RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum13.10.2016 GeschäftszahlLVwG-S-2393/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Dr. Weinberger als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn CS, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom
- August 2016, TUS2-V-15 21061/5, zu Recht erkannt:
- Der Beschwerde wird dahingehend Folge gegeben, als bei gleichzeitigem Ausspruch einer Ermahnung von der Verhängung einer Verwaltungsstrafe Abstand genommen wird.Der Beschwerde wird dahingehend Folge gegeben, als bei gleichzeitigem Ausspruch einer Ermahnung von der Verhängung einer Verwaltungsstrafe Abstand genommen wird.,
- Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. , Rechtsgrundlagen: § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 45 Abs. 1 Z 4 u. 6 2.Satz Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStGParagraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, u. 6 2.Satz Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe: Auf Grund einer durch Lichtbildaufnahme belegten Privatanzeige hat die Bezirkshauptmannschaft Tulln gegen Herrn CS mit Straferkenntnis vom
- August 2016, TUS2-V-15 21061/5, ausgesprochen: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Zeit: 04.10.2015, 14:05 Uhr Ort: Gemeindegebiet ***, Ortsgebiet ***, *** Fahrzeug: ***, Personenkraftwagen Tatbeschreibung: Das Fahrzeug auf dem Gehsteig abgestellt und somit diesen benützt, obwohl keine der im § 8 Abs.4 Z.1-Z.3 StVO angeführten Ausnahmen zutraf. Das Fahrzeug auf dem Gehsteig abgestellt und somit diesen benützt, obwohl keine der im Paragraph 8, Absatz 4, Ziffer eins -, Z, Punkt 3, StVO angeführten Ausnahmen zutraf. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 8 Abs.4, § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 Paragraph 8, Absatz 4,, Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Gemäß Ersatzfreiheitsstrafe von € 50,00 23 Stunden § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 € 50,00 23 Stunden Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 Wegen dieser VerwaItungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2 Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 10,00 Gesamtbetrag: € 60,00“ Gegen diese Entscheidung hat der Beschuldigte, wie im Verfahren I. Instanz dargetan, dass es sich bei der Abstellfläche seiner Meinung nach um keinen Gehsteig handelt, zumal die vor dem Haus *** gelegene Grundstücksfläche im Privateigentum CS befindlich ist, was die Gemeinde *** bestätigte.Gegen diese Entscheidung hat der Beschuldigte, wie im Verfahren römisch eins. Instanz dargetan, dass es sich bei der Abstellfläche seiner Meinung nach um keinen Gehsteig handelt, zumal die vor dem Haus *** gelegene Grundstücksfläche im Privateigentum CS befindlich ist, was die Gemeinde *** bestätigte. Diesem Vorbringen ist seitens des Landesverwaltungsgerichtes unter Hinweis auf die erstinstanzliche Bescheidbegründung entgegenzuhalten, dass die Frage der Anwendung der Straßenverkehrsordnung sich nicht nach den Besitz- und Eigentumsverhältnissen richtet (VfGH 01.07.1971, V 4/71, ZVR 1972/127).Diesem Vorbringen ist seitens des Landesverwaltungsgerichtes unter Hinweis auf die erstinstanzliche Bescheidbegründung entgegenzuhalten, dass die Frage der Anwendung der Straßenverkehrsordnung sich nicht nach den Besitz- und Eigentumsverhältnissen richtet (VfGH 01.07.1971, römisch fünf 4/71, ZVR 1972/127). Die Rechtsansicht des Beschwerdeführers, dass ein Teil der Straße erst dann als Gehsteig zu werten sei, wenn er etwa durch behördliche Verfügung für den Fußgängerverkehr bestimmt sei, findet im Gesetz keine Deckung. Die Bestimmung eines Teiles der Straße für den Fußgängerverkehr richtet sich vielmehr ausschließlich nach den äußeren Merkmalen, die für jedermann (den Straßenbenützer) deutlich erkennbar sind (VwGH 20.01.1986, 85/02/0192). So verweist die Bezirkshauptmannschaft in der angefochtenen Entscheidung auf die Fotodarstellung des Privatanzeigers, wonach vor dem Haus *** eine Abgrenzung der Verkehrsfläche zwischen der Fahrbahn und jener am Straßenrand befindlichen Hausmauer durch ein leicht schräg nach oben verlaufendes Pflasterband erkennbar ist, welches zudem mit einer sehr niedrigen Randsteinkante von der Fahrbahn abgrenzt (vgl. VwGH 17.06.1992, 92/02/0142).So verweist die Bezirkshauptmannschaft in der angefochtenen Entscheidung auf die Fotodarstellung des Privatanzeigers, wonach vor dem Haus *** eine Abgrenzung der Verkehrsfläche zwischen der Fahrbahn und jener am Straßenrand befindlichen Hausmauer durch ein leicht schräg nach oben verlaufendes Pflasterband erkennbar ist, welches zudem mit einer sehr niedrigen Randsteinkante von der Fahrbahn abgrenzt vergleiche VwGH 17.06.1992, 92/02/0142). Entsprechend dem Tatvorwurf trifft es somit rechtlich zu und wird vom Beschuldigten das Geschehen inhaltlich auch nicht weiter in Frage gestellt, dass der gegenständliche PKW zur Tatzeit am Tatort vom Beschuldigten auf einem Gehsteig abgestellt und somit von diesem benützt wurde, obwohl keine der in § 8 Abs. 4 Z 1 bis Z 3 StVO angeführten Ausnahmen zutraf. Entsprechend dem Tatvorwurf trifft es somit rechtlich zu und wird vom Beschuldigten das Geschehen inhaltlich auch nicht weiter in Frage gestellt, dass der gegenständliche PKW zur Tatzeit am Tatort vom Beschuldigten auf einem Gehsteig abgestellt und somit von diesem benützt wurde, obwohl keine der in Paragraph 8, Absatz 4, Ziffer eins bis Ziffer 3, StVO angeführten Ausnahmen zutraf. Entsprechend der Aktenlage besteht aber keine einschlägige Vorbestrafung nach der StVO. Die Marktgemeinde *** hat der Bezirkshauptmannschaft zudem auch bestätigt, dass es sich bei der gegenständlichen Fläche um Privatbesitz *** handelt. Es ist somit ersichtlich, dass der nunmehrige Beschwerdeführer offenbar von der Rechtmäßigkeit seiner Handlung ausging. Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 u. 6 2.Satz VStG kann die Behörde von einer Bestrafung Abstand nehmen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Diesfalls ist eine Ermahnung zu erteilen, um von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, u. 6 2.Satz VStG kann die Behörde von einer Bestrafung Abstand nehmen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Diesfalls ist eine Ermahnung zu erteilen, um von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Da nach Meinung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich im Gegenstand eine Bestrafung unterbleiben kann, entfällt die Vorschreibung eines Kostenbeitrages zum Verwaltungsstrafverfahren sowohl I. als auch II. Instanz.Da nach Meinung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich im Gegenstand eine Bestrafung unterbleiben kann, entfällt die Vorschreibung eines Kostenbeitrages zum Verwaltungsstrafverfahren sowohl römisch eins. als auch römisch zwei. Instanz. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.S.2393.001.2016