GVG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid insofern abgeändert, als dem Spruchpunkt VI. als Rechtsgrundlage die Bestimmungen der §§ 17 Abs. 2 iVm 20 Abs. 1 NÖ Mindestsicherungsgesetz zugrunde gelegt werden.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz – VwGVG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid insofern abgeändert, als dem Spruchpunkt römisch sechs. als Rechtsgrundlage die Bestimmungen der Paragraphen 17, Absatz 2, in Verbindung mit 20 Absatz eins, NÖ Mindestsicherungsgesetz zugrunde gelegt werden. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Aus den von der Bezirkshauptmannschaft Amstetten (im Folgenden: belangte Behörde) vorgelegten Verwaltungsakt und dem Akt des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich ergibt sich für das gegenständliche Gerichtsverfahren im Wesentlichen folgender relevante Sachverhalt: Am
Vm dem Abkommen über soziale Sicherheit mit dem Staat Israel abgelehnt wurde, weil keine Versicherungsmonate vorlägen, die in die österreichische Versicherungslast fallen würden. Begründend wurde ausgeführt, dass der Anspruch auf eine Pension aus der österreichischen Pensionsversicherung nach dem ASVG u.a. an die Voraussetzung geknüpft sei, dass die Wartezeit erfüllt sei. Für die Erfüllung der Wartezeit seien die Versicherungsmonate aus allen Vertragsstaaten zu berücksichtigen. Neben der Erfüllung der Wartezeit sei es aber erforderlich, dass mindestens 12 Versicherungsmonate vorliegen würden, welche nach den österreichischen Rechtsvorschriften für die Berechnung der Pension zu berücksichtigen seien. Stichtag sei der
Paragraphen 231 und 253 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) in Verbindung mit dem Abkommen über soziale Sicherheit mit dem Staat Israel abgelehnt wurde, weil keine Versicherungsmonate vorlägen, die in die österreichische Versicherungslast fallen würden. Begründend wurde ausgeführt, dass der Anspruch auf eine Pension aus der österreichischen Pensionsversicherung nach dem ASVG u.a. an die Voraussetzung geknüpft sei, dass die Wartezeit erfüllt sei. Für die Erfüllung der Wartezeit seien die Versicherungsmonate aus allen Vertragsstaaten zu berücksichtigen. Neben der Erfüllung der Wartezeit sei es aber erforderlich, dass mindestens 12 Versicherungsmonate vorliegen würden, welche nach den österreichischen Rechtsvorschriften für die Berechnung der Pension zu berücksichtigen seien. Stichtag sei der
1 NÖ Mindestsicherungsgesetz Anträge auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung abzuweisen seien, wenn die Hilfe suchende Person ihre Mitwirkungspflichten, wozu die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben und Beilagen gehöre, trotz Hinweises auf die Rechtsfolgen nicht erfülle.Sodann wurde sie darüber belehrt, dass
Paragraph 20, Absatz eins, NÖ Mindestsicherungsgesetz Anträge auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung abzuweisen seien, wenn die Hilfe suchende Person ihre Mitwirkungspflichten, wozu die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben und Beilagen gehöre, trotz Hinweises auf die Rechtsfolgen nicht erfülle. Mit Schreiben vom
G Aufenthaltstitel: asylberechtigt
Paragraph 3, AsylG Einkommen: alle pensionsrechtlichen Abklärungen die zu einem lfd. Pensionsbezug führen könnten, wurden nicht gemacht Vermögen: keines lt. Angaben Krankenversicherung: nicht vorhanden – Leistungen bei Krankheit beantragt … Fr. YG wurde zwecks Feststellung der vorstehenden Sachverhaltselemente mehrmals mit Schreiben der PVA seit Jänner 2016 dazu aufgefordert, alle erforderlichen Unterlagen vorzulegen und Angaben zu machen, um nicht-österreichische Pensionsansprüche geltend machen zu können. Den Aufforderungen der PVA ist Frau YG nicht nachgekommen. Gem. § 2 NÖ Mindestsicherungsgesetz haben die Hilfe suchenden Personen alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind die Notlage zu verbessern oder zu beenden und den jeweiligen Bedarf durch Leistungen Dritter tatsächlich zu decken (Subsidiaritätsprinzip). Dies ist nicht geschehen und daher wird der Antrag von Fr. YG abgewiesen werden.Fr. YG wurde zwecks Feststellung der vorstehenden Sachverhaltselemente mehrmals mit Schreiben der PVA seit Jänner 2016 dazu aufgefordert, alle erforderlichen Unterlagen vorzulegen und Angaben zu machen, um nicht-österreichische Pensionsansprüche geltend machen zu können. Den Aufforderungen der PVA ist Frau YG nicht nachgekommen. Gem. Paragraph 2, NÖ Mindestsicherungsgesetz haben die Hilfe suchenden Personen alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind die Notlage zu verbessern oder zu beenden und den jeweiligen Bedarf durch Leistungen Dritter tatsächlich zu decken (Subsidiaritätsprinzip). Dies ist nicht geschehen und daher wird der Antrag von Fr. YG abgewiesen werden. … Dieser Sachverhalt wird Ihnen
3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) zur Kenntnis gebracht. Sie haben die Möglichkeit, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens dazu Stellung zu nehmen.“Dieser Sachverhalt wird Ihnen
Paragraph 45, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) zur Kenntnis gebracht. Sie haben die Möglichkeit, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens dazu Stellung zu nehmen.“ In ihrer mündlichen Stellungnahme vor der belangten Behörde am
G Aufenthaltstitel: asylberechtigt
Paragraph 3, AsylG Wohnsituation: in Wohngemeinschaft lebend mit YG (Mutter) Unterhaltsberechtigte Kinder in Wohngemeinschaft: mj. MG Einkommen: keines Vermögen: Kontostand von € 4.384,59 per 26.04.2016 Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft: Meldung beim AMS als arbeitssuchend Krankenversicherung: nicht vorhanden – Leistungen bei Krankheit beantragt Weiters wurden die oben genannten Leistungen beantragt für: 2.: MG Staatsbürgerschaft: Israel Aufenthaltstitel: asylberechtigt
G Aufenthaltstitel: asylberechtigt
Paragraph 3, AsylG Einkommen: derzeit keines Vermögen: keines lt. Angaben Krankenversicherung: nicht vorhanden – Leistungen bei Krankheit beantragt 3.: YG Staatsbürgerschaft: Israel Aufenthaltstitel: asylberechtigt
G Aufenthaltstitel: asylberechtigt
Paragraph 3, AsylG Einkommen: alle pensionsrechtlichen Abklärungen die zu einem lfd. Pensionsbezug führen könnten, wurden nicht gemacht Vermögen: keines lt. Angaben Krankenversicherung: nicht vorhanden – Leistungen bei Krankheit beantragt Mit Niederschrift vom 31.05.2016 gibt Fr. JG die Zustimmung zu obigen Sachverhalt und ersucht im Wissen des Inhalts des Schreibens vom 30.05.2016 um sofortige Bescheiderstellung. Gleichzeitig wird um Direktanweisung der Miete von mtl. € 458,02 an die Wohnbauvereinigung für Privatangestellte und des Stromes von mtl. € 60,00 an die Stadtwerke *** ersucht. Diese Beträge werden ab Juni 2016 direkt angewiesen. Der Antrag stellt einen Weitergewährungsantrag ab 01.05.2016 dar. Die laufenden Leistungen aus Mitteln der Bedarfsorientierten Mindestsicherung bis 30.04.2016 wurden bescheidmäßig mit den Kennzeichen ON AMJ3-B-15661/002 gewährt.“ Es folgen sodann die Wortlaute der als Rechtsgrundlagen herangezogenen rechtlichen Bestimmungen und die Rechtsmittelbelehrung. Gegen die Spruchpunkte III. und VI. dieses Bescheides erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde und führte sie darin im Wesentlichen aus, dass in der Begründung des angefochtenen Bescheides beim Punkt Einkommen bei ihr angeführt werde, dass alle pensionsrechtlichen Abklärungen, die zu einem Iaufenden Pensionsbezug führen könnten, nicht gemacht worden seien. Eine weitere Begründung für die Abweisung sei aus dem Bescheid nicht nachvollziehbar. Der Vorhalt der belangten Behörde sei nicht zutreffend. Sie habe bereits am
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1 NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG) ist Bedarfsorientierte Mindestsicherung Hilfe suchenden Personen nur soweit zu gewähren, als Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft besteht, die Hilfe suchende Person darüber hinaus bereit ist alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind die Notlage zu verbessern oder zu beenden und der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird (Subsidiaritätsprinzip).
Paragraph 2, Absatz eins, NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG) ist Bedarfsorientierte Mindestsicherung Hilfe suchenden Personen nur soweit zu gewähren, als Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft besteht, die Hilfe suchende Person darüber hinaus bereit ist alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind die Notlage zu verbessern oder zu beenden und der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird (Subsidiaritätsprinzip).
1 NÖ MSG haben Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach Maßgabe dieses Abschnittes Personen, dieGemäß Paragraph 5, Absatz eins, NÖ MSG haben Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach Maßgabe dieses Abschnittes Personen, die
G 2005.Nach Absatz 2, z. 3 dieser Gesetzesstelle gehören zum Personenkreis nach Absatz eins, Ziffer 3, jedenfalls Asylberechtigte
Paragraph 3, AsylG 2005.
1 NÖ MSG hat die Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem 3. Abschnitt unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Hilfe suchenden Person zu erfolgen.
Paragraph 6, Absatz eins, NÖ MSG hat die Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem
1 NÖ MSG sind Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nur soweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist.
Paragraph 8, Absatz eins, NÖ MSG sind Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nur soweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist. Nach Abs. 5 dieser Gesetzesstelle hat eine Hilfe suchende Person Ansprüche gegen Dritte, bei deren Erfüllung Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht oder nicht in diesem Ausmaß zu leisten wären, zu verfolgen, soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist. Solange sie alle gebotenen Handlungen zur Durchsetzung solcher Ansprüche unternimmt, dürfen ihr die zur unmittelbaren Bedarfsdeckung erforderlichen Leistungen nicht verwehrt, gekürzt oder entzogen werden.Nach Absatz 5, dieser Gesetzesstelle hat eine Hilfe suchende Person Ansprüche gegen Dritte, bei deren Erfüllung Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht oder nicht in diesem Ausmaß zu leisten wären, zu verfolgen, soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist. Solange sie alle gebotenen Handlungen zur Durchsetzung solcher Ansprüche unternimmt, dürfen ihr die zur unmittelbaren Bedarfsdeckung erforderlichen Leistungen nicht verwehrt, gekürzt oder entzogen werden.
2 NÖ MSG werden Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes (Abs. 1 Z. 1) oder zur Deckung des Wohnbedarfes (Abs. 1 Z. 2) grundsätzlich durch einmalige oder laufende Geldleistungen (Mindeststandards) erbracht. Laufende Geldleistungen werden jeweils am Monatsletzten im Nachhinein fällig. Zur Vermeidung von Härtefällen kann bei der erstmaligen Auszahlung ein Vorschuss gewährt werden.
Paragraph 9, Absatz 2, NÖ MSG werden Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes (Absatz eins, Ziffer eins,) oder zur Deckung des Wohnbedarfes (Absatz eins, Ziffer 2,) grundsätzlich durch einmalige oder laufende Geldleistungen (Mindeststandards) erbracht. Laufende Geldleistungen werden jeweils am Monatsletzten im Nachhinein fällig. Zur Vermeidung von Härtefällen kann bei der erstmaligen Auszahlung ein Vorschuss gewährt werden. Nach Abs. 2a dieser Gesetzesstelle gebühren Geldleistungen nach Abs. 2 aliquot ab Antragstellung, wobei der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist. Nach Absatz 2 a, dieser Gesetzesstelle gebühren Geldleistungen nach Absatz 2, aliquot ab Antragstellung, wobei der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist.
1 NÖ MSG umfassen Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes den Aufwand für die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Strom sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe.
Paragraph 10, Absatz eins, NÖ MSG umfassen Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes den Aufwand für die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Strom sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe. Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle umfassen Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und wohnbezogene Abgaben. Nach Absatz 3, dieser Gesetzesstelle umfassen Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und wohnbezogene Abgaben.
1 NÖ MSG umfassen Leistungen zum Schutz bei Krankheit (einschließlich Zahnbehandlung und Zahnersatz), Schwangerschaft und Entbindung jene Sachleistungen und Vergünstigungen, wie sie Bezieherinnen oder Bezieher einer Ausgleichszulage aus der Pensionsversicherung von der NÖ Gebietskrankenkasse beanspruchen können.
Paragraph 12, Absatz eins, NÖ MSG umfassen Leistungen zum Schutz bei Krankheit (einschließlich Zahnbehandlung und Zahnersatz), Schwangerschaft und Entbindung jene Sachleistungen und Vergünstigungen, wie sie Bezieherinnen oder Bezieher einer Ausgleichszulage aus der Pensionsversicherung von der NÖ Gebietskrankenkasse beanspruchen können. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle stellt das Land die Leistungen nach Abs. 1 durch Übernahme der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung für die nach § 9 ASVG in die gesetzliche Krankenversicherung einbezogenen Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sicher. Die vom Land zu entrichtenden Krankenversicherungsbeiträge entsprechen der Höhe, wie sie von und für Ausgleichszulagenbezieherinnen und Ausgleichszulagenbeziehern im ASVG vorgesehen sind. Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle stellt das Land die Leistungen nach Absatz eins, durch Übernahme der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung für die nach Paragraph 9, ASVG in die gesetzliche Krankenversicherung einbezogenen Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sicher. Die vom Land zu entrichtenden Krankenversicherungsbeiträge entsprechen der Höhe, wie sie von und für Ausgleichszulagenbezieherinnen und Ausgleichszulagenbeziehern im ASVG vorgesehen sind. Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle hat das Land die Krankenversicherungsbeiträge für die Dauer des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach diesem Gesetz zu entrichten.Nach Absatz 3, dieser Gesetzesstelle hat das Land die Krankenversicherungsbeiträge für die Dauer des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach diesem Gesetz zu entrichten.
2 NÖ MSG ist die Hilfe suchende Person (ihr gesetzlicher oder bevollmächtigter Vertreter bzw. ihr Sachwalter, zu dessen Wirkungsbereich die Antragstellung auf Gewährung oder die Empfangnahme von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gehört) verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Rahmen der ihr von der Behörde erteilten Aufträge mitzuwirken. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht sind die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen und Auskünfte zu erteilen sowie die dafür erforderlichen Urkunden, Unterlagen und Nachweise beizubringen. Weiters hat sich die Hilfe suchende Person auch den für die Entscheidungsfindung unerlässlichen Untersuchungen (etwa Untersuchung der Arbeitsfähigkeit) zu unterziehen.
Paragraph 17, Absatz 2, NÖ MSG ist die Hilfe suchende Person (ihr gesetzlicher oder bevollmächtigter Vertreter bzw. ihr Sachwalter, zu dessen Wirkungsbereich die Antragstellung auf Gewährung oder die Empfangnahme von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gehört) verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Rahmen der ihr von der Behörde erteilten Aufträge mitzuwirken. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht sind die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen und Auskünfte zu erteilen sowie die dafür erforderlichen Urkunden, Unterlagen und Nachweise beizubringen. Weiters hat sich die Hilfe suchende Person auch den für die Entscheidungsfindung unerlässlichen Untersuchungen (etwa Untersuchung der Arbeitsfähigkeit) zu unterziehen.
1 NÖ MSG sind Anträge auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung abzuweisen, wenn die Hilfe suchende Person ihre Mitwirkungspflichten nach § 17 Abs. 2 trotz Hinweis auf die Rechtsfolgen nicht erfüllt.
Paragraph 20, Absatz eins, NÖ MSG sind Anträge auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung abzuweisen, wenn die Hilfe suchende Person ihre Mitwirkungspflichten nach Paragraph 17, Absatz 2, trotz Hinweis auf die Rechtsfolgen nicht erfüllt. Zunächst ist festzuhalten, dass die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin wegen mangelnder Mitwirkung im gegenständlichen Verfahren abgewiesen hat, da die Beschwerdeführerin trotz Aufforderung und Belehrung über die Rechtsfolgen im gegenständlichen Verfahren nicht ordnungsgemäß nachgewiesen hätte, dass sie ihre Pensionsansprüche gegen Dritte, insbesondere gegen den Staat Israel und Russland, ernsthaft und zielstrebig verfolgte hätte. Demgegenüber behauptet die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde, dass diese Ansicht der belangten Behörde nicht zutrifft, zumal sie bei der PVA ihre Pensionsansprüche geltend gemacht und nach einer umfassenden Prüfung durch die PVA eine negative Entscheidung hierüber erhalten hätte. Die Regelung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ist vom Subsidiaritätsprinzip getragen. So bestimmt schon § 2 Abs. 1 NÖ MSG, dass die Bedarfsorientierte Mindestsicherung Hilfe suchenden Personen nur soweit zu gewähren ist, als Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft besteht, die Hilfe suchende Person darüber hinaus bereit ist, alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind, die Notlage zu verbessern oder zu beenden und der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird.Die Regelung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ist vom Subsidiaritätsprinzip getragen. So bestimmt schon Paragraph 2, Absatz eins, NÖ MSG, dass die Bedarfsorientierte Mindestsicherung Hilfe suchenden Personen nur soweit zu gewähren ist, als Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft besteht, die Hilfe suchende Person darüber hinaus bereit ist, alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind, die Notlage zu verbessern oder zu beenden und der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird. Ausfluss davon ist auch die Bestimmung des § 8 Abs. 1 und Abs. 5 NÖ MSG, wonach die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nur soweit zu erbringen sind, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist, und hat die Hilfe suchende Person Ansprüche gegen Dritte, bei deren Erfüllung die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht oder nicht in diesem Ausmaß zu leisten wären, zu verfolgen, soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist. Solange sie alle gebotenen Handlungen zur Durchsetzung solcher Ansprüche unternimmt, dürfen ihr die zur unmittelbaren Bedarfsdeckung erforderlichen Leistungen nicht verwehrt werden.Ausfluss davon ist auch die Bestimmung des Paragraph 8, Absatz eins und Absatz 5, NÖ MSG, wonach die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nur soweit zu erbringen sind, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist, und hat die Hilfe suchende Person Ansprüche gegen Dritte, bei deren Erfüllung die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht oder nicht in diesem Ausmaß zu leisten wären, zu verfolgen, soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist. Solange sie alle gebotenen Handlungen zur Durchsetzung solcher Ansprüche unternimmt, dürfen ihr die zur unmittelbaren Bedarfsdeckung erforderlichen Leistungen nicht verwehrt werden. Zu den gebotenen Handlungen gehört im gegenständlichen Verfahren zweifellos die Verfolgung ihrer Pensionsansprüche, die ohne Zweifel zur Deckung der Bedarfe nach den Bestimmungen des NÖ MSG dienen. Im gegenständlichen Fall war und ist die Beschwerdeführerin daher verpflichtet, ihre Pensionsansprüche gegen Dritte zu verfolgen und durchzusetzen, zumindest jedoch hat sie alle zumutbaren Maßnahmen zur Verfolgung und zur Durchsetzung dieser Ansprüche zu ergreifen, und zwar unabhängig davon, ob diese zum Erfolg führen oder nicht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 9. August 2016, Zl. Ra 2015/10/0137) trifft denjenigen, der eine ihm obliegende Pflicht (hier: die Pflicht
2 NÖ MSG, im Rahmen der Mitwirkungspflicht die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen und Auskünfte zu erteilen sowie die dafür erforderlichen Urkunden, Unterlagen und Nachweise beizubringen) nicht erfüllt - über die ihn stets allgemein treffende Behauptungslast im Verwaltungsverfahren hinaus - eine besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihm deren Erfüllung unmöglich war (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2 E 139 zitierte Judikatur).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. VwGH vom 9. August 2016, Zl. Ra 2015/10/0137) trifft denjenigen, der eine ihm obliegende Pflicht (hier: die Pflicht
Paragraph 17, Absatz 2, NÖ MSG, im Rahmen der Mitwirkungspflicht die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen und Auskünfte zu erteilen sowie die dafür erforderlichen Urkunden, Unterlagen und Nachweise beizubringen) nicht erfüllt - über die ihn stets allgemein treffende Behauptungslast im Verwaltungsverfahren hinaus - eine besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihm deren Erfüllung unmöglich war vergleiche die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2 E 139 zitierte Judikatur). Daraus folgt, dass es Sache der Beschwerdeführerin ist, die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen vorzulegen und nicht Sache der belangten Behörde, diese Informationen von Amts wegen zu beschaffen. Ihrer Mitwirkungspflicht ist die Beschwerdeführerin weder im Verwaltungsverfahren noch im gegenständlichen Gerichtsverfahren aus folgenden Gründen ausreichend nachgekommen: Eine zumutbare Maßnahme bzw. gebotene Handlung zur Abklärung, Verfolgung und zur Durchsetzung ihrer Pensionsansprüche stellt zweifelsohne ihre Mitwirkung im pensionsrechtlichen Verfahren vor der PVA dar. Die PVA teilte der belangten Behörde, wie bereits im Sachverhalt dargelegt worden ist, mit, dass die Beschwerdeführerin gegenüber der PVA angegeben hat, dass sie sowohl in Israel als auch in der früheren UdSSR unselbstständig tätig war, doch hat sie im Verfahren vor der PVA nicht mitgewirkt, da sie trotz mehrmaliger Aufforderung die Bekanntgabe der Daten über ihre Arbeitsverhältnisse unterlassen und die ihr übermittelten Formulare nicht vorgelegt hat. Einzig und allein aus diesem Grund konnten die Verfahren mit den ausländischen Versicherungsträgern gar nicht eingeleitet und somit abgeklärt werden, ob ihr überhaupt Pensionsansprüche zustehen, sodass der PVA gar nichts anderes übrig blieb, als ihren Antrag bescheidmäßig abzuweisen. Insofern trifft ihre Behauptung in ihrer Beschwerde, sie hätte alle ihr zumutbaren, möglichen und gebotenen Handlungen zur Abklärung, Verfolgung und Durchsetzung ihrer möglichen Pensionsansprüche unternommen und hätte die PVA eine umfassende Prüfung all ihrer Ansprüche vorgenommen, nicht zu und geht daher ins Leere. Ihre diesbezügliche Behauptung wird auch durch die beiden im Sachverhalt dieses Erkenntnisses dargelegten Aktenvermerke vom
1 NÖ MSG abgewiesen werden kann, wenn der Beibringung von abgeforderten Unterlagen ein Hindernis entgegen steht (vgl. u.a. VwGH vom 25. April 2014, Zl. Ro 2014/10/0029).Die Annahme der belangten Behörde, dass die Beschwerdeführerin trotz Aufforderung und Belehrung über die Rechtsfolgen gegen ihre Mitwirkungspflicht im Sinne des Paragraph 17, Absatz 2, NÖ MSG verstoßen habe, ist daher im Ergebnis nicht als rechtswidrig zu erkennen. Aus dem angefochtenen Bescheid kann im Übrigen auch nicht abgeleitet werden, dass ein Mindestsicherungsantrag - entgegen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - auch dann
Paragraph 20, Absatz eins, NÖ MSG abgewiesen werden kann, wenn der Beibringung von abgeforderten Unterlagen ein Hindernis entgegen steht vergleiche u.a. VwGH vom
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.Nach Absatz 4, dieser Gesetzesstelle kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen. Von der Durchführung der mündlichen Verhandlung wurde deshalb Abstand genommen, weil keine der Verfahrensparteien die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat und weil die verfahrensgegenständlichen Unterlagen erkennen haben lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung des Sachverhaltes und der Rechtssache nicht erwarten ließ. Des Weiteren wurden im Begehren ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 Abs. 1 EMRK sowie Art. 47 GRC stehen dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.Von der Durchführung der mündlichen Verhandlung wurde deshalb Abstand genommen, weil keine der Verfahrensparteien die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat und weil die verfahrensgegenständlichen Unterlagen erkennen haben lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung des Sachverhaltes und der Rechtssache nicht erwarten ließ. Des Weiteren wurden im Begehren ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, Absatz eins, EMRK sowie Artikel 47, GRC stehen dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der vorhin zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird; die zu lösende Rechtsfrage ist somit durch die bisherige Rechtsprechung und durch den eindeutigen Gesetzeswortlaut klargestellt. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der vorhin zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird; die zu lösende Rechtsfrage ist somit durch die bisherige Rechtsprechung und durch den eindeutigen Gesetzeswortlaut klargestellt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.774.001.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.