RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum12.10.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-985/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Gibisch als Vorsitzenden sowie durch Mag. Gatterer als fachkundige Laienrichterin und Mag. Menigat als fachkundigen Laienrichter über die Beschwerde des Ing. JS, vertreten durch RA Dr. Peter Ringhofer, gegen den Bescheid der NÖ Landesregierung vom
- August 2016, LAD2-P-1456982/077-2015, betreffend Verlust des Anspruchs auf Bezüge und Nebengebühren zu Recht erkannt:
- Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.,
- Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, , Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich im Anwendungsbereich der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972 (DPL 1972). Aufgrund des seit
- September 2013 andauernden ununterbrochenen Krankenstandes des Beschwerdeführers beauftragte die belangte Behörde mit Schreiben vom
- September 2015 die Abteilung Gesundheitswesen des Amtes der NÖ Landesregierung mit der Beantwortung folgender Fragen im Rahmen eines amtsärztlichen Gutachtens:
- Ob der Beschwerdeführer derzeit dienstunfähig ist bzw. welche gesundheitliche Beeinträchtigung für den derzeitigen Krankenstand ursächlich ist;Ob der Beschwerdeführer derzeit dienstunfähig ist bzw. welche gesundheitliche Beeinträchtigung für den derzeitigen Krankenstand ursächlich ist;,
- Ob eine gezielte ärztliche Behandlung durchgeführt wird und wann mit einem Dienstantritt gerechnet werden kann; Ob eine gezielte ärztliche Behandlung durchgeführt wird und wann mit einem Dienstantritt gerechnet werden kann; ,
- Sollte die gesundheitliche Eignung nicht in vollem Umfang gewährleistet sein: Das verbleibende Leistungskalkül, und zwar insbesondere, welche Arbeiten dem Beschwerdeführer noch zugemutet werden können. Zur Beantwortung der Frage, ob der Beschwerdeführer infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte dauernd außerstande ist, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen: Welche Tätigkeiten (leicht-mittel-schwer, wie lange, mit oder ohne Ruhepausen), im Sitzen, Gehen oder Stehen können ausgeübt werden, auch wenn diese nicht für Erwerbszwecke dienen. Am
- September 2015 gab der Beschwerdeführer zur Anamnese auch an, an „stark wechselndem Blutdruck (teilweise auch mit Nasenbluten)“ zu leiden. Der Amtsarzt erstattete sodann am
- September 2015 nachstehendes Sachverständigengutachten (Auszüge), in welchem er folgende Diagnosen stellte: „Aufgrund der vorgelegten Befunde sowie der am 28.09.2015 durchgeführten Untersuchung ergeben sich folgende Diagnosen: - Anpassungsstörung - Depression (zum Untersuchungszeitpunkt leichtgradig bis mittelgradig) mit Antriebsminderung, Schlafstörung und Tagesmüdigkeit - Leichtergradige Bewegungseinschränkung re Schulter wegen einer Rotatorenmanschettenruptur (Z.n. Operation im Jänner 2015) - Leichtergradige Schmerzsymptomatik im li Schultergelenk (ohne wesentliche Bewegungseinschränkung) auf arthrotischer Basis - Degenerative Veränderungen im LWS/BWS Bereich; zum Zeitpunkt der Untersuchung besteht eine Lumboischalgie (leicht/mittelgradige Schmerzsymptomatik im LWS Bereich) - Leichte Zuckerkrankheit“ Zur Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers führte er aus wie folgt: „Zur Fragestellung 1: In Bezug auf die vorliegenden körperlichen Erkrankungen ist Herr Ing. JS als dienstfähig in seiner angestammten Tätigkeit einzustufen (Bürotätigkeit, Planungstätigkeit, Außendienste, keine schwere körperliche Arbeit). Die wesentliche Erkrankung des Herrn Ing. JS liegt aber eindeutig im psychischen Bereich. Beantwortung der Fragestellung in Bezug auf die körperlichen Erkrankungen: Seine ursprüngliche Tätigkeit (Planungstätigkeit, Außendienste, Bürotätigkeit) kann Herr Ing. JS in vollem Umfang durchführen. Herr Ing. JS kann auch leichte und mittelschwere Tätigkeiten mit den üblichen Pausen im Sitzen, Gehen oder Stehen vornehmen. Allerdings ist das Heben von Gegenständen über Schulterniveau nicht möglich (Z.n. Rotatorenmanschettenruptur re, Schmerzen auch li Schulter). Schwere körperliche Tätigkeit ist nicht möglich (Bewegungseinschränkung Schultergelenke, degenerative Veränderungen im LWS/BWS Bereich).“ Das Ergebnis dieser Untersuchung wurde dem Beschwerdeführer noch am selben Tag vom Gutachter mitgeteilt. Dieses Gutachten umfasst 4 Seiten. Am
- Dezember 2015 untersuchte der nichtamtliche medizinische Sachverständige für Neurologie und Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin Dr. B. im Auftrag der belangten Behörde den Beschwerdeführer und führte zur beauftragten Beurteilung des laufenden Krankenstandes nach Aufzählung der Gutachtensgrundlagen am
- Dezember 2015 zusammenfassend Folgendes aus: „Zur Frage, ob Herr Ing. JS derzeit dienstunfähig ist, ist diese Frage eindeutig zu verneinen. Bezüglich der bisher ausgeübten und vergleichbaren Tätigkeiten ist er jedenfalls in der Lage, Arbeiten dieses Anforderungsprofils zu schaffen. Eine neurologisch – psychiatrische Erkrankung, welche dagegen spricht, ist nicht zu definieren. Psychotherapeutische Behandlung ist seit geraumer Zeit im Laufen. Herr Ing. JS nimmt auch in geringer Dosis Psychopharmaka. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit könnte sich jedenfalls aus dem Titel der vom Probanden referierten und ärztlich dokumentierten Gelenksproblematik von Seiten seiner Hüften respektive der Schulter ergeben. Wie weit dies in Hinblick auf die Dienstfähigkeit relevant ist, kann ich nicht beurteilen. Gegebenenfalls müsste diese Frage von einem FA für Orthopädie beantwortet werden.“ Dieses Gutachten umfasst 21 Seiten. Mit schriftlicher Weisung vom
- Dezember 2015 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer unter Berufung auf die beigelegten Gutachten vom
- September 2015 und vom
- Dezember 2015 zum umgehenden Dienstantritt an seiner Dienststelle auf. Gleichzeitig wies sie den Beschwerdeführer auf die Rechtsfolgen des § 31 Abs. 4 und 5 DPL 1972 hin.Mit schriftlicher Weisung vom
- Dezember 2015 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer unter Berufung auf die beigelegten Gutachten vom ,
- September 2015 und vom
- Dezember 2015 zum umgehenden Dienstantritt an seiner Dienststelle auf. Gleichzeitig wies sie den Beschwerdeführer auf die Rechtsfolgen des Paragraph 31, Absatz 4 und 5 DPL 1972 hin. Diese Weisung wurde dem Beschwerdeführer mit Wirkung vom
- Dezember 2015 zugestellt. Am
- Dezember 2015 trat der Beschwerdeführer den Dienst an. Am
- Jänner 2016 meldete er sich bei seiner Dienststellenleitung unter Vorlage einer ärztlichen Bestätigung krank. Am
- Jänner 2016 stürzte der Beschwerdeführer zu Hause in der Dusche. Am
- März 2016 erfolgte eine amtsärztliche Erhebung im Rahmen eines Hausbesuches am Wohnort des Beschwerdeführers. Am
- April 2016 untersuchte der nichtamtliche medizinische Sachverständige für Orthopädie und orthopädische Medizin Dr. W. im Auftrag der belangten Behörde den Beschwerdeführer und führte zur beauftragten Beurteilung des laufenden Krankenstandes sowie zur Zumutbarkeit einer Krankenbehandlung nach Aufzählung der Gutachtensgrundlagen am
- Mai 2016 auszugsweise Folgendes aus:
- „Unter Heranziehung der konkreten Anforderungen am Arbeitsplatz für einen Techniker in der Bauabteilung, wie vorliegend, ist Herr Ing. JS aus orthopädischer Sicht derzeit nicht dienstunfähig. Ab wann genau eine Dienstfähigkeit vorliegt, kann aus medizinischer Sicht nicht eindeutig beantwortet werden, sicherlich jedoch ab Untersuchungsdatum, d.h. ab 27.4.
- Diese Beurteilung begründet sich insbesondere darauf, dass von Herrn Ing. JS bei der Untersuchung angegeben wird, dass er nach längerem Autofahren, insbesondere beim Aussteigen, Blockaden in der Lendenwirbelsäule habe. Zur Beurteilung werden aber nur die konkreten Anforderungen am Arbeitsplatz selbst herangezogen. Der nun neu festgestellt, sehr kleine Discusprolaps LS/S1 rechts ist als klinisch stumm zu werten, da er zu keinerlei Beschwerden – sprich Ischialgie – im rechten Bein führt. Die Veränderungen im Segment L4/5 sind degenerativer Natur, und erklären zwar die ischialgiformen Schmerzen links, werden aber von Herrn Ing. JS im Dermatom S1 angegeben. Unzweifelhaft besteht eine diskrete Großzehenheberschwäche links, sowie eine geringe Verschmächtigung der Wadenmuskulatur links.
- Eine ausreichende diagnostische Abklärung des Krankheitsbildes wurde von Herrn Ing. JS durch die Kontaktierung des Doz. GW vom 8.3.2016 durchgeführt, welcher eine MRT Untersuchung der Lendenwirbelsäule veranlasste. Die Überweisung zum MRT selbst erfolgte am 18.3.2016 durch die Hausärztin (Überweisung in Kopie beiliegend).Eine ausreichende diagnostische Abklärung des Krankheitsbildes wurde von Herrn Ing. JS durch die Kontaktierung des Doz. GW vom 8.3.2016 durchgeführt, welcher eine MRT Untersuchung der Lendenwirbelsäule veranlasste. Die Überweisung zum MRT selbst erfolgte am 18.3.2016 durch die Hausärztin (Überweisung in Kopie beiliegend).,
- Auch ohne ausreichende diagnostische Abklärung ist bei dem vorliegenden Krankheitsbild eine entsprechende Behandlung unmittelbar nach dem schädigenden Ereignis möglich und auch zumutbar.Auch ohne ausreichende diagnostische Abklärung ist bei dem vorliegenden Krankheitsbild eine entsprechende Behandlung unmittelbar nach dem schädigenden Ereignis möglich und auch zumutbar.,
- Eine zielführende, zumutbare Krankenbehandlung hat aufgrund der mir vorliegenden Unterlagen beim Physiotherapeuten am 16.2.2016 begonnen.Eine zielführende, zumutbare Krankenbehandlung hat aufgrund der mir vorliegenden Unterlagen beim Physiotherapeuten am 16.2.2016 begonnen.,
- Herr Ing. JS war seit dem Vorfall vom 15.1.2016 jedenfalls in der Lage, entsprechende diagnostische Abklärungen oder Krankenbehandlungen vornehmen zu lassen, unter Abzug der initialen akuten Schmerzsymptomatik, welcher meiner Meinung nach maximal das Ausmaß von einigen Tagen aufgewiesen hat.Herr Ing. JS war seit dem Vorfall vom 15.1.2016 jedenfalls in der Lage, entsprechende diagnostische Abklärungen oder Krankenbehandlungen vornehmen zu lassen, unter Abzug der initialen akuten Schmerzsymptomatik, welcher meiner Meinung nach maximal das Ausmaß von einigen Tagen aufgewiesen hat.,
- [Anmerkung: Hier nicht verfahrensrelevant] [Anmerkung: Hier nicht verfahrensrelevant] ,
- Zum weiteren therapeutischen Vorgehen ist zu bemerken, dass Herr Ing. JS aufgrund der vorliegenden Beschwerdesymptomatik angeraten wird, einen Facharzt für Neurochirurgie aufzusuchen mit Fragestellung einer Wurzelblockade an der LWS betreffend die Nervenwurzel L5 links.“ Dieses Gutachten umfasst ohne Beilagen 7 Seiten. Mit schriftlicher Weisung vom
- Juni 2016 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer unter Berufung auf das beigelegte Gutachten vom
- Mai 2016 zum umgehenden Dienstantritt an seiner Dienststelle auf. Gleichzeitig wies sie den Beschwerdeführer auf die Rechtsfolgen des § 31 Abs. 4 und 5 DPL 1972 hin. Gleichzeitig räumte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Stellungnahme zum Gutachten vom
- Mai 2016 binnen zwei Wochen ein.Mit schriftlicher Weisung vom
- Juni 2016 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer unter Berufung auf das beigelegte Gutachten vom
- Mai 2016 zum umgehenden Dienstantritt an seiner Dienststelle auf. Gleichzeitig wies sie den Beschwerdeführer auf die Rechtsfolgen des Paragraph 31, Absatz 4 und 5 DPL 1972 hin. Gleichzeitig räumte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Stellungnahme zum Gutachten vom
- Mai 2016 binnen zwei Wochen ein. Diese Weisung wurde dem Beschwerdeführer mit Wirkung vom
- Juni 2016 zugestellt. Am
- Juni 2016 trat der Beschwerdeführer den Dienst an. Am
- Juni 2016, meldete sich der Beschwerdeführer unter Vorlage einer ärztlichen Bestätigung krank. Mit Schreiben vom
- Juni 2016 beauftragte die belangte Behörde den Gutachter vom
- September 2015 mit der Beantwortung insbesondere folgender Fragen:
- ob der Beschwerdeführer derzeit dienstunfähig ist bzw. welche gesundheitliche Beeinträchtigung für den derzeitigen Krankenstand ursächlich ist; ob der Beschwerdeführer derzeit dienstunfähig ist bzw. welche gesundheitliche Beeinträchtigung für den derzeitigen Krankenstand ursächlich ist; ,
- ob eine gezielte ärztliche Behandlung durchgeführt wird und wann mit einem Dienstantritt gerechnet werden kann Am
- Juni 2016 gab der Beschwerdeführer im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung Folgendes an: „Bin seit
- Juni 2016 wieder im Krankenstand. Grund sind Blutdruckentgleisungen und Kreislaufprobleme. Es besteht auch ein Schwindelgefühl. Deshalb kann ich auch nicht mit dem Auto fahren. Der Hausarzt hat mich dann auf neue Medikamente eingestellt. Derzeit geht es mit dem Blutdruck schon besser, er beträgt zu Hause 140/90 bis 150/90 und selten auch höher. Ich kann auch nur schlecht schlafen und schwitze sehr stark. Ich bin daher am Tag sehr müde. Ich habe auch starke Schmerzen im Kreuz mit Ausstrahlung ins linke Bein, das linke Bein ist schon komplett taub. Ich fühle mich nicht in der Lage den Dienst anzutreten.“ Der Gutachter erstellte dazu nachstehendes Gutachten: „Aus amtsärztlicher Sicht ist Hr. Ing. JS zum Untersuchungszeitpunkt 20.06.2016 als dienstfähig einzustufen. Er fühlt sich nach seiner Angabe aber „nicht dienstfähig“ und macht im Wesentlichen 3 Krankheitsbilder dafür verantwortlich: - Schmerzen im LWS Bereich mit Ausstrahlung ins li Bein. Diesbezüglich wird auf das rezente orthopädische Gutachten vom 20.05.2016 hingewiesen, welches eine „Dienstfähigkeit“ bescheinigt. Da der erhobene klinische Befund im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung am 20.6.2016 dem des orthopädischen Gutachtens entspricht, besteht diesbezüglich auch aus amtsärztlicher Sicht eine „Dienstfähigkeit“. - Depression mit Schlafstörungen. Diesbezüglich wird auf das psychiatrisch-neurologische Gutachten vom 10.12.2015 hingewiesen. Zum Zeitpunkt der Untersuchung besteht – wie schon im Vorgutachten – eine leichtergradige Depression, sodass auch diesbezüglich eine „Dienstfähigkeit“ besteht. - Bluthochdruck mit schwankendem Blutdruck sowie Schwindelgefühl. Der gemessene Blutdruck betrug am Untersuchungstag 143/
- Dieser RR ist zwar als erhöht einzustufen, angesichts der Untersuchungssituation ist dieser gemessene Blutdruck aber als „akzeptabel“ anzusehen. Laut eigener Angabe beträgt der zu Hause gemessene Blutdruck (nach Therapieoptimierung durch den Hausarzt) im Regelfall zwischen 140/90 bis 150/90, selten auch höher. Diese leicht erhöhten Blutdruckwerte bedingen keinen dauerhaften Krankenstand. Eine Therapieoptimierung wurde bereits vom Hausarzt vorgenommen. Die weitere Einstellung des Blutdrucks kann auch ambulant durchgeführt werden. Auch diesbezüglich ist somit eine „Dienstfähigkeit“ gegeben.“ Bluthochdruck mit schwankendem Blutdruck sowie Schwindelgefühl. Der gemessene Blutdruck betrug am Untersuchungstag 143/
- Dieser RR ist zwar als erhöht einzustufen, angesichts der Untersuchungssituation ist dieser gemessene Blutdruck aber als „akzeptabel“ anzusehen. Laut eigener Angabe beträgt der zu Hause gemessene Blutdruck (nach Therapieoptimierung durch den Hausarzt) im Regelfall zwischen 140/90 bis 150/90, selten auch höher. Diese leicht erhöhten Blutdruckwerte bedingen keinen dauerhaften Krankenstand. Eine Therapieoptimierung wurde bereits vom Hausarzt vorgenommen. Die weitere Einstellung des Blutdrucks kann auch ambulant durchgeführt werden. , Auch diesbezüglich ist somit eine „Dienstfähigkeit“ gegeben.“ Abschließend hält der Gutachter zur Frage der zumutbaren Tätigkeiten fest: „Im Bereich seiner angestammten Tätigkeit als Techniker in einer Straßenbauabteilung ist Hr. Ing. JS als „dienstfähig“ einzustufen.“ Das Ergebnis dieser Untersuchung wurde dem Beschwerdeführer vom Gutachter am Tag der Untersuchung mitgeteilt. Dieses Gutachten umfasst 4 Seiten. Mit schriftlicher Weisung vom
- Juni 2016 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer unter Berufung auf das beigelegte Gutachten vom
- Juni 2016 zum umgehenden Dienstantritt an seiner Dienststelle auf. Gleichzeitig wies sie den Beschwerdeführer auf die Rechtsfolgen des § 31 Abs. 4 und 5 DPL 1972 hin. Gleichzeitig räumte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Stellungnahme zum Gutachten vom
- Juni 2016 binnen zwei Wochen ein.Mit schriftlicher Weisung vom
- Juni 2016 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer unter Berufung auf das beigelegte Gutachten vom
- Juni 2016 zum umgehenden Dienstantritt an seiner Dienststelle auf. Gleichzeitig wies sie den Beschwerdeführer auf die Rechtsfolgen des Paragraph 31, Absatz 4 und 5 DPL 1972 hin. Gleichzeitig räumte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Stellungnahme zum Gutachten vom
- Juni 2016 binnen zwei Wochen ein. Diese Weisung wurde dem Beschwerdeführer mit Wirkung vom
- Juni 2016 zugestellt. Am
- Juni 2016 trat der Beschwerdeführer den Dienst an. Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer vom
- Juni 2016 bis
- Juni 2016 den Anspruch auf Bezüge und Nebengebühren verloren habe, da er in diesem Zeitraum trotz seiner Dienstfähigkeit nicht zum Dienst erschienen sei und er daher ungerechtfertigt vom Dienst abwesend gewesen sei. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer im angefochtenen Bezugseinstellungszeitraum erwiesenermaßen und wissentlich dienstfähig gewesen sei.
- Zum Beschwerdevorbringen: Dagegen bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde nicht berechtigt gewesen sei, die Einstellung der Bezüge und Nebengebühren auf der Grundlage des Gutachtens vom
- Juni 2016 zu verfügen, zumal der Beschwerdeführer aufgrund seiner erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigungen nicht ungerechtfertigt dienstabwesend gewesen sei. Er habe auf die seine Dienstunfähigkeit bescheinigenden Atteste vertraut. Aufgrund der in der Weisung vom
- Juni 2016 enthaltenen Textpassage über eine Frist von fünf Tagen habe er den Dienst erst am
- Juni 2016 angetreten.
- Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Das erkennende Gericht nahm Einsicht in den vorgelegten Akt.
- Feststellungen:
- Feststellungen:, Der Beschwerdeführer war im Zeitraum vom
- bis
- Juni 2016 dienstfähig. Ihm war in diesem gesamten Zeitraum bekannt, dass alle seine in diesem Zeitraum bestandenen gesundheitlichen Einschränkungen von der belangten Behörde auf Grundlage der Gutachten vom
- September 2015, vom
- Dezember 2015, vom
- Mai 2015 bereits als seine Dienstfähigkeit nicht beeinträchtigend beurteilt worden waren. Es lagen in diesem gesamten Zeitraum keine von den genannten Gutachten oder vom Gutachten vom
- Juni 2016 medizinisch noch nicht beurteilten gesundheitlichen Einschränkungen vor.
- Beweiswürdigung:
- Beweiswürdigung:, Die Feststellungen beruhen auf dem unbestrittenen Akteninhalt. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren für den Bezugseinstellungszeitraum keine konkreten gesundheitlichen Einschränkungen behauptet, die von den genannten Gutachten nicht beurteilt worden wären. Soweit der Beschwerdeführer die Verwertung des Gutachtens vom
- Dezember 2015 durch den Gutachter vom
- Juni 2016 lediglich mit der Begründung rügt, dass letzterer ihn nicht neurologisch-psychiatrisch untersucht habe und ersteres zu diesem Zeitpunkt schon mehr als sechs Monate alt gewesen sei, so ist ihm einerseits zur erstgenannten Rüge die Rechtsprechung entgegenzuhalten, der zufolge nicht maßgebend ist, dass der Beamte vom Gutachter persönlich untersucht wurde, sondern, dass das Gutachten unter Einbeziehung allfälliger sonstiger Unterlagen, wie fachärztliche Hilfsbefunde usw. in sich widerspruchsfrei ist und dass auf Grund der von den Sachverständigen aus getroffenen Feststellungen die hiezu ausschließlich berufene Dienstbehörde schlüssig die Rechtsfrage über das Vorliegen oder Nichtvorliegen der Dienstfähigkeit des Beamten zu entscheiden vermag (VwGH 03.06.1985, 84/12/0156) und ist ihm andererseits zur zweiten Rüge entgegenzuhalten, dass er eine seit
- Dezember 2015 eingetretene Verschlechterung seines neurologisch-psychiatrischen Gesundheitszustandes nicht behauptet hat, weshalb diesbezüglich kein Anlass zur neuen Beweisaufnahme zu erkennen ist. Weitere Beweisaufnahmen wurden nicht beantragt und erscheinen aus der Sachlage auch nicht geboten.
- Rechtslage: § 31 der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, LGBl. 2200, i.d.g.F. lautet:Paragraph 31, der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, Landesgesetzblatt 2200, i.d.g.F. lautet: „§ 31 Abwesenheit vom Dienst
(1)Ist der Beamte am Dienst verhindert, so hat er dies dem Dienststellenleiter sobald als möglich unter Angabe des Grundes anzuzeigen.
(2)Ist die Dienstverhinderung durch Krankheit verursacht, so hat der Beamte dies durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen, wenn es die Dienstbehörde verlangt oder wenn die Dienstverhinderung länger als drei Tage dauert. Der Beamte hat dafür vorzusorgen, daß seine Dienstverhinderung überprüft werden kann. Kommt der Beamte diesen Verpflichtungen nicht nach, entzieht er sich einer zumutbaren Krankenbehandlung oder verweigert er die zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung, so gilt die Abwesenheit vom Dienst nicht als gerechtfertigt.
(3)Wenn die Abwesenheit vom Dienst weder durch Krankheit oder andere zwingende Umstände gerechtfertigt, noch als Erholungsurlaub gemäß § 41 oder Sonderurlaub gemäß § 44 bewilligt ist, aber noch nicht länger als einen Tag gedauert hat, hat der Beamte die versäumte Dienstleistung – unvorgreiflich der disziplinären Ahndung – nach Weisung seines Vorgesetzten binnen einer Woche nachzuholen.
(3)Wenn die Abwesenheit vom Dienst weder durch Krankheit oder andere zwingende Umstände gerechtfertigt, noch als Erholungsurlaub gemäß Paragraph 41, oder Sonderurlaub gemäß Paragraph 44, bewilligt ist, aber noch nicht länger als einen Tag gedauert hat, hat der Beamte die versäumte Dienstleistung – unvorgreiflich der disziplinären Ahndung – nach Weisung seines Vorgesetzten binnen einer Woche nachzuholen.
(4)Hat eine ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst länger als einen Tag gedauert oder war der Beamte durch Haft, ausgenommen Untersuchungshaft, an der Dienstleistung verhindert, so verliert er für diese Zeit den Anspruch auf seine Bezüge und Nebengebühren. Der Dienststellenleiter kann an Stelle des Geldleistungsentfalles die Anrechnung der versäumten Diensttage auf den noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub bewilligen, wenn dies aus sozialen Gründen geboten erscheint. Den schuldlosen Angehörigen eines in Haft befindlichen Beamten gebührt ab dem auf den Geldleistungsentfall folgenden Monatsersten ein Versorgungsgeld sinngemäß nach § 89 Abs. 2 und 11.
(4)Hat eine ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst länger als einen Tag gedauert oder war der Beamte durch Haft, ausgenommen Untersuchungshaft, an der Dienstleistung verhindert, so verliert er für diese Zeit den Anspruch auf seine Bezüge und Nebengebühren. Der Dienststellenleiter kann an Stelle des Geldleistungsentfalles die Anrechnung der versäumten Diensttage auf den noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub bewilligen, wenn dies aus sozialen Gründen geboten erscheint. Den schuldlosen Angehörigen eines in Haft befindlichen Beamten gebührt ab dem auf den Geldleistungsentfall folgenden Monatsersten ein Versorgungsgeld sinngemäß nach Paragraph 89, Absatz 2 und 11,
(5)Dauert die ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst – ausgenommen eine Abgängigkeit im Sinne der für die öffentlichrechtlichen Bediensteten des Bundes geltenden Vorschriften (§ 2) – länger als 5 Arbeitstage, so ist gegen den Beamten ein Disziplinarverfahren einzuleiten.
(5)Dauert die ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst – ausgenommen eine Abgängigkeit im Sinne der für die öffentlichrechtlichen Bediensteten des Bundes geltenden Vorschriften (Paragraph 2,) – länger als 5 Arbeitstage, so ist gegen den Beamten ein Disziplinarverfahren einzuleiten.
(6)Die in diesem Gesetz für den Fall einer Dienstpflichtverletzung vorgesehenen weiteren dienstrechtlichen Maßnahmen werden durch die Bestimmungen der Abs. 3 bis 5 nicht berührt.“
(6)Die in diesem Gesetz für den Fall einer Dienstpflichtverletzung vorgesehenen weiteren dienstrechtlichen Maßnahmen werden durch die Bestimmungen der Absatz 3 bis 5 nicht berührt.“
- Erwägungen: Zur objektiven Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers: Ob eine Erkrankung Dienstunfähigkeit des Beamten bedingt, ist nach der Lage des konkreten Falles von der Dienstbehörde zu beurteilen und dann gegeben, wenn der Beamte wegen konkret bei ihm gegebener Folge einer Erkrankung den an seinem augenblicklichen Arbeitsplatz an ihn konkret gestellten dienstlichen Anforderungen nicht entsprechen kann. Daher kommt es darauf an, worin die Tätigkeiten bestehen, deren Ausübung angesichts der seinerzeitigen tatsächlichen Verwendung zu den Dienstpflichten des Beamten gehörten, und welche Tätigkeiten bei seinem Gesundheitszustand zumutbar waren (VwGH 21.02.2001, 98/12/0219). Dem Gutachter vom
- Juni 2016 zufolge stützt der Beschwerdeführer seine Dienstabwesenheit im gesamten Bezugseinstellungszeitraum ausschließlich auf den erhöhten Blutdruck und dessen Folgen sowie auf Kreuzschmerzen samt dem dadurch tauben linken Bein. Diese Gesundheitsbeeinträchtigungen wurden – wie bereits im Erstgutachten aus dem Jahr 2015 sowie im Gutachten vom
- Mai 2016 – als der Dienstverrichtung nicht entgegenstehend beurteilt. Ungeachtet der vom Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt insbesondere genannten Blutdruckprobleme und Kreuzschmerzen bezieht der Gutachter darüber hinaus die Gutachten vom
- Dezember 2015 und vom
- Mai 2016 in seine Beurteilung der gegenständlichen Dienstabwesenheit ein. Diesem Gutachten vom
- Juni 2016 ist der Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Stattdessen beantragt er – implizit – die neuerliche Einholung eines fachärztlichen Gutachtens. Der Rechtsprechung zufolge darf das Verwaltungsgericht den Beweisantrag dann abweisen, „wenn auf Grund einer schlüssigen Gutachtenslage … die Heranziehung eines Facharztes … zur zuverlässigen Beurteilung nicht erforderlich gewesen wäre“ (VwGH 27.05.2015, Ra 2014/12/0021). „…vielmehr kommt es für den Beweiswert der einzelnen Gutachten lediglich auf ihre Begründung und Schlüssigkeit an“ (VwGH 21.12.2011, 2011/12/0077). Im vorliegenden Fall stützt der Amtsarzt sein Zweitgutachten vom
- Juni 2016 auf das gemäß seiner Empfehlung im Erstgutachten vom
- September 2015 eingeholte neurologisch-psychiatrische Gutachten sowie auf ein aktuelles orthopädisches Gutachten. Beide Facharztgutachten wurden nachweislich dem Parteiengehör zugeführt. Der Gutachter vom
- Juni 2016 ist Amtsarzt und Arbeitsmediziner. Die Beschwerde begegnet dem Gutachten nicht auf fachlich gleicher Ebene und behauptet keine konkreten Schlüssigkeitsmängel. Es bestehen keine Zweifel an der Schlüssigkeit der Gutachten. Soweit die Gutachter sprachlich die „Dienstfähigkeit“ beurteilen, greifen sie zwar scheinbar der Beurteilung dieser Rechtsfrage vor (siehe VwGH 27.03.1996, 94/12/0303), belasten ihr Gutachten im Umfang des am Maßstab der Verwendung des Beschwerdeführers nachvollziehbar begründeten Leistungskalküls dadurch allein jedoch nicht mit Unschlüssigkeit. Dass die belangte Behörde die allein ihr zukommende Beurteilung der Dienstfähigkeit auf der Grundlage der ihr vorgelegenen Sachverständigengutachten rechtswidrig vorgenommen hätte, wird vom Beschwerdeführer abseits der – nicht zielführenden – Rüge am Gutachten vom
- Juni 2016 nicht behauptet. Im Ergebnis ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum dienstfähig war. Zum Vertrauen des Beschwerdeführers in die „Krankschreibung“ vom
- Juni 2016: Eine ärztliche Bescheinigung macht die Abwesenheit eines Beamten vom Dienst nicht an sich zu einer gerechtfertigten (VwGH 6.9.1988, 87/12/0179, VwGH 21.02.2001, 2000/12/0216). Der Rechtsprechung zu der mit der hier anzuwendenden Rechtslage vergleichbaren Bestimmung des § 51 Abs. 2 BDG zufolge darf der Beamte grundsätzlich so lange auf die ärztliche Bestätigung vertrauen und von einer gerechtfertigten Dienstverhinderung ausgehen, bis ihm die Dienstbehörde Entgegenstehendes nachweislich mitteilt, wobei bei der Frage, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen – ausnahmsweise – eine „entgegenstehende“ medizinische Beurteilung auch eine solche sein kann, die auf einer immerhin mehr als ein Monat vor Ausstellung der ärztlichen Bestätigung stattgefundenen Befundaufnahme beruht, jedenfalls besondere Zurückhaltung geboten ist. Dabei ist anzumerken, dass sich die hier anzuwendende Rechtslage von § 12c Abs. 1 Z. 2 GehG 1956 insoweit unterscheidet, als diese Bestimmung sowie deren Vorläuferbestimmung des § 13 Abs. 3 Z. 2 GehG 1956 bereits seit dem Jahr 1984 für den Entfall der Bezüge wegen ungerechtfertigter Abwesenheit vom Dienst zusätzlich das subjektive Element der Eigenmacht des Beamten voraussetzt. Bislang wurde die Rechtsprechung zu § 12c Abs. 1 Z. 2 GehG 1956 lediglich auf die Rechtslage gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 Wr. DO 1994 mit der Begründung übertragen, dass es bei dieser mit dem Erfordernis „unentschuldigt“ ebenfalls auf eine subjektive Komponente ankomme (VwGH 11.12.2002, 2000/12/0027). Auf die noch nicht höchstgerichtlich beurteilte Frage, ob diese Rechtsprechung auch auf die hier anzuwendende Rechtslage, deren Wortlaut keinen Hinweis auf ein subjektives Element enthält, übertragbar ist, kommt es hier im Ergebnis nicht an: Zutreffendenfalls ist bei der Beurteilung seines vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Vertrauens auf die am
- Juni 2016 ausgestellte ärztliche Krankenbescheinigung innerhalb des gegenständlichen Bezugseinstellungszeitraums zwischen dem Zeitraum vom
- Juni bis zur Untersuchung am
- Juni 2016 einerseits und dem anschließenden Zeitraum bis
- Juni 2016 andererseits zu unterscheiden.Eine ärztliche Bescheinigung macht die Abwesenheit eines Beamten vom Dienst nicht an sich zu einer gerechtfertigten (VwGH 6.9.1988, 87/12/0179, VwGH 21.02.2001, 2000/12/0216). Der Rechtsprechung zu der mit der hier anzuwendenden Rechtslage vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 51, Absatz 2, BDG zufolge darf der Beamte grundsätzlich so lange auf die ärztliche Bestätigung vertrauen und von einer gerechtfertigten Dienstverhinderung ausgehen, bis ihm die Dienstbehörde Entgegenstehendes nachweislich mitteilt, wobei bei der Frage, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen – ausnahmsweise – eine „entgegenstehende“ medizinische Beurteilung auch eine solche sein kann, die auf einer immerhin mehr als ein Monat vor Ausstellung der ärztlichen Bestätigung stattgefundenen Befundaufnahme beruht, jedenfalls besondere Zurückhaltung geboten ist. Dabei ist anzumerken, dass sich die hier anzuwendende Rechtslage von Paragraph 12 c, Absatz eins, Ziffer 2, GehG 1956 insoweit unterscheidet, als diese Bestimmung sowie deren Vorläuferbestimmung des Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 2, GehG 1956 bereits seit dem Jahr 1984 für den Entfall der Bezüge wegen ungerechtfertigter Abwesenheit vom Dienst zusätzlich das subjektive Element der Eigenmacht des Beamten voraussetzt. Bislang wurde die Rechtsprechung zu Paragraph 12 c, Absatz eins, Ziffer 2, GehG 1956 lediglich auf die Rechtslage gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Satz 1 Wr. DO 1994 mit der Begründung übertragen, dass es bei dieser mit dem Erfordernis „unentschuldigt“ ebenfalls auf eine subjektive Komponente ankomme (VwGH 11.12.2002, 2000/12/0027). Auf die noch nicht höchstgerichtlich beurteilte Frage, ob diese Rechtsprechung auch auf die hier anzuwendende Rechtslage, deren Wortlaut keinen Hinweis auf ein subjektives Element enthält, übertragbar ist, kommt es hier im Ergebnis nicht an: Zutreffendenfalls ist bei der Beurteilung seines vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Vertrauens auf die am
- Juni 2016 ausgestellte ärztliche Krankenbescheinigung innerhalb des gegenständlichen Bezugseinstellungszeitraums zwischen dem Zeitraum vom
- Juni bis zur Untersuchung am
- Juni 2016 einerseits und dem anschließenden Zeitraum bis
- Juni 2016 andererseits zu unterscheiden. Zum Zeitraum vom
- bis
- Juni 2016:Das Vertrauen auf die ärztliche Bescheinigung und damit auf eine Rechtfertigung der Dienstverhinderung ist lediglich dann nicht geeignet, einen ausreichenden Entschuldigungsgrund im Sinne des § 12c Abs. 1 Z. 2 GehG 1956 herzustellen, wenn der Beamte auf Grund besonderer Umstände keinesfalls mehr auf die Richtigkeit der ärztlichen Bescheinigung und somit auf das Vorliegen einer Rechtfertigung für die Dienstverhinderung vertrauen konnte oder durfte (VwGH 15.12.2010, 2009/12/0203). Solche besonderen Umstände liegen jedoch im Beschwerdefall vor: Der Beschwerdeführer zieht nicht in Zweifel, dass es sich bei der gegenständlichen „Erkrankung“ nach wie vor um dieselbe handelte, die nicht geeignet war, die Vorkrankenstände zu rechtfertigen (VwGH 2.5.2001, 95/12/0260). Der Beschwerdeführer durfte demnach selbst am Maßstab der zu § 12c Abs. 1 Z. 2 GehG 1956 entwickelten Rechtsprechung mangels eines noch nicht medizinisch und dienstbehördlich geprüften Leidenszustandes bereits ab Antritt des strittigen Krankenstandes nicht darauf vertrauen, dass seine Gesundheitsbeeinträchtigungen – weder einzeln noch in Summe – eine Dienstabwesenheit rechtfertigen. Im Wissen um die von drei verschiedenen Sachverständigen erstellten Gutachten hätte der Beschwerdeführer wegen seines Zustands zumindest erhebliche Zweifel an seiner „Dienstunfähigkeit“ haben müssen. Demgegenüber stellen Schreiben und Atteste keine Gutachten im Sinne des Verfahrensrechtes dar, weil sie lediglich Schlussfolgerungen enthalten, jedoch keinen Befund, aus denen die Schlussfolgerungen nachvollziehbar ableitbar wären (VwGH 2.5.2001, 95/12/0260). Eine weitere Gesundheitsbeeinträchtigung, die ein solches Vertrauen rechtfertigen würde, wurde weder im Verwaltungsverfahren noch im Beschwerdeverfahren konkret behauptet.Zum Zeitraum vom
- bis
- Juni 2016:, Das Vertrauen auf die ärztliche Bescheinigung und damit auf eine Rechtfertigung der Dienstverhinderung ist lediglich dann nicht geeignet, einen ausreichenden Entschuldigungsgrund im Sinne des Paragraph 12 c, Absatz eins, Ziffer 2, GehG 1956 herzustellen, wenn der Beamte auf Grund besonderer Umstände keinesfalls mehr auf die Richtigkeit der ärztlichen Bescheinigung und somit auf das Vorliegen einer Rechtfertigung für die Dienstverhinderung vertrauen konnte oder durfte (VwGH 15.12.2010, 2009/12/0203). Solche besonderen Umstände liegen jedoch im Beschwerdefall vor: Der Beschwerdeführer zieht nicht in Zweifel, dass es sich bei der gegenständlichen „Erkrankung“ nach wie vor um dieselbe handelte, die nicht geeignet war, die Vorkrankenstände zu rechtfertigen (VwGH 2.5.2001, 95/12/0260). Der Beschwerdeführer durfte demnach selbst am Maßstab der zu Paragraph 12 c, Absatz eins, Ziffer 2, GehG 1956 entwickelten Rechtsprechung mangels eines noch nicht medizinisch und dienstbehördlich geprüften Leidenszustandes bereits ab Antritt des strittigen Krankenstandes nicht darauf vertrauen, dass seine Gesundheitsbeeinträchtigungen – weder einzeln noch in Summe – eine Dienstabwesenheit rechtfertigen. Im Wissen um die von drei verschiedenen Sachverständigen erstellten Gutachten hätte der Beschwerdeführer wegen seines Zustands zumindest erhebliche Zweifel an seiner „Dienstunfähigkeit“ haben müssen. Demgegenüber stellen Schreiben und Atteste keine Gutachten im Sinne des Verfahrensrechtes dar, weil sie lediglich Schlussfolgerungen enthalten, jedoch keinen Befund, aus denen die Schlussfolgerungen nachvollziehbar ableitbar wären (VwGH 2.5.2001, 95/12/0260). Eine weitere Gesundheitsbeeinträchtigung, die ein solches Vertrauen rechtfertigen würde, wurde weder im Verwaltungsverfahren noch im Beschwerdeverfahren konkret behauptet. Zum Zeitraum vom
- bis
- Juni 2016:Spätestens mit Kenntnisnahme des Untersuchungsergebnisses am
- Juni 2016 war dem Beschwerdeführer seine aktuelle Dienstfähigkeit bekannt.Zum Zeitraum vom
- bis
- Juni 2016:, Spätestens mit Kenntnisnahme des Untersuchungsergebnisses am
- Juni 2016 war dem Beschwerdeführer seine aktuelle Dienstfähigkeit bekannt. Die Rechtfertigung des Beschwerdeführers für die verspätete Befolgung der Weisung vom
- Juni 2016 erscheint angesichts deren unmissverständlicher Formulierung völlig unglaubwürdig.
- Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Eine mündliche Verhandlung wurde nicht explizit beantragt, was bei einem rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer grundsätzlich einem Verzicht gleichkommt (VwGH 27.01.2016, Ro 2015/03/0042). Der Beschwerdeführer hat jedoch die unterlassene Einholung eines Facharztgutachtens gerügt und damit implizit dessen Einholung und mündliche Erörterung beantragt. Diesfalls verbietet sich auch ungeachtet eines Vertretungsverhältnisses zu einem Rechtsanwalt die Annahme, die Partei habe durch Unterbleiben eines ausdrücklichen Verhandlungsantrages auf die Durchführung einer solchen verzichten wollen (VwGH 18.09.2015, Ra 2015/12/0012). Die Verhandlung ist daher als implizit beantragt zu betrachten. Da jedoch die Schlüssigkeit des bescheidtragenden Gutachtens eine reine Rechtsfrage darstellt, konnte die Verhandlung entfallen.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Wie ausgeführt wurde, ist die von der Rechtsprechung noch nicht beantwortete Frage, ob die zu § 12c Abs. 1 Z. 2 GehG 1956 entwickelte Rechtsprechung zum Erfordernis eines subjektiven Elements auf die hier anzuwendende Rechtslage übertragbar ist, in gegenständlichem Fall nicht entscheidungsrelevant.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Wie ausgeführt wurde, ist die von der Rechtsprechung noch nicht beantwortete Frage, ob die zu Paragraph 12 c, Absatz eins, Ziffer 2, GehG 1956 entwickelte Rechtsprechung zum Erfordernis eines subjektiven Elements auf die hier anzuwendende Rechtslage übertragbar ist, in gegenständlichem Fall nicht entscheidungsrelevant. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.985.001.2016