Z. 26 NÖ BO 2014 ist eine „öffentliche Verkehrsfläche“ eine im Flächenwidmungsplan gewidmete Verkehrsfläche der Gemeinde für den fließenden oder ruhenden Verkehr, deren konkrete Abgrenzung – selbst bei einer digitalen Darstellung des Flächenwidmungsplans – erst durch Straßenfluchtlinien (Z 29) im genauen Verlauf festgelegt wird.
Paragraph 4, Ziffer 26, NÖ BO 2014 ist eine „öffentliche Verkehrsfläche“ eine im Flächenwidmungsplan gewidmete Verkehrsfläche der Gemeinde für den fließenden oder ruhenden Verkehr, deren konkrete Abgrenzung – selbst bei einer digitalen Darstellung des Flächenwidmungsplans – erst durch Straßenfluchtlinien (Ziffer 29,) im genauen Verlauf festgelegt wird.
cit. ist eine „Straßenfluchtlinie“ die Grenze zwischen öffentlichen Verkehrsflächen der Gemeinde und anderen Grundflächen, die in einem Bebauungsplan oder in einer Entscheidung nach § 12 Abs. 2 und 2a festgelegt ist.
Paragraph 4, Ziffer 29, leg. cit. ist eine „Straßenfluchtlinie“ die Grenze zwischen öffentlichen Verkehrsflächen der Gemeinde und anderen Grundflächen, die in einem Bebauungsplan oder in einer Entscheidung nach Paragraph 12, Absatz 2 und 2 a festgelegt ist.
1 leg. cit. sind die Eigentümer verpflichtet, sämtliche Grundflächen des von den Vorhaben nach Z 1 und 2 betroffenen Grundstücks, die zwischen den Straßenfluchtlinien liegen und nicht mit einem Hauptgebäude oder -teil bebaut sind, in das öffentliche Gut der Gemeinde abzutreten, wenn im BaulandGemäß Paragraph 12, Absatz eins, leg. cit. sind die Eigentümer verpflichtet, sämtliche Grundflächen des von den Vorhaben nach Ziffer eins und 2 betroffenen Grundstücks, die zwischen den Straßenfluchtlinien liegen und nicht mit einem Hauptgebäude oder -teil bebaut sind, in das öffentliche Gut der Gemeinde abzutreten, wenn im Bauland 1. eine Anzeige …
2 leg. cit. hat die Baubehörde dem Eigentümer des Grundstücks die Grundabtretung mit Bescheid aufzutragen. In diesem Bescheid ist auch der Verlauf der Straßenfluchtlinie und deren Niveau zu bestimmen, wenn eine Anzeige nach Abs. 1 Z 1 erfolgt ist und durch einen Bebauungsplan keine Straßenfluchtlinie festgelegt ist.
Paragraph 12, Absatz 2, leg. cit. hat die Baubehörde dem Eigentümer des Grundstücks die Grundabtretung mit Bescheid aufzutragen. In diesem Bescheid ist auch der Verlauf der Straßenfluchtlinie und deren Niveau zu bestimmen, wenn eine Anzeige nach Absatz eins, Ziffer eins, erfolgt ist und durch einen Bebauungsplan keine Straßenfluchtlinie festgelegt ist.
2a leg. cit. darf die Abtretung an die Gemeinde auch durch eine Vereinbarung zwischen dem Grundeigentümer oder der Mehrheit nach Anteilen beim Miteigentum und der Gemeinde erfolgen. Die Vereinbarung hat jedenfalls zu enthalten:
Paragraph 12, Absatz 2 a, leg. cit. darf die Abtretung an die Gemeinde auch durch eine Vereinbarung zwischen dem Grundeigentümer oder der Mehrheit nach Anteilen beim Miteigentum und der Gemeinde erfolgen. Die Vereinbarung hat jedenfalls zu enthalten: - die genaue Bezeichnung und Beschreibung der abzutretenden Grundfläche hinsichtlich ihrer Lage und ihres Ausmaßes - den Abtretungszeitpunkt und - die Bestimmung des Verlaufes der Straßenfluchtlinie und deren Niveau im Falle einer Anzeige nach Abs. 1 Z 1, wenn keine durch einen Bebauungsplan festgelegte Straßenfluchtlinie vorhanden ist. … Kommt eine Vereinbarung über die verpflichtenden Inhalte spätestens innerhalb von 6 Monaten nicht zustande, gilt Abs. 2. - die Bestimmung des Verlaufes der Straßenfluchtlinie und deren Niveau im Falle einer Anzeige nach Absatz eins, Ziffer eins,, wenn keine durch einen Bebauungsplan festgelegte Straßenfluchtlinie vorhanden ist. … Kommt eine Vereinbarung über die verpflichtenden Inhalte spätestens innerhalb von 6 Monaten nicht zustande, gilt Absatz 2,
1 leg. cit. sind u.a. folgende Vorhaben der Baubehörde schriftlich anzuzeigen: …
Paragraph 15, Absatz eins, leg. cit. sind u.a. folgende Vorhaben der Baubehörde schriftlich anzuzeigen: … 17. Einfriedungen, die bauliche Anlagen sind oder die gegen öffentliche Verkehrsflächen gerichtet werden; …
3 leg. cit. sind der Anzeige zumindest eine zur Beurteilung des Vorhabens ausreichende, maßstäbliche Darstellung und Beschreibung des Vorhabens in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. … Wird eine Einfriedung (Abs. 1 Z 17) oder ein Carport (Abs. 1 Z 19) errichtet, ist der Anzeige die Zustimmung des Grundeigentümers, die Zustimmung der Mehrheit nach Anteilen bei Miteigentum oder die vollstreckbare Verpflichtung des Grundeigentümers zur Duldung des Vorhabens und zusätzlich, wenn Straßengrund abzutreten ist (§ 12), ein von einem Vermessungsbefugten (§ 1 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 190/2013) verfasster Teilungsplan anzuschließen.
Paragraph 15, Absatz 3, leg. cit. sind der Anzeige zumindest eine zur Beurteilung des Vorhabens ausreichende, maßstäbliche Darstellung und Beschreibung des Vorhabens in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. … Wird eine Einfriedung (Absatz eins, Ziffer 17,) oder ein Carport (Absatz eins, Ziffer 19,) errichtet, ist der Anzeige die Zustimmung des Grundeigentümers, die Zustimmung der Mehrheit nach Anteilen bei Miteigentum oder die vollstreckbare Verpflichtung des Grundeigentümers zur Duldung des Vorhabens und zusätzlich, wenn Straßengrund abzutreten ist (Paragraph 12,), ein von einem Vermessungsbefugten (Paragraph eins, des Liegenschaftsteilungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013,) verfasster Teilungsplan anzuschließen.
4 leg. cit. hat die Baubehörde erster Instanz eine Anzeige binnen 8 Wochen zu prüfen, wobei diese Frist erst beginnt, wenn der Baubehörde alle für die Beurteilung des Vorhabens ausreichenden Unterlagen vorliegen. Reichen die Unterlagen für die Beurteilung des Vorhabens nicht aus, so hat dies die Baubehörde dem Anzeigeleger binnen 4 Wochen ab Einlangen der Anzeige mitzuteilen.
Paragraph 15, Absatz 4, leg. cit. hat die Baubehörde erster Instanz eine Anzeige binnen 8 Wochen zu prüfen, wobei diese Frist erst beginnt, wenn der Baubehörde alle für die Beurteilung des Vorhabens ausreichenden Unterlagen vorliegen. Reichen die Unterlagen für die Beurteilung des Vorhabens nicht aus, so hat dies die Baubehörde dem Anzeigeleger binnen 4 Wochen ab Einlangen der Anzeige mitzuteilen.
6 leg. cit. ist das Vorhaben zu untersagen, wenn das angezeigte Vorhaben den Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, des NÖ Kleingartengesetzes, des NÖ Kanalgesetzes, des NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetzes 2013 oder einer Durchführungsverordnung zu einem dieser Gesetze widerspricht. Die Untersagung wird auch dann rechtswirksam, wenn der erstmalige Zustellversuch des Untersagungsbescheides innerhalb der Frist nach Abs. 4 oder 5 stattgefunden hat.
Paragraph 15, Absatz 6, leg. cit. ist das Vorhaben zu untersagen, wenn das angezeigte Vorhaben den Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, des NÖ Kleingartengesetzes, des NÖ Kanalgesetzes, des NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetzes 2013 oder einer Durchführungsverordnung zu einem dieser Gesetze widerspricht. Die Untersagung wird auch dann rechtswirksam, wenn der erstmalige Zustellversuch des Untersagungsbescheides innerhalb der Frist nach Absatz 4, oder 5 stattgefunden hat.
7 leg. cit. darf der Anzeigeleger das Vorhaben ausführen, wenn die Baubehörde innerhalb der Frist nach Abs. 4 erster Satz oder Abs. 5 zweiter Satz das Vorhaben nicht untersagt oder zu einem früheren Zeitpunkt mitteilt, dass die Prüfung abgeschlossen wurde und mit der Ausführung des Vorhabens vor Ablauf der gesetzlichen Fristen begonnen werden darf. Nach Ablauf dieser Fristen oder der Mitteilung ist eine Untersagung nicht mehr zulässig. Wenn von der Baubehörde innerhalb dieser Frist keine Untersagung oder Mitteilung nach § 15 Abs. 3 NÖ BO 1996 erfolgt, dann darf der Anzeigeleger das Vorhaben ausführen.
Paragraph 15, Absatz 7, leg. cit. darf der Anzeigeleger das Vorhaben ausführen, wenn die Baubehörde innerhalb der Frist nach Absatz 4, erster Satz oder Absatz 5, zweiter Satz das Vorhaben nicht untersagt oder zu einem früheren Zeitpunkt mitteilt, dass die Prüfung abgeschlossen wurde und mit der Ausführung des Vorhabens vor Ablauf der gesetzlichen Fristen begonnen werden darf. Nach Ablauf dieser Fristen oder der Mitteilung ist eine Untersagung nicht mehr zulässig. Wenn von der Baubehörde innerhalb dieser Frist keine Untersagung oder Mitteilung nach Paragraph 15, Absatz 3, NÖ BO 1996 erfolgt, dann darf der Anzeigeleger das Vorhaben ausführen. Aus der Aktenlage ergibt sich Folgendes: Laut Aktenvermerk eines Sachbearbeiters des Bauamtes vom 14.7.2015 fand an diesem Tag ein Lokalaugenschein im Beisein eines Amtssachverständigen statt, bei dem festgestellt wurde, dass auf den Grundstücken Nr. ***, ***, ***, ***, alle KG ***, eine Einfriedung in Form eines Gitterzaunes gegen die öffentliche Verkehrsfläche hin errichtet ist. Diese Feststellung wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten und deckt sich mit dem Inhalt seiner später erstatteten Bauanzeige. Nach Aufforderung vom 17.7.2015 durch den Bürgermeister an den Beschwerdeführer, die anzeigepflichtige Einfriedung zu entfernen, hat dieser die gegenständliche Bauanzeige, wie sich aus dem darauf angebrachten Posteingangsstempel der Stadtgemeinde *** ergibt, am 6.8.2015 eingebracht; ebenso die oben auf Seite 2 dieses Erkenntnisses genannten Beilagen. Wenn im erstinstanzlichen Bescheid von einer „Bauanzeige vom 19.08.2015“ die Rede ist, handelt es sich bei dieser Datierung um einen offenkundigen Fehler, der nach § 62 Abs. 4 AVG jederzeit berichtigt werden kann. Es gibt nämlich keine Bauanzeige des Beschwerdeführers vom 19.8.2015, und außerdem bezieht sich der erstinstanzliche Bescheid genau auf den Inhalt der Bauanzeige vom 6.8.2015 und die dieser beigelegte Naturaufnahme der SV GmbH vom 4.8.2015.Nach Aufforderung vom 17.7.2015 durch den Bürgermeister an den Beschwerdeführer, die anzeigepflichtige Einfriedung zu entfernen, hat dieser die gegenständliche Bauanzeige, wie sich aus dem darauf angebrachten Posteingangsstempel der Stadtgemeinde *** ergibt, am 6.8.2015 eingebracht; ebenso die oben auf Seite 2 dieses Erkenntnisses genannten Beilagen. Wenn im erstinstanzlichen Bescheid von einer „Bauanzeige vom 19.08.2015“ die Rede ist, handelt es sich bei dieser Datierung um einen offenkundigen Fehler, der nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG jederzeit berichtigt werden kann. Es gibt nämlich keine Bauanzeige des Beschwerdeführers vom 19.8.2015, und außerdem bezieht sich der erstinstanzliche Bescheid genau auf den Inhalt der Bauanzeige vom 6.8.2015 und die dieser beigelegte Naturaufnahme der SV GmbH vom 4.8.2015. Die Errichterin der „Naturaufnahme 1:500“ vom 4.8.2015 ist darin zwar als „Ingenieurkonsulent für Vermessungswesen“ im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 1 Liegenschaftsteilungsgesetz bezeichnet, aber diese „Naturaufnahme“ stellt, wie sich schon aus ihrer Bezeichnung selbst ergibt, wie die Baubehörden richtig erkannt haben und wie auch der Beschwerdeführer nicht in Abrede stellt, keinen „Teilungsplan“ im Sinne der Bestimmungen des Vermessungsgesetzes bzw. der Vermessungsverordnung 2010 dar.Die Errichterin der „Naturaufnahme 1:500“ vom 4.8.2015 ist darin zwar als „Ingenieurkonsulent für Vermessungswesen“ im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Liegenschaftsteilungsgesetz bezeichnet, aber diese „Naturaufnahme“ stellt, wie sich schon aus ihrer Bezeichnung selbst ergibt, wie die Baubehörden richtig erkannt haben und wie auch der Beschwerdeführer nicht in Abrede stellt, keinen „Teilungsplan“ im Sinne der Bestimmungen des Vermessungsgesetzes bzw. der Vermessungsverordnung 2010 dar. Mit dem Einbringungstag der Bauanzeige, dem 6.8.2015, begann für den Bürgermeister als zuständige Baubehörde die Vierwochenfrist
4 zweiter Satz NÖ BO 2014 zu laufen, binnen derer er dem Beschwerdeführer mitzuteilen gehabt hätte, dass die Unterlagen für die Beurteilung des Vorhabens nicht ausreichen. Bei dieser Frist handelt es sich, da für einen Verstoß der Baubehörde dagegen keine Sanktion bzw. keine Rechtsfolge im Gesetz vorgesehen ist und die Baubehörde nicht gehindert ist, eine solche Mitteilung auch noch nach Verstreichen dieser Frist zu erteilen, nur um eine Ordnungsvorschrift im Sinne der Verfahrensbeschleunigung (ähnlich wie bei den in § 10 Abs. 5, § 15 Abs. 5 erster Satz, § 20 Abs. 2 und 3 NÖ BO 2014 normierten Fristen; siehe dazu W.Pallitsch/Ph.Pallitsch/W.Kleewein, NÖ Baurecht 9
4 erster Satz NÖ BO 2014 beginnt wiederum erst, wenn der Baubehörde alle für die Beurteilung des Vorhabens ausreichenden Unterlagen vorliegen. Zu diesen zählt aus den folgenden Gründen – entgegen dem Beschwerdevorbringen – auch der in § 15 Abs. 3 NÖ BO 2014 genannte Teilungsplan:Mit dem Einbringungstag der Bauanzeige, dem 6.8.2015, begann für den Bürgermeister als zuständige Baubehörde die Vierwochenfrist
Paragraph 15, Absatz 4, zweiter Satz NÖ BO 2014 zu laufen, binnen derer er dem Beschwerdeführer mitzuteilen gehabt hätte, dass die Unterlagen für die Beurteilung des Vorhabens nicht ausreichen. Bei dieser Frist handelt es sich, da für einen Verstoß der Baubehörde dagegen keine Sanktion bzw. keine Rechtsfolge im Gesetz vorgesehen ist und die Baubehörde nicht gehindert ist, eine solche Mitteilung auch noch nach Verstreichen dieser Frist zu erteilen, nur um eine Ordnungsvorschrift im Sinne der Verfahrensbeschleunigung (ähnlich wie bei den in Paragraph 10, Absatz 5,, Paragraph 15, Absatz 5, erster Satz, Paragraph 20, Absatz 2 und 3 NÖ BO 2014 normierten Fristen; siehe dazu W.Pallitsch/Ph.Pallitsch/W.Kleewein, NÖ Baurecht 9
Paragraph 15, Absatz 4, erster Satz NÖ BO 2014 beginnt wiederum erst, wenn der Baubehörde alle für die Beurteilung des Vorhabens ausreichenden Unterlagen vorliegen. Zu diesen zählt aus den folgenden Gründen – entgegen dem Beschwerdevorbringen – auch der in Paragraph 15, Absatz 3, NÖ BO 2014 genannte Teilungsplan: Aus § 12 Abs. 1 Z. 1 lit. b NÖ BO 2014, also ex lege, ergibt sich eindeutig die Verpflichtung des Beschwerdeführers, sämtliche zwischen den Straßenfluchtlinien liegenden (hier nicht bebauten) Grundflächen ins öffentliche Gut abzutreten, wenn seine Bauanzeige nicht untersagt wird. Aus der oben zitierten Definition des § 4 Z. 29 NÖ BO 2014 ergibt sich, dass eine Straßenfluchtlinie entweder in einem Bebauungsplan (das ist gegenständlich unstrittig nicht der Fall) oder in einer Entscheidung nach § 12 Abs. 2 (Bescheid der Baubehörde) oder § 12 Abs. 2a (Vereinbarung des Grundeigentümers mit der Baubehörde) festzulegen ist. Aus der Formulierung „wenn … eine Anzeige … nicht untersagt wird“ in § 12 Abs. 1 Z. 1 NÖ BO 2014 bzw. „wenn … eine Baubewilligung … erteilt wird“ in § 12 Abs. 1 Z. 2 NÖ BO 2014 geht wiederum hervor, dass der Teilungsplan bereits vor Nichtuntersagung der Bauanzeige oder vor Erteilung der Baubewilligung vorliegen muss bzw. in ihm die Grundlage für die Entscheidungen nach § 12 Abs. 2 oder 2a liegt (vgl. in diesem Zusammenhang die Gesetzesmaterialien zu § 15 Abs. 3 NÖ BO 2014, wo es wörtlich heißt: „§ 15 enthält einige Tatbestände, die eine Straßengrundabtretung bedingen, weshalb … die Grundlagen dafür vom Anzeigeleger beizubringen sein sollen.“). Aus der Ausweisung einer Verkehrsfläche im Flächenwidmungsplan (dies ist gegenständlich unstrittig der Fall, und diese ist laut (im Akt befindlichen) Flächenwidmungsplan an beiden Seiten abgegrenzt) ergibt sich (noch) keine Straßenfluchtlinie, aber jedenfalls eine (noch ungenaue) Abgrenzung der Verkehrsfläche, weshalb eine solche Widmung zwar keine unmittelbare Wirkung für eine Abtretungsverpflichtung im Sinne des § 12 Abs. 1 NÖ BO 2014 hat (vgl. VwGH vom 30.4.2013, 2010/05/0049), bei teleologischer Interpretation der zitierten Normen ergibt sich daraus aber, dass damit zumindest feststeht, dass überhaupt eine (noch zu präzisierende) Abtretungsverpflichtung vorliegt. Das genaue Ausmaß der Straßengrundabtretungsverpflichtung bzw. die präzise Festlegung der Straßenfluchtlinie (siehe dazu Kienastberger/Stellner-Bichler, NÖ Baurecht 2015, Anm. zu § 4 Z. 29) obliegt eben dem Verfahren
2 und 2a NÖ BO 2014 auf Basis des bereits im vorgelagerten Bewilligungs- oder Anzeigeverfahren beizubringenden Teilungsplans (siehe dazu § 18 Abs. 1 Z. 3 lit. c bzw. § 15 Abs. 3 NÖ BO 2014). Somit hätte der Beschwerdeführer gegenständlich einen Teilungsplan der Anzeige anschließen müssen, was er aber zweifellos nicht getan hat.Aus Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, NÖ BO 2014, also ex lege, ergibt sich eindeutig die Verpflichtung des Beschwerdeführers, sämtliche zwischen den Straßenfluchtlinien liegenden (hier nicht bebauten) Grundflächen ins öffentliche Gut abzutreten, wenn seine Bauanzeige nicht untersagt wird. Aus der oben zitierten Definition des Paragraph 4, Ziffer 29, NÖ BO 2014 ergibt sich, dass eine Straßenfluchtlinie entweder in einem Bebauungsplan (das ist gegenständlich unstrittig nicht der Fall) oder in einer Entscheidung nach Paragraph 12, Absatz 2, (Bescheid der Baubehörde) oder Paragraph 12, Absatz 2 a, (Vereinbarung des Grundeigentümers mit der Baubehörde) festzulegen ist. Aus der Formulierung „wenn … eine Anzeige … nicht untersagt wird“ in Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ BO 2014 bzw. „wenn … eine Baubewilligung … erteilt wird“ in Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ BO 2014 geht wiederum hervor, dass der Teilungsplan bereits vor Nichtuntersagung der Bauanzeige oder vor Erteilung der Baubewilligung vorliegen muss bzw. in ihm die Grundlage für die Entscheidungen nach Paragraph 12, Absatz 2, oder 2a liegt vergleiche in diesem Zusammenhang die Gesetzesmaterialien zu Paragraph 15, Absatz 3, NÖ BO 2014, wo es wörtlich heißt: „§ 15 enthält einige Tatbestände, die eine Straßengrundabtretung bedingen, weshalb … die Grundlagen dafür vom Anzeigeleger beizubringen sein sollen.“). Aus der Ausweisung einer Verkehrsfläche im Flächenwidmungsplan (dies ist gegenständlich unstrittig der Fall, und diese ist laut (im Akt befindlichen) Flächenwidmungsplan an beiden Seiten abgegrenzt) ergibt sich (noch) keine Straßenfluchtlinie, aber jedenfalls eine (noch ungenaue) Abgrenzung der Verkehrsfläche, weshalb eine solche Widmung zwar keine unmittelbare Wirkung für eine Abtretungsverpflichtung im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, NÖ BO 2014 hat vergleiche VwGH vom 30.4.2013, 2010/05/0049), bei teleologischer Interpretation der zitierten Normen ergibt sich daraus aber, dass damit zumindest feststeht, dass überhaupt eine (noch zu präzisierende) Abtretungsverpflichtung vorliegt. Das genaue Ausmaß der Straßengrundabtretungsverpflichtung bzw. die präzise Festlegung der Straßenfluchtlinie (siehe dazu Kienastberger/Stellner-Bichler, NÖ Baurecht 2015, Anmerkung zu Paragraph 4, Ziffer 29,) obliegt eben dem Verfahren
Paragraph 12, Absatz 2 und 2 a NÖ BO 2014 auf Basis des bereits im vorgelagerten Bewilligungs- oder Anzeigeverfahren beizubringenden Teilungsplans (siehe dazu Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, bzw. Paragraph 15, Absatz 3, NÖ BO 2014). Somit hätte der Beschwerdeführer gegenständlich einen Teilungsplan der Anzeige anschließen müssen, was er aber zweifellos nicht getan hat. Nach dem Gesetzeswortlaut („wobei diese Frist erst beginnt, wenn der Baubehörde alle für die Beurteilung des Vorhabens ausreichenden Unterlagen vorliegen“) hat die achtwöchige Prüfungsfrist
4 erster Satz NÖ BO 2014 im gegenständlichen Fall daher gar nie zu laufen begonnen. In den Gesetzesmaterialien heißt es dazu: „Der Beginn des Fristenlaufs für die Prüfung der Anzeige durch die Baubehörde erst mit Vorliegen der vollständigen Unterlagen wurde ausdrücklich abweichend von § 13 Abs. 3 AVG festgelegt, wonach die Anzeige mit Nachreichung der fehlenden Unterlagen als ursprünglich richtig eingebracht gelten würde und somit in die Prüfung durch die Behörde eingerechnet werden müsste.“ § 15 Abs. 4 NÖ BO 2014 stellt also keine vollständige Ausnahmeregelung zu § 13 Abs. 3 AVG dar, sondern normiert nur eine Abweichung hinsichtlich des „Beginns des Fristenlaufes“. Der Verbesserungsauftrag vom 16.9.2015 erging daher im Grundsatz zu Recht. Es ist nicht vorgesehen, dass ein solcher Verbesserungsauftrag
3 AVG über die Fristsetzung hinaus noch ausdrücklich darauf hinweisen müsste, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der bestimmten Frist nicht mehr berücksichtigt werde, weil der Eintritt dieser Rechtsfolge nicht von einem solchen Hinweis abhängig ist, aus § 13a AVG ist aber abzuleiten, dass ein solcher ausdrücklicher Hinweis dann zu erfolgen hat, wenn der Verbesserungsauftrag an eine Person ergeht, die nicht durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertreten ist (vgl. VwGH vom 23.6.2010, 2010/06/0041). Diese Rechtsfolge des § 13 Abs. 3 AVG, dass das mangelhafte, nicht verbesserte Anbringen zurückzuweisen ist, wurde dem Beschwerdeführer von der Baubehörde in ihrer Mitteilung vom 16.9.2015 nicht angekündigt, und dieser Mangel wurde auch dadurch nicht saniert, dass der Beschwerdeführer in weiterer Folge (seit der Berufung) anwaltlich vertreten war (siehe abermals das soeben zitierte VwGH-Erkenntnis). In dieser Mitteilung vom 16.9.2015 wurde dem Beschwerdeführer stattdessen angekündigt, dass bei Nichtbehebung des Mangels die Bauausführung untersagt werde. Die Rechtsfolgen einer Bauanzeige können aber nur eintreten, wenn eine dem Gesetz entsprechende Anzeige eingebracht wurde, bzw. die Genehmigungsfiktion kann u.a. nur eintreten, wenn die Anzeige den Anforderungen des § 15 Abs. 3 NÖ BO 2014 entspricht (vgl. VwGH vom 13.10.2011, 2010/07/0040 mwN, und Moritz, „Genehmigungsfiktion nur bei vollständiger Bauanzeige“ in ÖJZ 2012/81); dem Sinn und Zweck des Gesetzes kann nämlich nicht unterstellt werden, das Gesetz ließe ein bauliches Vorhaben als genehmigt gelten, das – infolge des Fehlens erforderlicher Beilagen – gar nicht abschließend beurteilt werden kann.Nach dem Gesetzeswortlaut („wobei diese Frist erst beginnt, wenn der Baubehörde alle für die Beurteilung des Vorhabens ausreichenden Unterlagen vorliegen“) hat die achtwöchige Prüfungsfrist
Paragraph 15, Absatz 4, erster Satz NÖ BO 2014 im gegenständlichen Fall daher gar nie zu laufen begonnen. In den Gesetzesmaterialien heißt es dazu: „Der Beginn des Fristenlaufs für die Prüfung der Anzeige durch die Baubehörde erst mit Vorliegen der vollständigen Unterlagen wurde ausdrücklich abweichend von Paragraph 13, Absatz 3, AVG festgelegt, wonach die Anzeige mit Nachreichung der fehlenden Unterlagen als ursprünglich richtig eingebracht gelten würde und somit in die Prüfung durch die Behörde eingerechnet werden müsste.“ Paragraph 15, Absatz 4, NÖ BO 2014 stellt also keine vollständige Ausnahmeregelung zu Paragraph 13, Absatz 3, AVG dar, sondern normiert nur eine Abweichung hinsichtlich des „Beginns des Fristenlaufes“. Der Verbesserungsauftrag vom 16.9.2015 erging daher im Grundsatz zu Recht. Es ist nicht vorgesehen, dass ein solcher Verbesserungsauftrag
Paragraph 13, Absatz 3, AVG über die Fristsetzung hinaus noch ausdrücklich darauf hinweisen müsste, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der bestimmten Frist nicht mehr berücksichtigt werde, weil der Eintritt dieser Rechtsfolge nicht von einem solchen Hinweis abhängig ist, aus Paragraph 13 a, AVG ist aber abzuleiten, dass ein solcher ausdrücklicher Hinweis dann zu erfolgen hat, wenn der Verbesserungsauftrag an eine Person ergeht, die nicht durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertreten ist vergleiche VwGH vom 23.6.2010, 2010/06/0041). Diese Rechtsfolge des Paragraph 13, Absatz 3, AVG, dass das mangelhafte, nicht verbesserte Anbringen zurückzuweisen ist, wurde dem Beschwerdeführer von der Baubehörde in ihrer Mitteilung vom 16.9.2015 nicht angekündigt, und dieser Mangel wurde auch dadurch nicht saniert, dass der Beschwerdeführer in weiterer Folge (seit der Berufung) anwaltlich vertreten war (siehe abermals das soeben zitierte VwGH-Erkenntnis). In dieser Mitteilung vom 16.9.2015 wurde dem Beschwerdeführer stattdessen angekündigt, dass bei Nichtbehebung des Mangels die Bauausführung untersagt werde. Die Rechtsfolgen einer Bauanzeige können aber nur eintreten, wenn eine dem Gesetz entsprechende Anzeige eingebracht wurde, bzw. die Genehmigungsfiktion kann u.a. nur eintreten, wenn die Anzeige den Anforderungen des Paragraph 15, Absatz 3, NÖ BO 2014 entspricht vergleiche VwGH vom 13.10.2011, 2010/07/0040 mwN, und Moritz, „Genehmigungsfiktion nur bei vollständiger Bauanzeige“ in ÖJZ 2012/81); dem Sinn und Zweck des Gesetzes kann nämlich nicht unterstellt werden, das Gesetz ließe ein bauliches Vorhaben als genehmigt gelten, das – infolge des Fehlens erforderlicher Beilagen – gar nicht abschließend beurteilt werden kann. Somit war im gegenständlichen erstinstanzlichen Anzeigeverfahren der Verbesserungsauftrag vom 16.9.2015 mangelhaft, begann die achtwöchige Prüfungsfrist nie zu laufen und erging daher der Untersagungsbescheid vom 23.10.2015 zu Unrecht, was die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid aufgreifen und den Untersagungsbescheid aufheben hätte müssen. Somit war spruchgemäß zu entscheiden. Das bedeutet, dass das Verfahren wieder in das Stadium vor Erlassung des Untersagungsbescheides vom 23.10.2015 zurücktritt, aber nicht, dass der Beschwerdeführer sein Bauvorhaben schon ausführen darf (eben weil die achtwöchige Prüfungsfrist nie zu laufen begann; siehe dazu den eindeutigen Wortlaut des § 15 Abs. 7 NÖ BO 2014, wonach der Anzeigeleger das Vorhaben erst dann ausführen darf, wenn die Baubehörde „innerhalb der Frist …“ das Vorhaben nicht untersagt). Der Bürgermeister wird im fortzusetzenden Verfahren dem Beschwerdeführer einen gesetzeskonformen Verbesserungsauftrag zu erteilen haben. Wenn der Beschwerdeführer diesem nicht entspricht, wird seine Bauanzeige
3 AVG zurückzuweisen sein; wenn er aber den Teilungsplan binnen der gesetzten Mängelbehebungsfrist nachreicht, wird damit (endlich) die achtwöchige Prüfungsfrist
4 erster Satz NÖ BO 2014 in Gang gesetzt.Das bedeutet, dass das Verfahren wieder in das Stadium vor Erlassung des Untersagungsbescheides vom 23.10.2015 zurücktritt, aber nicht, dass der Beschwerdeführer sein Bauvorhaben schon ausführen darf (eben weil die achtwöchige Prüfungsfrist nie zu laufen begann; siehe dazu den eindeutigen Wortlaut des Paragraph 15, Absatz 7, NÖ BO 2014, wonach der Anzeigeleger das Vorhaben erst dann ausführen darf, wenn die Baubehörde „innerhalb der Frist …“ das Vorhaben nicht untersagt). Der Bürgermeister wird im fortzusetzenden Verfahren dem Beschwerdeführer einen gesetzeskonformen Verbesserungsauftrag zu erteilen haben. Wenn der Beschwerdeführer diesem nicht entspricht, wird seine Bauanzeige
Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückzuweisen sein; wenn er aber den Teilungsplan binnen der gesetzten Mängelbehebungsfrist nachreicht, wird damit (endlich) die achtwöchige Prüfungsfrist
Paragraph 15, Absatz 4, erster Satz NÖ BO 2014 in Gang gesetzt.
GVG war von einer Verhandlung abzusehen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG war von einer Verhandlung abzusehen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar.Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ vergleiche VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.377.001.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.