwerdeführers eintreten kann. Das amtsärztliche Gutachten erweist sich als nicht schlüssig. In diesem Gutachten sind plötzliche andere Fristen und Auflagen angeführt als im internistischen Gutachten. Eine Begründung weshalb die Amtsärztin von dem Gutachten der Internistin abweicht ist aus dem Akt nicht ersichtlich. Der festgestellte Sachverhalt ist unstrittig. Rechtlich folgt: Der Beschwerdeführer leidet an Diabetes Mellitus. Hierbei handelt es sich um eine chronische Krankheit. Es ist daher die Entwicklung der Krankheit und die Folgen auf die Fähigkeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen zu beobachten und gegebenenfalls ist die Lenkberechtigung zu befristen. Eine automatische Befristung wegen Diabetes Mellitus hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen. Gemäß § 11. Abs. 1 Führerscheingesetz Gesundheitsverordnung darf Zuckerkranken eine Lenkberechtigung nur nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme erteilt oder belassen werden, aus der insbesondere auch hervorgeht, dass der Zuckerkranke die mit Hypoglykämie verbundenen Risiken versteht und seinen Zustand angemessen beherrscht.Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Führerscheingesetz Gesundheitsverordnung darf Zuckerkranken eine Lenkberechtigung nur nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme erteilt oder belassen werden, aus der insbesondere auch hervorgeht, dass der Zuckerkranke die mit Hypoglykämie verbundenen Risiken versteht und seinen Zustand angemessen beherrscht.
(2)Zuckerkranken, die mit Insulin oder bestimmten Tabletten behandelt werden müssen, darf eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 nur für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen und amtsärztlicher Nachuntersuchungen erteilt oder belassen werden.
(3)Zuckerkranken, die mit Insulin oder bestimmten Tabletten behandelt werden müssen, darf eine Lenkberechtigung der Gruppe 2 nur für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen und amtsärztlicher Nachuntersuchungen und unter Einhaltung folgender Voraussetzungen erteilt oder belassen werden:
- der Lenker gibt eine Erklärung ab, dass in den letzten 12 Monaten keine Hypoglykämie aufgetreten ist, die eine Hilfe durch eine andere Person erforderlich macht (schwere Hypoglykämie);
- es besteht keine Hypoglykämie-Wahrnehmungsstörung;
- der Lenker weist eine angemessene Überwachung der Krankheit durch regelmäßige Blutzuckertests nach, die mindestens zweimal täglich sowie zu jenen Zeiten vorgenommen werden, zu denen die Person üblicherweise Kraftfahrzeuge lenkt;
- der Lenker zeigt, dass er die mit Hypoglykämie verbundenen Risiken versteht;
- es liegen keine anderen Komplikationen der Zuckerkrankheit vor, die das Lenken von Fahrzeugen ausschließen. Es besteht keine allgemeine Notorietät dahingehend, dass bei jeder Art der Zuckerkrankheit mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss. Davon geht auch § 11 FSG-GV nicht aus. (Erkenntnis des VwGH vom 24.5.2011, Zl. 2010/11/0001)Es besteht keine allgemeine Notorietät dahingehend, dass bei jeder Art der Zuckerkrankheit mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss. Davon geht auch Paragraph 11, FSG-GV nicht aus. (Erkenntnis des VwGH vom 24.5.2011, Zl. 2010/11/0001) Im gegenständlichen Fall gibt es keine Hinweise darauf, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer angeführten Medikamenten um bestimmte Tabletten im Sinne des § 11 Abs. 2 und 3 Führerscheingesetz Gesundheitsverordnung handelt, bzw. dass sich eine Verschlechterung der Zuckerkrankheit zu erwarten sei. Aus dem amtsärztlichen Gutachten gehen auch keine Indizien in diese Richtung hervor. Dies steht im Widerspruch zu der internistischen Stellungnahme. Aufgrund dieses Widerspruches war der gegenständliche Bescheid zu beheben. Im gegenständlichen Fall gibt es keine Hinweise darauf, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer angeführten Medikamenten um bestimmte Tabletten im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2 und 3 Führerscheingesetz Gesundheitsverordnung handelt, bzw. dass sich eine Verschlechterung der Zuckerkrankheit zu erwarten sei. Aus dem amtsärztlichen Gutachten gehen auch keine Indizien in diese Richtung hervor. Dies steht im Widerspruch zu der internistischen Stellungnahme. Aufgrund dieses Widerspruches war der gegenständliche Bescheid zu beheben.
- Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1076.001.2015