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{'item': 'LVwG-AV-774/001-2016'}

Obsah (17)§ 28§ 25a§§ 231§ 20§ 3§ 45Art. 130§ 2§ 5§ 6§ 8§ 9§ 10§ 12§ 17§ 24Art. 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum12.10.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-774/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz – Vw

GVG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid insofern abgeändert, als dem Spruchpunkt VI. als Rechtsgrundlage die Bestimmungen der §§ 17 Abs. 2 iVm 20 Abs. 1 NÖ Mindestsicherungsgesetz zugrunde gelegt werden.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz – VwGVG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid insofern abgeändert, als dem Spruchpunkt römisch sechs. als Rechtsgrundlage die Bestimmungen der Paragraphen 17, Absatz 2, in Verbindung mit 20 Absatz eins, NÖ Mindestsicherungsgesetz zugrunde gelegt werden. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Aus den von der Bezirkshauptmannschaft Amstetten (im Folgenden: belangte Behörde) vorgelegten Verwaltungsakt und dem Akt des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich ergibt sich für das gegenständliche Gerichtsverfahren im Wesentlichen folgender relevante Sachverhalt: Am

  1. April 2016 beantragten Frau YG (im Folgenden: Beschwerde-führerin), geb. am ***, israelische Staatsbürgerin, seit
  2. Oktober 2015 wohnhaft in ***, ***, ihre Tochter JG sowie deren Tochter MG bei der belangten Behörde die Zuerkennung von Geldleistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung und auf Krankenhilfe. Aus diesem Antrag geht hervor, dass die Beschwerdeführerin weder ein Einkommen hat noch Vermögen besitzt. Die Beschwerdeführerin wird im gegenständlichen Verfahren durch ihre Tochter, Frau JG, vertreten. Am
  3. April 2016 wurde der belangten Behörde seitens der Pensionsversicherungsanstalt (PVA), Landesstelle Niederösterreich, der Bescheid der PVA vom
  4. April 2016, Zl. NLA1/5880 300652-1 01 Z, übermittelt, in welchem der Antrag der Beschwerdeführerin vom
  5. November 2015 auf Gewährung einer Alterspension

§§ 231und 253 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) i

Vm dem Abkommen über soziale Sicherheit mit dem Staat Israel abgelehnt wurde, weil keine Versicherungsmonate vorlägen, die in die österreichische Versicherungslast fallen würden. Begründend wurde ausgeführt, dass der Anspruch auf eine Pension aus der österreichischen Pensionsversicherung nach dem ASVG u.a. an die Voraussetzung geknüpft sei, dass die Wartezeit erfüllt sei. Für die Erfüllung der Wartezeit seien die Versicherungsmonate aus allen Vertragsstaaten zu berücksichtigen. Neben der Erfüllung der Wartezeit sei es aber erforderlich, dass mindestens 12 Versicherungsmonate vorliegen würden, welche nach den österreichischen Rechtsvorschriften für die Berechnung der Pension zu berücksichtigen seien. Stichtag sei der

  1. Dezember
  2. Es liege kein Versicherungsmonat in Österreich vor. Deshalb sei es auch unerheblich festzustellen, ob die Wartezeit mit den vertragsstaatlichen Versicherungsmonaten erfüllt sei. Der Antrag sei daher abzulehnen gewesen.Am
  3. April 2016 wurde der belangten Behörde seitens der Pensionsversicherungsanstalt (PVA), Landesstelle Niederösterreich, der Bescheid der PVA vom
  4. April 2016, Zl. NLA1/5880 300652-1 01 Z, übermittelt, in welchem der Antrag der Beschwerdeführerin vom
  5. November 2015 auf Gewährung einer Alterspension

Paragraphen 231 und 253 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) in Verbindung mit dem Abkommen über soziale Sicherheit mit dem Staat Israel abgelehnt wurde, weil keine Versicherungsmonate vorlägen, die in die österreichische Versicherungslast fallen würden. Begründend wurde ausgeführt, dass der Anspruch auf eine Pension aus der österreichischen Pensionsversicherung nach dem ASVG u.a. an die Voraussetzung geknüpft sei, dass die Wartezeit erfüllt sei. Für die Erfüllung der Wartezeit seien die Versicherungsmonate aus allen Vertragsstaaten zu berücksichtigen. Neben der Erfüllung der Wartezeit sei es aber erforderlich, dass mindestens 12 Versicherungsmonate vorliegen würden, welche nach den österreichischen Rechtsvorschriften für die Berechnung der Pension zu berücksichtigen seien. Stichtag sei der

  1. Dezember
  2. Es liege kein Versicherungsmonat in Österreich vor. Deshalb sei es auch unerheblich festzustellen, ob die Wartezeit mit den vertragsstaatlichen Versicherungsmonaten erfüllt sei. Der Antrag sei daher abzulehnen gewesen. Gleichzeitig wurde der belangten Behörde seitens der PVA mitgeteilt, dass von der Beschwerdeführerin behauptet worden sei, dass sie in Israel unselbstständig tätig gewesen sei, jedoch seien von ihr trotz wiederholter Aufforderung keine Nachweise über ihre Beschäftigung in Israel vorgelegt worden, weshalb das Verfahren mit dem ausländischen Versicherungsträger nicht eingeleitet und somit auch nicht festgestellt hätte werden können, ob ihr diesbezügliche Ansprüche zustehen würden. Im vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde befindet sich sodann eine Notiz mit folgendem Wortlaut: „Fr. S, PVA, erklärt, dass an Frau YG mehrmals ein Formblatt 1A/IL5-1 verschickt wurde, das jedoch nie beantwortet wurde. Darin könnte ein israelischer Anspruch abgeklärt werden. Fr. YG hat bei der PVA angegeben, dass sie sowohl in Israel als auch in Russland unselbständig berufstätig war. Da sie jedoch das Formblatt nie ausgefüllt retournierte, kann im Sinne des Abkommens mit Israel Ihr Anspruch auf ausländische Pensionszahlungen nicht geklärt werden. Der ablehnende Bescheid bezieht sich nur auf österreichische Ansprüche. Die fehlende Abklärung mit Israel bzw. die Nichtbeantwortung und Retournierung der Formblätter wird nur gering im Betreff erwähnt. Ansprüche, die Fr. YG gegenüber Dritte hätte, konnten aufgrund fehlender Mitwirkung im Verfahren der PVA nicht berücksichtigt werden. Sollte sie das Formblatt ausgefüllt mit allen notwendigen Angaben bzw. Aufträgen seitens der PVA retournieren, kann ein Anspruch in Israel geklärt werden. Derzeit ist dies nicht möglich, aufgrund fehlender Mitwirkung. Daher der ablehnende Bescheid der PVA.“ Mit Schreiben vom
  3. Mai 2016 forderte die belangte Behörde die Antragsteller, und somit auch die Beschwerdeführerin, auf, binnen 2 Wochen ab Zustellung dieses Schreibens jeweils in Kopie zum einen die Kontoauszüge ab dem
  4. April 2015 sowie zum anderen eine Bestätigung über die Beantragung aller möglicher Pensionsansprüche bzw. die Mitwirkung im Verfahren der pensionszuerkennenden Stelle durch Vorlage aller geforderten Unterlagen (insbesondere das laut der PVA mehrmals an die Beschwerdeführerin übermittelte Formular zur Bekanntgabe von Daten ausländischer Dienstverhältnisse bzw. damit zusammenhängende Pensionsansprüche im Ausland) bzw. Einkommensnachweise von der Beschwerdeführerin über nicht-österreichische Pensionsansprüche vorzulegen. Sodann wurde sie darüber belehrt, dass

§ 20Abs.

1 NÖ Mindestsicherungsgesetz Anträge auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung abzuweisen seien, wenn die Hilfe suchende Person ihre Mitwirkungspflichten, wozu die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben und Beilagen gehöre, trotz Hinweises auf die Rechtsfolgen nicht erfülle.Sodann wurde sie darüber belehrt, dass

Paragraph 20, Absatz eins, NÖ Mindestsicherungsgesetz Anträge auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung abzuweisen seien, wenn die Hilfe suchende Person ihre Mitwirkungspflichten, wozu die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben und Beilagen gehöre, trotz Hinweises auf die Rechtsfolgen nicht erfülle. Mit Schreiben vom

  1. April 2016 legten die Antragsteller lediglich die geforderten Kontoauszüge vor. Mit Schreiben vom
  2. Mai 2016 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin wörtlich mit: „… 3.: YG Staatsbürgerschaft: Israel Aufenthaltstitel: asylberechtigt

§ 3Asyl

G Aufenthaltstitel: asylberechtigt

Paragraph 3, AsylG Einkommen: alle pensionsrechtlichen Abklärungen die zu einem lfd. Pensionsbezug führen könnten, wurden nicht gemacht Vermögen: keines lt. Angaben Krankenversicherung: nicht vorhanden – Leistungen bei Krankheit beantragt … Fr. YG wurde zwecks Feststellung der vorstehenden Sachverhaltselemente mehrmals mit Schreiben der PVA seit Jänner 2016 dazu aufgefordert, alle erforderlichen Unterlagen vorzulegen und Angaben zu machen, um nicht-österreichische Pensionsansprüche geltend machen zu können. Den Aufforderungen der PVA ist Frau YG nicht nachgekommen. Gem. § 2 NÖ Mindestsicherungsgesetz haben die Hilfe suchenden Personen alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind die Notlage zu verbessern oder zu beenden und den jeweiligen Bedarf durch Leistungen Dritter tatsächlich zu decken (Subsidiaritätsprinzip). Dies ist nicht geschehen und daher wird der Antrag von Fr. YG abgewiesen werden.Fr. YG wurde zwecks Feststellung der vorstehenden Sachverhaltselemente mehrmals mit Schreiben der PVA seit Jänner 2016 dazu aufgefordert, alle erforderlichen Unterlagen vorzulegen und Angaben zu machen, um nicht-österreichische Pensionsansprüche geltend machen zu können. Den Aufforderungen der PVA ist Frau YG nicht nachgekommen. Gem. Paragraph 2, NÖ Mindestsicherungsgesetz haben die Hilfe suchenden Personen alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind die Notlage zu verbessern oder zu beenden und den jeweiligen Bedarf durch Leistungen Dritter tatsächlich zu decken (Subsidiaritätsprinzip). Dies ist nicht geschehen und daher wird der Antrag von Fr. YG abgewiesen werden. … Dieser Sachverhalt wird Ihnen

§ 45Abs.

3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) zur Kenntnis gebracht. Sie haben die Möglichkeit, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens dazu Stellung zu nehmen.“Dieser Sachverhalt wird Ihnen

Paragraph 45, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) zur Kenntnis gebracht. Sie haben die Möglichkeit, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens dazu Stellung zu nehmen.“ In ihrer mündlichen Stellungnahme vor der belangten Behörde am

  1. Mai 2016, welche niederschriftlich festgehalten und von Frau JG auch unterschrieben wurde, teilte Frau JG, Vertreterin der Beschwerdeführerin, mit: „Ich bin mit dem Parteiengehör vom 30.05.2016, AMJ3-B-15561/002, einverstanden. Ich ersuche um Direktanweisung der Miete von mtl. € 458,02 an die Wohnbauvereinigung für Privatangestellte und des Stromes von mtl. € 60,00 an die Stadtwerke ***. Ich verzichte im Rahmen des Parteiengehörs auf Einwände und ersuche um sofortige Bescheiderstellung.“ Im vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde befindet sich sodann eine weitere Notiz mit folgendem Wortlaut: „Fr. JG spricht die Pensionsthematik ihrer Mutter an. Es wurde ihr nochmals mitgeteilt, dass sich die Mutter um die Verfolgung Ihrer Ansprüche aus Pensionen kümmern muss und diese auch zielstrebig verfolgen muss. Die erneute Vorlage des Schreibens der PVA ist zu wenig. Die Mitwirkung der Mutter im Verfahren vor der PVA zwecks Pensionsabklärung mit der PVA war nicht gegeben (entsprechende Formulare wurden mehrfach seit Jänner 2016 seitens der PVA zugestellt und niemals beantwortet bzw. retourniert - daher kam die Ablehnung siehe auch Betreff des Schreibens der PVA) sie muss sich nun selbst um die Abklärung kümmern und entsprechende Belege der Zuerkennung bzw. Leistungshöhen bzw. Ablehnungen auch vorlegen (Lt. Tel. mit PVA zumindest Beschäftigungen in Russland und Israel).“ Mit Bescheid vom
  2. Mai 2016, Zl. AMJ3-B-15561/002, hat die belangte Behörde über die Anträge wie folgt entschieden: I.römisch eins. „Dem Antrag von Frau JG vom 27.4.2016 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes wird teilweise stattgegeben. Frau JG erhält daher ab dem 1.6.2016 längstens bis zum 31.1.2017 Geldleistungen in nachstehender Höhe: vom 1.6.2016 bis zum 31.1.2017 monatlich € 628,
  3. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen. II.römisch zwei. Dem Antrag von MG, vertreten durch Frau JG, vom 27.4.2016 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes wird stattgegeben. MG erhält daher ab dem 1.5.2016 längstens bis zum 31.1.2017 Geldleistungen in nachstehender Höhe: vom 1.5.2016 bis zum 31.1.2017 monatlich € 192,
  4. III.römisch drei. Der Antrag von Frau YG, vertreten durch Frau JG, vom 27.4.2016 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes wird abgewiesen. IV.römisch vier. Dem Antrag von Frau JG vom 27.4.2016 auf Leistungen bei Krankheit wird stattgegeben. Frau JG wird daher vom 1.5.2016 längstens bis zum 31.1.2017 bei der NÖ Gebietskrankenkasse krankenversichert. Im Zeitraum 01.-31.05.2016 werden die Leistungen bei Krankheit von amtswegen gewährt. V.römisch fünf. Dem Antrag von MG, vertreten durch Frau JG, vom 27.4.2016 auf Leistungen bei Krankheit wird stattgegeben. MG wird daher vom 1.5.2016 längstens bis zum 31.1.2017 bei der NÖ Gebietskrankenkasse krankenversichert. VI.römisch sechs. Der Antrag von Frau YG, vertreten durch Frau JG, vom 27.4.2016 auf Leistungen bei Krankheit wird abgewiesen. Die Direktanweisung von Miete (dzt. mtl. € 458,02) und Strom (dzt. mtl. € 60,00) werden ab Juni 2016 zu den Auszahlungsterminen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung durchgeführt. Rechtsgrundlagen: Ad I-III: § 5, § 6 Abs. 1 bis 4, § 7, § 8, § 9 Abs. 2, 2a, 4 und 4a, § 10 Abs. 1 und 3, § 11 Abs. 1 und 3, § 17 Abs. 2 und § 20 Abs. 1 NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG), LGBl. 9205; § 1 Abs. 1 und Abs. 2 sowie Abs. 3 NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV), LGBl 9205/1; §§ 1 und 2 sowie § 3 Abs. 1 Z. 1 bis 6 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln, LGBl 9200/2 Ad I-III: Paragraph 5,, Paragraph 6, Absatz eins bis 4, Paragraph 7,, Paragraph 8,, Paragraph 9, Absatz 2, 2 a, 4 und 4 a, Paragraph 10, Absatz eins und 3, Paragraph 11, Absatz eins und 3, Paragraph 17, Absatz 2 und Paragraph 20, Absatz eins, NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG), LGBl. 9205; Paragraph eins, Absatz eins und Absatz 2, sowie Absatz 3, NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV), LGBl 9205/1; Paragraphen eins und 2 sowie Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln, LGBl 9200/2 Ad IV-VI: § 5, § 12 Abs. 1 bis 3 NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG), LGBl. 9205 Ad IV-VI: Paragraph 5,, Paragraph 12, Absatz eins bis 3 NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG), Landesgesetzblatt 9205 Begründung Für die im Antrag angeführten Personen wurde folgender Sachverhalt festgestellt: wohnhaft in: ***, *** Wohnobjekt: Mietobjekt tatsächliche Wohnkosten: monatliche Miete in der Höhe von € 458,02 lt. Mietvertrag 1.:JG Staatsbürgerschaft: Israel Aufenthaltstitel: asylberechtigt

§ 3Asyl

G Aufenthaltstitel: asylberechtigt

Paragraph 3, AsylG Wohnsituation: in Wohngemeinschaft lebend mit YG (Mutter) Unterhaltsberechtigte Kinder in Wohngemeinschaft: mj. MG Einkommen: keines Vermögen: Kontostand von € 4.384,59 per 26.04.2016 Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft: Meldung beim AMS als arbeitssuchend Krankenversicherung: nicht vorhanden – Leistungen bei Krankheit beantragt Weiters wurden die oben genannten Leistungen beantragt für: 2.: MG Staatsbürgerschaft: Israel Aufenthaltstitel: asylberechtigt

§ 3Asyl

G Aufenthaltstitel: asylberechtigt

Paragraph 3, AsylG Einkommen: derzeit keines Vermögen: keines lt. Angaben Krankenversicherung: nicht vorhanden – Leistungen bei Krankheit beantragt 3.: YG Staatsbürgerschaft: Israel Aufenthaltstitel: asylberechtigt

§ 3Asyl

G Aufenthaltstitel: asylberechtigt

Paragraph 3, AsylG Einkommen: alle pensionsrechtlichen Abklärungen die zu einem lfd. Pensionsbezug führen könnten, wurden nicht gemacht Vermögen: keines lt. Angaben Krankenversicherung: nicht vorhanden – Leistungen bei Krankheit beantragt Mit Niederschrift vom 31.05.2016 gibt Fr. JG die Zustimmung zu obigen Sachverhalt und ersucht im Wissen des Inhalts des Schreibens vom 30.05.2016 um sofortige Bescheiderstellung. Gleichzeitig wird um Direktanweisung der Miete von mtl. € 458,02 an die Wohnbauvereinigung für Privatangestellte und des Stromes von mtl. € 60,00 an die Stadtwerke *** ersucht. Diese Beträge werden ab Juni 2016 direkt angewiesen. Der Antrag stellt einen Weitergewährungsantrag ab 01.05.2016 dar. Die laufenden Leistungen aus Mitteln der Bedarfsorientierten Mindestsicherung bis 30.04.2016 wurden bescheidmäßig mit den Kennzeichen ON AMJ3-B-15661/002 gewährt.“ Es folgen sodann die Wortlaute der als Rechtsgrundlagen herangezogenen rechtlichen Bestimmungen und die Rechtsmittelbelehrung. Gegen die Spruchpunkte III. und VI. dieses Bescheides erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde und führte sie darin im Wesentlichen aus, dass in der Begründung des angefochtenen Bescheides beim Punkt Einkommen bei ihr angeführt werde, dass alle pensionsrechtlichen Abklärungen, die zu einem Iaufenden Pensionsbezug führen könnten, nicht gemacht worden seien. Eine weitere Begründung für die Abweisung sei aus dem Bescheid nicht nachvollziehbar. Der Vorhalt der belangten Behörde sei nicht zutreffend. Sie habe bereits am

  1. November 2015 bei der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) einen Antrag auf Gewährung einer Alterspension gestellt. Sie sei Staatsangehörige von Israel, asylberechtigt in Österreich und hilfsbedürftig. Die PVA habe nach Prüfung ihres Antrages mit Bescheid vom
  2. April 2016 die Gewährung einer Alterspension für sie abgewiesen, da die Voraussetzungen nicht erfüllt seien, weil sie weder in Österreich noch in einem Vertragsstaat (Israel) Versicherungsmonate erworben hätte. Sie sei weder in Österreich noch in Israel, ihrem Herkunftsstaat, berufstätig gewesen. Die PVA habe bereits eine umfassende Prüfung vorgenommen, ob bei ihr ein Pensionsbezug möglich sei und dies verneint.Gegen die Spruchpunkte römisch drei. und römisch sechs. dieses Bescheides erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde und führte sie darin im Wesentlichen aus, dass in der Begründung des angefochtenen Bescheides beim Punkt Einkommen bei ihr angeführt werde, dass alle pensionsrechtlichen Abklärungen, die zu einem Iaufenden Pensionsbezug führen könnten, nicht gemacht worden seien. Eine weitere Begründung für die Abweisung sei aus dem Bescheid nicht nachvollziehbar. Der Vorhalt der belangten Behörde sei nicht zutreffend. Sie habe bereits am
  3. November 2015 bei der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) einen Antrag auf Gewährung einer Alterspension gestellt. Sie sei Staatsangehörige von Israel, asylberechtigt in Österreich und hilfsbedürftig. Die PVA habe nach Prüfung ihres Antrages mit Bescheid vom
  4. April 2016 die Gewährung einer Alterspension für sie abgewiesen, da die Voraussetzungen nicht erfüllt seien, weil sie weder in Österreich noch in einem Vertragsstaat (Israel) Versicherungsmonate erworben hätte. Sie sei weder in Österreich noch in Israel, ihrem Herkunftsstaat, berufstätig gewesen. Die PVA habe bereits eine umfassende Prüfung vorgenommen, ob bei ihr ein Pensionsbezug möglich sei und dies verneint. Sie sei in der früheren Sowjetunion (UdSSR) mehrere Jahre berufstätig gewesen. Allerdings sei der Nachfolgestaat der UdSSR - die Russische Föderation - kein Vertragsstaat und könnten Pensionsversicherungszeiten, die möglicherweise in der früheren Sowjetunion erworben worden seien, von der PVA nicht angerechnet werden. Ihre Berufstätigkeit in der früheren UdSSR liege bereits viele Jahre zurück. Laut telefonischer Auskunft der Botschaft der Russischen Föderation in Wien an die Beraterin des Integrations- und Bildungszentrums Niederösterreich West, Frau BGr, könne ihr diese nicht dabei unterstützen bzw. in irgendeiner Weise behilflich sein, abzuklären, ob durch ihre Berufstätigkeit in der früheren UdSSR Pensionsansprüche erworben worden seien. Die Mitwirkungspflicht des § 17 Abs. 2 NÖ MSG könne sich nur auf jene Informationen beziehen, die dem Hilfe Suchenden auch tatsächlich bekannt seien bzw. deren Beischaffung ihm mit zumutbarem Aufwand möglich sei. Sie habe alle ihr möglichen und zumutbaren Schritte zur Abklärung von möglichen pensionsrechtlichen Ansprüchen durchgeführt und sei von der PVA mit Bescheid festgestellt worden, dass ein Pensionsbezug nicht möglich sei.Die Mitwirkungspflicht des Paragraph 17, Absatz 2, NÖ MSG könne sich nur auf jene Informationen beziehen, die dem Hilfe Suchenden auch tatsächlich bekannt seien bzw. deren Beischaffung ihm mit zumutbarem Aufwand möglich sei. Sie habe alle ihr möglichen und zumutbaren Schritte zur Abklärung von möglichen pensionsrechtlichen Ansprüchen durchgeführt und sei von der PVA mit Bescheid festgestellt worden, dass ein Pensionsbezug nicht möglich sei. Es werde daher beantragt, ihrer Beschwerde gegen die Spruchpunkte lII. und VI. des angefochtenen Bescheides stattzugeben, eventualiter den Bescheid der belangten Behörde zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Es werde daher beantragt, ihrer Beschwerde gegen die Spruchpunkte lII. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides stattzugeben, eventualiter den Bescheid der belangten Behörde zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. In einem Aktenvermerk vom
  5. Juni 2016 hielt die belangte Behörde wörtlich fest: „Diakonie (Tel. ***) meldet Unverständnis über die Abweisung BMS von Frau YG. Sie hätte in Israel u. bei uns nie gearbeitet. Es wird mitgeteilt, dass diesbzgl. Nachweise (HVB) nicht fristgerecht vorgelegt wurden. Sie werden sich neuerlich melden.“ In einem weiteren Aktenvermerk vom
  6. Juni 2016 hielt die belangte Behörde wörtlich fest: „Sie gibt an, dass in Israel keine Ansprüche auf Pension erworben wurden seitens Fr. YG. Dementsprechende Schriftstücke werden nach Vorhandensein auch vorgelegt. Weiters gibt sie an, dass Fr. YG 18 Jahre in Russland gearbeitet hat und die weitere Abklärung bezüglich Anspruch auf Pensionsleistungen aus diesem offiziellen Arbeitsverhältnis wird nun erfolgen. Anscheinend gab es hier in der Kommunikation mit der PVA Missverständnisse und Fr. YG hat sich daher nie gemeldet bzw. der PVA geantwortet meint Fr. BGr, Diakonie. Nach Vorlage der Entscheidung über eine zustehende Pension aus russ. Rechtsansprüchen wird auch hier das Schriftstück vorgelegt (über evtl. russische Pension).“ Das Landesverwaltungsgericht hat zu diesem Sachverhalt rechtlich erwogen: Zu Spruchpunkt 1.:

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss.

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des
  3. Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17, 38 VwGVG). In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des
  4. Abschnittes des römisch zwei. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraphen 17, 38, VwGVG).

§ 2Abs.

1 NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG) ist Bedarfsorientierte Mindestsicherung Hilfe suchenden Personen nur soweit zu gewähren, als Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft besteht, die Hilfe suchende Person darüber hinaus bereit ist alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind die Notlage zu verbessern oder zu beenden und der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird (Subsidiaritätsprinzip).

Paragraph 2, Absatz eins, NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG) ist Bedarfsorientierte Mindestsicherung Hilfe suchenden Personen nur soweit zu gewähren, als Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft besteht, die Hilfe suchende Person darüber hinaus bereit ist alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind die Notlage zu verbessern oder zu beenden und der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird (Subsidiaritätsprinzip).

§ 5Abs.

1 NÖ MSG haben Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach Maßgabe dieses Abschnittes Personen, dieGemäß Paragraph 5, Absatz eins, NÖ MSG haben Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach Maßgabe dieses Abschnittes Personen, die

  1. hilfsbedürftig sind,
  2. ihren Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen ihren Aufenthalt in Niederösterreich haben und
  3. zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind. Nach Abs. 2 z. 3 dieser Gesetzesstelle gehören zum Personenkreis nach Abs. 1 Z. 3 jedenfalls Asylberechtigte

§ 3Asyl

G 2005.Nach Absatz 2, z. 3 dieser Gesetzesstelle gehören zum Personenkreis nach Absatz eins, Ziffer 3, jedenfalls Asylberechtigte

Paragraph 3, AsylG 2005.

§ 6Abs.

1 NÖ MSG hat die Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem 3. Abschnitt unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Hilfe suchenden Person zu erfolgen.

Paragraph 6, Absatz eins, NÖ MSG hat die Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem

  1. Abschnitt unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Hilfe suchenden Person zu erfolgen. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle gelten als Einkommen alle Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person tatsächlich zufließen. Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle gelten als Einkommen alle Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person tatsächlich zufließen. Nach Abs. 2a dieser Gesetzesstelle haben vom Einkommen jedenfalls unberücksichtigt zu bleiben: Nach Absatz 2 a, dieser Gesetzesstelle haben vom Einkommen jedenfalls unberücksichtigt zu bleiben:
  2. Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, mit Ausnahme von Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich;
  3. Kinderabsetzbeträge nach dem EStG 1988

§ 8Abs.

1 NÖ MSG sind Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nur soweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist.

Paragraph 8, Absatz eins, NÖ MSG sind Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nur soweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist. Nach Abs. 5 dieser Gesetzesstelle hat eine Hilfe suchende Person Ansprüche gegen Dritte, bei deren Erfüllung Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht oder nicht in diesem Ausmaß zu leisten wären, zu verfolgen, soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist. Solange sie alle gebotenen Handlungen zur Durchsetzung solcher Ansprüche unternimmt, dürfen ihr die zur unmittelbaren Bedarfsdeckung erforderlichen Leistungen nicht verwehrt, gekürzt oder entzogen werden.Nach Absatz 5, dieser Gesetzesstelle hat eine Hilfe suchende Person Ansprüche gegen Dritte, bei deren Erfüllung Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht oder nicht in diesem Ausmaß zu leisten wären, zu verfolgen, soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist. Solange sie alle gebotenen Handlungen zur Durchsetzung solcher Ansprüche unternimmt, dürfen ihr die zur unmittelbaren Bedarfsdeckung erforderlichen Leistungen nicht verwehrt, gekürzt oder entzogen werden.

§ 9Abs.

2 NÖ MSG werden Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes (Abs. 1 Z. 1) oder zur Deckung des Wohnbedarfes (Abs. 1 Z. 2) grundsätzlich durch einmalige oder laufende Geldleistungen (Mindeststandards) erbracht. Laufende Geldleistungen werden jeweils am Monatsletzten im Nachhinein fällig. Zur Vermeidung von Härtefällen kann bei der erstmaligen Auszahlung ein Vorschuss gewährt werden.

Paragraph 9, Absatz 2, NÖ MSG werden Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes (Absatz eins, Ziffer eins,) oder zur Deckung des Wohnbedarfes (Absatz eins, Ziffer 2,) grundsätzlich durch einmalige oder laufende Geldleistungen (Mindeststandards) erbracht. Laufende Geldleistungen werden jeweils am Monatsletzten im Nachhinein fällig. Zur Vermeidung von Härtefällen kann bei der erstmaligen Auszahlung ein Vorschuss gewährt werden. Nach Abs. 2a dieser Gesetzesstelle gebühren Geldleistungen nach Abs. 2 aliquot ab Antragstellung, wobei der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist. Nach Absatz 2 a, dieser Gesetzesstelle gebühren Geldleistungen nach Absatz 2, aliquot ab Antragstellung, wobei der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist.

§ 10Abs.

1 NÖ MSG umfassen Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes den Aufwand für die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Strom sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe.

Paragraph 10, Absatz eins, NÖ MSG umfassen Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes den Aufwand für die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Strom sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe. Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle umfassen Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und wohnbezogene Abgaben. Nach Absatz 3, dieser Gesetzesstelle umfassen Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und wohnbezogene Abgaben.

§ 12Abs.

1 NÖ MSG umfassen Leistungen zum Schutz bei Krankheit (einschließlich Zahnbehandlung und Zahnersatz), Schwangerschaft und Entbindung jene Sachleistungen und Vergünstigungen, wie sie Bezieherinnen oder Bezieher einer Ausgleichszulage aus der Pensionsversicherung von der NÖ Gebietskrankenkasse beanspruchen können.

Paragraph 12, Absatz eins, NÖ MSG umfassen Leistungen zum Schutz bei Krankheit (einschließlich Zahnbehandlung und Zahnersatz), Schwangerschaft und Entbindung jene Sachleistungen und Vergünstigungen, wie sie Bezieherinnen oder Bezieher einer Ausgleichszulage aus der Pensionsversicherung von der NÖ Gebietskrankenkasse beanspruchen können. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle stellt das Land die Leistungen nach Abs. 1 durch Übernahme der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung für die nach § 9 ASVG in die gesetzliche Krankenversicherung einbezogenen Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sicher. Die vom Land zu entrichtenden Krankenversicherungsbeiträge entsprechen der Höhe, wie sie von und für Ausgleichszulagenbezieherinnen und Ausgleichszulagenbeziehern im ASVG vorgesehen sind. Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle stellt das Land die Leistungen nach Absatz eins, durch Übernahme der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung für die nach Paragraph 9, ASVG in die gesetzliche Krankenversicherung einbezogenen Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sicher. Die vom Land zu entrichtenden Krankenversicherungsbeiträge entsprechen der Höhe, wie sie von und für Ausgleichszulagenbezieherinnen und Ausgleichszulagenbeziehern im ASVG vorgesehen sind. Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle hat das Land die Krankenversicherungsbeiträge für die Dauer des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach diesem Gesetz zu entrichten.Nach Absatz 3, dieser Gesetzesstelle hat das Land die Krankenversicherungsbeiträge für die Dauer des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach diesem Gesetz zu entrichten.

§ 17Abs.

2 NÖ MSG ist die Hilfe suchende Person (ihr gesetzlicher oder bevollmächtigter Vertreter bzw. ihr Sachwalter, zu dessen Wirkungsbereich die Antragstellung auf Gewährung oder die Empfangnahme von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gehört) verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Rahmen der ihr von der Behörde erteilten Aufträge mitzuwirken. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht sind die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen und Auskünfte zu erteilen sowie die dafür erforderlichen Urkunden, Unterlagen und Nachweise beizubringen. Weiters hat sich die Hilfe suchende Person auch den für die Entscheidungsfindung unerlässlichen Untersuchungen (etwa Untersuchung der Arbeitsfähigkeit) zu unterziehen.

Paragraph 17, Absatz 2, NÖ MSG ist die Hilfe suchende Person (ihr gesetzlicher oder bevollmächtigter Vertreter bzw. ihr Sachwalter, zu dessen Wirkungsbereich die Antragstellung auf Gewährung oder die Empfangnahme von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gehört) verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Rahmen der ihr von der Behörde erteilten Aufträge mitzuwirken. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht sind die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen und Auskünfte zu erteilen sowie die dafür erforderlichen Urkunden, Unterlagen und Nachweise beizubringen. Weiters hat sich die Hilfe suchende Person auch den für die Entscheidungsfindung unerlässlichen Untersuchungen (etwa Untersuchung der Arbeitsfähigkeit) zu unterziehen.

§ 20Abs.

1 NÖ MSG sind Anträge auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung abzuweisen, wenn die Hilfe suchende Person ihre Mitwirkungspflichten nach § 17 Abs. 2 trotz Hinweis auf die Rechtsfolgen nicht erfüllt.

Paragraph 20, Absatz eins, NÖ MSG sind Anträge auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung abzuweisen, wenn die Hilfe suchende Person ihre Mitwirkungspflichten nach Paragraph 17, Absatz 2, trotz Hinweis auf die Rechtsfolgen nicht erfüllt. Zunächst ist festzuhalten, dass die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin wegen mangelnder Mitwirkung im gegenständlichen Verfahren abgewiesen hat, da die Beschwerdeführerin trotz Aufforderung und Belehrung über die Rechtsfolgen im gegenständlichen Verfahren nicht ordnungsgemäß nachgewiesen hätte, dass sie ihre Pensionsansprüche gegen Dritte, insbesondere gegen den Staat Israel und Russland, ernsthaft und zielstrebig verfolgte hätte. Demgegenüber behauptet die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde, dass diese Ansicht der belangten Behörde nicht zutrifft, zumal sie bei der PVA ihre Pensionsansprüche geltend gemacht und nach einer umfassenden Prüfung durch die PVA eine negative Entscheidung hierüber erhalten hätte. Die Regelung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ist vom Subsidiaritätsprinzip getragen. So bestimmt schon § 2 Abs. 1 NÖ MSG, dass die Bedarfsorientierte Mindestsicherung Hilfe suchenden Personen nur soweit zu gewähren ist, als Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft besteht, die Hilfe suchende Person darüber hinaus bereit ist, alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind, die Notlage zu verbessern oder zu beenden und der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird.Die Regelung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ist vom Subsidiaritätsprinzip getragen. So bestimmt schon Paragraph 2, Absatz eins, NÖ MSG, dass die Bedarfsorientierte Mindestsicherung Hilfe suchenden Personen nur soweit zu gewähren ist, als Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft besteht, die Hilfe suchende Person darüber hinaus bereit ist, alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind, die Notlage zu verbessern oder zu beenden und der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird. Ausfluss davon ist auch die Bestimmung des § 8 Abs. 1 und Abs. 5 NÖ MSG, wonach die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nur soweit zu erbringen sind, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist, und hat die Hilfe suchende Person Ansprüche gegen Dritte, bei deren Erfüllung die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht oder nicht in diesem Ausmaß zu leisten wären, zu verfolgen, soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist. Solange sie alle gebotenen Handlungen zur Durchsetzung solcher Ansprüche unternimmt, dürfen ihr die zur unmittelbaren Bedarfsdeckung erforderlichen Leistungen nicht verwehrt werden.Ausfluss davon ist auch die Bestimmung des Paragraph 8, Absatz eins und Absatz 5, NÖ MSG, wonach die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nur soweit zu erbringen sind, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist, und hat die Hilfe suchende Person Ansprüche gegen Dritte, bei deren Erfüllung die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht oder nicht in diesem Ausmaß zu leisten wären, zu verfolgen, soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist. Solange sie alle gebotenen Handlungen zur Durchsetzung solcher Ansprüche unternimmt, dürfen ihr die zur unmittelbaren Bedarfsdeckung erforderlichen Leistungen nicht verwehrt werden. Zu den gebotenen Handlungen gehört im gegenständlichen Verfahren zweifellos die Verfolgung ihrer Pensionsansprüche, die ohne Zweifel zur Deckung der Bedarfe nach den Bestimmungen des NÖ MSG dienen. Im gegenständlichen Fall war und ist die Beschwerdeführerin daher verpflichtet, ihre Pensionsansprüche gegen Dritte zu verfolgen und durchzusetzen, zumindest jedoch hat sie alle zumutbaren Maßnahmen zur Verfolgung und zur Durchsetzung dieser Ansprüche zu ergreifen, und zwar unabhängig davon, ob diese zum Erfolg führen oder nicht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 9. August 2016, Zl. Ra 2015/10/0137) trifft denjenigen, der eine ihm obliegende Pflicht (hier: die Pflicht

§ 17Abs.

2 NÖ MSG, im Rahmen der Mitwirkungspflicht die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen und Auskünfte zu erteilen sowie die dafür erforderlichen Urkunden, Unterlagen und Nachweise beizubringen) nicht erfüllt - über die ihn stets allgemein treffende Behauptungslast im Verwaltungsverfahren hinaus - eine besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihm deren Erfüllung unmöglich war (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2 E 139 zitierte Judikatur).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. VwGH vom 9. August 2016, Zl. Ra 2015/10/0137) trifft denjenigen, der eine ihm obliegende Pflicht (hier: die Pflicht

Paragraph 17, Absatz 2, NÖ MSG, im Rahmen der Mitwirkungspflicht die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen und Auskünfte zu erteilen sowie die dafür erforderlichen Urkunden, Unterlagen und Nachweise beizubringen) nicht erfüllt - über die ihn stets allgemein treffende Behauptungslast im Verwaltungsverfahren hinaus - eine besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihm deren Erfüllung unmöglich war vergleiche die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2 E 139 zitierte Judikatur). Daraus folgt, dass es Sache der Beschwerdeführerin ist, die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen vorzulegen und nicht Sache der belangten Behörde, diese Informationen von Amts wegen zu beschaffen. Ihrer Mitwirkungspflicht ist die Beschwerdeführerin weder im Verwaltungsverfahren noch im gegenständlichen Gerichtsverfahren aus folgenden Gründen ausreichend nachgekommen: Eine zumutbare Maßnahme bzw. gebotene Handlung zur Abklärung, Verfolgung und zur Durchsetzung ihrer Pensionsansprüche stellt zweifelsohne ihre Mitwirkung im pensionsrechtlichen Verfahren vor der PVA dar. Die PVA teilte der belangten Behörde, wie bereits im Sachverhalt dargelegt worden ist, mit, dass die Beschwerdeführerin gegenüber der PVA angegeben hat, dass sie sowohl in Israel als auch in der früheren UdSSR unselbstständig tätig war, doch hat sie im Verfahren vor der PVA nicht mitgewirkt, da sie trotz mehrmaliger Aufforderung die Bekanntgabe der Daten über ihre Arbeitsverhältnisse unterlassen und die ihr übermittelten Formulare nicht vorgelegt hat. Einzig und allein aus diesem Grund konnten die Verfahren mit den ausländischen Versicherungsträgern gar nicht eingeleitet und somit abgeklärt werden, ob ihr überhaupt Pensionsansprüche zustehen, sodass der PVA gar nichts anderes übrig blieb, als ihren Antrag bescheidmäßig abzuweisen. Insofern trifft ihre Behauptung in ihrer Beschwerde, sie hätte alle ihr zumutbaren, möglichen und gebotenen Handlungen zur Abklärung, Verfolgung und Durchsetzung ihrer möglichen Pensionsansprüche unternommen und hätte die PVA eine umfassende Prüfung all ihrer Ansprüche vorgenommen, nicht zu und geht daher ins Leere. Ihre diesbezügliche Behauptung wird auch durch die beiden im Sachverhalt dieses Erkenntnisses dargelegten Aktenvermerke vom

  1. Juni 2016 und vom
  2. Juni 2016 widerlegt, aus denen hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin die von ihr geforderten Nachweise nicht fristgerecht vorgelegt hat und dass nun die von ihr geforderte Abklärung in Bezug auf einen Anspruch auf Pensionsleistungen aus einem offiziellen Arbeitsverhältnis erfolgt und dass sie sodann die entsprechenden Unterlagen vorlegen wird, wobei bis zur Entscheidung des erkennenden Gerichts keine diesbezüglichen Unterlagen vorgelegt wurden. Diese mangelnde Mitwirkung vor der PVA ist offensichtlich auch der Grund, warum sie ein ordnungsgemäß verwendetes Formular der PVA im gegenständlichen Verfahren nicht vorlegen konnte, weil sie ein solches der PVA trotz mehrmaliger Aufforderung niemals übermittelt hat, wobei es im gegenständlichen Verfahren nicht von Bedeutung ist, aus welchen Gründen es in der Kommunikation zwischen der PVA und der Beschwerdeführerin dabei zu Missverständnissen gekommen ist. Da die Beschwerdeführerin als Antragstellerin der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ihre Pensionsansprüche nicht nachhaltig verfolgte, also nicht einmal diese formellen Voraussetzungen zur Geltendmachung ihrer Ansprüche vor der PVA in zumutbarer Weise erfüllte, war die belangte Behörde im gegenständlichen Verfahren aufgrund der Mitteilung der PVA über die mangelnde Mitwirkung der Beschwerdeführerin im pensionsrechtlichen Verfahren zwecks Überprüfung, ob sie alle ihr zumutbaren, möglichen und gebotenen Handlungen zur Abklärung, Verfolgung und Durchsetzung ihrer möglichen Pensionsansprüche gegen Dritte unternommen hat, berechtigt, sie mit Schreiben vom
  3. Mai 2016 aufzufordern, eine Bestätigung über die Beantragung aller möglicher Pensionsansprüche bzw. die Mitwirkung im Verfahren der pensionszuerkennenden Stelle durch Vorlage aller geforderten Unterlagen vorzulegen. Wenn sie im gegenständlichen Verfahren schon nicht das ihr von der PVA übermittelte ausgefüllte Formular vorlegen konnte, so hätte sie im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht wenigstens entsprechend darzulegen gehabt, dass und warum ihr solche gebotene Handlungen unzumutbar oder unmöglich waren oder diese nicht geboten waren, damit die Zulässigkeit ihrer Untätigkeit überprüft hätte werden können. In dieser Hinsicht geht auch ihre Behauptung, dass sie im gegenständlichen Verfahren keine Informationen vorlegen hätte können, die ihr bekannt seien bzw. die sie mit zumutbaren Aufwand beischaffen hätte können, ins Leere, zumal ihr zuzumuten war, diese Umstände der belangten Behörde in einem Schriftsatz darzulegen. Stattdessen hat sich die Beschwerdeführerin diesbezüglich verschwiegen, wurden doch mit Schreiben vom
  4. April 2016 lediglich die geforderten Kontoauszüge vorgelegt. Dazu kommt, dass auch ihre Vertreterin den im Schreiben vom
  5. Mai 2016 enthaltenen Vorwurf ihrer mangelnden Mitwirkung zugestimmt hat und der Ankündigung der Abweisung ihres Antrages nicht entgegengetreten ist, zumal ihre Vertreterin im Zuge des Parteiengehörs vor der belangten Behörde am
  6. Mai 2016 keine Einwände erhoben, ja vielmehr auf solche sogar verzichtet hat. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Verfahrenshandlungen eines Vertreters dem Vertretenen zuzurechnen sind (vgl. u.a. VwGH vom
  7. Juni 1995, Zl. 92/18/0199), sodass die Beschwerdeführerin als Vertretene für die Handlungen oder Unterlassungen ihrer Vertreterin, also ihrer Tochter, und damit z.B. für Irrtümer, die dieser unterlaufen, einzustehen hat (vgl. u.a. VwGH vom
  8. Juni 1990, Zl. 90/18/0077, sowie VwGH vom
  9. Februar 1993, Zl. 92/18/0175; VfSlg. 12.863/1991).Dazu kommt, dass auch ihre Vertreterin den im Schreiben vom
  10. Mai 2016 enthaltenen Vorwurf ihrer mangelnden Mitwirkung zugestimmt hat und der Ankündigung der Abweisung ihres Antrages nicht entgegengetreten ist, zumal ihre Vertreterin im Zuge des Parteiengehörs vor der belangten Behörde am
  11. Mai 2016 keine Einwände erhoben, ja vielmehr auf solche sogar verzichtet hat. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Verfahrenshandlungen eines Vertreters dem Vertretenen zuzurechnen sind vergleiche u.a. VwGH vom
  12. Juni 1995, Zl. 92/18/0199), sodass die Beschwerdeführerin als Vertretene für die Handlungen oder Unterlassungen ihrer Vertreterin, also ihrer Tochter, und damit z.B. für Irrtümer, die dieser unterlaufen, einzustehen hat vergleiche u.a. VwGH vom
  13. Juni 1990, Zl. 90/18/0077, sowie VwGH vom
  14. Februar 1993, Zl. 92/18/0175; VfSlg. 12.863 aus 1991,). Die Annahme der belangten Behörde, dass die Beschwerdeführerin trotz Aufforderung und Belehrung über die Rechtsfolgen gegen ihre Mitwirkungspflicht im Sinne des § 17 Abs. 2 NÖ MSG verstoßen habe, ist daher im Ergebnis nicht als rechtswidrig zu erkennen. Aus dem angefochtenen Bescheid kann im Übrigen auch nicht abgeleitet werden, dass ein Mindestsicherungsantrag - entgegen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - auch dann

§ 20Abs.

1 NÖ MSG abgewiesen werden kann, wenn der Beibringung von abgeforderten Unterlagen ein Hindernis entgegen steht (vgl. u.a. VwGH vom 25. April 2014, Zl. Ro 2014/10/0029).Die Annahme der belangten Behörde, dass die Beschwerdeführerin trotz Aufforderung und Belehrung über die Rechtsfolgen gegen ihre Mitwirkungspflicht im Sinne des Paragraph 17, Absatz 2, NÖ MSG verstoßen habe, ist daher im Ergebnis nicht als rechtswidrig zu erkennen. Aus dem angefochtenen Bescheid kann im Übrigen auch nicht abgeleitet werden, dass ein Mindestsicherungsantrag - entgegen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - auch dann

Paragraph 20, Absatz eins, NÖ MSG abgewiesen werden kann, wenn der Beibringung von abgeforderten Unterlagen ein Hindernis entgegen steht vergleiche u.a. VwGH vom

  1. April 2014, Zl. Ro 2014/10/0029). Da die belangte Behörde die Abweisung ihres Antrages auf Leistungen bei Krankheit auf eine falsche Rechtsgrundlage gestützt hat, war der Spruch in dieser Hinsicht abzuändern. Zu dieser Abänderung ist das erkennende Gericht bei seiner inhaltlichen Entscheidung nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, zumal dadurch der Gegenstand dieses Verfahrens nicht geändert wird, sodass diese Abänderung eine zulässige Änderung darstellt (vgl. u.a. VwGH vom
  2. September 2011, Zl. 2009/05/0348).Da die belangte Behörde die Abweisung ihres Antrages auf Leistungen bei Krankheit auf eine falsche Rechtsgrundlage gestützt hat, war der Spruch in dieser Hinsicht abzuändern. Zu dieser Abänderung ist das erkennende Gericht bei seiner inhaltlichen Entscheidung nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, zumal dadurch der Gegenstand dieses Verfahrens nicht geändert wird, sodass diese Abänderung eine zulässige Änderung darstellt vergleiche u.a. VwGH vom
  3. September 2011, Zl. 2009/05/0348). Abschließend verweist das erkennende Gericht darauf, dass es der Beschwerdeführerin unbenommen bleibt, einen neuerlichen Antrag zu stellen, wenn sie den ihr gebotenen Handlungen nachkommt.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.Nach Absatz 4, dieser Gesetzesstelle kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen. Von der Durchführung der mündlichen Verhandlung wurde deshalb Abstand genommen, weil keine der Verfahrensparteien die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat und weil die verfahrensgegenständlichen Unterlagen erkennen haben lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung des Sachverhaltes und der Rechtssache nicht erwarten ließ. Des Weiteren wurden im Begehren ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 Abs. 1 EMRK sowie Art. 47 GRC stehen dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.Von der Durchführung der mündlichen Verhandlung wurde deshalb Abstand genommen, weil keine der Verfahrensparteien die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat und weil die verfahrensgegenständlichen Unterlagen erkennen haben lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung des Sachverhaltes und der Rechtssache nicht erwarten ließ. Des Weiteren wurden im Begehren ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, Absatz eins, EMRK sowie Artikel 47, GRC stehen dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom

  1. November 2006, Nr. 73.053/01 (Jussila gegen Finnland), vom
  2. Mai 2007, Nr. 7.401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom
  3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass ein Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände etwa dann angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „hoch-technische“ Fragen („exclusively legal or highly technical questions“) betrifft. Der Gerichtshof verwies in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (vgl. u.a. VwGH vom
  4. Dezember 2008, Zl. 2005/12/0183, sowie VwGH vom
  5. Februar 2015, Zl. 2015/12/0001).Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom
  6. November 2006, Nr. 73.053/01 (Jussila gegen Finnland), vom
  7. Mai 2007, Nr. 7.401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom
  8. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass ein Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände etwa dann angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „hoch-technische“ Fragen („exclusively legal or highly technical questions“) betrifft. Der Gerichtshof verwies in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige vergleiche u.a. VwGH vom
  9. Dezember 2008, Zl. 2005/12/0183, sowie VwGH vom
  10. Februar 2015, Zl. 2015/12/0001). In seinem Urteil vom
  11. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein), hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne. Da, wie vorhin dargelegt, der Sachverhalt hinreichend geklärt ist und ausschließlich rechtliche Fragen aufgeworfen wurden, konnten die beiden Entscheidungen (Erkenntnis und Beschluss) daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden (vgl. u.a. etwa VwGH vom
  12. März 2014, Zl. 2013/05/0131). Da, wie vorhin dargelegt, der Sachverhalt hinreichend geklärt ist und ausschließlich rechtliche Fragen aufgeworfen wurden, konnten die beiden Entscheidungen (Erkenntnis und Beschluss) daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden vergleiche u.a. etwa VwGH vom
  13. März 2014, Zl. 2013/05/0131). Zu Spruchpunkt 2.:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der vorhin zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird; die zu lösende Rechtsfrage ist somit durch die bisherige Rechtsprechung und durch den eindeutigen Gesetzeswortlaut klargestellt. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der vorhin zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird; die zu lösende Rechtsfrage ist somit durch die bisherige Rechtsprechung und durch den eindeutigen Gesetzeswortlaut klargestellt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.774.001.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.