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{'item': 'LVwG-AV-911/001-2016'}

Obsah (4)Art. 133§ 38§ 28§ 76

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum12.10.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-911/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

Art. 133Abs.

4 B-VG eine ordentliche Revision nicht zulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen: § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe: Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Der Beschwerdeführer steht in einem in den Anwendungsbereich des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes, LGBl. 2100 (NÖ LBG) fallenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich. Er ist in der NÖ Agrarbezirksbehörde, Regionalstelle ***, beschäftigt.Der Beschwerdeführer steht in einem in den Anwendungsbereich des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes, Landesgesetzblatt 2100 (NÖ LBG) fallenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich. Er ist in der NÖ Agrarbezirksbehörde, Regionalstelle ***, beschäftigt. Mit Disziplinaranzeige vom

  1. März 2016 berichtete der zuständige Leiter der Dienststelle des Beschwerdeführers, dass dieser auf näher beschriebene Weise gegen die Regeln zur Einhaltung der Dienstzeit verstoßen habe. Der Beschwerdeführer sei einschlägig vorbestraft, weshalb mit einer Ermahnung nicht das Auslangen gefunden werden könne. Der Beschwerdeführer sei seit
  2. Jänner 2016 durchgehend im Krankenstand, ohne einen entsprechenden Nachweis vorgelegt zu haben. Der Beschwerdeführer widersetze sich fortwährend und beharrlich den dienstlichen Anweisungen seiner Vorgesetzten, die aufgrund der fortgesetzten mehrfachen ungerechtfertigten Abwesenheiten vom Dienst den reibungslosen Dienstbetrieb nur mehr ohne Berücksichtigung des Beschwerdeführers planen könnten.Mit Disziplinaranzeige vom
  3. März 2016 berichtete der zuständige Leiter der Dienststelle des Beschwerdeführers, dass dieser auf näher beschriebene Weise gegen die Regeln zur Einhaltung der Dienstzeit verstoßen habe. Der Beschwerdeführer sei einschlägig vorbestraft, weshalb mit einer Ermahnung nicht das Auslangen gefunden werden könne. Der Beschwerdeführer sei seit ,
  4. Jänner 2016 durchgehend im Krankenstand, ohne einen entsprechenden Nachweis vorgelegt zu haben. Der Beschwerdeführer widersetze sich fortwährend und beharrlich den dienstlichen Anweisungen seiner Vorgesetzten, die aufgrund der fortgesetzten mehrfachen ungerechtfertigten Abwesenheiten vom Dienst den reibungslosen Dienstbetrieb nur mehr ohne Berücksichtigung des Beschwerdeführers planen könnten. Der Disziplinaranzeige waren insgesamt 10 Beilagen angeschlossen. Mit Schreiben vom
  5. März 2016 reichte der Anzeigeleger vier vom Beschwerdeführer am
  6. März 2016 vorgelegte Krankenbestätigungen nach. Mit Einleitungsbeschluss vom
  7. Juni 2016 beraumte die belangte Behörde für
  8. Juli 2016 eine mündliche Verhandlung an, in deren Zuge die Zeugen DI GS und CSt in Abwesenheit des nachweislich geladenen Beschwerdeführers vernommen wurden.Mit Einleitungsbeschluss vom
  9. Juni 2016 beraumte die belangte Behörde für ,
  10. Juli 2016 eine mündliche Verhandlung an, in deren Zuge die Zeugen DI GS und CSt in Abwesenheit des nachweislich geladenen Beschwerdeführers vernommen wurden. Der Disziplinaranwalt beantragte die Verhängung einer Geldstrafe und begründete dies damit, dass dies erforderlich sei, um sowohl den einschlägig vorbestraften Beschwerdeführer als insbesondere auch andere zukünftig von der Begehung gleichartiger Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Mit dem angefochtenen Disziplinarerkenntnis wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von € 3.000,-- verhängt, die Abstattung in 30 Monatsraten bewilligt und wurden die zu ersetzenden Kosten des Verfahrens mit 10 % des Dienstbezuges, € 226,08, festgesetzt. Der angefochtene Schuldspruch lautet: „l. Auf Grund der Disziplinaranzeige der Dienststellenleitung der NÖ Agrarbezirksbehörde vom
  11. März 2016, der dieser Anzeige angeschlossenen Unterlagen, den Ermittlungsschritten und des Ergebnisses der Disziplinarverhandlung vom
  12. Juli 2016 ist erwiesen, dass Herr WZ die ihm zur Last gelegten nachfolgenden Dienstpflichtverletzungen schuldhaft dadurch begangen hat, dass er 1.

§ 38NÖ LBG in Verbindung mit §§ 32 und 33 Abs.

1 und 2 NÖ LBG sowie

§ 28

NÖ LBG in Verbindung mit der nachweislich an ihn schriftlich ergangenen Weisung des Amtsvorstandes der NÖ Agrarbezirksbehörde vom 22. Jänner 2015, Punkt 6.,

Paragraph 38, NÖ LBG in Verbindung mit Paragraphen 32 und 33 Absatz eins und 2 NÖ LBG sowie

Paragraph 28, NÖ LBG in Verbindung mit der nachweislich an ihn schriftlich ergangenen Weisung des Amtsvorstandes der NÖ Agrarbezirksbehörde vom 22. Jänner 2015, Punkt 6.,

  1. a)am 15. Dezember 2015 den Dienst erst um 09.01 Uhr angetreten hat und die Abwesenheit in der Zeit von 09.00 Uhr bis 09.01 Uhr nicht mit dem Regionalstellenleiter abgeklärt und den Buchungsgrund „Private Erledigung“ selbst im elektronischen Zeiterfassungssystem gebucht hat, ohne vorweg eine Genehmigung durch den Regionalstellenleiter einzuholen,
  2. b)am 28. Dezember 2015 den Dienst erst um 10.58 Uhr angetreten hat und die Abwesenheit in der Zeit von 9.00 Uhr bis 10.58 Uhr nicht mit dem Regionalstellenleiter abgeklärt und den Buchungsgrund „Private Erledigung“ selbst im elektronischen Zeiterfassungssystem gebucht hat, ohne vorweg eine Genehmigung durch den Regionalstellenleiter einzuholen, 2.

§ 38NÖ LBG in Verbindung mit §§ 32 und 33 Abs.

1 und 2 NÖ LBG sowie

§ 28

NÖ LBG in Verbindung mit der nachweislich an ihn schriftlich ergangenen Weisung des Amtsvorstandes der NÖ Agrarbezirksbehörde vom

  1. Jänner 2015, Punkt 3., am
  2. Dezember 2015 eine Dienstverhinderung in der Zeit von 7.00 Uhr bis 10.21 Uhr, nämlich einen Arztbesuch, im elektronischen Zeiterfassungsprogramm selbst gebucht hat, ohne diese Dienstverhinderung durch eine ärztliche Zeitbestätigung nachzuweisen,

Paragraph 38, NÖ LBG in Verbindung mit Paragraphen 32 und 33 Absatz eins und 2 NÖ LBG sowie

Paragraph 28, NÖ LBG in Verbindung mit der nachweislich an ihn schriftlich ergangenen Weisung des Amtsvorstandes der NÖ Agrarbezirksbehörde vom

  1. Jänner 2015, Punkt 3., am
  2. Dezember 2015 eine Dienstverhinderung in der Zeit von 7.00 Uhr bis 10.21 Uhr, nämlich einen Arztbesuch, im elektronischen Zeiterfassungsprogramm selbst gebucht hat, ohne diese Dienstverhinderung durch eine ärztliche Zeitbestätigung nachzuweisen, 3.

§ 38Abs.

1 NÖ LBG sowie

§ 28NÖ LBG in Verbindung mit Pkt.

4.4 und Pkt. 5.1.1 der Dienstanweisung „Dienstweg, Meldepflichten, Dienstverhinderungen“ vom 16. Februar 2015, LAD2-DR-5/009—2014, Systemzahl 01-03/00-0050, sowie

§ 28

NÖ LBG in Verbindung mit der nachweislich an ihn schriftlich ergangenen Weisung des Amtsvorstandes der NÖ Agrarbezirksbehörde vom

  1. Jänner 2015, Punkt 4., den ärztlichen Nachweis der mit
  2. Jänner 2016 infolge Krankheit eingetretenen Dienstverhinderung der Dienstellenleitung erst Ende März 2016 (eingelangt bei der Dienststelle am
  3. März vorgelegt und damit den ärztlichen Nachweis des Grundes der Dienstverhinderung nicht rechtzeitig erbracht hat.“

Paragraph 38, Absatz eins, NÖ LBG sowie

Paragraph 28, NÖ LBG in Verbindung mit Pkt. 4.4 und Pkt. 5.1.1 der Dienstanweisung „Dienstweg, Meldepflichten, Dienstverhinderungen“ vom 16. Februar 2015, LAD2-DR-5/009—2014, Systemzahl 01-03/00-0050, sowie

Paragraph 28, NÖ LBG in Verbindung mit der nachweislich an ihn schriftlich ergangenen Weisung des Amtsvorstandes der NÖ Agrarbezirksbehörde vom

  1. Jänner 2015, Punkt 4., den ärztlichen Nachweis der mit
  2. Jänner 2016 infolge Krankheit eingetretenen Dienstverhinderung der Dienstellenleitung erst Ende März 2016 (eingelangt bei der Dienststelle am
  3. März vorgelegt und damit den ärztlichen Nachweis des Grundes der Dienstverhinderung nicht rechtzeitig erbracht hat.“ Begründend führt die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Dienstgehorsam eine so grundsätzliche Bestimmung des Dienstrechts sei, dass jede Missachtung einer Weisung zu einer gravierenden Beeinträchtigung des Dienstbetriebes führe und daher grundsätzlich eine schwere disziplinäre Verfehlung darstelle. Sämtliche Tatvorwürfe stellten schuldhafte Verstöße gegen Weisungen dar. Der Beschwerdeführer sei disziplinär einschlägig vorbestraft und rasch rückfällig geworden. Innerhalb der angelasteten Taten wöge die zu
  4. genannte am schwersten, während die zu 1.b) und
  5. genannten als erschwerend gewertet würden. Milderungsgründe seien im Verfahren nicht hervorgekommen. Dagegen bringt der Beschwerdeführer zu Schuld und Strafe im Wesentlichen vor, dass ein Verstoß gegen die schriftliche Weisung vom
  6. Jänner 2015 nicht vorliege, da er sich gegen diese gegen ihn als einzigen von ca. 180 Mitarbeitern Betroffenen begründet beschwert habe, was einer Remonstration gleichzuhalten sei. Da die Weisung in weiterer Folge schriftlich nicht wiederholt worden sei, gelte sie als zurückgezogen, weshalb ein Verstoß dagegen nicht vorliege. Abgesehen davon sei zwischen den beiden Tatvorwürfen des Punktes
  7. zu differenzieren, da der Beschwerdeführer seine Verspätung vom
  8. Dezember 2015 vorweg gemeldet habe. Der Vorwurf einer Verspätung von einer Minute am
  9. Dezember 2015 sei eine Schikane. Für den
  10. Dezember 2015 werde eine Bestätigung nachgereicht. Zum Tatvorwurf

  1. sei der Beschwerdeführer grundsätzlich geständig, halte jedoch fest, dass er seine Abwesenheit vorab gemeldet, auf die Übermittlung der Krankenbestätigung an den Dienstgeber im Rahmen einer entschuldbaren Verfehlung jedoch vergessen habe. Die Strafbemessung sei überzogen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sei nicht berücksichtigt worden. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragte der Beschwerdeführer die Erhöhung der Anzahl der bewilligten Raten auf das gesetzliche Maximum. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am
  2. Oktober 2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in deren Zuge Beweis aufgenommen wurde durch Verlesung des vorgelegten Aktes der belangten Behörde, Vernehmung der Zeugen DI GS und CSt, Einsicht in das Zentrale Melderegister sowie durch Vernehmung des Beschwerdeführers. Im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung legte der Beschwerdeführer eine unbedenkliche ärztliche Zeitbestätigung für
  3. Dezember 2015 vor. Feststellungen: Am
  4. Jänner 2015 erteilte der Dienststellenleiter dem Beschwerdeführer folgende schriftliche Weisung: „Es wird Ihnen folgende Weisung erteilt:
  5. Für die 10 ärztlich genehmigten Therapien (beginnend ab 15.12.2014) sind jeweils genaue Zeitbestätigungen (Zeitdauer und Ort der Massagen) vorzulegen; diese Zeiten (inkl. Fahrten zur Dienststelle) können dann als „Arztgang“ anerkannt werden.
  6. Für die noch ausstehenden Therapien (Massagen) ist spätestens am Vortag in der Kanzlei der Regionalstelle *** die bevorstehende Abwesenheit zu melden; beim Dienstantritt an der Dienststelle ist eine genaue Zeitbestätigung (siehe oben) für eine Buchung als „Arztgang“ vorzulegen.
  7. Alle zukünftigen Arztgänge während Ihrer dienstplanmäßigen Zeit sind von Ihnen im Vorhinein mit dem Leiter der Regionalstelle (bei dessen Abwesenheit: mit seinem Vertreter) abzuklären und von diesem vorweg genehmigen zu lassen; diese Arztgänge sind durch eine genaue Zeitbestätigung (siehe oben) nachzuweisen.
  8. Krankenstände sind – abgesehen von der unverzüglichen Meldung – ab sofort entsprechend der Dienstvorschrift „Dienstweg, Meldepflichten, Dienstverhinderungen“ in geeigneter Weise (z.B. ärztliche Bestätigung der Arbeitsunfähigkeit) nachzuweisen, und zwar auch dann wenn die Dienstverhinderung bis zu drei Tagen (also bereits ab einem Tag Krankenstand) beträgt;
  9. Sie haben derzeit einen genehmigten Dienstplan mit folgenden Dienstzeiten: Mo-Fr 07.00 Uhr bis 15.00 Uhr.Laut Anweisung des Regionalstellenleiters vom 18.12.2014 (E-Mail) ist der Dienstbetrieb während der derzeit geltenden Amtsstunden (Mo – Do 07.30 Uhr bis 15.30 Uhr, Fr 07.30 Uhr bis 13.00 Uhr) aufrecht zu erhalten; dafür verantwortlich ist der im Kalender in der Kanzlei in *** im Vorhinein eingetragene und gekennzeichnete Mitarbeiter. Sollten Sie dies sein, so haben Sie innerhalb der Amtsstunden an der Dienststelle anwesend zu sein (d.h. an diesen Tagen spätestens um 07.30 Uhr an der Dienststelle zu erscheinen); Sie haben derzeit einen genehmigten Dienstplan mit folgenden Dienstzeiten: Mo-Fr 07.00 Uhr bis 15.00 Uhr., Laut Anweisung des Regionalstellenleiters vom 18.12.2014 (E-Mail) ist der Dienstbetrieb während der derzeit geltenden Amtsstunden (Mo – Do , 07.30 Uhr bis 15.30 Uhr, Fr 07.30 Uhr bis 13.00 Uhr) aufrecht zu erhalten; dafür verantwortlich ist der im Kalender in der Kanzlei in *** im Vorhinein eingetragene und gekennzeichnete Mitarbeiter. Sollten Sie dies sein, so haben Sie innerhalb der Amtsstunden an der Dienststelle anwesend zu sein (d.h. an diesen Tagen spätestens um 07.30 Uhr an der Dienststelle zu erscheinen);
  10. An anderen als den zuvor erwähnten Tagen (also an jenen Tagen, an denen Sie nicht im Kalender als zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes verantwortlicher Mitarbeiter eingetragen sind) haben Sie spätestens um 09.00 Uhr den Dienst anzutreten. Abwesenheiten ab 09.00 Uhr sind vorweg mit dem Leiter der Regionalstelle abzuklären und von diesem vorweg zu genehmigen. (Ein nicht genehmigtes Erscheinen an der Dienststelle nach 09.00 Uhr mit dem Buchungsgrund „Private Erledigung“ ist jedenfalls nicht gestattet!) Sie werden aufgefordert, zukünftig lhren Dienstpflichten (inklusive der Meldepflichten) ordnungsgemäß nachzukommen. Bei weiteren Vorfällen müssen Sie mit dienstrechtlichen Konsequenzen rechnen.“ Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer gegen diese schriftliche Weisung mündlich oder schriftlich vorgegangen wäre. Mit am
  11. Mai 2015 zugestelltem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom
  12. März 2015, LVwG-AV-50/001-2015, wurde eine gegen den Beschwerdeführer wegen einer am
  13. März 2014 begangenen Dienstzeitverletzung verhängte Geldbuße in der Höhe von 500,-- Euro bestätigt.Mit am
  14. Mai 2015 zugestelltem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom
  15. März 2015, LVwG-AV-50/001-2015, wurde eine gegen den Beschwerdeführer wegen einer am
  16. März 2014 begangenen Dienstzeitverletzung verhängte Geldbuße in der Höhe von 500,-- Euro bestätigt., Am
  17. Dezember 2015 erschien der Beschwerdeführer um 09.01 Uhr zum Dienst. An diesem Tag galt für ihn ab 09.00 Uhr die Pflicht zur Anwesenheit an der Dienststelle. Eine unvorhersehbare oder unabwendbare Verhinderung zwischen 09.00 Uhr und 9.01 Uhr lag nicht vor. Der Beschwerdeführer verständigte bis zu seinem Dienstantritt weder seinen Vorgesetzten, DI GS, noch die Kanzlei seiner Dienststelle über seinen voraussichtlich verspäteten Dienstantritt, obwohl er die Möglichkeit dazu hatte. Am
  18. Dezember 2015 erschien der Beschwerdeführer um 10.58 Uhr zum Dienst. Eine unvorhersehbare oder unabwendbare Verhinderung zwischen 09.00 Uhr und 10.58 Uhr lag nicht vor. Der Beschwerdeführer verständigte bis zu seinem Dienstantritt weder seinen Vorgesetzten, DI GS, noch die Kanzlei seiner Dienststelle über seinen voraussichtlich verspäteten Dienstantritt, obwohl er die Möglichkeit dazu hatte. Am
  19. Dezember 2015 erschien der Beschwerdeführer um 10.21 Uhr zum Dienst und buchte im Zeiterfassungssystem so ein, dass ihm die Zeit von 07.00 Uhr bis 10.21 Uhr als Arztgang gutgeschrieben wurde. Eine Zeitbestätigung dafür legte der Beschwerdeführer erst am
  20. Oktober 2016 vor. Am
  21. Jänner 2016 meldete sich der Beschwerdeführer bei seiner Dienststelle telefonisch krank. Am
  22. März 2016 legte der Beschwerdeführer ärztliche Bestätigungen für folgende Zeiten der Arbeitsunfähigkeit vor: ● von
  23. Jänner 2016 bis
  24. Jänner 2016, ohne Ausstellungsdatum ● von
  25. Jänner 2016 bis
  26. Februar 2016, ausgestellt am
  27. Februar 2016, Adresse während des Krankenstandes: „***, ***“ ● von
  28. Februar 2016 bis
  29. Februar 2016, ausgestellt am
  30. März 2016 ● von
  31. Februar 2016 bis
  32. Februar 2016, ausgestellt am
  33. Februar 2016 Die besoldungsrechtliche Einstufung des Beschwerdeführers entsprach zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses einem monatlichen Dienstbezug in der Höhe von € 2.826,-- brutto. Dieser Bruttobezug war zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses aufgrund langen Krankenstandes auf 80% gekürzt. Mit am
  34. September 2016 hinterlegtem Bescheid der Dienstbehörde wurde der Dienstbezug des Beschwerdeführers rückwirkend mit Ende Februar 2016 aufgrund ungerechtfertigter Dienstabwesenheit vorläufig unbefristet eingestellt. Seit
  35. September 2016 ist der Beschwerdeführer im Bundesgebiet nicht aufrecht gemeldet. Er wohnt seit ca. Juli 2016 ohne polizeiliche oder dienstrechtliche Meldung überwiegend in ***, ***. Er ist unterhaltspflichtig für zwei Kinder. Weiters bedient er einen offenen Kredit in der Höhe von € 12.000,--. Beweiswürdigung: Die Feststellungen beruhen auf dem Akteninhalt sowie auf den in den festgestellten Sachverhaltspunkten widerspruchsfreien Aussagen der Verfahrensparteien und der Zeugen DI GS und CSt. Die vom Beschwerdeführer behauptete Remonstration gegen die Weisung vom
  36. Jänner 2015 wurde bereits im Zuge des mit rechtskräftigem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom
  37. August 2016, LVwG-AV-270/001-2016, abgeschlossenen Disziplinarverfahrens durch Befragung des Zeugen DI GS sowie durch Einsicht in den eingeholten Personalakt des Beschwerdeführers geprüft und konnte nicht belegt werden. Neue Beweise dazu wurden nicht vorgebracht. Die Zeugen GS und CSt haben glaubwürdig dargetan, dass die behaupteten Genehmigungen und Ankündigungen der jeweiligen Abwesenheiten nicht erfolgt sind. Der Zeuge GS hat zu Punkt 1a dargetan, dass er angehalten ist, jede noch so geringe unangekündigte Kernzeitverletzung an den Dienststellenleiter zu melden. Mit den übrigen Mitarbeitern am Standort gibt es keine vergleichbaren Vorfälle.Die vom Beschwerdeführer behauptete Remonstration gegen die Weisung vom
  38. Jänner 2015 wurde bereits im Zuge des mit rechtskräftigem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom
  39. August 2016, , LVwG-AV-270/001-2016, abgeschlossenen Disziplinarverfahrens durch Befragung des Zeugen DI GS sowie durch Einsicht in den eingeholten Personalakt des Beschwerdeführers geprüft und konnte nicht belegt werden. Neue Beweise dazu wurden nicht vorgebracht. Die Zeugen GS und CSt haben glaubwürdig dargetan, dass die behaupteten Genehmigungen und Ankündigungen der jeweiligen Abwesenheiten nicht erfolgt sind. Der Zeuge GS hat zu Punkt 1a dargetan, dass er angehalten ist, jede noch so geringe unangekündigte Kernzeitverletzung an den Dienststellenleiter zu melden. Mit den übrigen Mitarbeitern am Standort gibt es keine vergleichbaren Vorfälle. Der Beschwerdeführer selbst hat gegenüber dem Senat einen gleichgültigen und verständnislosen Eindruck hinterlassen. Die Fragen zu seinem Wohnsitz sowie zu seinen aktuellen Bezügen hat der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Bezüge zuerst falsch und im Übrigen erst auf Vorhalt konkreter Gegenbeweise äußerst widerwillig beantwortet. Rechtslage: §§ 28, 32 Abs. 1, 33 und 38 NÖ Landes-Bedienstetengesetz, LGBl. 2100 (NÖ LBG), lauten:Paragraphen 28, 32, Absatz eins, 33 und 38 NÖ Landes-Bedienstetengesetz, Landesgesetzblatt 2100 (NÖ LBG), lauten:, „§ 28 Dienstgehorsam Die Bediensteten sind an die Weisungen der Vorgesetzten gebunden und diesen für die eigene dienstliche Tätigkeit verantwortlich. Sie können die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn sie von einem unzuständigen Organ erteilt wurde oder ihre Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde. Eine Weisung ist auf Verlangen schriftlich zu erteilen. Geschieht dies nicht, gilt die Weisung als zurückgezogen. § 32Paragraph 32 Dienstzeit; Begriffsbestimmungen

(1)Dienstzeit ist die Zeit der Dienststunden, der Überstunden und des Bereitschaftsdienstes (Abs. 6), während derer die Bediensteten verpflichtet sind, ihrer dienstlichen Tätigkeit nachzugehen.Dienstzeit ist die Zeit der Dienststunden, der Überstunden und des Bereitschaftsdienstes (Absatz 6,), während derer die Bediensteten verpflichtet sind, ihrer dienstlichen Tätigkeit nachzugehen. § 33Paragraph 33 Regelmäßige Dienstzeit
(1)Die regelmäßige Wochendienstzeit (Normalleistung) beträgt 40 Stunden.
(2)Die Wochendienstzeit ist im mehrwöchigen Durchschnitt zu erbringen. Die Festlegung der Dienstzeit (Dienstplan) ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen vorzunehmen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse der Bediensteten Rücksicht zu nehmen ist.
(3)Das im Abs. 1 festgesetzte Ausmaß der Dienstzeit ist im Turnus- und Wechseldienst im mehrwöchigen Durchschnitt zu erbringen. Bei Turnus- und Wechseldienst ist ein Dienstplan zu erstellen. Für Bedienstete, die im Turnusdienst an Sonntagen oder im Wechseldienst an Sonn- oder Feiertagen zum Dienst herangezogen werden, ist jeweils ein Ersatzruhetag zu bestimmen. Der Dienst an Sonn- oder Feiertagen gilt als Werktagsdienst, der Dienst am Ersatzruhetag als Sonn- oder Feiertagsdienst; dies gilt nicht für die Berechnung der Vergütung

§ 76Abs. 6.

(3)Das im Absatz eins, festgesetzte Ausmaß der Dienstzeit ist im Turnus- und Wechseldienst im mehrwöchigen Durchschnitt zu erbringen. Bei Turnus- und Wechseldienst ist ein Dienstplan zu erstellen. Für Bedienstete, die im Turnusdienst an Sonntagen oder im Wechseldienst an Sonn- oder Feiertagen zum Dienst herangezogen werden, ist jeweils ein Ersatzruhetag zu bestimmen. Der Dienst an Sonn- oder Feiertagen gilt als Werktagsdienst, der Dienst am Ersatzruhetag als Sonn- oder Feiertagsdienst; dies gilt nicht für die Berechnung der Vergütung

Paragraph 76, Absatz 6,

(4)An Samstagen, Sonn- und Feiertagen sowie am
  1. und
  2. Dezember ist eine Dienstleistung nur zu erbringen, wenn Turnus- oder Wechseldienst erforderlich ist oder fallweise für die Dienstleistung eine dringende dienstliche Notwendigkeit besteht. Als Feiertage im Sinne dieses Gesetzes gelten:
  3. Jänner,
  4. Jänner, Ostermontag,
  5. Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam,
  6. August,
  7. Oktober (Nationalfeiertag),
  8. November,
  9. November (Fest des Landespatrones),
  10. Dezember,
  11. Dezember,
  12. Dezember; der Karfreitag gilt als Feiertag für die Angehörigen der evangelischen Kirchen AB und HB, der altkatholischen Kirche und der Methodistenkirche. Bedienstete evangelischer Bekenntnisse sind am Tage des Reformationsfestes vom Dienst zu befreien. Am Karfreitag und am Allerseelentag beträgt die Dienstleistung, soweit nicht die Voraussetzungen des ersten Satzes zutreffen, vier Stunden.
(4)An Samstagen, Sonn- und Feiertagen sowie am
  1. und
  2. Dezember ist eine Dienstleistung nur zu erbringen, wenn Turnus- oder Wechseldienst erforderlich ist oder fallweise für die Dienstleistung eine dringende dienstliche Notwendigkeit besteht. Als Feiertage im Sinne dieses Gesetzes gelten:
  3. Jänner,
  4. Jänner, Ostermontag,
  5. Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam,
  6. August,
  7. Oktober (Nationalfeiertag),
  8. November,
  9. November (Fest des Landespatrones),
  10. Dezember,
  11. Dezember,
  12. Dezember; der Karfreitag gilt als Feiertag für die Angehörigen der evangelischen Kirchen Ausschussbericht und HB, der altkatholischen Kirche und der Methodistenkirche. Bedienstete evangelischer Bekenntnisse sind am Tage des Reformationsfestes vom Dienst zu befreien. Am Karfreitag und am Allerseelentag beträgt die Dienstleistung, soweit nicht die Voraussetzungen des ersten Satzes zutreffen, vier Stunden.
(5)Die Dienstzeit für Bedienstete an Landeskindergärten richtet sich nach den landesgesetzlichen Bestimmungen über die Arbeitszeit der Kindergärtnerin (des Kindergärtners). § 38Paragraph 38 Abwesenheit vom Dienst
(1)Die Bediensteten haben eine Dienstverhinderung der Dienststellenleitung so bald als möglich unter Angabe des Grundes anzuzeigen.
(2)Die Bediensteten haben eine Dienstverhinderung durch Krankheit durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, wenn es die Dienststellenleitung oder die Dienstbehörde verlangt oder wenn die Dienstverhinderung länger als drei Tage dauert. Die Bediensteten haben dafür vorzusorgen, dass ihre Dienstverhinderung überprüft werden kann. Die Dienstabwesenheit von Bediensteten, die diesen Verpflichtungen nicht nachkommen, sich einer zumutbaren Krankenbehandlung entziehen oder die zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung verweigern, gilt als nicht gerechtfertigt.
(3)Ungerechtfertigte Dienstabwesenheiten, die kürzer als einen Tag gedauert haben, können – unvorgreiflich der disziplinären Ahndung – mit Erlaubnis der Dienststellenleitung binnen einer Woche nachgeholt werden. Im Übrigen verlieren die Bediensteten für die Dauer ungerechtfertigter Dienstabwesenheiten oder einer Haft, ausgenommen Untersuchungshaft, den Anspruch auf Bezüge, es sei denn, sie machen glaubhaft, dass unabwendbare Hindernisse der Erfüllung ihrer Verpflichtungen

den Abs. 1 und 2 entgegengestanden sind. Die Dienstbehörde kann an Stelle des Bezugsentfalles die Anrechnung der versäumten Diensttage auf den noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub bewilligen, wenn dies aus sozialen Gründen geboten erscheint.

(3)Ungerechtfertigte Dienstabwesenheiten, die kürzer als einen Tag gedauert haben, können – unvorgreiflich der disziplinären Ahndung – mit Erlaubnis der Dienststellenleitung binnen einer Woche nachgeholt werden. Im Übrigen verlieren die Bediensteten für die Dauer ungerechtfertigter Dienstabwesenheiten oder einer Haft, ausgenommen Untersuchungshaft, den Anspruch auf Bezüge, es sei denn, sie machen glaubhaft, dass unabwendbare Hindernisse der Erfüllung ihrer Verpflichtungen

den Absatz eins und 2 entgegengestanden sind. Die Dienstbehörde kann an Stelle des Bezugsentfalles die Anrechnung der versäumten Diensttage auf den noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub bewilligen, wenn dies aus sozialen Gründen geboten erscheint.

(4)Dauert die ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst länger als 5 Arbeitstage, ist - bei Vertragsbediensteten das Dienstverhältnis von Gesetzes wegen mit Ablauf des
  1. Tages beendet und - bei beamteten Bediensteten ein Disziplinarverfahren einzuleiten.“ Erwägungen: Zur objektiven Tatseite: Eingangs ist festzuhalten, dass das auf den Beschwerdeführer zur Anwendung gelangende Dienstrecht eine Remonstration gegen eine schriftlich erteilte Weisung nicht vorsieht (VwGH 29.1.2014, 2012/12/0152), weshalb an der Rechtswirksamkeit der Weisung vom
  2. Jänner 2015 kein Zweifel besteht. Die festgestellten Verhaltensweisen des Beschwerdeführers vom
  3. Dezember 2015, vom
  4. Dezember 2015 sowie vom
  5. Dezember 2015 stellen zweifelsohne objektive Übertretungen dieser Weisung dar. Die für den
  6. Dezember 2015 in der Beschwerdeverhandlung vorgelegte ärztliche Zeitbescheinigung vermag den Beschwerdeführer nicht zu exkulpieren, da der Rechtsprechung zur vergleichbaren Rechtslage des Bundes zufolge bereits eine erst 3,5 Wochen nach Beginn der mit der Krankheit begründeten Abwesenheit vom Dienst erfolgte Vorlage als nicht mehr pflichtgemäß zeitnah anzusehen ist (VwGH 29.06.2011, 2007/12/0011). Aus dem gleichen Grund ist auch die erst am
  7. März 2016 erfolgte Vorlage von ärztlichen Bescheinigungen für den seit
  8. Jänner 2016 ununterbrochenen Krankenstand jedenfalls verspätet (VwGH 20.10.2014, Ro 2014/12/0009).Eingangs ist festzuhalten, dass das auf den Beschwerdeführer zur Anwendung gelangende Dienstrecht eine Remonstration gegen eine schriftlich erteilte Weisung nicht vorsieht (VwGH 29.1.2014, 2012/12/0152), weshalb an der Rechtswirksamkeit der Weisung vom
  9. Jänner 2015 kein Zweifel besteht. Die festgestellten Verhaltensweisen des Beschwerdeführers vom
  10. Dezember 2015, vom ,
  11. Dezember 2015 sowie vom
  12. Dezember 2015 stellen zweifelsohne objektive Übertretungen dieser Weisung dar. Die für den
  13. Dezember 2015 in der Beschwerdeverhandlung vorgelegte ärztliche Zeitbescheinigung vermag den Beschwerdeführer nicht zu exkulpieren, da der Rechtsprechung zur vergleichbaren Rechtslage des Bundes zufolge bereits eine erst 3,5 Wochen nach Beginn der mit der Krankheit begründeten Abwesenheit vom Dienst erfolgte Vorlage als nicht mehr pflichtgemäß zeitnah anzusehen ist (VwGH 29.06.2011, 2007/12/0011). Aus dem gleichen Grund ist auch die erst am
  14. März 2016 erfolgte Vorlage von ärztlichen Bescheinigungen für den seit
  15. Jänner 2016 ununterbrochenen Krankenstand jedenfalls verspätet (VwGH 20.10.2014, Ro 2014/12/0009). Dem Vorwurf von Schikane wegen des Vorhalts der – äußerst geringfügigen – Dienstzeitverletzung vom
  16. Dezember 2015 ist die Rechtsprechung entgegenzuhalten, der zufolge die Verpflichtung zur Einhaltung der Dienstzeit keine Toleranzgrenze vorsieht (VwGH 19.09.2001, 99/09/0208). Die Spruchergänzungen hinsichtlich der sich aus den Taten rechtlich ergebenden ungerechtfertigten Dienstabwesenheiten sind vom angezeigten Sachverhalt gedeckt und entsprechen der ständigen Rechtsprechung zur selbständigen Befugnis der Disziplinarbehörden zur rechtlichen Würdigung des angezeigten Sachverhaltes (VwGH 25.06.1992, 91/09/0190, VwGH 13.10.1994, 92/09/0376, VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0007). Zur subjektiven Tatseite: Das Beschwerdeverfahren hat keine von der belangten Behörde unberücksichtigt gebliebenen Verschuldensgrenzen hervorgebracht. Zur Strafzumessung: Entgegen der Rechtsrüge des Beschwerdeführers kann in seinem teilweisen Tatsachengeständnis zur verspäteten Vorlage von ärztlichen Bescheinigungen für den seit
  17. Jänner 2016 andauenden Krankenstand schon deswegen kein von der belangten Behörde unbeachteter Milderungsgrund erblickt werden, weil dieses bloße Tatsachengeständnis lediglich offenkundige Tatsachen betraf und bis zum Ende des Beschwerdeverfahrens nicht mit einem vollen Schuldeingeständnis verbunden war. Aus diesem Grund sowie auch wegen der gegen die Rechtswirksamkeit der Weisung vom
  18. Jänner 2015 dem Grunde nach erhobenen Rechtsrüge kann von einem reumütigen Geständnis hinsichtlich keines einzigen Tatvorwurfs gesprochen werden. Der Beschwerdeführer ist unbestritten einschlägig disziplinär vorbestraft. Er hat sich im Beschwerdeverfahren bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht einsichtig gezeigt. Die Bestrafung erscheint daher jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Spezialprävention geboten. Auch der Rechtsprechung zufolge hat der Beamte die Dienststunden einzuhalten. Dies setzt zunächst einmal voraus, dass er den Dienst pünktlich antritt. Das regelmäßige und pünktliche Erscheinen zum Dienst gehört zu den elementaren Pflichten eines jeden Beamten. Die Rechtsstellung des Beamten bringt es mit sich, dass er gewissenhaft und pünktlich seinen Dienst versieht und seine Arbeitskraft vorbehaltlos in den Dienst des Staates und der Öffentlichkeit stellt. Die Einhaltung der Arbeitszeit zählt zu den schwerwiegenden Interessen der Verwaltung (VwGH 3.9.2002, 99/09/0118). Vor diesem Hintergrund wird deutlich, dass die angefochtene Bestrafung auch unter dem Gesichtspunkt der Generalprävention geboten erscheint. Aus dem Verhalten des Beschwerdeführers einerseits und dem Wohlverhalten der übrigen Kollegen an seiner Außenstelle kann sowohl die Spezialprävention als auch die Generalprävention als geboten abgeleitet werden. Die Bestrafung zu 1.a) ist nicht strafzumessungsrelevant. Die verhängte Strafe erscheint daher sowohl tat- als auch schuldangemessen. Die Tatsache der besoldungsrechtlichen Bezugseinstellung ändert nichts an der für die Beurteilung der Einkommensverhältnisse entscheidenden Einstufung. Eine Verschlechterung der sonstigen wirtschaftlichen Verhältnisse seit Erlassung des angefochtenen Bescheides wurde nicht behauptet. Insbesondere wurde nicht behauptet, dass sich die Wohnkosten nach Aufgabe der Mietwohnung mit
  19. September 2016 erhöht hätten. Aus diesem Grund ist die Beschwerde auch hinsichtlich des in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrags auf Vermehrung der bewilligten Raten erfolglos. Der mitangefochtene Ausspruch über den Ersatz der Verfahrenskosten wurde nicht gerügt und ist gesetzlich gedeckt. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.911.001.2016

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