1 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Allraun als Einzelrichter über die Beschwerde der Frau BF, geb. ***, whft. ***, ***, Kosovo, nunmehr vertreten durch Herrn BS, geboren am ***, whft. ***, ***, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 16.07.2015, Zl. IVW1F-14632, mit dem der Antrag
Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ abgewiesen wurde, zu Recht erkannt: 1. Der Beschwerde wird
GVG) stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
1 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) für die Dauer von 12 Monaten erteilt.Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) für die Dauer von 12 Monaten erteilt. 2.
GG) ist eine ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig.
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist eine ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid hat der Landeshauptmann von Niederösterreich den am 24.04.2014 gestellten Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, § 46 Abs. 1 Z 2 NAG abgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid hat der Landeshauptmann von Niederösterreich den am 24.04.2014 gestellten Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG abgewiesen. Als Rechtsgrundlagen wurden § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG angeführt.Als Rechtsgrundlagen wurden Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, NAG angeführt. Begründet wurde diese Entscheidung wie folgt: „Sie haben am 24.04.2014 bei der Österreichischen Botschaft in Skopje einen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß—Rot — Karte plus", § 46 Abs. 1 Z. 2 NAG, eingebracht.Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG, eingebracht. Ihr Antrag langte am 30.04.2014 beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Polizeiangelegenheiten, ein. Da dem Antrag zunächst ein Quotenplatz aus der Niederlassungsverordnung des Jahres 2014 nicht zur Verfügung stand, wurde der Antrag in einer Warteliste gereiht. Am 30.03.2015 konnte Ihrem Antrag ein Quotenplatz zugeteilt werden. Der beabsichtigte Wohnsitz befindet sich in ***, ***. Diesbezüglich wurde dem Antrag ein Mietvertrag, abgeschlossen am 14.01.2014 zwischen Herrn HL und Ihrem Ehegatten, Herrn BS, beigelegt. Laut diesem Mietvertrag muss ihr Ehegatte einen monatlichen Hauptmietzins in der Höhe von € 290,00 (exkl. Betriebs-, Verwaltungs- und sonstigen Kosten) bezahlen. Bezüglich des Nachweises des gesicherten Lebensunterhalts wurden dem Antrag ein Versicherungsdatenauszug Ihres Ehegatten, eine „Bestätigung“, ausgestellt von der Firma „GG GmbH“, laut dieser ihr Ehegatte in den Monaten September 2013 bis Februar 2014 einen Auszahlungsbetrag in der Höhe von € 9.360,09 (durchschnittlich monatlich € 1.560,01) erhielt, sowie die „Lohn-/Gehaltsverrechnungen“ für den Zeitraum Dezember 2013 bis März 2014 beigelegt. Diese weisen folgende Beträge auf: ● für den Monat Dezember 2013 einen Nettolohn in der Höhe von € 1.641,72 ● für den Monat Jänner 2014 einen Nettolohn in der Höhe von € 1.605,41 ● für den Monat Februar 2014 einen Nettolohn in der Höhe von € 1.392,60 ● für den Monat März 2014 einen Nettolohn in der Höhe von € 1.625,93 Dem Antrag wurde weiters eine „Auskunft aus der KSV1870-Privatinformation“ vom 17.02.2014 von Ihrem Ehegatten beigelegt. Laut Versicherungsdatenauszug endete das Dienstverhältnis Ihres Ehegatten zur Firma „GG GmbH“ am 09.01.
Gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte.
Gemäß Paragraph 11, Absatz 3, NAG kann ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses
Abs. 1 Z. 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einerErteilungshindernisses
Absatz eins, Ziffer 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung
Abs. 2 Z. 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zurVoraussetzung
Absatz 2, Ziffer eins bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat— und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EuropäischeAufrechterhaltung des Privat— und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention — EMRK), BGBI. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei derMenschenrechtskonvention — EMRK), BGBI. Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sindBeurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
Gemäß Paragraph 11, Absatz 5, NAG führt der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z. 4), wenn der Fremde feste undBelastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinenund der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBI. Nr. 1891955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter SatzPersonen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z. 3) oder durch eineUnterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Abs. 2 Z. 15 oder 18), ist zurHaftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Absatz 2, Ziffer 15, oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum
Nr. 79/1896,Existenzminimum
Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, NAG ist Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot — Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und 1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte"
oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus"
Paragraph 41, oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus"
, Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder 2. ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende
1 oder 4 innehat, odersolchen
Paragraph 41, a Absatz eins, oder 4 innehat, oder
3 zweiter Satz ASVG in Abzug zu bringen.der Höhe von € 278,72
Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG in Abzug zu bringen. Dieser Betrag ist daher von den regelmäßigen Aufwendungen in der Höhe von € 857,31 (€ 425,00 + € 432,31) abzuziehen. Der verbleibende Differenzbetrag in der Höhe von € 578,59 (€ 857,31 - € 278,72) muss daher zu den erforderlichen Unterhaltsmitteln hinzugezählt werden. Ihr Ehegatte müsste somit monatliche Unterhaltsmittel von insgesamt € 1.886,48 netto (€1.307,89 + € 578,59) zur Verfügung haben. Unter festen Einkünften sind solche Einnahmen zu verstehen, die bereits in der Vergangenheit bestanden haben und auch weiter zu erwarten sind, um damit für eine Zukunftsprognose herangezogen werden zu können, ob die dargelegte Einkommenslage die künftige Inanspruchnahme von Leistungen der Gebietskörperschaften ausschließen lässt. Die Einkommenssituation stellt sich folgendermaßen dar: Ihr Ehegatte bezog im Zeitraum September 2013 bis Februar 2014 von der Firma „GG GmbH" einen durchschnittlichen Nettolohn in der Höhe von € 1.560,01 bzw. im Zeitraum Dezember 2013 bis März 2014 einen durchschnittlichen Nettolohn in der Höhe von € 1.566,
5 11 Abs. 2 Z. 4 NAG in Verbindung mit ä 11 Abs. 5 NAG nicht erfüllt.Aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens wird die Erteilungsvoraussetzung
5 11 Absatz 2, Ziffer 4, NAG in Verbindung mit ä 11 Absatz 5, NAG nicht erfüllt. Bezüglich der Interessenabwägung des § 11 Abs. 3 NAG wurde von der BehördeBezüglich der Interessenabwägung des Paragraph 11, Absatz 3, NAG wurde von der Behörde erwogen: Sie haben mit ihrem Ehegatten am 07.08.2013 in *** (Kosovo) die Ehe geschlossen. Ihr Ehegatte verfügt über einen bis 28.11.2017 befristeten Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“. Den der Behörde vorliegenden Unterlagen ist nicht zu entnehmen, dass Sie bereits ein länger andauerndes gemeinsames Privat— und Familienleben mit Ihrem Ehegatten führten. Weiters hat das Ermittlungsverfahren nicht ergeben, dass einem gemeinsamen Familienleben in Ihrem Heimatstaat wesentliche Hindernisse entgegenstehen würden. Sie haben in Österreich noch nie über einen Aufenthaltstitel verfügt. Im Zuge der erforderlichen Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK wurdeIm Zuge der erforderlichen Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK wurde festgestellt, dass zwar durch den Aufenthalt Ihres Ehegatten nunmehr familiäre Bindungen in Österreich bestehen, jedoch die Sicherung des Lebensunterhaltes im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz eine wichtige Grundvoraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels darstellt und Sie keinen ausreichenden Nachweis über einen gesicherten Lebensunterhalt für die Dauer ihres beabsichtigten Aufenthaltes im Bundesgebiet erbracht haben. Die Abwägung der gegenüberstehenden Interessenslagen geht daher zu ihren Lasten, weil das öffentliche Interesse an der Einhaltung einschlägiger Zuwanderungsbestimmungen Ihr persönliches Interesse an einer Neuzuwanderung überwiegt. Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 08.10.2003, G 119/03, judiziert, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in seiner Judikatur einer Ausländerfamilie nicht das unbedingte Recht auf ein gemeinsames Familienleben in einem Vertragsstaat zugesteht. Art. 8 EMRK umfasst nicht die generelleeinem Vertragsstaat zugesteht. Artikel 8, EMRK umfasst nicht die generelle Verpflichtung eines Vertragsstaates, die Wahl des Familienwohnsitzes durch die verschiedenen Familienmitglieder anzuerkennen und die Zusammenführung einer Familie auf seinem Gebiet zu erlauben. Auch beinhaltet Art. 8 EMRK nicht dasFamilie auf seinem Gebiet zu erlauben. Auch beinhaltet Artikel 8, EMRK nicht das Recht, den geeignetsten Ort für die Entwicklung des Familienlebens zu wählen. Des Weiteren besteht laut EGMR nicht die grundsätzliche Verpflichtung zur Herstellung des Familienlebens. Jeder Vertragsstaat habe das Recht, die Einreise von Nichtstaatsangehörigen einer Kontrolle zu unterwerfen. Abschließend ist daher festzuhalten, dass dem geordneten Zuwanderungswesen eine hohe Bedeutung zukommt, weshalb es von besonderer Wichtigkeit ist, dass die diesbezüglichen Rechtsnormen eingehalten werden. Die Bestimmung des §11 Abs. 3 NAG konnte daher nicht zu Ihren GunstenDie Bestimmung des §11 Absatz 3, NAG konnte daher nicht zu Ihren Gunsten angewendet werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“ In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde hat Frau BF ausgeführt wie folgt: „Die Antragstellerin dieser Beschwerde mit den erwähnten Angaben widerspricht dem Beschluss der Verwaltungsbehörde in der Österreichischen Botschaft, die das Visum mit dem Recht zum Einreisen nach Österreich verweigert hat, obwohl ihr Ehemann, BS in Österreich arbeitet und lebt. In dieser Lage befindet sich die Beschwerdeführerin BF außerhalb der ehelichen Lebensgemeinschaft, weil ihr die Ablehnung des Rechts auf das Visum, die Familienzusammenführung mit ihren Ehemann unmöglich gemacht hat, der mit ordnungsmäßigen Unterlagen in Österreich arbeitet und lebt. Weil der Ehemann mit ordnungsmäßigen Unterlagen in Österreich arbeitet und lebt, wo er auch Einkommen von der Arbeit erzielt und ausreichende Mittel auch für den Lebensunterhalt seiner Ehefrau hat, dann sind wir der Meinung und hoffen, dass keine Gründe für das Ablehnen des Visums für die Einreise nach Österreich bestehen. Wir hoffen, dass die zuständigen Behörden diesen Fehler bessern werden, der unabsichtlich vielleicht gemacht wurde und somit. die Familienzusammenführung der Eheleute ermöglicht wird, indem der Antragstellerin die Einreise mit ein Visum in Österreich ermöglicht wird.“ Der Beschwerde beigelegt waren ● ein Lohnzettel Juli 2015 betreffend das Dienstverhältnis des Herrn BS zur HZ GmbH, ausweisend einen Nettobezug in der Höhe von 631,00 Euro ● einen Dienstgeberbestätigung der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 07.08.2015 über die Anmeldung des Herrn BS ab. 10.08.2015 als Arbeiter bei der WP GmbH, über eine Beschäftigung im Ausmaß von 38,5 Stunden zu einem Bruttomonatslohn inkl. Prov., Trinkgelder usw. in der Höhe von 2.051,85 Euro; ● eine Lohn/Gehaltsabrechnung Juli 2015 von der WP GmbH, ausweisend einen Nettobezug in der Höhe von 1.470,43 Euro; ● ein Arbeitsvertrag, abgeschlossen zwischen Herrn BS und der WP GmbH über eine Beschäftigung als Helfer zu einem Bruttomonatslohn in der Höhe von 2.051,85 Euro laut KV Arbeitskräfteüberlassung; ● eine Überlassungsmitteilung der WP GmbH; ● einen als Notariatsakt geschlossenen „Unterhaltsvertrag“, in dem ausgeführt ist, dass Herr BS zum Zweck der Erlangung eines Aufenthaltstitels für die Beschwerdeführerin nicht über ausreichendes eigenes Einkommen verfügt, weshalb einerseits sich Herr BS verpflichtet, für den Unterhalt seiner Ehefrau aufzukommen und sich gegenüber der Republik, den Ländern, Gemeinden und allen öffentlichen Rechtsträgern verpflichtet, für die Kosten im Zusammenhang mit dem Aufenthalt der Beschwerdeführerin aufzukommen und andererseits sich Herr BB, Cousin des Herrn BS verpflichtet, diesem im Zusammenhang mit dem zugunsten der Beschwerdeführerin zu leistenden Unterhalt, 400,00 Euro monatlich bis zu dem Zeitpunkt zu leisten, in welchem Herr BS über ein entsprechendes eigenes Erwerbseinkommen in Österreich verfügen wird. Aufgrund der Aufforderung des erkennenden Gerichts an die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 23.06.2016, zum Nachweis ihrer festen und regelmäßigen Einkünfte im Sinne des § 11 Abs. 5 NAG, die dort genannten Unterlagen betreffend die Einkommensverhältnisse Ihres Ehemannes, Herrn BS, binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu übermitteln, hat die Beschwerdeführerin folgende Unterlagen vorgelegt:Aufgrund der Aufforderung des erkennenden Gerichts an die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 23.06.2016, zum Nachweis ihrer festen und regelmäßigen Einkünfte im Sinne des Paragraph 11, Absatz 5, NAG, die dort genannten Unterlagen betreffend die Einkommensverhältnisse Ihres Ehemannes, Herrn BS, binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu übermitteln, hat die Beschwerdeführerin folgende Unterlagen vorgelegt: ● Auskunft aus der KSV1870-Privatinformation mit Stand 22.08.2016, betreffend Herrn BS ● Einkommenssteuerbescheid 2015 des Finanzamtes *** vom 11.08.2016 betreffend Herrn BS ● eine „Überlassungsmitteilung Werkseinsatz“ der WP GmbH über die Überlassung des Herrn BS an die GFF GmbH, ***, *** ● Lohn/Gehaltsabrechnung der WP GmbH für die Monate Juli 2015 bis Juli 2016 betreffend Herrn BS ● Lohnzettel und Beitragsgrundlagennachweis für den Zeitraum 13.
1 Z 2 NAG bei der Österreichischen Botschaft in Skopje gestellt. Am 24.04.2014 hat die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG bei der Österreichischen Botschaft in Skopje gestellt. Am 30.03.2015 konnte ein Quotenplatz zugewiesen werden. Die Beschwerdeführerin ist im Besitz eines bis 02.02.2024 gültigen Reisepasses der Republik Kosovo. Die Beschwerdeführerin hat ein Zertifikat des Österreichischen Sprachdiplom Deutsch – ÖSD vom 20.12.2013 im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegt, wonach die Beschwerdeführerin die A1 Grundstufe Deutsche am Prüfungszentrum in Pristina mit „gut“ bestanden hat. Herr BS, whft. ***, ***, ist im Besitz eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“. Er ist Mieter einer Wohnung an der Wohnadresse, welche laut Mitteilung der Marktgemeinde *** vom 02.06.2015 eine ortsübliche Unterkunft im Sinne des § 11 Abs. 2 Z. 2 NAG ist.Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG ist. Das Mietverhältnis ist mit 30.09.2019 befristet. Die Miete beträgt monatlich ca. € 430,-- (inkl. Betriebskosten). zzgl. der Stromkosten von monatlich € 20,--. Von 02.04.2013 bis 31.12.2013 war Herr BS bei der GM GmbH & Co KG und von 01.01.2014 bis 09.01.2015 bei der GG GmbH als Arbeiter beschäftigt. Der daraus bezogene durchschnittliche Nettolohn betrug im Zeitraum September 2013 bis Februar 2014 1.560,01 Euro bzw. in den Monaten Dezember 2013 bis März 2014 1.566,42 Euro. Herr BS war von 12.01.2015 bis 10.07.2015 bei der HZ GmbH beschäftigt und hat dabei in den Monaten Jänner bis Juli 2015 ein Nettogehalt – unter Außerachtlassung der Hälfte der Diäten - in der Höhe von 1.528,24 Euro bezogen. Unter Einrechnung der Diäten hat das durchschnittliche Nettomonatsgehalt in dieser Zeit 1.691,06 Euro betragen. Von 13.07.bis 31.07.2015 und seit 10.08.2015 ist Herr BS laufend bei der WP GmbH beschäftigt. Zur Erbringung der Arbeitsleistung wurde Herr BS von der WP GmbH der GFF GmbH, ***, ***, überlassen. Der Gatte der Beschwerdeführerin hat im Jahr 2016 in den Monaten Jänner bis August ein monatliches Durchschnittseinkommen von netto € 2.265,53. Diäten oder Taggelder sind darin nicht enthalten. An regelmäßigen Aufwendungen hat Herr BS eine Miete in der Höhe von monatlich ca. 430,-- Euro und Kreditraten in der Höhe von monatlich 477,-- Euro (Kredit der *** der ***, Konto Nr. ***) zu bezahlen sowie Kosten für das Mobiltelefon und den Internetanschluss in der Höhe von € 45,-- bzw. € 20,--. Dazu kommen noch Stromkosten in der Höhe von € 20,-- monatlich. Beweiswürdigend ist zum festgestellten Sachverhalt auszuführen wie folgt: Aus dem Akteninhalt eindeutig zu entnehmen und unstrittig sind die Feststellungen zu den persönlichen Daten der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes und der Vorlage eine Sprachnachweises
1 NAG.Aus dem Akteninhalt eindeutig zu entnehmen und unstrittig sind die Feststellungen zu den persönlichen Daten der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes und der Vorlage eine Sprachnachweises
Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG. Die Höhe des von Herrn BS bezogenen Einkommens ist den im Beschwerdeverfahren vorgelegten Einkommensnachweisen (Lohnzettel, Kontoauszügen) zu entnehmen. Diesen Lohnzetteln ist auch zu entnehmen, dass Diäten oder Taggelder aus der Beschäftigung zur WP GmbH nicht ausbezahlt wurden. Die Dauer der Beschäftigungsverhältnisse von Herrn BS ergibt sich aus den im Akt befindlichen Versicherungsdatenauszügen. Dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin Mieter der gegenständlichen Wohnung ist, ist dem vom Ehegatten der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren vorgelegten Mietvertrag zu entnehmen. Unstrittig sind auch die Feststellungen zur Höhe der Miete und zu den Stromkosten und der zu leistenden Kreditraten. Die Höhe der zu leistenden Miete ergibt sich außerdem aus dem Mietvertrag und den vorgelegten Kontoauszügen, insbesondere aus der Umsatzliste des auf Herrn BS lautenden Kontos bei der Volksbank ***, GS ***, Knt.Nr. ***. Mit dem von Herrn BS in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Kreditkontoauszug der SS GmbH vom 19.09.2016 zu Konto Nr. *** und den Unterlagen zu dem Kredit bei der ***, der *** mit dem Kreditkonto-Nr. ***, konnte Herr BS darlegen, dass der in der KSV-Auskunft noch aufscheinende Kredit Nr. *** bei der SS GmbH zur Gänze ausbezahlt wurde und keine Raten mehr offen sind. Die Feststellungen zu den Telefon- und Internetkosten gründen sich auf die Aussage des Zeugen BS. Rechtlich folgt daraus: § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG bestimmen:Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG bestimmen: „
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1 NAG ist Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des
oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
1 oder 4 innehat, oder 1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“
Paragraph 41, oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder 2. ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende
1 oder 4 innehat, oder b) einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, ausgenommen einen solchen
Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder
1 Z 6 NAG ist Drittstaatsangehöriger ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, NAG ist Drittstaatsangehöriger ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.
Z 9 leg.cit. ist Familienangehöriger, wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels;
Ziffer 9, leg.cit. ist Familienangehöriger, wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels;
Z 10 ist Zusammenführender ein Drittstaatsangehöriger, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder von dem ein Recht im Sinne dieses Bundesgesetzes abgeleitet wird;
Ziffer 10, ist Zusammenführender ein Drittstaatsangehöriger, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder von dem ein Recht im Sinne dieses Bundesgesetzes abgeleitet wird; § 11 Abs. 1, 2, 4 und 5 bestimmen:Paragraph 11, Absatz eins, 2, 4 und 5 bestimmen: „
FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot
Paragraph 53, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG besteht;
1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist; 3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag
Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;
6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14 a, rechtzeitig erfüllt hat.
Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.“
Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.“ Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu zunächst, dass für die Beschwerdeführerin ein Quotenplatz vorhanden ist, ihr Ehemann als Zusammenführender
1 Z 10 NAG einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ innehat und die Beschwerdeführerin als Ehegattin Familienangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG ist.Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu zunächst, dass für die Beschwerdeführerin ein Quotenplatz vorhanden ist, ihr Ehemann als Zusammenführender
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10, NAG einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ innehat und die Beschwerdeführerin als Ehegattin Familienangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG ist. Aus dem Akteninhalt sowie aus dem durchgeführten Verfahren ergibt sich kein Hinweis darauf, dass ein Versagungsgrund nach § 11 Abs. 1 NAG vorliegt und wurde dies auch von der belangten Behörde nicht behauptet.Aus dem Akteninhalt sowie aus dem durchgeführten Verfahren ergibt sich kein Hinweis darauf, dass ein Versagungsgrund nach Paragraph 11, Absatz eins, NAG vorliegt und wurde dies auch von der belangten Behörde nicht behauptet. Es sind auch die Erteilungsvoraussetzungen nach § 11 Abs. 2 NAG gegeben, da kein Hinweis darauf vorliegt, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin den öffentlichen Interessen widerstreiten würde. Der Rechtsanspruch auf eine Unterkunft, die für vergleichbare große Familien als ortsüblich angesehen wird, konnte durch Vorlage der Heiratsurkunde und des Mietvertrages an der gegenständlichen Wohnung des Herrn BS erbracht werden.Es sind auch die Erteilungsvoraussetzungen nach Paragraph 11, Absatz 2, NAG gegeben, da kein Hinweis darauf vorliegt, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin den öffentlichen Interessen widerstreiten würde. Der Rechtsanspruch auf eine Unterkunft, die für vergleichbare große Familien als ortsüblich angesehen wird, konnte durch Vorlage der Heiratsurkunde und des Mietvertrages an der gegenständlichen Wohnung des Herrn BS erbracht werden. Aufgrund der Verehelichung der Beschwerdeführerin mit Herrn BS ist der Rechtsanspruch zur Benützung dieser Wohnung gegeben. Ebenso wurde der Nachweis der Deutschkenntnisse im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG erbracht.Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG erbracht. Die strittige Frage, ob der Aufenthalt der nunmehrigen Beschwerdeführerin zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, ist wie folgt zu entscheiden: Wie die belangte Behörde richtig ausgeführt hat, ist bei der Beurteilung, ob ausreichende Unterhaltsmittel für den zuziehenden Drittstaatsangehörigen vorliegen, das Einkommen des zusammenführenden Familienangehörigen heranzuziehen. Zur Errechnung der Unterhaltsmittel, die mindestens zur Verfügung stehen müssen, ist laut NAG der Richtsatz
ASVG heranzuziehen.Zur Errechnung der Unterhaltsmittel, die mindestens zur Verfügung stehen müssen, ist laut NAG der Richtsatz
Paragraph 293, ASVG heranzuziehen. Für das Jahr 2016 beträgt der Richtsatz laut § 293 ASVG 1.323,58 Euro.Für das Jahr 2016 beträgt der Richtsatz laut Paragraph 293, ASVG 1.323,58 Euro. Unter Berücksichtigung der regelmäßigen Belastungen (Miete, Strom, Kreditrate, Telefon, Internet) und unter Abzug des Wertes der freien Station in der Höhe von € 282,06 ergibt das ein zu erreichendes Mindesteinkommen von € 2.033,52. Wie oben festgestellt, hat Herr BS im Zeitraum Jänner bis August 2016 ein durchschnittliches Monatseinkommen von € 2.265,53 und erreicht somit das geforderte Einkommen. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat keinen Hinweis darauf ergeben, dass sich an den Einkommensverhältnissen des Ehegatten der Beschwerdeführerin etwas ändern sollten. Diese Annahme wird auch noch durch die Tatsache gestützt, dass Herr BS seit 02.04.2013 durchgehend, wenn auch bei wechselnden Arbeitgebern, in Beschäftigung steht. Selbst wenn man davon ausgeht, dass Diäten oder Taggelder regelmäßig nur zur Hälfte als Einkommen zur berücksichtigen sind, spielt das in diesem Fall keine Rolle, da laut den Lohnzetteln in dem für die Beurteilung maßgeblichen Zeitraum der Beschäftigung zur WP GmbH nur Zulagen enthalten sind, denen keine Aufwendungen des Dienstnehmers gegenüberstehen. Sie bilden daher jedenfalls einen zu berücksichtigenden Einkommensbestandteil. Da der Ehemann der Beschwerdeführerin auch ohne Zahlungen auf Grund der Unterhaltsvereinbarung das notwendige Mindesteinkommen erreicht, war darauf nicht näher einzugehen. Die spruchgemäße Befristung des erteilten Aufenthaltstitels auf 12 Monate gründet sich auf § 20 Abs. 1 NAG.Die spruchgemäße Befristung des erteilten Aufenthaltstitels auf 12 Monate gründet sich auf Paragraph 20, Absatz eins, NAG. Die Beschwerdeführerin verfügt, unter Zugrundelegung des § 123 Abs. 1 und 4 ASVG, über einen allen Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, und ist diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig. Dies wurde von der Verwaltungsbehörde nicht in Abrede gestellt.Die Beschwerdeführerin verfügt, unter Zugrundelegung des Paragraph 123, Absatz eins und 4 ASVG, über einen allen Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, und ist diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig. Dies wurde von der Verwaltungsbehörde nicht in Abrede gestellt. Insgesamt war daher spruchgemäß, da die Erteilungsvoraussetzungen nunmehr gänzlich erfüllt waren, der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; es fehlt auch nicht eine solche Rechtsprechung und werden die zu lösenden Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einheitlich beantwortet. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; es fehlt auch nicht eine solche Rechtsprechung und werden die zu lösenden Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einheitlich beantwortet. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1013.001.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.