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{'item': 'LVwG-AV-833/001-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum13.10.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-833/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Wimmer als Einzelrichter über die Beschwerden von Frau MK und Herrn AK, beide wohnhaft in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom

  1. Juni 2016, Zl. MEW2-BA-1541/001, betreffend Zurückweisung eines Antrages vom
  2. Juni 2016 in einem Feststellungsverfahren zu prüfen, ob beim Standort ED GmbH, ***, ***, eine Betriebsanlage im Sinne der Gewerbeordnung vorliege, zu Recht erkannt:
  3. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) § 348 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994)Paragraph 348, Absatz eins, Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe:
  5. Sachverhalt Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk wurde ein Antrag von Frau MK und Herrn AK vom
  6. Juni 2016 in einem Feststellungsverfahren zu prüfen, ob beim Standort ED GmbH, ***, ***, eine Betriebsanlage im Sinne der Gewerbeordnung vorliege, zurückgewiesen. Gegen diesen Bescheid wurde von Frau MK und Herrn AK (beide gemeinsam in der Folge als „Beschwerdeführer“ bezeichnet) gleichlautend fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründet wird diese im Wesentlichen damit, dass sich die Behörde in ihrer Begründung auf den Mangel der Antragslegitimation stütze. Nicht dargelegt worden sei, ob seitens der Bezirkshauptmannschaft eine Überprüfung im Sinne der Gewerbeordnung stattgefunden habe oder nicht. § 16a NÖ Bauordnung schließe eine gleichzeitige Bewilligungspflicht nach der Gewerbeordnung (Betriebsanlagenbewilligung) nicht aus, das heißt, man könne beide Kriterien erfüllen. Begründet wird diese im Wesentlichen damit, dass sich die Behörde in ihrer Begründung auf den Mangel der Antragslegitimation stütze. Nicht dargelegt worden sei, ob seitens der Bezirkshauptmannschaft eine Überprüfung im Sinne der Gewerbeordnung stattgefunden habe oder nicht. Paragraph 16 a, NÖ Bauordnung schließe eine gleichzeitige Bewilligungspflicht nach der Gewerbeordnung (Betriebsanlagenbewilligung) nicht aus, das heißt, man könne beide Kriterien erfüllen. Beim Standort *** handle es sich um ein ehemaliges Gasthaus. Nach Ansicht der Beschwerdeführer habe die Behörde nicht überprüft, ob dieses Gasthaus durch die ED GmbH nicht im ursprünglichen Umfang betrieben werde. Dies sei der Fall und es würden somit die Kriterien einer Bewilligungspflicht nach der Gewerbeordnung vorliegen. Am Gasthaus selbst seien keine Änderungen vorgenommen worden, alle ursprünglichen Einrichtungen würden nach wie vor bestehen und würden auch benutzt werden. Laut geltender Rechtsprechung genüge der Anschein eine Betriebsanlage zu betreiben, um ein Verfahren einzuleiten. So sei bei Friseurläden oder Lebensmittelgeschäften mit 1 oder 2 Kühlanlagen in manchen Bezirken in Niederösterreich geprüft worden, ob diese bewilligungspflichtig sind. Bei Anfragen habe die Behörde auf die strenge Rechtsprechung verwiesen und habe in anderen Fällen ein Verfahren eingeleitet. Umso verwunderlicher sei das Verhalten im gegenständlichen Fall: man begnüge sich mit einer formalen Prüfung, ob Antragslegitimation gegeben sei und verweise darauf, dass kein Antrag gestellt worden sei. Es ergehe der Antrag den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk zu beheben. Der gegenständliche Verfahrensakt samt Beschwerde wurde von der Bezirkshauptmannschaft Melk mit Schreiben vom
  7. August 2016 mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vorgelegt.
  8. Rechtliches: § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet:Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet: „Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.“„Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.“ § 348 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) lautet:Paragraph 348, Absatz eins, Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) lautet: „Wird eine Gewerbeanmeldung erstattet oder um die Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage angesucht oder bei der Behörde die Feststellung beantragt, ob die Genehmigungspflicht einer Anlage im Sinne des § 74 gegeben ist, bestehen aber Zweifel, ob auf die betreffende Tätigkeit die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden sind, so hat die Behörde über diese Frage zu entscheiden. Dies gilt auch für den Fall, wenn in einem Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 366 Zweifel bestehen, ob auf die betreffende Tätigkeit die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anwendbar sind.“„Wird eine Gewerbeanmeldung erstattet oder um die Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage angesucht oder bei der Behörde die Feststellung beantragt, ob die Genehmigungspflicht einer Anlage im Sinne des Paragraph 74, gegeben ist, bestehen aber Zweifel, ob auf die betreffende Tätigkeit die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden sind, so hat die Behörde über diese Frage zu entscheiden. Dies gilt auch für den Fall, wenn in einem Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 366, Zweifel bestehen, ob auf die betreffende Tätigkeit die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anwendbar sind.“ Die Einleitung und Durchführung eines Feststellungsverfahrens gemäß § 348 Abs. 1 GewO hat ausschließlich von Amts wegen zu erfolgen (VwGH 28.01.1993, 92/04/0112; 17.09.2010, 2008/04/0165; 22.05.2012, 2010/04/0033). Eine Initiierung eines Verfahrens auf Antrag ist unzulässig (z.B. VwGH 23.04.1996, 95/04/0168);Die Einleitung und Durchführung eines Feststellungsverfahrens gemäß Paragraph 348, Absatz eins, GewO hat ausschließlich von Amts wegen zu erfolgen (VwGH 28.01.1993, 92/04/0112; 17.09.2010, 2008/04/0165; 22.05.2012, 2010/04/0033). Eine Initiierung eines Verfahrens auf Antrag ist unzulässig (z.B. VwGH 23.04.1996, 95/04/0168); Parteistellung in einem solchen Verfahren kommt sowohl dem Gewerbeanmelder (im Falle eines Verfahrens gemäß § 5; 339 GewO), dem Projektwerber (im Falle eines Verfahrens gemäß § 74 GewO), aber auch dem Beschuldigten eines Verwaltungsstrafverfahrens wegen § 366 GewO zu; diese sind dem Feststellungsverfahren gemäß § 8 AVG beizuziehen, da sich die behördliche Feststellung auf ihre rechtlich anerkannten Interessen auswirken könnte (§ 8 AVG). Parteistellung in einem solchen Verfahren kommt sowohl dem Gewerbeanmelder (im Falle eines Verfahrens gemäß Paragraph 5,; 339 GewO), dem Projektwerber (im Falle eines Verfahrens gemäß Paragraph 74, GewO), aber auch dem Beschuldigten eines Verwaltungsstrafverfahrens wegen Paragraph 366, GewO zu; diese sind dem Feststellungsverfahren gemäß Paragraph 8, AVG beizuziehen, da sich die behördliche Feststellung auf ihre rechtlich anerkannten Interessen auswirken könnte (Paragraph 8, AVG). Demgegenüber sind bspw. Amtsparteien eines Betriebsanlagenverfahrens dem Feststellungsverfahren gemäß § 348 nicht beizuziehen (zB das Arbeitsinspektorat). (siehe Raschauer in G/S/W, § 348 Rz 19)Demgegenüber sind bspw. Amtsparteien eines Betriebsanlagenverfahrens dem Feststellungsverfahren gemäß Paragraph 348, nicht beizuziehen (zB das Arbeitsinspektorat). (siehe Raschauer in G/S/W, Paragraph 348, Rz 19)
  9. Erwägungen: Bei den Beschwerdeführern handelt es sich im Gegenstand - betreffend die ED GmbH im Standort ***, *** - weder um Gewerbeanmelder, Projektwerber oder Beschuldigte in einem Verwaltungsstrafverfahren. Nur als solche hätten sie Parteistellung in einem allfälligen Verfahren nach § 348 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), wären aber selbst dann nicht antragslegitimiert, da ein solches Verfahren eben nur von Amts wegen eingeleitet werden darf. Den Nachbarn kommt in diesen Verfahren im Übrigen keine Parteistellung zu, da sich eine behördliche Feststellung dahingehend auf deren rechtlich anerkannte Interessen nicht auswirken kann.Bei den Beschwerdeführern handelt es sich im Gegenstand - betreffend die ED GmbH im Standort ***, *** - weder um Gewerbeanmelder, Projektwerber oder Beschuldigte in einem Verwaltungsstrafverfahren. Nur als solche hätten sie Parteistellung in einem allfälligen Verfahren nach Paragraph 348, Absatz eins, Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), wären aber selbst dann nicht antragslegitimiert, da ein solches Verfahren eben nur von Amts wegen eingeleitet werden darf. Den Nachbarn kommt in diesen Verfahren im Übrigen keine Parteistellung zu, da sich eine behördliche Feststellung dahingehend auf deren rechtlich anerkannte Interessen nicht auswirken kann. Aus diesem Grund wurde von der Bezirkshauptmannschaft Melk den Beschwerdeführern die Antragslegitimation hinsichtlich der von ihnen begehrten Feststellungen gemäß § 348 GewO verwehrt und wurden die Anträge zu Recht zurückgewiesen.Aus diesem Grund wurde von der Bezirkshauptmannschaft Melk den Beschwerdeführern die Antragslegitimation hinsichtlich der von ihnen begehrten Feststellungen gemäß Paragraph 348, GewO verwehrt und wurden die Anträge zu Recht zurückgewiesen. Folglich führt auch die gegenständliche Beschwerde zu keinem Erflog und war diese als unbegründet abzuweisen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht wurde von den Beschwerdeführern nicht beantragt. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG war auch von einer Verhandlung abzusehen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (vgl. dazu z.B. VwGH vom 15.05.2014, 2012/05/0087). Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht fest.Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht wurde von den Beschwerdeführern nicht beantragt. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG war auch von einer Verhandlung abzusehen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen vergleiche dazu z.B. VwGH vom 15.05.2014, 2012/05/0087). Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht fest. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.833.001.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.