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LVwG-AV-1359/001-2015

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum12.10.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-1359/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Allraun als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn JA, ***, ***, vertreten durch Mag. Stefan Lang, PLL.M., Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der NÖ Landesregierung vom 18.11.2015, Zl. IVW2-PS-7599/001-2014, zu Recht erkannt:

  1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
  2. Gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist eine ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig.Gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist eine ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom
  3. November 2015, Zl. IVW2-PS-7599/001- 2014, wurde das Ansuchen des Herrn JA, geboren ***, vom
  4. März 2014 auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft abgewiesen. Begründet wurde dies im Wesentlichen unter Hinweis auf § 10 Abs. 1 Z 6 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, wonach einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, die Staatsbürgerschaft nur verliehen werden darf, wenn er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Begründet wurde dies im Wesentlichen unter Hinweis auf Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, wonach einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, die Staatsbürgerschaft nur verliehen werden darf, wenn er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentlichen Interessen gefährdet.Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannte öffentlichen Interessen gefährdet. Dagegen hat Herr JA durch seine rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht Beschwerde erhoben. Mit Schreiben des LVwG NÖ vom
  5. Oktober 2016 an die belangte Behörde wurde dieser unter Zitierung des § 16 Abs. 1 VwGVG zur Kenntnis gebracht, dass nach dem Akteninhalt der angefochtene Bescheid nicht innerhalb von 6 Monaten nach Einbringung des Antrages vom 5.3.2014 und nach Ablauf von 3 Monaten nach dem Zeitpunkt der Einbringung einer im Akt der belangten Behörde befindlichen Säumnisbeschwerde erlassen worden sei.Mit Schreiben des LVwG NÖ vom
  6. Oktober 2016 an die belangte Behörde wurde dieser unter Zitierung des Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG zur Kenntnis gebracht, dass nach dem Akteninhalt der angefochtene Bescheid nicht innerhalb von 6 Monaten nach Einbringung des Antrages vom 5.3.2014 und nach Ablauf von 3 Monaten nach dem Zeitpunkt der Einbringung einer im Akt der belangten Behörde befindlichen Säumnisbeschwerde erlassen worden sei. In ihrer Stellungnahme vom
  7. Oktober 2016 hat die belangte Behörde dazu mitgeteilt, dass aufgrund eines Krankenstandes der zuständigen Sachbearbeiterin die Abfertigung des in der Sache ergangenen Bescheides irrtümlich erst nach Ablauf der 3-monatigen Frist nach § 16 VwGVG erfolgt sei.In ihrer Stellungnahme vom
  8. Oktober 2016 hat die belangte Behörde dazu mitgeteilt, dass aufgrund eines Krankenstandes der zuständigen Sachbearbeiterin die Abfertigung des in der Sache ergangenen Bescheides irrtümlich erst nach Ablauf der 3-monatigen Frist nach Paragraph 16, VwGVG erfolgt sei. Aufgrund des vorliegenden Akteninhaltes wird folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt als erwiesen festgestellt. Herr JA hat am
  9. März 2014 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gestellt. Der angefochtene Bescheid wurde nicht innerhalb von 6 Monaten nach dem Zeitpunkt der Antragseinbringung erlassen. Es gibt keine Hinweise, dass diese Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Am
  10. Juni 2015 hat der nunmehrige Beschwerdeführer persönlich eine Säumnisbeschwerde bei der belangten Behörde eingebracht, welche dem LVwG Niederösterreich nicht zur Entscheidung vorgelegt wurde. Der gegenständlich angefochtene Bescheid wurde nach Ablauf von 3 Monaten ab Einbringung der Säumnisbeschwerde erlassen. Beweiswürdigend ist zum festgestellten Sachverhalt auszuführen, dass sich die Zeitpunkte betreffend die Einbringung des Antrages auf Verleihung der Staatsbürgerschaft und der Einbringung der Säumnisbeschwerde unmittelbar aus der zur Entscheidung von der belangten Behörde vorgelegten Aktenkopie, insbesondere dem angefochtenen Bescheid ergeben. Dass die gegenständlich angefochtene Entscheidung nach Ablauf von 6 Monaten ab der Einbringung des Antrages bzw. nach Ablauf von 3 Monaten ab Einbringung der Säumnisbeschwerde erlassen wurde, wurde von der belangten Behörde nicht bestritten. Die belangte Behörde hat in ihrer Stellungnahme auch nicht behauptet, dass die Verzögerung betreffend die Entscheidung über den Antrag auf Verleihung der Staatsbürgerschaft nicht auf ein überwiegendes Verschulden ihrerseits zurückzuführen sei. Dass die Säumnisbeschwerde dem erkennenden Gericht (noch immer) nicht zur Entscheidung vorgelegt wurde, ergibt sich ebenfalls aus dem Akteninhalt und dem Aktenverwaltungssystem beim LVwG NÖ. Die zur Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes maßgeblichen Bestimmungen lauten: § 28 Abs. 1 VwGVG Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG „Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.“ § 8 Abs. 1 VwGVG Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG „Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.“„Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.“ § 16 VwGVG Paragraph 16, VwGVG „

(1)Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.„
(1)Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.
(2)Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.“ Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen wie folgt: Aus dem Akteninhalt und auch aus der Stellungnahme der belangten Behörde vom 11. Oktober 2016 ergeben sich keine Hinweise darauf, dass die Säumnisbeschwerde unzulässig ist. Weder wurde der ungenutzte Ablauf der Entscheidungsfrist bestritten noch behauptet, dass die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der belangten Behörde zurückzuführen sei. Ebenso wurde nicht bestritten, dass die nunmehr angefochtene Entscheidung erst nach Ablauf von 3 Monaten ab dem Zeitpunkt Einbringung der Säumnisbeschwerde erlassen wurde. Aus § 16 Abs. 1 VwGVG ergibt sich, dass nach Ablauf von 3 Monaten ab dem Zeitpunkt Einbringung der Säumnisbeschwerde die Zuständigkeit zur Entscheidung auf das Landesverwaltungsgericht übergeht, wenn nicht zuvor die belangte Behörde in der Sache einen Bescheid erlassen hat.Aus Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG ergibt sich, dass nach Ablauf von 3 Monaten ab dem Zeitpunkt Einbringung der Säumnisbeschwerde die Zuständigkeit zur Entscheidung auf das Landesverwaltungsgericht übergeht, wenn nicht zuvor die belangte Behörde in der Sache einen Bescheid erlassen hat. Da die belangte Behörde zur Erlassung des gegenständlich bekämpften Bescheides nicht mehr zuständig war, war dieser spruchgemäß zu beheben. Nochmals wird drauf hingewiesen, dass die Säumnisbeschwerde dem Landesverwaltungsrecht Niederösterreich bis dato zur Entscheidung nicht vorgelegt wurde. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende und oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende und oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG abgesehen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG abgesehen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1359.001.2015

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