RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum14.10.2016 GeschäftszahlLVwG-M-1/001-2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Ing. Mag. Andreas Ferschner als Einzelrichter über die Beschwerde des LW, vertreten durch Prof. Hintermayr & Partner, Rechtsanwälte in ***, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch aufstellen von Schneestangen seitens der Gemeinde *** auf der Liegenschaft des Beschwerdeführers, den B E S C H L U S S gefasst:
- Die Maßnahmenbeschwerde des LW wird gemäß § 28 Abs. 6 VwGVG i. V. m. Art. 130 Abs. 1 Z. 2 B-VG als unzulässig zurückgewiesen.Die Maßnahmenbeschwerde des LW wird gemäß Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG i. römisch fünf. m. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG als unzulässig zurückgewiesen.
- Der Beschwerdeführer hat der Marktgemeinde *** gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG iVm § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung die Kosten der Rechtsverfolgung in der Höhe von € 426,-- (Vorlageaufwand € 57,40, Schriftsatzaufwand € 368,60) binnen zwei Wochen zu erstatten.Der Beschwerdeführer hat der Marktgemeinde *** gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung die Kosten der Rechtsverfolgung in der Höhe von € 426,-- (Vorlageaufwand € 57,40, Schriftsatzaufwand € 368,60) binnen zwei Wochen zu erstatten.
- Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Rechtsgrundlagen: § 7 i.V.m. § 31 VwGVGRechtsgrundlagen: Paragraph 7, in Verbindung mit Paragraph 31, VwGVG § 25a VwGG Paragraph 25 a, VwGG E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
- Gang des Verfahrens: Mit Schriftsatz vom 14.1.2016 brachte der Beschwerdeführer eine Maßnahmenbeschwerde ein und brachte vor, dass er durch das Aufstellen von Schneestangen auf seiner Liegenschaft in seinem Recht auf die Unverletzlichkeit des Eigentums beeinträchtigt sei. Darüber hinaus verwies er auf die Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und auf die Freiheit des Liegenschaftsverkehrs. Über die gegenständlichen Liegenschaften verlaufe die *** welche eine Privatstraße mit Öffentlichkeitscharakter sei. Das Verhalten der Gemeinde *** stelle jedenfalls eine Besitzstörung dar. Die Gemeinde *** brachte in ihrer Stellungnahme vor, dass sie verpflichtet sei als Straßenerhalter die notwendigen Maßnahmen zu setzen. Diese würden jedoch unter die Privatwirtschaftsverwaltung fallen und seien daher die ordentlichen Gerichte zuständig. Dazu habe es auch schon Besitzstörungsklagen geben, welche vom Bezirksgericht Scheibbs abgewiesen wurden. Eine Berufung gegen diese Entscheidungen sei noch am Landesgericht St. Pölten anhängig.
- Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen wie folgt: Der Verfassungsgerichtshof geht mit der Bundesregierung zunächst davon aus, dass es sich bei der Maßnahmenbeschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG - ebenso wie bei der vergleichbaren Beschwerde an die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern gemäß Art. 129a Abs. 1 Z 2 B-VG idF vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (vgl. dazu VfSlg 16.815/2003) - um einen Rechtsbehelf handelt, der nur dann zum Tragen kommt, wenn Rechtsschutz nicht durch sonstige Rechtsmittel erlangt werden kann.Der Verfassungsgerichtshof geht mit der Bundesregierung zunächst davon aus, dass es sich bei der Maßnahmenbeschwerde nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG - ebenso wie bei der vergleichbaren Beschwerde an die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern gemäß Artikel 129 a, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG in der Fassung vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 vergleiche dazu VfSlg 16.815 aus 2003,) - um einen Rechtsbehelf handelt, der nur dann zum Tragen kommt, wenn Rechtsschutz nicht durch sonstige Rechtsmittel erlangt werden kann. Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Maßnahmenbeschwerde um ein subsidiäres Rechtsmittel und dienen die Regelungen über diese nur der Schließung einer Lücke im Rechtsschutzsystem, nicht aber der Eröffnung einer Zweigleisigkeit für die Verfolgung ein und desselben Rechtes (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom
- September 2000, Zl. 99/01/0452, mwN; vgl. auch Weinhandl, Die Maßnahmenbeschwerde aus verwaltungsgerichtlicher und finanzgerichtlicher Sicht, ZVG 2015/7, 594 und FN 75).Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Maßnahmenbeschwerde um ein subsidiäres Rechtsmittel und dienen die Regelungen über diese nur der Schließung einer Lücke im Rechtsschutzsystem, nicht aber der Eröffnung einer Zweigleisigkeit für die Verfolgung ein und desselben Rechtes vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom
- September 2000, Zl. 99/01/0452, mwN; vergleiche auch Weinhandl, Die Maßnahmenbeschwerde aus verwaltungsgerichtlicher und finanzgerichtlicher Sicht, ZVG 2015/7, 594 und FN 75). Unstrittig ist der Beschwerdeführer Eigentümer der Liegenschaften am *** ist und über diese Liegenschaften ein Teil der *** läuft. Bei dieser Straße handelt es sich um eine Privatstraße mit Öffentlichkeitscharakter. Die Gemeinde führt sämtliche Erhaltungsarbeiten betreffend die Straße auf eigene Kosten durch. Soweit die Gemeinde *** vorbrachte, dass es sich bei der Setzung der Schneestangen um Akte der Privatwirtschaftsverwaltung handelt, ist dieser Rechtsansicht zuzustimmen. Die Gemeinde *** führt diese Arbeiten im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung durch und stehen somit dem Beschwerdeführer sämtliche Rechtsschutzmöglichkeiten – wie Besitzstörungsklagen – zur Verfügung. Der Beschwerdeführer hat auch schon mehrfach von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Dies brachte er auch in der Beschwerde vor. In der Sache selbst ist anzumerken, dass die Gemeinde berechtigter Weise die Setzung von Schneestangen durchführte, da diese für eine Sicherung der *** bei Schneelage für die Fahrzeuge und Benützer der Straße notwendig sind. Es war daher der Beschwerde der Erfolg zu versagen. Vielmehr stand dem Beschwerdeführer der Rechtsschutz bei den ordentlichen Gerichten (BG Scheibbs) – wie er dies im gegenständlichen Fall auch genutzt hat - offen und hätte er diesen nutzen müssen. Dem Verwaltungsgericht war es nach der Judikatur des VwGH jedenfalls verwehrt in der Sache selbst abzusprechen, da keine Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes besteht.
- Kosten Gemäß § 35 VwGVG hat die obsiegende Partei im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Anspruch auf den Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Gemäß Paragraph 35, VwGVG hat die obsiegende Partei im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Anspruch auf den Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen. Daher waren die belangte Behörde (Gemeinde ***) die obsiegende Partei. Aufwandsersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Die Gemeinde *** stellte einen Antrag auf Kostenersatz. Der belangten Behörde, Gemeinde ***, als obsiegender Partei waren der beantragte Ersatz der Kosten für Schriftsatz-, Vorlageaufwand gemäß den Pauschalsätzen des § 1 VWG-Aufwandersatzverordnung, BGBl II Nr 570/2013, zuzusprechen.Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen. Daher waren die belangte Behörde (Gemeinde ***) die obsiegende Partei. Aufwandsersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Die Gemeinde *** stellte einen Antrag auf Kostenersatz. Der belangten Behörde, Gemeinde ***, als obsiegender Partei waren der beantragte Ersatz der Kosten für Schriftsatz-, Vorlageaufwand gemäß den Pauschalsätzen des Paragraph eins, VWG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 570 aus 2013,, zuzusprechen. Da der Beschwerdeführer die unterlegene Partei ist, besteht kein Anspruch auf Kostenersatz.
- Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.M.1.001.2016