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{'item': 'LVwG-AV-423/001-2016'}

Obsah (6)§ 28§ 25aArt. 133§ 2§ 15§ 35

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum12.10.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-423/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 28Vw

GVG wird der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass das Ausmaß der verhängten Mutwillensstrafe von 450 Euro auf 250 Euro herabgesetzt wird. Der Betrag ist innerhalb von vier Wochen dieses Erkenntnisses zu überweisen (§ 59 Abs. 2 AVG).

Paragraph 28, VwGVG wird der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass das Ausmaß der verhängten Mutwillensstrafe von 450 Euro auf 250 Euro herabgesetzt wird. Der Betrag ist innerhalb von vier Wochen dieses Erkenntnisses zu überweisen (Paragraph 59, Absatz 2, AVG). 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Bescheid verhängte die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach über Herrn ED wegen offenbar mutwilliger Inanspruchnahme der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach am

  1. und
  2. Februar 2016 durch Einforderung von Auskünften zur Zulässigkeit des Verbrennens von Laminatböden in einem hauseigenen Ofen, sowie zur Zuständigkeit, betreffend Lagerung, Sammlung und Behandlung von Abfällen, eine Mutwillensstrafe von 450 Euro. In der dagegen erhobenen Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er die Behörde nicht mutwillig in Anspruch genommen habe. Der Sachverhalt habe sich nicht so ereignet, wie von der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach angenommen. Der Beschwerdeführer legte diesbezüglich eine eigene Darstellung des Ablaufes ausführlich dar, welche er auch im Zuge der mündlichen Verhandlung wiederholte bzw. bestätigte. Da sein Nachbar seit Jahren unzulässiger Weise Abfälle verbrenne, und die Behörde nichts unternommen habe, bzw. nicht ausreichend dagegen vorgegangen wäre, habe er ein entsprechendes Interesse an der Tätigkeit der Behörde gehabt. Außerdem habe er wenige Tage zuvor bei einer Gerichtsverhandlung erfahren, dass sein Nachbar vermutlich nicht bestraft werde. Auch könnten nicht Auskünfte, die bei privaten Vereinen eingeholt wurden in diesem Zusammenhang berücksichtigt werden. Eine Mutwillensstrafe könne nur verhängt werden, wenn der Mutwille offenbar sei, somit er wider besseres Wissens und unter Erkennung der Aussichtslosigkeit des angestrebten Erfolges die Behörde in Anspruch nehme. Seine Anfragen wären aber keineswegs mutwillig gewesen. Weiters sei die verhängte Strafe bei weitem überhöht, da seine persönlichen Verhältnisse überhaupt nicht festgestellt worden wären. Das Verwaltungsgericht hat erwogen: Vom folgenden Sachverhalt ist auszugehen: „Herr ED wandte sich mit E-Mail vom
  3. Februar 2016 (Samstag) mit folgenden Fragen an die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach: „Ist die Verbrennung von Laminatbodenbrettern im hauseigenen Ofen verboten? Kann es dadurch zu einer Umweltbelastung kommen? Bitte teilen Sie mir die gültige Rechtslage - diesbezügliche Vorschriften - mit.“ Eine inhaltlich gleichlautende Anfrage erging per E-Mail unter anderem auch an das Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Umwelttechnik. Montag,
  4. Februar 2016: Dieses E-Mail wurde am Montag, den
  5. Februar 2016 an das Fachgebiet Umweltrecht weitergeleitet. Bereits an diesem Tag erkundigte sich Herr ED beim zuständigen Sachbearbeiter der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach, Fachgebiet Umweltrecht, schon telefonisch nach einer Beantwortung seiner Anfrage. Seitens des Sachbearbeiters wurde ihm mitgeteilt, dass seine Anfrage erst nach Rücksprache mit einer abfallchemischen Amtssachverständigen beantwortet werden könne. Eine Beantwortung seiner Anfrage wurde ihm durch den Sachbearbeiter für Dienstag den
  6. Februar 2016 zugesagt. Herr ED wurde auch mitgeteilt, dass er sich nicht melden müsse, sondern dass er kontaktiert werde. Dienstag,
  7. Februar 2016: Per E-Mail wird Herrn ED das an das Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Umwelttechnik, adressierte, inhaltlich gleichlautende schriftliche Auskunftsersuchen um 07:49 Uhr vom stellvertretenden Abteilungsleiter des Amtes der NÖ Landesregierung, Abteilung Umwelt- und Energierecht, folgendermaßen beantwortet: „Sehr geehrter Herr ED ! Es ist davon auszugehen, dass „Laminatbodenbretter“ kein zulässiger Brennstoff zur Erzeugung von Raumwärme sind. Viel eher dürfte es sich dabei um Abfälle (z.B. von der Verlegung oder von Renovierungsmaßnahmen) handeln. -

§ 2Abs.

2 Bundesluftreinhaltegesetz – BLRG BGBl. I Nr. 137/2002 in der Fassung BGBl. I Nr. 97/2013 sind Beeinträchtigungen und Belästigungen durch Rauch und üble Gerüche – soweit dies durch den Stand der Technik möglich ist – zu vermeiden.

Paragraph 2, Absatz 2, Bundesluftreinhaltegesetz – BLRG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2013, sind Beeinträchtigungen und Belästigungen durch Rauch und üble Gerüche – soweit dies durch den Stand der Technik möglich ist – zu vermeiden. - Abfälle dürfen außerhalb von hierfür genehmigten Anlagen (wozu zweifellos ein „hauseigener Ofen“ nicht zählen wird) nicht behandelt , d.h. auch nicht verbrannt werden. (§ 15 Abs. 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 in der Fassung BGBl. I Nr. 193/2013) Abfälle dürfen außerhalb von hierfür genehmigten Anlagen (wozu zweifellos ein „hauseigener Ofen“ nicht zählen wird) nicht behandelt , d.h. auch nicht verbrannt werden. (Paragraph 15, Absatz 3, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 193 aus 2013,) - „Laminatbodenbretter“ sind kein

§ 15NÖ Bautechnikverordnung 2014 (NÖ BTV 2014) LGBl.

Nr. 4/2015 zulässiger Brennstoff für Feuerungsanlagen“ „Laminatbodenbretter“ sind kein

Paragraph 15, NÖ Bautechnikverordnung 2014 (NÖ BTV 2014) Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 2015, zulässiger Brennstoff für Feuerungsanlagen“ Nach dem Telefonat des zuständigen Sachbearbeiters des Fachgebietes Umweltrecht der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach mit der abfallchemischen Amtssachverständigen und während der Verfassung eines Antwortschreibens erkundigte sich Herr ED um ca. 10.20 Uhr neuerlich telefonisch beim zuständigen Sachbearbeiter des Fachgebietes Umweltrecht nach einer Antwort zu seiner gestellten Frage. Seitens des Sachbearbeiters wird ihm telefonisch mitgeteilt, dass das Verbrennen von Laminat nicht erlaubt ist. Herr ED will daraufhin weiters wissen, was die Behörde unternimmt da Herr U – der unmittelbare Nachbar des Herrn ED - bei einer Gerichtsverhandlung am Freitag, den

  1. Februar 2016 angeblich gesagt habe, dass er „Laminatbodenbretter verheizen dürfe“. Herr ED gibt an, dass er gerne hätte, dass die Bezirkshauptmannschaft den Nachbarn schriftlich darauf hinweise, dass er Laminat nicht verbrennen dürfe. Nachdem sich Herr ED mit den Auskünften und Antworten des Sachbearbeiters des Fachgebietes Umweltrecht nicht zufrieden geben will, kontaktiert der Sachbearbeiter um 10.27 Uhr die zuständige Fachgebietsleiterin des Fachgebietes Umweltrecht mit der Frage, ob er das Gespräch weiterleiten dürfe. Der Sachbearbeiter wird seitens der Fachgebietsleiterin (nach Schilderung der Anfrage) aufgrund der Bearbeitung eines anderen Verfahrens gebeten Herrn ED mitzuteilen, dass er später zurückgerufen werde. Um 10.44 Uhr kontaktiert Herr ED die zuständige Fachgebietsleiterin des Fachgebietes Umweltrecht direkt telefonisch. Ihm wird von der Fachgebietsleiterin noch einmal mitgeteilt, dass er nach der Bearbeitung eines anderen Verfahrens wunschgemäß zurückgerufen werde. Um 10.46 Uhr kontaktiert Herr ED auch die Sachbearbeiterin des Fachgebietes Wahlen-Gemeinden der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach betreffend des Verbrennens von Laminat. Herr ED erkundigt sich auch nach der für die Erteilung von Bewilligungen für das Sammeln und Verbrennen von Abfällen zuständigen Behörde. Ihm wird die Abteilung Umwelt- und Energierecht des Amtes der NÖ Landesregierung und der zuständige Sachbearbeiter bekanntgegeben. Herr ED gab daraufhin an, dass er den stellvertretenden Abteilungsleiter des Amtes der NÖ Landesregierung, Abteilung Umwelt- und Energierecht, bereits kenne. Um 10.56 Uhr sendet Herr ED per E-Mail einen schriftlichen Antrag an die Stadtgemeinde *** hinsichtlich des Verbrennens und Lagerns von Abfällen durch seinen Nachbarn. Diese E-Mail wird dem Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Umwelt- und Energierecht, und der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach zusätzlich zur Kenntnis übermittelt. Um 11.12 Uhr wird Herr ED von der Fachgebietsleiterin des Fachgebietes Umweltrecht der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach zurückgerufen. Im Zuge des Telefonats schildert Herr ED, dass er bereits vor Jahren eine Unterlassungsklage gegen seinen Nachbarn erwirkt habe, welche auch umfasse, dass dieser keine Materialien verbrennen dürfe, die geeignet sind, den Nachbarn durch Rauch oder Geruch zu belästigen. Herr ED erklärt, dass sein Anwalt nun gerichtlich die Exekution der Unterlassung beantragt habe. Am Freitag habe eine diesbezügliche gerichtliche Verhandlung stattgefunden, im Zuge derer der Nachbar angegeben habe, dass er Laminat verbrannt habe und dies auch dürfe. Der Nachbar habe der Richterin ein Schreiben vorgelegt, in welchem dies auch gestanden sei. Nach Angabe des Herrn ED sei die zuständige Richterin ahnungslos gewesen, ob das Verbrennen von Laminat erlaubt sei, weswegen sich Herr ED nunmehr erkundigen wolle, ob das Verbrennen von Laminat erlaubt sei. Herr ED gibt an, dass ihm von verschiedenen Stellen schon schriftlich mitgeteilt worden sei, dass es nicht erlaubt sei. Herr ED wird auf die baubehördliche Zuständigkeit der Gemeinde und hinsichtlich des Sammelns und Verbrennens von Abfällen an die Abteilung Umwelt- und Energierecht des Amtes der NÖ Landesregierung und an den zuständigen Sachbearbeiter verwiesen. Herr ED gibt daraufhin an, dass er den stellvertretenden Abteilungsleiter des Amtes der NÖ Landesregierung, Abteilung Umwelt- und Energierecht, bereits kenne und mit ihm bereits Kontakt hatte. Der stellvertretenden Abteilungsleiter der Abteilung Umwelt- und Energierecht habe ihm auch schon bestätigt, dass Laminat nicht verbrannt werden dürfe. Im Zuge des Telefonats wird Herr ED auch gefragt, warum er sich überhaupt an die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach als Umweltbehörde wende, da genau dieselbe Angelegenheit derzeit Gegenstand eines anhängigen Gerichtsverfahrens sei und daher ohnehin bereits behandelt werde. Herr ED gibt daraufhin an, dass er die Sorge habe, dass die zuständige Richterin davon ausgehe, dass das Verbrennen von Laminat in Ordnung sei. Anschließend fragt Herr ED noch einmal nach und möchte wissen, wie es mit dem Sammeln und Verbrennen von Abfällen aussieht. Er wird noch einmal auf die Zuständigkeit der Abteilung Umwelt- und Energierecht des Amtes der NÖ Landesregierung für das Sammeln und Behandeln von Abfällen hingewiesen. Um 11.25 Uhr kontaktiert der stellvertretende Abteilungsleiter des Amtes der NÖ Landesregierung, Abteilung Umwelt- und Energierecht, die Fachgebietsleiterin des Fachgebietes Umweltrecht der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach. Er teilt mit, dass Herr ED ihn (um ca. 11.22 Uhr) angerufen und ihm mitgeteilt habe, dass sich die Fachgebietsleiterin des Fachgebietes Umweltrecht für nicht zuständig erklärt habe. Nach Auskunft des stellvertretenden Abteilungsleiters der Abteilung Umwelt- und Energierecht, habe er Herrn ED bereits auf die primäre Zuständigkeit der Gemeinde als Baubehörde bzw. hinsichtlich feuerpolizeilicher Bestimmungen und die allfällige Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach als Strafbehörde bzw. als Aufsichtsbehörde hingewiesen. Auf Rückfrage teilt der stellvertretende Abteilungsleiter der Abteilung Umwelt- und Energierecht mit, dass ihm Herr ED erst seit Montag,
  2. Februar 2016, bekannt sei, er seither von ihm jedoch schon einige E-Mails bekommen habe und er dessen Anfrage betreffend des Verbrennens von Laminat bereits um 07:49 Uhr beantwortet habe (siehe oben). Zeitlich nicht mehr genau feststellbar, jedoch etwa zwischen 10.00 und 12.00 Uhr desselben Tages, kontaktierte Herr ED weiters den Fachgebietsleiter des Fachgebietes Anlagenrecht der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach. Auch dem Fachgebietsleiter des Fachgebietes Anlagenrecht wird von Herrn ED der Vorwurf des Verbrennens von Laminat durch den Nachbarn geschildert und wird gefragt, welche Behörde als zuständige Behörde hinsichtlich des Sammelns und Verbrennens von Abfällen anzusehen ist. Herr ED wird auch seitens des Fachgebietsleiters des Fachgebietes Anlagenrecht auf die Zuständigkeit der Abteilung Umwelt- und Energierecht des Amtes der NÖ Landesregierung hingewiesen. Um 14.32 Uhr kontaktiert Herr ED neuerlich die Fachgebietsleiterin des Fachgebietes Umweltrecht der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach mit der Frage, „ob die Sache jetzt geklärt ist“. Auf Rückfrage der Fachgebietsleiterin des Fachgebietes Umweltrecht, was mit dieser Frage gemeint sei, erkundigt sich Herr ED noch einmal, wer denn zuständig sei. Herrn ED werden ein weiteres Mal die Zuständigkeiten der Gemeinde als Baubehörde bzw. als zuständige Behörde betreffend feuerpolizeilicher Bestimmungen, die Zuständigkeiten der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach als Strafbehörde bzw. Aufsichtsbehörde und die Zuständigkeiten der Abteilung Umwelt- und Energierecht des Amtes der NÖ Landesregierung für das Sammeln und Behandeln von Abfällen erklärt. Im Zuge des Telefonats wird Herr ED gefragt, ob er – nachdem er mittlerweile schon mehrere Personen zu derselben Sache befragt habe – eigentlich schon mit der zuständigen Richterin im Verfahren gesprochen habe und ihr mitgeteilt habe, dass das Verbrennen von Laminat verboten sei, da genau dieselbe Sache ja Thema eines anhängigen gerichtlichen Verfahrens ist. Von Herrn ED wird dies verneint. Im Zuge des weiteren Gesprächs gibt Herr ED auch an, dass er schon ca. zwanzig E-Mails aus ganz Österreich bekommen habe, unter anderem aus Kärnten, Wien, Tirol, Steiermark, etc., worin ihm innerhalb eines halben Tages ausführlich schriftlich bestätigt worden sei, dass das Verbrennen von behandelten Holzteilen nicht erlaubt sei. Dies habe ihm zum Beispiel der Umweltanwalt von Kärnten geschrieben. Um 14.50 Uhr kontaktiert Herr ED einen Sachbearbeiter des Fachgebietes Wahlen-Gemeinden der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach mit der Frage, ob ein aufsichtsbehördliches Verfahren betreffend des Verbrennens von Laminat geführt werde. Im Zuge dieses Telefonats gibt Herr ED an, dass er wegen der Rechtmäßigkeit des Verbrennens von Laminat in den vorangegangenen Tagen auch Behörden aus anderen Bundesländern kontaktiert habe und diese ihm binnen 24 Stunden mitgeteilt hätten, dass das absolut verboten sei. Er wird darauf hingewiesen, dass die zuständige Sachbearbeiterin des Fachgebietes Wahlen-Gemeinden nicht mehr im Haus sei, dass ihr die entsprechende Anfrage aber weitergegeben werde. Um 15.06 Uhr kontaktiert Herr ED den Sachbearbeiter des Fachgebietes Wahlen-Gemeinden der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach erneut in derselben Angelegenheit. Mittwoch,
  3. Februar 2016: An diesem Tag versucht Herr ED die Sachbearbeiterin des Fachgebietes Wahlen-Gemeinden der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach um 7:58 Uhr, um 8:13 Uhr, um 8:14 Uhr, um 8:17 Uhr, um 8:19 Uhr, und um 8:21 Uhr zu erreichen. Um etwa 09.00 Uhr kontaktiert Herr ED den Bürodirektor der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach unter dem Vorwand, dass ihm durch die Fachgebietsleiterin des Fachgebietes Umweltrecht am
  4. Februar 2016 zugesagt worden sei, dass ihn die Sachbearbeiterin des Fachgebietes Wahlen-Gemeinden zurückrufen werde. Solch eine Aussage wurde seitens der Fachgebietsleiterin des Fachgebietes Umwelt nicht getätigt. Weitere Gespräche mit Mitarbeitern der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach haben in Folge ergeben, dass Herr ED am Mittwoch, den
  5. Februar 2016, auch bereits mit dem Organ der technischen Gewässeraufsicht der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach telefonierte. Bereits im Zuge dieses Gesprächs erkundigte sich Herr ED beim Organ der technischen Gewässeraufsicht im Hinblick auf das anhängige Gerichtsverfahren, ob das Verbrennen von Laminat erlaubt sei. Das Organ der technischen Gewässeraufsicht teilte ihm bereits damals mit, dass es sich bei dieser Anfrage zwar nicht um sein primäres Aufgabengebiet handle, er aber wisse, dass Holz, sofern es in irgendeiner Form mit Lacken, Kunststoffen, etc. behandelt wurde, nicht verbrannt werden dürfe. Seitens der NÖ Umweltanwaltschaft wurde mitgeteilt, dass auch diese per E-Mail in derselben Angelegenheit kontaktiert wurde. Die Anfrage des Herrn ED wurde noch am selben Tag bzw. spätestens am folgenden Tag durch einen Mitarbeiter der NÖ Umweltanwaltschaft beantwortet, wobei Herrn ED mitgeteilt wurde, dass das Verbrennen von Laminat verboten ist und es wurden ihm die Rechtsgrundlage und die Gemeinde als zuständige Baubehörde und die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach als Strafbehörde genannt. Der Mitarbeiter der NÖ Umweltanwaltschaft wurde anschließend an die Beantwortung auch noch telefonisch von Herrn ED kontaktiert und wurde dieselbe Angelegenheit auch telefonisch erörtert. Weiters kontaktierte Herr ED im Zusammenhang mit dem Verbrennen von beschichteten Holzplatten am
  6. Februar 2016 gegen 08.15 Uhr auch den Fachgebietsleiter des Fachgebietes Strafen der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach. Auch im Zuge dieses Gesprächs gibt Herr ED an, dass er betreffend des Verbrennens von behandeltem Holz von etwa achtundzwanzig verschiedenen Stellen Auskünfte eingeholt habe.“ Bei Berücksichtigung des gesamten vorliegenden Akteninhaltes sowie des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung nimmt das Verwaltungsgericht diesen Sachverhalt, wie er von der Behörde dargestellt wurde, als erwiesen an. Dies deshalb, da der Sachverhalt ausführlich, schlüssig und glaubwürdig von der Behörde dargelegt wurde und somit seitens des Verwaltungsgerichtes kein Zweifel an deren Richtigkeit besteht. Insoweit die Darstellung des Sachverhaltes vom Beschwerdeführer entgegengesetzt bzw. unterschiedlich dargestellt wurde, kann diesem Beschwerdevorbringen nicht gefolgt werden und konnte damit die Glaubwürdigkeit der behördlichen Feststellungen nicht in Zweifel gezogen werden. Rechtlich ist der Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:

§ 35

AVG kann die Behörde gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit einer Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, eine Mutwillensstrafe bis 726 Euro verhängen. Mutwillig handelt, wer sich im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt. Obwohl dem Beschwerdeführer mehrfach auch bereits schriftlich die begehrte Auskunft erteilt worden war, nahm er die Behörde immer wieder mit dem gleichen Auskunftsbegehren in Anspruch. Auch wenn man die privaten Vereine, die er kontaktiert hat, nicht berücksichtigt, so ergibt sich aus dem dargelegten Sachverhalt dennoch, dass er zahlreiche Behörden mit dem gleichen Auskunftsbegehren in Anspruch genommen hat. Es ist somit evident, dass er durch zusätzliche Anfragen keine weiteren Erkenntnisse erlangen konnte, sodass der Behörde nicht entgegengetreten werden kann, wenn sie annimmt, dass die weitere Inanspruchnahme lediglich aus Freude an der Behelligung der Behörde erfolgt ist.

Paragraph 35, AVG kann die Behörde gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit einer Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, eine Mutwillensstrafe bis 726 Euro verhängen. Mutwillig handelt, wer sich im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt. Obwohl dem Beschwerdeführer mehrfach auch bereits schriftlich die begehrte Auskunft erteilt worden war, nahm er die Behörde immer wieder mit dem gleichen Auskunftsbegehren in Anspruch. Auch wenn man die privaten Vereine, die er kontaktiert hat, nicht berücksichtigt, so ergibt sich aus dem dargelegten Sachverhalt dennoch, dass er zahlreiche Behörden mit dem gleichen Auskunftsbegehren in Anspruch genommen hat. Es ist somit evident, dass er durch zusätzliche Anfragen keine weiteren Erkenntnisse erlangen konnte, sodass der Behörde nicht entgegengetreten werden kann, wenn sie annimmt, dass die weitere Inanspruchnahme lediglich aus Freude an der Behelligung der Behörde erfolgt ist. Somit ist die Verhängung einer Mutwillensstrafe zu Recht erfolgt. Der Beschwerdeführer hat glaubwürdig dargelegt, dass er über keinerlei eigenes Einkommen verfügt. Aufgrund der bestehenden offenbaren völligen Mittellosigkeit ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes bei Berücksichtigung des bestehenden Strafrahmens eine Herabsetzung des verhängten Strafausmaßes im spruchgemäßen Umfang vorzunehmen um eine dem vorliegenden Sachverhalt und den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers angemessene Strafhöhe festzusetzen. Zu Spruchpunkt 2.:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angesehene Sachverhalt eindeutig ist und die in diesem Verfahren zu lösende Rechtsfrage einfach war und im gegenständlichen Verfahren zudem keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird; die zu lösende Rechtsfrage ist somit durch die bisherige Rechtsprechung und der eindeutigen Gesetzeslage klargestellt. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angesehene Sachverhalt eindeutig ist und die in diesem Verfahren zu lösende Rechtsfrage einfach war und im gegenständlichen Verfahren zudem keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird; die zu lösende Rechtsfrage ist somit durch die bisherige Rechtsprechung und der eindeutigen Gesetzeslage klargestellt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.423.001.2016

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.