RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum13.10.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-641/002-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde des SG, vertreten durch Dr. Christian Függer, Rechtsanwalt in ***, ***, als Sachwalter, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom
- Mai 2016, Zl. LFS1-F-13140/002, betreffend Entziehung einer Lenkberechtigung nach dem Führerscheingesetz (FSG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
- Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 8, 24 Abs. 4 und 4, 25 Abs. 2 Führerscheingesetz (FSG)Paragraphen 8, 24, Absatz 4 und 4, 25 Absatz 2, Führerscheingesetz (FSG) § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) §§ 17, 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)Paragraphen 17, 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Entscheidungsgründe:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom
- Mai 2016, LFS1-F-13140/002, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM und B ab Zustellung des Bescheides auf die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung bis zur behördlichen Feststellung der Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung entzogen. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde ausgeschlossen. Begründet wurde die verwaltungsbehördliche Entscheidung insbesondere mit dem amtsärztlichen Gutachten vom
- April 2016, welches unter anderem das Gutachten des Facharztes für Psychiatrie vom
- Februar 2016, die Ergebnisse der verkehrspsychologischen Untersuchung vom
- April 2016 und die ergänzende psychiatrische Stellungnahme unter Bezugnahme der verkehrspsychologischen Untersuchung vom
- April 2016 berücksichtigte. Der Amtsarzt hielt auf Grund der Ergebnisse der verkehrspsychologischen Untersuchung mit diagnostizierter nicht ausreichender kraftfahrspezifischer Leistungsfähigkeit und fehlender Bereitschaft zur Verkehrsanpassung, sowie der negativen psychiatrischen Stellungnahme den nunmehrigen Beschwerdeführer aus amtsärztlicher Sicht als nicht geeignet zum Lenken von Kraftfahrzeugen der FS Gruppe
- Bei Herrn SG liege eine anhaltende wahnhafte Störung vor. Die vom Facharzt verschriebenen Medikamente nehme er offensichtlich nicht regelmäßig ein. Es bestehe einerseits eine kognitive Einschränkung , eine Verminderung der Reaktionsfähigkeit, eine Verminderung der visuellen Auffassung und des schlussfolgernden Denkens, andererseits eine psychiatrische Krankheit. Infolge der psychiatrischen Erkrankung sei das Realitätsurteil des Untersuchten erheblich eingeschränkt und könnten Verkehrssituationen falsch eingeschätzt werden. Die in der verkehrspsychologischen Untersuchung beschriebene verminderte Reaktionsfähigkeit führe zusätzlich noch zu einem erhöhten Risiko im Straßenverkehr. Zum Vorbringen des Einschreiters, wonach das Ergebnis der verkehrspsychologischen Untersuchung nicht dem Sachwalter zugestellt worden sei, wurde von der Verwaltungsbehörde ausgeführt, dass seitens der Behörde keine Zustellung eines Ergebnisses der verkehrspsychologischen Untersuchung erfolge. Es liege folglich keine Verletzung des Parteiengehörs vor. Nach Wiedergabe der §§ 8, 24 Abs. 4 und 25 Abs. 2 FSG kam die Führerscheinbehörde zum Schluss, dass auf Grund des schlüssigen und in sich begründeten Gutachtens des Amtsarztes beim Beschwerdeführer ein Mangel der gesundheitlichen Eignung vorliege und könne der Argumentation des Beschwerdeführers über das Vorliegen der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht gefolgt werden.Nach Wiedergabe der Paragraphen 8, 24, Absatz 4 und 25 Absatz 2, FSG kam die Führerscheinbehörde zum Schluss, dass auf Grund des schlüssigen und in sich begründeten Gutachtens des Amtsarztes beim Beschwerdeführer ein Mangel der gesundheitlichen Eignung vorliege und könne der Argumentation des Beschwerdeführers über das Vorliegen der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht gefolgt werden.
- Zum Beschwerdevorbringen: In seiner rechtzeitig durch seinen Sachwalter dagegen erhobenen Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Aufhebung und Zurückverweisung an die Behörde erster Instanz. Begründet wurden diese Anträge wie folgt: „1) Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens Die Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld stützt sich in der Begründung des Bescheides vom 18.05.2016, LFS-F-13140/002, im Wesentlichen auf das amtsärztliche Gutachten vom 28.04.
- Es ist darauf hinzuweisen, dass im amtsärztlichen Gutachten nach § 8 FSG der Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld Dr. H am 28.04.2016 auf eine verkehrspsychologische Untersuchung vom 04.04.2016 Bezug nimmt, in welcher ausgeführt wird, dass bei mir eine nötige Bereitschaft zur Verkehrsanpassung nicht gegeben sei.Es ist darauf hinzuweisen, dass im amtsärztlichen Gutachten nach Paragraph 8, FSG der Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld Dr. H am 28.04.2016 auf eine verkehrspsychologische Untersuchung vom 04.04.2016 Bezug nimmt, in welcher ausgeführt wird, dass bei mir eine nötige Bereitschaft zur Verkehrsanpassung nicht gegeben sei. Festzuhalten ist, dass ich aufgrund des Beschlusses des BG Lilienfeld vom 19.11.2011, 1 P 277/ 10y-24, unter Sachwalterschaft stehe und mir zwar die verkehrspsychologische Untersuchung vom 04.04.2016 zugestellt wurde, jedoch wurde diese Stellungnahme bzw. Untersuchung meinem Sachwalter nicht übermittelt, obwohl die Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld seit Jahren im Wissen darüber ist, dass ich sachwalterschaftlich vertreten bin. Der Umstand, dass der Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld Dr. H in seinem Gutachten vom 28.04.2016 ausdrücklich auf die verkehrspsychologische Untersuchung vom 28.04.2016 Bezug nimmt und diese als Begründung dafür anführt, dass ich nicht geeignet bin für die FS-Gruppe 1 zeigt, dass hier eine wesentliche Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens gegeben war. Im Konkreten wird die Verletzung des Parteiengehörs gerügt und geltend gemacht. Die Behörde hätte viel mehr dem Antrag meines Sachwalters in der Stellungnahme vom 09.05.2016 stattgeben müssen, ihm die verkehrspsychologische Untersuchung vom 04.04.2016 zustellen und ihm eine angemessene Frist einräumen müssen, innerhalb welcher zu den Ergebnissen der verkehrspsychologischen Untersuchung eine Stellungnahme abgegeben werden hätte können. Diese Stellungnahme wäre ebenfalls notwendig gewesen, da aufgrund meiner Herkunft ein entsprechendes sprachliches Problem bei der verkehrspsychologischen Untersuchung am 04.04.2016 aufgetreten ist, sodass die hier enthaltenen Werte nicht 1:1 in die Realität umgesetzt werden dürfen und diverse Einschränkungen ebenfalls nicht auf eine mangelnde Eignung meinerseits, sondern hauptsächlich auf mangelnde Sprachkenntnisse und Verständigungen zurückgeführt werden mussten. Die Beiziehung eines Dolmetschers für die türkische Sprache wäre daher ebenfalls notwendig gewesen und ist hierdurch ebenfalls mein Parteiengehör verletzt worden. Wäre mein rechtliches Gehör nicht verletzt worden, hätte ich ausführen können, dass ich sehr wohl die verordneten Medikamente, insbesondere Olanzapin einnehme, wobei die Kontrolle einerseits durch meine Hausärztin Frau Dr. Hu und auch Herrn Dr. JGö, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, durchgeführt wurde bzw. wird. In diesem Zusammenhang verweise ich auch auf den vorliegenden Befundbericht Dr. JGö vom 02.05.2016, in welchem davon gesprochen wird, dass ich am 02.05.2016 (bei einer Kontrolle) emotional stabiler gewirkt habe und angegeben hätte, regelmäßig meine Medikamente einzunehmen.“
- Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Am
- September 2016 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher Beweis erhoben wurde durch die Verlesung der Akten der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld mit den Zl.en LFS1-F-13140 und LFA1-P-11686, sowie des Aktes des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich mit der Zl. LVwG-AV-641-
- Nach Befragung des Beschwerdeführers wurde weiters Beweis erhoben durch die Einvernahme der Zeugin Mag. FK sowie Einholung einer ergänzenden Stellungnahme des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestellten medizinischen Amtssachverständigen.
- Feststellungen: Herr SG leidet an einer anhaltenden psychotischen Störung. Die vom Facharzt für Psychiatrie verordnete Medikation wird nicht ausreichend eingenommen. Die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit ist in den Bereichen der reaktiven Belastbarkeit, der Reaktionszeit, der Überblicksgewinnung, der visuellen Auffassung, der Konzentrationsfähigkeit und des schlussfolgernden Denkens nicht ausreichend gegeben. Auch die nötige Bereitschaft zur Verkehrsanpassung liegt derzeit nicht vor. Der Beschwerdeführer ist aus diesen Gründen derzeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht ausreichend gesund. Sprachbarrieren des Beschwerdeführers bei der verkehrspsychologischen Untersuchung können ausgeschlossen werden.
- Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der Verwaltungsbehörde, insbesondere aus den in diesem inne liegenden Gutachten des Facharztes für Psychiatrie vom
- Februar 2016, der Ergebnisse der verkehrspsychologischen Untersuchung vom
- April 2016, der ergänzenden Stellungnahme des Facharztes für Psychiatrie vom
- April 2016, sowie des amtsärztlichen Gutachtens vom
- April 2016.Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der Verwaltungsbehörde, insbesondere aus den in diesem inne liegenden Gutachten des Facharztes für Psychiatrie vom
- Februar 2016, der Ergebnisse der verkehrspsychologischen Untersuchung vom
- April 2016, der ergänzenden Stellungnahme des Facharztes für Psychiatrie vom
- April 2016, sowie des amtsärztlichen Gutachtens vom ,
- April
- Den Aussagen des Amtsarztes bzw. des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestellten medizinischen Amtssachverständigen ist der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten (Vergleich zum Erfordernis des Entgegentretens auf gleicher fachlichen Ebene bei Vorliegen eines schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens zB VwGH 25.09.2014, 2012/07/001), weshalb das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich keinen Grund sieht, an der im Verfahren hervorgekommenen gesundheitlichen Situation des Einschreiters zu zweifeln. Im Übrigen wurde im gesamten verwaltungsgerichtlichen Verfahren Gegenteiliges fundiert nicht behauptet. Aus der in der Beschwerdeschrift zitierten fachärztlichen Begutachtung kann nämlich nicht geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer die verordnete Medikation regelmäßig einnimmt. Es kann daraus nicht gefolgert werden, dass die Angaben des Beschwerdeführers gegenüber dem Mediziner der Wahrheit entsprochen haben. Im Übrigen bestätigte der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung die Aussage des bestellten medizinischen Amtssachverständigen. Aus der zeugenschaftlichen Einvernahme der die verkehrspsychologische Untersuchung durchführenden Zeugin kann glaubhaft und widerspruchsfrei abgeleitet werden, dass die verkehrspsychologische Untersuchung, die ua. die Grundlage für das amtsärztliche Gutachten gebildet hat, fachgerecht durchgeführt wurde und der Beschwerdeführer durch die Abhaltung der Testung in seiner Muttersprache die gestellte Aufgabenstellung sprachlich einwandfrei verstehen konnte. Die negative verkehrspsychologische Untersuchung basiert jedenfalls nicht auf mangelnder Sprachkenntnis bzw. Verständigungsprobleme wie in der Beschwerdeschrift behauptet. Auch wurde die verkehrspsychologische Untersuchung durch einen türkischen Dolmetsch begleitet, sodass dementsprechende Feststellungen getroffen werden konnten. Vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich kann jedenfalls nicht erkannt werden, auf welcher Rechtsgrundlage die belangte Behörde einen Dolmetsch für die verkehrspsychologische Untersuchung bestellen hätte können wie vom Einschreiter gefordert.
- Rechtslage: § 28 VwGVG lautet wie folgt:Paragraph 28, VwGVG lautet wie folgt:
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG – soweit das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz selbst nichts anderes normiert - die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG – soweit das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz selbst nichts anderes normiert - die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Die maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG) lauten auszugsweise wie folgt: „Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung § 3.
(1)Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:Paragraph 3,
(1)Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:
- […]
- gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),
- gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (Paragraphen 8 und 9), […] Gesundheitliche Eignung § 8.
(1)Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, daß er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(
- n)von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen. Die militärärztliche Feststellung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einer oder mehrerer Gruppe(
- n)gilt für die Dauer von 18 Monaten ab ihrer Ausstellung auch als solches ärztliches Gutachten.Paragraph 8,
(1)Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, daß er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(
- n)von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß Paragraph 34, zu erstellen. Die militärärztliche Feststellung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einer oder mehrerer Gruppe(
- n)gilt für die Dauer von 18 Monaten ab ihrer Ausstellung auch als solches ärztliches Gutachten.
(2)Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen.
(3)Das ärztliche Gutachten hat abschließend auszusprechen: „geeignet“, „bedingt geeignet“, „beschränkt geeignet“ oder „nicht geeignet“. Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund
- gesundheitlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen ohne Einschränkung geeignet, so hat das Gutachten „geeignet“ für diese Klassen zu lauten;
- zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet, dass er Körperersatzstücke oder Behelfe oder dass er nur Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen verwendet oder dass er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat das Gutachten „bedingt geeignet“ für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind;
- zum Lenken nur eines bestimmten Fahrzeuges nach § 2 Z 24 KFG 1967 geeignet, so hat das Gutachten „beschränkt geeignet“ zu lauten und anzugeben, durch welche körperlichen Beeinträchtigungen die Eignung beschränkt ist und in welcher Form diese körperlichen Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können;
- zum Lenken nur eines bestimmten Fahrzeuges nach Paragraph 2, Ziffer 24, KFG 1967 geeignet, so hat das Gutachten „beschränkt geeignet“ zu lauten und anzugeben, durch welche körperlichen Beeinträchtigungen die Eignung beschränkt ist und in welcher Form diese körperlichen Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können;
- zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nicht geeignet, so hat das Gutachten „nicht geeignet“ für die entsprechenden Klassen zu lauten.
(3a)Die Dauer der Befristung ist vom Zeitpunkt der Ausfertigung des amtsärztlichen Gutachtens zu berechnen.
(4)Wenn das ärztliche Gutachten die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen von der Erfüllung bestimmter Auflagen, wie insbesondere die Verwendung von bestimmten Behelfen oder die regelmäßige Beibringung einer fachärztlichen Stellungnahme abhängig macht, so sind diese Auflagen beim Lenken von Kraftfahrzeugen zu befolgen.
(5)Eine Person, deren Lenkberechtigung durch den Ablauf einer Befristung erloschen ist und die den Antrag auf Verlängerung der Lenkberechtigung vor Ablauf der Befristung gestellt hat, ist berechtigt, für längstens drei weitere Monate nach Ablauf der Befristung im Bundesgebiet Kraftfahrzeuge der entsprechenden Klasse zu lenken, wenn die rechtzeitige Verlängerung der Lenkberechtigung ohne Verschulden der betreffenden Person nicht möglich war. Über die rechtzeitige Einbringung des Antrages ist von der Behörde eine Bestätigung auszustellen, die der Lenker gemäß § 14 Abs. 1 mit sich zu führen hat. Auf die im ersten Satz genannte Berechtigung sind die Bestimmungen gemäß §§ 24 ff über die Entziehung der Lenkberechtigung sinngemäß anzuwenden. Die Berechtigung erlischt jedenfalls mit Erlassung eines abweisenden Bescheides über den Antrag auf Verlängerung der Lenkberechtigung.
(5)Eine Person, deren Lenkberechtigung durch den Ablauf einer Befristung erloschen ist und die den Antrag auf Verlängerung der Lenkberechtigung vor Ablauf der Befristung gestellt hat, ist berechtigt, für längstens drei weitere Monate nach Ablauf der Befristung im Bundesgebiet Kraftfahrzeuge der entsprechenden Klasse zu lenken, wenn die rechtzeitige Verlängerung der Lenkberechtigung ohne Verschulden der betreffenden Person nicht möglich war. Über die rechtzeitige Einbringung des Antrages ist von der Behörde eine Bestätigung auszustellen, die der Lenker gemäß Paragraph 14, Absatz eins, mit sich zu führen hat. Auf die im ersten Satz genannte Berechtigung sind die Bestimmungen gemäß Paragraphen 24, ff über die Entziehung der Lenkberechtigung sinngemäß anzuwenden. Die Berechtigung erlischt jedenfalls mit Erlassung eines abweisenden Bescheides über den Antrag auf Verlängerung der Lenkberechtigung.
(6)Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der medizinischen und psychologischen Wissenschaft und der Technik entsprechend, durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über:
- die ärztliche Untersuchung und die Erstellung des ärztlichen Gutachtens (Abs. 1 und 2); hiebei ist auch festzusetzen, unter welchen Auflagen oder Beschränkungen Personen, bei denen bestimmte gesundheitliche Beeinträchtigungen vorliegen, als zum Lenken von Kraftfahrzeugen geeignet zu gelten haben (Abs. 3 Z 2 und 3);
- die ärztliche Untersuchung und die Erstellung des ärztlichen Gutachtens (Absatz eins und 2); hiebei ist auch festzusetzen, unter welchen Auflagen oder Beschränkungen Personen, bei denen bestimmte gesundheitliche Beeinträchtigungen vorliegen, als zum Lenken von Kraftfahrzeugen geeignet zu gelten haben (Absatz 3, Ziffer 2 und 3);
- die verkehrspsychologische Untersuchung (Abs. 2) und die zu erfüllenden Mindesterfordernisse für den Nachweis der verkehrspsychologischen Eignung;
- die verkehrspsychologische Untersuchung (Absatz 2,) und die zu erfüllenden Mindesterfordernisse für den Nachweis der verkehrspsychologischen Eignung;
- die personellen und sachlichen Voraussetzungen für die Ermächtigung als verkehrspsychologische Untersuchungsstelle sowie die Voraussetzungen betreffend Zeugnisse und berufliche Erfahrung für die Tätigkeit als Verkehrspsychologe im Rahmen einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle;
- die Voraussetzungen betreffend Zeugnisse und berufliche Erfahrung für die Bestellung als sachverständiger Arzt für die Erstellung von ärztlichen Gutachten gemäß Abs. 1;
- die Voraussetzungen betreffend Zeugnisse und berufliche Erfahrung für die Bestellung als sachverständiger Arzt für die Erstellung von ärztlichen Gutachten gemäß Absatz eins,;
- die Meldepflichten des sachverständigen Arztes. Die näheren Bestimmungen gemäß Z 1, 4 und 5 sind im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen festzusetzen.Die näheren Bestimmungen gemäß Ziffer eins, 4 und 5 sind im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen festzusetzen. […]
- Abschnitt Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung Allgemeines § 24.
(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der VerkehrssicherheitParagraph 24,
(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit 1. die Lenkberechtigung zu entziehen […]
(4)Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen.
(4)Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß Paragraph 8, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. […] Dauer der Entziehung § 25.
(1)Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.Paragraph 25,
(1)Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.
(2)Bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist die Dauer der Entziehung auf Grund des gemäß § 24 Abs. 4 eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen.
(2)Bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist die Dauer der Entziehung auf Grund des gemäß Paragraph 24, Absatz 4, eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen. […]“ Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen (Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung – FSG-GV), BGBl. II Nr. 322/1997 idgF, lauten auszugsweise:Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen (Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung – FSG-GV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 322 aus 1997, idgF, lauten auszugsweise: Gesundheit § 5.
(1)Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend gesund gilt eine Person, bei der keine der folgenden Krankheiten festgestellt wurde: […]Paragraph 5,
(1)Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend gesund gilt eine Person, bei der keine der folgenden Krankheiten festgestellt wurde: […] 4. schwere psychische Erkrankungen gemäß § 13 […]:schwere psychische Erkrankungen gemäß Paragraph 13, […]: Psychische Krankheiten und Behinderungen§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Als ausreichend frei von psychischen Krankheiten im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 gelten Personen, bei denen keine Erscheinungsformen von solchen Krankheiten vorliegen, die eine Beeinträchtigung des Fahrverhaltens erwarten lassen. Wenn sich aus der Vorgeschichte oder bei der Untersuchung der Verdacht einer psychischen Erkrankung ergibt, der die psychische Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einschränken oder ausschließen würde, ist eine psychiatrische fachärztliche Stellungnahme beizubringen, die die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitbeurteilt.Als ausreichend frei von psychischen Krankheiten im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, gelten Personen, bei denen keine Erscheinungsformen von solchen Krankheiten vorliegen, die eine Beeinträchtigung des Fahrverhaltens erwarten lassen. Wenn sich aus der Vorgeschichte oder bei der Untersuchung der Verdacht einer psychischen Erkrankung ergibt, der die psychische Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einschränken oder ausschließen würde, ist eine psychiatrische fachärztliche Stellungnahme beizubringen, die die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitbeurteilt.
(2)Absatz 2,Personen, bei denen 1.Ziffer eins eine angeborene oder infolge von Krankheiten, Verletzungen oder neurochirurgischen Eingriffen erworbene schwere psychische Störung, 2.Ziffer 2 eine erhebliche geistige Behinderung, 3.Ziffer 3 ein schwerwiegender pathologischer Alterungsprozeß oder 4.Ziffer 4 eine schwere persönlichkeitsbedingte Störung des Urteilsvermögens, des Verhaltens und der Anpassung besteht, darf eine Lenkberechtigung nur dann erteilt oder belassen werden, wenn das ärztliche Gutachten auf Grund einer psychiatrischen fachärztlichen Stellungnahme, in der die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitbeurteilt wird, die Eignung bestätigt. Voraussetzung für die Entziehung der Lenkberechtigung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist ein amtsärztliches Gutachten, das in schlüssiger Weise begründet, warum der Besitzer der Lenkberechtigung nicht mehr gesundheitlich geeignet ist, Kraftfahrzeuge einer bestimmten Klasse zu lenken (vgl. VwGH 23.04.2002, 2001/11/0321).Voraussetzung für die Entziehung der Lenkberechtigung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist ein amtsärztliches Gutachten, das in schlüssiger Weise begründet, warum der Besitzer der Lenkberechtigung nicht mehr gesundheitlich geeignet ist, Kraftfahrzeuge einer bestimmten Klasse zu lenken vergleiche VwGH 23.04.2002, 2001/11/0321). Psychische Krankheiten und geistige Störungen iSd § 13 FSG-GV schließen nicht schlechthin die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen aus, sondern nur dann, wenn sie auf das Verhalten der betreffenden Person im Straßenverkehr, somit auf das Fahrverhalten, von Einfluss sein können („die eine Beeinträchtigung des Fahrverhaltens erwarten lassen“) (VwGH 24.08.1999, 99/11/0149).Psychische Krankheiten und geistige Störungen iSd Paragraph 13, FSG-GV schließen nicht schlechthin die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen aus, sondern nur dann, wenn sie auf das Verhalten der betreffenden Person im Straßenverkehr, somit auf das Fahrverhalten, von Einfluss sein können („die eine Beeinträchtigung des Fahrverhaltens erwarten lassen“) (VwGH 24.08.1999, 99/11/0149). Ob die festgestellte psychische Krankheit eine Beeinträchtigung des Fahrverhaltens erwarten lässt, hat der Amtsarzt bei Erstellung des Gutachtens gemäß § 8 Abs. 2 FSG unter Berücksichtigung der psychiatrischen fachärztlichen Stellungnahme zu beurteilen (Grundtner/Pürstl, FSG6, § 14 FSG-GV E2 mwN).Ob die festgestellte psychische Krankheit eine Beeinträchtigung des Fahrverhaltens erwarten lässt, hat der Amtsarzt bei Erstellung des Gutachtens gemäß Paragraph 8, Absatz 2, FSG unter Berücksichtigung der psychiatrischen fachärztlichen Stellungnahme zu beurteilen (Grundtner/Pürstl, FSG6, Paragraph 14, FSG-GV E2 mwN). Stützt sich das amtsärztliche Gutachten auf die Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle oder eine fachärztliche Stellungnahme, hat es sich mit diesen Stellungnahmen nachvollziehbar auseinanderzusetzen; eine verkehrspsychologische Stellungnahme hat daher Hilfsfunktion für die ärztliche Beurteilung im Rahmen des erforderlichen amtsärztlichen Gutachtens. Soll die gesundheitliche Eignung verneint werden, hat das amtsärztliche Gutachten also eine Auseinandersetzung mit einer (sei es verkehrspsychologischen, sei es fachärztlichen) Stellungnahme, in der die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitbeurteilt wurde, zu enthalten (VwGH 01.03.2016, Ra 2015/11/0120, mwN). Diese gesetzlich geforderten, verfahrensrechtlichen Vorschriften hat die belangte Behörde im behördlichen Verfahren befolgt und weist das von der Verwaltungsbehörde in ihrer Beweiswürdigung verwertete Gutachten dem widersprechende Mängel nicht auf. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht auf Grund des als schlüssig, vollständig und nachvollziehbar zu beurteilenden amtsärztlichen Gutachtens davon aus, dass beim Beschwerdeführer auf Grund der derzeit bestehenden psychischen Erkrankung die gesundheitliche Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges derzeit nicht gegeben ist. Zu den in der Beschwerdeschrift monierten verfahrensrechtlichen Mängeln im behördlichen Verfahren ist Folgendes festzuhalten: Die ständige Rechtsprechung des VwGH, wonach eine im erstinstanzlichen Verfahren erfolgte Verletzung des Parteiengehörs im Berufungsverfahren saniert werden kann, wird auf das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht übertragen - eine im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde erfolgte Verletzung des Parteiengehörs kann dann durch die mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht verbundene Möglichkeit einer Stellungnahme saniert werden, wenn der damit bekämpfte Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergegeben hat (VwGH 10.09.2015, Ra 2015/09/0056). Stützt sich der Bescheid auf Sachverständigengutachten, so ist dies nur anzunehmen, wenn darin sowohl der Befund als auch das Gutachten in allen wesentlichen Teilen dargelegt werden. Sollte dem nicht entsprochen worden sein, obliegt es der Partei, im Zuge der Erhebung des Rechtsmittels an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts mitzuwirken, dh den Tatsachenfeststellungen der bescheiderlassenden Behörde konkret entgegenzutreten. Soweit dies erforderlich ist, hat die Partei dabei von ihrem Recht auf Akteneinsicht (zB bezüglich der Unterlagen, auf welche die Sachverständigen ihre Gutachten gründen) Gebrauch zu machen (Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 45, RZ 39f). Demnach war die belangte Behörde jedenfalls nicht verpflichtet, die Ergebnisse der verkehrspsychologischen Untersuchung – neben dem Beschwerdeführer – auch dessen Sachwalter zu übermitteln.Stützt sich der Bescheid auf Sachverständigengutachten, so ist dies nur anzunehmen, wenn darin sowohl der Befund als auch das Gutachten in allen wesentlichen Teilen dargelegt werden. Sollte dem nicht entsprochen worden sein, obliegt es der Partei, im Zuge der Erhebung des Rechtsmittels an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts mitzuwirken, dh den Tatsachenfeststellungen der bescheiderlassenden Behörde konkret entgegenzutreten. Soweit dies erforderlich ist, hat die Partei dabei von ihrem Recht auf Akteneinsicht (zB bezüglich der Unterlagen, auf welche die Sachverständigen ihre Gutachten gründen) Gebrauch zu machen (Hengstschläger/Leeb, AVG2 Paragraph 45,, RZ 39f). Demnach war die belangte Behörde jedenfalls nicht verpflichtet, die Ergebnisse der verkehrspsychologischen Untersuchung – neben dem Beschwerdeführer – auch dessen Sachwalter zu übermitteln. Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden. 7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere da die Entscheidung nicht von der zitierten und als einheitlich zu beurteilenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere da die Entscheidung nicht von der zitierten und als einheitlich zu beurteilenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.641.002.2016