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{'item': 'LVwG-AV-1013/001-2015'}

Obsah (16)§ 46§ 28§ 25a§ 11§ 291a§ 41§ 41a§ 292§ 21aArt. 130§ 2§ 53§ 67§ 21§ 14a§ 293

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum12.10.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-1013/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ha

§ 46Abs.

1 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Allraun als Einzelrichter über die Beschwerde der Frau BF, geb. ***, whft. ***, ***, Kosovo, nunmehr vertreten durch Herrn BS, geboren am ***, whft. ***, ***, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 16.07.2015, Zl. IVW1F-14632, mit dem der Antrag

Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ abgewiesen wurde, zu Recht erkannt: 1. Der Beschwerde wird

§ 28Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

§ 46Abs.

1 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) für die Dauer von 12 Monaten erteilt.Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) für die Dauer von 12 Monaten erteilt. 2.

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) ist eine ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig.

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist eine ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid hat der Landeshauptmann von Niederösterreich den am 24.04.2014 gestellten Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, § 46 Abs. 1 Z 2 NAG abgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid hat der Landeshauptmann von Niederösterreich den am 24.04.2014 gestellten Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG abgewiesen. Als Rechtsgrundlagen wurden § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG angeführt.Als Rechtsgrundlagen wurden Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, NAG angeführt. Begründet wurde diese Entscheidung wie folgt: „Sie haben am 24.04.2014 bei der Österreichischen Botschaft in Skopje einen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß—Rot — Karte plus", § 46 Abs. 1 Z. 2 NAG, eingebracht.Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG, eingebracht. Ihr Antrag langte am 30.04.2014 beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Polizeiangelegenheiten, ein. Da dem Antrag zunächst ein Quotenplatz aus der Niederlassungsverordnung des Jahres 2014 nicht zur Verfügung stand, wurde der Antrag in einer Warteliste gereiht. Am 30.03.2015 konnte Ihrem Antrag ein Quotenplatz zugeteilt werden. Der beabsichtigte Wohnsitz befindet sich in ***, ***. Diesbezüglich wurde dem Antrag ein Mietvertrag, abgeschlossen am 14.01.2014 zwischen Herrn HL und Ihrem Ehegatten, Herrn BS, beigelegt. Laut diesem Mietvertrag muss ihr Ehegatte einen monatlichen Hauptmietzins in der Höhe von € 290,00 (exkl. Betriebs-, Verwaltungs- und sonstigen Kosten) bezahlen. Bezüglich des Nachweises des gesicherten Lebensunterhalts wurden dem Antrag ein Versicherungsdatenauszug Ihres Ehegatten, eine „Bestätigung“, ausgestellt von der Firma „GG GmbH“, laut dieser ihr Ehegatte in den Monaten September 2013 bis Februar 2014 einen Auszahlungsbetrag in der Höhe von € 9.360,09 (durchschnittlich monatlich € 1.560,01) erhielt, sowie die „Lohn-/Gehaltsverrechnungen“ für den Zeitraum Dezember 2013 bis März 2014 beigelegt. Diese weisen folgende Beträge auf: ● für den Monat Dezember 2013 einen Nettolohn in der Höhe von € 1.641,72 ● für den Monat Jänner 2014 einen Nettolohn in der Höhe von € 1.605,41 ● für den Monat Februar 2014 einen Nettolohn in der Höhe von € 1.392,60 ● für den Monat März 2014 einen Nettolohn in der Höhe von € 1.625,93 Dem Antrag wurde weiters eine „Auskunft aus der KSV1870-Privatinformation“ vom 17.02.2014 von Ihrem Ehegatten beigelegt. Laut Versicherungsdatenauszug endete das Dienstverhältnis Ihres Ehegatten zur Firma „GG GmbH“ am 09.01.

  1. Da dem Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels nicht alle erforderlichen Unterlagen zwecks Prüfung der maßgeblichen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels beigelegt waren, wurden Sie nachweislich mit Verbesserungsauftrag vom 20.05.2015 aufgefordert, die fehlenden Unterlagen der Behörde vorzulegen. Aufgrund dieses Verbesserungsauftrages wurden bezüglich des Nachweises des gesicherten Lebensunterhalts ein „Dienstzettel" sowie die „Lohnzettel“ Ihres Ehegatten für den Zeitraum Jänner 2015 bis Juni 2015, ausgestellt von der Firma „HZ GmbH", laut diesen Ihr Ehegatte folgende Nettolöhne bezog, vorgelegt: ● für den Monat Jänner 2015 (Eintritt am 12.01.2015) einen Nettolohn in der ● Höhe von € 1.134,56 (abzüglich dem halben Taggeld) ● für den Monat Februar 2015 einen Nettolohn in der Höhe von € 1.447,99 ● (abzüglich dem halben Taggeld) ● für den Monat Marz 2015 einen Nettolohn in der Höhe von € 1.544,26 ● (abzüglich dem halben Taggeld) ● für den Monat April 2015 einen Nettolohn in der Höhe von € 1.541,85 ● (abzüglich dem halben Taggeld) ● für den Monat Mai 2015 einen Nettolohn in der Höhe von € 1.556,96 ● (abzüglich dem halben Taggeld) ● für den Monat Juni 2015 einen Nettolohn in der Höhe von € 2.906,65 ● (abzüglich dem halben Taggeld) In der vorgelegten „Auskunft aus der KSV1870-Privatinformation“ vom 17.06.2015 scheint folgender Kredit auf: ● .„SS GmbH“: Abstattungskredit von € 24.000,00 (Kreditkontonummer: ***). Laut vorgelegtem „Kontoauszug“ der „SS GmbH“ muss Ihr Ehegatte für diesen Kredit eine monatliche Rate in der Höhe von € 432,31 bezahlen. Aus den „Kontoauszügen“ der „Volksbank ***" geht hervor, dass Ihr Ehegatte für die Wohnung in ***, ***, eine monatliche Gesamtmiete in der Höhe von € 425,00 bezahlen muss. Laut Versicherungsdatenauszug endete das Dienstverhältnis Ihres Ehegatten zur Firma „HZ GmbH“ am 10.07.
  2. Rechtlich ist der dargestellte Sachverhalt folgendermaßen zu beurteilen:

§ 11Abs. 2 Z. 4 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt

Gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte.

§ 11Abs. 3 NAG kann ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines

Gemäß Paragraph 11, Absatz 3, NAG kann ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses

Abs. 1 Z. 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einerErteilungshindernisses

Absatz eins, Ziffer 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung

Abs. 2 Z. 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zurVoraussetzung

Absatz 2, Ziffer eins bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat— und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EuropäischeAufrechterhaltung des Privat— und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention — EMRK), BGBI. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei derMenschenrechtskonvention — EMRK), BGBI. Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sindBeurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
  4. der Grad der Integration;
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-‚ Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

§ 11Abs. 5 NAG führt der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen

Gemäß Paragraph 11, Absatz 5, NAG führt der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z. 4), wenn der Fremde feste undBelastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinenund der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBI. Nr. 1891955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter SatzPersonen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z. 3) oder durch eineUnterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Abs. 2 Z. 15 oder 18), ist zurHaftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Absatz 2, Ziffer 15, oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum

§ 291ader Exekutionsordnung (EO), RGBl.

Nr. 79/1896,Existenzminimum

Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

§ 46Abs. 1 NAG ist Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ein

Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, NAG ist Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot — Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und 1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte"

§ 41

oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus"

§ 41aAbs. 1 oder 4 innehat, oder

Paragraph 41, oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus"

, Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder 2. ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende

  1. a)einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt — EU" innehat,
  2. b)einen Aufenthaltstitel „Rot—Weiß—Rot — Karte plus“, ausgenommen einen solchen

§ 41a Abs.

1 oder 4 innehat, odersolchen

Paragraph 41, a Absatz eins, oder 4 innehat, oder

  1. c)Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt.
  2. c)Asylberechtigter ist und Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 nicht gilt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vergleiche Erkenntnis vom 14.04.1994, 94/18/0163) ist es Sache des Fremden, von sich aus (initiativ) zu beweisen, dass er über die für seinen Unterhalt erforderlichen Mittel verfüge. Dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens korrespondiert eine Verpflichtung der Partei zur Mitwirkung bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes. Dies gilt namentlich dann, wenn der das Verfahren beendende Verwaltungsakt (auch) im rechtlichen oder wirtschaftlichen Interesse der Partei gelegen ist (VwGH 17.01.1978, 1195/76). Ihr Ehegatte, Herr BS, geb. ***, StA.: Kosovo, ist unterhaltspflichtig für ihren Lebensunterhalt in Österreich. Damit ihr Aufenthalt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führt, sind nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) vorn unterhaltspflichtigen Ehegatten BS feste undsind nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) vorn unterhaltspflichtigen Ehegatten BS feste und regelmäßige Einkünfte in der Höhe von monatlich mindestens € 1.307,89 erforderlich. Diesem Mindestbetrag sind regelmäßige monatliche Aufwendungen für Miete (€ 425,00) und Kredit (€ 432,31) hinzuzurechnen. Von diesen monatlichen Aufwendungen ist der sogenannte Wert der freien Station in der Höhe von € 278,72

§ 292Abs.

3 zweiter Satz ASVG in Abzug zu bringen.der Höhe von € 278,72

Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG in Abzug zu bringen. Dieser Betrag ist daher von den regelmäßigen Aufwendungen in der Höhe von € 857,31 (€ 425,00 + € 432,31) abzuziehen. Der verbleibende Differenzbetrag in der Höhe von € 578,59 (€ 857,31 - € 278,72) muss daher zu den erforderlichen Unterhaltsmitteln hinzugezählt werden. Ihr Ehegatte müsste somit monatliche Unterhaltsmittel von insgesamt € 1.886,48 netto (€1.307,89 + € 578,59) zur Verfügung haben. Unter festen Einkünften sind solche Einnahmen zu verstehen, die bereits in der Vergangenheit bestanden haben und auch weiter zu erwarten sind, um damit für eine Zukunftsprognose herangezogen werden zu können, ob die dargelegte Einkommenslage die künftige Inanspruchnahme von Leistungen der Gebietskörperschaften ausschließen lässt. Die Einkommenssituation stellt sich folgendermaßen dar: Ihr Ehegatte bezog im Zeitraum September 2013 bis Februar 2014 von der Firma „GG GmbH" einen durchschnittlichen Nettolohn in der Höhe von € 1.560,01 bzw. im Zeitraum Dezember 2013 bis März 2014 einen durchschnittlichen Nettolohn in der Höhe von € 1.566,

  1. Im Zeitraum Februar 2015 bis Juni 2015 (der Monat Jänner 2015 wird nicht in die Berechnung miteinbezogen, da das Dienstverhältnis erst mit 12.01.2015 begann) bezog Ihr Ehegatte von der Firma „HZ GmbH“ einen durchschnittlichen Nettolohn (abzüglich des halben Taggeldes) in der Höhe von € 1.799,
  2. Taggelder sind regelmäßig zur Hälfte in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen, sofern der Unterhaltsverpflichtete nicht nachweist, dass diese darüber hinaus der Abdeckung berufsbedingter Mehrausgaben dienen (VwGH
  3. Mai 2012, 2009r22/0166). Derartiges wurde weder behauptet noch nachgewiesen. Das Taggeld wurde daher zur Hälfte bei der Berechnung berücksichtigt. Da laut Versicherungsdatenauszug das Dienstverhältnis zur Firma „GG GmbH“ am 09.01.2015 und das Dienstverhältnis zur Firma „HZ GmbH“ am 10.07.2015 endete, können diese Einkommen bei der Berechnung für den Prognosezeitraum von 12 Monaten nicht mehr berücksichtigt werden, da Ihr Ehegatte in Zukunft kein Einkommen mehr von diesen Firmen beziehen wird. Der Vollständigkeit halber ist jedoch festzustellen, dass das Einkommen von der Firma „GG GmbH“ sowie das Einkommen von der Firma „HZ GmbH“ jeweils unter dem Richtsatz des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) lag.Firma „GG GmbH“ sowie das Einkommen von der Firma „HZ GmbH“ jeweils unter dem Richtsatz des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) lag. Seit 13.07.2015 scheint im Versicherungsdatenauszug eine Beschäftigungsmeldung Ihres Ehegatten bei der Firma „WP GmbH“ auf. Dies wurde der Behörde weder bekannt gegeben noch wurde der diesbezügliche abgeschlossene Dienstvertrag, aus dem das künftige Einkommen ihres Ehegatten ersichtlich wäre, der Behörde vorgelegt. Abschließend wird noch angemerkt, dass auf dem „Kontoauszug“ der „Volksbank ***“ vom 25.06.2015 ein negativer Saldo in der Höhe von € 3.096,11 aufscheint. Daraus lässt sich schließen, dass Ihr Ehegatte seinen Zahlungen offensichtlich nicht nachkommen kann und es daher sehr wahrscheinlich ist, dass ihr Aufenthalt im Bundesgebiet zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Eine Zukunftsprognose, ob Ihr Ehegatte für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes im Bundesgebiet über ein dem ASVG-Richtsatz entsprechendes regelmäßiges Einkommen verfügen wird, kann somit nicht zu ihren Gunsten erfolgen. Aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens wird die Erteilungsvoraussetzung

5 11 Abs. 2 Z. 4 NAG in Verbindung mit ä 11 Abs. 5 NAG nicht erfüllt.Aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens wird die Erteilungsvoraussetzung

5 11 Absatz 2, Ziffer 4, NAG in Verbindung mit ä 11 Absatz 5, NAG nicht erfüllt. Bezüglich der Interessenabwägung des § 11 Abs. 3 NAG wurde von der BehördeBezüglich der Interessenabwägung des Paragraph 11, Absatz 3, NAG wurde von der Behörde erwogen: Sie haben mit ihrem Ehegatten am 07.08.2013 in *** (Kosovo) die Ehe geschlossen. Ihr Ehegatte verfügt über einen bis 28.11.2017 befristeten Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“. Den der Behörde vorliegenden Unterlagen ist nicht zu entnehmen, dass Sie bereits ein länger andauerndes gemeinsames Privat— und Familienleben mit Ihrem Ehegatten führten. Weiters hat das Ermittlungsverfahren nicht ergeben, dass einem gemeinsamen Familienleben in Ihrem Heimatstaat wesentliche Hindernisse entgegenstehen würden. Sie haben in Österreich noch nie über einen Aufenthaltstitel verfügt. Im Zuge der erforderlichen Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK wurdeIm Zuge der erforderlichen Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK wurde festgestellt, dass zwar durch den Aufenthalt Ihres Ehegatten nunmehr familiäre Bindungen in Österreich bestehen, jedoch die Sicherung des Lebensunterhaltes im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz eine wichtige Grundvoraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels darstellt und Sie keinen ausreichenden Nachweis über einen gesicherten Lebensunterhalt für die Dauer ihres beabsichtigten Aufenthaltes im Bundesgebiet erbracht haben. Die Abwägung der gegenüberstehenden Interessenslagen geht daher zu ihren Lasten, weil das öffentliche Interesse an der Einhaltung einschlägiger Zuwanderungsbestimmungen Ihr persönliches Interesse an einer Neuzuwanderung überwiegt. Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 08.10.2003, G 119/03, judiziert, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in seiner Judikatur einer Ausländerfamilie nicht das unbedingte Recht auf ein gemeinsames Familienleben in einem Vertragsstaat zugesteht. Art. 8 EMRK umfasst nicht die generelleeinem Vertragsstaat zugesteht. Artikel 8, EMRK umfasst nicht die generelle Verpflichtung eines Vertragsstaates, die Wahl des Familienwohnsitzes durch die verschiedenen Familienmitglieder anzuerkennen und die Zusammenführung einer Familie auf seinem Gebiet zu erlauben. Auch beinhaltet Art. 8 EMRK nicht dasFamilie auf seinem Gebiet zu erlauben. Auch beinhaltet Artikel 8, EMRK nicht das Recht, den geeignetsten Ort für die Entwicklung des Familienlebens zu wählen. Des Weiteren besteht laut EGMR nicht die grundsätzliche Verpflichtung zur Herstellung des Familienlebens. Jeder Vertragsstaat habe das Recht, die Einreise von Nichtstaatsangehörigen einer Kontrolle zu unterwerfen. Abschließend ist daher festzuhalten, dass dem geordneten Zuwanderungswesen eine hohe Bedeutung zukommt, weshalb es von besonderer Wichtigkeit ist, dass die diesbezüglichen Rechtsnormen eingehalten werden. Die Bestimmung des §11 Abs. 3 NAG konnte daher nicht zu Ihren GunstenDie Bestimmung des §11 Absatz 3, NAG konnte daher nicht zu Ihren Gunsten angewendet werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“ In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde hat Frau BF ausgeführt wie folgt: „Die Antragstellerin dieser Beschwerde mit den erwähnten Angaben widerspricht dem Beschluss der Verwaltungsbehörde in der Österreichischen Botschaft, die das Visum mit dem Recht zum Einreisen nach Österreich verweigert hat, obwohl ihr Ehemann, BS in Österreich arbeitet und lebt. In dieser Lage befindet sich die Beschwerdeführerin BF außerhalb der ehelichen Lebensgemeinschaft, weil ihr die Ablehnung des Rechts auf das Visum, die Familienzusammenführung mit ihren Ehemann unmöglich gemacht hat, der mit ordnungsmäßigen Unterlagen in Österreich arbeitet und lebt. Weil der Ehemann mit ordnungsmäßigen Unterlagen in Österreich arbeitet und lebt, wo er auch Einkommen von der Arbeit erzielt und ausreichende Mittel auch für den Lebensunterhalt seiner Ehefrau hat, dann sind wir der Meinung und hoffen, dass keine Gründe für das Ablehnen des Visums für die Einreise nach Österreich bestehen. Wir hoffen, dass die zuständigen Behörden diesen Fehler bessern werden, der unabsichtlich vielleicht gemacht wurde und somit. die Familienzusammenführung der Eheleute ermöglicht wird, indem der Antragstellerin die Einreise mit ein Visum in Österreich ermöglicht wird.“ Der Beschwerde beigelegt waren ● ein Lohnzettel Juli 2015 betreffend das Dienstverhältnis des Herrn BS zur HZ GmbH, ausweisend einen Nettobezug in der Höhe von 631,00 Euro ● einen Dienstgeberbestätigung der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 07.08.2015 über die Anmeldung des Herrn BS ab. 10.08.2015 als Arbeiter bei der WP GmbH, über eine Beschäftigung im Ausmaß von 38,5 Stunden zu einem Bruttomonatslohn inkl. Prov., Trinkgelder usw. in der Höhe von 2.051,85 Euro; ● eine Lohn/Gehaltsabrechnung Juli 2015 von der WP GmbH, ausweisend einen Nettobezug in der Höhe von 1.470,43 Euro; ● ein Arbeitsvertrag, abgeschlossen zwischen Herrn BS und der WP GmbH über eine Beschäftigung als Helfer zu einem Bruttomonatslohn in der Höhe von 2.051,85 Euro laut KV Arbeitskräfteüberlassung; ● eine Überlassungsmitteilung der WP GmbH; ● einen als Notariatsakt geschlossenen „Unterhaltsvertrag“, in dem ausgeführt ist, dass Herr BS zum Zweck der Erlangung eines Aufenthaltstitels für die Beschwerdeführerin nicht über ausreichendes eigenes Einkommen verfügt, weshalb einerseits  sich Herr BS verpflichtet, für den Unterhalt seiner Ehefrau aufzukommen und sich gegenüber der Republik, den Ländern, Gemeinden und allen öffentlichen Rechtsträgern verpflichtet, für die Kosten im Zusammenhang mit dem Aufenthalt der Beschwerdeführerin aufzukommen und andererseits  sich Herr BB, Cousin des Herrn BS verpflichtet, diesem im Zusammenhang mit dem zugunsten der Beschwerdeführerin zu leistenden Unterhalt, 400,00 Euro monatlich bis zu dem Zeitpunkt zu leisten, in welchem Herr BS über ein entsprechendes eigenes Erwerbseinkommen in Österreich verfügen wird. Aufgrund der Aufforderung des erkennenden Gerichts an die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 23.06.2016, zum Nachweis ihrer festen und regelmäßigen Einkünfte im Sinne des § 11 Abs. 5 NAG, die dort genannten Unterlagen betreffend die Einkommensverhältnisse Ihres Ehemannes, Herrn BS, binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu übermitteln, hat die Beschwerdeführerin folgende Unterlagen vorgelegt:Aufgrund der Aufforderung des erkennenden Gerichts an die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 23.06.2016, zum Nachweis ihrer festen und regelmäßigen Einkünfte im Sinne des Paragraph 11, Absatz 5, NAG, die dort genannten Unterlagen betreffend die Einkommensverhältnisse Ihres Ehemannes, Herrn BS, binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu übermitteln, hat die Beschwerdeführerin folgende Unterlagen vorgelegt: ● Auskunft aus der KSV1870-Privatinformation mit Stand 22.08.2016, betreffend Herrn BS ● Einkommenssteuerbescheid 2015 des Finanzamtes *** vom 11.08.2016 betreffend Herrn BS ● eine „Überlassungsmitteilung Werkseinsatz“ der WP GmbH über die Überlassung des Herrn BS an die GFF GmbH, ***, *** ● Lohn/Gehaltsabrechnung der WP GmbH für die Monate Juli 2015 bis Juli 2016 betreffend Herrn BS ● Lohnzettel und Beitragsgrundlagennachweis für den Zeitraum 13.

  1. bis 31.07.2015 Herrn BS ● Lohnzettel und Beitragsgrundlagennachweis für den Zeitraum 10.
  2. bis 31.12.2015 Herrn BS Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat am 22.09.2016 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zur Zahl IVW1F-14632 sowie den gegenständlichen Akt des Landesverwaltungsgerichts NÖ, auf deren Verlesung ausdrücklich verzichtet wurde sowie durch Einvernahme der Zeugen BS und BB. Zu Beginn der Verhandlung wurde vom Vertreter der Beschwerdeführerin ein Schreiben der SS GmbH vom 19.09.2016 vorgelegt, womit ein Kontoauszug mit Stand 19.09.2016 übermittelt wurde sowie eine Umsatzliste zu Kontonummer ***, betreffend das Konto des Herrn BS, mit ausgewiesenen Umsätzen vom 01.06.2016 bis 12.09.2016 sowie Unterlagen zu dem Kredit bei der ***, der ***, mit der Kreditkonto-Nr. ***. Der Vertreter der Beschwerdeführerin gab dazu an, dass dies der einzige noch offene Kredit sei und mit diesem Kredit eine Umschuldung insoweit vorgenommen worden sei, als damit der Kredit bei der SS GmbH zurückbezahlt worden sei. Diese Unterlagen wurden dem Vertreter der belangten Behörde zur Einsichtnahme übergeben. Betreffend die Aufforderung zur Vorlage eines Nachweises über einen Rechtsanspruch auf eine Wohnung, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen werden kann, hat der Vertreter der Beschwerdeführerin ein Schreiben des derzeitigen Vermieters vorgelegt, wonach einer Verlängerung des Vertrages nichts im Wege stehe. Nachweise über das Einkommen des Herrn BB betreffend die Unterhaltsvereinbarung, welche der Beschwerde beigelegt war, hat der Beschwerdeführervertreter zur Verhandlung nicht mitgebracht. Der Vertreter der belangten Behörde hat zu den zur Einsicht übergebenen Unterlagen keine Ausführungen getätigt. Dem Vertreter der belangten Behörde wurde eine vom Vertreter der Beschwerdeführerin vorgelegte Bestätigung des Vermieters in Kopie ausgehändigt. Dazu wurde keine Stellungnahme abgegeben. Der Zeuge, Herr BS, geb. am ***, wohnhaft *** in ***, Ehegatte der Beschwerdeführerin, hat nach Wahrheitserinnerung, Belehrung über die Entschlagungsrechte sowie über die Folgen einer falschen Zeugenaussage, ausgesagt wie folgt: „Ich bin, glaube ich, seit
  3. August 2013 mit Frau BF verheiratet. Ich war zuvor schon einmal in Österreich verheiratet, mit einer Frau EFa. Ich bin mir heute nicht mehr sicher, ich denke, dass ich Frau EFa im Jahr 2008 bzw. 2009 geheiratet habe. Ich war mit ihr ca. zweieinhalb Jahre verheiratet. Ich bin von Frau EFa geschieden und muss keine Unterhaltszahlungen leisten. Meine jetzige Frau habe ich im Jahr 2011 im Kosovo kennen gelernt. Ich war ungefähr zweimal im Jahr für ca. zwei Wochen im Kosovo. Das ist bis heute so, dass ich zweimal im Jahr für ca. zwei Wochen, dieses Jahr waren es auch drei, in den Kosovo fahre. Ich habe mit Frau BF keine Kinder und sie ist derzeit auch nicht schwanger. Auch mit Frau EFa habe ich keine gemeinsamen Kinder gehabt. Ich arbeite aktuell bei der Firma GFF GmbH, bin aber bei der WP GmbH angemeldet. Ich verdiene im Monat netto ca. von 1.800 Euro aufwärts. Dies ist schwankend. Das höchste Einkommen, das ich daraus erzielt habe, glaube ich, war 2.100 Euro. Warum das Einkommen so schwankt, weiß ich nicht. Ich denke, ich zahle im Moment 435 Euro Miete für meine Wohnung. Vor einem halben Jahr waren es noch 425 Euro. Für Strom muss ich noch zusätzlich 60 Euro im Quartal zahlen. Die restlichen Betriebskosten sind in der Miete inkludiert. Aktuell habe ich kein Auto auf mich zugelassen. Für meinen Handyvertrag zahle ich im Monat ca. 45 Euro. Für meinen Internetanschluss daheim zahle ich noch 20 Euro im Monat. Sonstige Versicherungen oder Zahlungsverpflichtungen bestehen nicht. Meine Beschäftigung bei der WP GmbH ist im Moment die einzige. Meine Ehegattin ist derzeit im Kosovo aufhältig. Sie war noch nie in Österreich. Die zwei Wochen, die ich zweimal jährlich im Kosovo bin, verbringe ich mit meiner Frau. Ich bin mit meiner Frau ansonsten telefonisch täglich im Kontakt. Im Kosovo lebt meine Ehefrau bei meinen Eltern. Meine Eltern leben in einem Haus, das im Eigentum meines Vaters ist und besteht aus einem Wohnzimmer und zwei Schlafzimmer. Die Quadratmeter der Wohnfläche kann ich nicht angeben. Außer meinen Eltern und meiner Frau leben in dem Haus noch zwei Brüder von mir und eine Schwester. Meine Geschwister sind auch schon alle erwachsen. Meine Ehefrau hat in Österreich außer mir keine Verwandte. Möglicherweise lebt ein Verwandter von ihr in ***, den ich aber nicht kenne. Den Verwandtschaftsgrad kenne ich aber nicht. Zu diesem Verwandten hat meine Frau nur sehr losen Kontakt. Ich bin aufgrund eines Aufenthaltstitels Rot-Weiß-Rot – Karte plus zum Aufenthalt in Österreich berechtigt. Wie viele Kreditraten ich auf den Kredit bei der SS GmbH bereits zurückbezahlt habe, bevor ich diesen umgeschuldet habe, kann ich nicht sagen. Den Mietvertrag kann ich jederzeit verlängern. Wie lange das dauern wird, kann ich heute noch nicht sagen, da ich erst mit dem Vermieter sprechen muss. Betreffend meine Arbeit sind keine Änderungen geplant.“ Der Zeuge, Herr BB, geb. am ***, wohnhaft ***, ***, fremd zur Beschwerdeführerin, hat nach Wahrheitserinnerung und Belehrung über die Folgen einer falschen Zeugenaussage ausgesagt wie folgt: „Wenn ich gefragt werde, welchen Vertragsinhalt die von mir unterzeichnete Unterhaltsvereinbarung genau hat, gebe ich an, dass ich es nicht wirklich weiß. Bis jetzt habe ich Herrn BS keine Unterhaltsleistungen leisten müssen, da er bisher nichts gebraucht hat. Ich arbeite für das Unternehmen GFF GmbH in ***. Ich bin dort in der Metallverarbeitung als Abschläger beschäftigt. Ich bin für 40 Stunden in der Woche dort beschäftigt. Ich verdiene monatlich netto ca. 1.900 Euro. Die Wohnung, in der ich zurzeit lebe, gehört meinem Bruder, für die ich keine Miete zahle. Ich zahle Strom und zwar vierteljährlich ca. 350 Euro. Ich zahle für das auf mich zugelassene Auto vierteljährlich ca. 220 Euro an Versicherungsprämie. Ich habe noch einen Kredit, für den ich monatlich 477 Euro bezahlen muss. Ich bin ledig und habe keine Kinder. Ansonsten habe ich keine regelmäßigen Ausgaben. Über Befragen durch den Vertreter der belangten Behörde gibt der Zeuge an: Unabhängig von der Unterhaltsvereinbarung und der darin getroffenen Regelung über den Zeitpunkt der Zahlung hätte ich Herrn BS jederzeit, wenn er was gebraucht hätte, Geld gegeben. Das ist bei uns so.“ Zur Vorlage eines für die Dauer des beantragten Aufenthaltstitels gültigen Mietvertrages wurde dem Beschwerdeführervertreter eine Frist von zwei Wochen ab dem Tag der Verhandlung eingeräumt. Am 03.10.2016 hat der Beschwerdeführervertreter einen Mietvertrag, abgeschlossen zwischen HL, ***, ***, als Vermieter und Herrn BS, ***, ***, ***, als Mieter über eine Wohnung an der Wohnadresse des Beschwerdeführervertreters mit einer Wohnfläche von 41 m², bestehend aus 2 Zimmern inklusive Küchenblock, Bad mit WC und Abstellraum, übermittelt. Der Beginn des Mietverhältnisses ist darin mit 01.10.2016, das Ende mit 30.09.2019 festgelegt. Die Miete beträgt inklusive Betriebskosten ca. € 430,-- zzgl. Stromkosten in der Höhe von € 20,-- im Monat. Dieser Mietvertrag wurde der belangten Behörde mit Schreiben des erkennenden Gerichts vom 04.10.2016 zur Stellungnahme übermittelt. Auf eine Stellungnahme zu diesem Mietvertrag wurde laut Schreiben der belangten Behörde vom 05.10.2016 verzichtet. Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt wird als erwiesen festgestellt: Die Beschwerdeführerin, Frau BF ist kosovarische Staatsbürgerin und seit 07.08.2013 mit Herrn BS, geb. ***, ebenfalls kosovarischer Staatsbürger, verheiratet. Am 24.04.2014 hat die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

§ 46Abs.

1 Z 2 NAG bei der Österreichischen Botschaft in Skopje gestellt. Am 24.04.2014 hat die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG bei der Österreichischen Botschaft in Skopje gestellt. Am 30.03.2015 konnte ein Quotenplatz zugewiesen werden. Die Beschwerdeführerin ist im Besitz eines bis 02.02.2024 gültigen Reisepasses der Republik Kosovo. Die Beschwerdeführerin hat ein Zertifikat des Österreichischen Sprachdiplom Deutsch – ÖSD vom 20.12.2013 im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegt, wonach die Beschwerdeführerin die A1 Grundstufe Deutsche am Prüfungszentrum in Pristina mit „gut“ bestanden hat. Herr BS, whft. ***, ***, ist im Besitz eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“. Er ist Mieter einer Wohnung an der Wohnadresse, welche laut Mitteilung der Marktgemeinde *** vom 02.06.2015 eine ortsübliche Unterkunft im Sinne des § 11 Abs. 2 Z. 2 NAG ist.Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG ist. Das Mietverhältnis ist mit 30.09.2019 befristet. Die Miete beträgt monatlich ca. € 430,-- (inkl. Betriebskosten). zzgl. der Stromkosten von monatlich € 20,--. Von 02.04.2013 bis 31.12.2013 war Herr BS bei der GM GmbH & Co KG und von 01.01.2014 bis 09.01.2015 bei der GG GmbH als Arbeiter beschäftigt. Der daraus bezogene durchschnittliche Nettolohn betrug im Zeitraum September 2013 bis Februar 2014 1.560,01 Euro bzw. in den Monaten Dezember 2013 bis März 2014 1.566,42 Euro. Herr BS war von 12.01.2015 bis 10.07.2015 bei der HZ GmbH beschäftigt und hat dabei in den Monaten Jänner bis Juli 2015 ein Nettogehalt – unter Außerachtlassung der Hälfte der Diäten - in der Höhe von 1.528,24 Euro bezogen. Unter Einrechnung der Diäten hat das durchschnittliche Nettomonatsgehalt in dieser Zeit 1.691,06 Euro betragen. Von 13.07.bis 31.07.2015 und seit 10.08.2015 ist Herr BS laufend bei der WP GmbH beschäftigt. Zur Erbringung der Arbeitsleistung wurde Herr BS von der WP GmbH der GFF GmbH, ***, ***, überlassen. Der Gatte der Beschwerdeführerin hat im Jahr 2016 in den Monaten Jänner bis August ein monatliches Durchschnittseinkommen von netto € 2.265,53. Diäten oder Taggelder sind darin nicht enthalten. An regelmäßigen Aufwendungen hat Herr BS eine Miete in der Höhe von monatlich ca. 430,-- Euro und Kreditraten in der Höhe von monatlich 477,-- Euro (Kredit der *** der ***, Konto Nr. ***) zu bezahlen sowie Kosten für das Mobiltelefon und den Internetanschluss in der Höhe von € 45,-- bzw. € 20,--. Dazu kommen noch Stromkosten in der Höhe von € 20,-- monatlich. Beweiswürdigend ist zum festgestellten Sachverhalt auszuführen wie folgt: Aus dem Akteninhalt eindeutig zu entnehmen und unstrittig sind die Feststellungen zu den persönlichen Daten der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes und der Vorlage eine Sprachnachweises

§ 21aAbs.

1 NAG.Aus dem Akteninhalt eindeutig zu entnehmen und unstrittig sind die Feststellungen zu den persönlichen Daten der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes und der Vorlage eine Sprachnachweises

Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG. Die Höhe des von Herrn BS bezogenen Einkommens ist den im Beschwerdeverfahren vorgelegten Einkommensnachweisen (Lohnzettel, Kontoauszügen) zu entnehmen. Diesen Lohnzetteln ist auch zu entnehmen, dass Diäten oder Taggelder aus der Beschäftigung zur WP GmbH nicht ausbezahlt wurden. Die Dauer der Beschäftigungsverhältnisse von Herrn BS ergibt sich aus den im Akt befindlichen Versicherungsdatenauszügen. Dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin Mieter der gegenständlichen Wohnung ist, ist dem vom Ehegatten der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren vorgelegten Mietvertrag zu entnehmen. Unstrittig sind auch die Feststellungen zur Höhe der Miete und zu den Stromkosten und der zu leistenden Kreditraten. Die Höhe der zu leistenden Miete ergibt sich außerdem aus dem Mietvertrag und den vorgelegten Kontoauszügen, insbesondere aus der Umsatzliste des auf Herrn BS lautenden Kontos bei der Volksbank ***, GS ***, Knt.Nr. ***. Mit dem von Herrn BS in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Kreditkontoauszug der SS GmbH vom 19.09.2016 zu Konto Nr. *** und den Unterlagen zu dem Kredit bei der ***, der *** mit dem Kreditkonto-Nr. ***, konnte Herr BS darlegen, dass der in der KSV-Auskunft noch aufscheinende Kredit Nr. *** bei der SS GmbH zur Gänze ausbezahlt wurde und keine Raten mehr offen sind. Die Feststellungen zu den Telefon- und Internetkosten gründen sich auf die Aussage des Zeugen BS. Rechtlich folgt daraus: § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG bestimmen:Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG bestimmen: „

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“

§ 46Abs.

1 NAG ist Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des

  1. Teiles erfüllen, undGemäß Paragraph 46, Absatz eins, NAG ist Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des
  2. Teiles erfüllen, und
  3. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“

§ 41

oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

§ 41aAbs.

1 oder 4 innehat, oder 1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“

Paragraph 41, oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder 2. ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende

  1. a)einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ innehat,
  2. b)einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, ausgenommen einen solchen

§ 41aAbs.

1 oder 4 innehat, oder b) einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, ausgenommen einen solchen

Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder

  1. c)Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt.
  2. c)Asylberechtigter ist und Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 nicht gilt.

§ 2Abs.

1 Z 6 NAG ist Drittstaatsangehöriger ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, NAG ist Drittstaatsangehöriger ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.

Z 9 leg.cit. ist Familienangehöriger, wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels;

Ziffer 9, leg.cit. ist Familienangehöriger, wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels;

Z 10 ist Zusammenführender ein Drittstaatsangehöriger, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder von dem ein Recht im Sinne dieses Bundesgesetzes abgeleitet wird;

Ziffer 10, ist Zusammenführender ein Drittstaatsangehöriger, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder von dem ein Recht im Sinne dieses Bundesgesetzes abgeleitet wird; § 11 Abs. 1, 2, 4 und 5 bestimmen:Paragraph 11, Absatz eins, 2, 4 und 5 bestimmen: „

(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn 1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot

§ 53

FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

§ 67FPG besteht; 1.

gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot

Paragraph 53, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG besteht;

  1. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
  2. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag

§ 21Abs.

1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist; 3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag

Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

  1. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
  2. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt;
  3. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
  4. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder
  5. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

(2)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
  1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
  2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
  3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
  4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
  5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und
  6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14arechtzeitig erfüllt hat.

6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 14 a, rechtzeitig erfüllt hat.

(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Absatz 2, Ziffer eins,), wenn
  1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
  2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum

§ 291ader Exekutionsordnung (EO), RGBl.

Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.“

(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum

Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.“ Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu zunächst, dass für die Beschwerdeführerin ein Quotenplatz vorhanden ist, ihr Ehemann als Zusammenführender

§ 2Abs.

1 Z 10 NAG einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ innehat und die Beschwerdeführerin als Ehegattin Familienangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG ist.Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu zunächst, dass für die Beschwerdeführerin ein Quotenplatz vorhanden ist, ihr Ehemann als Zusammenführender

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10, NAG einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ innehat und die Beschwerdeführerin als Ehegattin Familienangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG ist. Aus dem Akteninhalt sowie aus dem durchgeführten Verfahren ergibt sich kein Hinweis darauf, dass ein Versagungsgrund nach § 11 Abs. 1 NAG vorliegt und wurde dies auch von der belangten Behörde nicht behauptet.Aus dem Akteninhalt sowie aus dem durchgeführten Verfahren ergibt sich kein Hinweis darauf, dass ein Versagungsgrund nach Paragraph 11, Absatz eins, NAG vorliegt und wurde dies auch von der belangten Behörde nicht behauptet. Es sind auch die Erteilungsvoraussetzungen nach § 11 Abs. 2 NAG gegeben, da kein Hinweis darauf vorliegt, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin den öffentlichen Interessen widerstreiten würde. Der Rechtsanspruch auf eine Unterkunft, die für vergleichbare große Familien als ortsüblich angesehen wird, konnte durch Vorlage der Heiratsurkunde und des Mietvertrages an der gegenständlichen Wohnung des Herrn BS erbracht werden.Es sind auch die Erteilungsvoraussetzungen nach Paragraph 11, Absatz 2, NAG gegeben, da kein Hinweis darauf vorliegt, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin den öffentlichen Interessen widerstreiten würde. Der Rechtsanspruch auf eine Unterkunft, die für vergleichbare große Familien als ortsüblich angesehen wird, konnte durch Vorlage der Heiratsurkunde und des Mietvertrages an der gegenständlichen Wohnung des Herrn BS erbracht werden. Aufgrund der Verehelichung der Beschwerdeführerin mit Herrn BS ist der Rechtsanspruch zur Benützung dieser Wohnung gegeben. Ebenso wurde der Nachweis der Deutschkenntnisse im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG erbracht.Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG erbracht. Die strittige Frage, ob der Aufenthalt der nunmehrigen Beschwerdeführerin zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, ist wie folgt zu entscheiden: Wie die belangte Behörde richtig ausgeführt hat, ist bei der Beurteilung, ob ausreichende Unterhaltsmittel für den zuziehenden Drittstaatsangehörigen vorliegen, das Einkommen des zusammenführenden Familienangehörigen heranzuziehen. Zur Errechnung der Unterhaltsmittel, die mindestens zur Verfügung stehen müssen, ist laut NAG der Richtsatz

§ 293

ASVG heranzuziehen.Zur Errechnung der Unterhaltsmittel, die mindestens zur Verfügung stehen müssen, ist laut NAG der Richtsatz

Paragraph 293, ASVG heranzuziehen. Für das Jahr 2016 beträgt der Richtsatz laut § 293 ASVG 1.323,58 Euro.Für das Jahr 2016 beträgt der Richtsatz laut Paragraph 293, ASVG 1.323,58 Euro. Unter Berücksichtigung der regelmäßigen Belastungen (Miete, Strom, Kreditrate, Telefon, Internet) und unter Abzug des Wertes der freien Station in der Höhe von € 282,06 ergibt das ein zu erreichendes Mindesteinkommen von € 2.033,52. Wie oben festgestellt, hat Herr BS im Zeitraum Jänner bis August 2016 ein durchschnittliches Monatseinkommen von € 2.265,53 und erreicht somit das geforderte Einkommen. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat keinen Hinweis darauf ergeben, dass sich an den Einkommensverhältnissen des Ehegatten der Beschwerdeführerin etwas ändern sollten. Diese Annahme wird auch noch durch die Tatsache gestützt, dass Herr BS seit 02.04.2013 durchgehend, wenn auch bei wechselnden Arbeitgebern, in Beschäftigung steht. Selbst wenn man davon ausgeht, dass Diäten oder Taggelder regelmäßig nur zur Hälfte als Einkommen zur berücksichtigen sind, spielt das in diesem Fall keine Rolle, da laut den Lohnzetteln in dem für die Beurteilung maßgeblichen Zeitraum der Beschäftigung zur WP GmbH nur Zulagen enthalten sind, denen keine Aufwendungen des Dienstnehmers gegenüberstehen. Sie bilden daher jedenfalls einen zu berücksichtigenden Einkommensbestandteil. Da der Ehemann der Beschwerdeführerin auch ohne Zahlungen auf Grund der Unterhaltsvereinbarung das notwendige Mindesteinkommen erreicht, war darauf nicht näher einzugehen. Die spruchgemäße Befristung des erteilten Aufenthaltstitels auf 12 Monate gründet sich auf § 20 Abs. 1 NAG.Die spruchgemäße Befristung des erteilten Aufenthaltstitels auf 12 Monate gründet sich auf Paragraph 20, Absatz eins, NAG. Die Beschwerdeführerin verfügt, unter Zugrundelegung des § 123 Abs. 1 und 4 ASVG, über einen allen Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, und ist diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig. Dies wurde von der Verwaltungsbehörde nicht in Abrede gestellt.Die Beschwerdeführerin verfügt, unter Zugrundelegung des Paragraph 123, Absatz eins und 4 ASVG, über einen allen Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, und ist diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig. Dies wurde von der Verwaltungsbehörde nicht in Abrede gestellt. Insgesamt war daher spruchgemäß, da die Erteilungsvoraussetzungen nunmehr gänzlich erfüllt waren, der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; es fehlt auch nicht eine solche Rechtsprechung und werden die zu lösenden Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einheitlich beantwortet. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; es fehlt auch nicht eine solche Rechtsprechung und werden die zu lösenden Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einheitlich beantwortet. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1013.001.2015

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.