Obsah (5)
§ 28§ 62§ 111Art. 130§ 25aRIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum14.10.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-739/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat
§ 28Absatz 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz
Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insoferne stattgegeben, als der Auflagepunkt
- des angefochtenen Bescheides vom
- Juni 2016 nunmehr lautet wie folgt: „
- Während der gesamten Bauzeit ist eine Restwassermenge von zumindest 300 l/s an der Baustelle vorbeizuleiten.“
- Der Spruch dieses Bescheides wird im Kapitel „A) Projektsbeschreibung“ bei „Abänderung“ auf Seite 3 im Punkt 2)
§ 62Absatz 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) i
Vm § 17 VwGVG wie folgt präzisierend neu formuliert:Der Spruch dieses Bescheides wird im Kapitel „A) Projektsbeschreibung“ bei „Abänderung“ auf Seite 3 im Punkt 2)
Paragraph 62, Absatz 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG wie folgt präzisierend neu formuliert: „2) Auf Grundstücknr. ***, KG ***, erfolgt vom Ende des Saugrohres einschließlich des Anrampungsbereiches auf einer Länge von maximal 50 m auf der gesamten Breite des Unterwasserkanales eine Vertiefung um ca. 30 cm, sodass die Nutzfallhöhe auf 1,4 m erhöht wird.“ 3. Weiters wird das in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 04. Oktober 2016 von Herrn TMS, vertreten durch Dr. HT, mit der W Privatstiftung, vertreten durch Vorstand MB abgeschlossene Übereinkommen
§ 111Abs. 3 WRG 1959 i
Vm § 17 VwGVG beurkundet, welches folgenden Inhalt hat:Weiters wird das in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 04. Oktober 2016 von Herrn TMS, vertreten durch Dr. HT, mit der W Privatstiftung, vertreten durch Vorstand MB abgeschlossene Übereinkommen
Paragraph 111, Absatz 3, WRG 1959 in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG beurkundet, welches folgenden Inhalt hat: „Einvernehmlich festgelegt wird, dass der Absenkzeitraum für gegenständliches Projekt mit 2 Wochen bestimmt wird. Dafür gebührt dem Fischereiberechtigten eine einmalige Entschädigung in der Höhe von € 1.000,- + 20% Mehrwertsteuer. Sollte es zu einer längeren Absenkung kommen, gebührt eine zusätzliche Entschädigung von € 100,-- pro Tag der Überschreitung + 20%., sofern die Verursachung für diese Verzögerung bei der Konsenswerberseite liegt. Wenn die für gegenständliches Projekt erforderliche Bachabkehr von der W Privatstiftung verursacht wird, wird diese im Zeitraum von September bis April erfolgen.“
- Die ordentliche Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Bescheid vom
- Juni 2016 wurde der W Privatstiftung, ***, ***, die wasserrechtliche Bewilligung für die Abänderung einer im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk Krems eingetragenen Wasserkraftanlage (Postzahl ***) unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Die Abänderung umfasst die Turbinenanlage und eine Eintiefung des Unterwasserkanals auf Grundstück Nr. ***, KG ***. Gegenstand der Bewilligung ist die Entfernung des Winkelgetriebes der Turbinenanlage und Ersatz dieses durch Kraftübertragung auf den Generator über die vertikale Antriebswelle des Turbinenlaufrades mittels einstufigen Riementriebes und die Vertiefung des Unterwasserkanals im Bereich des Austritts des Triebwassers aus dem Saugrohr auf Grundstück Nr. ***, KG ***‘, auf einer Länge von 40 m. Dagegen wurde fristgerecht von Herrn TMS, vertreten durch Herrn Dr. HT, Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass die gesamte Eintiefungsstrecke möglicherweise 70-90 m betragen könne, da laut Konsenswerber die Eintiefungsstrecke erst ab dem Ende der betonierten Auslaufsohle gemessen werden solle. Es werde daher beantragt, die maximale Länge der Eintiefungsstrecke präzise festzulegen mit maximal 40 m, gemessen ab dem Austritt des Triebwassers aus dem Saugrohr. Es werde eine Beweissicherung für den Ist- und den Umsetzungszustand beantragt und bei mehr als 40 m Eintiefungsstrecke eine Entschädigung von € 33,-- pro Laufmeter der Überschreitung. Das Restwasser solle möglichst groß sein und sei die im Bescheid festgelegte Restwassermenge nicht nachvollziehbar. Es werde eine Abänderung der Auflage 8 dahingehend beantragt, dass diese Menge mit 300 I pro Sekunde festgelegt werde. Es bestünde hinsichtlich der fischereilichen Entschädigung ein Widerspruch, da für einen Absenkzeitraum von 2 Wochen € 1.000,-- begehrt worden seien, vom Konsenswerber aber € 1.000,-- fürMit Bescheid vom
- Juni 2016 wurde der W Privatstiftung, ***, ***, die wasserrechtliche Bewilligung für die Abänderung einer im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk Krems eingetragenen Wasserkraftanlage (Postzahl ***) unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Die Abänderung umfasst die Turbinenanlage und eine Eintiefung des Unterwasserkanals auf Grundstück Nr. ***, KG ***. Gegenstand der Bewilligung ist die Entfernung des Winkelgetriebes der Turbinenanlage und Ersatz dieses durch Kraftübertragung auf den Generator über die vertikale Antriebswelle des Turbinenlaufrades mittels einstufigen Riementriebes und die Vertiefung des Unterwasserkanals im Bereich des Austritts des Triebwassers aus dem Saugrohr auf Grundstück Nr. ***, KG ***‘, auf einer Länge von 40 m. Dagegen wurde fristgerecht von Herrn TMS, vertreten durch Herrn Dr. HT, Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass die gesamte Eintiefungsstrecke möglicherweise 70-90 m betragen könne, da laut Konsenswerber die Eintiefungsstrecke erst ab dem Ende der betonierten Auslaufsohle gemessen werden solle. Es werde daher beantragt, die maximale Länge der Eintiefungsstrecke präzise festzulegen mit maximal 40 m, gemessen ab dem Austritt des Triebwassers aus dem Saugrohr. Es werde eine Beweissicherung für den Ist- und den Umsetzungszustand beantragt und bei mehr als 40 m Eintiefungsstrecke eine Entschädigung von € 33,-- pro Laufmeter der Überschreitung. Das Restwasser solle möglichst groß sein und sei die im Bescheid festgelegte Restwassermenge nicht nachvollziehbar. Es werde eine Abänderung der Auflage 8 dahingehend beantragt, dass diese Menge mit 300 römisch eins pro Sekunde festgelegt werde. Es bestünde hinsichtlich der fischereilichen Entschädigung ein Widerspruch, da für einen Absenkzeitraum von 2 Wochen € 1.000,-- begehrt worden seien, vom Konsenswerber aber € 1.000,-- für 4 Wochen gegeben würden. Beantragt werde eine Festlegung des Zeitraumes von 2 Wochen sowie eine zusätzliche Entschädigung von € 100,-- pro Tag für eine Überschreitung. Weiters würden als Kosten für die Abfischung € 2.000,-- begehrt, falls eine solche erforderlich werden würde. Für die Bauzeit werde beantragt, die Monate September bis April festzulegen. Am
- Oktober 2016 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich durchgeführt. In dieser Verhandlung wurde nach Erörterung der Sach- und Rechtslage vom Vertreter des Wasser- und Fischereiberechtigten TMS mit dem Vertreter der Konsenswerberin (W Privatstiftung) ein Übereinkommen mit nachfolgendem Inhalt abgeschlossen, welches auch von beiden Vertragsparteien unterfertigt wurde. Weiters wurde die Beurkundung im Erkenntnis beantragt. Der Inhalt dieses Übereinkommens lautet: „Einvernehmlich festgelegt wird, dass der Absenkzeitraum für gegenständliches Projekt mit 2 Wochen bestimmt wird. Dafür gebührt dem Fischereiberechtigten eine einmalige Entschädigung in der Höhe von € 1.000,-- + 20% Mehrwertsteuer. Sollte es zu einer längeren Absenkung kommen, gebührt eine zusätzliche Entschädigung von € 100,-- pro Tag der Überschreitung + 20%, sofern die Verursachung für diese Verzögerung bei der Konsenswerberseite liegt. Wenn die für gegenständliches Projekt erforderliche Bachabkehr von der W Privatstiftung verursacht wird, wird diese im Zeitraum von September bis April erfolgen.“ Da die Arbeiten zur Umsetzung des bewilligten Projektes ohne Abfischung durchgeführt werden, wurde einvernehmlich auf die Regelung des Falles einer Abfischung verzichtet. Einigung wurde auch erzielt hinsichtlich der Restwassermenge im Ausmaß von 300 l pro Sekunde, weshalb die Auflage 8 entsprechend abgeändert wurde. In der Verhandlung war die W Privatstiftung durch den Vorstand Herrn MB vertreten. Gutachten mussten von den anwesenden Amtssachverständigen für Fischerei und für Wasserbautechnik aufgrund der gütlichen Einigung nicht erstattet werden. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Nach § 28 Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Nach Paragraph 28, Absatz 2, leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Nach Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 62 Abs. 4 AVG lautet:Paragraph 62, Absatz 4, AVG lautet: „Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden kann die Behörde jederzeit von Amts wegen berichtigen.“ § 111 Abs. 3 WRG 1959 hat folgenden Wortlaut:Paragraph 111, Absatz 3, WRG 1959 hat folgenden Wortlaut: „Alle im Zuge eines wasserrechtlichen Verfahrens getroffenen Übereinkommen sind auf Antrag der Beteiligten mit Bescheid zu beurkunden. Bilden den Gegenstand des Übereinkommens Rechtsverhältnisse, zu deren Regelung im Entscheidungswege die Wasserrechtsbehörde in Ermangelung eines Übereinkommens zuständig gewesen wäre, findet bei Streitigkeiten über die Auslegung und Rechtswirkungen eines solchen Übereinkommens § 117 sinngemäß Anwendung.“„Alle im Zuge eines wasserrechtlichen Verfahrens getroffenen Übereinkommen sind auf Antrag der Beteiligten mit Bescheid zu beurkunden. Bilden den Gegenstand des Übereinkommens Rechtsverhältnisse, zu deren Regelung im Entscheidungswege die Wasserrechtsbehörde in Ermangelung eines Übereinkommens zuständig gewesen wäre, findet bei Streitigkeiten über die Auslegung und Rechtswirkungen eines solchen Übereinkommens Paragraph 117, sinngemäß Anwendung.“ Da die Voraussetzungen nach § 111 Abs. 3 WRG für eine Beurkundung vorlagen, war das in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am
- Oktober 2016 abgeschlossene Übereinkommen zu beurkunden.Da die Voraussetzungen nach Paragraph 111, Absatz 3, WRG für eine Beurkundung vorlagen, war das in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am
- Oktober 2016 abgeschlossene Übereinkommen zu beurkunden. Der in gegenständlicher Angelegenheit relevante Text des Bescheides vom
- Juni 2016 betreffend die Abänderung durch Eintiefung des Unterwasserkanales lautet wie folgt: „2) Im Bereich des Austritts des Triebwassers aus dem Saugrohr (Grundstück Nr. ***, KG ***) wird der Unterwasserkanal (Betonrampe) auf der gesamten Breite um ca. 30 cm vertieft, sodass die Nutzfallhöhe auf 1,4 m erhöht wird. Diese Eintiefung findet auf einer Länge von ca. 40 m statt.“ Diese Formulierung wurde vom Beschwerdeführer bemängelt. Die Textierung ist insoferne nicht ganz klar, als der Beginn mit „im Bereich des Austritts“ formuliert ist. Dazu wurde im Zuge der mündlichen Verhandlung am
- Oktober 2016 in der gemeinsamen Erörterung mit dem Beschwerdeführer und der Konsenswerberseite festgestellt, dass dieser Bereich das Ende des Saugrohres und eine Anrampung umfasst. Diese Unschärfe in der Formulierung ist offenbar auf einem Versehen beruhend. Gleiches gilt für die Festlegung der Eintiefungslänge mit „ca. 40 m“. Es war daher der Spruch des angefochtenen Bescheides insoweit durch Präzisierung richtigzustellen („offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten“). Eine in der Beschwerde begehrte Beweissicherung für den Istzustand und den umgesetzten Zustand war nicht festzulegen, weil die Auflagen 1, 7 und 11 diesen Themenbereich abdecken. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach von einem Konsenswerber grundsätzlich anzunehmen ist, dass er die Projektsumsetzung bei gleichzeitiger Einhaltung der erteilten Bewilligung vornimmt. Dies gilt auch für die Einhaltung der festgelegten Eintiefungslänge. Allfällige Abweichungen sind dann im Zuge des Überprüfungsverfahrens nach § 121 WRG 1959 zu behandeln.Eine in der Beschwerde begehrte Beweissicherung für den Istzustand und den umgesetzten Zustand war nicht festzulegen, weil die Auflagen 1, 7 und 11 diesen Themenbereich abdecken. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach von einem Konsenswerber grundsätzlich anzunehmen ist, dass er die Projektsumsetzung bei gleichzeitiger Einhaltung der erteilten Bewilligung vornimmt. Dies gilt auch für die Einhaltung der festgelegten Eintiefungslänge. Allfällige Abweichungen sind dann im Zuge des Überprüfungsverfahrens nach Paragraph 121, WRG 1959 zu behandeln. Da grundsätzlich von einem bewilligungskonformen Verhalten des Bewilligungsinhabers auszugehen ist, war auch der Fall einer Überschreitung der Eintiefungslänge nicht weiter zu behandeln.
§ 25aAbs. 1 Vw
GG ist die ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist die ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.739.001.2016