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{'item': 'LVwG-AV-444/001-2016'}

Obsah (5)§ 12§ 15§ 13§ 35§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum12.10.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-444/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 12Abs.

2 und 2a NÖ BO 2014 auf Basis des bereits im vorgelagerten Bewilligungs- oder Anzeigeverfahren beizubringenden Teilungsplans (siehe dazu § 18 Abs. 1 Z. 3 lit. c bzw. § 15 Abs. 3 NÖ BO 2014). Somit hätte der Beschwerdeführer gegenständlich einen Teilungsplan der Anzeige anschließen müssen, was er aber zweifellos nicht getan hat (dass die gegenständlich vorgelegte „Naturaufnahme“ ein „Teilungsplan“ im Sinne der Bestimmungen des Vermessungsgesetzes bzw. der Vermessungsverordnung 2010 sei, behauptet er nicht einmal selbst). Nach dem Gesetzeswortlaut („wobei diese Frist erst beginnt, wenn der Baubehörde alle für die Beurteilung des Vorhabens ausreichenden Unterlagen vorliegen“) hat die achtwöchige Prüfungsfrist

§ 15Abs.

4 erster Satz NÖ BO 2014 im gegenständlichen Fall daher gar nie zu laufen begonnen. Der Verbesserungsauftrag vom 16.9.2015 erging im Grundsatz zu Recht. Es ist nicht vorgesehen, dass ein solcher Verbesserungsauftrag

§ 13Abs.

3 AVG über die Fristsetzung hinaus noch ausdrücklich darauf hinweisen müsste, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der bestimmten Frist nicht mehr berücksichtigt werde, weil der Eintritt dieser Rechtsfolge nicht von einem solchen Hinweis abhängig ist, aus § 13a AVG ist aber abzuleiten, dass ein solcher ausdrücklicher Hinweis dann zu erfolgen hat, wenn der Verbesserungsauftrag an eine Person ergeht, die nicht durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertreten ist (vgl. VwGH vom 23.6.2010, 2010/06/0041). In der Mitteilung vom 16.9.2015 wurde dem Beschwerdeführer stattdessen angekündigt, dass bei Nichtbehebung des Mangels die Bauausführung untersagt werde. Die Rechtsfolgen einer Bauanzeige können aber nur eintreten, wenn eine dem Gesetz entsprechende Anzeige eingebracht wurde, bzw. die Genehmigungsfiktion kann u.a. nur eintreten, wenn die Anzeige den Anforderungen des § 15 Abs. 3 NÖ BO 2014 entspricht (vgl. VwGH vom 13.10.2011, 2010/07/0040 mwN und Moritz, „Genehmigungsfiktion nur bei vollständiger Bauanzeige“ in ÖJZ 2012/81); dem Sinn und Zweck des Gesetzes kann nämlich nicht unterstellt werden, das Gesetz ließe ein bauliches Vorhaben als genehmigt gelten, das – infolge des Fehlens erforderlicher Beilagen – gar nicht abschließend beurteilt werden kann. Somit war im erstinstanzlichen Anzeigeverfahren der Verbesserungsauftrag vom 16.9.2015 mangelhaft, begann die achtwöchige Prüfungsfrist nie zu laufen und erging daher der Untersagungsbescheid vom 23.10.2015 zu Unrecht. Das bedeutet, dass das Anzeigeverfahren wieder in das Stadium vor Erlassung des Untersagungsbescheides vom 23.10.2015 zurücktritt, aber nicht, dass der Beschwerdeführer sein Bauvorhaben schon ausführen darf (eben weil die achtwöchige Prüfungsfrist nie zu laufen begann; siehe dazu den eindeutigen Wortlaut des § 15 Abs. 7 NÖ BO 2014, wonach der Anzeigeleger das Vorhaben erst dann ausführen darf, wenn die Baubehörde „innerhalb der Frist …“ das Vorhaben nicht untersagt).Der dagegen wiederum vom Beschwerdeführer eingebrachten Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 12.10.2016, LVwG-AV-377/001-2016, Folge gegeben und der angefochtene Bescheid der belangten Behörde dahingehend abgeändert, dass damit der zuvor genannte (Untersagungs-)Bescheid des Bürgermeisters vom 23.10.2015 aufgehoben wird; dies im Wesentlichen mit folgender Begründung: Aus Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, NÖ BO 2014, also ex lege, ergibt sich eindeutig die Verpflichtung des Beschwerdeführers, sämtliche zwischen den Straßenfluchtlinien liegenden (hier nicht bebauten) Grundflächen ins öffentliche Gut abzutreten, wenn seine Bauanzeige nicht untersagt wird. Aus der Definition des Paragraph 4, Ziffer 29, NÖ BO 2014 ergibt sich, dass eine Straßenfluchtlinie entweder in einem Bebauungsplan (das ist gegenständlich unstrittig nicht der Fall) oder in einer Entscheidung nach Paragraph 12, Absatz 2, (Bescheid der Baubehörde) oder Paragraph 12, Absatz 2 a, (Vereinbarung des Grundeigentümers mit der Baubehörde) festzulegen ist. Aus der Formulierung „wenn … eine Anzeige … nicht untersagt wird“ in Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ BO 2014 bzw. „wenn … eine Baubewilligung … erteilt wird“ in Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ BO 2014 geht wiederum hervor, dass der Teilungsplan bereits vor Nichtuntersagung der Bauanzeige oder vor Erteilung der Baubewilligung vorliegen muss bzw. in ihm die Grundlage für die Entscheidungen nach Paragraph 12, Absatz 2, oder 2a liegt vergleiche in diesem Zusammenhang die Gesetzesmaterialien zu Paragraph 15, Absatz 3, NÖ BO 2014, wo es wörtlich heißt: „§ 15 enthält einige Tatbestände, die eine Straßengrundabtretung bedingen, weshalb … die Grundlagen dafür vom Anzeigeleger beizubringen sein sollen.“). Aus der Ausweisung einer Verkehrsfläche laut (im Akt befindlichen) Flächenwidmungsplan (dies ist gegenständlich unstrittig der Fall, und die Verkehrsfläche ist darin auf beiden Seiten abgegrenzt) ergibt sich (noch) keine Straßenfluchtlinie, aber jedenfalls eine (noch ungenaue) Abgrenzung der Verkehrsfläche, weshalb eine solche Widmung zwar keine unmittelbare Wirkung für eine Abtretungsverpflichtung im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, NÖ BO 2014 hat vergleiche VwGH vom 30.4.2013, 2010/05/0049); bei teleologischer Interpretation der zitierten Normen ergibt sich daraus aber, dass damit zumindest feststeht, dass eine überhaupt (noch zu präzisierende) Abtretungsverpflichtung vorliegt. Das genaue Ausmaß der Straßengrundabtretungsverpflichtung bzw. die präzise Festlegung der Straßenfluchtlinie (siehe dazu Kienastberger/Stellner-Bichler, NÖ Baurecht 2015, Anmerkung zu Paragraph 4, Ziffer 29,) obliegt eben dem Verfahren

Paragraph 12, Absatz 2 und 2 a NÖ BO 2014 auf Basis des bereits im vorgelagerten Bewilligungs- oder Anzeigeverfahren beizubringenden Teilungsplans (siehe dazu Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, bzw. Paragraph 15, Absatz 3, NÖ BO 2014). Somit hätte der Beschwerdeführer gegenständlich einen Teilungsplan der Anzeige anschließen müssen, was er aber zweifellos nicht getan hat (dass die gegenständlich vorgelegte „Naturaufnahme“ ein „Teilungsplan“ im Sinne der Bestimmungen des Vermessungsgesetzes bzw. der Vermessungsverordnung 2010 sei, behauptet er nicht einmal selbst). Nach dem Gesetzeswortlaut („wobei diese Frist erst beginnt, wenn der Baubehörde alle für die Beurteilung des Vorhabens ausreichenden Unterlagen vorliegen“) hat die achtwöchige Prüfungsfrist

Paragraph 15, Absatz 4, erster Satz NÖ BO 2014 im gegenständlichen Fall daher gar nie zu laufen begonnen. Der Verbesserungsauftrag vom 16.9.2015 erging im Grundsatz zu Recht. Es ist nicht vorgesehen, dass ein solcher Verbesserungsauftrag

Paragraph 13, Absatz 3, AVG über die Fristsetzung hinaus noch ausdrücklich darauf hinweisen müsste, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der bestimmten Frist nicht mehr berücksichtigt werde, weil der Eintritt dieser Rechtsfolge nicht von einem solchen Hinweis abhängig ist, aus Paragraph 13 a, AVG ist aber abzuleiten, dass ein solcher ausdrücklicher Hinweis dann zu erfolgen hat, wenn der Verbesserungsauftrag an eine Person ergeht, die nicht durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertreten ist vergleiche VwGH vom 23.6.2010, 2010/06/0041). In der Mitteilung vom 16.9.2015 wurde dem Beschwerdeführer stattdessen angekündigt, dass bei Nichtbehebung des Mangels die Bauausführung untersagt werde. Die Rechtsfolgen einer Bauanzeige können aber nur eintreten, wenn eine dem Gesetz entsprechende Anzeige eingebracht wurde, bzw. die Genehmigungsfiktion kann u.a. nur eintreten, wenn die Anzeige den Anforderungen des Paragraph 15, Absatz 3, NÖ BO 2014 entspricht vergleiche VwGH vom 13.10.2011, 2010/07/0040 mwN und Moritz, „Genehmigungsfiktion nur bei vollständiger Bauanzeige“ in ÖJZ 2012/81); dem Sinn und Zweck des Gesetzes kann nämlich nicht unterstellt werden, das Gesetz ließe ein bauliches Vorhaben als genehmigt gelten, das – infolge des Fehlens erforderlicher Beilagen – gar nicht abschließend beurteilt werden kann. Somit war im erstinstanzlichen Anzeigeverfahren der Verbesserungsauftrag vom 16.9.2015 mangelhaft, begann die achtwöchige Prüfungsfrist nie zu laufen und erging daher der Untersagungsbescheid vom 23.10.2015 zu Unrecht. Das bedeutet, dass das Anzeigeverfahren wieder in das Stadium vor Erlassung des Untersagungsbescheides vom 23.10.2015 zurücktritt, aber nicht, dass der Beschwerdeführer sein Bauvorhaben schon ausführen darf (eben weil die achtwöchige Prüfungsfrist nie zu laufen begann; siehe dazu den eindeutigen Wortlaut des Paragraph 15, Absatz 7, NÖ BO 2014, wonach der Anzeigeleger das Vorhaben erst dann ausführen darf, wenn die Baubehörde „innerhalb der Frist …“ das Vorhaben nicht untersagt). In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:

§ 15Abs.

1 NÖ BO 2014 sind u.a. folgende Vorhaben der Baubehörde schriftlich anzuzeigen: …

Paragraph 15, Absatz eins, NÖ BO 2014 sind u.a. folgende Vorhaben der Baubehörde schriftlich anzuzeigen: … 17. Einfriedungen, die bauliche Anlagen sind oder die gegen öffentliche Verkehrsflächen gerichtet werden; …

§ 15Abs.

3 leg. cit. sind der Anzeige zumindest eine zur Beurteilung des Vorhabens ausreichende, maßstäbliche Darstellung und Beschreibung des Vorhabens in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. … Wird eine Einfriedung (Abs. 1 Z 17) oder ein Carport (Abs. 1 Z 19) errichtet, ist der Anzeige die Zustimmung des Grundeigentümers, die Zustimmung der Mehrheit nach Anteilen bei Miteigentum oder die vollstreckbare Verpflichtung des Grundeigentümers zur Duldung des Vorhabens und zusätzlich, wenn Straßengrund abzutreten ist (§ 12), ein von einem Vermessungsbefugten (§ 1 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 190/2013) verfasster Teilungsplan anzuschließen.

Paragraph 15, Absatz 3, leg. cit. sind der Anzeige zumindest eine zur Beurteilung des Vorhabens ausreichende, maßstäbliche Darstellung und Beschreibung des Vorhabens in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. … Wird eine Einfriedung (Absatz eins, Ziffer 17,) oder ein Carport (Absatz eins, Ziffer 19,) errichtet, ist der Anzeige die Zustimmung des Grundeigentümers, die Zustimmung der Mehrheit nach Anteilen bei Miteigentum oder die vollstreckbare Verpflichtung des Grundeigentümers zur Duldung des Vorhabens und zusätzlich, wenn Straßengrund abzutreten ist (Paragraph 12,), ein von einem Vermessungsbefugten (Paragraph eins, des Liegenschaftsteilungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013,) verfasster Teilungsplan anzuschließen.

§ 15Abs.

4 leg. cit. hat die Baubehörde erster Instanz eine Anzeige binnen 8 Wochen zu prüfen, wobei diese Frist erst beginnt, wenn der Baubehörde alle für die Beurteilung des Vorhabens ausreichenden Unterlagen vorliegen. Reichen die Unterlagen für die Beurteilung des Vorhabens nicht aus, so hat dies die Baubehörde dem Anzeigeleger binnen 4 Wochen ab Einlangen der Anzeige mitzuteilen.

Paragraph 15, Absatz 4, leg. cit. hat die Baubehörde erster Instanz eine Anzeige binnen 8 Wochen zu prüfen, wobei diese Frist erst beginnt, wenn der Baubehörde alle für die Beurteilung des Vorhabens ausreichenden Unterlagen vorliegen. Reichen die Unterlagen für die Beurteilung des Vorhabens nicht aus, so hat dies die Baubehörde dem Anzeigeleger binnen 4 Wochen ab Einlangen der Anzeige mitzuteilen.

§ 15Abs.

6 leg. cit. ist das Vorhaben zu untersagen, wenn das angezeigte Vorhaben den Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, des NÖ Kleingartengesetzes, des NÖ Kanalgesetzes, des NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetzes 2013 oder einer Durchführungsverordnung zu einem dieser Gesetze widerspricht. Die Untersagung wird auch dann rechtswirksam, wenn der erstmalige Zustellversuch des Untersagungsbescheides innerhalb der Frist nach Abs. 4 oder 5 stattgefunden hat.

Paragraph 15, Absatz 6, leg. cit. ist das Vorhaben zu untersagen, wenn das angezeigte Vorhaben den Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, des NÖ Kleingartengesetzes, des NÖ Kanalgesetzes, des NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetzes 2013 oder einer Durchführungsverordnung zu einem dieser Gesetze widerspricht. Die Untersagung wird auch dann rechtswirksam, wenn der erstmalige Zustellversuch des Untersagungsbescheides innerhalb der Frist nach Absatz 4, oder 5 stattgefunden hat.

§ 15Abs.

7 leg. cit. darf der Anzeigeleger das Vorhaben ausführen, wenn die Baubehörde innerhalb der Frist nach Abs. 4 erster Satz oder Abs. 5 zweiter Satz das Vorhaben nicht untersagt oder zu einem früheren Zeitpunkt mitteilt, dass die Prüfung abgeschlossen wurde und mit der Ausführung des Vorhabens vor Ablauf der gesetzlichen Fristen begonnen werden darf. Nach Ablauf dieser Fristen oder der Mitteilung ist eine Untersagung nicht mehr zulässig. Wenn von der Baubehörde innerhalb dieser Frist keine Untersagung oder Mitteilung nach § 15 Abs. 3 NÖ BO 1996 erfolgt, dann darf der Anzeigeleger das Vorhaben ausführen.

Paragraph 15, Absatz 7, leg. cit. darf der Anzeigeleger das Vorhaben ausführen, wenn die Baubehörde innerhalb der Frist nach Absatz 4, erster Satz oder Absatz 5, zweiter Satz das Vorhaben nicht untersagt oder zu einem früheren Zeitpunkt mitteilt, dass die Prüfung abgeschlossen wurde und mit der Ausführung des Vorhabens vor Ablauf der gesetzlichen Fristen begonnen werden darf. Nach Ablauf dieser Fristen oder der Mitteilung ist eine Untersagung nicht mehr zulässig. Wenn von der Baubehörde innerhalb dieser Frist keine Untersagung oder Mitteilung nach Paragraph 15, Absatz 3, NÖ BO 1996 erfolgt, dann darf der Anzeigeleger das Vorhaben ausführen.

§ 35Abs.

2 Z. 2 leg. cit. hat die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.

Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, leg. cit. hat die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15, anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung (Paragraph 23,) oder Anzeige (Paragraph 15,) vorliegt. Im Gegensatz zur früheren Rechtslage nach § 35 Abs. 2 Z. 3 NÖ BO 1996 („…wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt und das Bauwerk unzulässig ist (§ 15 Abs. 3 und § 23 Abs. 1) oder der Eigentümer den für die fehlende Bewilligung erforderlichen Antrag oder die Anzeige nicht innerhalb der von der Baubehörde bestimmten Frist ab der Zustellung der Aufforderung hiezu eingebracht hat“), ist (siehe dazu wörtlich die Materialien zu § 35 Abs. 2 NÖ BO 2014, abgedruckt in W.Pallitsch/Ph.Pallitsch/W.Kleewein, NÖ Baurecht 9

(2015)S. 499 f:) „für die Baubehörde nunmehr eine Überprüfung, ob für das konsenslos errichtete Bauwerk eine nachträgliche Baubewilligung bzw. nachträgliche Anzeige möglich ist, nicht mehr erforderlich“. Die Bewilligungs- bzw. Anzeigefähigkeit ist also nicht (mehr) zu prüfen (vgl. VwGH vom 29.9.2015, Ra 2015/05/0045).Im Gegensatz zur früheren Rechtslage nach Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ BO 1996 („…wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung (Paragraph 23,) oder Anzeige (Paragraph 15,) vorliegt und das Bauwerk unzulässig ist (Paragraph 15, Absatz 3 und Paragraph 23, Absatz eins,) oder der Eigentümer den für die fehlende Bewilligung erforderlichen Antrag oder die Anzeige nicht innerhalb der von der Baubehörde bestimmten Frist ab der Zustellung der Aufforderung hiezu eingebracht hat“), ist (siehe dazu wörtlich die Materialien zu Paragraph 35, Absatz 2, NÖ BO 2014, abgedruckt in W.Pallitsch/Ph.Pallitsch/W.Kleewein, NÖ Baurecht 9
(2015)S. 499 f:) „für die Baubehörde nunmehr eine Überprüfung, ob für das konsenslos errichtete Bauwerk eine nachträgliche Baubewilligung bzw. nachträgliche Anzeige möglich ist, nicht mehr erforderlich“. Die Bewilligungs- bzw. Anzeigefähigkeit ist also nicht (mehr) zu prüfen vergleiche VwGH vom 29.9.2015, Ra 2015/05/0045). Aus der Aktenlage (insbesondere der Bauanzeige vom 6.8.2015 und dem Aktenvermerk vom 14.7.2015) ergibt sich eindeutig, dass das gegenständliche Bauvorhaben (Maschendrahtzaun) eine Einfriedung, die gegen eine öffentliche Verkehrsfläche gerichtet ist, darstellt (unabhängig davon, in welchem Abstand zur öffentlichen Verkehrsfläche sie errichtet wird). Eine solche Einfriedung ist laut § 15 Abs. 1 Z. 17 NÖ BO 2014 ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben. Nach der eindeutigen Vorschrift des § 35 Abs. 2 Z. 2 NÖ BO 2014 kommt es für einen Abbruchauftrag nur darauf an, ob eine Anzeige vorliegt oder nicht, und die diesbezügliche Formulierung („wenn für das Bauwerk keine … Anzeige (§ 15) vorliegt“) ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes so auszulegen, dass man das dabei verwendete Wort „Anzeige" als eine „dem Gesetz entsprechende Anzeige" deutet (vgl. W.Pallitsch/Ph.Pallitsch/W.Kleewein, NÖ Baurecht 9
(2015)S. 502, und VwGH vom 24.5.2005, 2003/05/0181). Im Bauauftragsverfahren ist demnach zu klären, ob eine Bauanzeige den in § 15 BO genannten Anforderungen entsprochen hat; wird dies bejaht, dann ist ein Bauauftrag ausgeschlossen. Im Falle der Verneinung ist nach dem Wortlaut des § 35 Abs. 2 Z. 2 NÖ BO 2014 ungeachtet des anhängigen, noch nicht abgeschlossenen Anzeigeverfahrens der Bauauftrag zu erteilen; er darf aber erst nach rechtskräftiger Untersagung des Bauvorhabens oder Zurückweisung der Bauanzeige vollstreckt werden (vgl. VwGH vom 24.6.2014, Ro 2014/05/0059; siehe auch die bei W.Pallitsch/Ph.Pallitsch/W.Kleewein, NÖ Baurecht 9
(2015)S. 500, abgedruckten Gesetzesmaterialien, wonach „während der Anhängigkeit eines Bauverfahrens eine Vollstreckung des Abbruchbescheides unzulässig ist“ und dabei „Bauverfahren“ wohl als Überbegriff für Baubewilligungs- und Bauanzeigeverfahren zu verstehen ist).Aus der Aktenlage (insbesondere der Bauanzeige vom 6.8.2015 und dem Aktenvermerk vom 14.7.2015) ergibt sich eindeutig, dass das gegenständliche Bauvorhaben (Maschendrahtzaun) eine Einfriedung, die gegen eine öffentliche Verkehrsfläche gerichtet ist, darstellt (unabhängig davon, in welchem Abstand zur öffentlichen Verkehrsfläche sie errichtet wird). Eine solche Einfriedung ist laut Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 17, NÖ BO 2014 ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben. Nach der eindeutigen Vorschrift des Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BO 2014 kommt es für einen Abbruchauftrag nur darauf an, ob eine Anzeige vorliegt oder nicht, und die diesbezügliche Formulierung („wenn für das Bauwerk keine … Anzeige (Paragraph 15,) vorliegt“) ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes so auszulegen, dass man das dabei verwendete Wort „Anzeige" als eine „dem Gesetz entsprechende Anzeige" deutet vergleiche W.Pallitsch/Ph.Pallitsch/W.Kleewein, NÖ Baurecht 9
(2015)S. 502, und VwGH vom 24.5.2005, 2003/05/0181). Im Bauauftragsverfahren ist demnach zu klären, ob eine Bauanzeige den in Paragraph 15, BO genannten Anforderungen entsprochen hat; wird dies bejaht, dann ist ein Bauauftrag ausgeschlossen. Im Falle der Verneinung ist nach dem Wortlaut des Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BO 2014 ungeachtet des anhängigen, noch nicht abgeschlossenen Anzeigeverfahrens der Bauauftrag zu erteilen; er darf aber erst nach rechtskräftiger Untersagung des Bauvorhabens oder Zurückweisung der Bauanzeige vollstreckt werden vergleiche VwGH vom 24.6.2014, Ro 2014/05/0059; siehe auch die bei W.Pallitsch/Ph.Pallitsch/W.Kleewein, NÖ Baurecht 9
(2015)S. 500, abgedruckten Gesetzesmaterialien, wonach „während der Anhängigkeit eines Bauverfahrens eine Vollstreckung des Abbruchbescheides unzulässig ist“ und dabei „Bauverfahren“ wohl als Überbegriff für Baubewilligungs- und Bauanzeigeverfahren zu verstehen ist). Das erkennende Gericht hat seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt dieser Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten. Da nach den obigen Ausführungen (zu LVwG-AV-377/001-2016) für die gegenständliche anzeigepflichtige Einfriedung aktuell (noch) keine dem Gesetz entsprechende Anzeige vorliegt, sind die in § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 normierten Voraussetzungen für die Erteilung eines Abbruchauftrages nach wie vor gegeben. Die bereits vom Bürgermeister festgesetzte Frist zur Abbruchsdurchführung von 3 Monaten wurde vom Beschwerdeführer hinsichtlich ihres Ausmaßes nicht bekämpft und wird vom erkennenden Gericht als durchaus angemessen empfunden, damit er den Auftrag erfüllen kann.Das erkennende Gericht hat seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt dieser Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten. Da nach den obigen Ausführungen (zu LVwG-AV-377/001-2016) für die gegenständliche anzeigepflichtige Einfriedung aktuell (noch) keine dem Gesetz entsprechende Anzeige vorliegt, sind die in Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BO 2014 normierten Voraussetzungen für die Erteilung eines Abbruchauftrages nach wie vor gegeben. Die bereits vom Bürgermeister festgesetzte Frist zur Abbruchsdurchführung von 3 Monaten wurde vom Beschwerdeführer hinsichtlich ihres Ausmaßes nicht bekämpft und wird vom erkennenden Gericht als durchaus angemessen empfunden, damit er den Auftrag erfüllen kann. Da der Abbruchauftrag somit nicht als rechtswidrig zu erkennen war, war spruchgemäß zu entscheiden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG war von einer Verhandlung abzusehen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG war von einer Verhandlung abzusehen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar.Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ vergleiche VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.444.001.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.