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{'item': 'LVwG-AV-903/001-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum13.10.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-903/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Dr. Zakovsek als Einzelrichterin über die Beschwerde der AK, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 19.08.2016, MDS1-F-12703/002, zu Recht erkannt:

  1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG keine Folge gegeben und der Bescheid vollinhaltlich bestätigt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, VwGVG keine Folge gegeben und der Bescheid vollinhaltlich bestätigt.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe: Die Bezirkshauptmannschaft Mödling forderte mit Bescheid vom 19.08.2016, MDS1-F-12703/002, AK auf, bis spätestens vier Wochen nach Zustellung dieses Bescheides amtsärztlich untersuchen zu lassen, ob ihre gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM, A, B, noch gegeben sei. Gegen diesen Bescheid erhob AK fristgerecht Beschwerde mit folgendem Inhalt: „Delikt: Ich bin Barfuss durch *** Richtung Polizei „geirrt“, weil ich mein, beim Krankenhaus in einer Seitengasse der ***, geparktes Auto nicht wieder gefunden habe. (Mein Orientierungssinn ist leider nicht sehr gut ausgebildet). 1.) Ich bin barfuss gewesen, weil der Fußriemen bei meiner Sandale gerissen war und ich nicht mit einer Sandale gehen konnte, (in meiner Generation, nach dem Krieg war „Barfussgehen“ durchaus normal, weil Schuhwerk nicht verfügbar oder sehr teuer war. Deswegen war Barfussgehen durchaus normal für mich). 2.) Das Auto war in der ***, einer Spielstraße und einer Nebengasse der *** ganz normal geparkt, nur hat die *** Polizei, obwohl sie die ganze Gegend mit mir abgefahren hat, das Auto nicht gefunden (nur in der *** waren sie nicht). Ich muss daher Irre gewesen sein ..... Der *** „Taxler“ Herr L, den wir am Abend engagierten, hat das Auto auf Anhieb gefunden, worauf ich nach Hause fahren konnte. Ich hoffe, den Sachverhalt hiermit hinreichend aufgeklärt zu haben und bitte von einer ärztlichen Untersuchung (Fr. Dr. D) Abstand zu nehmen. Übrigens war ich schon auf der BH Mödling, um den Sachverhalt mündlich aufzuklären, aber ich konnte im Sekretariat im Computer nicht gefunden werden. Ich existiere offenbar nicht, obwohl ich mich mit dem Führerschein (ausgestellt von der BH Mödling) ausgewiesen habe.“ Am 30.08.2016 legte die Bezirkshauptmannschaft Mödling den Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen: Von der Polizeiinspektion *** wurde am 06.07.2016 ein Aktenvermerk an die Bezirkshauptmannschaft Mödling mit folgendem Inhalt übermittelt: „Sachverhaltsdarstellunq: Am 06.07.2016, um 08.00 Uhr, kam AK auf die hs PI und zeigte folgenden Vorfall an. Ich war am heutigen Tag im KH *** und habe den PKW Ford C-Max mit dem Kennzeichen *** im Bereich den KH *** geparkt. Ich kann mein Fahrzeug jedoch nicht mehr finden. Ich weiß nicht mehr, wo ich dieses geparkt habe. Die Streife ***, besetzt mit GrI S und VB/S F, fuhren gemeinsam mit AK zum KH *** und hielten Nachschau. Das Fzg konnte in keiner der umliegenden Gassen aufgefunden werden. Auch wurde auf dem Parkplatz in der *** sowie auf den Parkdecks des *** Nachschau gehalten. Nirgends konnte das Fzg aufgefunden werden. Während der Suche nach dem Fzg erzählte AK. dass sie im KH *** war und eine Salbe verschrieben bekommen habe und das sich auf der Suche nach ihren Fahrzeug ihre Schuhe beim Gehen aufgelöst haben. AK ist Barfuß auf der PI erschienen. Auf die Frage, wo sie ihre Papiere habe. gab AK an, ihre Handtasche mit den Papieren habe sie im Auto gelassen und diese unter dem Sitz gelegt Nachdem auch die Streife das Fzg nicht auffinden konnte, wurde auf der PI *** die Funkfahndung nach dem Fahrzeug veranlasst. AK ersuchte um Verständigung eines Taxis, um nach Hause zu kommen. Auf der Pi ging sie noch auf die Toilette und verließ anschließend die PI um 10.00 Uhr. Sie wollte auf das Taxi vor der PI warten. Eine Nachfrage im KH *** ergab, dass Fr. AK an diesem Tag keine ärztliche Behandlung in Anspruch genommen hat. Sie war am 05.07.2016 im KH *** in Behandlung. Von Grl S wurde die PI *** ersucht, an der Zulassungsadresse Nachschau zu hatten, ob der Mann mit dem Fahrzeug unterwegs sei oder es vielleicht vor der Türe steht. Der Beamte der PI *** RvI P, fuhr zur Wohnadresse und konnte noch folgendes in Erfahrung bringen. Beim Haus der AK’s werden gerade Bauarbeiten durchgeführt. Die Arbeiter haben angegeben, das AK mit dem PKW wegfahren sei. Sie haben den Arbeitern erzählt, sie fahre nach *** ins Krankenhaus. Weiter ist AK dem Beamten RvI P von Amtshandlungen bekannt. Sie sei vor einiger Zeit mit dem Hubschrauber ins KH geflogen worden, weil sie ein Blutgerinnsel gehabt habe. Seit dieser Zeit habe sie Gedächtnisausfälle. Um
  3. 00 Uhr wurde die Brieftasche von AK auf der Toilette der PI *** aufgefunden. Diese wurde ihr von den Beamten der PI *** ausgefolgt. Am 07.07.2016 wurde erneut an der Zulassungsadresse von den Beamten der PI *** bzgl des PKW’s Nachschau gehalten. Es konnte in Erfahrung gebracht werden, dass das Fzg aufgefunden wurde und AK mit diesem unterwegs sei. Wo das Fzg abgestellt war, konnte nicht in Erfahrung gebracht werden. Auf Grund des Verhaltens von AK wird die BH Mödling ersucht, die Verkehrszuverlässigkeit zu überprüfen und diese amtsärztlich untersuchen zu lassen.“ Dieser Polizeibericht war Grundlage für die Erlassung des angefochtenen Bescheides. Von der Beschwerdeführerin wurde angegeben, dass es richtig sei, dass sie barfuß unterwegs gewesen sei mit der Begründung, der Fußriemen ihrer Sandale sei gerissen und sie habe nicht mit einer Sandale gehen können und sie gab weiters an, dass sie ihr geparktes Auto nicht wiederfinden habe können. Gemäß § 24 Abs. 4 FSG ist, wenn Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Es geht hierbei noch nicht darum konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann. Es müssen lediglich genügend begründete Bedenken in diese Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, FSG ist, wenn Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß Paragraph 8, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Es geht hierbei noch nicht darum konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann. Es müssen lediglich genügend begründete Bedenken in diese Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen. Aus dem Polizeibericht ergeben sich derartige Bedenken. Einerseits bestehen bei der Beschwerdeführerin offensichtlich Gedächtnislücken, sodass sie ein von ihr selbst geparktes Fahrzeug nicht wiederzufinden im Stande ist, andererseits gibt sie selbst an, dass ihr Orientierungssinn nicht sehr gut ausgebildet sei. Zudem ist festgehalten, dass einem Beamten der PI *** von Amtshandlungen bekannt sei, dass sie vor einiger Zeit mit dem Hubschrauber ins Krankenhaus geflogen worden sei, weil sie ein Blutgerinnsel gehabt habe und seit dieser Zeit Gedächtnisausfälle habe. Derartige gesundheitliche Probleme sind geeignet, die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen in Zweifel zu ziehen. Bedenken hinsichtlich der zeitlichen und örtlichen Orientierung sind Grund genug für eine amtsärztliche Untersuchung. Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling erging daher zu Recht. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG konnte die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung entfallen, da der Sachverhalt unstrittig ist und nur eine rechtliche Beurteilung vorzunehmen war.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG konnte die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung entfallen, da der Sachverhalt unstrittig ist und nur eine rechtliche Beurteilung vorzunehmen war. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.903.001.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.