Obsah (11)
§ 279Art. 133§§ 2§ 3§ 30a§ 30b§ 61§ 6§ 12§ 30§ 274RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum11.10.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-851/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk
§ 279
Bundesabgabenordnung (BAO) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 279, Bundesabgabenordnung (BAO) als unbegründet abgewiesen. 2. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Art. 133Abs.
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B VG) ist nicht zulässig.Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B VG) ist nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
- Sachverhalt: 1.
- Grundsätzliche Feststellungen: Frau Mag. RJ (in der Folge: Beschwerdeführerin) ist grundbücherlicher Eigentümerin der Liegenschaft mit der topographischen Anschrift ***, *** (Grundstück Nr. ***, EZ *** KG ***), auf der ein Wohngebäude errichtet ist. 1.
- Verwaltungsbehördliches Verfahren: 1.2.
- Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom
- Dezember 2010, Zl. BS 186/10, wurde der Beschwerdeführerin die baubehördliche Bewilligung für den Neubau eines Einfamilienhauses mit Büroeinheit, Doppelgarage, Pool und Einfriedung (bei Abbruch des Altbestandes) auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück Nr. ***, EZ *** KG *** bewilligt. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. 1.2.
- Mit einem an die mitbeteiligte Marktgemeinde *** gerichteten Schreiben vom
- November 2015 brachte der Beschwerdeführerin eine Fertigstellungsmeldung nach der NÖ Bauordnung ein. Mit schreiben der Marktgemeinde *** vom
- Juni 2016 wurde diese zur Kenntnis genommen. 1.
- Abgabenbehördliches Verfahren: 1.3.
- Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom
- November 2005 wurde der damaligen Eigentümerin (HS)
§§ 2
und 3 des NÖ Kanalgesetzes 1977 und der geltenden Kanalabgabenordnung der Marktgemeinde *** anläßlich der Umgestaltung der Kanalanlage für die gegenständlichen Liegenschaft mit der Anschrift ***, ***, eine Kanaleinmündungsabgabe im Betrag von € 395,12 vorgeschrieben. Dabei wurde ein Einheitssatz für die Umgestaltung von € 2,19 und eine Berechnungsfläche von 164 m² zugrunde gelegt: Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 3. November 2005 wurde der damaligen Eigentümerin (HS)
Paragraphen 2 und 3 des NÖ Kanalgesetzes 1977 und der geltenden Kanalabgabenordnung der Marktgemeinde *** anläßlich der Umgestaltung der Kanalanlage für die gegenständlichen Liegenschaft mit der Anschrift ***, ***, eine Kanaleinmündungsabgabe im Betrag von € 395,12 vorgeschrieben. Dabei wurde ein Einheitssatz für die Umgestaltung von € 2,19 und eine Berechnungsfläche von 164 m² zugrunde gelegt: Gebäude Bebaute Fläche Flächenhälfte angeschl. Geschoße Fläche Wohngebäude 89 m² 44,50 m² 1 + 1 89,00 m² Anteil der unbebauten Fläche: 75,00 m² Berechnungsfläche gesamt 164,00 m² Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen 1.3.
- Im Rahmen eines Ortsaugenscheines am
- November 2015 wurde im Erhebungsbogen festgehalten, dass sich auf der gegenständliche Liegenschaft ein Wohngebäude mit einer bebauten Fläche von 252,5 m² und drei an die Kanalanlage angeschlossenen Geschoßen (Keller-, Erd- und Obergeschoß) befindet. Weiters befindet sich eine Garage mit einer Fläche von 36,36m² auf der Liegenschaft. Dieser Erhebungsbogen wurde von der Beschwerdeführerin unterfertigt. 1.3.
- Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom
- Februar 2016, Zl. 81-851-10/2016, wurde der Beschwerdeführerin
§ 2Abs.
4 und § 3 Abs. 6 NÖ Kanalgesetz 1977 und der geltenden Kanalabgabenordnung der Marktgemeinde *** für die in ihrem Eigentum befindlichen Liegenschaft mit der Anschrift ***, *** (Grundstück Nr. ***, EZ *** KG ***), eine Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe im Betrag von € 9.765,18 (inklusive Umsatzsteuer) vorgeschrieben. Dabei wurde als Berechnungsfläche vor der Änderung eine Fläche von 164 m² ermittelt, während als Berechnungsfläche nach der Änderung eine Fläche von 580 m² herangezogen wurde:Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 16. Februar 2016, Zl. 81-851-10/2016, wurde der Beschwerdeführerin
Paragraph 2, Absatz 4 und Paragraph 3, Absatz 6, NÖ Kanalgesetz 1977 und der geltenden Kanalabgabenordnung der Marktgemeinde *** für die in ihrem Eigentum befindlichen Liegenschaft mit der Anschrift ***, *** (Grundstück Nr. ***, EZ *** KG ***), eine Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe im Betrag von € 9.765,18 (inklusive Umsatzsteuer) vorgeschrieben. Dabei wurde als Berechnungsfläche vor der Änderung eine Fläche von 164 m² ermittelt, während als Berechnungsfläche nach der Änderung eine Fläche von 580 m² herangezogen wurde: I. Bestand nach der Änderungrömisch eins. Bestand nach der Änderung Gebäude Bebaute Fläche Flächenhälfte angeschl. Geschoße Fläche Wohnhaus 252,50 m² 126,25 m² 3 + 1 505,00 m² Anteil der unbebauten Fläche: 15% von 500 m² 75,00 m² (maximal von 500 m² = 75 m²) Berechnungsfläche nach der Änderung 580,00 m² II. Bestand vor der Änderungrömisch zwei. Bestand vor der Änderung Gebäude Bebaute Fläche Flächenhälfte angeschl. Geschoße Fläche Wohnhaus 89,00 m² 44,50 m² 1+ 1 89,00 m² Anteil der unbebauten Fläche: 15% von 915,62 m² 75,00 m² (maximal von 500 m² = 75 m²) Berechnungsfläche vor der Änderung 164,00 m² Unter Heranziehung des geltenden Einheitssatzes von € 21,34 wurde sohin ein Gesamtbetrag von € 9.765,18 errechnet. 1.3.
- Gegen diesen Abgabenbescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom
- April 2016 fristgerecht das ordentliche Rechtsmittel der Berufung und begründete diese im Wesentlichen damit, dass das verfahrensgegenständliche Grundstück bereits an das Kanalnetz angeschlossen gewesen sei und die Kanalanschlussgebühr zu 100 Prozent bezahlt worden wäre. Sie wäre für die Änderung des bestehenden Kanalanschlusses aufgekommen und habe für die Asphaltierung gesorgt. Für die Gemeinde wären keine Kosten angefallen. 1.3.
- Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Abgabenbescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom
- Juni 2016, Zl.-81-851-10/2016, wurde der Berufung der Beschwerdeführerin keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Begründend wird nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens und Anführung der als maßgeblich erachteten Gesetzesbestimmungen im Wesentlichen dargelegt, dass bei einer Änderung der der Berechnung der Kanaleinmündungsabgabe zugrunde gelegten Berechnungsfläche diese neu zu berechnen sei. Die bereits für den Altbestand entrichtete Kanaleinmündungsabgabe (sowie die Kanaleinmündungsabgabe aufgrund der Umgestaltung der Kanal- und Kläranlage im Jahr 2005) wäre bei der Berechnung der Ergänzungsabgabe für den Neubau eines Einfamilienhauses mit Büroeinheit (der Altbestand sei abgebrochen worden) berücksichtigt worden. 1.
- Beschwerdeverfahren: Mit Schreiben vom
- Juli 2016 brachte die Beschwerdeführerin rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ein und begründete diese im Wesentlichen damit, dass sie von der Gemeinde dahingehend informiert worden wären, dass sie die Einleitung des Niederschlagswassers in den Öffentlichen Kanal umsetzen könnte und dass dabei nur ein um 10% erhöhter Einheitssatz zur Anwendung gelange. Darüber, dass damit eine Forderung betreffend Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe gestellt werden könne, sei sie weder schriftlich im Zuge des Antrags zur Baugenehmigung noch mündlich bei der Vor-Ort Begehung informiert worden. Hätte sie diese Information über die zusätzliche Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe gehabt, so hätte sie sich dafür entschieden, die ursächlich geplante Zisterne umzusetzen. Diese Möglichkeit bestehe nun nicht mehr, da die Außenanlagen seit langem fertig gestellt seien und der Einbau einer entsprechend dimensionierten Zisterne einen maßgeblichen Umbau und damit mit der zumindest teilweisen Zerstörung der Außenanlagen und mit erheblichen Kosten verbunden wäre. Das verfahrensgegenständliche Grundstück sei bereits an das Kanalnetz angeschlossen gewesen und die Kanalanschlussgebühr wäre zu 100 Prozent bezahlt worden. Auch habe die Gemeinde bis zum heutigen Tag keine Belege oder Zeitnachweise verlegen können, welche den Anteil der Kosten für die Umgestaltung belegten. 1.
- Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Mit Schreiben vom
- Mai 2016 legte die Marktgemeinde *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt (samt Plänen, Gutachten, Erhebungsbögen, Einladungskurrende und Sitzungsprotokoll der maßgeblichen Sitzung des Gemeindevorstandes) vor. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen Akt der Marktgemeinde *** sowie durch Einsichtnahme in das öffentliche Grundbuch. 1.
- Beweiswürdigung: Im Wesentlichen ist der Sachverhalt als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich dieser aus dem unbedenklichen Akteninhalt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid, sowie aus dem Vorbringen des Beschwerdeführerin, soweit dieses den Feststellungen der belangten Behörde nicht entgegentritt.
- Anzuwendende Rechtsvorschriften: 2.
- Bundesabgabenordnung BAO: § 1.
(1)Die Bestimmungen der BAO gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.Paragraph eins,
(1)Die Bestimmungen der BAO gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind. § 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwendenParagraph 2 a, Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden § 4.
(1)Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.Paragraph 4,
(1)Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. § 279.
(1)Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.Paragraph 279,
(1)Außer in den Fällen des Paragraph 278, hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
(2)Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
(3)Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Abs. 1) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.
(3)Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Absatz eins,) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst. 2.
- NÖ Kanalgesetz 1977 idF LGBl. 8230-8:2.
- NÖ Kanalgesetz 1977 in der Fassung Landesgesetzblatt 8230-8: § 1a. Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:Paragraph eins a, Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
- bebaute Fläche: Die bebaute Fläche ist diejenige Grundrissfläche, die von der lot-rechten Projektion oberirdischer baulicher Anlagen begrenzt wird. Unberücksichtigt bleiben: bauliche Anlagen, welche die Geländeoberfläche nicht oder nicht wesentlich überragen, nicht konstruktiv bedingte Außenwandvorsprünge, untergeordnete Bauteile. ...
- Geschossfläche: die sich aus den äußersten Begrenzungen jedes Geschosses ergebende Fläche; § 2.
(1)Für den möglichen Anschluss an die öffentliche Kanalanlage ist eine Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten. …Paragraph 2,
(1)Für den möglichen Anschluss an die öffentliche Kanalanlage ist eine Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten. …
(4)Bei einer späteren Änderung der seinerzeit der Bemessung zugrunde gelegten Berechnungsgrundlagen (§ 3 Abs. 2) ist eine Ergänzungsabgabe zu der bereits entrichteten Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten, wenn sich durch diese Änderung gegenüber dem ursprünglichen Bestand nach den Bestimmungen des § 3 Abs. 6, eine höhere Abgabe ergibt.
(4)Bei einer späteren Änderung der seinerzeit der Bemessung zugrunde gelegten Berechnungsgrundlagen (Paragraph 3, Absatz 2,) ist eine Ergänzungsabgabe zu der bereits entrichteten Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten, wenn sich durch diese Änderung gegenüber dem ursprünglichen Bestand nach den Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz 6,, eine höhere Abgabe ergibt. § 3.
(1)Die Höhe der Kanaleinmündungsabgabe ergibt sich aus dem Produkt der Berechnungsfläche (Abs. 2) mit dem Einheitssatz (Abs. 3). Paragraph 3,
(1)Die Höhe der Kanaleinmündungsabgabe ergibt sich aus dem Produkt der Berechnungsfläche (Absatz 2,) mit dem Einheitssatz (Absatz 3,).
(2)Die Berechnungsfläche wird in der Weise ermittelt, dass die Hälfte der bebauten Fläche mit der um 1 erhöhten Zahl der an die Kanalanlage angeschlossenen Geschosse multipliziert und das Produkt um 15 v.H. der unbebauten Fläche vermehrt wird. Nicht angeschlossene Gebäude oder Gebäudeteile zählen zur unbebauten Fläche. Wird die Liegenschaft trotz bestehender Anschlussverpflichtung nicht an die Kanalanlage angeschlossen, so ist die Berechnungsfläche so zu ermitteln, als ob die Liegenschaft an die Kanalanlage angeschlossen wäre.
(3)Die Berechnungsfläche wird in der Weise ermittelt, dass die Hälfte der bebauten Fläche mit der um 1 erhöhten Zahl der an die Kanalanlage angeschlossenen Geschosse multipliziert und das Produkt um 15 v.H. der unbebauten Fläche vermehrt wird. Nicht angeschlossene Gebäude oder Gebäudeteile zählen zur unbebauten Fläche. Wird die Liegenschaft trotz bestehender Anschlussverpflichtung nicht an die Kanalanlage angeschlossen, so ist die Berechnungsfläche so zu ermitteln, als ob die Liegenschaft an die Kanalanlage angeschlossen wäre. ….
(6)Die Ergänzungsabgabe ergibt sich aus dem Differenzbetrag zwischen der Abgabe für den Bestand nach der Änderung und der Abgabe für den Bestand vor der Änderung, wobei beide Abgaben nach dem bei Entstehung der Abgabenschuld geltenden Einheitssatz zu berechnen sind. Die Berechnungsfläche ist für den Bestand vor der Änderung und für den Bestand nach der Änderung jeweils
§ 3Abs. 2 zu ermitteln.
(6)Die Ergänzungsabgabe ergibt sich aus dem Differenzbetrag zwischen der Abgabe für den Bestand nach der Änderung und der Abgabe für den Bestand vor der Änderung, wobei beide Abgaben nach dem bei Entstehung der Abgabenschuld geltenden Einheitssatz zu berechnen sind. Die Berechnungsfläche ist für den Bestand vor der Änderung und für den Bestand nach der Änderung jeweils
Paragraph 3, Absatz 2, zu ermitteln. § 12. Die Abgabenschuld für die Kanaleinmündungsabgabe (Sonderabgabe, Ergänzungsabgabe) entsteht Paragraph 12, Die Abgabenschuld für die Kanaleinmündungsabgabe (Sonderabgabe, Ergänzungsabgabe) entsteht
- a)im Falle der Neuerrichtung eines Kanals in dem Zeitpunkt, in dem der Anschluß der anschlußpflichtigen Liegenschaft an den Kanal möglich ist;
- b)im Falle einer Bauführung mit dem Einlangen der Fertigstellungsanzeige im Sinne der Bauordnung bei der Behörde bzw.
- c)wenn eine solche nicht erforderlich ist, mit der Fertigstellung des Vorhabens oder mit dem Eintritt der Änderung. Abgabenbescheid § 14.
(1)Den Abgabepflichtigen ist die Abgabenschuld mit Abgabenbescheid vorzuschreiben. Durch je einen besonderen Abgabenbescheid sind vorzuschreiben:Paragraph 14,
(1)Den Abgabepflichtigen ist die Abgabenschuld mit Abgabenbescheid vorzuschreiben. Durch je einen besonderen Abgabenbescheid sind vorzuschreiben:
- a)die Kanaleinmündungsabgaben, Ergänzungsabgaben und Sonderabgaben (§§ 2 und 4);die Kanaleinmündungsabgaben, Ergänzungsabgaben und Sonderabgaben (Paragraphen 2 und 4);
- b)die Kanalbenützungsgebühren und die Fäkalienabfuhrgebühren (§§ 5 und 8);die Kanalbenützungsgebühren und die Fäkalienabfuhrgebühren (Paragraphen 5 und 8);
- c)Änderungen der im Abgabenbescheid nach lit.b festgesetzten Gebühren;Änderungen der im Abgabenbescheid nach Litera b, festgesetzten Gebühren; …
(2)Der Abgabenbescheid hat zu enthalten:
- a)die Bezeichnung als Abgabenbescheid;
- b)den Grund der Ausstellung;
- c)bei der Fäkalienabfuhr die Zahl der jährlichen Einsammlungen;
- d)die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe;
- e)den Fälligkeitstermin, im Falle des Abs. 1 lit.b und c die Fälligkeitstermine und die Höhe der jeweiligen Teilbeträge;
- e)den Fälligkeitstermin, im Falle des Absatz eins, Litera b und c die Fälligkeitstermine und die Höhe der jeweiligen Teilbeträge;
- f)die Rechtsmittelbelehrung und
- g)den Tag der Ausfertigung.
(3)Die in der Abgabenentscheidung festgesetzte Kanalbenützungsgebühr oder Fäkalienabfuhrgebühr ist so lange zu entrichten, solange nicht ein neuer Abgabenbescheid ergeht.
(4)Der Abgabenbescheid nach Abs. 1 lit. c ist insbesondere auf Grund einer im § 13 Abs. 1 genannten Veränderung, ferner bei Änderung der Einheitssätze, bei der Fäkalienabfuhr auch bei Änderung des Einsammlungsplanes zu erlassen.
(4)Der Abgabenbescheid nach Absatz eins, Litera c, ist insbesondere auf Grund einer im Paragraph 13, Absatz eins, genannten Veränderung, ferner bei Änderung der Einheitssätze, bei der Fäkalienabfuhr auch bei Änderung des Einsammlungsplanes zu erlassen. 2.3. NÖ Bauordnung 2014: Fertigstellung § 30.
(1)Ist ein bewilligtes Bauvorhaben (§ 23) fertiggestellt, hat der Bauherr dies der Baubehörde anzuzeigen. Anzeigepflichtige Abweichungen (§ 15) sind in dieser Anzeige darzustellen. Die Fertigstellung eines Teiles eines bewilligten Bauvorhabens darf dann angezeigt werden, wenn dieser Teil für sich allein dem bewilligten Verwendungszweck, den Vorschriften dieses Gesetzes und der NÖ Bautechnikverordnung 2014, LGBl. 8200/7, und dem Bebauungsplan entspricht.Paragraph 30,
(1)Ist ein bewilligtes Bauvorhaben (Paragraph 23,) fertiggestellt, hat der Bauherr dies der Baubehörde anzuzeigen. Anzeigepflichtige Abweichungen (Paragraph 15,) sind in dieser Anzeige darzustellen. Die Fertigstellung eines Teiles eines bewilligten Bauvorhabens darf dann angezeigt werden, wenn dieser Teil für sich allein dem bewilligten Verwendungszweck, den Vorschriften dieses Gesetzes und der NÖ Bautechnikverordnung 2014, LGBl. 8200/7, und dem Bebauungsplan entspricht.
(2)Der Anzeige nach Abs. 1 sind anzuschließen:
(2)Der Anzeige nach Absatz eins, sind anzuschließen:
- bei einem Neu- oder Zubau eines Gebäudes (ausgenommen Aufstockung und Dachausbau) ein Lageplan mit der Bescheinigung des Bauführers oder der Eintragung der Vermessungsergebnisse über die lagerichtige Ausführung des Bauvorhabens,
- bei anzeigepflichtigen Abweichungen (§ 15) ein Bestandsplan (zweifach),
- bei anzeigepflichtigen Abweichungen (Paragraph 15,) ein Bestandsplan (zweifach),
- eine Bescheinigung des Bauführers (§ 25 Abs. 2) oder im Falle der unterlassenen Bekanntgabe des Bauführers eine Bescheinigung eines zur Überwachung befugten Fachmannes, der die Ausführung des Bauwerks überwacht hat, über die bewilligungsgemäße Ausführung (auch Eigenleistung) des Bauwerks,
- eine Bescheinigung des Bauführers (Paragraph 25, Absatz 2,) oder im Falle der unterlassenen Bekanntgabe des Bauführers eine Bescheinigung eines zur Überwachung befugten Fachmannes, der die Ausführung des Bauwerks überwacht hat, über die bewilligungsgemäße Ausführung (auch Eigenleistung) des Bauwerks,
- die in der Baubewilligung vorgeschriebenen Befunde und Bescheinigungen.
(3)Können keine oder keine ausreichenden Unterlagen nach Abs. 2, insbesondere keine Bescheinigung nach Abs. 2 Z 3, vorgelegt werden, hat der Bauherr eine Überprüfung des Bauwerks auf seine bewilligungsgemäße Ausführung von einem hiezu Befugten (§ 25 Abs. 1) durchführen zu lassen und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
(3)Können keine oder keine ausreichenden Unterlagen nach Absatz 2,, insbesondere keine Bescheinigung nach Absatz 2, Ziffer 3,, vorgelegt werden, hat der Bauherr eine Überprüfung des Bauwerks auf seine bewilligungsgemäße Ausführung von einem hiezu Befugten (Paragraph 25, Absatz eins,) durchführen zu lassen und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
(4)Ist die Fertigstellungsanzeige nicht vollständig, gilt sie als nicht erstattet.
(5)Ist ein angezeigtes Vorhaben (§ 15) fertiggestellt, hat der Bauherr dies der Baubehörde anzuzeigen, wobei Abs. 2 und 3 nicht anzuwenden sind. Dies gilt nicht für nach der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, angezeigte Vorhaben.
(5)Ist ein angezeigtes Vorhaben (Paragraph 15,) fertiggestellt, hat der Bauherr dies der Baubehörde anzuzeigen, wobei Absatz 2 und 3 nicht anzuwenden sind. Dies gilt nicht für nach der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, angezeigte Vorhaben. 2.4. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985: § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(2)Eine Revision ist nicht zulässig gegen: 1. Beschlüsse
§ 30aAbs.
1, 3, 8 und 9; 1. Beschlüsse
Paragraph 30 a, Absatz eins, 3, 8 und 9; 2. Beschlüsse
§ 30bAbs.
3; 2. Beschlüsse
Paragraph 30 b, Absatz 3,; 3. Beschlüsse
§ 61Abs.
- Beschlüsse
Paragraph 61, Absatz 2,
(3)Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …
(5)Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen. 2.
- Kanalabgabenordnung der Marktgemeinde *** idF vom
- April 2008:2.
- Kanalabgabenordnung der Marktgemeinde *** in der Fassung vom
- April 2008: § 1 EinmündungsabgabeParagraph eins, Einmündungsabgabe A. Einmündungsabgabe für den Anschluss an den öffentlichen Mischwasserkanal
(1)Der Einheitssatz für die Berechnung der Kanaleinmündungsabgabe für die Einmündung in den öffentlichen Mischwasserkanal wird
§ 3Abs. 3 des NÖ Kanalgesetzes 1977 mit 2,5549 v.H. der durchschnittlichen Baukosten für einen Längenmeter des Rohrnetzes (€ 672,43), das ist € 17,18 festgesetzt.
(1)Der Einheitssatz für die Berechnung der Kanaleinmündungsabgabe für die Einmündung in den öffentlichen Mischwasserkanal wird
Paragraph 3, Absatz 3, des NÖ Kanalgesetzes 1977 mit 2,5549 v.H. der durchschnittlichen Baukosten für einen Längenmeter des Rohrnetzes (€ 672,43), das ist € 17,18 festgesetzt.
(2)
§ 6Abs.
2 des NÖ Kanalgesetzes 1977 wird für die Ermittlung des Einheitssatzes (Abs.1) eine Baukostensumme von € 1.922.484,71 und eine Gesamtlänge des Rohrnetzes von lfm 2.859,00 zu Grunde gelegt.
(2)
Paragraph 6, Absatz 2, des NÖ Kanalgesetzes 1977 wird für die Ermittlung des Einheitssatzes (Absatz eins,) eine Baukostensumme von € 1.922.484,71 und eine Gesamtlänge des Rohrnetzes von lfm 2.859,00 zu Grunde gelegt. B. Einmündungsabgabe für den Anschluss an den öffentlichen Schmutzwasserkanal - ***
(1)Der Einheitssatz für die Berechnung der Kanaleinmündungsabgabe für die Einmündung in den öffentlichen Schmutzwasserkanal wird
§ 3Abs.3 des NÖ Kanalgesetzes 1977 mit 3,1028 v.H. der durchschnittlichen Baukosten für einen Längenmeter des Rohrnetzes (€ 553,69), das ist €17,18 festgesetzt.
(1)Der Einheitssatz für die Berechnung der Kanaleinmündungsabgabe für die Einmündung in den öffentlichen Schmutzwasserkanal wird
Paragraph 3, Absatz 3, des NÖ Kanalgesetzes 1977 mit 3,1028 v.H. der durchschnittlichen Baukosten für einen Längenmeter des Rohrnetzes (€ 553,69), das ist €17,18 festgesetzt.
(2)
§ 6Abs.
2 des NÖ Kanalgesetzes 1977 wird für die Ermittlung des Einheitssatzes (Abs.1) eine Baukostensumme von € 21.255.643,19 und eine Gesamtlänge des Rohrnetzes von lfm 38.388,87 zu Grunde gelegt.
(2)
Paragraph 6, Absatz 2, des NÖ Kanalgesetzes 1977 wird für die Ermittlung des Einheitssatzes (Absatz eins,) eine Baukostensumme von € 21.255.643,19 und eine Gesamtlänge des Rohrnetzes von lfm 38.388,87 zu Grunde gelegt. § 2 ErgänzungsabgabenParagraph 2, Ergänzungsabgaben
(1)Bei Änderung der Berechnungsfläche für eine angeschlossene Liegenschaft wird eine Ergänzungsabgabe aufgrund der Bestimmungen des § 2 des NÖ Kanalgesetzes 1977 berechnet.
(1)Bei Änderung der Berechnungsfläche für eine angeschlossene Liegenschaft wird eine Ergänzungsabgabe aufgrund der Bestimmungen des Paragraph 2, des NÖ Kanalgesetzes 1977 berechnet.
(2)Der Einheitssatz für die Berechnung der Kanaleinmündungsabgabe ist in gleicher Höhe für die Berechnung der Ergänzungsabgaben zur Kanaleinmündungsabgabe anzuwenden.
- Würdigung: 3.
- Zu Spruchpunkt 1: Die Beschwerde ist nicht begründet. 3.1.
- In der Sache ist eingangs festzuhalten, dass die von den Abgabenbehörden der mitbeteiligten Marktgemeinde der Abgabenfestsetzung zugrunde gelegten Berechnungsflächen dem Grunde nach außer Streit stehen. Das Beschwerdevorbringen lässt sich vielmehr auf die Frage reduzieren, ob die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe dem Grunde nach zu Recht erfolgt ist. 3.1.
- Nach § 4 Abs. 1 der von den Verwaltungsbehörden (und dem erkennenden Gericht) anzuwendenden BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Angesichts der Komplexität der Sachlage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass aus der rechtlichen Konstruktion der Abgabenschuldverhältnisse folgt, dass dieses bereits mit Verwirklichung eines gesetzlich normierten Abgabentatbestandes entsteht. Der Abgabenbescheid ist seinen wesentlichen Merkmalen nach lediglich feststellender Natur. Er bringt den Abgabenanspruch nicht zum Entstehen, sondern stellt den aus dem Gesetz erwachsenden Anspruch lediglich fest (vgl. VwGH vom
- Juni 1996, Zl. 94/17/0419). Daraus ergibt sich, dass die Abgabenbehörde die Abgabe festzusetzen hat, sobald der Abgabenanspruch entstanden ist. Da sich der Abgabenanspruch der Gemeinde aus der Sicht des Abgabepflichtigen als Abgabenschuld darstellt, ist die Abgabenfestsetzung zulässig, sobald die Abgabenschuld entstanden ist. Nach Paragraph 4, Absatz eins, der von den Verwaltungsbehörden (und dem erkennenden Gericht) anzuwendenden BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Angesichts der Komplexität der Sachlage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass aus der rechtlichen Konstruktion der Abgabenschuldverhältnisse folgt, dass dieses bereits mit Verwirklichung eines gesetzlich normierten Abgabentatbestandes entsteht. Der Abgabenbescheid ist seinen wesentlichen Merkmalen nach lediglich feststellender Natur. Er bringt den Abgabenanspruch nicht zum Entstehen, sondern stellt den aus dem Gesetz erwachsenden Anspruch lediglich fest vergleiche VwGH vom
- Juni 1996, Zl. 94/17/0419). Daraus ergibt sich, dass die Abgabenbehörde die Abgabe festzusetzen hat, sobald der Abgabenanspruch entstanden ist. Da sich der Abgabenanspruch der Gemeinde aus der Sicht des Abgabepflichtigen als Abgabenschuld darstellt, ist die Abgabenfestsetzung zulässig, sobald die Abgabenschuld entstanden ist. 3.1.
- Hinsichtlich der Kanaleinmündungsabgabe bzw. der Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe ergibt sich der Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld aus § 12 Abs. 1 NÖ Kanalgesetz 1977 als lex spezialis zu § 4 Abs. 1 BAO. Die Abgabenschuld ist dabei nach der Rechtslage im Entstehungszeitpunkt der Schuld zu beurteilen (vgl. VwGH vom
- Mai 1990, Zl. 90/17/0126, und vom
- April 1996, Zl. 95/17/0452).Hinsichtlich der Kanaleinmündungsabgabe bzw. der Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe ergibt sich der Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld aus Paragraph 12, Absatz eins, NÖ Kanalgesetz 1977 als lex spezialis zu Paragraph 4, Absatz eins, BAO. Die Abgabenschuld ist dabei nach der Rechtslage im Entstehungszeitpunkt der Schuld zu beurteilen vergleiche VwGH vom
- Mai 1990, Zl. 90/17/0126, und vom
- April 1996, Zl. 95/17/0452). Die Bestimmung des § 12 Abs. 1 NÖ Kanalgesetz 1977 idF LGBl. 8230-8 sieht für das Entstehen der Abgabenschuld für die Kanaleinmündungsabgabe drei potentielle Zeitpunkte vor (vgl. VwGH vom
- Oktober 1984, Zl. 82/17/0085). Im Falle einer Bauführung - und wenn ein Kanal bereits hergestellt ist - entsteht die Abgabenschuld
§ 12Abs.
1 lit. b NÖ Kanalgesetz 1977 mit dem Zeitpunkt des Einlangens der Fertigstellungsanzeige
§ 30NÖ Bauordnung 1996 bei der Behörde.
Begriffsnotwendige Voraussetzung für die Abgabenfestsetzung ist daher, dass für die Liegenschaft des Verpflichteten eine Anschlussbewilligung oder eine durch individuellen Rechtsakt begründete Anschlussverpflichtung besteht (vgl. VwGH vom
- Juni 1996, Zl. 94/17/0419, und vom
- April 1996, Zl. 95/17/0452). Die Anschlussverpflichtung wurde im gegenständlichen Fall – unbestritten - im Jahre 1974 ausgesprochen. Die Bestimmung des Paragraph 12, Absatz eins, NÖ Kanalgesetz 1977 in der Fassung LGBl. 8230-8 sieht für das Entstehen der Abgabenschuld für die Kanaleinmündungsabgabe drei potentielle Zeitpunkte vor vergleiche VwGH vom
- Oktober 1984, Zl. 82/17/0085). Im Falle einer Bauführung - und wenn ein Kanal bereits hergestellt ist - entsteht die Abgabenschuld
Paragraph 12, Absatz eins, Litera b, NÖ Kanalgesetz 1977 mit dem Zeitpunkt des Einlangens der Fertigstellungsanzeige
Paragraph 30, NÖ Bauordnung 1996 bei der Behörde. Begriffsnotwendige Voraussetzung für die Abgabenfestsetzung ist daher, dass für die Liegenschaft des Verpflichteten eine Anschlussbewilligung oder eine durch individuellen Rechtsakt begründete Anschlussverpflichtung besteht vergleiche VwGH vom
- Juni 1996, Zl. 94/17/0419, und vom
- April 1996, Zl. 95/17/0452). Die Anschlussverpflichtung wurde im gegenständlichen Fall – unbestritten - im Jahre 1974 ausgesprochen. 3.1.
- Bei der Fertigstellungsanzeige nach § 30 NÖ Bauordnung 2014 handelt es sich um eine Parteienerklärung, der eine Bescheinigung des Bauführers über die bewilligungsgemäße Ausführung des Bauvorhabens sowie andere Unterlagen (Befunde, Bescheinigungen) angeschlossen sein müssen. Nur eine entsprechende Fertigstellungsanzeige begründet erst das Recht zur Benützung des fertig gestellten Bauvorhabens. Ist der Kanal also bereits hergestellt und wird – wie im vorliegenden Fall - ein Gebäude umgebaut, so entsteht der Anspruch auf die Ergänzungsabgabe mit dem Einlangen der Fertigstellungsanzeige im Sinne der Bauordnung bei der Baubehörde (§ 30 der NÖ Bauordnung). Nachdem die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Erstattung der Fertigstellungsanzeige iSd NÖ Bauordnung 2014 Eigentümerin der in Rede stehenden Liegenschaft war, ist davon auszugehen, dass gegenüber ihr auch der Abgabenanspruch iSd § 12 Abs. 1 lit. b) iVm § 9 NÖ Kanalgesetz 1977 mit Einlangen dieser Fertigstellungsanzeige bei der Behörde rechtswirksam entstanden ist (vgl. etwa VwGH vom
- Dezember 1984, Zl.84/17/0019).Bei der Fertigstellungsanzeige nach Paragraph 30, NÖ Bauordnung 2014 handelt es sich um eine Parteienerklärung, der eine Bescheinigung des Bauführers über die bewilligungsgemäße Ausführung des Bauvorhabens sowie andere Unterlagen (Befunde, Bescheinigungen) angeschlossen sein müssen. Nur eine entsprechende Fertigstellungsanzeige begründet erst das Recht zur Benützung des fertig gestellten Bauvorhabens. Ist der Kanal also bereits hergestellt und wird – wie im vorliegenden Fall - ein Gebäude umgebaut, so entsteht der Anspruch auf die Ergänzungsabgabe mit dem Einlangen der Fertigstellungsanzeige im Sinne der Bauordnung bei der Baubehörde (Paragraph 30, der NÖ Bauordnung). Nachdem die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Erstattung der Fertigstellungsanzeige iSd NÖ Bauordnung 2014 Eigentümerin der in Rede stehenden Liegenschaft war, ist davon auszugehen, dass gegenüber ihr auch der Abgabenanspruch iSd Paragraph 12, Absatz eins, Litera b,) in Verbindung mit Paragraph 9, NÖ Kanalgesetz 1977 mit Einlangen dieser Fertigstellungsanzeige bei der Behörde rechtswirksam entstanden ist vergleiche etwa VwGH vom
- Dezember 1984, Zl.84/17/0019). Die Abgabenbehörden der Marktgemeinde *** haben somit im Ergebnis rechtsrichtig die Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe der Beschwerdeführerin - als Eigentümerin zum Zeitpunkt der Legung der Fertigstellungsanzeige - vorgeschrieben. 3.1.5.
§ 2Abs.
4 NÖ Kanalgesetz 1977 ist eine Ergänzungsabgabe zur bereits entrichteten Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten, wenn sich durch eine spätere Änderung der Berechnungsgrundlagen gegenüber dem ursprünglichen Bestand (nach den Bestimmungen des § 3 Abs.6 leg.cit.) eine höhere Abgabe ergibt.
§ 3Abs.
6 NÖ Kanalgesetz 1977 sind die zu Grunde liegenden Berechnungsflächen für die Ermittlung der Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe für den Bestand vor der Änderung und für den Bestand nach der Änderung jeweils
§ 3Abs.2 leg.cit.
zu ermitteln.
Paragraph 2, Absatz 4, NÖ Kanalgesetz 1977 ist eine Ergänzungsabgabe zur bereits entrichteten Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten, wenn sich durch eine spätere Änderung der Berechnungsgrundlagen gegenüber dem ursprünglichen Bestand (nach den Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz 6, leg.cit.) eine höhere Abgabe ergibt.
Paragraph 3, Absatz 6, NÖ Kanalgesetz 1977 sind die zu Grunde liegenden Berechnungsflächen für die Ermittlung der Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe für den Bestand vor der Änderung und für den Bestand nach der Änderung jeweils
Paragraph 3, Absatz 2, leg.cit. zu ermitteln. Vor diesem Hintergrund ist die von den Abgabenbehörden vorgenommene Ermittlung der Berechnungsflächen nicht zu beanstanden. Dies auch deshalb, da die Beschwerdeführerin in ihren Eingaben selbst bestätigt, dass ein viel größerer Neubau im Verhältnis zum Altbestand errichtet worden ist. 3.1.
- In diesem Zusammenhang ist ferner darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Festsetzung von Abgaben nach dem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften jene Sach- und Rechtslage maßgeblich ist, die zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes gegolten hat (vgl. VwGH vom
- Dezember 2008, Zl. 2005/17/0055, und vom
- Oktober 2005, Zl. 2005/17/0168). Diesen Überlegungen folgt, dass für das gegenständliche Verfahren der in der maßgeblichen Kanalabgabenordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde *** in der Fassung vom
- Jänner 2012 festgelegte Einheitssatz von € 21,34 heranzuziehen war.In diesem Zusammenhang ist ferner darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Festsetzung von Abgaben nach dem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften jene Sach- und Rechtslage maßgeblich ist, die zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes gegolten hat vergleiche VwGH vom
- Dezember 2008, Zl. 2005/17/0055, und vom
- Oktober 2005, Zl. 2005/17/0168). Diesen Überlegungen folgt, dass für das gegenständliche Verfahren der in der maßgeblichen Kanalabgabenordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde *** in der Fassung vom
- Jänner 2012 festgelegte Einheitssatz von € 21,34 heranzuziehen war. Die Kanaleinmündungsabgabe bzw. die Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe (als einer der Fälle einer Kanalerrichtungsabgabe) ist
§ 2Abs. 1 i
Vm § 1 NÖ Kanalgesetz1977 für den Anschluss an die öffentliche Kanalanlage zu entrichten (vgl. VwGH vom
- April 1996, Zl. 95/17/0452). Schon nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes erfassen somit Kanaleinmündungsabgaben nicht die Kosten des - von wem auch immer vorgenommenen - (tatsächlichen) Anschlusses an die öffentliche Kanalanlage (vgl. VwGH vom
- November 1997, Zl. 93/17/0173). Das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie wäre für die Änderung des Wasseranschlusses aufgekommen und hätte auch die Asphaltierung bezahlt, geht somit ins Leere.Die Kanaleinmündungsabgabe bzw. die Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe (als einer der Fälle einer Kanalerrichtungsabgabe) ist
Paragraph 2, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, NÖ Kanalgesetz1977 für den Anschluss an die öffentliche Kanalanlage zu entrichten vergleiche VwGH vom
- April 1996, Zl. 95/17/0452). Schon nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes erfassen somit Kanaleinmündungsabgaben nicht die Kosten des - von wem auch immer vorgenommenen - (tatsächlichen) Anschlusses an die öffentliche Kanalanlage vergleiche VwGH vom
- November 1997, Zl. 93/17/0173). Das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie wäre für die Änderung des Wasseranschlusses aufgekommen und hätte auch die Asphaltierung bezahlt, geht somit ins Leere. Da die Beschwerde somit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzeigt, war spruchgemäß zu entscheiden. 3.1.
- Diese Entscheidung konnte
§ 274
Abs.1 BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführerin nicht beantragt. Auch ist aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Diese Entscheidung konnte
Paragraph 274, Absatz eins, BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführerin nicht beantragt. Auch ist aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. 3.
- Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die unter Punkt 3.
- auch dargelegt wird.Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die unter Punkt 3.
- auch dargelegt wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.851.001.2016