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{'item': 'LVwG-S-2045/002-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum13.10.2016 GeschäftszahlLVwG-S-2045/002-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Dr. Trixner über die Beschwerde des FG, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 04.07.2016, Zl. PLS2-V-15 35239/5, betreffend Bestrafung nach dem Tierschutzgesetz, öffentlich mündlich verkündet: I)römisch eins) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. II)römisch zwei) Die Beschwerdeführerin hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 73,-- Euro zu leisten. III)römisch drei) Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 50 und 52 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraphen 50 und 52 Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe: Dem Beschwerdeführer wird das im Spruch umschriebene Verhalten zur Last gelegt, wobei sich die Erstbehörde insoweit auf eine Privatanzeige vom 29.05.2015 stützt. Dem Beschwerdeführer wird als Halter eines Golden Retriever Rüden „***“ zur Last gelegt, zu einem bestimmten Zeitpunkt in einem näher bestimmten Anwesen, trotz Anzeichen einer Krankheit oder Verletzung nicht unverzüglich für die ordnungsgemäße Versorgung, erforderlichenfalls unter Heranziehung eines Tierarztes gesorgt zu haben, da der Hund laut Befund der Tierärztin S, vom 27.06.2015, bereits seit 21.06.2015 - Parasitenbefall mit richtigen Nestern und offenen Stellen an der Bauchseite hatte; - Wundgelegen war beim rechten Vorderlauf; - sichtliche Schmerzen hatte; - eine Verdickung auf der linken Bauchseite – Befund am 27.06.2015 unklar - einen entzündeten, eitrigen Penis hatte; - ein struppiges Fell hatte; - an manchen Stellen eine offene Zunge hatte. Weiters hätte eine Kontrolle des Hundes durch den Amtstierarzt der Bezirkshauptmannschaft Baden am 03.07.2015 ergeben, dass beim Hund Rippen und Wirbelsäule spürbar gewesen sei, zudem sei eine Atrophie der hinteren Muskulatur festgestellt worden, das Zahnfleisch sei gerötet gewesen, eine Umfangsvermehrung mit Flüssigkeitsaustritt und mit etwa 1 € Stück großer Kruste linksseitig an der Brust sei festgestellt worden. Der Beschwerdeführer blieb durch das Verfahren hindurch bei seiner bisherigen Verantwortung, wonach der Rüde eben ein Hofhund sei, der nicht so aussehe wie ein Wohnungshund. Er habe nicht beurteilen können, ob der Hund zum Tatzeitpunkt untergewichtig gewesen sei, er habe ihn mit Schlachtabfällen seiner Strauße und zusätzlich mit Trockenfutter gefüttert. Seine Tochter habe zwar seit dem 21.06.2015 laufend darauf hingewiesen, dass es dem Hund schlecht gehe, seiner Meinung nach sei ein Tierarztbesuch aber nicht erforderlich gewesen. Der Hund sei ihm von Ehefrau und Tochter sodann gestohlen worden und habe er diesen zwischenzeitig im Klageweg wieder zugesprochen erhalten. Er vermute eine Racheaktion seiner geschiedenen Ehefrau, damit diese im „Obsorgeverfahren“ die Tochter wieder zurückbekomme. Die geschiedene Ehefrau des Beschwerdeführers gab an, der Hund sei in so schlechtem Zustand gewesen, dass ihre Tochter diesen nach *** verbracht habe, von wo aus sie sofort zur Tierärztin Frau Mag. S, ***, ***, mit ihm gefahren seien, welche die oben angeführten Schäden festgestellt hätte und außerdem zur Anzeige geraten habe. Der Hund könne keinesfalls dem Beschwerdeführer übergeben werden, er müsse entweder bei der geschiedenen Ehefrau und der Tochter bleiben, oder aber ins Tierheim gebracht werden. Zur öffentlichen mündlichen Verhandlung erschien der Beschwerdeführer nicht, sondern teilte per email mit, dass er nunmehr nach Kärnten übersiedelt sei und er nicht über die Mittel einer Anreise zu Gericht verfüge. Ebenso entschuldigt nicht erschienen sind die Mutter des Beschwerdeführers LG und der von ihm namhaft gemachte ehemalige Besitzer des Hundes HN. Einvernommen wurden die Amtstierärzte der Bezirkshauptmannschaften Baden und St. Pölten, die geschiedene Ehefrau und die Tochter des Beschwerdeführers. Zeuge Dr. Sa gab an, er sei von der Zeugin vom kranken Hund verständigt worden, er habe aufgrund des Befundes der Tierärztin Mag. S und nach einem Besuch der Zeugen G nach Untersuchung des Hundes den Akt zur verwaltungsstrafrechtlichen Verfolgung zuständigkeitshalber an die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten übermittelt. Er habe nach seinem Besuch des Hundes auch mit der Klinik *** telefoniert und habe erfahren, dass die von ihm am 03.07.2015 festgestellte linksseitige Umfangsvermehrung mit blutiger Kruste von einem verschluckten Holzspieß stammte, wobei der Spieß eine massive Peritonitis mit Perforation des Darmes an drei Stellen verursacht hätte und eben linksseitig ausgetreten sei. Zeuge Dr. P führte aus, er selbst habe den Hund nicht gesehen, sondern die Anzeige aufgrund der schriftlichen Angaben des Kollegen und des Befundes der Frau Mag. S der Strafabteilung zur Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens weitergeleitet. Zeugin MG gab unter Hinweis auf ihr Entschlagungsrecht an, ihre Tochter habe sie immer wieder davon verständigt, dass der Vater den Hund trotz sichtbarer Verletzung – beispielsweise an der Pfote – nicht zum Tierarzt bringe. Zum Tatzeitpunkt habe ihr die Tochter mitgeteilt, dass der Hund nicht mehr fresse und ein total entzündetes Zahnfleisch hätte und aus dem Maul blute. Da der Beschwerdeführer trotz Bitten der Tochter keinen Tierarzt konsultierte, habe sie ein Breitbandantibiotikum vom Tierarzt Sulzer besorgt, welches sie dem Beschwerdeführer ausgehändigt habe. Dieses sei sodann von der beim Vater lebenden Tochter dem Hund verabreicht worden. Nachdem sich der Zustand aber nicht verbessert habe und der Beschwerdeführer dem Tier nach wie vor nur Trockenfutter gefüttert habe, welches der Hund nicht habe aufnehmen können, habe die Tochter beim nächsten Besuch bei ihr eine Woche später den Hund mitgenommen. Die am nächsten Morgen konsultierte Tierärztin habe die oben angeführten Schäden und Verletzungen diagnostiziert, aber leider auch nicht sofort feststellen können, dass der Hund einen ca. 20 cm langen Holzspieß verschluckt habe, welcher schließlich in einer Notoperation durch Herrn Dr. Qu, Tierklinik, ***, ***, entfernt habe werden müssen. Nach der Operation habe sich der Hund zusehends erholt und von zunächst 21 kg zum Tatzeitpunkt auf 31 kg Körpergewicht zugenommen. Der Beschwerdeführer habe den Hund mit Polizeigewalt und Gerichtsvollzieher im März 2016 abgeholt. Zeugin SG bestätigte diese Angaben und gab darüber hinaus an, sie sei lediglich wegen der Pferde und des Hundes beim Vater verblieben und sei, nachdem sich dieser um den Hund überhaupt nicht gekümmert habe und trotz mehrfacher Bitten keinen Tierarzt geholt hätte, nicht mehr zu ihm zurückgekehrt. Der Hund sei nur mit Trockenfutter gefüttert worden, habe nur im Hof gelebt und lediglich unter einem Vordach zum Stall eine Art Korb gehabt. Mehrmals habe sie den Hund schon selber heilen können, wenn er eine geschwollene Pfote gehabt habe, ab 21.06.2015 sei der Gesundheitszustand des Hundes aber immer schlechter geworden, sodass sie ihn zur Mutter mitgenommen habe. Der veterinärmedizinisch sachverständige Zeuge Dr. Sa bejahte Frage, ob zum Tatzeitpunkt der Zustand des Tieres eine sofortige veterinärmedizinische Hilfe erforderlich gemacht hat. Nachstehender Sachverhalt steht als erwiesen fest: Golden Retriever ***, geb. ***, lebte bis 21.06.2015 im Hof des Anwesens des Beschwerdeführers in ***, ***. Nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers wurde dieser mit Schlachtabfällen der Strauße aus der mittlerweile geschlossenen insolventen Straußenfarm, sowie Trockenfutter gefüttert. Trotz Hinweise der Tochter des Beschwerdeführers, dass es dem Hund schlecht gehe, nicht mehr fresse und aus dem Maul blute und er einen Tierarzt benötige, wurde der Hund keiner tierärztlichen Untersuchung zugeführt, sodass dieser am 26.06.2015 von der Tochter nach *** zur Mutter mitgenommen wurde. Der Hund wurde sodann der Tierärztin Mag. S vorgestellt, die laut Befund vom 27.06.2015 die oben angeführten Verletzungen und Erkrankungen festgestellt hat, welche nach Behandlung zwar verbessert, auch von Herrn Dr. Sa, Amtstierarzt der Bezirkshauptmannschaft Baden, am 03.07.2015 festgestellt wurden. Der Amtstierarzt hat darüber hinaus eindeutig festgestellt, dass eine tierärztliche Betreuung des Tieres bereits zum Tatzeitpunkt 21.06.2015 unbedingt erforderlich gewesen wäre. Der Sachverhalt ergibt sich durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde, der darin enthaltenen Lichtbilder des gegenständlichen Hundes zur Tatzeit, den Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren und in der öffentlichen mündlichen Verhandlung und dem Verhandlungsergebnis, aus dem sich klar und zweifelsfrei ergibt, dass der Beschwerdeführer die im Spruch angelastete Übertretung zu verantworten hat. In der Sache selbst ist zu den einzelnen Vorwürfen Folgendes auszuführen: Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. § 15 TSchG lautet:Paragraph 15, TSchG lautet: Weist ein Tier Anzeichen einer Krankheit oder Verletzung auf, so muss es unverzüglich ordnungsgemäß versorgt werden, erforderlichenfalls unter Heranziehung eines Tierarztes. Kranke oder verletzte Tiere sind diesen besonderen Ansprüchen angemessen und erforderlichenfalls gesondert unterzubringen. Hinsichtlich des gesundheitlichen Zustandes wird auf die Lichtbildbeilage im Akt im Verein mit den zeugenschaftlichen Einvernahmen der MG und SG, sowie beider Amtstierärzte verwiesen, anhand derer klar hervorgekommen ist, dass das Tier solche Verletzungen, Nahrungsmangel und die im Spruch bezeichneten Schäden aufgewiesen hat, die eine sofortige Konsultation eines Tierarztes erfordert hätten, vorlag. Im konkreten Fall stellt der Beschwerdeführer die Anzeigefakten lediglich in Abrede ohne diese auch nur ansatzweise zu entkräften. Im Gegenteil, führt er schon selbst in seiner Beschwerde aus, das Untergewicht „sei ihm nicht aufgefallen“ und die sichtbaren Schäden und Erkrankungen seien „nicht vorgelegen“. Zudem hat die zeugenschaftlich einvernommene Tochter des Beschwerdeführers ausgeführt, der Vater habe sich überhaupt nicht um den Hund gekümmert und auch auf ihre Bitten, doch endlich einen Tierarzt zu konsultieren, nicht reagiert. Die Aussage der ebenso zum Tatzeitpunkt am Hof lebenden Mutter des Beschwerdeführers wurde gemäß § 46 VwGVG verlesen, da diese aus Alters-/Krankheitsgründen am Erscheinen zur Verhandlung verhindert war.Die Aussage der ebenso zum Tatzeitpunkt am Hof lebenden Mutter des Beschwerdeführers wurde gemäß Paragraph 46, VwGVG verlesen, da diese aus Alters-/Krankheitsgründen am Erscheinen zur Verhandlung verhindert war. Diese hat nach eigenen Angaben den Hund nicht betreut, doch sei er immer „in gutem Zustand“ gewesen. Diese den Aussagen der beiden Zeuginnen G konträre Darstellung zeigt, dass sich auch die zum Tatzeitpunkt am selben Hof lebende Mutter nicht um die Belange des Hundes gekümmert hat und lediglich bemüht war, positiv für ihren Sohn auszusagen. Auf Basis des durchgeführten Beweisverfahrens muss daher davon ausgegangen werden, dass der im Spruch vorgeworfene Tatbestand verwirklicht wurde. Im Ergebnis tritt der Beschwerdeführer dem Tatvorwurf mit dem bloßen Bestreiten desselben entgegen, ohne aber der – veterinärmedizinisch festgestellten – unzureichenden Fütterung, dem stumpfen Haarkleid, den Verdickungen des Haarkleides im Unterbauch, den offenen Stellen an der Bauchseite, dem Parasitenbefall sowie dem Untergewicht zum Tatzeitpunkt auf gleicher fachlicher Ebene entgegen zu treten. Dass er den Hund ausschließlich im Hof hält und ihm Schlachtabfälle hinwirft und offensichtlich weder Haarkleid noch Ernährungszustand überprüft, geschweige denn ihm Verletzungen oder Parasitenbefall aufgefallen sind ist ein weiteres Indiz dafür, dass er das Tier überhaupt nicht beachtet und ihm der eklatant schlechte Gesundheitszustand daher nicht einmal aufgefallen ist. Die Behauptung, er sei als Landwirt mit Tieren vertraut, konnte die vorgeworfene Übertretung in keiner Weise entkräften. Die Übertretung ist sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht als erwiesen anzunehmen. Zur Strafbemessung war auszuführen: Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (§ 19 Abs.1 VStG); Ausgangspunkt der Strafzumessung ist daher der durch die Tat verwirklichte, aus Handlungs- und Erfolgsunwert bestehende Tatunwert. Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (Paragraph 19, Absatz eins, VStG); Ausgangspunkt der Strafzumessung ist daher der durch die Tat verwirklichte, aus Handlungs- und Erfolgsunwert bestehende Tatunwert. Darüber hinaus sind die die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Darüber hinaus sind die die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (§ 19 Abs.2 VStG). Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (Paragraph 19, Absatz 2, VStG). § 38 Abs. 3 Tierschutzgesetz lautet: Paragraph 38, Absatz 3, Tierschutzgesetz lautet: Wer außer in den Fällen der Abs. 1 und 2 gegen §§ 5, 8a, 9, 11 bis 32, 36 Abs. 2 oder 39 oder gegen auf diese Bestimmungen gegründete Verwaltungsakte verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 750 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7 500 Euro zu bestrafen. Wer außer in den Fällen der Absatz eins und 2 gegen Paragraphen 5, 8 a, 9, 11 bis 32, 36 Absatz 2, oder 39 oder gegen auf diese Bestimmungen gegründete Verwaltungsakte verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 750 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7 500 Euro zu bestrafen. Hinzu tritt die auffallende Sorglosigkeit des Beschwerdeführers im Umgang mit Tieren, die auf eine völlige Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung und den rechtlich geschützten Werten schließen lässt. Im Hinblick darauf erscheint die gegenständlich verhängte Geldstrafe angesichts des zur Verfügung stehenden Strafrahmens nicht als unangemessen. Mildernd und erschwerend war nichts zu werten. Die konkret verhängte Strafe erscheint daher (im Hinblick auf den verwirklichten Tatunwert) tat- und schuldangemessen und ihre Verhängung erforderlich, um den Beschwerdeführer und Dritte von der Begehung gleicher oder ähnlicher strafbarer Handlungen abzuhalten. Dies selbst unter Zugrundelegung ungünstigster Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.S.2045.002.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.