RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum11.10.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-659/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin MMag. Dr. Cervenka-Ehrenstrasser über die Beschwerde von Frau WP, vertreten durch RA Mag Gerhard Angeler, ***, ***, als Sachwalter gegen den Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich vom
- Mai 2016, GZ. 339/16, betreffend die Umbestellung eines Rechtsanwaltes zu Recht erkannt:
- Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich vom
- Mai 2016, GZ. 339/16, wurde der Vorstellung von Frau WP gegen den Bescheid der Abteilung II/6 der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich in der Verfahrenshilfesachen VZ 13/0801 nicht Folge gegeben. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass sich die aufgestellten Behauptungen nicht auf das Verfahren, für das Rechtsanwalt Mag. Gerhard Angeler zum Verfahrenshelfer bestellt sei, beziehen würden. Die Behauptungen ließen das Fehlen eines Vertrauensverhältnisses zwischen der Vorstellungswerberin und ihrem Vertreter erkennen, was jedoch keinen im Gesetz genannten Umbestellungsgrund darstelle. Gemäß § 45 RAO sei im Rahmen einer Verfahrenshilfesache eine Umbestellung eines Rechtsanwaltes vorzunehmen, wenn der bestellte Rechtsanwalt die Gegenpartei in derselben oder in einer damit zusammenhängenden Sache vertreten habe, in solchen Angelegenheiten früher als Richter oder Staatsanwalt tätig gewesen sei oder die Verteidigung wegen Befangenheit nicht übernehmen oder weiterführen könne. Die Vorstellungsbewerberin bringe weder in ihrem Antrag noch in ihrer Vorstellung einen der genannten Umbestellungsgründe vor. Andere als die im Gesetz genannten könnten nicht herangezogen werden.Verfahrenshelfer bestellt sei, beziehen würden. Die Behauptungen ließen das Fehlen eines Vertrauensverhältnisses zwischen der Vorstellungswerberin und ihrem Vertreter erkennen, was jedoch keinen im Gesetz genannten Umbestellungsgrund darstelle. Gemäß Paragraph 45, RAO sei im Rahmen einer Verfahrenshilfesache eine Umbestellung eines Rechtsanwaltes vorzunehmen, wenn der bestellte Rechtsanwalt die Gegenpartei in derselben oder in einer damit zusammenhängenden Sache vertreten habe, in solchen Angelegenheiten früher als Richter oder Staatsanwalt tätig gewesen sei oder die Verteidigung wegen Befangenheit nicht übernehmen oder weiterführen könne. Die Vorstellungsbewerberin bringe weder in ihrem Antrag noch in ihrer Vorstellung einen der genannten Umbestellungsgründe vor. Andere als die im Gesetz genannten könnten nicht herangezogen werden. Dagegen hat Frau WP fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragt, dass der gegenständlichen Beschwerde stattgegeben und eine Umbestellung vorgenommen werden möge, in eventu der Auftrag erteilt werde, die unterlassenen Rechtshandlungen nachzuholen. Zur Begründung wurde vorgebracht, dass sie den Antrag auf Umbestellung nicht wegen des Fehlens eines Vertrauensverhältnisses gestellt habe. Die Argumente ihres Antrags auf Umbestellung und ihrer Vorstellung vom
- April 2016 würden nicht berücksichtigt. § 45 Abs. 4 RAO räume sowohl dem Verfahrenshelfer als auch den Parteien ein Antragsrecht auf Umbestellung des Rechtsanwaltes ein. Dem Befangenheitsbegriff liege das Element der Hemmung des pflichtgemäßen (sachlichen) Handelns durch sachfremde Motive zugrunde. Falls etwa, wie im vorliegenden Fall, der Verfahrenshelfer sich seinen Aufgaben entziehe, sei eine Umbestellung vorzunehmen, oder sei darauf hinzuwirken, dass der Anwalt seinen Verpflichtungen nachkommen.Paragraph 45, Absatz 4, RAO räume sowohl dem Verfahrenshelfer als auch den Parteien ein Antragsrecht auf Umbestellung des Rechtsanwaltes ein. Dem Befangenheitsbegriff liege das Element der Hemmung des pflichtgemäßen (sachlichen) Handelns durch sachfremde Motive zugrunde. Falls etwa, wie im vorliegenden Fall, der Verfahrenshelfer sich seinen Aufgaben entziehe, sei eine Umbestellung vorzunehmen, oder sei darauf hinzuwirken, dass der Anwalt seinen Verpflichtungen nachkommen. Gegenständlich liege eine solche Befangenheit vor, zumal die zu prüfenden Akteninhalte schwerwiegende Mängel aufweisen würden, die auf Voreingenommenheit zurückzuführen seien. Die Tätigkeiten des beigegebenen und zur Umbestellung beantragten Verfahrenshelfers hätten Bezug auf den Rechtsstreit, für den dieser als Verfahrenshelfer bestellt sei. Der Rechtsanwalt sei für sie sowohl zum Sachwalter für Behörden und Ämter bestellt worden sowie gleichzeitig auch zum Verfahrenshelfer für u. a. die Verfahren zu den Zahlen 10 C 32/13t und 10 FAM 27/13b und für die Rekurse gegen die Beschlüsse jener Verfahren, die er selbst geführt habe. Daher umfasse seine Tätigkeit, ausdrücklich für ihr Wohl als Pflegebefohlene bei Gericht zu sorgen, was bedeute, dass ihr aus den gesetzten Rechtshandlungen kein rechtlicher Schaden erwachse. Dies bedeutet, dass ihre im jeweiligen Verfahren relevanten Vorbringen und Dokumente per Gericht geltend zu machen seien. Aus sachfremden Motiven würden diese jedoch keinen Eingang in die Gerichtsverhandlung finden, sodass ihre Sachanträge vom rechtlichen Gehör ausgeschlossen seien, wodurch das Recht auf einen gesetzlichen Richter und das Recht auf ein faires Verfahren gemäß Artikel 6 EMRK verletzt seien. Dadurch, dass der Verfahrenshelfer Dokumente nicht dem Gericht vorgelegt habe, die ihr in die Ehe eingebrachtes Vermögen bestätigen würden, sei ihr ein finanzieller Schaden von über 50.000 Euro entstanden, der ihrem Prozessgegner unrechtmäßig zugutekomme. Dadurch diene der Verfahrenshelfer ihrem Prozessgegner, seinem Freund. Weiters sei ihr vom Finanzamt Einsicht in ihre Geschäftsunterlagen verwehrt worden, die sie als Beweise bei Gericht geltend machen habe wollen, und zwar mit der Begründung, dass Rechtsanwalt Mag. Angeler den Zugang für sie sperren habe lassen. Schließlich habe er ihr Ersuchen um Rechtsauskünfte mit dem Hinweis auf das RIS verwehrt, wo sie selbst nachsehen könne. Da der Rechtsanwalt als Sachwalter es unterlassen habe, wichtige Dokumente dem Gericht vorzulegen, habe er nicht zum Wohle seiner Pflegebefohlenen gehandelt und besitze daher keine Eignung als Sachwalter. Darüber hinaus handle er auch zum Schaden der Besachwalteten und sei daher eine Umbestellung vorzunehmen. Durch diese Untätigkeit des Sachwalter seien über 50.000 Euro in nicht befugte Hände geraten, was seine Befangenheit tatsächlich erkennen lasse. Mit Schreiben vom
- Juni 2016 hat die Rechtsanwaltskammer Niederösterreich die Beschwerde und den bezughabenden Akt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Mit Schreiben vom
- August 2016 hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich das Bezirksgericht Baden um Übermittlung des Beschlusses der Bestellung zum Sachwalter für Frau WP ersucht. Vom Bezirksgericht Baden wurde in weiterer Folge die Verständigung gemäß § 126 AußStrG vom
- September 2014 zur Zahl 10 P5/13 V - 197 übermittelt, wonach Herr Rechtsanwalt Mag. Gerhard Angeler, ***, *** für WP zum Sachwalter gemäß § 268 ABGB bestellt worden ist, wobei dieser die Vertretung vor Gerichten, Behörden und privaten Vertragspartnern gemäß § 268 Abs. 3 Z. 2 ABGB zu besorgen hat. Vom Bezirksgericht Baden wurde in weiterer Folge die Verständigung gemäß Paragraph 126, AußStrG vom
- September 2014 zur Zahl 10 P5/13 V - 197 übermittelt, wonach Herr Rechtsanwalt Mag. Gerhard Angeler, ***, *** für WP zum Sachwalter gemäß Paragraph 268, ABGB bestellt worden ist, wobei dieser die Vertretung vor Gerichten, Behörden und privaten Vertragspartnern gemäß Paragraph 268, Absatz 3, Ziffer 2, ABGB zu besorgen hat. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom
- September 2016 wurde Rechtsanwalt Mag. Gerhard Angeler gemäß § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zur Erklärung aufgefordert, ob er die Erhebung der Beschwerde iS des § 865 zweiter Satz ABGB iVm § 9 AVG genehmige. Diesem Schreiben war der gegenständlich angefochtene Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich sowie die Beschwerde von Frau WP angeschlossen.Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom
- September 2016 wurde Rechtsanwalt Mag. Gerhard Angeler gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zur Erklärung aufgefordert, ob er die Erhebung der Beschwerde iS des Paragraph 865, zweiter Satz ABGB in Verbindung mit Paragraph 9, AVG genehmige. Diesem Schreiben war der gegenständlich angefochtene Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich sowie die Beschwerde von Frau WP angeschlossen. Mit Schreiben vom
- Oktober 2016 hat der gerichtlich bestellte Sachwalter die Erhebung der Beschwerde durch die Betroffene WP gegen den Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich vom
- Mai 2016, GZ 339/16 genehmigt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu wie folgt erwogen: Von folgenden entscheidungswesentlichen Feststellungen ist auszugehen: Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Ebreichsdorf, 1 FAM 61/11m-17, wurde Frau WP als Antragsgegnerin Verfahrenshilfe bewilligt. Über Ersuchen des Bezirksgerichtes Ebreichsdorf hat die Rechtsanwaltskammer Niederösterreich, Abteilung II/6, mit Bescheid vom
- April 2012, VZ 12/0368, Frau RA Mag. Susanna Perl, ***, ***, zur Vertreterin für die Antragsgegnerin WP bestellt. Mit Schreiben vom
- August 2013 hat Frau RA Mag. Susanna Perl wegen Verlegung ihres Kanzleisitzes nach *** um Umbestellung auf RA Mag. Gerhard Angeler, ***, *** ersucht. Mit Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich vom
- August 2013, VZ 13/0801 wurde RA Mag. Gerhard Angeler, ***, ***, im Verfahren vor dem Bezirksgericht Baden (GZ 10 FAM 27/13b, vormals BG Ebreichsdorf 1 FAM 61/11m) anstelle von Frau RA Mag. Susanna Perl für die Antragsgegnerin WP im Umfang der Beigebung bestellt. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Baden vom
- Dezember 2013, 10 P 5/13v, wurde Rechtsanwalt Mag. Gerhard Angeler, ***, *** für Frau WP, geboren ***, zum Sachwalter gemäß § 268 ABGB bestellt, wobei er folgenden Kreis von Angelegenheiten zu besorgen hat: Vertretung vor Gerichten, Behörden und privaten Vertragspartnern.Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Baden vom
- Dezember 2013, 10 P 5/13v, wurde Rechtsanwalt Mag. Gerhard Angeler, ***, *** für Frau WP, geboren ***, zum Sachwalter gemäß Paragraph 268, ABGB bestellt, wobei er folgenden Kreis von Angelegenheiten zu besorgen hat: Vertretung vor Gerichten, Behörden und privaten Vertragspartnern. Der Antrag von Frau WP auf Umbestellung von Rechtsanwalt/Sachwalter Mag. Gerhard Angeler in den Verfahren 10 P 5/13v, VZ 13/0801, mit Schreiben vom
- Februar 2016 wurde von ihr persönlich eingebracht. Der Bescheid der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich vom
- Februar 2016, VZ 13/0801, womit der Antrag auf Umbestellung des Verfahrenshelfers in der Verfahrenshilfesache VZ 13/0801, abgewiesen wurde, wurde ebenso lediglich Frau WP zugestellt, wie die Entscheidung über die von ihr persönlich dagegen eingebrachte Vorstellung mit Schreiben vom
- April 2016 mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich vom
- Mai 2016, GZ 339/
- Diese Feststellungen beruhen auf dem unbedenklichen Akt der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich, insbesondere auf den darin inneliegenden genannten Schriftstücken. Das für Frau WP ein Sachwalter gemäß § 268 ABGB bestellt worden ist, ergibt sich aus der über Aufforderung des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich übermittelten Verständigung des Bezirksgerichtes Baden gemäß § 126 AußStrG vom
- September 2014.Diese Feststellungen beruhen auf dem unbedenklichen Akt der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich, insbesondere auf den darin inneliegenden genannten Schriftstücken. Das für Frau WP ein Sachwalter gemäß Paragraph 268, ABGB bestellt worden ist, ergibt sich aus der über Aufforderung des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich übermittelten Verständigung des Bezirksgerichtes Baden gemäß Paragraph 126, AußStrG vom
- September
- In rechtlicher Hinsicht wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wie folgt erwogen: Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Folgende rechtliche Bestimmungen kommen zur Anwendung: § 28 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet:Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet:
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1.Ziffer eins der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2.Ziffer 2 die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. § 45 Abs. 4 Rechtsanwaltsordnung (RAO) lautet:Paragraph 45, Absatz 4, Rechtsanwaltsordnung (RAO) lautet:
(4)Absatz 4,Kann der bestellte Rechtsanwalt die Vertretung oder Verteidigung aus einem der im § 10 Abs. 1 erster Satz zweiter Halbsatz oder zweiter Satz angeführten Gründe oder wegen Befangenheit nicht übernehmen oder weiterführen, so ist er auf seinen Antrag, auf Antrag der Partei oder von Amts wegen zu entheben und ein anderer Rechtsanwalt zu bestellen. Im Fall des Todes des bestellten Rechtsanwalts oder des Verlustes seiner Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft ist von Amts wegen ein anderer Rechtsanwalt zu bestellen.Kann der bestellte Rechtsanwalt die Vertretung oder Verteidigung aus einem der im Paragraph 10, Absatz eins, erster Satz zweiter Halbsatz oder zweiter Satz angeführten Gründe oder wegen Befangenheit nicht übernehmen oder weiterführen, so ist er auf seinen Antrag, auf Antrag der Partei oder von Amts wegen zu entheben und ein anderer Rechtsanwalt zu bestellen. Im Fall des Todes des bestellten Rechtsanwalts oder des Verlustes seiner Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft ist von Amts wegen ein anderer Rechtsanwalt zu bestellen. § 10 Abs. 1 RAO lautet:Paragraph 10, Absatz eins, RAO lautet:
(1)Absatz eins,Der Rechtsanwalt ist nicht verpflichtet, die Vertretung einer Partei zu übernehmen, und kann dieselbe ohne Angabe der Gründe ablehnen; allein er ist verpflichtet, die Vertretung oder auch nur die Ertheilung eines Rathes abzulehnen, wenn er die Gegenpartei in derselben oder in einer damit zusammenhängenden Sache vertreten hat oder in solchen Angelegenheiten früher als Richter oder als Staatsanwalt thätig war. Ebenso darf er nicht beiden Theilen in dem nämlichen Rechtsstreite dienen oder Rath ertheilen. § 9 Abs. 1 RAO lautet:Paragraph 9, Absatz eins, RAO lautet:
(1)Absatz eins,Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, die übernommenen Vertretungen dem Gesetz gemäß zu führen und die Rechte seiner Partei gegen jedermann mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu vertreten. Er ist befugt, alles, was er nach dem Gesetz zur Vertretung seiner Partei für dienlich erachtet, unumwunden vorzubringen, ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel in jeder Weise zu gebrauchen, welche seinem Auftrag, seinem Gewissen und den Gesetzen nicht widerstreiten. § 7 Zustellgesetz lautet:Paragraph 7, Zustellgesetz lautet: Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Ist für eine Person ein Sachwalter iSd § 268 Abs. 1 ABGB bestellt, so kann diese Person innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters ohne dessen ausdrückliche oder stillschweigende Einwilligung rechtsgeschäftlich weder verfügen noch sich verpflichten (§ 280 Abs. 1 ABGB). Zum Zeitpunkt der Antragstellung war für Frau WP bereits mit Beschluss des Bezirksgerichtes Baden vom
- Dezember 2013, 10 P 5/13v ein Sachwalter bestellt worden, zu dessen Aufgabenkreis u. a. die Vertretung vor Gerichten und Behörden gehört. Abgesehen davon, dass sie den gegenständlichen Antrag daher nicht rechtswirksam einbringen konnte, hat die Zustellung des gegenständlich angefochtenen Bescheides an sie keine Rechtswirkungen entfaltet (vgl. VwGH 25.6.1999, 97/02/0186 mit Hinweis auf B 9.4.1965, 379/64, VwSlg 6659 A/1965, E 8.7.1971, 487/71, VwSlg 8057 A/1971; 19.9.2000, 2000/05/0012).Ist für eine Person ein Sachwalter iSd Paragraph 268, Absatz eins, ABGB bestellt, so kann diese Person innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters ohne dessen ausdrückliche oder stillschweigende Einwilligung rechtsgeschäftlich weder verfügen noch sich verpflichten (Paragraph 280, Absatz eins, ABGB). Zum Zeitpunkt der Antragstellung war für Frau WP bereits mit Beschluss des Bezirksgerichtes Baden vom
- Dezember 2013, 10 P 5/13v ein Sachwalter bestellt worden, zu dessen Aufgabenkreis u. a. die Vertretung vor Gerichten und Behörden gehört. Abgesehen davon, dass sie den gegenständlichen Antrag daher nicht rechtswirksam einbringen konnte, hat die Zustellung des gegenständlich angefochtenen Bescheides an sie keine Rechtswirkungen entfaltet vergleiche VwGH 25.6.1999, 97/02/0186 mit Hinweis auf B 9.4.1965, 379/64, VwSlg 6659 A/1965, E 8.7.1971, 487/71, VwSlg 8057 A/1971; 19.9.2000, 2000/05/0012). Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom
- September 2016 wurde allerdings Rechtsanwalt Mag. Gerhard Angeler gemäß § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zur Erklärung aufgefordert, ob er die Erhebung der Beschwerde iS des § 865 zweiter Satz ABGB iVm § 9 AVG genehmige. Diesem Schreiben war der gegenständlich angefochtene Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich sowie die Beschwerde von Frau WP angeschlossen.Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom
- September 2016 wurde allerdings Rechtsanwalt Mag. Gerhard Angeler gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zur Erklärung aufgefordert, ob er die Erhebung der Beschwerde iS des Paragraph 865, zweiter Satz ABGB in Verbindung mit Paragraph 9, AVG genehmige. Diesem Schreiben war der gegenständlich angefochtene Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich sowie die Beschwerde von Frau WP angeschlossen. Die Beschwerdeführerin konnte zwar auf Grund ihrer Prozessunfähigkeit ohne Mitwirkung eines Sachwalters an sich keinen wirksamen Antrag auf Umbestellung des Verfahrenshelfers stellen; mangels Prozessfähigkeit hat die Zustellung des gegenständlich angefochtenen Bescheides an sie auch keine Rechtswirkungen entfaltet. Dieser Mangel ist jedoch dadurch geheilt worden, dass das erkennende Gericht den angefochtenen Bescheid sowie die Beschwerde dem bestellten Sachwalter zugestellt hat, woraufhin dieser mit Schreiben vom
- Oktober 2016 die Beschwerde genehmigt hat. Die Gründe für die Umbestellung eines Rechtsanwaltes sind in § 45 RAO taxativ geregelt, andere als die im Gesetz geregelten Gründe können nicht berücksichtigt werden. Die Gründe für die Umbestellung eines Rechtsanwaltes sind in Paragraph 45, RAO taxativ geregelt, andere als die im Gesetz geregelten Gründe können nicht berücksichtigt werden. Aus § 45 Abs. 4 iVm § 10 Abs. 1 RAO ergibt sich, dass eine Umbestellung eines Rechtsanwaltes im Rahmen einer Verfahrenshilfesache vorzunehmen ist, wenn der bestellte Rechtsanwalt die Gegenpartei in derselben oder in einer damit zusammenhängenden Sache vertreten hat oder in solchen Angelegenheiten früher als Richter oder als Staatsanwalt tätig war oder die Verteidigung wegen Befangenheit nicht übernehmen oder weiterführen kann.Aus Paragraph 45, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, RAO ergibt sich, dass eine Umbestellung eines Rechtsanwaltes im Rahmen einer Verfahrenshilfesache vorzunehmen ist, wenn der bestellte Rechtsanwalt die Gegenpartei in derselben oder in einer damit zusammenhängenden Sache vertreten hat oder in solchen Angelegenheiten früher als Richter oder als Staatsanwalt tätig war oder die Verteidigung wegen Befangenheit nicht übernehmen oder weiterführen kann. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde geltend, dass in verschiedenen Verfahren zu den Zahlen 10 C 32/13t und 10 Fam 27/13b die von ihr beantragten Dokumente bzw. ihr Vorbringen vom Verfahrenshelfers nicht in die Verfahren eingebracht worden seien, wodurch ihr finanzieller Schaden und ihrem Prozessgegner ein Vorteil entstanden sei. Weiters sei er ihren Anordnungen, Dokumente zum Nachweis ihres in die Ehe eingebrachten Vermögens dem Gericht vorzulegen, nicht nachgekommen. Soweit die nunmehrige Beschwerdeführerin vorbringt, dass der bestellte Verfahrenshelfer entgegen ihren Anweisungen vor Gericht handle und ihr dadurch einen finanziellen Schaden zufüge, ist auf § 9 RAO zu verweisen, wonach der Rechtsanwalt die übernommenen Vertretungen dem Gesetz gemäß zu führen und die Rechte seiner Partei gegen jedermann mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu vertreten hat. Er ist befugt, alles, was er nach dem Gesetz zur Vertretung seiner Partei für dienlich erachtet, unumwunden vorzubringen, ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel in jeder Weise zu gebrauchen, welche seinem Auftrag, seinem Gewissen und den Gesetzen nicht widerstreiten. Handelt er entgegen dieser Verpflichtung, kann er zur Haftung herangezogen werden und handelt unter Umständen auch standeswidrig.Soweit die nunmehrige Beschwerdeführerin vorbringt, dass der bestellte Verfahrenshelfer entgegen ihren Anweisungen vor Gericht handle und ihr dadurch einen finanziellen Schaden zufüge, ist auf Paragraph 9, RAO zu verweisen, wonach der Rechtsanwalt die übernommenen Vertretungen dem Gesetz gemäß zu führen und die Rechte seiner Partei gegen jedermann mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu vertreten hat. Er ist befugt, alles, was er nach dem Gesetz zur Vertretung seiner Partei für dienlich erachtet, unumwunden vorzubringen, ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel in jeder Weise zu gebrauchen, welche seinem Auftrag, seinem Gewissen und den Gesetzen nicht widerstreiten. Handelt er entgegen dieser Verpflichtung, kann er zur Haftung herangezogen werden und handelt unter Umständen auch standeswidrig. Einer der im § 10 Abs. 1 erster Satz zweiter Halbsatz bzw. zweiter Satz RAO angeführten Gründe wird damit nicht verwirklicht, sodass zu prüfen bleibt, ob eine Befangenheit im Sinne des § 45 RAO gegeben ist. Einer der im Paragraph 10, Absatz eins, erster Satz zweiter Halbsatz bzw. zweiter Satz RAO angeführten Gründe wird damit nicht verwirklicht, sodass zu prüfen bleibt, ob eine Befangenheit im Sinne des Paragraph 45, RAO gegeben ist. Für den Inhalt des Begriffes Befangenheit gemäß § 45 Abs. 4 RAO ist auf die Bedeutung, die diesem Begriff allgemein nach den Verfahrensgesetzen (vgl. z. B. § 72 StPO, § 19 JN, § 7 AVG) - wenngleich es dort um die Befangenheit von Gerichtspersonen bzw. Verwaltungsorganen geht - insofern zurückzugreifen, als auch dem Befangenheitsbegriff des § 45 Abs. 4 RAO das Element der Hemmung des pflichtgemäßen (sachlichen) Handelns durch psychologische Motive zugrunde liegt. Anders als die zuvor genannten Vorschriften, die auf die Sicherstellung der Objektivität bei der Vollziehung der Gesetze gerichtet sind, soll die Regelung des § 45 Abs. 4 RAO Gewähr leisten, dass der bestellte Rechtsanwalt an der Wahrnehmung seiner Pflichten gegenüber dem Vertretenen - insbesondere der Pflicht, die Rechte der Partei mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu vertreten (vgl. § 9 Abs. 1 iVm § 16 Abs. 2 erster Satz RAO) - nicht durch psychologische Motive gehemmt sei (vgl. etwa VwGH 27.3.2000, 2000/10/0019; 24.10.2013, 2011/01/0240; 18.12.2008, 2005/06/0342; 29.1.2001, 98/10/0302; 17.2.2004, 2003/06/0003).Für den Inhalt des Begriffes Befangenheit gemäß Paragraph 45, Absatz 4, RAO ist auf die Bedeutung, die diesem Begriff allgemein nach den Verfahrensgesetzen vergleiche z. B. Paragraph 72, StPO, Paragraph 19, JN, Paragraph 7, AVG) - wenngleich es dort um die Befangenheit von Gerichtspersonen bzw. Verwaltungsorganen geht - insofern zurückzugreifen, als auch dem Befangenheitsbegriff des Paragraph 45, Absatz 4, RAO das Element der Hemmung des pflichtgemäßen (sachlichen) Handelns durch psychologische Motive zugrunde liegt. Anders als die zuvor genannten Vorschriften, die auf die Sicherstellung der Objektivität bei der Vollziehung der Gesetze gerichtet sind, soll die Regelung des Paragraph 45, Absatz 4, RAO Gewähr leisten, dass der bestellte Rechtsanwalt an der Wahrnehmung seiner Pflichten gegenüber dem Vertretenen - insbesondere der Pflicht, die Rechte der Partei mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu vertreten vergleiche Paragraph 9, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 2, erster Satz RAO) - nicht durch psychologische Motive gehemmt sei vergleiche etwa VwGH 27.3.2000, 2000/10/0019; 24.10.2013, 2011/01/0240; 18.12.2008, 2005/06/0342; 29.1.2001, 98/10/0302; 17.2.2004, 2003/06/0003). Die Beschwerdeführerin behauptet in ihrer Beschwerde, dass der zum Verfahrenshelfer bestellte Rechtsanwalt mit ihrem Prozessgegner befreundet sei, ohne dies jedoch näher zu substantiieren oder auch nur ansatzweise darzutun, inwiefern diese Freundschaft die Wahrnehmung der Pflichten des bestellten Verfahrenshelfers gegenüber der Vertretenen beeinträchtigt. Die Beschwerdeführerin hätte vielmehr konkrete Sachverhaltsbehauptungen aufstellen müssen, die die Befürchtung nachvollziehbar erscheinen lassen, der Verfahrenshelfer sei dadurch in seinem pflichtgemäßen Handeln gehemmt. Dass somit eine Befangenheit gemäß § 45 Abs. 4 RAO vorliegt, kann das erkennende Gericht nicht erkennen. Im Übrigen hätte Mag. Angeler von sich aus einen Antrag auf Umbestellung gemäß § 45 Abs. 4 RAO wegen Befangenheit, so er eine solche gesehen hätte, stellen müssen, was gegenständlich nicht der Fall war.Die Beschwerdeführerin behauptet in ihrer Beschwerde, dass der zum Verfahrenshelfer bestellte Rechtsanwalt mit ihrem Prozessgegner befreundet sei, ohne dies jedoch näher zu substantiieren oder auch nur ansatzweise darzutun, inwiefern diese Freundschaft die Wahrnehmung der Pflichten des bestellten Verfahrenshelfers gegenüber der Vertretenen beeinträchtigt. Die Beschwerdeführerin hätte vielmehr konkrete Sachverhaltsbehauptungen aufstellen müssen, die die Befürchtung nachvollziehbar erscheinen lassen, der Verfahrenshelfer sei dadurch in seinem pflichtgemäßen Handeln gehemmt. Dass somit eine Befangenheit gemäß Paragraph 45, Absatz 4, RAO vorliegt, kann das erkennende Gericht nicht erkennen. Im Übrigen hätte Mag. Angeler von sich aus einen Antrag auf Umbestellung gemäß Paragraph 45, Absatz 4, RAO wegen Befangenheit, so er eine solche gesehen hätte, stellen müssen, was gegenständlich nicht der Fall war. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass Mag. Angeler als Sachwalter nicht zum Wohl seiner Pflegebefohlenen handle und daher keine Eignung als Sachwalter habe, weshalb eine Umbestellung vorzunehmen sei, wird verkannt, dass mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid lediglich über den Antrag auf Umbestellung von Mag. Angeler als Verfahrenshelfer in der Verfahrenshilfesache VZ 13/0801 abgesprochen wurde. Da der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich die Vorstellung rechtmäßig abgewiesen hat bzw. keiner der gesetzmäßigen Gründe für eine Umbestellung gemäß § 45 Abs. 4 iVm § 10 Abs. 1 RAO vorliegen, war die Beschwerde daher abzuweisen.Da der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich die Vorstellung rechtmäßig abgewiesen hat bzw. keiner der gesetzmäßigen Gründe für eine Umbestellung gemäß Paragraph 45, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, RAO vorliegen, war die Beschwerde daher abzuweisen. Die öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und zudem keine Partei des Verfahrens eine solche beantragt hat.Die öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und zudem keine Partei des Verfahrens eine solche beantragt hat. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.659.001.2016