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{'item': 'LVwG-AV-611/004-2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum12.10.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-611/004-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Senatsvorsitzenden Mag. Gibisch sowie Mag. Gatterer und Mag. Kamenik-Lackner als fachkundige Laienrichterinnen über die Beschwerde der BH, MBA, vertreten durch RA Dr. Ingrid Schwarzinger, gegen Spruchpunkt 1 des Bescheides der Niederösterreichischen Landesregierung vom

  1. September 2014, LAD2-P-3136899/073-2014, betreffend negative Beurteilung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
  2. Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides (negative Beurteilung) wird dahingehend abgeändert, dass es zu lauten hat:„Es wird festgestellt, dass Frau BH, MBA, den zu erwartenden Arbeitserfolg als Leiterin des Landespflegeheims *** (PBZ) innerhalb des letzten Jahres vor der Erstattung des Berichts vom
  3. August 2014 nicht erbracht hat.“ Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides (negative Beurteilung) wird dahingehend abgeändert, dass es zu lauten hat:, „Es wird festgestellt, dass Frau BH, MBA, den zu erwartenden Arbeitserfolg als Leiterin des Landespflegeheims *** (PBZ) innerhalb des letzten Jahres vor der Erstattung des Berichts vom
  4. August 2014 nicht erbracht hat.“ , Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.,
  5. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG die ordentliche Revision nicht zugelassen.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG die ordentliche Revision nicht zugelassen. Rechtsgrundlagen: § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe: Gang des Verwaltungsverfahrens: Die Beschwerdeführerin stand zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides als Direktorin des Psychosozialen Betreuungszentrums *** (PBZ ***) in einem provisorischen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich gemäß den Bestimmungen des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes, LGBl. 2100 (NÖ LBG).Die Beschwerdeführerin stand zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides als Direktorin des Psychosozialen Betreuungszentrums *** (PBZ ***) in einem provisorischen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich gemäß den Bestimmungen des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes, Landesgesetzblatt 2100 (NÖ LBG). Mit dem – ursprünglich zur Gänze – angefochtenen Bescheid wurdeMit dem – ursprünglich zur Gänze – angefochtenen Bescheid wurde,
  6. gemäß §§ 58 und 98 NÖ Landes-Bedienstetengesetz (NÖ LBG) festgestellt, dass die Beschwerdeführerin den zu erwartenden Arbeitserfolg als Leiterin des PBZ *** nicht erbracht hat (negative Beurteilung) undgemäß Paragraphen 58 und 98 NÖ Landes-Bedienstetengesetz (NÖ LBG) festgestellt, dass die Beschwerdeführerin den zu erwartenden Arbeitserfolg als Leiterin des PBZ *** nicht erbracht hat (negative Beurteilung) und,
  7. gemäß §§ 15 Abs. 2 sowie Abs. 4 Z. 3 und Z. 8 sowie 98 NÖ LBG das provisorisch öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis aus Mangel der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen Eignung sowie aufgrund des unbefriedigenden Arbeitserfolges unter Einhaltung der Kündigungsfrist von 3 Kalendermonaten ab Zustellung des angefochtenen Bescheides aufgelöst.gemäß Paragraphen 15, Absatz 2, sowie Absatz 4, Ziffer 3 und Ziffer 8, sowie 98 NÖ LBG das provisorisch öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis aus Mangel der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen Eignung sowie aufgrund des unbefriedigenden Arbeitserfolges unter Einhaltung der Kündigungsfrist von 3 Kalendermonaten ab Zustellung des angefochtenen Bescheides aufgelöst. Begründend stützt die belangte Behörde diese Entscheidungen im Wesentlichen auf ein antragstellendes Schreiben des Leiters der Abteilung Landeskrankenanstalten und Landesheime als unmittelbaren Vorgesetzten der Beschwerdeführerin, ein Schreiben des örtlichen Betriebsrates, ein Schreiben des Zentralbetriebsrates, zwei an Personalberatungsunternehmen gerichtete Emails der Beschwerdeführerin sowie auf zwei Persönlichkeitsgutachten über die Beschwerdeführerin, aufgrund derer sowie aufgrund der Stellungnahmen der Beschwerdeführerin zu diesen im würdigenden Ergebnis festzustellen gewesen sei, dass die Beschwerdeführerin den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht erbracht hat und einerseits schon deshalb sowie andererseits aufgrund des verlorenen Vertrauens des Vorgesetzten in die Eignung der Beschwerdeführerin als Direktorin die Kündigung des provisorisch öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses berechtigt sei. Der VwGH hob mit Erkenntnis vom
  8. Mai 2016, Ra 2016/09/0012-6, den die Beschwerde gegen den o.a. Spruchpunkt 1 abweisenden Teil des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom
  9. September 2015, LVwG-AV-611/001-2014, im Wesentlichen mit der Begründung auf, dass der Spruch bezüglich des Beurteilungszeitraums gemäß § 58 Abs. 3 NÖ LBG unvollständig und daher rechtswidrig sei.Der VwGH hob mit Erkenntnis vom
  10. Mai 2016, Ra 2016/09/0012-6, den die Beschwerde gegen den o.a. Spruchpunkt 1 abweisenden Teil des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom
  11. September 2015, , LVwG-AV-611/001-2014, im Wesentlichen mit der Begründung auf, dass der Spruch bezüglich des Beurteilungszeitraums gemäß Paragraph 58, Absatz 3, NÖ LBG unvollständig und daher rechtswidrig sei. Die gegen den die Beschwerde gegen den o.a. Spruchpunkt 2 abweisenden Teil des zitierten Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich eingebrachte ao. Revision wies der VwGH mit Erkenntnis vom
  12. September 2016, Ra 2016/12/0002-6, im Wesentlichen mit der Begründung zurück, dass das erkennende Gericht auf vertretbare Weise
  13. der Beschwerdeführerin eine pflegeethisch unvertretbare Entscheidung vom Jänner 2014 entgegen dem sachverständigen Rat der Pflegedienstleistung angelastet hat und
  14. zur vorgeworfenen Unterlassung des Aufbaus einer von Wertschätzung geprägten Kommunikation in der Person bzw. im Charakter der Beschwerdeführerin gelegene Umstände aufgezeigt hat, die dem genannten Ziel hinderlich waren, wobei davon auszugehen sei, dass zumindest eine Mitverursachung des unbefriedigenden Arbeitserfolges durch in der Person der Beschwerdeführerin gelegene Umstände vorlag. Beschwerdevorbringen: Im Rahmen ihrer – nur noch hinsichtlich Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides offenen – Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass der antragstellende Vorgesetzte selbst die Beschwerdeführerin noch im März 2014 für die Defintivstellung empfohlen habe und ihre Eignung darüber hinaus durch Gutachten erwiesen sei. Es liege eine Mobbingsituation vor, die auch vom Vorsitzenden des Betriebsrates und von einem Mitglied des Zentralbetriebsrates betrieben werde. Diese Mobbingsituation sei von der Dienstbehörde nicht aufgelöst worden, obwohl dazu eine speziell zum Thema Mobbing abgeschlossene Betriebsvereinbarung bestehe. Die Beschwerdeführerin sei im August 2014 von der Dienstbehörde zwangsweise einer Testung ihres Persönlichkeitsprofils unterzogen worden. Der Testung habe sie sich trotz Bedenken zur Objektivität und Unbefangenheit des beauftragten Unternehmens zwar unterzogen, jedoch sicherheitshalber selbst noch ein Persönlichkeitsgutachten vom Marktführer eingeholt und der Dienstbehörde zur Verfügung gestellt. Die landesgesetzlichen Bestimmungen zum Beurteilungsverfahren seien aufgrund des beachtlichen Ungleichgewichts zwischen der Dienstbehörde und den Bediensteten verfassungswidrig. Aufgrund des Beurteilungszeitraumes von einem Jahr sei eine negative Gesamtbeurteilung schon aufgrund der positiven Beurteilung noch im März 2014 nicht gerechtfertigt. Zudem lasse die Dienstbeurteilung keinen Raum für eine Zukunftsprognose. Die Zusammenarbeit mit der Belegschaftsvertretung sei seitens der Beschwerdeführerin entgegen den erhobenen Vorwürfen konstruktiv gewesen, was jedoch – insbesondere in der Person des Vorsitzenden des Betriebsrates – nicht der Fall gewesen sei. Erfolglos habe die Beschwerdeführerin auf den Missstand hingewiesen, dass ohne rechtswirksamen Beschluss eine Betriebsratsumlage eingehoben wird. Das Verfahren sei vom offenkundigen Ziel der belangten Behörde geprägt gewesen, den vom Vorgesetzten in den Raum gestellten Kündigungswunsch zu exekutieren und bestmöglich abzusichern, wohingegen der Wahrheitsgehalt der gegen die Beschwerdeführerin erhobenen Anschuldigungen nicht erhoben und die beantragten Vernehmungen nicht durchgeführt wurden. Beantragt werde daher die Beweisaufnahme durch den angefochtenen Bescheid, den Personalakt der Beschwerdeführerin, die vorzulegende Betriebsvereinbarung zur Mobbingprävention im Landesdienst, den Antrag an die Gleichbehandlungskommission, die vorzulegende Korrespondenz, ein einzuholendes psychologisches Sachverständigengutachten zur Beurteilung der Mobbingsituation sowie durch die zeugenschaftliche Vernehmung von insgesamt 52 namhaft gemachten Personen und der Beschwerdeführerin. Ermittlungsverfahren: Beweis wurde erhoben durch eine mehrfach fortgesetzte öffentliche mündliche Verhandlung, in deren Zuge die Beschwerdeführerin sowie die Zeugen MB, AG, MHo, PK, CM, SS, DSt, RS, GP, IBa, EA, HR Dr. OHu, UHi und Mag. RR vernommen und folgende Urkunden als verlesen protokolliert wurden: - Vorgelegter Akt der belangten Behörde zum angefochtenen Bescheid, - Gedächtnisprotokoll Besprechung
  15. Februar 2014, - Transkript Besprechung
  16. Mai 2014, - Konvolut Problemberichte aus der Zeit Dir. Sch, - Konvolut Rechnungen AT, - Konvolut Unterlagen Regionalmeeting
  17. April 2014, - Konvolut Protokolle Heimleitertagungen, - Schreiben Dris. Hub vom
  18. Oktober 2014 betreffend Workshop Stressmanagement, - Workshop-Dokumentation AT vom November 2012, - Flipchartprotokoll Workshop AT vom November 2014 - Erlass des Amtes der NÖ Landesregierung „Beurteilung, Verwendungsbericht, Dienstbeschreibung“ vom
  19. Mai 2013, LAD2-DR-27/010-2012, - Verwendungszeugnis vom
  20. November 2014, - „Abschiedsschreiben“ vom
  21. November 2014, - Antrag an die NÖ Gleichbehandlungskommission vom
  22. Oktober 2014, - Protokolle zu den Aussagen vor der NÖ Gleichbehandlungskommission folgender Personen: o Dr. M vom
  23. Jänner 2015, o Frau Hof vom
  24. Jänner 2015, o BH (Beschwerdeführerin) vom
  25. Jänner und vom
  26. März 2015,BH (Beschwerdeführerin) vom
  27. Jänner und vom ,
  28. März 2015, o HR Dr. OH vom
  29. Jänner 2015 o PMas vom
  30. Jänner 2015, o GF vom
  31. Jänner 2015, o EA vom
  32. Februar 2015, o IBa vom
  33. September 2014 und o UHi vom
  34. Februar 2015 - Gutachten der NÖ Gleichbehandlungskommission vom
  35. Mai 2015, - Dokumentation der Mitarbeiterumfrage vom August 2014 - Dokumentation der Mitarbeiterumfrage vom November 2014 Feststellungen: Die Beschwerdeführerin trat am
  36. März 2006 im NÖ Landesdienst als Einschulerin in der Heimverwaltung im Pflegeheim *** den Dienst an, wechselte für einige Monate in das Pflegeheim *** und kehrte danach wieder in das Pflegeheim *** zurück, bevor sie von
  37. Jänner 2008 bis
  38. Juni 2010 als Heimleiterstellvertreterin am PBZ *** verwendet wurde. Dort wurde sie mit Wirkung vom
  39. Jänner 2009 in das provisorisch öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis übernommen. Sie bewarb sich in der Folge für die dort freiwerdende Stelle als Heimdirektorin und nahm an einem Auswahlverfahren teil, in dem das seitens des Landes Niederösterreich als Dienstgeber dazu herangezogene Personalberatungsunternehmen „AT GesmbH“ (im Folgenden „AT“), Mag. ARi, die Beschwerdeführerin mit folgendem Wortlaut zur Bestellung empfahl: „Zusammenfassung der Hearing Beobachtungen Frau BH ist eine selbstbewusste, einsatzbereite und praxisorientierte Persönlichkeit; sie hat sich ein Netzwerk geschaffen, weiß sich in vielen Situationen zu helfen und kann auch Hilfe von außen annehmen. Sie hat Ideen und Vorstellung zur Weiterentwicklung des PBZ. Sie verfügt über gut ausgeprägt Organisations- und Koordinationsfähigkeiten und verfolgt Ihre Ziele konsequent. Ihre gut ausgeprägte Ergebnisorientierung hat sie wiederholt angeführt. Sie arbeitet mit Überblick und ist stets bemüht, die Gesamtheit zu sehen, ohne die Details zu vernachlässigen. Zielstrebigkeit ist ihr wichtig, sie ist einsatzbereit, kann anpacken und Veränderungen initiieren. Herausforderungen nimmt sie aktiv an, Belastungen begegnet sie mit Gelassenheit und einem strukturierten Vorgehen. Sie kann Verantwortung in einem gesamtunternehmerischen Kontext übernehmen. Frau BH ist in der Kommunikation ein wenig ausschweifend, redet schnell und gibt umfassend Information, wobei sie den roten Faden verlieren kann. Sie kann Kritik bis zu einem gewissen Maß gut aushalten. Sie zeigt gute Ansätze in ihrem Führungsverhalten, jedoch auch einige Unsicherheiten vor allem in Bezug auf ihre Reflexionsfähigkeit der Führungsrolle und im Finden des eigenen Führungsstils. Ihre hohe Erfolgsorientierung spornt sie an, dabei könnte sie darauf vergessen, ihre Mitarbeiterinnen entsprechend einzubinden oder ihnen Orientierung zu geben. Empfehlung Erstgereihte Kandidatin (von 3 Hearingteilnehmerlnnen). In Bezug auf Ihr Führungsverhalten und die Vorbildfunktion sollte sie jedoch begleitende Unterstützung erhalten (Coaching während der ersten Wochen; Training/Workshops). Eine Erweiterung ihres Führungs-Know-how im Sinne von Management-Know-how und strategischer Vorgehensweise sowie das Erlernen von Führungstools wie z.B. Führen mit Zielen – Ziele vereinbaren statt vorgeben; sowie die Entwicklung von Führungsstil und Entfaltung von Leadershippotenzial sollten in Bezug auf die vakante Position noch vertieft werden.“ Die Beschwerdeführerin wurde aufgrund dieses Auswahlverfahrens mit Wirkung vom
  40. Juli 2010 zur Direktorin des PBZ *** bestellt sowie dienstrechtlich vorläufig – und mit
  41. Juli 2011 dauernd – der Einzelverwendung „Direktorin eines Schwerpunktheimes“ im Sinne des Anhangs zur NÖ Bewertungs- und Referenzverwendungsordnung, LGBl. 2100, (NÖ BRO) zugeordnet und anlässlich einer Novelle zur NÖ BRO mit Wirkung vom
  42. Juli 2013 in die dazu umgewandelte Referenzverwendung „Direktorin LPH III“ übergeleitet.Die Beschwerdeführerin wurde aufgrund dieses Auswahlverfahrens mit Wirkung vom
  43. Juli 2010 zur Direktorin des PBZ *** bestellt sowie dienstrechtlich vorläufig – und mit
  44. Juli 2011 dauernd – der Einzelverwendung „Direktorin eines Schwerpunktheimes“ im Sinne des Anhangs zur NÖ Bewertungs- und Referenzverwendungsordnung, Landesgesetzblatt 2100, (NÖ BRO) zugeordnet und anlässlich einer Novelle zur NÖ BRO mit Wirkung vom
  45. Juli 2013 in die dazu umgewandelte Referenzverwendung „Direktorin LPH III“ übergeleitet. Die Stellenbeschreibung der Beschwerdeführerin als Direktorin des PBZ enthält auszugsweise Folgendes: „… Vorgesetzte Stellen: LeiterIn der Abteilung Landeskrankenanstalten und Landesheime … Aufgabenbereich Sicherstellung einer effizienten und wertschätzenden Kommunikations- und Informationskultur. … Aufnahme Mitwirken bei der Aufnahmeentscheidung von BewohnerInnen in enger Zusammenarbeit mit der Sozialabteilung und Pflegedienstleitung. … Pflegerische und medizinische Betreuung Sicherstellen der Pflege und Betreuung der BewohnerInnen … Personalmanagement und Mitarbeiterführung Sicherstellen ausreichender Personalressourcen durch Erstellen von Vorschlägen für den Dienstpostenplan Einstellen des erforderlichen Personals in Zusammenarbeit mit der Personalabteilung sowie Sicherstellen deren permanenter Qualifikation und Schulung nach Maßgabe der genehmigten Budgets Sicherstellen effizienter Organisationsabläufe im Verantwortungsbereich Wahrnehmen der Dienstaufsicht, Erarbeiten und Umsetzen diesbezüglicher Richtlinien Sicherstellen der anforderungsgerechten Dienstplaneinteilung durch die Bereichsleitungen sowie Dienstplankontrolle Durchführen von Dienst- und Mitarbeiterbesprechungen Sicherstellen eines geordneten Informationsflusses im laufenden Heimbetrieb Führen, Fördern und Motivieren der unterstellten Mitarbeiterinnen Führen periodischer Mitarbeiterinnengespräche, Schriftliche Beurteilung der Bediensteten, u.a. …“ Der Beschwerdeführerin waren als Direktorin des PBZ *** folgende Stellen direkt unterstellt: die PDL (Frau IBa), die Heimleitung-Stellvertretung (Frau UHi) und weitere Mitarbeiter im Verwaltungsbereich. Die Stationsleitungen unterstanden pflegefachlich der PDL (Frau IBa) und in Verwaltungsangelegenheiten der Beschwerdeführerin. In den Jahren 2010 bis 2012 übernahm der Dienstgeber die Kosten für folgende Beratungsleistungen der AT im Zusammenhang mit dem PBZ ***: - 3 mal 3,5 Stunden Einzelcoaching der Beschwerdeführerin (Oktober – Dezember 2010) anlässlich Überlastung der Beschwerdeführerin mangels zeitgerechter Zuteilung eines geeigneten Heimleiterstellvertreters, - 3 Stunden Gruppengespräch zwischen Mag. RR, Pflegedienstleitung (PDL) IBa und der Beschwerdeführerin anlässlich einer Konfliktsituation zwischen den Berufsgruppen Psychologie/Behindertenpädagogen und Pflege und akuter Differenzen zwischen der Stationsleiterin CM und der Psychologin Mag. RR, - 8 Stunden Gruppengespräch und 2 Einzelgespräche mit Mag. RR und Fr. CM anlässlich des Konflikts der Stationsleitungen CM und Mag. RR, - 1 Stunde Reflexionsgespräch mit der Beschwerdeführerin: Thema- Konfliktlösung RR – CM, Stationswechsel CM, Umgang mit Betriebsrat (Einwände usw.), - 3,5 Stunden Einzelcoaching mit Fr. MKo (Stationsleitung Haus ***) anlässlich deren Überlastung aufgrund des Abgangs der Stationsleitung GP und der vorangegangenen gemeinsamen belasteten Arbeitssituation MKo – GP und Umgang mit diversen unberechtigten Anschuldigungen im Zuge der Geschehnisse im Zusammenhang mit Fr. GP durch den Betriebsrat und dadurch belasteter Stimmung auf der Station unter den Mitarbeitern,3,5 Stunden Einzelcoaching mit Fr. MKo (Stationsleitung Haus ***) anlässlich deren Überlastung aufgrund des Abgangs der Stationsleitung Gesetzgebungsperiode und der vorangegangenen gemeinsamen belasteten Arbeitssituation MKo – Gesetzgebungsperiode und Umgang mit diversen unberechtigten Anschuldigungen im Zuge der Geschehnisse im Zusammenhang mit Fr. Gesetzgebungsperiode durch den Betriebsrat und dadurch belasteter Stimmung auf der Station unter den Mitarbeitern, - 1 Stunde Einzelgespräch mit der Beschwerdeführerin am
  46. Februar 2012 anlässlich der Vorbereitung auf den Team-Workshop mit den Stationsleitungen und die Betriebsversammlung samt Ablauf und Inhalt des bevorstehenden Workshops und Ablauf der Betriebsversammlung samt geplanter Betriebsratswahl, Infos zum Projekt Stress- und Ressourcenmessung – Vorstellung bei der Betriebsversammlung am
  47. März 2012 durch Fr. Mag. ARi, - 2 x 8 Stunden Team-Workshop am
  48. und
  49. Februar 2012 in *** mit 8 Stationsleitungen, der PDL IBa und der Beschwerdeführerin. Im September 2013 wurde die SF OG - *** (im Folgenden ***) seitens des PBZ *** mit einem Projekt zum Thema „Psychische Belastungen am Arbeitsplatz“ beauftragt, an dem bis Frühjahr 2014 70 Mitarbeiter des PBZ teilnahmen. Am
  50. Jänner 2014 wurde während des Urlaubs der PDL IBa ein Bett in einer Station frei und begab sich die Beschwerdeführerin auf die Suche nach einer zur Verlegung auf diese Station geeignete Bewohnerperson. Zu diesem Zeitpunkt wurde die PDL in dieser Funktion von ihrer Stellvertreterin CM vertreten. Nachdem die Beschwerdeführerin bei allen anderen Stationen am PBZ *** erfolglos nachgefragt hatte, ob dort eine zur Verlegung geeignete Personen vorhanden ist, rief sie zuletzt Frau CM an und fragte sie, ob es auf ihrer Station eine zur Verlegung geeignete Person gibt. Frau CM teilte der Beschwerdeführerin mit, dass Frau Hol zwar vom Pflegeaufwand her in Betracht kommen würde, sie allerdings sehr mit ihrer derzeitigen Station und den dortigen Mitarbeitern verbunden sei, weshalb sie pflegeethisch mit einer Verlegung nicht einverstanden sei. Begründend führte sie weiter aus, dass Frau Hol über 80 Jahre alt sei und keine Körperpflege von Aushilfen akzeptiere. Die Beschwerdeführerin antwortete daraufhin wörtlich: „Warten wir ab, vielleicht ergibt sich etwas anderes.“ Daraufhin erkundigte sich Frau CM in den anderen Krankenhäusern von *** bis ***, ob dort für die Verlegung auf das freie Bett geeignete Patienten vorhanden sind. Dies war nicht der Fall. Am
  51. Jänner 2014 rief die Beschwerdeführerin Frau CM an und fragte nach, ob sie bereits die Sachwalterin von Frau Hol über die Verlegung informiert habe. Frau CM wiederholte, dass sie mit der Verlegung von Frau Hol nicht einverstanden sei. Darauf antwortete die Beschwerdeführerin wörtlich: „Ich kann ja niemanden schnitzen, der in dieses Bett passt.“ Frau CM wiederholte abermals ihre Bedenken gegen diese Verlegung. Am
  52. Jänner 2014 verfügte die Beschwerdeführerin die Verlegung von Frau Hol von der Station von Frau CM in die Station mit dem freien Bett. Frau Hol reagierte auf diese Verlegung sehr aufgeregt, blieb bis spät abends im Rollstuhl sitzen und weigerte sich den ganzen Tag über den Wintermantel auszuziehen und schrie immer wieder nach der diensthabenden Schwester ihrer vormaligen Station. Diese Vorgehensweise löste auch in der Belegschaft große Beunruhigung und Entrüstung aus. Einige Mitarbeiter wollten den Zustand von Frau Holzapfel filmen, was seitens der Stationsleitungen CM und DSt jedoch unterbunden wurde. Eine Rückverlegung von Frau Hol war jedoch nicht mehr möglich, da das Bett von Frau Hol in der Station von Frau CM nach der Verlegung noch am selben Tag neu belegt worden war. Bei der Stationsleiterbesprechung am
  53. Jänner 2014 äußerten die Stationsleitungen CM und DSt neuerlich ihre Bedenken gegen diese Verlegung. Am Folgetag warf die Beschwerdeführerin Frau CM vor, dass nicht die Beschwerdeführerin sondern Frau CM die Verlegung durchgeführt habe. Am
  54. Februar 2012 fand im Büro des Leiters der Abteilung Landeskrankenanstalten und Pflegeheime über dessen Einladung eine Besprechung über die Zwischenergebnisse des Projekts mit der *** statt, an der neben dem Abteilungsleiter samt dessen Mitarbeiterin der Pflegeaufsicht und der Beschwerdeführerin Vertreter der ***, des Betriebsrates und des Zentralbetriebsrates teilnahmen. Seitens des Abteilungsleiters wurde nach Darlegung der Konfliktpunkte festgehalten, dass sich im weiteren Verlauf des Projekts bis Ende Juni 2014 eine deutliche Verbesserung des Verhältnisses zwischen der Beschwerdeführerin, der PDL und dem Betriebsrat ergeben müsse. Mit Schreiben des Vorsitzenden des Betriebsrates am PBZ *** vom
  55. April 2014 legte dieser dem Leiter der Abteilung Landeskrankenanstalten und Pflegeheime einen von allen Stationsleitungen verfassten und unterschriebenen Bericht über diverse Unstimmigkeiten der Verfasser mit der Beschwerdeführerin vor, in dem die Verfasser im Ergebnis festhielten, dass ihre Loyalität mit der Beschwerdeführerin als Direktorin nicht aufrecht erhalten werden könne. Am
  56. Mai 2014 fand im Büro des Leiters der Abteilung Landeskrankenanstalten und Pflegeheime über dessen Einladung eine Besprechung statt, an der neben dem Abteilungsleiter samt dessen Mitarbeiterin der Pflegeaufsicht und der Beschwerdeführerin, eine Vertreterin der Abteilung Personalangelegenheiten B des Amtes der NÖ Landesregierung, die PDL IBa und die Stationsleitungen MB, AG, MHo, PK, SS, DSt und RSu teilnahmen. Nach Anhörung der Verfasser des Schreibens vom
  57. April 2014 zu den dort erhobenen Vorwürfen sowie nach Anhörung der PDL IBa zur unklaren Aufgabenabgrenzung zwischen der Beschwerdeführerin einerseits und der PDL IBa andererseits wurde seitens des Abteilungsleiters festgehalten, dass das Projektende im Juni 2014 abgewartet wird. Am
  58. Mai 2014 fand am PBZ *** eine Besprechung zwischen der Beschwerdeführerin und der PDL IBa statt, in deren Zuge eine schriftlich festgehaltene „Änderung der Kompetenzaufteilung lt. Auftrag und Besprechung HR Dr. OHu,
  59. Mai 2014, GS7“ festgelegt und von beiden Genannten unterschrieben wurde. Am
  60. Juli 2014 fand über Einladung des Leiters der Abteilung Landeskrankenanstalten und Pflegeheime eine Besprechung statt, an der neben dem Abteilungsleiter und der Beschwerdeführerin eine Vertreterin der ***, die PDL IBa, der Vorsitzende des Betriebsrates sowie der Vorsitzende und der Stellvertreter des Zentralbetriebsrates teilnahmen. Im Zuge dieser Besprechung äußerte die Beschwerdeführerin die Einschätzung, dass ihre Zusammenarbeit mit der PDL IBa seit Mai 2014 sehr gut sei. Die Situation mit den Stationsleitungen könne sie nur bedingt einschätzen. Die Situation sei seit dem Brief eskaliert. Sie wünsche sich, dass die Vergangenheit vergessen wird und ein Neustart begonnen wird. Die Vertreterin der *** äußerte die Einschätzung, dass die Rückmeldungen zum Projekt sehr positiv seien, durch verletzte Eitelkeit jedoch sehr viel Gewicht auf Empfindlichkeiten gelegt werde. Der Abteilungsleiter äußerte die Einschätzung, dass die Sozialpartnerschaft vor Ort, das Vertrauen und die Wertschätzung verbessert werden müssen. Ihm fehle der Glaube, dass sich etwas verbessert. Die PDL IBa berichtete, dass es zwischen ihr und den Stationsleitungen eine sehr gute Zusammenarbeit gebe. Auch ihre Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin funktioniere. Die Stationsleitungen könnten sich jedoch eine weitere Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin nicht mehr vorstellen, weil Kränkungen zu tief sitzen. Wenn die Beschwerdeführerin Direktorin bleibe, würden die Stationsleitungen RSu, CM, SS und MB zurücktreten. Sie selbst wolle ihre Position nicht zurücklegen. Der Vorsitzende des Betriebsrates berichtete, dass sich das Klima laut Aussage der Mitarbeiter verschlechtert habe. Er wisse nicht mehr, wie er die Kollegen beruhigen soll. Die Zusammenarbeit mit *** sei abgeschlossen, die Mitarbeiter seien *** gegenüber sehr misstrauisch, es gebe kein Vertrauen mehr. Der Vorsitzende des Zentralbetriebsrates äußerte die Einschätzung, dass die Stationsleitungen und die PDL „sehr zusammengeschweißt“ seien. Er habe selten so eine Geschlossenheit im Bereich der Pflegeführung gesehen. Er sei der Meinung, dass diese mit der Heimleitung nicht mehr auskomme. Der stellvertretende Vorsitzende des Zentralbetriebsrates verwies auf die Zielsetzung vom Februar, der zufolge es bis Ende Juni eine wesentliche Verbesserung geben müsse. Man habe zwar eine gute Beratung gehabt, aber man müsse sich eingestehen, dass es auch in Zukunft keine gute Zusammenarbeit geben werde. Er wolle eine klare Entscheidung, ob die Beschwerdeführerin zurücktreten muss oder nicht. Der Abteilungsleiter gab abschließend bekannt, dass es an diesem Tag keine Entscheidung bezüglich der Heimleitung geben werde. Ziel des Gesprächs sei es gewesen, eine Befundung oder gemeinsame Sichtweise zu haben, die Erwartungshaltung sei nicht erfüllt worden. Die Probleme seien nicht gelöst worden. Im Anschluss an diese Besprechung führte der Abteilungsleiter ein Gespräch allein mit der Beschwerdeführerin. In diesem Gespräch legte der Abteilungsleiter der Beschwerdeführerin eine Versetzung nahe und riet ihr, sich Urlaub zu nehmen und sich dieses Angebot über den Sommer zu überlegen. Mit E-Mail vom
  61. Juli 2014, gerichtet an den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden des Zentralbetriebsrates, den Vorsitzenden des Betriebsrates und an den Betriebsrat, schrieb die Beschwerdeführerin wörtlich Folgendes: „Ich komme zurück auf unsere Besprechung vom 7.2.2014 bei Herrn Hofrat Dr. OHu, die Sie zu einem unqualifizierten Hetzauftritt mit unrichtigen Vorwürfen gegen mich genutzt haben. Da ich vorhabe, auch weiterhin professionell und kompetent meine Führungsaufgabe zu erledigen, wozu die Kooperation mit der Belegschaftsvertretung ebenso wie sachliche Auseinandersetzungen gehören, werden Sie verstehen, dass ich mich zur Wehr setzen muss. Da hinsichtlich unseres Hauses und meiner Person als Führungskraft der Betriebsrat zuständig ist, gehe ich davon aus, dass die Mitglieder des Zentralbetriebsrates nicht in Wahrnehmung ihrer Gremialfunktion anwesend waren. Anders wäre es, wenn der Betriebsrat die Angelegenheit an den Zentralbetriebsrat delegiert hätte, dann wären die Mitglieder des Betriebsrates nicht in Wahrnehmung ihrer Gremialfunktion anwesend gewesen. Sollte entgegen meiner Annahme so ein Gremialbeschluss vorgelegen haben, ersuche ich um Mitteilung binnen 14 Tagen. Meine Ansprechpartner sind somit der Betriebsrat meines Betriebes und die Herren PMas und GF persönlich. Nach Verstreichen der von mir eingeräumten 14-tägigen Frist werde ich mich inhaltlich an meine Ansprechpartner wenden.“ Mit E-Mail vom
  62. Juli 2014 antwortete der Vorsitzende des Zentralbetriebsrates der Beschwerdeführerin, abschriftlich an seinen Stellvertreter und an den Vorsitzenden des Betriebsrates sowie an den Leiter der Abteilung Landeskrankenanstalten und Landesheime, wörtlich Folgendes: „Zu der im Mail aufgeworfenen Frage, ob seitens des Betriebsrates eine Kompetenzübertragung („Delegierungsbeschluss“) nach § 114 Abs. 1 des Arbeitsverfassungsgesetzes an den Zentralbetriebsrat vorliegt, darf ich mitteilen, dass diese nicht stattgefunden hat und auch kein Beschluss vorliegt.„Zu der im Mail aufgeworfenen Frage, ob seitens des Betriebsrates eine Kompetenzübertragung („Delegierungsbeschluss“) nach Paragraph 114, Absatz eins, des Arbeitsverfassungsgesetzes an den Zentralbetriebsrat vorliegt, darf ich mitteilen, dass diese nicht stattgefunden hat und auch kein Beschluss vorliegt. Zu dem im Mail erhobenen Vorwurf, ich hätte die Besprechung am 7.2.2014 „zu einem unqualifizierten Hetzauftritt mit unrichtigen Vorwürfen gegen Sie genutzt“, möchte ich mit aller Entschiedenheit festhalten, dass diese Aussage unwahr ist und ich diese auf das Schärfste zurückweise. Gerade ich war es gemeinsam mit Gruppenleiter Dr. OHu, die bei der Besprechung am
  63. Februar 2014 sich dafür einsetzten, das Projekt mit der externen Beratungsfirma zu Ende zu bringen und Ende Juni/Anfang Juli 2014 wieder gemeinsam eine Evaluierung der gesetzten Maßnahmen und die eingesetzten Veränderungen durchzuführen. Eine Vorgangsweise, auf die sich letztendlich alle Anwesenden verständigen konnten.“ Der Leiter der Abteilung Landeskrankenanstalten und Landesheime antwortete der Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf die vorstehend wiedergegebene Korrespondenz mit E-Mail vom
  64. Juli 2014 wörtlich Folgendes: „Vom Vorsitzenden des ZBR KR PMas wurde mir soeben die beiliegende Korrespondenz zur Kenntnisnahme übermittelt. Ich gehe daher angesichts der in ihrem Schreiben geäußerten Vorwürfe davon aus, dass Sie mein Angebot einer Unterstützung hinsichtlich einer anderen Verwendung im Landesdienst verbunden mit einer freiwilligen Zurücklegung ihrer Funktion nicht annehmen werden. Auch ich teile die Einschätzung des Herrn Vorsitzenden, dass ich ihn sowohl bei der Sitzung am 7.
  65. als auch am 3.
  66. als ausgleichend und unterstützend erlebt habe. Ich werde daher die ihnen gegenüber in einem persönlichen Gespräch am 3.
  67. in Aussicht gestellte Alternative vorbereiten, weil ich zur Auffassung gelangt bin, dass Sie die Funktion einer Direktorin des PBZ *** nicht mehr wahrnehmen können. Ein Haus zu führen bedeutet im wesentlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu führen und zu motivieren. Diese Aufgaben kann man aber nur dann wahrnehmen, wenn eine gute Zusammenarbeit bzw. ein Klima des Vertrauens mit ihren Führungskräften und den Sozialpartnern vorhanden ist. Die Entwicklung der letzten Monate hat mir vor Augen geführt, dass diese Voraussetzungen nicht mehr vorhanden sind und auch keine Perspektiven einer Verbesserung für mich erkennbar sind. Diese Perspektiven setzen unter anderem eine Einsicht in von mir auch wahrgenommene Defizite (was man auch unter Fehlerkultur oder Selbstkritik zusammenfassen kann) voraus, die bei ihnen offenkundig nicht vorhanden ist. Im Gegenteil die Situation eskaliert zunehmend, wie am Beispiel der von ihnen nunmehr gewählten Vorgangsweise erkennbar ist. Ich werde daher die erforderlichen dienstrechtlichen Schritte einleiten bzw. vorbereiten und ersuche um Kenntnisnahme.“ Mit E-Mail vom
  68. August 2014 antwortete die Beschwerdeführerin dem Abteilungsleiter darauf wörtlich Folgendes: „Ich beziehe mich auf Ihr Email vom 31.7.2014, mit welchem Sie meine Korrespondenz mit den Betriebsratsmitgliedern zum Anlass nehmen, meine Führungskompetenz in Frage zu stellen. Vorab darf ich mich herzlich bedanken, dass Sie mich sofort informiert haben. Inhaltlich möchte ich gerne wie folgt Stellung nehmen:
  69. Ich sehe derzeit keine Veranlassung, meine Funktion zurückzulegen und einen anderen Posten anzustreben.
  70. Ich bin immer dankbar für Ihre Unterstützung. Das gilt derzeit für meine Tätigkeit in ***, würde aber auch in Zukunft für andere Pläne gelten, sollten solche jemals notwendig werden.
  71. Unser Haus in *** ist – durchaus auch mit Mitwirkung unseres Betriebsrates und Unterstützung seitens der Beraterfirma – auf einem sehr guten Weg. Ebenso wie der Betriebsrat und auch Sie in der letzten Besprechung bin ich der Meinung, dass wir diesen Weg weitergehen sollen und werden - und es uns sicherlich gelingt, alle erwogenen Maßnahmen gut umzusetzen.
  72. Die Tatsache, dass insbesondere Herr BRV EA versucht, mich zu mobben, wird mich nicht an der professionellen Umsetzung meiner Pflichten hindern und ich gehe davon aus, dass diese Attacken enden, sobald klar wird, dass es nicht darum geht, persönliche Befindlichkeiten unseres BRV zu befriedigen, sondern das Beste für unser Haus zu tun.
  73. Nach den Anwürfen gegen mich und auch im Zusammenhang mit einigen anderen Themen habe ich Rechtsberatung an Anspruch genommen. Dabei wurde auch die Frage aufgeworfen, was denn der Zentralbetriebsrat mit den Angelegenheiten unseres Hauses zu tun hat bzw. auf welcher Rechtsgrundlage sich der Zentralbetriebsrat bemüht, mich bei Ihnen als meinem Vorgesetzten schlecht zu machen. Das konnte, wie Sie der vom ZBRV übermittelten Korrespondenz entnommen haben, geklärt werden: der ZBR hatte damit gar nichts zu tun. Herr GF war ohne Funktion in der Besprechung. Ich gehe daher davon aus, dass es ihm ein persönliches Anliegen war, Sie über die Verlinkung meines Facebook-Profiles mit der Homepage unseres Hauses zu informieren, dies als grobes Vergehen darzustellen und daraus dienstrechtliche Konsequenzen zu fordern.
  74. Es gibt einige Angelegenheiten, die wir dringend zu lösen haben. Ich werde mir erlauben, in gesonderten Schreiben darauf einzugehen. Gerade im Zusammenhang mit der von Ihnen angesprochenen Fehlerkultur und Selbstkritik hat meine rechtliche Beratung gezeigt, dass die erhobenen Vorwürfe nicht korrekt sind, dafür andere Fehler vorliegen und wir nun gemeinsam versuchen müssen, diese bestmöglich zu bewältigen.
  75. Abschließend halte ich fest, dass es meiner Meinung nach keinen Anlass gibt, dienstrechtliche Schritte gegen mich einzuleiten.“ Mit E-Mail vom selben Abend an den Abteilungsleiter führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, aus welchen Gründen die am
  76. Februar 2014 erhobenen Vorwürfe seitens des stellvertretenden Vorsitzenden des Zentralbetriebsrates im Zusammenhang mit der Gestaltung ihrer persönlichen Facebook-Seite unberechtigt waren. Mit E-Mail des Abteilungsleiters vom
  77. August 2014 antwortete dieser, dass er diese Vorwürfe vom
  78. Februar mangels dienstrechtlicher Relevanz nicht weiter verfolgt habe. Mit E-Mail vom
  79. August 2014 berichtete die Beschwerdeführerin dem Abteilungsleiter, dass sie im Zuge einer anwaltlichen Beratung Gelegenheit gehabt habe, die von mehreren Mitarbeitern angesprochene Frage der Betriebsratsumlage zu prüfen. Dazu habe sie die Rechtsauskunft erhalten, auf welcher Rechtsgrundlage, in welcher Höhe und zu welchen Zwecken eine Betriebsratsumlage eingehoben werden darf. Demnach sei die Einhebung einer Betriebsratsumlage nur auf der Grundlage einer Beschlussfassung im Rahmen einer Betriebsversammlung auf Antrag des Betriebsrates möglich. Ein rückwirkender Sanierungsbeschluss sei nicht möglich. Daraus ergebe sich das Problem, dass am PBZ niemals eine Betriebsversammlung stattgefunden habe und auch die Einhebung der Betriebsratsumlage nicht rechtens sei. Die Beschwerdeführerin gehe davon aus, dass der Betriebsrat die Dienstgeberseite nicht über die Art des Zustandekommens des „Beschlusses“ für die Betriebsratsumlage informiert habe und daher der Arbeitgeber im guten Glauben und im Vertrauen auf einen vorliegenden Betriebsversammlungsbeschluss die Abzüge durchgeführt habe. Weiters gehe sie davon aus, dass die Prüfungen der Arbeiterkammer nur die Gebarung des Betriebsratsfonds umfassen, nicht jedoch die Art des Zustandekommens der Einführung der Betriebsratsumlage. Ihrer Meinung nach sei sie in ihrer Funktion nicht verpflichtet, sich um Betriebsratsumlage und Betriebsratsfonds zu kümmern, selbstverständlich müsse sie aber von ihren Mitarbeitern auf gestellte Rechtsfragen eine ehrliche Antwort geben, soweit sie diese beantworten kann. Sie werde von sich aus keine Mitarbeiterinformation über den bestehenden Missstand starten, gehe aber davon aus, dass in relativ kurzer Zeit das Thema Betriebsratsumlage wieder irgendwo aufkommen werde und sie nicht bereit sei zu lügen. Sie bitte daher, dieses Problem so rasch wie möglich zu lösen, wobei als geeignete Vorgangsweise die Beiziehung der Arbeiterkammer zur Beratung, die Einberufung einer Betriebsversammlung sowie eine ehrliche Information der Mitarbeiter in Betracht komme, an denen sie jeweils gerne mitwirken würde. Dieses E-Mail war abschriftlich unter anderem auch an den Vorsitzenden des Zentralbetriebsrates sowie an den Vorsitzenden des Betriebsrates gerichtet. Mit E-Mail vom
  80. August 2014 teilte die Beschwerdeführerin dem Abteilungsleiter auszugsweise wörtlich Folgendes mit: „Ich nehme Bezug auf unser heutiges Telefonat und halte fest, dass Sie mir mitgeteilt haben, dass Sie meine Emails nicht beantworten werden. Da Sie mein Dienstvorgesetzter sind muss ich das wohl so hinnehmen. Sie haben mir weiters mitgeteilt, dass Sie auch zukünftige Emails nicht beantworten werden. Ich gehe davon aus, dass Sie damit weitere Emails zu den am 4.8.2014 angesprochenen Themen meinen. Ich werde Sie selbstverständlich nicht mehr um Entscheidung bzw. Anweisung zu den angesprochenen Themen bitten, da Sie dies verweigern. Zu anderen Themen oder neuen Sachverhalten werde ich Sie selbstverständlich weiterhin unterrichten bzw. Ihre Meinung einholen, soweit dies erforderlich ist. …“ Mit Schreiben vom
  81. August 2014 beantragte der Abteilungsleiter bei der Dienstbehörde eine negative Beurteilung sowie eine Kündigung der Beschwerdeführerin und begründet diese Anträge im Wesentlichen mit der zerrütteten Zusammenarbeit mit den Stationsleitungen und dem Betriebsrat am PBZ ***. Die Zufriedenheit der Mitarbeiter am PBZ ist im Zeitraum von August 2014 bis November 2014 deutlich gestiegen. Die mit Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides verfügte Kündigung des provisorisch öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses der Beschwerdeführerin ist rechtskräftig. Es konnte nicht glaubhaft gemacht werden, dass das Alter oder das Geschlecht der Beschwerdeführerin Einfluss auf die angefochtene Entscheidung hatte. Beweiswürdigung: Die Feststellungen beruhen auf den Aussagen der vernommenen Zeugen und der Beschwerdeführerin sowie auf den im Beschwerdeverfahren vorgelegten Urkunden mit Ausnahme der vorgelegten Protokolle über die Aussage jener Personen im Verfahren vor der NÖ Gleichbehandlungskommission, die nicht auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren als Zeugen vernommen wurden. Die Feststellungen zur Verlegung von Frau Hol wurden aufgrund der glaubwürdigen und nachvollziehbaren Aussagen der Zeuginnen CM und DSt getroffen. Insbesondere zur Frage, ob Fr. CM der Beschwerdeführerin pflegeethische Bedenken gegenüber der Beschwerdeführerin geäußert hat oder nicht, blieb letztlich kein Zweifel, dass dies der Fall war und somit von einer Empfehlung von Fr. CM zu dieser Verlegung entgegen der Aussage der Beschwerdeführerin keine Rede sein kann. Die Feststellungen zur ab August 2014 gestiegenen Mitarbeiterzufriedenheit am PBZ *** beruhen auf den übereinstimmenden Aussagen des Leiters der Abteilung Landeskrankenanstalten und Pflegeheime sowie des Vorsitzenden des Betriebsrates, die beide durch die vom Abteilungsleiter vorgelegten Unterlagen über die ausgewerteten Ergebnisse der jeweils durchgeführten Mitarbeiterumfragen untermauert werden. Angemerkt wird, dass von Feststellungen über angebliche Vorfälle, denen aus nachstehend noch auszuführenden, rechtlichen Gründen keine entscheidungswesentliche Bedeutung zukommt, Abstand genommen wurde. Dies betrifft insbesondere die von den Stationsleitungen und dem Vorsitzenden des Betriebsrates ausführlich und zahlreich vorgetragenen Vorwürfe vermeintlicher Verfehlungen der Beschwerdeführerin wie zum Beispiel deren Verhalten im Zusammenhang mit der Umsetzung dienstrechtlicher Vorgaben bei der Dienstplaneinteilung, der Entgegennahme von Krankenstandsmeldungen, der Genehmigung oder Verweigerung von Sonderurlauben, ihrem Vorgehen hinsichtlich des vereinbarten Mitarbeiterheurigen und der Gestaltung ihrer Facebook-Seite. Dies ungeachtet dessen, dass der erkennende Senat durch die zum Teil emotional bewegten Aussagen der Beschwerdeführerin und der Zeugen einen tiefen Einblick einerseits über die historischen Hintergründe des zuletzt zerrütteten Vertrauensverhältnisses insbesondere der Stationsleitungen zur Beschwerdeführerin und andererseits über die durch das Projekt der *** bewirkte Solidarisierung der Stationsleitungen untereinander gewinnen konnte. Ebenso war der vom Senat gewonnene Eindruck, dass die seitens der PDL IBa bis zumindest Mai 2014 praktizierte Solidarität zur Beschwerdeführerin zumindest auch darauf zurückzuführen war, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem unbestritten enormen Arbeitseinsatz gegenüber Frau IBa eine bei Entscheidungsprozessen dominierende Rolle einnahm, zwar zum Verständnis der historischen Entwicklung bis hin zur endgültigen Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses der Stationsleitungen zur Beschwerdeführerin von Bedeutung, jedoch im Unterschied zu diesem faktischen Ergebnis nicht feststellungsbedürftig. So zeigte sich im Zuge der umfangreichen mündlichen Verhandlung, dass sich die Stationsleitungen im Wesentlichen über eine mangelnde Wertschätzung im Umgangston und eine mangelnde Fehlerkultur äußerten. Es entstand im Senat der Eindruck, dass die Beschwerdeführerin nicht ausreichend ihr Handeln und Tun (ihre Anweisungen) gegenüber ihren Mitarbeiter erklärt und begründet hat. Sie hat ihren eigenen Angaben zufolge nur angeordnet, die Mitarbeiter aber nicht „abgeholt“. Auf die Empfindungen ihres Gegenübers angesprochen sagte sie in der mündlichen Verhandlung wörtlich und erkennbar sarkastisch, dass sie „bitte, bitte“ sagen musste, damit das Gegenüber die Anordnung „nehmen kann“. Insgesamt gewann der Senat den Eindruck, dass die Beschwerdeführerin das Bedürfnis ihres jeweiligen Gegenübers im Gespräch nicht bewusst ignoriert, sondern teilweise aufgrund ihrer Persönlichkeit gar nicht wahrgenommen hat (mangelnde Empathie, kein „G‘spür“). Der Senat übersieht dabei nicht, dass die von mehreren Zeugen übereinstimmend wörtlich zitierten Aussagen der Beschwerdeführerin im Licht des am PBZ *** traditionell sehr bodenständigen Umgangstons zu betrachten sind und daher der reine Wortlaut mit entsprechendem Augenmaß zu beurteilen ist. Unabhängig von der somit nur relativen Bedeutung wörtlicher Zitate ist jedoch deutlich hervorgekommen, dass es der Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt ihrer Amtszeit gelungen ist, eine wertschätzende Kommunikationskultur am PBZ *** aufzubauen. Dabei wird auch nicht übersehen, dass die Ausgangsbedingungen dazu schon im Zeitpunkt des Funktionsantritts der Beschwerdeführerin als Direktorin durch historische Vorbelastungen während der Amtszeit ihres Vorgängers schwierig waren. Der Senat hatte den Eindruck, dass die Beschwerdeführerin es zwar über die Jahre gelernt hat, sich Empathie-Muster als Fassade anzueignen, diese aber nicht authentisch ausgelebt hat, sodass ihre Gesprächspartner, insbesondere die Stationsleitungen, auch teilweise ihren Eindruck im Gerichtsverfahren bestätigten, dass die Freundlichkeit der Beschwerdeführerin bloß „aufgesetzt“ war. Im Verfahren zeigte sich auch, dass der Informationsfluss durch die Heimleitung nicht ausreichend in einer Form sichergestellt wurde, die auch von den Mitarbeitern, insbesondere der PDL und den Stationsleitungen, verstanden und umgesetzt werden konnte („das hab ich schon 100 Mal erklärt“, „quasi die wollen das nicht verstehen“). Sie konnte aus Sicht des Senates ihre Anweisungen nicht so verständlich und auch auf einem für Mitarbeiter annehmbaren Niveau treffen, damit der Mitarbeiter diese Anweisungen in ihrer Begründetheit verstehen und quasi akzeptiert umsetzen konnte. Abgerundet wird das Bild durch die beiden zitierten Gutachten der AT, die der Beschwerdeführerin zwar eine hohe Ziel- und Ergebnisorientierung bescheinigen, dabei jedoch betonen, dass es ihr an Empathie fehlt. Durch die Antwort der Beschwerdeführerin auf die Frage zu ihrem weiteren Umgang mit dem Brief der Stationsleitungen an Dr. OHu vom
  82. April 2014, der zufolge sie diesen Brief alleine schon durch die Antwort an Dr. OHu als erledigt betrachtete, wird die völlige Ignoranz gegenüber der weit fortgeschrittenen Entfremdung zu ihren Mitarbeitern deutlich. Gleichermaßen wird durch das Verhalten der Beschwerdeführerin in der Folge ihres Gesprächs unter 4 Augen mit dem Abteilungsleiter vom
  83. Juli 2014 deutlich, mit welcher Realitätsverweigerung sie sich von der Tatsache des verlorenen Vertrauens ihres unmittelbaren Vorgesetzten abwandte und sich stattdessen einem für die ohnehin schon sehr belastete Sozialpartnerschaft an ihrer Dienststelle erkennbar konfliktträchtigen Thema, nämlich der vermeintlich unberechtigt eingehobenen Betriebsratsumlage, zuwandte. Durch diese Verhaltensweisen wird zusätzlich zur Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses zwischen der Beschwerdeführerin und den Stationsleitungen auch der Vertrauensverlust zum direkten Vorgesetzten dokumentiert, was im Unterschied zur teils auch historisch geprägten Vorgeschichte als einzig entscheidungsrelevant festzustellen war. Dass sich an dieser Grundhaltung der Beschwerdeführerin selbst unter dem sie sichtlich belastenden Eindruck des Beschwerdeverfahrens nichts Wesentliches geändert hat, zeigte sich im Zuge ihrer Vernehmung insbesondere durch ihre Antwort auf die Frage des Vorsitzenden nach den wichtigsten 3 Maßnahmen, die sie als erstes treffen würde, wenn sie den Gerichtssaal infolge Aufhebung des angefochtenen Bescheides als Direktorin verlassen würde: In Ihrer Aufzählung der 3 wichtigsten Maßnahmen kam die Kontaktaufnahme mit ihrem unmittelbaren Vorgesetzten nicht vor. Die Negativfeststellung zur behaupteten Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes beruht insbesondere auf der nachvollziehbaren Aussage des Abteilungsleiters Dr. OHu, der zufolge sein Antrag vom
  84. August 2014 ausschließlich vom Motiv getragen war, eine funktionierende Heimleitung des PBZ *** sicherzustellen. Demgegenüber gelang es der Beschwerdeführerin nicht, glaubhaft zu machen, dass der angefochtene Bescheid auch nur zum Teil mittelbar oder unmittelbar diskriminierend war. Diese Feststellung stützt sich ausschließlich auf die im Rahmen der mündlichen Verhandlung aufgenommenen Beweise, nicht jedoch auf das erst nach deren Schluss vorgelegte Gutachten der NÖ Gleichbehandlungskommission. Rechtslage: § 58Paragraph 58 Begriff und Arten der Beurteilung, gesetzliche Vermutung, Merkmale

(1)Der Arbeitserfolg der Bediensteten unterliegt der Beurteilung. Die Beurteilung ist die rechtsverbindliche Feststellung über Bedienstete, dass diese jeweils im Beurteilungszeitraum den zu erwartenden Arbeitserfolg erbracht haben oder nicht erbracht haben. Bis zur ersten Feststellung, dass der zu erwartende Arbeitserfolg nicht erbracht wurde, wird der zu erwartende Arbeitserfolg als erbracht vermutet.
(2)Für die Beurteilung der Bediensteten sind Umfang und Wertigkeit ihrer Arbeitsleistung maßgebend.
(3)Die Beurteilung erfolgt durch Bescheid der Dienstbehörde. Der Bescheid hat die Feststellung zu enthalten, ob innerhalb des letzten Jahres vor Berichterstattung (Abs. 4) durch die Dienststellenleitung (Beurteilungszeitraum) der zu erwartende Arbeitserfolg
(3)Die Beurteilung erfolgt durch Bescheid der Dienstbehörde. Der Bescheid hat die Feststellung zu enthalten, ob innerhalb des letzten Jahres vor Berichterstattung (Absatz 4,) durch die Dienststellenleitung (Beurteilungszeitraum) der zu erwartende Arbeitserfolg 1. erbracht (positive Beurteilung: “entspricht”) oder 2. nicht erbracht (negative Beurteilung: “entspricht nicht”) wurde.
(4)Die Dienststellenleitung hat der Dienstbehörde antragstellend über Bedienstete zu berichten, von deren gesamter Arbeitsleistung sie der Meinung ist, dass sie nicht mehr dem vermuteten oder zuletzt festgestellten Ergebnis der Beurteilung entspricht und seither ein Jahr verstrichen ist. Auch Bedienstete, deren Arbeitserfolg zuletzt negativ beurteilt wurde, können einen derartigen Antrag stellen. Im Fall einer negativen Beurteilung hat die Dienststellenleitung 6 Monate nach deren Zustellung neuerlich zu berichten; der Beurteilungszeitraum umfasst in diesem Fall die seit der der negativen Beurteilung vorausgegangenen Berichterstattung verstrichene Zeit.
(5)Eine Beurteilung ist bis zu einer Zuordnung, einer Versetzung oder einer neuerlichen Beurteilung wirksam.
(6)Im Fall einer negativen Beurteilung verlieren die betroffenen Bediensteten von der Zustellung der negativen Beurteilung bis zur Rechtswirksamkeit einer positiven Beurteilung
  1. 15 % ihres Anspruchs auf den Monatsbezug und
  2. den Anspruch auf ein infolge Vorrückung in eine höhere Gehaltsstufe höheres Gehalt.
(7)Im Fall einer zweiten negativen Beurteilung in Serie endet das Dienstverhältnis von Gesetzes wegen.“ Gemäß §§ 1, 3 und 7 Abs. 3 NÖ Gleichbehandlungsgesetz, LGBl. 2060, darf niemand unmittelbar oder mittelbar aufgrund des Geschlechts, der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung insbesondere bei der Begründung und Beendigung des Ausbildungs- oder Dienstverhältnisses, bei der Festsetzung des Entgeltes, bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, bei der Aus- und Weiterbildung durch den Dienstgeber oder beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen und der Zuweisung höher entlohnter Funktionen, diskriminiert werden, wobei es im gerichtlichen Verfahren der beklagten Partei obliegt, zu beweisen, dass keine Diskriminierung vorgelegen hat, wenn Tatsachen glaubhaft gemacht werden, die das Vorliegen einer Diskriminierung vermuten lassen (Beweislastumkehr).Gemäß Paragraphen eins, 3 und 7 Absatz 3, NÖ Gleichbehandlungsgesetz, Landesgesetzblatt 2060, darf niemand unmittelbar oder mittelbar aufgrund des Geschlechts, der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung insbesondere bei der Begründung und Beendigung des Ausbildungs- oder Dienstverhältnisses, bei der Festsetzung des Entgeltes, bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, bei der Aus- und Weiterbildung durch den Dienstgeber oder beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen und der Zuweisung höher entlohnter Funktionen, diskriminiert werden, wobei es im gerichtlichen Verfahren der beklagten Partei obliegt, zu beweisen, dass keine Diskriminierung vorgelegen hat, wenn Tatsachen glaubhaft gemacht werden, die das Vorliegen einer Diskriminierung vermuten lassen (Beweislastumkehr). Erwägungen: Im konkreten Fall hat der VwGH das oben zitierte Erkenntnis vom
  1. September 2016 zu der mit Spruchpunkt
  2. des angefochtenen Bescheides verfügten Kündigung erlassen, wobei er das Vorliegen eines Zulassungsgrundes der Revision insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt des Kündigungsgrundes des unbefriedigenden Arbeitserfolges anhand des vorstehend festgestellten Sachverhaltes geprüft und verneint hatte. Die Aufhebung durch das zitierte Erkenntnis vom
  3. Mai 2016 ist hingegen (nur) auf die Unvollständigkeit des hier gegenständlichen Spruchpunkts
  4. des angefochtenen Bescheides gestützt, ohne dass der VwGH eine darüber hinaus gehende materiell-rechtliche Prüfung der angefochtenen Beurteilung vorgenommen hätte. Vor diesem Hintergrund ist aufgrund der durch keines der beiden oben zitierten Erkenntnisse des VwGH vorweggenommenen Einzelfallprüfung zum Entscheidungsgegenstand Folgendes auszuführen: Die Stellenbeschreibung der Heimleitung nennt die „Sicherstellung einer effizienten und wertschätzenden Kommunikations- und Informationskultur“ als wesentlichen Zweck und Aufgabe einer Heimleitung. Darüber hinaus ist lt. der Stellenbeschreibung ein geordneter Informationsfluss im Heimbetrieb sicherzustellen und sind die unterstellten Mitarbeiter zu führen, zu fördern und zu motivieren. Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen besteht aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich kein Zweifel, dass die Beschwerdeführerin die Ziele ihrer Stellenbeschreibung objektiv im Lichte der Beweisergebnisse betrachtet nicht erreicht hat. Der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zufolge ist ein – dem Beurteilungsverfahren nach § 58 NÖ LBG vergleichbares – Leistungsfeststellungsverfahren gemäß § 81 BDG nach gänzlich anderen Gesichtspunkten zu führen und abzuschließen als ein Disziplinarverfahren. Für das Ergebnis der Leistungsfeststellung sind nur der Umfang und die Wertigkeit der Leistungen des Beamten maßgebend (VwGH 06.03.2008, 2006/09/0049). Auch bei einer personellen Unterbesetzung ist der Vorgesetzte (Dienststellenleiter) bei seiner eigenen Leistungsbeurteilung an seiner Funktion zu messen. Daher können (unter Berücksichtigung einer allfälligen Ausnahmesituation dennoch bestehende) gravierende Mängel in der Ausübung seiner Leitungsfunktion nicht durch seine – gleichsam als Ersatz für einen fehlenden Mitarbeiter – vermehrte Tätigkeit in Aufgabenbereichen, die an und für sich von seinen Mitarbeitern wahrzunehmen sind, kompensiert werden (VwGH 17.08.2000, 95/12/0187).Der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zufolge ist ein – dem Beurteilungsverfahren nach Paragraph 58, NÖ LBG vergleichbares – Leistungsfeststellungsverfahren gemäß Paragraph 81, BDG nach gänzlich anderen Gesichtspunkten zu führen und abzuschließen als ein Disziplinarverfahren. Für das Ergebnis der Leistungsfeststellung sind nur der Umfang und die Wertigkeit der Leistungen des Beamten maßgebend (VwGH 06.03.2008, 2006/09/0049). Auch bei einer personellen Unterbesetzung ist der Vorgesetzte (Dienststellenleiter) bei seiner eigenen Leistungsbeurteilung an seiner Funktion zu messen. Daher können (unter Berücksichtigung einer allfälligen Ausnahmesituation dennoch bestehende) gravierende Mängel in der Ausübung seiner Leitungsfunktion nicht durch seine – gleichsam als Ersatz für einen fehlenden Mitarbeiter – vermehrte Tätigkeit in Aufgabenbereichen, die an und für sich von seinen Mitarbeitern wahrzunehmen sind, kompensiert werden (VwGH 17.08.2000, 95/12/0187). Vor diesem Hintergrund erhellt, dass die angefochtene negative Beurteilung schon aus dem Grund der nachweislichen Zielverfehlung im Bereich der anzustrebenden Kommunikationskultur an der von der Beschwerdeführerin geleiteten Dienststelle unabhängig vom Vorliegen eines vorwerfbaren Verschuldens objektiv gerechtfertigt ist. Wenn die Beschwerdeführerin dazu darauf verweist, dass ihr unmittelbarer Vorgesetzter noch im Frühjahr 2014 eine im Ergebnis positive Stellungnahme abgegeben hatte, ist ihr entgegenzuhalten, dass diese unbestrittene Tatsache die festgestellte Eskalation zwischen Mai und August 2014 nicht zu relativieren vermag. Zwar hat die Dienstbehörde Widersprüche durch ergänzende Erhebungen aufzuklären, wenn Dienstbeschreibungen über einen Zeitraum von immerhin sechs Monaten in auffälligem Widerspruch zu der daran anschließenden Dienstbeschreibung stehen (VwGH 29.07.1992, 92/12/0058), doch ist dies im vorliegenden Fall durch die festgestellten Ereignisse ab April 2014 einwandfrei geschehen. Dahingegen ist die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsrüge zwar insoweit im Recht, als sie darauf verweist, dass die gesetzliche Beschränkung der Beurteilung auf ein bestimmtes Jahr für Prognoseentscheidungen keinen Raum lässt (VwGH 22.02.2006, 2004/09/0211), kann allein daraus für ihren Rechtsstandpunkt im vorliegenden Fall jedoch nichts gewinnen: Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Leistungsfeststellung sind der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung der Leistungsfeststellung Grenzen gesetzt, die sich aus der rechtlichen Gestaltung der Leistungsfeststellung als eines Werturteiles ergeben. Ein solches Urteil ist der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung nur in der Richtung zugänglich, ob es nicht etwa auf einer aktenwidrigen Sachverhaltsannahme beruht, ob der angenommene Sachverhalt unter Bedachtnahme auf die einzuhaltenden Verfahrensvorschriften für eine verlässliche Urteilsbildung ausreicht, ob die aus ihm gezogenen Schlussfolgerungen mit den Denkgesetzen vereinbar sind und ob keine sachfremden Erwägungen angestellt worden sind. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung kann dagegen nicht dazu führen, dass das Gericht die fachliche und persönliche Beurteilung des Beamten durch seinen Dienstvorgesetzten in vollem Umfang nachvollzieht oder diese gar durch eine eigene Beurteilung ersetzt (VwGH 21.04.1994, 93/09/0071). Entscheidend für die Leistungsbeurteilung ist es, ob und inwieweit es dem jeweiligen Beamten gelingt, dem Ideal einer wirklich fehlerfreien Dienstleistung (allenfalls unter Zeitdruck) nahezukommen (VwGH 06.09.1993, 92/09/0390). Die angefochtene negative Beurteilung ist daher schon deshalb gerechtfertigt, weil es der Beschwerdeführerin objektiv nicht nur nicht gelungen ist, eine wertschätzende Kommunikationskultur an ihrer Dienststelle zu schaffen, sondern sie nicht einmal jenes Mindestmaß an Vertrauen aufbauen konnte, das eine Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat einerseits und mit den Bediensteten der Pflege andererseits ermöglicht. Unabhängig davon erweist sich die negative Beurteilung auch aus folgendem Grund als objektiv berechtigt: Die Beschwerdeführerin überging im Fall der Verlegung der Bewohnerin Frau Hol die pflegeethische Beurteilung der dazu fachlich ausschließlich zuständigen Pflegedienstleitung und verfügte die Verlegung entgegen der wiederholt geäußerten Bedenken der Pflegedienstleitung. Diese Missachtung der pflegefachlichen Beurteilung durch die damals zuständige PDL-Stellvertretung CM stellte jedenfalls im Verlegungszeitpunkt eine wesentliche Kompetenzüberschreitung dar, deren Grund umso weniger nachvollziehbar ist, beschreibt die Beschwerdeführerin Frau CM doch als eine vom pflegefachlichen Standpunkt her gute und verlässliche Kraft. Diese Beurteilung stützt sich im Sinne des zitierten Erkenntnisses des VwGH vom
  5. Mai 2016 ausschließlich auf die oben für das Jahr vor der Berichterstattung vom
  6. August 2014 getroffenen Feststellungen, was durch die spruchgemäße Sanierung der angefochtenen Entscheidung zum Ausdruck zu bringen war. Zur behaupteten Diskriminierung wegen Alter und Geschlecht: Der Senat stellt nach Durchsicht der Beschwerde und der gesamten Verhandlungsergebnisse, bei denen das erst nach Schluss der öffentlichen mündlichen Verhandlung vorgelegte Gutachten der NÖ Gleichbehandlungskommission ebenso außer Betracht blieb wie die Protokolle der nur dort vernommenen Zeugen, fest, dass die Diskriminierung wegen Alters und/oder Geschlechts von der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft gemacht wurde. Dem Beschwerdevorbringen dazu stehen die Sachverhaltsfeststellungen gegenüber, aus denen sich erdrückende Beweise für die objektive Rechtfertigung beider angefochtener Spruchpunkte ergeben. Aus diesem Grund kommt die für den Fall einer gelungenen Glaubhaftmachung geltende Beweislastumkehr nicht zum Tragen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.611.004.2014

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.