Obsah (7)
§ 28§ 31§ 111§ 121§ 413Art. 130§ 25aRIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum14.10.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-237/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat
§ 28Absatz 1 und Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) abgewiesen.Die Beschwerde von SJ und MJ sowie die Beschwerde der Eheleute Mag. KH und EMH, beiden vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Herwig Kraemmer, in ***, ***, werden
Paragraph 28, Absatz 1 und Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen. II. folgenden Beschluss gefasst:römisch zwei. folgenden Beschluss gefasst: Das Beschwerdeverfahren betreffend EF wird
§ 31Vw
GVG eingestellt.Das Beschwerdeverfahren betreffend EF wird
Paragraph 31, VwGVG eingestellt. III. Übereinkommen:römisch drei. Übereinkommen: Es wird folgendes in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 06. Oktober 2016 abgeschlossenes Übereinkommen zwischen Herrn EF, ***, ***, und Herrn TB, in ***, ***,
§ 111Absatz 3 Wasserrechtsgesetz 1959 i
Vm § 17 VwGVG beurkundet:TB, in ***, ***,
Paragraph 111, Absatz 3 Wasserrechtsgesetz 1959 in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG beurkundet: „Die künftige mechanische Begrenzung des Hydraulikzylinders wird derart erfolgen, als dass zusätzlich zur jetzigen Begrenzung in Form eines Kunststoffrohres dauerhaft zwei Stahlrohrhalbschalen um die Kunststoffmanschette angebracht und diese miteinander verschraubt werden. Damit wird sichergestellt, dass das bewilligte Stauziel im Oberwasser nicht überschritten wird (bewilligte Hülse: 520 mm).“ IV. römisch vier. Die ordentliche Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen diesen Beschluss und dieses Erkenntnis nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Im Wasserbuch des Verwaltungsbezirkes Amstetten ist unter der Wasserbuchpostzahl AM-476 ein Wasserbenutzungsrecht für TB und UB, beide in ***, ***, eingetragen. Dieses Wasserbenutzungsrecht ist unbefristet erteilt, es ist weiters mit dem Grundstück *** (vormals ***), Katastralgemeinde ***, verbunden. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom
- Juni 2012 erhielten die Konsensinhaber eine wasserrechtliche Bewilligung für eine Abänderung dieser Wasserkraftanlage („Zehentmühle“) unter Vorschreibung von Auflagen. Bewilligt wurde Folgendes: → Errichtung eines nunmehr festen Betonwehrs mit beweglicher, 90 cm hoher Stauklappe anstelle des bestehenden festen Holzwehrs mit einer Breite von derzeit rund 22 Meter, → Herstellung einer 3 m breiten und 2 m hohen Grundablassschleuse zur Geschiebeweitergabe, → Errichtung einer Fischwanderhilfe in Form eines Vertical-Slot-Passes mit einer maximalen Wasserspiegeldifferenz von 15 cm je Becken (Breite 140 cm, Länge 190 cm) und einer Dotationswassermenge von 135 l/s. Weiters wurde im Spruch im Kapitel „A) Projektsbeschreibung“ als Projektsergänzung Folgendes festgehalten: „Die linksufrig eingezeichneten Steine werden nicht verlegt und die Ufersicherung wird auf öffentlichem Gut durch den Bestand des Betonblocks und der Holzwand sichergestellt. Sollte die Bausubstanz nicht mehr den Anforderungen der Statik entsprechen, werden diese Teile am Platz ausgetauscht.“ Dagegen erhobene Berufungen wies der Landeshauptmann von Niederösterreich mit Bescheid vom
- August 2012 ab. Mit diesem Berufungsbescheid wurde die Bauvollendungsfrist neu festgelegt (bis
- März 2013) und wurden das Projekt der W, technisches Büro für Wasserkraft vom
- November 2009 (bestehend aus der technischen Beschreibung und Plänen) sowie die fachlichen Stellungnahmen des vermessungstechischen Amtssachverständigen vom
- November 2011 und
- Jänner 2012 und die Projektsergänzungen der W vom
- Februar 2012 und der „ZB KG“ vom
- Mai 2012 zum wesentlichen Spruchbestandteil erklärt und mit der Bezugsklausel auf den Berufungsbescheid versehen. Eine gegen den Berufungsbescheid erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde mit Beschluss vom
- Oktober 2012 abgelehnt (B1204/12-3), eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof führte zur Einstellung des höchstgerichtlichen Verfahrens mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom
- Februar 2013, 2012/07/0247-
- Eine Verhandlung zur Überprüfung des Standes der Projektsumsetzung fand am 4.12.2013 statt. Dann verlängerte die belangte Behörde aufgrund von Bauverzögerungen die Bauvollendungsfrist einige Male. Mit Schreiben vom 28.7.2014 legte der Projektant der Konsensinhaber ein Kollaudierungsoperat zur Genehmigung vor. Es folgte nach Operatergänzungen eine mündliche Kollaudierungsverhandlung am 17.12.2014 in Anwesenheit einer Amtssachverständigen für Wasserbautechnik, eines Amtssachverständigen für Fischerei und eines vermessungstechnischen Amtssachverständigen, ein Lokalaugenschein wurde durchgeführt. Der vermessungstechnische Amtssachverständige legte der belangten Behörde mit Stellungnahme vom 14.1.2015 im Sinne des Ergebnisses der Kollaudierungsverhandlung, aufbauend auf den Vermessungsdaten des Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen, DI L, vom 16.7.2014 (der VHS vom 17.12.2014 beiliegend), einen aktualisierten Lageplan vom 5.1.2015, BD 3-V-3/010/3, vor. In diesem Plan ist der genehmigte Bestand und die tatsächliche Ausführung der Anlage dargestellt. Nach weiteren Ergänzungen des Kollaudierungsoperates gab der vermessungstechnische Amtssachverständige die Stellungnahme vom
- Mai 2015 ab, in der der Kollaudierungsplan vom 5.5.2015 fachlich beurteilt wurde. Eine weitere Kollaudierungsverhandlung mit Lokalaugenschein erfolgte am 5.8.
- Anschließend gaben die Amtssachverständigen für Wasserbautechnik, für Fischerei und für Bautechnik zu weiteren schriftlichen Vorbringen noch fachliche Stellungnahmen ab. Die Beschwerdeführer J machten in der Eingabe vom 20.11.2015 geltend, dass es durch den Einbau zusätzlicher Fischaufstiegsstufen in Richtung Flussmitte zu einem Geschieberückstau bei höherer Wasserführung käme und dadurch das Abflussrohr verlegt und schließlich ihr Grundstück und auch die Bundesstraße überschwemmt werden würde. Danach gab die wasserbautechnische Amtssachverständige zwei fachlichen Stellungnahmen ab, in letzterer wurde die Einhaltung des Stauzieles festgestellt. Die Bezirkshauptmannschaft Amstetten stellte dann mit Bescheid vom
- Jänner 2016, AMW2-WA-05328/02 und /03,
§ 121WRG 1959 fest, dass die mit Bescheid vom 11.
Juni 2012 in der Fassung des Berufungsbescheides vom
- August 2012 erteilte wasserrechtliche Bewilligung einer Änderung der Wasserkraftanlage im Wesentlichen projektsgemäß umgesetzt wurde. Gleichzeitig wurden geringfügige Abweichungen nachträglich genehmigt (Betonblock linke Seite und Uferbefestigung links, Steinschlichtung rechtsufrig, Änderung der Fischwanderhilfe rechtsufrig und Einlaufbereich rechtsufrig). In einem zweiten Spruchpunkt dieses Bescheides wies die Behörde den Antrag der Beschwerdeführer H vom
- Mai 2014 auf Beseitigung eigenmächtig vorgenommener Neuerungen (betreffend die linke Uferseite) nach § 138 Abs. 6 WRG 1959 ab.Die Bezirkshauptmannschaft Amstetten stellte dann mit Bescheid vom
- Jänner 2016, AMW2-WA-05328/02 und /03,
Paragraph 121, WRG 1959 fest, dass die mit Bescheid vom
- Juni 2012 in der Fassung des Berufungsbescheides vom
- August 2012 erteilte wasserrechtliche Bewilligung einer Änderung der Wasserkraftanlage im Wesentlichen projektsgemäß umgesetzt wurde. Gleichzeitig wurden geringfügige Abweichungen nachträglich genehmigt (Betonblock linke Seite und Uferbefestigung links, Steinschlichtung rechtsufrig, Änderung der Fischwanderhilfe rechtsufrig und Einlaufbereich rechtsufrig). In einem zweiten Spruchpunkt dieses Bescheides wies die Behörde den Antrag der Beschwerdeführer H vom
- Mai 2014 auf Beseitigung eigenmächtig vorgenommener Neuerungen (betreffend die linke Uferseite) nach Paragraph 138, Absatz 6, WRG 1959 ab. Gegen den Überprüfungsbescheid vom
- Jänner 2016 erhoben fristgerecht EF, SJ und MJ und die Eheleute Mag. KH und EMH, letztere beiden vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Herwig Kraemmer, Beschwerde. Der Beschwerdeführer EF brachte vor, dass seit der Inbetriebnahme 2014 eine tatsächliche Beeinträchtigung seiner Wasserkraftanlage durch eine ca. 46 %ige Leistungseinbuße gegeben sei, die Hubbegrenzung würde aus Stahl gefordert werden und der Regelbereich der Stauklappensteuerung solle mit 20 mm in die Betriebsvorschrift der Wehranlage aufgenommen werden. Von den Beschwerdeführern J wurde auf den Einspruch vom 20.11.2015 verwiesen, in welchem festgehalten wurde, dass auf die Abweichungen nicht eingegangen worden sei hinsichtlich der zusätzlichen Fischaufstiegsstufen. Es erfolge dadurch ein Rückstau wegen Geschiebeanlandungen und käme es so zu Überflutungen ihrer Grundstücke. Weiters wurde vorgebracht, dass der ursprünglich nicht verlängerte Rohrdurchlass zwischen Holzpiloten unter dem alten Fluder tiefer auslaufen hätte können als jetzt, und würde die Mündung zusätzlich durch die nachträglich eingebauten Fischaufstiegsstufen früher eingestaut. Auch bei kleinerem Rückstau von der *** würde schon Wasser auf das Grundstück der Beschwerdeführer gelangen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer H brachte vor, dass das Grundeigentum der Beschwerdeführer aufgrund der bewilligten abweichenden Ausführung auf ihrem Grundstück beeinträchtigt werde. Der linksufrige Betonblock sei durch eine neue Mauer ersetzt worden, welche schmäler und länger sei. Im Bescheid vom
- Juni 2012 und dem Projekt sei dies nicht enthalten. Da die Betonmauer länger ausgeführt werde, liege kein Austausch vor. Auch die Fundamente würden flächenmäßig auf das Grundstück ***, KG ***, reichen, weshalb sich eine Abweichung vom Konsens ergebe. Die Mauer sei auf Grundstück *** errichtet, daher eben keine nachträgliche Bewilligung nach § 121 Abs. 1 zulässig. Dass keine Neufestlegung der Grenzen vorzunehmen sei, sei unrichtig, es handle sich um eine Vorfrage für den Bescheid vom
- Juni 2012, dies hätte keine Rechtskraftwirkung. Mit dem genannten Bescheid wäre nämlich eine Änderung der Wasserkraftanlage bewilligt worden und kein Naturstand oder eine Grenze. Gegenständlich sei die Bewilligung einer Abweichung vom bewilligten Projekt, die nach heutiger Sach- und Rechtslage ohne Bindung an eine Vorfragenentscheidung zu entscheiden sei. Im Bescheid vom
- Juni 2012 gäbe es keine klare Grenzfestlegung. Die Bescheidbegründung, das linksseitige Betonfundament sei als Bestand anzusehen, sage noch nichts über die Eigentumsverhältnisse an dem in Anspruch genommenen Grund. Die Behörde hätte eine Prüfung der Grundeigentumsverhältnisse auf der von der Mauer betroffenen Grundfläche unterlassen. Es liege daher Rechtswidrigkeit des Inhalts des Bescheides vor. Nach ständiger Rechtsprechung des OGH sei die Grenzziehung zwischen Wasserbett und anrainenden Grundstücken nach dem regelmäßig wiederkehrenden höchsten Wasserstand vorzunehmen. Daher sei beim seinerzeitigen Betonblock die anzutreffende Wasseranschlagslinie die Grundgrenze. Die Neuerrichtung der Betonmauer sei landseitig der Wasseranschlagslinie und damit jedenfalls auf Grundeigentum der Beschwerdeführer erfolgt. Es sei falsch, wenn der Amtssachverständige offenbar die Oberkante der Uferböschung als Grenze sehe. Dies sei dem Gesetz nicht zu entnehmen, weiters sei der Grundeigentümer des Ufergrundstückes
§ 413ABGB und § 41 Abs.
3 WRG berechtigt, das Ufer gegen Ausreißen zu befestigen. Es sei seinerzeit auch linksufrig eine Ausleitung dem Voreigentümer der Beschwerdeführer unter der Wasserbuchpostzahl *** bewilligt und die gegenständliche Wehranlage somit gemeinsam genutzt worden. Es sei daher naheliegend, dass die links- und rechtsufrigen Anlagenteile der Wehranlage zum Zeitpunkt der Errichtung auf den jeweiligen Ufergrundstücken errichtet worden seien. Durch das Erlöschen des Wasserrechtes des Voreigentümers hätten sich nicht die Grundgrenzen derart verschoben, dass der vom Betonblock in Anspruch genommene Grund seither im Eigentum des öffentlichen Wassergutes stehe. Der Betonblock hätte sich daher schon im Zeitpunkt der Errichtung auf Grundeigentum der Beschwerdeführer befunden, daher ebenso die gegenständliche Betonmauer. Es werde nicht behauptet, die neue Uferschutzmauer stünde im Eigentum der Beschwerdeführer, sondern dass diese und davor der Betonblock auf Grundeigentum der Beschwerdeführer errichtet worden sei. Dafür sei die Qualifikation als Zubehörsanlage irrelevant. Es werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in eventu die Zurückverweisung beantragt.Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer H brachte vor, dass das Grundeigentum der Beschwerdeführer aufgrund der bewilligten abweichenden Ausführung auf ihrem Grundstück beeinträchtigt werde. Der linksufrige Betonblock sei durch eine neue Mauer ersetzt worden, welche schmäler und länger sei. Im Bescheid vom
- Juni 2012 und dem Projekt sei dies nicht enthalten. Da die Betonmauer länger ausgeführt werde, liege kein Austausch vor. Auch die Fundamente würden flächenmäßig auf das Grundstück ***, KG ***, reichen, weshalb sich eine Abweichung vom Konsens ergebe. Die Mauer sei auf Grundstück *** errichtet, daher eben keine nachträgliche Bewilligung nach Paragraph 121, Absatz eins, zulässig. Dass keine Neufestlegung der Grenzen vorzunehmen sei, sei unrichtig, es handle sich um eine Vorfrage für den Bescheid vom
- Juni 2012, dies hätte keine Rechtskraftwirkung. Mit dem genannten Bescheid wäre nämlich eine Änderung der Wasserkraftanlage bewilligt worden und kein Naturstand oder eine Grenze. Gegenständlich sei die Bewilligung einer Abweichung vom bewilligten Projekt, die nach heutiger Sach- und Rechtslage ohne Bindung an eine Vorfragenentscheidung zu entscheiden sei. Im Bescheid vom
- Juni 2012 gäbe es keine klare Grenzfestlegung. Die Bescheidbegründung, das linksseitige Betonfundament sei als Bestand anzusehen, sage noch nichts über die Eigentumsverhältnisse an dem in Anspruch genommenen Grund. Die Behörde hätte eine Prüfung der Grundeigentumsverhältnisse auf der von der Mauer betroffenen Grundfläche unterlassen. Es liege daher Rechtswidrigkeit des Inhalts des Bescheides vor. Nach ständiger Rechtsprechung des OGH sei die Grenzziehung zwischen Wasserbett und anrainenden Grundstücken nach dem regelmäßig wiederkehrenden höchsten Wasserstand vorzunehmen. Daher sei beim seinerzeitigen Betonblock die anzutreffende Wasseranschlagslinie die Grundgrenze. Die Neuerrichtung der Betonmauer sei landseitig der Wasseranschlagslinie und damit jedenfalls auf Grundeigentum der Beschwerdeführer erfolgt. Es sei falsch, wenn der Amtssachverständige offenbar die Oberkante der Uferböschung als Grenze sehe. Dies sei dem Gesetz nicht zu entnehmen, weiters sei der Grundeigentümer des Ufergrundstückes
Paragraph 413, ABGB und Paragraph 41, Absatz 3, WRG berechtigt, das Ufer gegen Ausreißen zu befestigen. Es sei seinerzeit auch linksufrig eine Ausleitung dem Voreigentümer der Beschwerdeführer unter der Wasserbuchpostzahl *** bewilligt und die gegenständliche Wehranlage somit gemeinsam genutzt worden. Es sei daher naheliegend, dass die links- und rechtsufrigen Anlagenteile der Wehranlage zum Zeitpunkt der Errichtung auf den jeweiligen Ufergrundstücken errichtet worden seien. Durch das Erlöschen des Wasserrechtes des Voreigentümers hätten sich nicht die Grundgrenzen derart verschoben, dass der vom Betonblock in Anspruch genommene Grund seither im Eigentum des öffentlichen Wassergutes stehe. Der Betonblock hätte sich daher schon im Zeitpunkt der Errichtung auf Grundeigentum der Beschwerdeführer befunden, daher ebenso die gegenständliche Betonmauer. Es werde nicht behauptet, die neue Uferschutzmauer stünde im Eigentum der Beschwerdeführer, sondern dass diese und davor der Betonblock auf Grundeigentum der Beschwerdeführer errichtet worden sei. Dafür sei die Qualifikation als Zubehörsanlage irrelevant. Es werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in eventu die Zurückverweisung beantragt. Der Konsenswerber gab zu den eingebrachten Beschwerden eine Stellungnahme vom 27. Juli 2016 ab, welche auch zwei Fotos vom 14. Mai 2016 betreffend den verlängerten Ablauf des Abflussrohres unter der hergestellten Fischaufstiegshilfe zeigt. Dieses Schreiben wurde allen Beschwerdeführern mit der Ladung zur öffentlichen mündlichen Verhandlung am 06. Oktober 2016 nachweislich zur Kenntnis gebracht. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 6. Oktober 2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung mit Lokalaugenschein durch. Beweis wurde dabei erhoben durch Befragung der Beschwerdeführer und des Konsenswerbers sowie Erstattung der gewässerbiologischen und wasserbautechnischen Gutachten. Folgender Sachverhalt wird anhand der Aktenlage und der erhobenen Beweise als erwiesen festgestellt: Im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk Amstetten ist unter der Wasserbuchpostzahl *** ein unbefristetes Wasserbenutzungsrecht zum Betrieb einer Wasserkraftanlage („***“) eingetragen. Das Wasserbenutzungsrecht ist mit dem Grundstück Nr. ***, KG ***, verbunden. Wasserberechtigte sind TB und UB. Das Wehr dieser Wasserkraftanlage befindet sich auf den Grundstücken *** KG *** und ***, KG ***. Abweichend von einer wasserrechtlichen Änderungsbewilligung (vom 11. Juni 2012) ist flussab gesehen auf der linken Seite eine Uferbefestigung hergestellt, welche sich ebenfalls auf dem Grundstück *** befindet. In diesem Bereich grenzt südlich das Grundstück Nr. ***, KG ***, an. Weiters sind als Abänderungen zu der Änderungsbewilligung am rechten Ufer der *** die Anschlussmauer an das Widerlager der Brücke durch eine neue Mauer ersetzt und die Oberfläche der Steinschlichtung mit einem Betonkranz versehen. Die mit der Änderungsbewilligung genehmigte Fischwanderhilfe ist um 5 Schwellen verlängert. Die Fischwanderhilfe ist dazu in Serpentinen Richtung Flussmitte hergestellt, sodass der Einstiegsbereich unmittelbar neben dem ursprünglich bewilligten Einstieg zu liegen kommt. Der Einlaufbereich rechtsufrig ist etwas breiter ausgeführt. Der Erhaltungsbereich der Wehranlage wurde mit dem Kollaudierungsbescheid vom 27. Jänner 2016 konkretisiert wie folgt: „Sämtliche künstlichen Anlagenteile, wie Wehranlage, Fischaufstieg, Ufermauern, Steinschlichtungen im Bereich der Wehranlage, Kolksicherungen und Flusssohle 15 m oberhalb der Wehrachse und bis zur flussaufwärtigen Tragwerkskante der bestehenden Brücke „***“, das ist rund 30 m unterhalb der Wehrachse. Dieser Bereich ist, ausgenommen der Niederwasserrinne, zumindest auf die Kote der Oberkante der Gegenschwelle zu räumen. Für den Bereich zwischen Gegenschwelle und dem Profil 2, unmittelbar flussaufwärts der Brücke „***“, ist das Gefälle entsprechend dem natürlichen Sohlgefälle herzustellen, sodass bei Profil 2 eine durchschnittliche Sohlhöhe von 424,60 müA erreicht wird.“ Diese Feststellungen basieren auf folgender Beweiswürdigung:
- a)betreffend Beschwerdeführer J: Schon in der mündlichen Verhandlung am 17.12.2014 wurde von der wasserbautechnischen Amtssachverständigen betreffend das Abflussrohr im Unterwasser der Wehranlage (neben dem Grundablassschütz) festgehalten, dass eine Behandlung bereits im Bewilligungsverfahren erfolgt ist. Projektsgemäß wurde dieses Abflussrohr lediglich unter der Fischaufstiegshilfe als Verlängerung weitergeführt. Im Gutachten der wasserbautechnischen Amtssachverständigen in der Verhandlung der belangten Behörde am 05.8.2015 wird ausgeführt, dass die Erweiterung der Fischwanderhilfe im rechtsufrigen Tosbeckenbereich sich nicht nachteilig auf das Abflussgeschehen auswirkt. Begründet wird dies damit, dass die Öffnung des Grundablasses einen zusätzlich freizugebenden Abflussquerschnitt bedingt. Zum Rohrdurchlass wird von ihr festgehalten, dass ein Rückstau in diesem durch ansteigendes Unterwasser im Fall von Hochwasserereignissen bereits vor Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zu erwarten war. Diesen fachlichen Ausführungen ist der Beschwerdeführer weder fachlich noch in einer Weise entgegengetreten, die Zweifel an deren Richtigkeit aufkommen lassen. Ein Lokalaugenschein wurde im Zuge der Verhandlung am 5.8.2015 durchgeführt. Aus dem Ausführungsplan des Kollaudierungsoperates vom 05. Mai 2015, Plannr. ASP1, ist ersichtlich, dass die Abänderung der Fischaufstiegshilfe im Vergleich zum mit Bescheid vom 11. Juni 2012 bewilligten Umfang lediglich im unteren Bereich, also nicht im Ausflussbereich des Ablaufrohres, vorgenommen wurde. Der wasserbautechnische Amtssachverständige führt in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 06. Oktober 2016 zur Verlängerung der Fischaufstiegshilfe aus, dass bei entsprechender Wartung der Betriebsanlage mit keinen nachteiligen Auswirkungen für die Grundstücke des Beschwerdeführers SJ zu rechnen ist. Er hält eine Räumung von Anlandungen bei Niederwasser für zweckmäßig. Von diesem Sachverständigen wird auch die fachliche Aussage der wasserbautechnischen Amtssachverständigen im Verfahren vor der belangten Behörde betreffend die Verlängerung des Rohrdurchlasses bestätigt, nämlich dass diese Verlängerung keine Veränderungen hinsichtlich des hydraulischen Abfuhrvermögens des verrohrten Entwässerungsgrabens bewirkt.
- b)zu den Beschwerdeführern H, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Kraemmer: Hinsichtlich der Grenze zwischen dem Grundstück *** und dem Grundstück ***, beide KG ***, sind der amtliche Vermessungsplan vom 10. Jänner 2011, GZ BD3-V-3/010-1, der Abteilung Hydrologie und Geoinformation des Amtes der NÖ Landesregierung sowie die Stellungnahme des vermessungstechnischen Amtssachverständigen vom 16. Jänner 2012, der Vermessungsplan dieser Abteilung vom 05. Jänner 2015, GZ BD3-V-3/010-3, die Stellungnahme des vermessungstechnischen Amtssachverständigen vom 14. Jänner 2015 und der Vermessungsplan des Ziviltechnikers und Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen DI ML vom 22. Juli 2014 (Vermessung am 16. Juli 2014) maßgeblich. Die Stellungnahme vom 15. Mai 2015 enthält im Wesentlichen dieselben Aussagen wie die vom 14. Jänner 2015. Da die zwischen den genannten Grundstücken liegende Grenze ungeklärt war und von den Grundeigentümern (einerseits dem Öffentlichen Wassergut und andererseits den Beschwerdeführern H) weder ein Auftrag zur Feststellung der Grundgrenze an das Vermessungsamt noch ein entsprechendes Begehren an das Zivilgericht nach § 850 ABGB gestellt worden war, ließ die belangte Behörde im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur den Verlauf der Grenze in der Natur durch einen vermessungstechnischen Amtssachverständigen feststellen. Dazu erfolgten durch diesen Amtssachverständigen Erhebungen und Vermessungen vor Ort am 05. Mai 2010 und 29. September 2011, welche zunächst in den Vermessungsplan vom 17. Mai 2010 BD3-V-3/010, und anschließend nach Vorlage der Einreichunterlagen an den vermessungstechnischen Amtssachverständigen in dessen Vermessungsplan vom 10. Jänner 2011 eingetragen wurden. In dem Plan vom 10. Jänner 2011 wurde auch eine Gegenüberstellung des Naturstandes zum Einreichprojekt und zum Grundbuchskatasterstand erstellt. Die Böschungsoberkante wurde als natürliche Grenze angesehen. Auf diesen Grenzbestand im Plan vom 10. Jänner 2011 ist der Bewilligungsbescheid vom 11. Juni 2012 gestützt. Dies ergibt sich einerseits aus der auf Seite 4 dieses Bescheides wiedergegebenen Kopie des Planes sowie andererseits aus der Projektsergänzung vom 20. Februar 2012, welche im Berufungsbescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 08. August 2012 (ergangen zum Bewilligungsbescheid vom 11. Juni 2012) unter anderem zum wesentlichen Spruchbestandteil erklärt und mit der Bezugsklausel auf den Berufungsbescheid versehen wurde. Weiters wurden in diesem Berufungsbescheid die fachlichen Stellungnahmen des vermessungstechnischen Amtssachverständigen vom 10. November 2011 und 16. Jänner 2012 zum wesentlichen Spruchbestandteil erklärt. Da die zwischen den genannten Grundstücken liegende Grenze ungeklärt war und von den Grundeigentümern (einerseits dem Öffentlichen Wassergut und andererseits den Beschwerdeführern H) weder ein Auftrag zur Feststellung der Grundgrenze an das Vermessungsamt noch ein entsprechendes Begehren an das Zivilgericht nach Paragraph 850, ABGB gestellt worden war, ließ die belangte Behörde im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur den Verlauf der Grenze in der Natur durch einen vermessungstechnischen Amtssachverständigen feststellen. Dazu erfolgten durch diesen Amtssachverständigen Erhebungen und Vermessungen vor Ort am 05. Mai 2010 und 29. September 2011, welche zunächst in den Vermessungsplan vom 17. Mai 2010 BD3-V-3/010, und anschließend nach Vorlage der Einreichunterlagen an den vermessungstechnischen Amtssachverständigen in dessen Vermessungsplan vom 10. Jänner 2011 eingetragen wurden. In dem Plan vom 10. Jänner 2011 wurde auch eine Gegenüberstellung des Naturstandes zum Einreichprojekt und zum Grundbuchskatasterstand erstellt. Die Böschungsoberkante wurde als natürliche Grenze angesehen. Auf diesen Grenzbestand im Plan vom 10. Jänner 2011 ist der Bewilligungsbescheid vom 11. Juni 2012 gestützt. Dies ergibt sich einerseits aus der auf Seite 4 dieses Bescheides wiedergegebenen Kopie des Planes sowie andererseits aus der Projektsergänzung vom 20. Februar 2012, welche im Berufungsbescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 08. August 2012 (ergangen zum Bewilligungsbescheid vom 11. Juni 2012) unter anderem zum wesentlichen Spruchbestandteil erklärt und mit der Bezugsklausel auf den Berufungsbescheid versehen wurde. Weiters wurden in diesem Berufungsbescheid die fachlichen Stellungnahmen des vermessungstechnischen Amtssachverständigen vom 10. November 2011 und 16. Jänner 2012 zum wesentlichen Spruchbestandteil erklärt. Angemerkt wird, dass die Frage, wo die natürliche Grenze verläuft, nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofs (z. B. vom 5. Juni 2008, 6 Ob 102/08f) eine Frage der Würdigung aller Beweise sowie eine Frage der Feststellung von Tatsachen ist. Die dem Bewilligungsbescheid vom 11. Juni 2012 in der Fassung des Berufungsbescheides vom 08. August 2012 zu Grunde gelegte Grenze zwischen den Grundstücken *** und *** wurde im Zuge des Berufungsverfahrens betreffend den erstgenannten Bescheid nicht angezweifelt. Beide Bescheide sind Rechtsbestand, eine Beschwerde gegen den Berufungsbescheid an den Verfassungsgerichtshof wurde mit Beschluss vom 10. Oktober 2012, B1204/12-3 abgelehnt, das Beschwerdeverfahren beim Verwaltungsgerichtshof wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Februar 2013, 2012/07/0247-5, eingestellt. Diese Grenze, welche vom vermessungstechnischen Amtssachverständigen bei von ihm durchgeführten Lokalaugenscheinen aufgrund der Verhältnisse in der Natur erhoben und vermessen wurde, wurde in die von ihm im Zuge des Überprüfungsverfahrens der belangten Behörde erstellten Vermessungspläne, zuletzt in den Plan vom 05. Jänner 2015, übertragen. Dieser Plan, der vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführer auch nicht in Zweifel gezogen wird, enthält neben der dargestellten Grenze, welche die Grundlage für den Bescheid vom 11. Juni 2012 bildet, auch unter anderem die eingemessene Lage der Projektsbestandteile nach Umsetzung des Projektes (Vermessung durch Ingenieurkonsulent für Vermessungswesen DI L vom 16. Juli 2014). Auch das Vermessungsergebnis von DI L wird von den Beschwerdeführern nicht angezweifelt. In der Überprüfungsverhandlung der belangten Behörde am 17.12.2014 stellte der vermessungstechnische Amtssachverständige nach durchgeführtem Lokalaugenschein fest, dass die linke Wehrwange und der anschließende Steinwurf, wie im Ausführungsplan dargestellt, sich innerhalb des Bereiches zwischen der im Jahr 2010 und 2011 vorgefundenen Böschungsoberkante und der Wasseranschlagslinie befinden. Dem wurde nicht entgegengetreten. Die Vermessungsdaten des DI L vom 16. Juli 2014 wurden im Vermessungsplan vom 05. Jänner 2015 zwecks Darstellung des genehmigten Bestandes und der tatsächlichen Ausführung der Anlage eingetragen. Der aktualisierte Kollaudierungsplan vom 05. Mai 2015, Plannr. ASP1, vom Projektanten „Technisches Büro W“ wurde vom vermessungstechnischen Amtssachverständigen in der Stellungnahme vom 15. Mai 2015 fachlich beurteilt. Er führte aus, dass die Eintragungen betreffend das Einreichprojekt, die Ergebnisse der Naturbestandsvermessungen vom 17. Mai 2010 bzw. 10. Jänner 2011 (das ist der Stand vor den Bauarbeiten) und die Vermessungsdaten von DI L vom 16. Juli 2014 (Stand nach den Bauarbeiten) richtig eingetragen und übernommen wurden. Aus diesem Ausführungsplan vom 05. Mai 2015 ergibt sich, basierend auf den obigen fachlichen Ausführungen des vermessungstechnischen Amtssachverständigen und aufgrund des Umstandes der von ihm vor Ort durchgeführten Erhebungen und Vermessungen, dass die neu hergestellte linke Ufermauer (= linke Wehrwange) sich innerhalb der dem Bewilligungsbescheid vom 11. Juni 2012 zu Grunde gelegten Grenze befindet. Die fachlichen Ausführungen sind fundiert und logisch nachvollziehbar. Die dem Bewilligungsbescheid zu Grunde gelegte Grenze ist in brauner Farbe dargestellt und bildet die Böschungsoberkante. Die dargestellte linke Ufermauer befindet sich auch nicht exakt an der Böschungsoberkante (Ergebnis der Vermessung L). Dies wird auch nicht bestritten. Die Mauer liegt unterhalb dieser Kante am Flussrand. Der Vermessungsplan vom 10. Jänner 2011, der Vermessungsplan von DI L vom 22. Juli 2014 (mit den Vermessungsergebnissen der ausgeführten Anlage vom 16. Juli 2014) und der Vermessungsplan vom 5. Jänner 2015 - die ersten beiden wurden durch Vor-Ort-Erhebungen erstellt - ergeben übereinstimmend, dass die linke Ufermauer ab dem Wehr flussaufwärts innerhalb der Umrissfläche des Betonblocks hergestellt ist. Anschließend an das Wehr flussab reicht diese Mauer zwar über die Umrissfläche hinaus, befindet sich jedoch unterhalb der dem Bescheid vom 12. Juni 2012 zugrunde gelegten Grundstücksgrenze zwischen Gst. Nr. *** und Gst. Nr. ***. Da die linke Ufermauer nicht ganz bis zur festgestellten natürlichen Grenze reicht, liegen bei einer nach der Judikatur anzunehmenden ordnungsgemäßen Ausführung durch den Konsensinhaber die Fundamente ebenfalls auf dem Gst. ***. Zu der in der mündlichen Verhandlung am 6.10.2016 als unrichtig monierten rechtlichen Beurteilung des Amtssachverständigen in seiner Stellungnahme vom 15. Mai 2015 ist festzuhalten, dass derartige allenfalls in einem Gutachten enthaltene Ausführungen unbeachtlich sind und die fachlichen Aussagen davon in ihrer Gültigkeit und Richtigkeit unbeeinflusst bleiben. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Nach § 28 Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Nach Paragraph 28, Absatz 2, leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die für gegenständlichen Fall relevante Bestimmung des WRG 1959 lautet auszugweise: „§ 121.
(1)Die Ausführung einer nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes oder unter Mitanwendung dieses Bundesgesetzes bewilligungspflichtigen Wasseranlage ist unverzüglich der für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Behörde bekannt zu geben. Diese hat sich in einem auf Kosten des Unternehmers durchzuführenden Verfahren von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung, bei Trieb- und Stauwerken insbesondere auch von der richtigen und zweckmäßigen Setzung der Staumaße, zu überzeugen, die Messungsergebnisse schriftlich festzuhalten, das Ergebnis dieser Überprüfung durch Bescheid auszusprechen und die Beseitigung etwa wahrgenommener Mängel und Abweichungen zu veranlassen. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder denen der Betroffene zustimmt, können im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden. Wird bei einer Fristüberschreitung die Bewilligung nicht ausdrücklich für erloschen erklärt, so gilt die Anlage als fristgemäß ausgeführt (§ 112 Abs. 1).„§ 121.
(1)Die Ausführung einer nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes oder unter Mitanwendung dieses Bundesgesetzes bewilligungspflichtigen Wasseranlage ist unverzüglich der für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Behörde bekannt zu geben. Diese hat sich in einem auf Kosten des Unternehmers durchzuführenden Verfahren von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung, bei Trieb- und Stauwerken insbesondere auch von der richtigen und zweckmäßigen Setzung der Staumaße, zu überzeugen, die Messungsergebnisse schriftlich festzuhalten, das Ergebnis dieser Überprüfung durch Bescheid auszusprechen und die Beseitigung etwa wahrgenommener Mängel und Abweichungen zu veranlassen. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder denen der Betroffene zustimmt, können im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden. Wird bei einer Fristüberschreitung die Bewilligung nicht ausdrücklich für erloschen erklärt, so gilt die Anlage als fristgemäß ausgeführt (Paragraph 112, Absatz eins,).
(2)… …“
- Beschwerdeführer Fahrngruber: Mit Herrn EF wurde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung die Wehrbetriebsordnung durchgegangen und auf Seite 5 die Angaben betreffend die Stauklappensteuerung erörtert. Der Beschwerdeführer gab dazu an, diesen Passus noch nicht gekannt zu haben. Weiters führte er aus, dass er mit der Formulierung in der Betriebsordnung betreffend die Stauklappensteuerung einverstanden ist und damit der Forderung in seiner Beschwerde entsprochen wurde. Weiters schloss der Beschwerdeführer mit dem Konsenswerber BR ein Übereinkommen betreffend die mechanische Begrenzung des Hydraulikzylinders ab, welches nach dem Spruch dieses Erkenntnisses (III.) beurkundet wird. (Das Übereinkommen wurde am Ende der Verhandlungsschrift eigenhändig von beiden Vertragsparteien unterschrieben.) Daraufhin wurde von ihm in der mündlichen Verhandlung am
- Oktober 2016 die Beschwerde zurückgezogen, dieses Beschwerdeverfahren war daher einzustellen.Mit Herrn EF wurde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung die Wehrbetriebsordnung durchgegangen und auf Seite 5 die Angaben betreffend die Stauklappensteuerung erörtert. Der Beschwerdeführer gab dazu an, diesen Passus noch nicht gekannt zu haben. Weiters führte er aus, dass er mit der Formulierung in der Betriebsordnung betreffend die Stauklappensteuerung einverstanden ist und damit der Forderung in seiner Beschwerde entsprochen wurde. Weiters schloss der Beschwerdeführer mit dem Konsenswerber BR ein Übereinkommen betreffend die mechanische Begrenzung des Hydraulikzylinders ab, welches nach dem Spruch dieses Erkenntnisses (römisch drei.) beurkundet wird. (Das Übereinkommen wurde am Ende der Verhandlungsschrift eigenhändig von beiden Vertragsparteien unterschrieben.) Daraufhin wurde von ihm in der mündlichen Verhandlung am
- Oktober 2016 die Beschwerde zurückgezogen, dieses Beschwerdeverfahren war daher einzustellen.
- Beschwerdeführer J: Die Verlängerung des Rohrdurchlasses als solche durch die Herstellung einer Mauerung mit rechteckigem Querschnitt im Zuge der Herstellung der Fischaufstiegshilfe ist Bestandteil des mit Bescheid vom
- Juni 2012 bewilligten Projektes, in diesem Punkt erfolgte keine abweichende Ausführung. Einwendungen dagegen richten sich daher gegen das bewilligte Projekt. Derartige Einwendungen können jedoch im Überprüfungsverfahren nicht erfolgreich geltend gemacht werden. Das Vorbringen betreffend eine Beeinträchtigung durch die abgeänderte Ausführung der Fischaufstiegshilfe führt nicht zum Erfolg, dazu hat der wasserbautechnische Amtssachverständige im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am
- Oktober 2016 fachlich ausgeführt, dass bei entsprechender Wartung durch den Konsenswerber keine Nachteile für den Beschwerdeführer eintreten. In diesem Zusammenhang ist auf die Verpflichtung des Konsenswerbers nach § 50 WRG 1959 zu verweisen. Nach dieser Bestimmung haben die Wasserberechtigten ihre Wasserbenutzungsanlagen einschließlich der dazugehörigen Kanäle, künstlichem Gerinne und sonstigen Vorrichtungen in dem der Bewilligung entsprechenden Zustand zu erhalten und die Gewässerstrecken im unmittelbaren Anlagenbereich instand zu halten.Das Vorbringen betreffend eine Beeinträchtigung durch die abgeänderte Ausführung der Fischaufstiegshilfe führt nicht zum Erfolg, dazu hat der wasserbautechnische Amtssachverständige im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am
- Oktober 2016 fachlich ausgeführt, dass bei entsprechender Wartung durch den Konsenswerber keine Nachteile für den Beschwerdeführer eintreten. In diesem Zusammenhang ist auf die Verpflichtung des Konsenswerbers nach Paragraph 50, WRG 1959 zu verweisen. Nach dieser Bestimmung haben die Wasserberechtigten ihre Wasserbenutzungsanlagen einschließlich der dazugehörigen Kanäle, künstlichem Gerinne und sonstigen Vorrichtungen in dem der Bewilligung entsprechenden Zustand zu erhalten und die Gewässerstrecken im unmittelbaren Anlagenbereich instand zu halten. Der Erhaltungsbereich der gegenständlichen Wehranlage wird mit dem angefochtenen Bescheid vom
- Jänner 2016 wie folgt formuliert: „Sämtliche künstlichen Anlagenteile, wie Wehranlage, Fischaufstieg, Ufermauern, Steinschlichtungen im Bereich der Wehranlage, Kolksicherungen und Flusssohle 15 m oberhalb der Wehrachse und bis zur flussaufwärtigen Tragwerkskante der bestehenden Brücke „***“, das ist rund 30 m unterhalb der Wehrachse. Dieser Bereich ist, ausgenommen der Niederwasserrinne, zumindest auf die Kote der Oberkante der Gegenschwelle zu räumen. Für den Bereich zwischen Gegenschwelle und dem Profil 2, unmittelbar flussaufwärts der Brücke „***“ ist das Gefälle entsprechend dem natürlichen Sohlgefälle herzustellen, sodass bei Profil 2 eine durchschnittliche Sohlhöhe von 424,60 müA erreicht wird.“ Daraus ergibt sich zweifelsfrei, dass auch der Bereich der Einmündung des vom Beschwerdeführer bezeichneten Abflussrohres umfasst ist und der Konsenswerber daher dort für eine entsprechende Räumung bei Vorhandensein von Schotteranlandungen zu sorgen hat. Da es sich hierbei um eine gesetzliche Verpflichtung handelt, war eine Vorschreibung als Auflage nicht vorzunehmen. Das Vorbringen hinsichtlich einer wesentlichen Änderung der Hydraulik durch den geöffneten Grundschütz ist ebenfalls gegen das bewilligte Projekt gerichtet und kann nicht erfolgreich im Überprüfungsverfahren geltend gemacht werden. Der wasserbautechnische Amtssachverständige hat aber dazu angemerkt, dass bei Öffnung des Grundablasses ohnedies der Hochwasserfall besteht und sich dadurch keine zusätzlichen Auswirkungen auf die Entwässerungssituation des Rohrdurchlasses ergeben. Angemerkt wird auch, dass das Überprüfungsverfahren keine Möglichkeit zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen aufgrund nachteiliger Auswirkungen der bewilligten Anlage bietet (VwGH vom 25.01.1979, 2829/78).
- Beschwerdeführer H: Aufgrund oben durchgeführter Beweiswürdigung steht fest, dass die neue Wehrwange (linke Ufermauer) auf dem Grundstück ***, KG ***, liegt, welches sich im Eigentum der Republik Österreich (Öffentliches Wassergut) befindet. Einwendungen gegen ein wasserrechtlich bewilligtes Projekt und den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid können einem nach § 121 Abs. 1 WRG erlassenen Bescheid nicht erfolgreich entgegengesetzt werden. Dies gilt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für die behauptete Unrichtigkeit der dem Bewilligungsbescheid zu Grunde liegenden Sachverhaltsfeststellungen. Solche Einwendungen verfehlen im Überprüfungsverfahren den Gegenstand der zu beurteilenden Angelegenheit.Einwendungen gegen ein wasserrechtlich bewilligtes Projekt und den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid können einem nach Paragraph 121, Absatz eins, WRG erlassenen Bescheid nicht erfolgreich entgegengesetzt werden. Dies gilt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für die behauptete Unrichtigkeit der dem Bewilligungsbescheid zu Grunde liegenden Sachverhaltsfeststellungen. Solche Einwendungen verfehlen im Überprüfungsverfahren den Gegenstand der zu beurteilenden Angelegenheit. Ein Grundeigentümer kann in keinem Fall erst im Überprüfungsverfahren mit Erfolg einwenden, dass sein Gut ohne seine Zustimmung vom bewilligungsgemäß ausgeführten Projekt in Anspruch genommen sei (vgl. VwGH vom 22.09.1980, 1187/80).Ein Grundeigentümer kann in keinem Fall erst im Überprüfungsverfahren mit Erfolg einwenden, dass sein Gut ohne seine Zustimmung vom bewilligungsgemäß ausgeführten Projekt in Anspruch genommen sei vergleiche VwGH vom 22.09.1980, 1187/80). Es kann im Überprüfungsverfahren nur die Nichtübereinstimmung der ausgeführten Arbeiten mit dem bewilligten Projekt geltend gemacht werden. Daher wird der Verhandlungsgegenstand nicht geändert, wenn über die Behauptung verhandelt wird, dass die Ausführung des Vorhabens mit der Bewilligung nicht übereinstimmt (vgl. VwGH vom 04.07.1989, 86/07/0131).Es kann im Überprüfungsverfahren nur die Nichtübereinstimmung der ausgeführten Arbeiten mit dem bewilligten Projekt geltend gemacht werden. Daher wird der Verhandlungsgegenstand nicht geändert, wenn über die Behauptung verhandelt wird, dass die Ausführung des Vorhabens mit der Bewilligung nicht übereinstimmt vergleiche VwGH vom 04.07.1989, 86/07/0131). Für die Aufrollung anderer Rechtsfragen ist in diesem Verfahren kein Raum. In der Beschwerde wird geltend gemacht, dass die Grundgrenze, welche Grundlage des Bewilligungsbescheides vom
- Juni 2012 ist, unrichtig und daher im Überprüfungsverfahren neu zu beurteilen sei. Dieses Vorbringen richtet sich gegen den Bewilligungsbescheid und führt daher nicht zum Erfolg. Es ist nach der Judikatur des VwGH die bewilligte Lage der Anlage anhand des Bewilligungsbescheides mit der tatsächlich errichteten Anlage zu vergleichen; das heißt der bewilligte Konsens wird gedanklich über den tatsächlichen Bestand gelegt und verglichen und danach festgestellt, ob und welche Abweichungen zur Bewilligung vorliegen (vgl. VwGH vom 25.06.2009, 2007/07/0050).Es ist nach der Judikatur des VwGH die bewilligte Lage der Anlage anhand des Bewilligungsbescheides mit der tatsächlich errichteten Anlage zu vergleichen; das heißt der bewilligte Konsens wird gedanklich über den tatsächlichen Bestand gelegt und verglichen und danach festgestellt, ob und welche Abweichungen zur Bewilligung vorliegen vergleiche VwGH vom 25.06.2009, 2007/07/0050). Die alte linke Wehrwange (= Betonblock) war aus statischen Gründen zu beseitigen. Stattdessen wurde eine Ufermauer hergestellt, die schmäler und innerhalb der Umrissfläche des Betonblocks ausgeführt wurde, soweit sie flussaufwärts des Wehres liegt. Flussabwärts befindet sich diese Mauer im Gefälle unterhalb der festgestellten natürlichen Grenze, die Grundlage des Bewilligungsbescheides vom
- Juni 2012 ist. Damit befinden sich auch die Fundamente bei ordnungsgemäßer Ausführung durch den Konsenswerber - von welcher nach der höchstgerichtlichen Judikatur auszugehen ist – innerhalb dieser Grenze. Durch diese abgeänderte Ausführung wird das Grundeigentum der Beschwerdeführer (Grundstück Nr. ***) nicht berührt. Damit liegt durch die abgeänderte Ausführung, welche im Übrigen im Bewilligungsbescheid vom
- Juni 2012 – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer – als Projektsergänzung festgelegt und Spruchbestandteil ist, kein Eingriff in die Rechte der Beschwerdeführer vor. Dem Bewilligungswerber BR ist durch das mit Bescheid vom
- Juni 2012 bewilligte Projekt und den als Grundlage für diesen Bescheid dienenden Plan vom
- Jänner 2011 hinsichtlich der Grundstücksgrenze zum Grundstück ***, KG ***, ausreichend detailliert vorgegeben, wo er Teile der Anlage herstellen darf. Dies betrifft insbesondere die Herstellung der linken Ufermauer anstelle des statisch nicht mehr sicheren Betonblockes. Von der belangten Behörde wurde im zu Streitigkeiten führenden Bereich am linken Ufer der *** hinsichtlich der linken neu hergestellten Ufermauer der Weg einer genauen Beschreibung der Herstellung dieser Mauer in Form einer geringfügigen Abweichung gewählt. Dies dient im Sinne der Judikatur des VwGH der Vermeidung von wasserrechtlichen Streitigkeiten bei Unklarheiten in Bezug auf die Ausführung. In Folge des eingeschränkten Verfahrensgegenstandes hat der auf Grund des Überprüfungsverfahrens
§ 121
WRG von der Behörde zu erlassende Überprüfungsbescheid lediglich festzustellen, dass die Anlage mit dem bewilligten Vorhaben übereinstimmt oder dass die Ausführung Mängel oder Abweichungen vom Bewilligungsbescheid aufweist (vgl. VwGH vom 18.01.1994, 90/07/0149).In Folge des eingeschränkten Verfahrensgegenstandes hat der auf Grund des Überprüfungsverfahrens
Paragraph 121, WRG von der Behörde zu erlassende Überprüfungsbescheid lediglich festzustellen, dass die Anlage mit dem bewilligten Vorhaben übereinstimmt oder dass die Ausführung Mängel oder Abweichungen vom Bewilligungsbescheid aufweist vergleiche VwGH vom 18.01.1994, 90/07/0149). Anzuführen ist, dass vom Konsenswerber der an der linken Uferseite an die Ufermauer flussaufwärts anschließende Steinwurf, welcher anstelle einer Holzwand errichtet worden war, wieder beseitigt und stattdessen eine neue Holzwand an derselben Stelle aufgestellt wurde. Diese Erneuerung war ebenfalls aus statischen Gründen vorzunehmen gewesen. Angemerkt wird, dass die Beschwerdeführer mehrmals Akteneinsicht genommen haben (etwa am
- Dezember 2014,
- Dezember 2014,
- Dezember 2014 und
- Juli 2015) und Kopien von Schreiben, Aktenvermerken und Plänen anfertigen ließen. Auch im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung am
- Oktober 2016 wurde von den Beschwerdeführern und ihrem Rechtsvertreter in den vollständig vorliegenden Verfahrensakt Einsicht genommen und einige Kopien angefertigt. Zum Beschwerdevorbringen, soweit noch nicht darauf eingegangen wurde, weiters: 3.1 Zum Vorbringen, die Grenze sei nach heutiger Sach- und Rechtslage ohne Bindung an eine Vorfragenentscheidung betreffend den Bescheid vom
- Juni 2012 zu entscheiden: Wie oben ausgeführt, ist die Grenze von einem vermessungstechnischen Amtssachverständigen anhand der Lage in der Natur festgestellt und dem Bewilligungsbescheid vom
- Juni 2012 zu Grunde gelegt worden. Dieser Bescheid und der dazu ergangene Berufungsbescheid sind in Rechtskraft erwachsen. Mit dem Beschwerdevorbringen wird aber gegen Sachverhaltsfeststellungen, welche dem Bewilligungsbescheid zu Grunde liegen, vorgebracht. Damit wird gegen den Bewilligungsbescheid eingewendet, wodurch der Gegenstand des Überprüfungsverfahrens überschritten wird. Darüber hinaus wird festgehalten, dass weder von den Beschwerdeführern noch von der Republik Österreich, Öffentliches Wassergut, als betroffene Grundeigentümer ein Grenzfeststellungsverfahren eingeleitet wurde und daher die Grenze amtswegig festzulegen war. Wo diese Grenze verläuft, ist eine Frage der Feststellung von Tatsachen und der Würdigung der Beweise, wie erstellter Vermessungspläne und eingeholter fachlicher Stellungnahmen (vgl. dazu OGH vom 05.06.2008, 6 Ob 102/08f).Darüber hinaus wird festgehalten, dass weder von den Beschwerdeführern noch von der Republik Österreich, Öffentliches Wassergut, als betroffene Grundeigentümer ein Grenzfeststellungsverfahren eingeleitet wurde und daher die Grenze amtswegig festzulegen war. Wo diese Grenze verläuft, ist eine Frage der Feststellung von Tatsachen und der Würdigung der Beweise, wie erstellter Vermessungspläne und eingeholter fachlicher Stellungnahmen vergleiche dazu OGH vom 05.06.2008, 6 Ob 102/08f). Der vermessungstechnische Amtssachverständige hat sich bei seinen Erhebungen auch mit dem Ufergrat auseinandergesetzt und danach seine Feststellungen getroffen, wie in der Stellungnahme vom
- November 2011 festgehalten wird. Weiters ist darauf zu verweisen, dass der linksufrige Betonblock (alte Wehrwange) von der Bewilligung vom
- Juni 2012 umfasst ist und damit – soweit eine schmälere Ausführung nach Entfernung dieses Blocks an derselben Stelle und somit innerhalb der Umrisse des ehemaligen Betonblocks erfolgt - jedenfalls im Rahmen der erteilten Bewilligung liegt. 3.2 Zu den Eigentumsverhältnissen am linksseitigen Betonblock In der Beschwerde wird zunächst vorgebracht, der Betonblock und danach die linke Ufermauer seien nicht im Eigentum der Beschwerdeführer gelegen (5.5 der Beschwerde) – im Widerspruch dazu steht die Ausführung in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 6.10.2016, dass die linksufrigen Mauern im Kraftwerksbereich im Eigentum der Beschwerdeführer stünden. Für Letzteres müsste aber Trennbarkeit der Anlagenteile bestehen. Dafür gibt es jedoch im Verwaltungsakt keine Hinweise und werden auch keine Beweismittel von den Beschwerdeführern vorgelegt. Würde man von einer Trennbarkeit der Ufermauer von der Wehranlage ausgehen, wäre für die erste Argumentation wohl das Vorliegen eines Superädifikates notwendig, damit die Beschwerdeführer nur Grundeigentümer sind, aber nicht Eigentümer der Mauer. Für ein Superädifikat gibt es keine Anhaltspunkte. Weiters meinen die Beschwerdeführer, es sei aufgrund früheren Vorhandenseins einer weiteren Wasserkraftanlage linksufrig mit der Postzahl *** naheliegend, dass die links- und die rechtsufrigen Anlagenteile der Wehranlage zum Zeitpunkt der Errichtung auf den jeweiligen Ufergrundstücken hergestellt worden seien und sich die Grundgrenzen durch das Erlöschen des Wasserrechtes (Postzahl ***) auch nicht verschoben hätten. Dieses Vorbringen ist durch nichts belegt. Genauso denkbar ist, dass die Anlagenteile der Wehranlage gänzlich auf öffentlichem Wassergut errichtet wurden. Die Beschwerdeführer haben auch bis dato keine Schritte in Richtung Grenzfestlegung unternommen. Die Grenze wurde nach dem natürlichen Verlauf ermittelt. Auch mit den im Zuge der mündlichen Verhandlung am
- Oktober 2016 vorgelegten Unterlagen (Erlöschensbescheid vom
- September 1962 und historischer Wasserbuchauszug betreffend die Wasserkraftanlage ***) lässt sich keine eindeutige Aussage über die grundstücksmäßige Lage des gegenständlichen Wehres treffen. Es könnte aus diesen Unterlagen – entgegen der Meinung der Beschwerdeführer – aber auch abgeleitet werden, dass das gegenständliche Wehr nicht Anlagenbestandteil des erloschenen Wasserrechtes mit der Postzahl *** war. Im Erlöschensbescheid vom
- September 1962 wird ausgeführt, dass von der Anlage nur mehr der Einlauf am linken Ufer 10 m oberhalb des Wehres und ein Teil des Fluders besteht. Vom Wehr ist keine Rede. Alleine die orografische Lage von Anlagen und ihren Teilen an einem Gewässer bedeutet nicht zwingend, dass sich diese auf einem bestimmten an die Gewässerparzelle angrenzenden Grundstück befinden. 3.3 Zum Vorbringen betreffend Garage Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer H bringt vor, dass aus dem Wasserrechtsbescheid vom
- September 1962 (für eine Ufermauer für eine Garage) und der Verhandlungsschrift vom
- September 1962 hervorgehe, dass durch die Errichtung dieser Ufermauer in keine fremden Rechte eingegriffen werde und würde dies das Eigentum der Beschwerdeführer an den linksufrigen Mauern im Kraftwerksbereich belegen. Er nimmt dazu Bezug auf einen im Verwaltungsakt der belangten Behörde einliegenden BH-Akt IX/124 bzw. L-29-
- Zunächst wird auf obige Ausführungen zur Grenze zwischen den Grundstücken *** und ***, beide KG ***, verwiesen. Angemerkt wird aber zusätzlich, dass im vermessungstechnischen Gutachten vom
- November 2011 (Abteilung BD3 des Amtes der NÖ Landesregierung) ausgeführt wird, dass aus den baurechtlichen Unterlagen der Gemeinde *** betreffend die Garage keine Rückschlüsse auf den Grenzverlauf zwischen den Grundstücken *** und *** gezogen werden können. Der vermessungstechnische Amtssachverständige begründet dies damit, dass in den Einreichunterlagen für die Bauverhandlung der Garage nur ein Ausschnitt aus der damaligen Katastralmappe im Maßstab 1:2880 als Lageplan zur Darstellung der Grundgrenzen gedient hat. Die Baubewilligung wurde 1962 erteilt, die wasserrechtliche Bewilligung vom
- September 1962 für die Ufermauer, auf der die Außenmauer der Garage aufgesetzt wurde, war Voraussetzung für die Garagenherstellung. Außer den im Gutachten genannten Einreichplänen sind im vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführer bezeichneten Akt IX/124 bzw. L-29-1963 (das ist der Akt-IX-L-29-1963) keine weiteren Pläne oder Planauszüge enthalten. Nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofes (1 Ob 38/92, 8 Ob 39/13p) bietet aber die Katastralmappe keinen Nachweis für Grundstücksgrenzen. Sie ist nur dazu bestimmt, die Lage der Liegenschaften zu veranschaulichen. Mit dieser Argumentation könnte daher für die Lage der linken Ufermauer nichts gewonnen werden. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass auch der Spruchpunkt
- des angefochtenen Bescheides vom
- Jänner 2016 zu Recht ergangen ist.
§ 25aAbs. 1 Vw
GG ist die ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist die ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. Die Beschwerdevorbringen richten sich gegen den Bewilligungsbescheid und das Einreichprojekt und stützt sich das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bei der Behandlung dieser Einwendungen auf die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 121 WRG
- Soweit das Beschwerdevorbringen des Beschwerdeführers SJ gegen eine abweichende Ausführung der bewilligten Anlage gerichtet ist, wurde in einem konkreten Einzelfall aufgrund der vorhandenen Beweismittel gewürdigt und rechtlich beurteilt.Die Beschwerdevorbringen richten sich gegen den Bewilligungsbescheid und das Einreichprojekt und stützt sich das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bei der Behandlung dieser Einwendungen auf die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 121, WRG
- Soweit das Beschwerdevorbringen des Beschwerdeführers SJ gegen eine abweichende Ausführung der bewilligten Anlage gerichtet ist, wurde in einem konkreten Einzelfall aufgrund der vorhandenen Beweismittel gewürdigt und rechtlich beurteilt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.237.001.2016