Obsah (14)
§ 279Art. 133§§ 2§ 7§ 3§ 6§ 30a§ 30b§ 61§ 12§ 17§ 254§ 212a§ 274RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum13.10.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-894/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk
§ 279
Bundesabgabenordnung (BAO) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 279, Bundesabgabenordnung (BAO) als unbegründet abgewiesen. 2. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Art. 133Abs.
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
- Sachverhalt: 1.
- Grundsätzliche Feststellungen: Herr Ing. AE (in der Folge: Beschwerdeführer) ist grundbücherlicher Alleineigentümer der Liegenschaft mit der topographischen Anschrift ***, *** (Grundstück Nr. ***, EZ *** KG ***), auf der ein Wohngebäude errichtet ist. Das Wohngebäude ist unbestritten mit drei Geschoßen (Keller-, Erd- und Obergeschoß) seit 2003 faktisch an den öffentlichen Mischwasserkanal angeschlossen. 1.
- Verwaltungsbehördliches Verfahren: 1.2.
- Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom
- September 1998, Zl. 30/2814/98, wurde dem Beschwerdeführer die baubehördliche Bewilligung für den Neubau eines Einfamilienhauses auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück Nr. ***, EZ *** KG *** bewilligt. Unter Punkt 18) wurde die Auflage erteilt, dass die Senkgrube ausreichend groß zu bemessen, flüssigkeitsdicht auszuführen, dicht, tragsicher und verkehrssicherabzudecken mit den erforderlichen Einstiegsöffnungen zu versehen und über Dach zu entlüften sei. Sie dürfe keinen Überlauf in eine Sickergrube erhalten. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. 1.2.
- Mit einem an die mitbeteiligte Gemeinde gerichteten Schreiben vom
- Juli 2000 brachte der Beschwerdeführer eine Fertigstellungsmeldung nach der NÖ Bauordnung ein. Mit Schreiben der Stadtgemeinde *** vom
- September 2000 wurde diese zur Kenntnis genommen. 1.2.
- Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
- Jänner 2003, Zl. WA1-W-1121/230-03, wurde die Erweiterung der kommunalen Kanalisationsanlage der mitbeteiligten Gemeinde bewilligt. 1.2.
- Nach Angabe des Beschwerdeführers wurde im Jahre 2003 – nach Neulegung des Kanals - durch die Firma TR der faktische Anschluss an die Kanalanlage (in seinem Auftrag) hergestellt. 1.2.
- Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom
- Februar 2016, ohne Zahl, wurde dem Beschwerdeführer der Anschluss der Liegenschaft mit der topographischen Anschrift ***, *** (Parzelle Nr. ***, KG ***) an die öffentliche Mischwasserkanalisation aufgetragen. Dieser Bescheid blieb unbekämpft und ist in Rechtskraft erwachsen. 1.
- Abgabenbehördliches Verfahren: 1.3.
- Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom
- April 2016, Zl. ECK 72/2016, wurde dem Beschwerdeführer
§§ 2
und 3 des NÖ Kanalgesetzes 1977 und der geltenden Kanalabgabenordnung der Stadtgemeinde *** für die in seinem Eigentum befindliche Liegenschaft mit der Anschrift ***, ***, - unter Zugrundelegung eines Einheitssatzes von € 18,- und einer Berechnungsfläche von 380,82 m² - eine Kanaleinmündungsabgabe im Betrag von € 7.540,24 (inkl. Umsatzsteuer) vorgeschrieben. Begründend wird ausgeführt, dass die Berechnungsfläche in der Weise ermittelt worden sei, dass die Hälfte der bebauten Fläche mit der um 1 erhöhten Anzahl der an die Kanalanlage angeschlossenen Geschosse multipliziert und das Produkt um 15% der unbebauten Fläche, höchstens jedoch um 15% von 500m² vermehrt wurde. Insgesamt sei von der Abgabenbehörde I. Instanz eine Berechnungsfläche von 380,82 m² ermittelt worden: Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 13. April 2016, Zl. ECK 72 aus 2016,, wurde dem Beschwerdeführer
Paragraphen 2 und 3 des NÖ Kanalgesetzes 1977 und der geltenden Kanalabgabenordnung der Stadtgemeinde *** für die in seinem Eigentum befindliche Liegenschaft mit der Anschrift ***, ***, - unter Zugrundelegung eines Einheitssatzes von € 18,- und einer Berechnungsfläche von 380,82 m² - eine Kanaleinmündungsabgabe im Betrag von € 7.540,24 (inkl. Umsatzsteuer) vorgeschrieben. Begründend wird ausgeführt, dass die Berechnungsfläche in der Weise ermittelt worden sei, dass die Hälfte der bebauten Fläche mit der um 1 erhöhten Anzahl der an die Kanalanlage angeschlossenen Geschosse multipliziert und das Produkt um 15% der unbebauten Fläche, höchstens jedoch um 15% von 500m² vermehrt wurde. Insgesamt sei von der Abgabenbehörde römisch eins. Instanz eine Berechnungsfläche von 380,82 m² ermittelt worden: Gebäude Bebaute Fläche Flächenhälfte angeschl. Geschoße Fläche Wohnhaus 152,91 m² 76,46 m² 3 + 1 305,82 m² Anteil der unbebauten Fläche: 15% von 790,09 m² 75,00 m² (maximal von 500 m² = 75 m²) Berechnungsfläche 380,82 m² Unter Multiplikation mit dem Einheitssatz von € 18,- wurde sohin eine Kanaleinmündungsabgabe in der Höhe von € 7.540,24 (inkl. USt.) errechnet. 1.3.
- Gegen diesen Abgabenbescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom
- Mai 2016 durch seine ausgewiesene Vertretung fristgerecht das ordentliche Rechtsmittel der Berufung und begründete diese im Wesentlichen damit, dass an der Adresse des Beschwerdeführers im Jahr 2003 der Kanal errichtet und noch in diesem Jahr sämtliche Liegenschaften in der Nachbarschaft durch die Firma TR an den Kanal angeschlossen worden wären. Aufgrund der Tatsache, dass genannte Vorgänge bereits 13 Jahre in der Vergangenheit lägen, sei es dem Beschwerdeführer derzeit nicht mehr möglich, die genauen Anschlussdaten zu nennen. Es handle sich hierbei jedenfalls um die Neuerrichtung eines Kanals und sei der Anschluss der anschlusspflichtigen Liegenschaft im Jahr 2003 möglich gewesen. Die Abgabenschuld sei daher unzweifelhaft bereits mit Ablauf des Jahres 2003, somit am
- Dezember 2003 entstanden. Aus gegenständlichen Ausführungen ergebe sich, dass insgesamt Verjährung eingetreten sei. 1.3.
- Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Abgabenbescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom
- Juli 2016, Zl. ECK 72/2016, wurde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Begründend wird nach Wiedergabe der als maßgeblich erachteten Rechtsvorschriften dargelegt, dass der Kanal im Jahre 2003 errichtet worden wäre. Für die Liegenschaft sei noch keine Anschlusspflicht aufgetragen worden. Diese wäre erst mit dem Bescheid vom
- Februar 2016 erfolgt. Durch die Rechtskraft dieses Bescheides seien alle Voraussetzungen für die Entstehung und Festsetzung der Abgabenschuld gegeben.Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Abgabenbescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom
- Juli 2016, Zl. ECK 72 aus 2016,, wurde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Begründend wird nach Wiedergabe der als maßgeblich erachteten Rechtsvorschriften dargelegt, dass der Kanal im Jahre 2003 errichtet worden wäre. Für die Liegenschaft sei noch keine Anschlusspflicht aufgetragen worden. Diese wäre erst mit dem Bescheid vom
- Februar 2016 erfolgt. Durch die Rechtskraft dieses Bescheides seien alle Voraussetzungen für die Entstehung und Festsetzung der Abgabenschuld gegeben. 1.
- Beschwerdeverfahren: Mit Schreiben vom
- August 2016 brachte der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesen Vertretung rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ein und begründete diese im Wesentlichen wie seine Berufungsschrift vom
- Mai
- Ergänzend wird der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung iSd § 13 Abs. 1 VwGVG gestellt. Mit Schreiben vom
- August 2016 brachte der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesen Vertretung rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ein und begründete diese im Wesentlichen wie seine Berufungsschrift vom
- Mai
- Ergänzend wird der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung iSd Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG gestellt. 1.
- Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Mit Schreiben vom
- August 2016 legte die Stadtgemeinde *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt (samt Plänen, Einladungskurrende und Sitzungsprotokoll der maßgeblichen Sitzung des Stadtrates) vor. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen Akt der Stadtgemeinde *** sowie durch Einsichtnahme in das öffentliche Grundbuch. 1.
- Beweiswürdigung: Im Wesentlichen ist der Sachverhalt als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich dieser aus dem unbedenklichen Akteninhalt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid, sowie aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, soweit dieses den Feststellungen der belangten Behörde nicht entgegentritt.
- Anzuwendende Rechtsvorschriften: 2.
- Bundesabgabenordnung - BAO: § 1.
(1)Die Bestimmungen der BAO gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.Paragraph eins,
(1)Die Bestimmungen der BAO gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind. § 4.
(1)Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.Paragraph 4,
(1)Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. § 279.
(1)Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.Paragraph 279,
(1)Außer in den Fällen des Paragraph 278, hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
(2)Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
(3)Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Abs. 1) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.
(3)Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Absatz eins,) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst. 2.
- NÖ Kanalgesetz 1977 idF LGBl. 8230-9:2.
- NÖ Kanalgesetz 1977 in der Fassung Landesgesetzblatt 8230-9: § 1a. Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:Paragraph eins a, Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
- bebaute Fläche: Die bebaute Fläche ist diejenige Grundrissfläche, die von der lot-rechten Projektion oberirdischer baulicher Anlagen begrenzt wird. Unberücksichtigt bleiben: bauliche Anlagen, welche die Geländeoberfläche nicht oder nicht wesentlich überragen, nicht konstruktiv bedingte Außenwandvorsprünge, untergeordnete Bauteile. ...
- Geschossfläche: die sich aus den äußersten Begrenzungen jedes Geschosses ergebende Fläche; § 2.
(1)Für den möglichen Anschluss an die öffentliche Kanalanlage ist eine Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten. …Paragraph 2,
(1)Für den möglichen Anschluss an die öffentliche Kanalanlage ist eine Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten. …
(4)Bei einer späteren Änderung der seinerzeit der Bemessung zugrunde gelegten Berechnungsgrundlagen (§ 3 Abs. 2) ist eine Ergänzungsabgabe zu der bereits entrichteten Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten, wenn sich durch diese Änderung gegenüber dem ursprünglichen Bestand nach den Bestimmungen des § 3 Abs. 6, eine höhere Abgabe ergibt.
(4)Bei einer späteren Änderung der seinerzeit der Bemessung zugrunde gelegten Berechnungsgrundlagen (Paragraph 3, Absatz 2,) ist eine Ergänzungsabgabe zu der bereits entrichteten Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten, wenn sich durch diese Änderung gegenüber dem ursprünglichen Bestand nach den Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz 6,, eine höhere Abgabe ergibt. § 3.
(1)Die Höhe der Kanaleinmündungsabgabe ergibt sich aus dem Produkt der Berechnungsfläche (Abs. 2) mit dem Einheitssatz (Abs. 3). Paragraph 3,
(1)Die Höhe der Kanaleinmündungsabgabe ergibt sich aus dem Produkt der Berechnungsfläche (Absatz 2,) mit dem Einheitssatz (Absatz 3,).
(2)Die Berechnungsfläche wird in der Weise ermittelt, dass die Hälfte der bebauten Fläche mit der um 1 erhöhten Zahl der an die Kanalanlage angeschlossenen Geschosse multipliziert und das Produkt um 15 v.H. der unbebauten Fläche vermehrt wird. Nicht angeschlossene Gebäude oder Gebäudeteile zählen zur unbebauten Fläche. Wird die Liegenschaft trotz bestehender Anschlussverpflichtung nicht an die Kanalanlage angeschlossen, so ist die Berechnungsfläche so zu ermitteln, als ob die Liegenschaft an die Kanalanlage angeschlossen wäre.
(3)Die Berechnungsfläche wird in der Weise ermittelt, dass die Hälfte der bebauten Fläche mit der um 1 erhöhten Zahl der an die Kanalanlage angeschlossenen Geschosse multipliziert und das Produkt um 15 v.H. der unbebauten Fläche vermehrt wird. Nicht angeschlossene Gebäude oder Gebäudeteile zählen zur unbebauten Fläche. Wird die Liegenschaft trotz bestehender Anschlussverpflichtung nicht an die Kanalanlage angeschlossen, so ist die Berechnungsfläche so zu ermitteln, als ob die Liegenschaft an die Kanalanlage angeschlossen wäre. § 9. Die Kanalerrichtungsabgabe und Kanalbenützungsgebühr sind unabhängig von der tatsächlichen Benützung der öffentlichen Kanalanlage von jedem Liegenschaftseigentümer zu entrichten, für dessen Liegenschaft die Verpflichtung zum Anschluß besteht oder der Anschluß bewilligt wurde. Die Fäkalienabfuhrgebühren sind von jedem Liegenschaftseigentümer zu entrichten, dessen Liegenschaft
§ 7Abs.
2 in den Abfuhrbereich einbezogen wird. Sind Liegenschaftseigentümer und Eigentümer des Bauwerkes oder Bauwerber verschiedene Personen, so sind die Kanalerrichtungsabgabe und Kanalbenützungsgebühr oder Fäkalienabfuhrgebühren vom Eigentümer des Bauwerkes oder Bauwerber zu entrichten.Paragraph 9, Die Kanalerrichtungsabgabe und Kanalbenützungsgebühr sind unabhängig von der tatsächlichen Benützung der öffentlichen Kanalanlage von jedem Liegenschaftseigentümer zu entrichten, für dessen Liegenschaft die Verpflichtung zum Anschluß besteht oder der Anschluß bewilligt wurde. Die Fäkalienabfuhrgebühren sind von jedem Liegenschaftseigentümer zu entrichten, dessen Liegenschaft
Paragraph 7, Absatz 2, in den Abfuhrbereich einbezogen wird. Sind Liegenschaftseigentümer und Eigentümer des Bauwerkes oder Bauwerber verschiedene Personen, so sind die Kanalerrichtungsabgabe und Kanalbenützungsgebühr oder Fäkalienabfuhrgebühren vom Eigentümer des Bauwerkes oder Bauwerber zu entrichten. § 12. Die Abgabenschuld für die Kanaleinmündungsabgabe (Sonderabgabe, Ergänzungsabgabe) entsteht Paragraph 12, Die Abgabenschuld für die Kanaleinmündungsabgabe (Sonderabgabe, Ergänzungsabgabe) entsteht
- a)im Falle der Neuerrichtung eines Kanals in dem Zeitpunkt, in dem der Anschluß der anschlußpflichtigen Liegenschaft an den Kanal möglich ist;
- b)im Falle einer Bauführung mit dem Einlangen der Fertigstellungsanzeige im Sinne der Bauordnung bei der Behörde bzw.
- c)wenn eine solche nicht erforderlich ist, mit der Fertigstellung des Vorhabens oder mit dem Eintritt der Änderung. Abgabenbescheid § 14.
(1)Den Abgabepflichtigen ist die Abgabenschuld mit Abgabenbescheid vorzuschreiben. Durch je einen besonderen Abgabenbescheid sind vorzuschreiben:Paragraph 14,
(1)Den Abgabepflichtigen ist die Abgabenschuld mit Abgabenbescheid vorzuschreiben. Durch je einen besonderen Abgabenbescheid sind vorzuschreiben:
- a)die Kanaleinmündungsabgaben, Ergänzungsabgaben und Sonderabgaben (§§ 2 und 4);
- a)die Kanaleinmündungsabgaben, Ergänzungsabgaben und Sonderabgaben (Paragraphen 2 und 4);
- b)die Kanalbenützungsgebühren und die Fäkalienabfuhrgebühren (§§ 5 und 8);
- b)die Kanalbenützungsgebühren und die Fäkalienabfuhrgebühren (Paragraphen 5 und 8);
- c)Änderungen der im Abgabenbescheid nach lit.b festgesetzten Gebühren;
- c)Änderungen der im Abgabenbescheid nach Litera b, festgesetzten Gebühren; … Hauskanäle, Anschlußleitungen § 17.
(1)Die Eigentümer von Liegenschaften oder Bauwerken oder Bauwerber, die zum Anschluß an die öffentliche Kanalanlage verpflichtet sind, haben Gebäude mit Abwasseranfall mit der öffentlichen Kanalanlage in Verbindung zu bringen. Der Hauskanal mitsamt dem Anschluß an die Anschlußleitung (Absatz 2) ist auf Kosten des Liegenschaftseigentümers (Bauwerbers) nach den näheren Bestimmungen der NÖ Bauordnung herzustellen. Die Liegenschaftseigentümer der im Zeitpunkt des Eintrittes der Anschlußverpflichtung bereits bestehenden Gebäude sind verpflichtet, diese auf ihre Kosten nötigenfalls derart umzubauen, daß ein Anschluß an die Hausentwässerungsanlage (Hauskanal) möglich ist. Bei Neubauten ist im vorhinein auf die Anschlußmöglichkeit Bedacht zu nehmen. …Paragraph 17,
(1)Die Eigentümer von Liegenschaften oder Bauwerken oder Bauwerber, die zum Anschluß an die öffentliche Kanalanlage verpflichtet sind, haben Gebäude mit Abwasseranfall mit der öffentlichen Kanalanlage in Verbindung zu bringen. Der Hauskanal mitsamt dem Anschluß an die Anschlußleitung (Absatz 2) ist auf Kosten des Liegenschaftseigentümers (Bauwerbers) nach den näheren Bestimmungen der NÖ Bauordnung herzustellen. Die Liegenschaftseigentümer der im Zeitpunkt des Eintrittes der Anschlußverpflichtung bereits bestehenden Gebäude sind verpflichtet, diese auf ihre Kosten nötigenfalls derart umzubauen, daß ein Anschluß an die Hausentwässerungsanlage (Hauskanal) möglich ist. Bei Neubauten ist im vorhinein auf die Anschlußmöglichkeit Bedacht zu nehmen. …
(3)Bei Neulegung eines Hauptkanales der Gemeinde hat der Bürgermeister (Magistrat) den Liegenschaftseigentümern, für die dadurch eine Anschlußpflicht eintritt, rechtzeitig durch Bescheid den Anschluß aufzutragen. Die Liegenschaftseigentümer sind nach Rechtskraft der Entscheidung verpflichtet für den rechtzeitigen Anschluß der Hauskanäle Vorsorge zu treffen. Der Anschluß der Hauskanäle an die öffentliche Kanalanlage ist gleichzeitig mit der Verlegung der Anschlußleitung an die Liegenschaftsgrenze herzustellen. Dieser Zeitpunkt kann in Einzelfällen vom Bürgermeister (Magistrat) auf begründetes schriftliches Ansuchen verschoben werden. 2.
- Kanalabgabenordnung der Stadtgemeinde *** idF vom
- November 2010:2.
- Kanalabgabenordnung der Stadtgemeinde *** in der Fassung vom
- November 2010: § 1 A. Einmündungsabgabe für den Anschluss an den öffentlichenParagraph eins, A. Einmündungsabgabe für den Anschluss an den öffentlichen Mischwasserkanal
- Der Einheitssatz für die Berechnung der Kanaleinmündungsabgabe für die Einmündung in den öffentlichen Mischwasserkanal wird
§ 3Abs.
3 des NÖ Kanalgesetzes in der derzeit geltenden Fassung, mit 2,6084 % v. H. der auf einen 1. Der Einheitssatz für die Berechnung der Kanaleinmündungsabgabe für die Einmündung in den öffentlichen Mischwasserkanal wird
Paragraph 3, Absatz 3, des NÖ Kanalgesetzes in der derzeit geltenden Fassung, mit 2,6084 % v. H. der auf einen Längenmeter entfallenden Baukosten (€ 690,07), das ist mit € 18,00 festgesetzt. 2.
§ 6Abs.
2 des NÖ Kanalgesetzes 1977 in der derzeit geltenden Fassung wird für die Ermittlung des Einheitssatzes eine Baukostensumme von € 77.255.134,91 und eine Gesamtlänge des Mischwasserkanales von 111.953,30 lfm zugrunde gelegt. 2.
Paragraph 6, Absatz 2, des NÖ Kanalgesetzes 1977 in der derzeit geltenden Fassung wird für die Ermittlung des Einheitssatzes eine Baukostensumme von € 77.255.134,91 und eine Gesamtlänge des Mischwasserkanales von 111.953,30 lfm zugrunde gelegt. 2.4. NÖ Bauordnung 2014: Wasserver- und -entsorgung § 45.
(1)Für jedes Gebäude, das Aufenthaltsräume enthält, muß die Versorgung mit einwandfreiem Trinkwasser gesichert sein. Bei Wohngebäuden, die an eine Wasserversorgungsanlage angeschlossen sind, müssen Wasserentnahmestellen in jeder Wohnung und in Gebäuden mit mehr als 4 Wohnungen auch allgemein zugänglich (z. B. im Keller oder Erdgeschoß) eingerichtet werden.Paragraph 45,
(1)Für jedes Gebäude, das Aufenthaltsräume enthält, muß die Versorgung mit einwandfreiem Trinkwasser gesichert sein. Bei Wohngebäuden, die an eine Wasserversorgungsanlage angeschlossen sind, müssen Wasserentnahmestellen in jeder Wohnung und in Gebäuden mit mehr als 4 Wohnungen auch allgemein zugänglich (z. B. im Keller oder Erdgeschoß) eingerichtet werden.
(2)Die auf einem Grundstück anfallenden Schmutzwässer sind, wenn eine Anschlussmöglichkeit besteht, grundsätzlich in den öffentlichen Kanal abzuleiten. Eine Anschlussmöglichkeit ist dann gegeben, wenn ein Kanalstrang in der öffentlichen Verkehrsfläche, die der Erschließung des Grundstückes dient, verlegt ist oder ein vergleichbarer Anschlusspunkt an den öffentlichen Kanal zur Verfügung steht. Dies gilt sinngemäß für Grundstücke, die durch ein im Grundbuch sichergestelltes Fahr- und Leitungsrecht nach § 11 Abs. 3 mit der öffentlichen Verkehrsfläche, in der der Kanalstrang verlegt ist, verbunden sind.
(2)Die auf einem Grundstück anfallenden Schmutzwässer sind, wenn eine Anschlussmöglichkeit besteht, grundsätzlich in den öffentlichen Kanal abzuleiten. Eine Anschlussmöglichkeit ist dann gegeben, wenn ein Kanalstrang in der öffentlichen Verkehrsfläche, die der Erschließung des Grundstückes dient, verlegt ist oder ein vergleichbarer Anschlusspunkt an den öffentlichen Kanal zur Verfügung steht. Dies gilt sinngemäß für Grundstücke, die durch ein im Grundbuch sichergestelltes Fahr- und Leitungsrecht nach Paragraph 11, Absatz 3, mit der öffentlichen Verkehrsfläche, in der der Kanalstrang verlegt ist, verbunden sind. 2.5. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985: § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(2)Eine Revision ist nicht zulässig gegen: 1. Beschlüsse
§ 30aAbs.
1, 3, 8 und 9; 1. Beschlüsse
Paragraph 30 a, Absatz eins, 3, 8 und 9; 2. Beschlüsse
§ 30bAbs.
3; 2. Beschlüsse
Paragraph 30 b, Absatz 3,; 3. Beschlüsse
§ 61Abs.
- Beschlüsse
Paragraph 61, Absatz 2,
(3)Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …
(5)Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
- Würdigung: 3.
- Zu Spruchpunkt 1: Die Beschwerde ist nicht begründet. 3.1.
- In der Sache ist eingangs festzuhalten, dass die von den Abgabenbehörden der beteiligten Stadtgemeinde der Abgabenfestsetzung zugrunde gelegten Berechnungsflächen dem Grunde nach außer Streit stehen. Das Beschwerdevorbringen lässt sich vielmehr auf die Frage reduzieren, ob die Vorschreibung der Kanaleinmündungsabgabe dem Grunde nach zu Recht erfolgt ist, zumal der faktische Anschluss an den Mischwasserkanal unstrittig bereits im Jahre 2003 erfolgt ist. Der Anspruch sei somit nach Ansicht des Beschwerdeführers verjährt. 3.1.
- Aus der rechtlichen Konstruktion der Abgabenschuldverhältnisse folgt, dass diese bereits mit Verwirklichung eines gesetzlich normierten Abgabentatbestandes entstehen. Der Abgabenbescheid ist seinen wesentlichen Merkmalen nach lediglich feststellender Natur. Er bringt den Abgabenanspruch nicht zum Entstehen, sondern stellt den aus dem Gesetz erwachsenden Anspruch lediglich fest (vgl. VwGH vom
- Juni 1996, Zl. 94/17/0419). Daraus ergibt sich, dass die Abgabenbehörde die Abgabe festzusetzen hat, sobald der Abgabenanspruch entstanden ist. Da sich der Abgabenanspruch der Gemeinde aus der Sicht des Abgabepflichtigen als Abgabenschuld darstellt, ist die Abgabenfestsetzung zulässig, sobald die Abgabenschuld entstanden ist. Hinsichtlich der Kanaleinmündungsabgabe ergibt sich der Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld aus § 12 Abs. 1 NÖ Kanalgesetz
- Die Abgabenschuld ist dabei nach der Rechtslage im Entstehungszeitpunkt der Schuld zu beurteilen (vgl. VwGH vom
- Mai 1990, Zl. 90/17/0126, und vom
- April 1996, Zl. 95/17/0452). Aus der rechtlichen Konstruktion der Abgabenschuldverhältnisse folgt, dass diese bereits mit Verwirklichung eines gesetzlich normierten Abgabentatbestandes entstehen. Der Abgabenbescheid ist seinen wesentlichen Merkmalen nach lediglich feststellender Natur. Er bringt den Abgabenanspruch nicht zum Entstehen, sondern stellt den aus dem Gesetz erwachsenden Anspruch lediglich fest vergleiche VwGH vom
- Juni 1996, Zl. 94/17/0419). Daraus ergibt sich, dass die Abgabenbehörde die Abgabe festzusetzen hat, sobald der Abgabenanspruch entstanden ist. Da sich der Abgabenanspruch der Gemeinde aus der Sicht des Abgabepflichtigen als Abgabenschuld darstellt, ist die Abgabenfestsetzung zulässig, sobald die Abgabenschuld entstanden ist. Hinsichtlich der Kanaleinmündungsabgabe ergibt sich der Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld aus Paragraph 12, Absatz eins, NÖ Kanalgesetz
- Die Abgabenschuld ist dabei nach der Rechtslage im Entstehungszeitpunkt der Schuld zu beurteilen vergleiche VwGH vom
- Mai 1990, Zl. 90/17/0126, und vom
- April 1996, Zl. 95/17/0452). Im Falle der Neuerrichtung eines Kanals entsteht die Abgabenschuld
§ 12Abs.
1 lit. a NÖ Kanalgesetz 1977 zu dem Zeitpunkt, in dem der Anschluss der anschlusspflichtigen Liegenschaft an den Kanal möglich ist. Schon aus dem Wortlaut des § 12 Abs. 1 lit. a NÖ Kanalgesetz 1977 ergibt sich dabei, dass neben der Möglichkeit des Kanalanschlusses weitere Tatbestandsvoraussetzung des Entstehens der Abgabenschuld das Vorliegen einer Anschlusspflicht hinsichtlich der betreffenden Liegenschaft ist. Die Anschlusspflicht ist
§ 17NÖ Kanalgesetz 1977 zu beurteilen.
§ 12 Abs. 1 NÖ Kanalgesetz 1977 ist nicht alleinige Rechtsgrunde für die Abgabenfestsetzung, sondern in Verbindung mit den §§ 2 und 9 NÖ Kanalgesetz 1977 anzuwenden.
§ 2Abs.
1 NÖ Kanalgesetz 1977 entsteht der Abgabenanspruch, der notwendige Voraussetzung für die Abgabenfestsetzung ist, wenn der Anschluss an die öffentliche Kanalanlage möglich ist. Dazu tritt, dass nach § 9 NÖ Kanalgesetz 1977 die Kanalerrichtungsabgabe von dem Liegenschaftseigentümer zu entrichten ist, für dessen Liegenschaft die Verpflichtung zum Anschluss besteht oder der Anschluss bewilligt wurde.Im Falle der Neuerrichtung eines Kanals entsteht die Abgabenschuld
Paragraph 12, Absatz eins, Litera a, NÖ Kanalgesetz 1977 zu dem Zeitpunkt, in dem der Anschluss der anschlusspflichtigen Liegenschaft an den Kanal möglich ist. Schon aus dem Wortlaut des Paragraph 12, Absatz eins, Litera a, NÖ Kanalgesetz 1977 ergibt sich dabei, dass neben der Möglichkeit des Kanalanschlusses weitere Tatbestandsvoraussetzung des Entstehens der Abgabenschuld das Vorliegen einer Anschlusspflicht hinsichtlich der betreffenden Liegenschaft ist. Die Anschlusspflicht ist
Paragraph 17, NÖ Kanalgesetz 1977 zu beurteilen. Paragraph 12, Absatz eins, NÖ Kanalgesetz 1977 ist nicht alleinige Rechtsgrunde für die Abgabenfestsetzung, sondern in Verbindung mit den Paragraphen 2 und 9 NÖ Kanalgesetz 1977 anzuwenden.
Paragraph 2, Absatz eins, NÖ Kanalgesetz 1977 entsteht der Abgabenanspruch, der notwendige Voraussetzung für die Abgabenfestsetzung ist, wenn der Anschluss an die öffentliche Kanalanlage möglich ist. Dazu tritt, dass nach Paragraph 9, NÖ Kanalgesetz 1977 die Kanalerrichtungsabgabe von dem Liegenschaftseigentümer zu entrichten ist, für dessen Liegenschaft die Verpflichtung zum Anschluss besteht oder der Anschluss bewilligt wurde. 3.1.
- Begriffsnotwendige Voraussetzung für die Abgabenfestsetzung ist daher, dass für die Liegenschaft des Verpflichteten eine Anschlussbewilligung oder eine durch individuellen Rechtsakt begründete Anschlussverpflichtung besteht (vgl. VwGH vom
- Juni 1996, Zl. 94/17/0419, und vom
- April 1996, Zl. 95/17/0452). Die sich aus § 45 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 iVm § 17 Abs. 3 NÖ Kanalgesetz 1977 ergebende Anschlussverpflichtung ist daher mit Bescheid gegenüber dem Liegenschaftseigentümer auszusprechen, zumal diese Bestimmungen keinen Zeitpunkt für das Entstehen der Anschlussverpflichtung vorsehen und daher einer Umsetzung durch einen individuellen Rechtsakt bedürfen (vgl. VwGH vom
- Jänner 2000, Zl. 99/05/0224, und vom
- Jänner 2001, Zl. 2000/05/0246).Begriffsnotwendige Voraussetzung für die Abgabenfestsetzung ist daher, dass für die Liegenschaft des Verpflichteten eine Anschlussbewilligung oder eine durch individuellen Rechtsakt begründete Anschlussverpflichtung besteht vergleiche VwGH vom
- Juni 1996, Zl. 94/17/0419, und vom
- April 1996, Zl. 95/17/0452). Die sich aus Paragraph 45, Absatz 2, NÖ Bauordnung 2014 in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz 3, NÖ Kanalgesetz 1977 ergebende Anschlussverpflichtung ist daher mit Bescheid gegenüber dem Liegenschaftseigentümer auszusprechen, zumal diese Bestimmungen keinen Zeitpunkt für das Entstehen der Anschlussverpflichtung vorsehen und daher einer Umsetzung durch einen individuellen Rechtsakt bedürfen vergleiche VwGH vom
- Jänner 2000, Zl. 99/05/0224, und vom
- Jänner 2001, Zl. 2000/05/0246). Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom
- Februar 2016 ist dem Beschwerdeführer der Anschluss der streitgegenständlichen Liegenschaft an die öffentliche Mischwasserkanalisation aufgetragen worden. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen, sodass die Abgabenschuld
§ 12Abs.
1 lit. a NÖ Kanalgesetz 1977 zu dem Zeitpunkt entstanden ist, in dem der Anschluss der anschlusspflichtigen Liegenschaft an den Kanal möglich war. Diese Anschlussmöglichkeit liegt vor, da – unbestritten schon im Jahre 2003 - zum einen ein Abzweiger vom Kanalstrang bis zur Liegenschaftsgrenze hergestellt wurde (vgl. VwGH v.
- April 1996, Zl.95/17/0452). Zum anderen wurde mit dem – inzwischen rechtskräftigen – Bescheid im Jahr 2016 die Verpflichtung zum Anschluss ausgesprochen, sodass die Voraussetzungen zur Vorschreibung der Kanaleinmündungsabgabe erfüllt sind. Der Abgabenanspruch ist mit dem Vorliegen der beiden Voraussetzungen nun aber erst im Jahre 2016 entstanden, sodass die Abgabenvorschreibung vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden ist. Eine Verjährung des Abgabenanspruches ist ebenso nicht eingetreten.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom
- Februar 2016 ist dem Beschwerdeführer der Anschluss der streitgegenständlichen Liegenschaft an die öffentliche Mischwasserkanalisation aufgetragen worden. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen, sodass die Abgabenschuld
Paragraph 12, Absatz eins, Litera a, NÖ Kanalgesetz 1977 zu dem Zeitpunkt entstanden ist, in dem der Anschluss der anschlusspflichtigen Liegenschaft an den Kanal möglich war. Diese Anschlussmöglichkeit liegt vor, da – unbestritten schon im Jahre 2003 - zum einen ein Abzweiger vom Kanalstrang bis zur Liegenschaftsgrenze hergestellt wurde vergleiche VwGH v.
- April 1996, Zl.95/17/0452). Zum anderen wurde mit dem – inzwischen rechtskräftigen – Bescheid im Jahr 2016 die Verpflichtung zum Anschluss ausgesprochen, sodass die Voraussetzungen zur Vorschreibung der Kanaleinmündungsabgabe erfüllt sind. Der Abgabenanspruch ist mit dem Vorliegen der beiden Voraussetzungen nun aber erst im Jahre 2016 entstanden, sodass die Abgabenvorschreibung vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden ist. Eine Verjährung des Abgabenanspruches ist ebenso nicht eingetreten. 3.1.
- Da die Beschwerde somit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzeigt, war spruchgemäß zu entscheiden. 3.1.
- Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung: Zufolge § 17 VwGVG iVm § 2a BAO waren auf das gegenständliche Beschwerdeverfahren beim Landesverwaltungsgericht die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung und nicht jene des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes anzuwenden. Zufolge Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 2 a, BAO waren auf das gegenständliche Beschwerdeverfahren beim Landesverwaltungsgericht die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung und nicht jene des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes anzuwenden.
§ 254
BAO kommt einer Bescheidbeschwerde keine die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides hemmende Wirkung zu. Ein Antrag auf Nichtausschluss der aufschiebenden Wirkung ist der BAO fremd, möglich wäre
§ 212a
BAO ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung der Abgabe, soweit deren Höhe von der Erledigung der Bescheidbeschwerde abhängt (vgl. VwGH vom 30. Mai 1979, Zl. 2789/78). Der gegenständliche Antrag, „die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen“, stellt sich aber nicht als mängelfreier Antrag
§ 212a
BAO dar, über welchen im Übrigen auch im Beschwerdeverfahren die Abgabenbehörde zu entscheiden hätte.
Paragraph 254, BAO kommt einer Bescheidbeschwerde keine die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides hemmende Wirkung zu. Ein Antrag auf Nichtausschluss der aufschiebenden Wirkung ist der BAO fremd, möglich wäre
Paragraph 212 a, BAO ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung der Abgabe, soweit deren Höhe von der Erledigung der Bescheidbeschwerde abhängt vergleiche VwGH vom 30. Mai 1979, Zl. 2789/78). Der gegenständliche Antrag, „die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen“, stellt sich aber nicht als mängelfreier Antrag
Paragraph 212 a, BAO dar, über welchen im Übrigen auch im Beschwerdeverfahren die Abgabenbehörde zu entscheiden hätte. Angesichts der gegenständlichen, inhaltlichen Beschwerdeentscheidung erübrigt sich ein gesonderter Abspruch über diesen, ausdrücklich an das Landesverwaltungsgericht gerichteten, jedoch in der BAO nicht vorgesehenen Antrag. 3.1.6. Diese Entscheidung konnte
§ 274
Abs.1 BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Diese Entscheidung konnte
Paragraph 274, Absatz eins, BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. 3.
- Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die unter Punkt 3.
- auch dargelegt wird.Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die unter Punkt 3.
- auch dargelegt wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.894.001.2016