RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum12.10.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-991/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seine Richterin HR Mag. Baar über die Beschwerde des Herrn HH, vertreten durch Frau Dr. Kristina Venturini, Rechtsanwältin in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 30.08.2016, Zl. HLA1-P-151006/001, zu Recht erkannt:
- Die Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
- Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, VwGVG als unbegründet abgewiesen.,
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision nicht zulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Bescheid vom
- August 2016 hat die Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn den Beschwerdeführer aufgefordert, bis spätestens 30.09.2016 einen Kontrollbefund von einem Facharzt für Neurologie/Psychiatrie sowie einen internistischen Facharztbefund vorzulegen, damit der Amtsarzt ein ärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 erstellen könne. Vertreten durch Frau Dr. Kristina Venturini, Rechtsanwältin in ***, hat der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde erhoben. Er macht geltend, er sei auftragsgemäß bei Univ. Doz. DDr. NL regelmäßig bei Kontrolluntersuchungen und habe der belangten Behörde eine Reihe von Befunden dieses Facharztes für Psychiatrie, Psychotherapie und Neurologie übermittelt. Dieser habe allerdings mehrfach mitgeteilt, dass er nicht ständig Befunde gleichen Inhaltes ausstellen wolle, man könne ihn jedoch jederzeit über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers während seiner Ordinationszeiten telefonisch kontaktieren. Es sei daher dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen, die erforderlichen Befunde zu übermitteln, da sich der behandelnde Arzt geweigert habe, diese Bestätigungen erneut auszustellen. Der Befund von Dr. GO sei jedoch rechtzeitig am 25.08.2016 eingeholt worden; aus diesem gehe eindeutig hervor, dass der Beschwerdeführer zum Lenken der Führerscheingruppe 1 geeignet sei. Er beantrage daher, den Bescheid vom
- August 2016 aufzuheben und der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn aufzutragen, von der Vorlage weiterer Kontrollbefunde und amtsärztlicher Gutachten abzusehen. Der Beschwerde angeschlossen sind eine ärztliche Stellungnahme von OA MedR. Dr. GO, Facharzt für Innere Medizin, vom 25.08.2016, in welcher nach detaillierter Schilderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ausgeführt wird, dass dieser zum Lenken der Führerscheingruppe 1 geeignet ist, sowie ein fachärztlicher Befund von Univ. Doz. DDr. NL, Facharzt für Psychiatrie, Psychotherapie und Neurologie, vom 15.09.2016, in welchem ebenfalls nach detaillierter Schilderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ausgeführt wird, dass bei Kontrolle wie vereinbart kein Einwand gegen die Fahrfähigkeit des Beschwerdeführers bestehe. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen: Gemäß § 24 Abs. 4 FSG ist dann, wenn Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, FSG ist dann, wenn Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß Paragraph 8, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß Paragraph 10, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Im vorliegenden Fall wurden mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 28.08.2015 eine Befristung der Lenkberechtigung des Beschwerdeführers für Kraftfahrzeuge der Klasse (n) AV, A, B bis zum 28.08.2018 sowie Auflagen bzw. Beschränkungen dahingehend verfügt, dass der Beschwerdeführer alle drei Monate Kontrollbefunde eines Facharztes für Neurologie/Psychiatrie sowie einmal jährlich einen internistischen Facharztbefund vorzulegen hat. Der letzte Vorlagetermin, nämlich der 28.08.2016, wurde vom Beschwerdeführer jedoch nicht eingehalten (sowohl der internistische Facharztbefund von Dr. GO als auch der Kontrollbefund von DDr. NL wurden der Verwaltungsbehörde seitens des Beschwerdeführers erst gemeinsam mit der gegenständlichen Beschwerde am 19.09.2016 (und somit nach Ablauf der Frist) übermittelt). Damit waren aber die Voraussetzungen, den Beschwerdeführer bescheidmäßig zur Vorlage dieser Befunde aufzufordern, gegeben (aus welchen Gründen die Vorlage nicht fristgerecht möglich war, ist diesbezüglich irrelevant). Da die geforderten Befunde seitens des Beschwerdeführers jedoch mittlerweile (verspätet) der Verwaltungsbehörde vorgelegt wurden, ist nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich davon auszugehen, dass nunmehr das amtsärztliche Gutachten über die gesundheitliche Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 umgehend erstellt werden kann. Was schließlich den weiteren Antrag des Beschwerdeführers betrifft, der Verwaltungsbehörde aufzutragen, von der Vorlage weiterer Kontrollbefunde und Gutachten abzusehen, so ist hiezu auszuführen, dass die bescheidmäßige Befristung der Lenkberechtigung des Beschwerdeführers vom 28.08.2015 aufgrund des amtsärztlichen Gutachtens erfolgt ist, dem zufolge der Beschwerdeführer zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 befristet auf drei Jahre nur unter der Auflage geeignet ist, dass dreimonatig Kontrollbefunde eines Facharztes für Neurologie/Psychiatrie vorzulegen sind sowie einmal jährlich ein internistischer Facharztbefund vorzulegen ist (dies im Hinblick auf die krankheitsbedingten Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers in Form von Diabetes mellitus, KHK, milde kognitive Störung, Schwerhörigkeit). Ebenso wird in der neuropsychiatrischen Stellungnahme von DDr. NL vom 26.06.2015 ausdrücklich die Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 nur unter Einhalten regelmäßiger fachärztlicher Kontrolluntersuchungen (alle drei Monate) gemäß § 8 Abs. 3 FSG befürwortet, wobei auch nach dem letzten ergangenen Kontrollbefund von DDr. NL vom 15.09.2016 kein Einwand gegen die Fahrfähigkeit des Beschwerdeführers bei weiteren Kontrollen wie vereinbart besteht.Was schließlich den weiteren Antrag des Beschwerdeführers betrifft, der Verwaltungsbehörde aufzutragen, von der Vorlage weiterer Kontrollbefunde und Gutachten abzusehen, so ist hiezu auszuführen, dass die bescheidmäßige Befristung der Lenkberechtigung des Beschwerdeführers vom 28.08.2015 aufgrund des amtsärztlichen Gutachtens erfolgt ist, dem zufolge der Beschwerdeführer zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 befristet auf drei Jahre nur unter der Auflage geeignet ist, dass dreimonatig Kontrollbefunde eines Facharztes für Neurologie/Psychiatrie vorzulegen sind sowie einmal jährlich ein internistischer Facharztbefund vorzulegen ist (dies im Hinblick auf die krankheitsbedingten Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers in Form von Diabetes mellitus, KHK, milde kognitive Störung, Schwerhörigkeit). Ebenso wird in der neuropsychiatrischen Stellungnahme von DDr. NL vom 26.06.2015 ausdrücklich die Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 nur unter Einhalten regelmäßiger fachärztlicher Kontrolluntersuchungen (alle drei Monate) gemäß Paragraph 8, Absatz 3, FSG befürwortet, wobei auch nach dem letzten ergangenen Kontrollbefund von DDr. NL vom 15.09.2016 kein Einwand gegen die Fahrfähigkeit des Beschwerdeführers bei weiteren Kontrollen wie vereinbart besteht. Nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich ist somit davon auszugehen, dass nach wie vor die Notwendigkeit zur dreimonatigen Vorlage von Kontrollbefunden eines Facharztes für Neurologie/Psychiatrie sowie zur jährlichen Vorlage eines internistischen Facharztbefundes durch den Beschwerdeführer zur Kontrolle seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 gegeben ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.991.001.2016