seinen Angaben gebe. Der unterfertigte Richter hat Herrn JF danach telefonisch im Krankenhaus erreicht. Dabei hat JF mitgeteilt, dass er für längere Zeit im Krankenhaus aufhältig sein werde und dass er über keinen Schriftverkehr mit der Baubehörde mehr verfüge bzw. alles schon der Zweitbeschwerdeführerin übergeben habe; insbesondere könne er keine schriftlichen Baubewilligungen für die von ihm etwa vor 30 Jahren vorgenommenen Umbauten vorlegen. Von diesem Beweisergebnis und von der Absicht, eine allfällige Vernehmungsfähigkeit des Herrn JF nicht abzuwarten, schriftlich vom erkennenden Gericht verständigt, haben die Verfahrensparteien keine Stellungnahmen abgegeben. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat über die Beschwerde wie folgt erwogen: Folgender Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage und der Ergebnisse der Verhandlung vom 14.9.2016 fest: Die Beschwerdeführer sind seit 2011 je zur Hälfte Eigentümer der auf dem (von ihnen vom Chorherrenstift *** gepachteten) Grundstück *** EZ *** KG *** in der Kleingartensiedlung „***“ errichteten Gebäude bzw. Superädifikate (als „Sommerhaus“ bezeichnete Kleingartenhütte und Gartengerätehütte). Mit Bescheid vom 17.5.1979, 1311-1082/79, hat der Bürgermeister der Marktgemeinde *** Herrn FB die Baubewilligung für den Neubau dieses Sommerhauses erteilt; laut Bauplan des Ing. WG vom Februar 1979 umfasste dieses einen Keller und ein Erdgeschoß (mit einem Wohnraum, Bad, WC und einem Vorraum mit Stiegenabgang) sowie eine Terrasse mit Absturzsicherung. In den 80er Jahren wurde das Gebäude von FB an JF und seine Gattin verkauft und danach die Endbeschau beantragt und (laut Aktenvermerk u.a. wegen „gravierender Mängel“, „Abänderungen“ und da ein „Auswechslungsplan“ erforderlich schien) immer wieder verschoben. Bei der schließlich dann am 3.11.1988 durchgeführten Endbeschau wurde laut deren Niederschrift festgestellt, dass das Sommerhaus (wörtlich) „im Großen und Ganzen den Projektsunterlagen entspricht“. Mit Bescheid vom 14.11.1988 wurde JF die Benützungsbewilligung erteilt. Als die Beschwerdeführer das Sommerhaus 2011 von JF gekauft haben, war die Terrasse entgegen dem zuvor genannten Plan vom Februar 1979 unterkellert sowie im Erdgeschoß durch eine überdachte Holzkonstruktion im Ausmaß von ca. 4,20 x 4,10 m mit Fensterelementen umschlossen bzw. zum Wohnraum adaptiert und war ein Windfang in Massivkonstruktion im Ausmaß von 4,05 x 2,05 m angebaut. Wann exakt die Zubauten und die Gerätehütte errichtet wurden, kann nicht festgestellt werden bzw. kann das Beschwerdevorbringen, es sei 1994 gewesen, nicht widerlegt werden. Für diese Zubauten und für die Gartengerätehütte gibt es allesamt keine schriftlichen Baubewilligungen. Die neuerliche Ladung des erkrankten Zeugen JF, der seit 20.9.2016 auf unbestimmte Zeit im Krankenhaus aufhältig ist und dessen Genesungsverlauf unklar ist, konnte unterbleiben, da sie nur zum Beweisthema beantragt war, dass „es eine behördliche Bewilligung
seinen Angaben gegenüber der Beschwerdeführerin gibt“, er jedoch bereits bei telefonischer Rückfrage dem erkennenden Gericht versicherte, keine schriftlichen Bewilligungen vorlegen zu können. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus: Das erkennende Gericht hat seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt dieser Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten. Nach § 70 Abs. 1 NÖ BO 2014 ist das gegenständliche Verfahren nach der NÖ BO 2014 zu führen.Das erkennende Gericht hat seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt dieser Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten. Nach Paragraph 70, Absatz eins, NÖ BO 2014 ist das gegenständliche Verfahren nach der NÖ BO 2014 zu führen.
1 NÖ BO 1996, § 92 Abs. 1 Z. 1 NÖ BO 1976) bedürfen bzw. bedurften Neu- und Zubauten von Gebäuden einer Baubewilligung. Die Baubewilligung muss zwingend schriftlich (mit Bescheid) erfolgen (siehe § 23 Abs. 1 NÖ BO 2014, § 23 Abs. 1 NÖ BO 1996, § 118 Abs. 3 NÖ BO 1976).
Paragraph 14, Ziffer eins, NÖ BO 2014 und auch den Vorgängerbestimmungen (Paragraph 14, Ziffer eins, NÖ BO 1996, Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ BO 1976) bedürfen bzw. bedurften Neu- und Zubauten von Gebäuden einer Baubewilligung. Die Baubewilligung muss zwingend schriftlich (mit Bescheid) erfolgen (siehe Paragraph 23, Absatz eins, NÖ BO 2014, Paragraph 23, Absatz eins, NÖ BO 1996, Paragraph 118, Absatz 3, NÖ BO 1976).
1 NÖ BO 2014 hat der Eigentümer eines Bauwerks dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung (§ 23) oder der Anzeige (§ 15) entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten und nur zu den bewilligten oder angezeigten Zwecken (z. B. landwirtschaftlicher Betrieb bei landwirtschaftlichem Wohngebäude) genutzt wird. Er hat Baugebrechen zu beheben.
Paragraph 34, Absatz eins, NÖ BO 2014 hat der Eigentümer eines Bauwerks dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung (Paragraph 23,) oder der Anzeige (Paragraph 15,) entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten und nur zu den bewilligten oder angezeigten Zwecken (z. B. landwirtschaftlicher Betrieb bei landwirtschaftlichem Wohngebäude) genutzt wird. Er hat Baugebrechen zu beheben.
2 NÖ BO 2014 hat die Baubehörde, wenn der Eigentümer eines Bauwerks seiner Verpflichtung nach Abs. 1 nicht nachkommt, nach Überprüfung des Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15, unter Gewährung einer angemessenen Frist, die Behebung des Baugebrechens zu verfügen. (…)
Paragraph 34, Absatz 2, NÖ BO 2014 hat die Baubehörde, wenn der Eigentümer eines Bauwerks seiner Verpflichtung nach Absatz eins, nicht nachkommt, nach Überprüfung des Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15,, unter Gewährung einer angemessenen Frist, die Behebung des Baugebrechens zu verfügen. (…)
2 Z. 2 NÖ BO 2014 hat die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.
Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BO 2014 hat die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15, anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung (Paragraph 23,) oder Anzeige (Paragraph 15,) vorliegt. Die verfahrensgegenständlichen Zubauten zum Sommerhaus sowie die Gerätehütte unterlagen laut den oben zitierten Vorschriften immer der Bewilligungspflicht. Nach der eindeutigen Vorschrift des § 35 Abs. 2 Z. 2 NÖ BO 2014 kommt es für einen Abbruchauftrag nur darauf an, ob eine schriftliche Baubewilligung vorliegt oder nicht. Dass keine schriftlichen Baubewilligungen für die verfahrensgegenständlichen Zubauten und die Gerätehütte vorliegen, ergibt sich aus den Feststellungen der Baubehörde (die Bewilligungsbescheide, so es sie gäbe, in ihren Akten haben müsste). Die Beschwerdeführer selbst konnten keine Bewilligungsbescheide vorlegen, sondern immer nur die Konsensmäßigkeit behaupten. Auch der Voreigentümer JF hat dem Gericht glaubhaft mitgeteilt, keine Bewilligungen vorlegen zu können. Ob JF die Bauten allenfalls mündlich „bewilligt“ worden sind, ist aufgrund des Schriftlichkeitserfordernisses (siehe oben) irrelevant. Es kommt allein darauf an, dass schriftliche Baubewilligungsbescheide für die Zubauten und die Gerätehütte nicht vorliegen; aus welchen Gründen dies der Fall ist, ist nicht entscheidend (vgl. VwGH vom 18.11.2014, 2013/05/0176). Die Rechtsvermutung der Konsensmäßigkeit („vermuteter Konsens“) kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann Platz greifen, wenn der Zeitpunkt der Erbauung des Altbestandes offensichtlich so weit zurückliegt, dass, von besonders gelagerten Einzelfällen abgesehen, auch bei ordnungsgemäß geführten Archiven die Wahrscheinlichkeit, noch entsprechende Unterlagen auffinden zu können, erfahrungsgemäß nicht mehr besteht (vgl. z.B. VwGH vom 23.7.2013, 2013/05/0012). Da im gegenständlichen Fall konkrete Anhaltspunkte für eine Unvollständigkeit der Archive der Marktgemeinde *** (im Zeitraum von 1979 bis heute) fehlen und da auch keine anderen Indizien dafür sprechen, dass von der erfolgten Erteilung von schriftlichen Baubewilligungen für die Zubauten und die Gerätehütte auszugehen wäre, geht das erkennende Gericht davon aus, dass kein „vermuteter Konsens“ besteht. In diesem Zusammenhang ist auch auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, dass der Umstand, dass Baulichkeiten seit langer Zeit ohne entsprechende Bewilligung bestehen, keine Rechtswidrigkeit eines Beseitigungsauftrages zu begründen vermag (vgl. z.B. VwGH vom 16.3.2012, 2010/05/0182, wonach eine Baubewilligung durch ein stillschweigendes Verhalten von Bauaufsichtsorganen oder durch eine Endbeschau bzw. Benützungsbewilligung weder begründet noch ersetzt werden kann). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist, wenn Gemeindeorgane in Kenntnis des Bestehens von konsenslosen Gebäuden sind und aber kein Bauauftrag erteilt wird, ein "Verzicht" auf die Erlassung solcher Bauaufträge nicht abzuleiten, weil eine solche Rechtsfolge den maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften unbekannt ist (vgl. VwGH vom 28.10.2005, 2004/05/0190), und kann eine Baubewilligung auch nicht durch eine Art konkludentes Verhalten der Bauaufsichtsorgane begründet werden (vgl. z.B. VwGH vom 18.11.2014, 2013/05/0176, und vom 4.3.2008, 2005/05/0302).Die verfahrensgegenständlichen Zubauten zum Sommerhaus sowie die Gerätehütte unterlagen laut den oben zitierten Vorschriften immer der Bewilligungspflicht. Nach der eindeutigen Vorschrift des Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BO 2014 kommt es für einen Abbruchauftrag nur darauf an, ob eine schriftliche Baubewilligung vorliegt oder nicht. Dass keine schriftlichen Baubewilligungen für die verfahrensgegenständlichen Zubauten und die Gerätehütte vorliegen, ergibt sich aus den Feststellungen der Baubehörde (die Bewilligungsbescheide, so es sie gäbe, in ihren Akten haben müsste). Die Beschwerdeführer selbst konnten keine Bewilligungsbescheide vorlegen, sondern immer nur die Konsensmäßigkeit behaupten. Auch der Voreigentümer JF hat dem Gericht glaubhaft mitgeteilt, keine Bewilligungen vorlegen zu können. Ob JF die Bauten allenfalls mündlich „bewilligt“ worden sind, ist aufgrund des Schriftlichkeitserfordernisses (siehe oben) irrelevant. Es kommt allein darauf an, dass schriftliche Baubewilligungsbescheide für die Zubauten und die Gerätehütte nicht vorliegen; aus welchen Gründen dies der Fall ist, ist nicht entscheidend vergleiche VwGH vom 18.11.2014, 2013/05/0176). Die Rechtsvermutung der Konsensmäßigkeit („vermuteter Konsens“) kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann Platz greifen, wenn der Zeitpunkt der Erbauung des Altbestandes offensichtlich so weit zurückliegt, dass, von besonders gelagerten Einzelfällen abgesehen, auch bei ordnungsgemäß geführten Archiven die Wahrscheinlichkeit, noch entsprechende Unterlagen auffinden zu können, erfahrungsgemäß nicht mehr besteht vergleiche z.B. VwGH vom 23.7.2013, 2013/05/0012). Da im gegenständlichen Fall konkrete Anhaltspunkte für eine Unvollständigkeit der Archive der Marktgemeinde *** (im Zeitraum von 1979 bis heute) fehlen und da auch keine anderen Indizien dafür sprechen, dass von der erfolgten Erteilung von schriftlichen Baubewilligungen für die Zubauten und die Gerätehütte auszugehen wäre, geht das erkennende Gericht davon aus, dass kein „vermuteter Konsens“ besteht. In diesem Zusammenhang ist auch auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, dass der Umstand, dass Baulichkeiten seit langer Zeit ohne entsprechende Bewilligung bestehen, keine Rechtswidrigkeit eines Beseitigungsauftrages zu begründen vermag vergleiche z.B. VwGH vom 16.3.2012, 2010/05/0182, wonach eine Baubewilligung durch ein stillschweigendes Verhalten von Bauaufsichtsorganen oder durch eine Endbeschau bzw. Benützungsbewilligung weder begründet noch ersetzt werden kann). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist, wenn Gemeindeorgane in Kenntnis des Bestehens von konsenslosen Gebäuden sind und aber kein Bauauftrag erteilt wird, ein "Verzicht" auf die Erlassung solcher Bauaufträge nicht abzuleiten, weil eine solche Rechtsfolge den maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften unbekannt ist vergleiche VwGH vom 28.10.2005, 2004/05/0190), und kann eine Baubewilligung auch nicht durch eine Art konkludentes Verhalten der Bauaufsichtsorgane begründet werden vergleiche z.B. VwGH vom 18.11.2014, 2013/05/0176, und vom 4.3.2008, 2005/05/0302). Im Gegensatz zur früheren Rechtslage nach § 35 Abs. 2 Z. 3 NÖ BO 1996 („…wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt und das Bauwerk unzulässig ist (§ 15 Abs. 3 und § 23 Abs. 1) oder der Eigentümer den für die fehlende Bewilligung erforderlichen Antrag oder die Anzeige nicht innerhalb der von der Baubehörde bestimmten Frist ab der Zustellung der Aufforderung hiezu eingebracht hat“), ist (siehe dazu wörtlich die Materialien zu § 35 Abs. 2 NÖ BO 2014, abgedruckt in W.Pallitsch/Ph.Pallitsch/W.Kleewein, NÖ Baurecht9
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