GVG) als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrens-, gesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen. 2. Gegen diesen Beschluss ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Begründung Mit Datum vom 19. September 2016 hat Frau EL, BA, MA, sich
den Bestimmungen des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes als Berufsanwärterin angemeldet. Der Anmeldung war die Bestätigung der TH vom
den Bestimmungen des § 55 Abs. 1 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz mit 19. September 2016 gegeben sei. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass
2 AVG eine Begründung des Bescheides entfalten könne. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom 26. September 2016, 239215, wurde festgestellt, dass die Eigenschaft von Frau EL, MA, als Berufsanwärter
den Bestimmungen des Paragraph 55, Absatz eins, Wirtschaftstreuhandberufsgesetz mit 19. September 2016 gegeben sei. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass
Paragraph 58, Absatz 2, AVG eine Begründung des Bescheides entfalten könne. Dagegen hat Frau EL fristgerecht Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass sie ihr Dienstverhältnis bei dem Dienstgeber TH mit
GVG sind auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Folgende rechtliche Bestimmungen kommen zur Anwendung:
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG) erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. § 56 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG) lautet:Paragraph 56, Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG) lautet:
1 Z 2.eine Bestätigung des arbeitgebenden Wirtschaftstreuhänders über Art und Ausmaß der Tätigkeiten
Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2,
WTBG hat die Kammer der Wirtschaftstreuhänder auf Grund der Anmeldung mit Bescheid festzustellen, ob und ab welchem Zeitpunkt die Eigenschaft als Berufsanwärter gegeben ist. Frühester Zeitpunkt ist jener der erfolgten Anmeldung als Berufsanwärter.
Paragraph 57, WTBG hat die Kammer der Wirtschaftstreuhänder auf Grund der Anmeldung mit Bescheid festzustellen, ob und ab welchem Zeitpunkt die Eigenschaft als Berufsanwärter gegeben ist. Frühester Zeitpunkt ist jener der erfolgten Anmeldung als Berufsanwärter.
2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) sind Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.
Paragraph 58, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) sind Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.
1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Aus der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes zur Frage der Beschwerdelegitimation vor diesen Gerichtshöfen kann abgeleitet werden, dass zur Behauptung, in seinen Rechten verletzt zu sein, die Möglichkeit der Rechtsverletzung hinzutreten muss. Es muss zumindest die Möglichkeit bestehen, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem gesetzlich normierten subjektiven Recht verletzt wurde (vgl. VwGH vom 15.2.2011, 2008/05/0075; VwGH 30.6.2011, 2008/03/0168; VwGH 16.11.2011, 2011/17/0111). Aus der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes zur Frage der Beschwerdelegitimation vor diesen Gerichtshöfen kann abgeleitet werden, dass zur Behauptung, in seinen Rechten verletzt zu sein, die Möglichkeit der Rechtsverletzung hinzutreten muss. Es muss zumindest die Möglichkeit bestehen, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem gesetzlich normierten subjektiven Recht verletzt wurde vergleiche VwGH vom 15.2.2011, 2008/05/0075; VwGH 30.6.2011, 2008/03/0168; VwGH 16.11.2011, 2011/17/0111). Das als Prozessvoraussetzung erforderliche Rechtsschutzbedürfnis der beschwerdeführenden Partei besteht bei einer Bescheidbeschwerde iSd Art 131 B-VG im objektiven Interesse an der Beseitigung des angefochtenen, sie belastenden Verwaltungsakts. Das objektive Interesse der beschwerdeführenden Partei an der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle ist ihre „Beschwer“. Eine solche liegt vor, wenn das angefochtene Verwaltungshandeln vom Antrag der beschwerdeführenden Partei an die Verwaltungsbehörde zu deren Nachteil abweicht (formelle Beschwer) oder mangels Antrages die Verwaltungsbehörde die beschwerdeführende Partei durch ihren Verwaltungsakt belastet (vgl. VwGH 23.10.2013, 2013/03/0111; 30.1.2013, 2011/003/0228; 27.11.2012, 2010/03/0162). Fehlt hingegen die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre des Beschwerdeführers, so ermangelt diesem die Beschwerdeberechtigung (VwGH 24.4.2015, Ro 2014/17/0126 mit Verweis die Beschlüsse des VwGH vom 20.12.2013, 2013/02/0039, und vom 31. August 1995, 95/19/0212; 26.2.2002, 2000/11/0269 mwN). Das als Prozessvoraussetzung erforderliche Rechtsschutzbedürfnis der beschwerdeführenden Partei besteht bei einer Bescheidbeschwerde iSd Artikel 131, B-VG im objektiven Interesse an der Beseitigung des angefochtenen, sie belastenden Verwaltungsakts. Das objektive Interesse der beschwerdeführenden Partei an der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle ist ihre „Beschwer“. Eine solche liegt vor, wenn das angefochtene Verwaltungshandeln vom Antrag der beschwerdeführenden Partei an die Verwaltungsbehörde zu deren Nachteil abweicht (formelle Beschwer) oder mangels Antrages die Verwaltungsbehörde die beschwerdeführende Partei durch ihren Verwaltungsakt belastet vergleiche VwGH 23.10.2013, 2013/03/0111; 30.1.2013, 2011/003/0228; 27.11.2012, 2010/03/0162). Fehlt hingegen die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre des Beschwerdeführers, so ermangelt diesem die Beschwerdeberechtigung (VwGH 24.4.2015, Ro 2014/17/0126 mit Verweis die Beschlüsse des VwGH vom 20.12.2013, 2013/02/0039, und vom 31. August 1995, 95/19/0212; 26.2.2002, 2000/11/0269 mwN). Da sich der Verfassungsgesetzgeber bei der Formulierung der Beschwerdelegitimation bewusst an Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG aF anlehnte, weshalb auch die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich der Beschwerdeberechtigung für das höchstgerichtliche Verfahren zu dieser Bestimmung auf die Beschwerdelegitimation
1 Z 1 B-VG im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht übertragen werden kann, ist davon auszugehen, dass auch im Fall einer Bescheidbeschwerde an ein Verwaltungsgericht eine Verletzung in eigenen subjektiven Rechten möglich sein muss. Fehlt es schon an der Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid abstrakt in seinen Rechten verletzt sein kann, mangelt es ihm an der Beschwerdelegitimation nach Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG (vgl. Leitl-Staudinger in Fischer/Pabel/Raschauer (Hrsg) , Verwaltungsgerichtsbarkeit
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht übertragen werden kann, ist davon auszugehen, dass auch im Fall einer Bescheidbeschwerde an ein Verwaltungsgericht eine Verletzung in eigenen subjektiven Rechten möglich sein muss. Fehlt es schon an der Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid abstrakt in seinen Rechten verletzt sein kann, mangelt es ihm an der Beschwerdelegitimation nach Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vergleiche Leitl-Staudinger in Fischer/Pabel/Raschauer (Hrsg) , Verwaltungsgerichtsbarkeit
GVG entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war.Die mündliche Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1041.001.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.