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{'item': 'LVwG-AV-862/001-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum13.10.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-862/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Leisser als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn MK, vertreten durch Mag. Gunter Österreicher, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom

  1. Juli 2016, Zl. HLS3-W-1211/002, betreffend die Abweisung des am
  2. April 2016 gestellten Antrages auf Ausstellung eines Waffenpasses, zu Recht erkannt:
  3. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision zulässig., Rechtsgrundlagen:§ 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)Rechtsgrundlagen:, Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Entscheidungsgründe: Mit der angefochtenen Entscheidung der belangten Behörde vom
  5. Juli 2016 wurde der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses unter Hinweis auf die Bestimmungen der §§ 10, 21 Abs. 2 und 22 Abs. 2 Waffengesetz, sowie § 6 der zweiten Waffengesetz-Durchführungsverordnung abgewiesen.Mit der angefochtenen Entscheidung der belangten Behörde vom
  6. Juli 2016 wurde der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses unter Hinweis auf die Bestimmungen der Paragraphen 10, 21, Absatz 2 und 22 Absatz 2, Waffengesetz, sowie Paragraph 6, der zweiten Waffengesetz-Durchführungsverordnung abgewiesen. Begründend hat die Behörde diesbezüglich auf das Verwaltungsgeschehen verwiesen und nach Zitat der rechtlich relevanten Bestimmungen ausgeführt, es obliege auf Basis der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dem Antragsteller, einen Rechtfertigungsgrund im Sinne des § 23 Abs. 2 Waffengesetz Begründend hat die Behörde diesbezüglich auf das Verwaltungsgeschehen verwiesen und nach Zitat der rechtlich relevanten Bestimmungen ausgeführt, es obliege auf Basis der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dem Antragsteller, einen Rechtfertigungsgrund im Sinne des Paragraph 23, Absatz 2, Waffengesetz glaubhaft zu machen und initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen spricht, womit den Antragsteller eine erhöhte Behauptungslast treffe. Der Antragsteller sei Jagdaufseher für das Genossenschaftsjagdgebiet ***. Die Behörde habe in die Abschlusslisten der Jahre 2011 bis 2015 des Genossenschaftsjagdgebietes *** Einsicht genommen. In diesen Jahren seien jährlich 7 bzw. 8 (im Jahr 2012) Stück Rehwild, zwischen 5 und 28 Feldhasen bzw. zwischen 0 und 4 Fasane erlegt worden. Aufgrund dieser jährlichen Abschusszahlen sei mit hoher Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass der Antragsteller im Zuge der Ausübung seiner Tätigkeit als Jagdaufseher in diesem Jagdgebiet mit einem Wilderer in Kontakt kommen werde. Eine besondere Gefahrenlage werde daher in diesem Zusammenhang nicht zu erwarten sein. Der Behörde sei auch nicht bekannt, dass es in diesem Jagdrevier jemals zu Wilderei gekommen wäre. Aufgrund der Bestimmungen des § 72 NÖ Jagdgesetz seien bestätigte und beeidigte Jagdaufseher berechtigt, in Ausübung ihres Dienstes unter anderem eine Faustfeuerwaffe zu tragen und unter bestimmten Umständen von dieser Waffe Gebrauch zu machen. Keinesfalls könne daraus abgeleitet werden, dass alleine aufgrund dieser Bestimmung, entgegen den Vorgaben des Waffengesetzes, ein Rechtsanspruch auf die Ausstellung eines Waffenpasses bestehe. Die Bestimmungen des Waffengesetzes seien jedenfalls höherwertig anzusehen als jene des NÖ Jagdgesetzes. Die Behörde sehe deshalb keinen vorliegenden Grund, der die Ausstellung eines Waffenpasses für den Antragsteller ermöglichen würde. Diesem sei es sohin nicht gelungen, der Behörde glaubhaft zu machen, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder eingefriedeter Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt sei, welchen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden könne.glaubhaft zu machen und initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen spricht, womit den Antragsteller eine erhöhte Behauptungslast treffe. Der Antragsteller sei Jagdaufseher für das Genossenschaftsjagdgebiet ***. Die Behörde habe in die Abschlusslisten der Jahre 2011 bis 2015 des Genossenschaftsjagdgebietes *** Einsicht genommen. In diesen Jahren seien jährlich 7 bzw. 8 (im Jahr 2012) Stück Rehwild, zwischen 5 und 28 Feldhasen bzw. zwischen 0 und 4 Fasane erlegt worden. Aufgrund dieser jährlichen Abschusszahlen sei mit hoher Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass der Antragsteller im Zuge der Ausübung seiner Tätigkeit als Jagdaufseher in diesem Jagdgebiet mit einem Wilderer in Kontakt kommen werde. Eine besondere Gefahrenlage werde daher in diesem Zusammenhang nicht zu erwarten sein. Der Behörde sei auch nicht bekannt, dass es in diesem Jagdrevier jemals zu Wilderei gekommen wäre. Aufgrund der Bestimmungen des Paragraph 72, NÖ Jagdgesetz seien bestätigte und beeidigte Jagdaufseher berechtigt, in Ausübung ihres Dienstes unter anderem eine Faustfeuerwaffe zu tragen und unter bestimmten Umständen von dieser Waffe Gebrauch zu machen. Keinesfalls könne daraus abgeleitet werden, dass alleine aufgrund dieser Bestimmung, entgegen den Vorgaben des Waffengesetzes, ein Rechtsanspruch auf die Ausstellung eines Waffenpasses bestehe. Die Bestimmungen des Waffengesetzes seien jedenfalls höherwertig anzusehen als jene des NÖ Jagdgesetzes. Die Behörde sehe deshalb keinen vorliegenden Grund, der die Ausstellung eines Waffenpasses für den Antragsteller ermöglichen würde. Diesem sei es sohin nicht gelungen, der Behörde glaubhaft zu machen, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder eingefriedeter Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt sei, welchen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden könne. Mit der fristgerecht gegen diese Entscheidung erhobenen Beschwerde wird diese wegen inhaltlicher (materieller) Rechtswidrigkeit vollinhaltlich angefochten. Nach teilweiser Wiedergabe der Begründung der angefochtenen Entscheidung wird zum Beschwerdepunkt der materiellen Rechtswidrigkeit vorgebracht, die Behauptung der Behörde, der Beschwerdeführer hätte nicht glaubhaft gemacht, dass er außerhalb von Wohn- und Betriebsräumen oder eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt sei, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden könne, sei gänzlich unrichtig. Vielmehr habe der Beschwerdeführer ausgeführt, dass er als Jagdaufseher mit dem Dienstabzeichen *** im Genossenschaftsjagdgebiet *** beeidigt worden sei und sohin die Jagdaufsicht tatsächlich ausübe. Dies sei beweisbar durch die Kopie des Ausweises für den Dienst als beeidete Wache, die Kopie der Jagdkarte und auch die Einvernahme des Beschwerdeführers. Als beeidete Wache bzw. Jagdaufseher habe er den Status einer öffentlichen Waffe (gemeint Wache) und als solche polizeiliche Aufgaben wahrzunehmen. Er sei der verlängerte Arm der Behörde, wenn es um die Einhaltung der Bestimmungen des Jagdrechtes gehe. Dies sei völlig unabhängig von der Behauptung der belangten Behörde, welche Art von Wild und welche Anzahl von Wild in einem Jagdgebiet erlegt werde. Tatsache sei, dass es dem Jagdschutzorgan möglich sein müsse, in Ausübung seiner Tätigkeit als Beamter den Jagdschutz zu gewährleisten, wobei nochmals ausdrücklich auf den § 64 Abs. 1 NÖ Jagdgesetz verwiesen werde. Insbesondere seien Jagdaufseher verpflichtet, Personen, die des Wilddiebstahls verdächtig sind oder jagdrechtlichen Vorschriften zuwiderhandeln, anzuhalten, ihre Person festzustellen und ihnen gefangenes oder erlegtes Wild, Eier des Federwildes, Abwurfstangen, Waffen und Fanggeräte abzunehmen und zu diesem Zwecke Behältnisse und Transportmittel zu durchsuchen. Aufgrund dieser Bestimmungen sehe § 71 NÖ Jagdgesetz vor, dass Jagdaufseher in Ausübung ihres Dienstes, wenn sie das vorgeschriebene Dienstabzeichen sichtbar tragen, als öffentliche Wachen anzusehen sind und ihnen daher der besondere Schutz den das Strafgesetzbuch Beamten einräumt (§ 74 StGB), zuteil wird. Aus diesem Grund bestimme § 72 NÖ Jagdgesetz, dass Jagdaufseher berechtigt seien, in Ausübung ihres Dienstes ein Jagdgewehr, eine Faustfeuerwaffe sowie ein kurze Seitenwaffe zu tragen und von diesen Waffen Gebrauch zu machen, wenn ein rechtswidriger Angriff auf Leib oder Leben ihrer eigenen oder einer anderen Person unternommen wird oder unmittelbar droht oder wenn eine mit einer Schusswaffe versehene Person, die beim verbotswidrigen Durchstreifen des Jagdgebietes betreten wird, die Waffe nach Aufforderung nicht sofort ablegt oder die abgelegte Waffe ohne Erlaubnis des Jagdaufsehers wieder aufnimmt. Der Gebrauch der Waffe ist jedoch nur insoweit zulässig, als er zur Abwehr des unternommenen oder drohenden Angriffes notwendig ist.Dies sei völlig unabhängig von der Behauptung der belangten Behörde, welche Art von Wild und welche Anzahl von Wild in einem Jagdgebiet erlegt werde. Tatsache sei, dass es dem Jagdschutzorgan möglich sein müsse, in Ausübung seiner Tätigkeit als Beamter den Jagdschutz zu gewährleisten, wobei nochmals ausdrücklich auf den Paragraph 64, Absatz eins, NÖ Jagdgesetz verwiesen werde. Insbesondere seien Jagdaufseher verpflichtet, Personen, die des Wilddiebstahls verdächtig sind oder jagdrechtlichen Vorschriften zuwiderhandeln, anzuhalten, ihre Person festzustellen und ihnen gefangenes oder erlegtes Wild, Eier des Federwildes, Abwurfstangen, Waffen und Fanggeräte abzunehmen und zu diesem Zwecke Behältnisse und Transportmittel zu durchsuchen. Aufgrund dieser Bestimmungen sehe Paragraph 71, NÖ Jagdgesetz vor, dass Jagdaufseher in Ausübung ihres Dienstes, wenn sie das vorgeschriebene Dienstabzeichen sichtbar tragen, als öffentliche Wachen anzusehen sind und ihnen daher der besondere Schutz den das Strafgesetzbuch Beamten einräumt (Paragraph 74, StGB), zuteil wird. Aus diesem Grund bestimme Paragraph 72, NÖ Jagdgesetz, dass Jagdaufseher berechtigt seien, in Ausübung ihres Dienstes ein Jagdgewehr, eine Faustfeuerwaffe sowie ein kurze Seitenwaffe zu tragen und von diesen Waffen Gebrauch zu machen, wenn ein rechtswidriger Angriff auf Leib oder Leben ihrer eigenen oder einer anderen Person unternommen wird oder unmittelbar droht oder wenn eine mit einer Schusswaffe versehene Person, die beim verbotswidrigen Durchstreifen des Jagdgebietes betreten wird, die Waffe nach Aufforderung nicht sofort ablegt oder die abgelegte Waffe ohne Erlaubnis des Jagdaufsehers wieder aufnimmt. Der Gebrauch der Waffe ist jedoch nur insoweit zulässig, als er zur Abwehr des unternommenen oder drohenden Angriffes notwendig ist. Als vollkommen unbegründet bzw. willkürlich sei es anzusehen, dass die Behörde ein Maß daran halte, welche und wieviel Jagdwildarten in einem Jagdgebiet geschossen würden, dies um dadurch eine Qualifikation bzw. Berechtigung zum Führen einer Faustfeuerwaffe abzuleiten. Schon aus diesem Grunde sei die angefochtene Entscheidung rechtswidrig. Ebenfalls als inhaltliche Rechtswidrigkeit sei die Tatsache aufzuzeigen, dass die Behörde lediglich ausführe, dass das NÖ Jagdgesetz das geringwertigere Gesetz sei, welchem das Waffengesetz vorgehe. Eine weitere Begründung führe die Behörde für ihre Entscheidung nicht aus und sei diese Entscheidung deshalb auch mangels Begründung anfechtbar. Ausdrücklich werde vorgebracht, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung 87/01/0010 vom 10.06.1987 festgehalten habe, dass ein Fischereiwachorgan zu einem Vorgehen gegen Rechtsbrecher auch in einsamen bzw. wenig begangenen Gegenden verpflichtet sei, durch welche es im Hinblick auf die an derartige Rechtsverletzungen geknüpfte, hohe Strafdrohung auch zu Zeiten geordneter wirtschaftlicher Verhältnisse und hinreichender Versorgungslage der Bevölkerung der Gefahr von gewaltsamen, allenfalls auch bewaffneten Angriffen gegen seine Person ausgesetzt sei. Damit hebe sich die Gefahrenlage, welcher sich der Beschwerdeführer auszusetzen verpflichtet sei, wesentlich von dem jedermann außerhalb seines Wohn- oder Betriebsbereiches oder seiner eingefriedeten Liegenschaften betreffenden Sicherheitsrisikos ab, wobei sich bei Vorliegen entsprechender Umstände zur Abwehr dieser Gefahren der Einsatz von Faustfeuerwaffen als erforderlich erweisen könne. Dieselben Ausführungen seien auch bzw. insbesondere im gegenständlichen Fall eines Jagdwacheorgans zutreffend. Dieses könne in Ausübung des Schutzes nach den Bestimmungen des Jagdgesetzes im Zuge eines Zwischenfalles nicht ausreichend Hilfe holen. Aufgrund der Größe des Genossenschaftsjagdgebietes sei es unmöglich, unmittelbar weitere Personen bzw. Passanten anzutreffen, weil das Gebiet viel zu weitläufig sei. Aus demselben Grund wie in der zitierten Entscheidung müsse aufgrund der seitens des Gesetzes eingeräumten Verpflichtungen einem Jagdaufseher zugestanden werden, sich allenfalls auch mit Waffengewalt bzw. mit einer Faustfeuerwaffe zu verteidigen bzw. seinen Aufforderungen im Fall einer Bedrohung mittels Faustfeuerwaffe Nachdruck zu verleihen. Ebenso habe der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis 88/01/0201 vom 23.11.1988 entschieden, dass die belangte Behörde im Beschwerdefall als Folge einer zu engen Auslegung des § 18 Waffengesetz zu Unrecht einen Bedarf des Beschwerdeführers zum Führen einer Faustfeuerwaffe gemäß § 17 Abs. 2 erster Satz des Gesetzes verneint habe. Die belangte Behörde habe damals im angefochtenen Bescheid hervorgehoben, dass diese Umschreibung möglichen Vorgehens von Fischereischutzorganen lediglich in Form der Erteilung entsprechender Befugnisse in das Gesetz Eingang gefunden habe und daraus den Schluss gezogen, nach der oberösterreichischen Rechtslage seien Fischereischutzorgane nicht gezwungen, sich in Gefahren zu begeben, die sich wesentlich von dem Sicherheitsrisiko, dem jedermann ausgesetzt sei, deutlich erkennbar abheben würden. Dieser Argumentation der belangten Behörde stehe entgegen, dass die Frage des Bedarfs am Führen einer Faustfeuerwaffe vor allem anhand der tatsächlichen Verhältnisse zu beurteilen sei. Hierbei ergebe sich aber, dass ungeachtet der gegenüber dem Bundesland Kärnten anders gelagerten landesrechtlichen Situation auch ein nach dem Oberösterreichischen Fischereigesetz bestelltes Fischereischutzorgan in Ausübung seines Dienstes, bei dem es verpflichtet sei, auf die Einhaltung der Rechtsordnung zu achten, im Verhältnis zu dem jedermann treffenden Sicherheitsrisiko, erhöhten Gefahren ausgesetzt sei. Diese erhöhte Gefahrenlage ergebe sich einerseits daraus, dass das Erfordernis des Einschreitens eines Fischereischutzorganes in vielen Fällen in einsamen Gegenden, in denen die Hilfe von Organen der Sicherheitspolizei nicht oder nicht rechtzeitig erwirkt werden könne, geboten wäre. Andererseits könne aufgrund der in den §§ 137, 138 StGB festgelegten hohen Strafdrohungen für die Verletzung fremder Fischereirechte nicht ausgeschlossen werden, dass sich von Fischereischutzorganen betretene Rechtsbrecher ihrer Anhaltung und bei der Feststellung ihrer Personalien gewaltsam oder allenfalls auch unter Anwendung von Waffen widersetzen würden. Die den Oberösterreichischen Fischereischutzorganen eingeräumte Gleichstellung mit Beamten im Sinn des Strafgesetzbuches könne in diesem Zusammenhang nicht als allein ausreichender Schutz, diese erhöhte Gefahrenlage auszugleichen, angesehen werden. Vielmehr könne es sich als erforderlich erweisen, bei Vorliegen entsprechender Umstände diesen Gefahren durch den Einsatz von Faustfeuerwaffen angemessen zu begegnen. Im Hinblick auf die nur während der Ausübung des Dienstes als Fischereischutzorgan gegebene erhöhte Gefahrenlage erscheine es allerdings zulässig, in Anwendung des § 17 Abs. 3 Waffengesetz die Befugnis zum Führen von Faustfeuerwaffen auf die Dauer dieser Tätigkeit zu beschränken. Selbiges gelte auch für ein Jagdschutzorgan.Ebenso habe der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis 88/01/0201 vom 23.11.1988 entschieden, dass die belangte Behörde im Beschwerdefall als Folge einer zu engen Auslegung des Paragraph 18, Waffengesetz zu Unrecht einen Bedarf des Beschwerdeführers zum Führen einer Faustfeuerwaffe gemäß Paragraph 17, Absatz 2, erster Satz des Gesetzes verneint habe. Die belangte Behörde habe damals im angefochtenen Bescheid hervorgehoben, dass diese Umschreibung möglichen Vorgehens von Fischereischutzorganen lediglich in Form der Erteilung entsprechender Befugnisse in das Gesetz Eingang gefunden habe und daraus den Schluss gezogen, nach der oberösterreichischen Rechtslage seien Fischereischutzorgane nicht gezwungen, sich in Gefahren zu begeben, die sich wesentlich von dem Sicherheitsrisiko, dem jedermann ausgesetzt sei, deutlich erkennbar abheben würden. Dieser Argumentation der belangten Behörde stehe entgegen, dass die Frage des Bedarfs am Führen einer Faustfeuerwaffe vor allem anhand der tatsächlichen Verhältnisse zu beurteilen sei. Hierbei ergebe sich aber, dass ungeachtet der gegenüber dem Bundesland Kärnten anders gelagerten landesrechtlichen Situation auch ein nach dem Oberösterreichischen Fischereigesetz bestelltes Fischereischutzorgan in Ausübung seines Dienstes, bei dem es verpflichtet sei, auf die Einhaltung der Rechtsordnung zu achten, im Verhältnis zu dem jedermann treffenden Sicherheitsrisiko, erhöhten Gefahren ausgesetzt sei. Diese erhöhte Gefahrenlage ergebe sich einerseits daraus, dass das Erfordernis des Einschreitens eines Fischereischutzorganes in vielen Fällen in einsamen Gegenden, in denen die Hilfe von Organen der Sicherheitspolizei nicht oder nicht rechtzeitig erwirkt werden könne, geboten wäre. Andererseits könne aufgrund der in den Paragraphen 137, 138, StGB festgelegten hohen Strafdrohungen für die Verletzung fremder Fischereirechte nicht ausgeschlossen werden, dass sich von Fischereischutzorganen betretene Rechtsbrecher ihrer Anhaltung und bei der Feststellung ihrer Personalien gewaltsam oder allenfalls auch unter Anwendung von Waffen widersetzen würden. Die den Oberösterreichischen Fischereischutzorganen eingeräumte Gleichstellung mit Beamten im Sinn des Strafgesetzbuches könne in diesem Zusammenhang nicht als allein ausreichender Schutz, diese erhöhte Gefahrenlage auszugleichen, angesehen werden. Vielmehr könne es sich als erforderlich erweisen, bei Vorliegen entsprechender Umstände diesen Gefahren durch den Einsatz von Faustfeuerwaffen angemessen zu begegnen. Im Hinblick auf die nur während der Ausübung des Dienstes als Fischereischutzorgan gegebene erhöhte Gefahrenlage erscheine es allerdings zulässig, in Anwendung des Paragraph 17, Absatz 3, Waffengesetz die Befugnis zum Führen von Faustfeuerwaffen auf die Dauer dieser Tätigkeit zu beschränken. Selbiges gelte auch für ein Jagdschutzorgan. Nach Zitat der §§ 137 und 138 StGB verweist der Beschwerdeführer nochmals auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes 88/01/0201 vom 23.11.1988, wonach schon aufgrund des angedrohten hohen Strafmaßes von drei Jahren mit einer dermaßen hohen Delinquenz eines Täters zu rechnen sei, dass die Verwendung einer Faustfeuerwaffe geboten erscheine. Ebenso weist er nochmals darauf hin, dass ein beeideter Jagdaufseher schon ex lege nach den Bestimmungen des § 72 NÖ Jagdgesetz zum Führen einer Faustfeuerwaffe berechtigt sei. Der Jagdaufseher sei als öffentliche Wache gemäß den Bestimmungen des § 74 StGB als Beamter im Sinne des Strafgesetzbuches einzustufen und genieße dieselben Rechte und Pflichten. Ebenso nicht nachvollziehbar sei das plötzliche Beurteilungskriterium der belangten Behörde, wonach nunmehr für Jagdaufseher kein Waffenpass mehr ausgestellt werde. Bis vor einigen Jahren sei es gang und gäbe gewesen, ohne weitere Nachweise unter Vorlage der beeidigten Jagdaufsicht, einen Waffenpass zu erhalten. Es werde deshalb auf das Gleichheitsgebot verwiesen, wonach keine Person unter derselben Sach- und Rechtslage anders behandelt werden dürfe als eine andere Person. Somit werde dem Sachlichkeitsgebot, Gleiches gleich und Ungleiches ungleich zu behandeln, nicht Genüge getan und sei die angefochtene Entscheidung auch aus diesem Grunde mit Rechtswidrigkeit behaftet.Nach Zitat der Paragraphen 137 und 138 StGB verweist der Beschwerdeführer nochmals auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes 88/01/0201 vom 23.11.1988, wonach schon aufgrund des angedrohten hohen Strafmaßes von drei Jahren mit einer dermaßen hohen Delinquenz eines Täters zu rechnen sei, dass die Verwendung einer Faustfeuerwaffe geboten erscheine. Ebenso weist er nochmals darauf hin, dass ein beeideter Jagdaufseher schon ex lege nach den Bestimmungen des Paragraph 72, NÖ Jagdgesetz zum Führen einer Faustfeuerwaffe berechtigt sei. Der Jagdaufseher sei als öffentliche Wache gemäß den Bestimmungen des Paragraph 74, StGB als Beamter im Sinne des Strafgesetzbuches einzustufen und genieße dieselben Rechte und Pflichten. Ebenso nicht nachvollziehbar sei das plötzliche Beurteilungskriterium der belangten Behörde, wonach nunmehr für Jagdaufseher kein Waffenpass mehr ausgestellt werde. Bis vor einigen Jahren sei es gang und gäbe gewesen, ohne weitere Nachweise unter Vorlage der beeidigten Jagdaufsicht, einen Waffenpass zu erhalten. Es werde deshalb auf das Gleichheitsgebot verwiesen, wonach keine Person unter derselben Sach- und Rechtslage anders behandelt werden dürfe als eine andere Person. Somit werde dem Sachlichkeitsgebot, Gleiches gleich und Ungleiches ungleich zu behandeln, nicht Genüge getan und sei die angefochtene Entscheidung auch aus diesem Grunde mit Rechtswidrigkeit behaftet. Aus den dargelegten Gründen beantragte der Beschwerdeführer, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die ersatzlose Behebung der angefochtenen Entscheidung und dem Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses stattzugeben. Im Zuge der anberaumten mündlichen Verhandlung wurde seitens des Beschwerdeführers nochmal ergänzend ausgeführt und darauf hingewiesen, dass er als Jagdaufseher, welche Stellung ihm unstrittig zukomme, eine Gefahrenabwehr mittels Langwaffe faktisch unmöglich sei, zumal sich einerseits auf der Büchse ein Zielfernrohr befinde, sowie die Schrotflinte aufgrund ihrer Streuung nach der Schussabgabe wahrscheinlich den Tod eines etwaigen Angreifers zur Folge habe, Ebenfalls verwies er darauf, dass sich aus allen Jagdgesetzen der österreichischen Bundesländer eine Berechtigung der Jagdaufseher ableite, in Ausübung dieser Funktion eine Faustfeuerwaffe zu führen. Diesem Vorbringen wurde seitens der belangten Behörde dahingehend widersprochen, dass auch bei Jagdaufsehern eine Prüfung entsprechend dem Waffengesetz hinsichtlich der besonderen Gefahren vorzunehmen wäre, welchen der Antragsteller ausgesetzt sei, weshalb die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Entscheidung beantragt wurde. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:Unstrittig ist zunächst festzustellen, dass dem Beschwerdeführer von der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn ein Ausweis für den Dienst als beeidete Wache in seiner Eigenschaft als Jagdaufseher für das Genossenschaftsjagdgebiet *** ausgestellt wurde, er in Ausübung seines Dienstes als öffentliche Wache anzusehen ist und als solche den besonderen Schutz genießt, welchen das Strafgesetzbuch in seinem § 74 Beamten einräumt.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:, , Unstrittig ist zunächst festzustellen, dass dem Beschwerdeführer von der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn ein Ausweis für den Dienst als beeidete Wache in seiner Eigenschaft als Jagdaufseher für das Genossenschaftsjagdgebiet *** ausgestellt wurde, er in Ausübung seines Dienstes als öffentliche Wache anzusehen ist und als solche den besonderen Schutz genießt, welchen das Strafgesetzbuch in seinem Paragraph 74, Beamten einräumt. Aus der Bestimmung des § 21 Abs. 2 Waffengesetz leitet sich ab, dass die Behörde verlässlichen EWR-Bürgern, die das
  7. Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpass auszustellen hat. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verlässliche Menschen, die das
  8. Lebensjahr vollendet haben, liegt im Ermessen der Behörde.Aus der Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 2, Waffengesetz leitet sich ab, dass die Behörde verlässlichen EWR-Bürgern, die das
  9. Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpass auszustellen hat. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verlässliche Menschen, die das
  10. Lebensjahr vollendet haben, liegt im Ermessen der Behörde. Gemäß § 22 Abs. 2 Waffengesetz ist ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 2 jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann.Gemäß Paragraph 22, Absatz 2, Waffengesetz ist ein Bedarf im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann. Entsprechend der zweiten Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Durchführung des Waffengesetzes darf nach deren § 6 das der Behörde in § 21 Abs. 2 Waffengesetz eingeräumte Ermessen nur im Rahmen privater Interessen geübt werden, die einen Bedarf (§ 22 Abs. 2 Waffengesetz) nahe kommen.Entsprechend der zweiten Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Durchführung des Waffengesetzes darf nach deren Paragraph 6, das der Behörde in Paragraph 21, Absatz 2, Waffengesetz eingeräumte Ermessen nur im Rahmen privater Interessen geübt werden, die einen Bedarf (Paragraph 22, Absatz 2, Waffengesetz) nahe kommen. Auf Basis dieser Rechtslage ist es Sache des Waffenpasswerbers, das Vorliegen eines Bedarfes zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen nachzuweisen und im Anwendungsbereich des § 22 Abs. 2 Waffengesetz die dort geforderte besondere Gefahrenlage, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann, glaubhaft zu machen. Der Waffenpasswerber hat deshalb – macht er eine besondere Gefährdung geltend – im Verwaltungsverfahren konkret und in substantieller Weise im Einzelnen darzulegen, woraus er für seine Person die geforderte besondere Gefahrenlage ableitet, sowie diese Gefahr für ihn gleichsam zwangsläufig erwachse und dass es sich hiebei um eine solche qualifizierte Gefahr handelt, welcher am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann. Bloße Vermutungen und Befürchtungen einer möglichen Bedrohung reichen zur Darlegung einer Gefährdung nicht aus, solange sich Verdachtsgründe nicht derart verdichten, dass sich schlüssig eine konkrete Gefährdung ergibt (vgl. VwGH am
  11. Jänner 2006, Zl. 2005/03/0062).Auf Basis dieser Rechtslage ist es Sache des Waffenpasswerbers, das Vorliegen eines Bedarfes zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen nachzuweisen und im Anwendungsbereich des Paragraph 22, Absatz 2, Waffengesetz die dort geforderte besondere Gefahrenlage, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann, glaubhaft zu machen. Der Waffenpasswerber hat deshalb – macht er eine besondere Gefährdung geltend – im Verwaltungsverfahren konkret und in substantieller Weise im Einzelnen darzulegen, woraus er für seine Person die geforderte besondere Gefahrenlage ableitet, sowie diese Gefahr für ihn gleichsam zwangsläufig erwachse und dass es sich hiebei um eine solche qualifizierte Gefahr handelt, welcher am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann. Bloße Vermutungen und Befürchtungen einer möglichen Bedrohung reichen zur Darlegung einer Gefährdung nicht aus, solange sich Verdachtsgründe nicht derart verdichten, dass sich schlüssig eine konkrete Gefährdung ergibt vergleiche VwGH am
  12. Jänner 2006, Zl. 2005/03/0062). Die zur Darlegung eines Bedarfs wegen einer besonderen Gefahrenlage ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich auch auf die Anforderungen hinsichtlich der Geltendmachung aufgrund eines jagdlichen Bedarfs übertragen werden. Die Stellung des Beschwerdeführers als Jagdaufseher wird seitens des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich ebenso wie von der belangten Behörde nicht als ausreichend erachtet, dass ihm alleine daraus die Berechtigung auf das zusätzliche Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe (Faustfeuerwaffe) zukäme, bzw. er nur aufgrund der Bestimmungen des NÖ Jagdgesetzes berechtigt wäre diese zu führen. Vielmehr ist im Sinne des Waffengesetzes zusätzlich glaubhaft zu machen, dass in derartigen Situationen eine genehmigungspflichtige Schusswaffe geradezu erforderlich ist und auf andere Weise der Bedarf nicht befriedigt oder das bedarfsbegründende Ziel nicht erreicht werden kann, ebenso hat der Antragsteller darzulegen, dass er selbst mit einer hohen Wahrscheinlichkeit in die bedarfsbegründete Situation kommt. Soweit seitens des Beschwerdeführers hier wiederum auf seine Stellung als Jagdaufseher verwiesen wird, sowie er dazu Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes aus den Jahren 1987 und 1988 anführt, nach welchen Fischereischutzorganen in Ausübung ihres Dienstes aufgrund der gegebenen erhöhten Gefahrenlage die Berechtigung zum Führen von Faustfeuerwaffen für die Dauer dieser Tätigkeit zuerkannt wurde, wobei er gleichzeitig auf die Ähnlichkeit dieser beiden Funktionen und die sich daraus ergebenden Befugnisse verweist, ist nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes dahingehend zu differenzieren, dass Jagdaufseher in Ausübung ihrer Funktion bereits Langwaffen mit sich führen, dies im Gegensatz zu beeideten Fischereischutzorganen, weshalb hier die Gefahrenlage bei Durchführung einer Anhaltung von vorneherein bereits anders gelagert ist. Ebenso kann nicht erkannt werden, dass eine etwaige Anhaltung durch das Jagdschutzorgan nicht mit den mitgeführten Langwaffen durchgeführt werden könne, sondern zusätzlich noch eine Faustfeuerwaffe notwendig wäre. Ebenso sind plötzliche Angriffshandlungen einer angehaltenen Personen gegen ein mit Langwaffen ausgestattetes Jagdschutzorgan, wobei diese Langwaffen durchaus als adäquates und abschreckendes Verteidigungsmittel zu sehen sind, praktisch auszuschließen, dies auch im Hinblick auf die sich aus der angefochtenen Entscheidung ergebende tatsächliche jährliche Abschusszahl an Wildtieren im Revier und den daraus zu ziehenden Schluss auf die Größe dieses Jagdgebietes, bzw. die Wahrscheinlichkeit, dass in diesem Personen oder Wilderer angehalten werden müssten, dies wiederum im Zusammenhang damit, dass es in diesem Jagdrevier, wie seitens des Beschwerdeführers auch nicht bestritten, noch zu keinem derartigen Vorfall gekommen ist. Eine Glaubhaftmachung des Beschwerdeführers dahingehend, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit in die bedarfsbegründende Situation komme, sowie in einer derartigen Situation eine genehmigungspflichtige Schusswaffe (Kategorie B) erforderlich wäre und auf andere Weise der Bedarf nicht befriedigt werden könne, kann deshalb nicht als erbracht erkannt werden. Dies zumal Vermutungen oder Befürchtungen betreffend eine mögliche Bedrohung nicht ausreichen, um eine etwaige Gefährdung nachvollziehbar darzulegen, es müssten sich die Verdachtsgründe derartig verdichten, dass sich daraus eine konkrete Gefährdung ergibt. (Vgl. VwGH am
  13. Oktober 2011, Zl. 2010/03/0058). Ebenso ergibt sich nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes aus der Bestimmung des § 72 NÖ Jagdgesetz, auf welche sich der Beschwerdeführer ebenfalls stützt, dies unter Hinweis auf die weiteren von den jeweiligen Landesgesetzgebern erlassenen Jagdgesetze, der Bedarf für die beantragte Faustfeuerwaffe der Kategorie B nicht ex lege, sondern kommt auch diesbezüglich der Behörde die Berechtigung zu, eine Überprüfung der behaupteten besonderen Gefahren im Sinne des Waffengesetzes durchzuführen. Auf Basis dieser Überprüfung hat die Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn mit der angefochtenen Entscheidung den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Waffenpasses zu Recht abgewiesen und war der erhobenen Beschwerde deshalb der Erfolg zu versagen.Ebenso ergibt sich nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes aus der Bestimmung des Paragraph 72, NÖ Jagdgesetz, auf welche sich der Beschwerdeführer ebenfalls stützt, dies unter Hinweis auf die weiteren von den jeweiligen Landesgesetzgebern erlassenen Jagdgesetze, der Bedarf für die beantragte Faustfeuerwaffe der Kategorie B nicht ex lege, sondern kommt auch diesbezüglich der Behörde die Berechtigung zu, eine Überprüfung der behaupteten besonderen Gefahren im Sinne des Waffengesetzes durchzuführen. Auf Basis dieser Überprüfung hat die Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn mit der angefochtenen Entscheidung den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Waffenpasses zu Recht abgewiesen und war der erhobenen Beschwerde deshalb der Erfolg zu versagen. Die ordentliche Revision ist zulässig, weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend der Auslegung der Bestimmungen des NÖ Jagdgesetzes dahingehend, ob sich aus dessen § 72 für behördlich bestellte und beeidete Jagdaufseher ex lege ein Anspruch auf Ausstellung eines Waffenpasses ableitet, dies ohne nähere Darlegung einer Gefahrenlage, noch nicht vorliegt.Die ordentliche Revision ist zulässig, weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend der Auslegung der Bestimmungen des NÖ Jagdgesetzes dahingehend, ob sich aus dessen Paragraph 72, für behördlich bestellte und beeidete Jagdaufseher ex lege ein Anspruch auf Ausstellung eines Waffenpasses ableitet, dies ohne nähere Darlegung einer Gefahrenlage, noch nicht vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.862.001.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.