← Österreich

{'item': 'LVwG-AV-88/001-2016'}

Obsah (9)§ 28§ 25a§ 48§ 47§ 5§ 3§ 2§ 46Art. 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum13.10.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-88/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erke

§ 28des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013 idg

F, (VwGVG) insofern Folge gegeben als die Höhe der mit dem angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Schulumlage 1.750,-- Euro beträgt. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird

Paragraph 28, des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, (VwGVG) insofern Folge gegeben als die Höhe der mit dem angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Schulumlage 1.750,-- Euro beträgt. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25ades Verwaltungsgerichtshof-gesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idg

F, (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idgF, (B-VG) zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, des Verwaltungsgerichtshof-gesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, des , Bundes-Verfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF, (B-VG) zulässig. Weitere Rechtsgrundlagen: §§ 3 Abs. 3, 5 Abs. 1, 46 des NÖ Pflichtschulgesetzes, LGBl. 5000 idF LGBl. Nr. 76/2015;Paragraphen 3, Absatz 3, 5, Absatz eins, 46, des NÖ Pflichtschulgesetzes, LGBl. 5000 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 76 aus 2015,; Verordnung über die Schulsprengel der Sonderschulen und die Sonderschulgemeinden in Niederösterreich, LGBl. 5000/30-21 Entscheidungsgründe: 1. Maßgeblicher Verfahrensgang: 1.1. Mit Bescheid des Obmannes der Sonderschulgemeinde *** vom 26. November 2015 wurde der Markt- und Kurgemeinde ***

§ 48Abs.

1 des NÖ Pflichtschulgesetzes für das Jahr 2016 eine Schulumlage in der Höhe von 2.100,-- Euro für die Sonderschulgemeinde vorgeschrieben. Der Voranschlag für das Haushaltsjahr 2016 für die Sonderschulgemeinde wurde zum wesentlichen Bescheidbestandteil erklärt. 1.1. Mit Bescheid des Obmannes der Sonderschulgemeinde *** vom 26. November 2015 wurde der Markt- und Kurgemeinde ***

Paragraph 48, Absatz eins, des NÖ Pflichtschulgesetzes für das Jahr 2016 eine Schulumlage in der Höhe von 2.100,-- Euro für die Sonderschulgemeinde vorgeschrieben. Der Voranschlag für das Haushaltsjahr 2016 für die Sonderschulgemeinde wurde zum wesentlichen Bescheidbestandteil erklärt. Gegen diesen Bescheid erhob die Markt- und Kurgemeinde *** fristgerecht eine als „Berufung“ bezeichnete Beschwerde. Darin wird von der beschwerdeführenden Gemeinde ausgeführt, dass sie kein Mitglied (beteiligte Gemeinde) des Schulsprengels der Sonderschulgemeinde *** sei und dass auch keine ihrer Kinder die Sonderschule in *** im Schuljahr 2015/2016 besuchen würden. Es könne daher keine Schulumlage vorgeschrieben werden. Der Bescheid und die Berechnung der Höhe der Schulumlage seien daher ohne gesetzliche Grundlage erlassen worden bzw. erfolgt. Beantragt werde die Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Gegen diesen Bescheid erhob die Markt- und Kurgemeinde *** fristgerecht eine als „Berufung“ bezeichnete Beschwerde. Darin wird von der beschwerdeführenden Gemeinde ausgeführt, dass sie kein Mitglied (beteiligte Gemeinde) des Schulsprengels der Sonderschulgemeinde *** sei und dass auch keine ihrer Kinder die Sonderschule in *** im Schuljahr 2015 aus 2016, besuchen würden. Es könne daher keine Schulumlage vorgeschrieben werden. Der Bescheid und die Berechnung der Höhe der Schulumlage seien daher ohne gesetzliche Grundlage erlassen worden bzw. erfolgt. Beantragt werde die Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde legte diese Beschwerde der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vor, wobei sie in ihrem Vorlageschreiben ausführte, dass die Sonderschule auf Grund der wenigen Schüler mit Schulschluss 2015 stillgelegt worden sei. Laut Mitteilung der NÖ Landesregierung müssten die Darlehenskosten bei der jeweiligen Schule bleiben und es sollten nach Rücksprache mit der NÖ Landesregierung die Kosten der Darlehen auf die sich im Schulsprengel befindlichen Gemeinden aufgeteilt werden. Somit ergäben sich 2.100,-- Euro pro Sprengelgemeinde. 1.

  1. Die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen leitete die eingebrachte Beschwerde zuständigkeitshalber an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich weiter. 1.
  2. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich forderte die belangte Behörde mit Schreiben vom
  3. September 2016 auf, binnen gesetzter Frist bekanntzugeben, ob mit der Stadtgemeinde ***, die nicht zur Leistung einer Schulumlage verpflichtet wurde, eine Vereinbarung bestehe oder sonst ein Grund, warum eine Vorschreibung nur gegenüber den anderen Mitgliedsgemeinden in der Sonderschulgemeinde erfolgt sei. Seitens der belangten Behörde wurde dazu mit Schreiben vom
  4. Oktober 2016 mitgeteilt, dass diesbezüglich ein Fehler passiert und vergessen worden sei, auch der Stadtgemeinde *** den Schulerhaltungsbeitrag vorzuschreiben.
  5. Feststellungen und Beweiswürdigung: 2.
  6. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht von folgenden maßgeblichen Feststellungen aus: Zum Schulbeginn des Schuljahres 2015/2016 am
  7. September 2015 wurde die Sonderschule *** von keinem Schüler besucht. Zum Schulbeginn des Schuljahres 2015 aus 2016, am
  8. September 2015 wurde die Sonderschule *** von keinem Schüler besucht. Im Voranschlag der Sonderschulgemeinde *** für das Haushaltsjahr 2016 sind im ordentlichen Haushalt Ausgaben in der Höhe von insgesamt 20.900,-- Euro (20.600,-- Euro für den Bereich Unterricht, Erziehung, Sport und Wissenschaft sowie 300,-- Euro für den Bereich Finanzverwaltung) vorgesehen. Diesen Ausgaben stehen laut dem Voranschlag Einnahmen in der Höhe von ebenso insgesamt 20.900,-- Euro gegenüber, darunter Einnahmen durch Schulumlagen in der Höhe von insgesamt 10.500,-- Euro (je 2.100,-- Euro von den Gemeinden ***, ***, ***, *** und ***). Ein Übereinkommen über die Deckung des Schulaufwandes besteht nicht. 2.
  9. Beweiswürdigung: Die Feststellung, wonach die Sonderschule *** zum Schulbeginn des Schuljahres 2015/2016 am
  10. September 2015 von keinem Schüler besucht wurde, ergibt sich aus der unstrittigen Aktenlage, insbesondere aus den Beschwerdeausführungen und den Ausführungen der belangten Behörde in ihrem Vorlageschreiben (vgl. dazu überdies den Voranschlag sowie Punkt 3.
  11. des vorliegenden Erkenntnisses). Die Feststellungen zum Voranschlag der Sonderschulgemeinde *** für das Haushaltsjahr 2016 gründen sich auf den im Verwaltungsakt befindlichen Voranschlag. Die Feststellung, wonach ein Übereinkommen über die Deckung des Schulaufwandes nicht besteht, ergibt sich unter Zugrundelegung sowohl des Vorbringens der beschwerdeführenden Gemeinde als auch der Ausführungen der belangten Behörde; zudem wurde das Bestehen eines Übereinkommens auch nicht von der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen, der ein solches Übereinkommen

§ 47Abs.

2 des NÖ Pflichtschulgesetzes anzuzeigen wäre, berichtet. Die Feststellung, wonach die Sonderschule *** zum Schulbeginn des Schuljahres 2015 aus 2016, am

  1. September 2015 von keinem Schüler besucht wurde, ergibt sich aus der unstrittigen Aktenlage, insbesondere aus den Beschwerdeausführungen und den Ausführungen der belangten Behörde in ihrem Vorlageschreiben vergleiche dazu überdies den Voranschlag sowie Punkt 3.
  2. des vorliegenden Erkenntnisses). Die Feststellungen zum Voranschlag der Sonderschulgemeinde *** für das Haushaltsjahr 2016 gründen sich auf den im Verwaltungsakt befindlichen Voranschlag. Die Feststellung, wonach ein Übereinkommen über die Deckung des Schulaufwandes nicht besteht, ergibt sich unter Zugrundelegung sowohl des Vorbringens der beschwerdeführenden Gemeinde als auch der Ausführungen der belangten Behörde; zudem wurde das Bestehen eines Übereinkommens auch nicht von der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen, der ein solches Übereinkommen

Paragraph 47, Absatz 2, des NÖ Pflichtschulgesetzes anzuzeigen wäre, berichtet.

  1. Maßgebliche Rechtslage: 3.
  2. Die für die Vorschreibung von Schulerhaltungsbeiträgen und Schulumlagen maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Pflichtschulgesetzes, LGBl. 5000 idF LGBl. Nr. 76/2015, lauten wörtlich:3.
  3. Die für die Vorschreibung von Schulerhaltungsbeiträgen und Schulumlagen maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Pflichtschulgesetzes, LGBl. 5000 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 76 aus 2015,, lauten wörtlich: „§ 2 Begriffe […]

(4)Unter Erhaltung einer öffentlichen Pflichtschule ist zu verstehen:
  1. die Bereitstellung und Instandhaltung des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften sowie deren Reinigung, Beleuchtung und Beheizung,
  2. die Anschaffung und Instandhaltung der Einrichtung und der Lehrmittel,
  3. die Deckung des sonstigen Sachaufwandes,
  4. die Beistellung des zur Betreuung des Schulgebäudes erforderlichen Hilfspersonals,
  5. die Beistellung des Hilfspersonals für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf,
  6. an ganztägigen Schulformen (Schulen mit Tagesbetreuung) die Vorsorge für die Verpflegung der Schüler und für die Beistellung der für die Tagesbetreuung (ausgenommen die Lernzeiten) erforderlichen Lehrer, Erzieher und Freizeitpädagogen oder fachlich geeigneten Personen,
  7. die Vorsorge für die Beistellung von Schulärzten. […]
(7)Die Stillegung einer Schule ist die vorläufige Einstellung der Unterrichtstätigkeit ohne Auflassung der Schule.
(8)Gesetzliche Schulerhalter oder gesetzliche Schülerheimerhalter sind das Land, die Gemeinden oder die Schulgemeinden, denen die Errichtung, Erhaltung und Auflassung einer Schule oder eines Schülerheimes obliegt. […]
(10)Die Schulgemeinde ist ein Gemeindeverband, der alle Gemeinden umfaßt, die ganz oder teilweise zum Schulsprengel gehören.
(11)Beteiligte Gemeinde ist jene Gemeinde, die zur Schulgemeinde gehört oder in sonstiger Weise an einer Schule beteiligt ist. […] § 3Paragraph 3 Gesetzlicher Schulerhalter
(1)Gesetzliche Schulerhalter sind:
  1. das Land für Sonderschulen und selbständige Polytechnische Schulen, sofern sich deren Schulsprengel auf das Land erstreckt, sowie für Berufsschulen;
  2. die Schulgemeinden, falls solche gebildet werden, und zwar für die Volksschulen die Volksschulgemeinden, für die Neuen NÖ Mittelschulen die Mittelschulgemeinden, für die Hauptschulen die Hauptschulgemeinden und für die Sonderschulen die Sonderschulgemeinden; diese Schulgemeinden sind auch Schulerhalter der ihren Schulen angeschlossenen Polytechnischen Schulen und Sonderschulklassen; für selbständige Polytechnische Schulen die Schulgemeinden der Polytechnischen Schule;
  3. die Sitzgemeinden, wenn der Schulsprengel nicht über ihr Gebiet hinausreicht oder keine Schulgemeinde gebildet wurde; diese Gemeinden sind auch Schulerhalter der ihren Schulen angeschlossenen Polytechnischen Schulen und Sonderschulklassen. […]
(3)Der gesetzliche Schulerhalter hat für die Kosten der Errichtung, Erhaltung und Auflassung der Schulen aufzukommen und für ihre ordnungsgemäße Unterbringung Sorge zu tragen, sowie das Schulvermögen zu verwalten. Er hat jene Lehrmittel beizustellen, die nach dem Lehrplan für die betreffende Schulart erforderlich sind. […] § 5Paragraph 5 Erhaltung
(1)Gehören mehrere Gemeinden zu einem Schulsprengel oder zu einer Schulgemeinde oder sind sie in sonstiger Weise an einer Schule beteiligt, so haben sie Schulerhaltungsbeiträge oder Schulumlagen (§§ 46 bis 53 und 65) an den gesetzlichen Schulerhalter zu leisten.
(1)Gehören mehrere Gemeinden zu einem Schulsprengel oder zu einer Schulgemeinde oder sind sie in sonstiger Weise an einer Schule beteiligt, so haben sie Schulerhaltungsbeiträge oder Schulumlagen (Paragraphen 46 bis 53 und 65) an den gesetzlichen Schulerhalter zu leisten. […] § 6Paragraph 6 Stillegung, Auflassung und Aufhebung
(1)Eine allgemeinbildende Pflichtschule kann stillgelegt werden, wenn:
  1. die voraussichtliche durchschnittliche Schülerzahl in den kommenden drei Schuljahren gegenüber der durchschnittlichen Schülerzahl in den letzten drei Schuljahren so absinkt, dass die Beistellung der erforderlichen Lehrer nicht mehr gerechtfertigt ist;
  2. dadurch bei Volksschulen eine Verbesserung der Organisationsform erreicht werden kann oder
  3. die Verpflichtung nach § 3 Abs. 3 nicht erfüllt werden kann.
  4. die Verpflichtung nach Paragraph 3, Absatz 3, nicht erfüllt werden kann.
(2)Eine Stillegung ist ferner nur zulässig, wenn die Unterbringung der Schüler in anderen Schulen möglich ist und ihnen der Schulweg zugemutet werden kann.
(3)Die Stillegung einer Schule ist von der Landesregierung nach Anhörung des Landesschulrates (Kollegium) und des gesetzlichen Schulerhalters durch Verordnung zu verfügen. […] […] § 8Paragraph 8 Schulsprengel
(1)Für alle Schulen sind Schulsprengel festzusetzen, wobei diese lückenlos aneinander anzugrenzen haben. Für die Volksschulen, die Neuen NÖ Mittelschulen, die Hauptschulen, die Polytechnischen Schulen sowie für die Berufsschulen sind jeweils Pflichtsprengel zu bilden. Für die Sonderschulen kann der Schulsprengel in einen Pflicht- und einen Berechtigungssprengel geteilt werden. Für die Neuen NÖ Mittelschulen und Klassen von Neuen NÖ Mittelschulen sowie für die Hauptschulen und Hauptschulklassen mit besonderer Berücksichtigung der musischen oder sportlichen Ausbildung können eigene Berechtigungssprengel festgesetzt werden.
(2)Bestehen in einer Gemeinde oder im Gebiet einer Schulgemeinde mehrere Schulen derselben Schulart, so kann für mehrere oder alle Schulen derselben Schulart mit Zustimmung des gesetzlichen Schulerhalters ein gemeinsamer Schulsprengel festgesetzt werden; welche dieser Schulen ein sprengelangehöriger Schüler zu besuchen hat, entscheidet der gesetzliche Schulerhalter vor der Aufnahme des Schülers.
(3)Der Schulsprengel besteht aus
  1. einer oder mehreren Gemeinden und, soweit dies zur Erleichterung des Schulbesuches zweckmäßig erscheint, aus
  2. einer oder mehreren Gemeinden sowie Gebietsteilen von Gemeinden oder
  3. Gebietsteilen mehrerer Gemeinden.
(4)Unter Pflichtsprengel ist jenes Gebiet zu verstehen, in dem die dort wohnenden Schulpflichtigen, wenn sie der Erfüllung ihrer Schulpflicht nicht anderweitig nachkommen, verpflichtet sind, die betreffende Schule zu besuchen. Unter Berechtigungssprengel ist jenes Gebiet zu verstehen, in dem die dort wohnenden Schulpflichtigen, soweit sie die Voraussetzungen für den Besuch der betreffenden Schule erfüllen, berechtigt sind, die Schule zu besuchen.
(5)Die Festsetzung (Bildung, Änderung, Aufhebung) der Schulsprengel für allgemeinbildende Pflichtschulen erfolgt durch die Landesregierung entweder von amtswegen oder über Antrag des Schulerhalters, einer beteiligten Gemeinde oder des Landesschulrates (Kollegium) durch Verordnung. Der Landesschulrat (Kollegium) sowie alle beteiligten gesetzlichen Schulerhalter und Gemeinden sind anzuhören. […]
(8)Dem Schulsprengel einer allgemeinbildenden Pflichtschule gehören jene Schulpflichtigen an, die im Schulsprengel, wenn auch nur zum Zwecke des Schulbesuches, wohnen. Dem Schulsprengel einer berufsbildenden Pflichtschule gehören jene Schulpflichtigen an, die in einem Betrieb, dessen Standort im Schulsprengel liegt, im Lehr- oder Ausbildungsverhältnis stehen. Die Sprengelangehörigkeit für die Schulpflichtigen wird erst mit der Bereitstellung der Unterrichtsräume wirksam.
(9)Als sprengelangehörig gelten Schüler
  1. a)die wegen Stillegung einer Schule, vorübergehender Unterrichtseinstellung, aufgrund einer schulbehördlichen Anordnung oder wegen eines Ausschlusses aufgrund schulrechtlicher Vorschriften einer anderen Schule zugewiesen wurden,
  2. b)mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die statt einer entsprechenden Sonderschule eine außerhalb des eigenen Schulsprengels liegende allgemeine Schule deshalb besuchen, weil an der allgemeinen Schule des eigenen Schulsprengels eine entsprechende Förderung nicht in gleicher Weise erfolgen kann,
  3. c)der Vorschulklasse, welche die nächstgelegene Schule deshalb besuchen, weil an der Schule des eigenen Schulsprengels keine Vorschulklasse geführt wird,
  4. d)von Polytechnischen Schulen, welche eine außerhalb des eigenen Schulsprengels liegende Schule deshalb besuchen, weil an der Schule des eigenen Schulsprengels der gewünschte Fachbereich nicht geführt wird,
  5. e)einer schulübergreifenden Tagesbetreuung, nur für die Zeit dieser Tagesbetreuung.
(10)Jeder Schulpflichtige ist in die Schule aufzunehmen, die für ihn nach den schulrechtlichen Vorschriften in Betracht kommt und deren Schulsprengel er angehört. […] […] Schulerhaltung § 43Paragraph 43 Zuständige Organe
(1)Ist eine Gemeinde gesetzlicher Schulerhalter, so sind die Aufgaben der Schulerhaltung von dem nach der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000, zuständigen Organ zu besorgen. Nach Maßgabe der Bestimmungen der NÖ Gemeindeordnung hat der Gemeinderat einen Schulausschuß zu bestellen.
(1)Ist eine Gemeinde gesetzlicher Schulerhalter, so sind die Aufgaben der Schulerhaltung von dem nach der NÖ Gemeindeordnung 1973, Landesgesetzblatt 1000, zuständigen Organ zu besorgen. Nach Maßgabe der Bestimmungen der NÖ Gemeindeordnung hat der Gemeinderat einen Schulausschuß zu bestellen.
(2)Ist eine Schulgemeinde gesetzlicher Schulerhalter, gilt Abs. 1 erster Satz mit der Maßgabe, dass das dem Bürgermeister vergleichbare Organ der Obmann und das dem Gemeindevorstand und dem Gemeinderat vergleichbare Organ der Schulausschuß der Schulgemeinde ist.
(2)Ist eine Schulgemeinde gesetzlicher Schulerhalter, gilt Absatz eins, erster Satz mit der Maßgabe, dass das dem Bürgermeister vergleichbare Organ der Obmann und das dem Gemeindevorstand und dem Gemeinderat vergleichbare Organ der Schulausschuß der Schulgemeinde ist. […] § 44Paragraph 44 Schulaufwand
(1)Die Kosten der Schulerhaltung stellen den Schulaufwand dar.
(2)Der Schulaufwand ist durch Schulerhaltungsbeiträge oder Schulumlagen auf Grund der Verpflichtung

§ 5zu decken.

(2)Der Schulaufwand ist durch Schulerhaltungsbeiträge oder Schulumlagen auf Grund der Verpflichtung

Paragraph 5, zu decken.

(3)Zum Schulaufwand gehören insbesondere die Kosten:
  1. des Erwerbes von Schulbauplätzen,
  2. des Neu-, Zu- und Umbaues von Schulgebäuden, zur Schule gehörender Nebengebäude, der Schulleiterwohnung, von Schülerheimen, Schulbädern, Schulwartwohnungen, Turn- und Spielplätzen sowie sonstigen Schulliegenschaften,
  3. der Anschaffung und Instandhaltung der Schuleinrichtung,
  4. der Erhaltung der Schulgebäude, der dazugehörigen Nebengebäude, der Schulleiterwohnung und sonstiger Schulliegenschaften sowie bestehender Schülerheime,
  5. der Anschaffung und Instandhaltung der Lehrmittel und sonstiger Unterrichtsbehelfe,
  6. der Beistellung von Schulbüchern und anderen Lernmitteln für Kinder unterstützungsbedürftiger Eltern,
  7. der Wasserversorgung, Beheizung, Beleuchtung und Reinigung, einschließlich des hiefür erforderlichen Personals,
  8. der Einrichtung und Ergänzung der Schüler- und Lehrerbücherei,
  9. des Versandes und der Verleihung von Lichtbildern und Filmen für die Schule, einschließlich der Beiträge für die audiovisuellen Lehrmittel,
  10. des Betriebes eines bestehenden Schülerheimes oder Schulbades,
  11. der Amtserfordernisse der Schule und des Schulerhalters wie Kanzleibedarf, Vorschriftensammlungen, Formulare, Amtsschriften, Post- und Fernsprechgebühren und dergleichen,
  12. des schulärztlichen Dienstes,
  13. aus den Verpflichtungen an den NÖ Schul- und Kindergartenfonds,
  14. der Verzinsung und Tilgung eines für die Bestreitung des Schulsachaufwandes aufgenommenen Darlehens,
  15. der Schülerbeförderung, soweit sie der Schulerhalter zu tragen hat. […] § 46Paragraph 46 Aufteilung des Schulaufwandes
(1)Der Schulaufwand ist durch den gesetzlichen Schulerhalter aufzuteilen.
(2)Der Berechnung der Schulerhaltungsbeiträge und der Schulumlagen ist der durch andere Einnahmen für Schulzwecke (Subventionen, Schenkungen usw.) nicht gedeckte Schulaufwand zugrundezulegen.
(3)Der in den ordentlichen Voranschlag aufgenommene Schulaufwand ist, sofern ein Übereinkommen nicht angestrebt wird oder nicht zustande kommt, für das jeweils folgende Kalenderjahr im Verhältnis der Anzahl der zum Schulbeginn eingeschriebenen Schüler zur Anzahl der aus der beteiligten Gemeinde stammenden Schüler vorläufig aufzuteilen. Anläßlich der Erstellung des Rechnungsabschlusses (§ 48 Abs. 3) ist er endgültig nach dem Verhältnis der zum 1. Jänner eingeschriebenen Schüler aufzuteilen.
(3)Der in den ordentlichen Voranschlag aufgenommene Schulaufwand ist, sofern ein Übereinkommen nicht angestrebt wird oder nicht zustande kommt, für das jeweils folgende Kalenderjahr im Verhältnis der Anzahl der zum Schulbeginn eingeschriebenen Schüler zur Anzahl der aus der beteiligten Gemeinde stammenden Schüler vorläufig aufzuteilen. Anläßlich der Erstellung des Rechnungsabschlusses (Paragraph 48, Absatz 3,) ist er endgültig nach dem Verhältnis der zum 1. Jänner eingeschriebenen Schüler aufzuteilen.
(3a)Der Schulaufwand ganztägiger Schulformen ist zu teilen nach Unterricht und Tagesbetreuung. Bei fehlendem Übereinkommen sind die Kosten der Tagesbetreuung im Verhältnis der Anzahl der angemeldeten Schüler zur Anzahl der aus der beteiligten Gemeinde stammenden Schüler aufzuteilen.
(4)Die Aufteilung des in den außerordentlichen Voranschlag aufgenommenen Schulaufwandes ist vorerst durch ein Übereinkommen der beteiligten Gemeinden anzustreben. Kommt ein solches Übereinkommen nicht zustande, sind der Aufteilung sowohl die Schülerzahl nach dem Durchschnitt der letzten drei Jahre als auch die Finanzkraft zu gleichen Teilen zugrunde zu legen. Die Finanzkraft einer Gemeinde wird aus den für die Gemeinde im laufenden Jahr zu erwartenden - Erträgen der ausschließlichen Gemeindeabgaben ohne die Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen und ohne die Interessentenbeiträge von Grundstückseigentümern und Anrainern und - Ertragsanteilen an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben ohne Spielbankenabgabe ermittelt. Als Berechnungsgrundlage für die Ermittlung der Finanzkraft sind vorläufig geschätzte Beträge zugrunde zu legen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind (z. B. Erträge an ausschließlichen Gemeindeabgaben in den Vorjahren, Prognosen über künftige Entwicklung der Gemeindeertragsanteile). Falls nur Teile einer Gemeinde dem Schulsprengel angehören, ist die Finanzkraft im Verhältnis der Einwohnerzahl dieses Gebietsteiles zur Einwohnerzahl im gesamten Gemeindegebiet heranzuziehen. Die Einwohnerzahl bestimmt sich nach dem für den jeweiligen Finanzausgleich von der Bundesanstalt Statistik Österreich zuletzt festgestellten und kundgemachten Ergebnis der Statistik des Bevölkerungsstandes oder der Volkszählung zum Stichtag 31. Oktober.
(5)Liegt ein gemeinsamer Schulaufwand mehrerer gesetzlicher Schulerhalter vor und können sich diese bis zur Erstellung des Voranschlages über die Aufteilung der Kosten nicht einigen, so ist das Aufteilungsverhältnis auf Antrag einer beteiligten Gemeinde von der nach der Sitzgemeinde zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde durch Bescheid festzusetzen. § 47Paragraph 47 Übereinkommen
(1)Die beteiligten Gemeinden können über die Deckung des in den ordentlichen und außerordentlichen Voranschlag aufgenommenen Schulaufwandes Übereinkommen treffen.
(2)Übereinkommen

Abs. 1 sind der nach der Sitzgemeinde zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.

(2)Übereinkommen

Absatz eins, sind der nach der Sitzgemeinde zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. § 48Paragraph 48 Vorschreibung und Einhebung der Schulerhaltungsbeiträge und Schulumlagen

(1)Der Bürgermeister der Schulsitzgemeinde – der Obmann der Schulgemeinde jedoch nach Anhören des Schulausschusses – hat bis
  1. Oktober den Voranschlag über den Schulaufwand des folgenden Kalenderjahres zu erstellen, die auf die beteiligten Gemeinden entfallenden Schulerhaltungsbeiträge und Schulumlagen zu ermitteln und bis
  2. November den beteiligten Gemeinden mit Bescheid den Voranschlag bekanntzugeben sowie die Schulerhaltungsbeiträge und Schulumlagen vorzuschreiben.
(2)Die Schulerhaltungsbeiträge und Schulumlagen

Abs. 1 sind in vier gleichen Teilen zum

  1. Jänner,
  2. April,
  3. Juli und
  4. Oktober zu leisten.

(2)Die Schulerhaltungsbeiträge und Schulumlagen

Absatz eins, sind in vier gleichen Teilen zum

  1. Jänner,
  2. April,
  3. Juli und
  4. Oktober zu leisten.

(3)Binnen drei Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres ist vom Bürgermeister der Schulsitzgemeinde (Obmann der Schulgemeinde) der Rechnungsabschluß zu erstellen und den beteiligten Gemeinden mit Bescheid bekanntzugeben. In diesem Bescheid sind allfällige Nachforderungen oder Gutschriften mit Berücksichtigung einer Aufteilung nach § 46 Abs. 3 zweiter Satz auszuweisen.
(3)Binnen drei Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres ist vom Bürgermeister der Schulsitzgemeinde (Obmann der Schulgemeinde) der Rechnungsabschluß zu erstellen und den beteiligten Gemeinden mit Bescheid bekanntzugeben. In diesem Bescheid sind allfällige Nachforderungen oder Gutschriften mit Berücksichtigung einer Aufteilung nach Paragraph 46, Absatz 3, zweiter Satz auszuweisen.
(4)Nachforderungen sind binnen einem Monat zu entrichten, Gutschriften anläßlich der folgenden Fälligkeitstermine (Abs. 2) zu berücksichtigen.“
(4)Nachforderungen sind binnen einem Monat zu entrichten, Gutschriften anläßlich der folgenden Fälligkeitstermine (Absatz 2,) zu berücksichtigen.“ 3.
  1. Die maßgeblichen Bestimmungen der zum
  2. September 2015 (Schulbeginn) geltenden Verordnung über die Schulsprengel der Sonderschulen und die Sonderschulgemeinden in Niederösterreich, LGBl. 5000/30-21, lauten wörtlich: „Artikel I„Artikel römisch eins In nachstehenden Standorten ist eine Sonderschule zu führen, deren Schulsprengel wie folgt festgesetzt und für die nach Maßgabe der folgenden Kennzeichnung eine Schulgemeinde gebildet wird: Standort (x Schulgemeinde) Pflichtsprengel (* Berechtigungssprengel) […] Verwaltungsbezirk Neunkirchen […] x *** Gemeinden ***, ***, ***, *** und ***; von der Gemeinde *** der *** der Katastralgemeinde ***“ 3.
  3. Mit der Änderung der Verordnung über die Schulsprengel der Sonderschulen und die Sonderschulgemeinden in Niederösterreich, LGBl. 5000/30, durch die Verordnung der NÖ Landesregierung vom
  4. Februar 2016, LGBl. Nr. 18/2016, kundgemacht am
  5. März 2016, wurde die Sonderschule *** stillgelegt:3.
  6. Mit der Änderung der Verordnung über die Schulsprengel der Sonderschulen und die Sonderschulgemeinden in Niederösterreich, LGBl. 5000/30, durch die Verordnung der NÖ Landesregierung vom
  7. Februar 2016, Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 2016,, kundgemacht am
  8. März 2016, wurde die Sonderschule *** stillgelegt: „Die Verordnung über die Schulsprengel der Sonderschulen und die Sonderschulgemeinden in NÖ, LGBl. 5000/30, wird im Artikel I wie folgt geändert:„Die Verordnung über die Schulsprengel der Sonderschulen und die Sonderschulgemeinden in NÖ, LGBl. 5000/30, wird im Artikel römisch eins wie folgt geändert: […]
  9. Im Verwaltungsbezirk Neunkirchen wird den Standortbezeichnungen *** und *** jeweils das Wort ‚(stillgelegt)‘ angefügt.“ Da diese Verordnung kein rückwirkendes Inkrafttreten anordnet, ist die Stilllegung der Sonderschule *** mit dem Datum der Kundmachung dieser Verordnung in Kraft getreten (
  10. März 2016).
  11. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich: 4.
  12. Zur Vorschreibung der Schulumlage dem Grunde nach: Die beschwerdeführende Gemeinde begründet ihre Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid damit, dass sie einerseits kein Mitglied (beteiligte Gemeinde) des Schulsprengels der Sonderschulgemeinde *** sei und andererseits keine ihrer Kinder die Sonderschule in *** im Schuljahr 2015/2016 besuchen würden. Die beschwerdeführende Gemeinde begründet ihre Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid damit, dass sie einerseits kein Mitglied (beteiligte Gemeinde) des Schulsprengels der Sonderschulgemeinde *** sei und andererseits keine ihrer Kinder die Sonderschule in *** im Schuljahr 2015 aus 2016, besuchen würden. Ausgehend von den getroffenen Feststellungen und der wiedergegebenen Rechtslage ist dazu Folgendes auszuführen:

§ 3Abs.

3 des NÖ Pflichtschulgesetzes hat der gesetzliche Schulerhalter für die Kosten der Errichtung, Erhaltung und Auflassung der Schule aufzukommen.

Paragraph 3, Absatz 3, des NÖ Pflichtschulgesetzes hat der gesetzliche Schulerhalter für die Kosten der Errichtung, Erhaltung und Auflassung der Schule aufzukommen.

§ 2Abs.

8 des NÖ Pflichtschulgesetzes sind gesetzliche Schulerhalter das Land, die Gemeinden oder die Schulgemeinden, denen die Errichtung, Erhaltung und Auflassung einer Schule obliegt. Die Schulgemeinde ist dabei

§ 2Abs.

10 leg.cit. ein Gemeindeverband, der alle Gemeinden umfasst, die ganz oder teilweise zum Schulsprengel gehören.

Paragraph 2, Absatz 8, des NÖ Pflichtschulgesetzes sind gesetzliche Schulerhalter das Land, die Gemeinden oder die Schulgemeinden, denen die Errichtung, Erhaltung und Auflassung einer Schule obliegt. Die Schulgemeinde ist dabei

Paragraph 2, Absatz 10, leg.cit. ein Gemeindeverband, der alle Gemeinden umfasst, die ganz oder teilweise zum Schulsprengel gehören.

der Verordnung über die Schulsprengel der Sonderschulen und die Sonderschulgemeinden in Niederösterreich, LGBl. 5000/30-21, ist für die in *** zu führende Sonderschule eine Schulgemeinde gebildet. Dem Sprengel der Sonderschule *** gehören die Gemeinden ***, ***, ***, ***, *** und von der Gemeinde *** der *** der Katastralgemeinde *** an. Die beschwerdeführende Gemeinde (Markt- und Kurgemeinde ***) gehört somit zur Sonderschulgemeinde ***. Diese hat als gesetzliche Schulerhalterin für die Kosten der Schulerhaltung aufzukommen. Gehören mehrere Gemeinden zu einem Schulsprengel oder zu einer Schulgemeinde oder sind sie in sonstiger Weise an einer Schule beteiligt, so haben sie Schulerhaltungsbeiträge oder Schulumlagen (§§ 46 bis 53 und 65) an den gesetzlichen Schulerhalter zu leisten (§ 5 Abs. 1 des NÖ Pflichtschulgesetzes). Gehören mehrere Gemeinden zu einem Schulsprengel oder zu einer Schulgemeinde oder sind sie in sonstiger Weise an einer Schule beteiligt, so haben sie Schulerhaltungsbeiträge oder Schulumlagen (Paragraphen 46 bis 53 und 65) an den gesetzlichen Schulerhalter zu leisten (Paragraph 5, Absatz eins, des NÖ Pflichtschulgesetzes). Das NÖ Pflichtschulgesetz enthält zur Erhaltung stillgelegter Pflichtschulen und der Beitragspflicht der eine solche Schule erhaltenden Schulgemeinde keine eigene Bestimmung. Unabhängig davon war zum für die Vorschreibung der verfahrensgegenständlichen Schulumlage maßgeblichen Zeitpunkt (Schulanfang des Schuljahres 2015/2016) die Schule noch nicht mittels Verordnung stillgelegt (§ 6 Abs. 3 des NÖ Pflichtschulgesetzes). Es sind somit jedenfalls die allgemeinen die Schulerhaltung regelnden Bestimmungen des NÖ Pflichtschulgesetzes heranzuziehen. Das NÖ Pflichtschulgesetz enthält zur Erhaltung stillgelegter Pflichtschulen und der Beitragspflicht der eine solche Schule erhaltenden Schulgemeinde keine eigene Bestimmung. Unabhängig davon war zum für die Vorschreibung der verfahrensgegenständlichen Schulumlage maßgeblichen Zeitpunkt (Schulanfang des Schuljahres 2015 aus 2016,) die Schule noch nicht mittels Verordnung stillgelegt (Paragraph 6, Absatz 3, des NÖ Pflichtschulgesetzes). Es sind somit jedenfalls die allgemeinen die Schulerhaltung regelnden Bestimmungen des NÖ Pflichtschulgesetzes heranzuziehen.

§ 46Abs.

1 des NÖ Pflichtschulgesetzes ist der Schulaufwand durch den gesetzlichen Schulerhalter aufzuteilen.

§ 46Abs.

2 leg.cit. ist der Berechnung der Schulerhaltungsbeiträge und der Schulumlagen der durch andere Einnahmen für Schulzwecke (Subventionen, Schenkungen usw.) nicht gedeckte Schulaufwand zugrundezulegen.

§ 46Abs.

3 leg.cit. ist der in den ordentlichen Voranschlag aufgenommene Schulaufwand, sofern ein Übereinkommen nicht angestrebt wird oder nicht zustande kommt, für das jeweils folgende Kalenderjahr im Verhältnis der Anzahl der zum Schulbeginn eingeschriebenen Schüler zur Anzahl der aus der beteiligten Gemeinde stammenden Schüler vorläufig aufzuteilen. Anlässlich der Erstellung des Rechnungsabschlusses (§ 48 Abs. 3) ist er endgültig nach dem Verhältnis der zum 1. Jänner eingeschriebenen Schüler aufzuteilen.

Paragraph 46, Absatz eins, des NÖ Pflichtschulgesetzes ist der Schulaufwand durch den gesetzlichen Schulerhalter aufzuteilen.

Paragraph 46, Absatz 2, leg.cit. ist der Berechnung der Schulerhaltungsbeiträge und der Schulumlagen der durch andere Einnahmen für Schulzwecke (Subventionen, Schenkungen usw.) nicht gedeckte Schulaufwand zugrundezulegen.

Paragraph 46, Absatz 3, leg.cit. ist der in den ordentlichen Voranschlag aufgenommene Schulaufwand, sofern ein Übereinkommen nicht angestrebt wird oder nicht zustande kommt, für das jeweils folgende Kalenderjahr im Verhältnis der Anzahl der zum Schulbeginn eingeschriebenen Schüler zur Anzahl der aus der beteiligten Gemeinde stammenden Schüler vorläufig aufzuteilen. Anlässlich der Erstellung des Rechnungsabschlusses (Paragraph 48, Absatz 3,) ist er endgültig nach dem Verhältnis der zum

  1. Jänner eingeschriebenen Schüler aufzuteilen. Da ein Übereinkommen über die Deckung des Schulaufwandes nicht besteht, ist der in den ordentlichen Voranschlag aufgenommene, nicht durch andere Einnahmen gedeckte, Schulaufwand im Verhältnis der Anzahl der zum Schulbeginn (an dieser Schule) eingeschriebenen Schüler zur Anzahl der aus der beteiligten Gemeinde stammenden Schüler vorläufig aufzuteilen. Da zum Schulbeginn des Schuljahres 2015/2016 die Sonderschule *** von keinem Schüler besucht wurde, beträgt die Anzahl der eingeschriebenen Schüler zum Stichtag Schulbeginn Null. Dies gilt naturgemäß auch für die Anzahl der aus den an der Schule jeweils beteiligten Gemeinden stammenden Schüler an dieser Schule. Da zum Schulbeginn des Schuljahres 2015 aus 2016, die Sonderschule *** von keinem Schüler besucht wurde, beträgt die Anzahl der eingeschriebenen Schüler zum Stichtag Schulbeginn Null. Dies gilt naturgemäß auch für die Anzahl der aus den an der Schule jeweils beteiligten Gemeinden stammenden Schüler an dieser Schule. Setzt man nun diese Zahlen – jeweils Null – im Verhältnis zueinander, so ergibt sich die Aufteilung des im ordentlichen Haushalt ausgewiesenen Schulaufwandes auf die in der Schulgemeinde befindlichen Gemeinden zu jeweils gleichen Anteilen. Entgegen den Beschwerdeausführungen der beschwerdeführenden Gemeinde besteht daher – zur Deckung der Kosten für die Sonderschule – sehr wohl eine Pflicht zur Leistung einer Schulumlage. Die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Vorschreibung besteht daher dem Grunde nach zu Recht. 4.
  2. Zur Höhe der Schulumlage: Wie bereits ausgeführt, wird die Sonderschulgemeinde *** aus den Gemeinden ***, ***, ***, ***, *** und *** gebildet. Die Stadtgemeinde *** wurde bislang allerdings nicht zur Leistung einer Schulumlage für das Jahr 2016 verpflichtet (vgl. dazu etwa VwGH 27.5.2014, 2011/10/0107), obwohl auch ihr eine anteilsmäßige Schulumlage zur Deckung des Schulaufwandes vorzuschreiben wäre. Wie bereits ausgeführt, wird die Sonderschulgemeinde *** aus den Gemeinden ***, ***, ***, ***, *** und *** gebildet. Die Stadtgemeinde *** wurde bislang allerdings nicht zur Leistung einer Schulumlage für das Jahr 2016 verpflichtet vergleiche dazu etwa VwGH 27.5.2014, 2011/10/0107), obwohl auch ihr eine anteilsmäßige Schulumlage zur Deckung des Schulaufwandes vorzuschreiben wäre. Im Voranschlag der Sonderschulgemeinde *** für das Jahr 2016 sind im ordentlichen Haushalt Ausgaben in der Höhe von insgesamt 20.900,-- Euro vorgesehen. Diesen Ausgaben stehen

dem Voranschlag Einnahmen in derselben Höhe gegenüber, darunter Einnahmen durch Schulumlagen in der Höhe von insgesamt 10.500,-- Euro (2.100,-- Euro für die fünf von der belangten Behörde herangezogenen Gemeinden). Teilt man – unter Einbeziehung der Stadtgemeinde *** – die Summe von 10.500,-- Euro auf die sechs Mitgliedsgemeinden gleichmäßig auf, so ergibt sich eine Schulumlage pro Gemeinde in der Höhe von 1.750,-- Euro. Der erhobenen Beschwerde ist daher insofern Folge zu geben als die Höhe der mit dem angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Schulumlage 1.750,-- Euro beträgt. Im Übrigen ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 4.

  1. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde weder von der beschwerdeführenden Gemeinde noch von der belangten Behörde beantragt. Davon abgesehen, würde eine mündliche Erörterung fallbezogen auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen und es stehen einem Entfall der Verhandlung auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde weder von der beschwerdeführenden Gemeinde noch von der belangten Behörde beantragt. Davon abgesehen, würde eine mündliche Erörterung fallbezogen auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen und es stehen einem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG). 4.
  2. Zum Revisionsausspruch:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die ordentliche Revision ist zulässig, da – soweit für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ersichtlich – noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage vorliegt, ob tatsächlich eine Aufteilung des im ordentlichen Haushalt ausgewiesenen Schulaufwandes zu gleichen Anteilen auf die in der Schulgemeinde befindlichen Gemeinden zu erfolgen hat, wenn die Schule von keinem Schüler besucht wird. Die gegebene Rechtslage erscheint diesbezüglich auch nicht derart eindeutig, dass eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung schon von vorneherein ausscheiden würde (vgl. dazu etwa VwGH 29.7.2015, Ra 2015/07/0095, mwH). Die ordentliche Revision ist zulässig, da – soweit für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ersichtlich – noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage vorliegt, ob tatsächlich eine Aufteilung des im ordentlichen Haushalt ausgewiesenen Schulaufwandes zu gleichen Anteilen auf die in der Schulgemeinde befindlichen Gemeinden zu erfolgen hat, wenn die Schule von keinem Schüler besucht wird. Die gegebene Rechtslage erscheint diesbezüglich auch nicht derart eindeutig, dass eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung schon von vorneherein ausscheiden würde vergleiche , dazu etwa VwGH 29.7.2015, Ra 2015/07/0095, mwH). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.88.001.2016

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.