← Österreich

{'item': 'LVwG-AV-1041/001-2016'}

Obsah (11)§ 31§ 25aArt. 133§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 55§ 57Artikel 132§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum17.10.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-1041/001-2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin

§ 31Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz (Vw

GVG) als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrens-, gesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen. 2. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung Mit Datum vom 19. September 2016 hat Frau EL, BA, MA, sich

den Bestimmungen des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes als Berufsanwärterin angemeldet. Der Anmeldung war die Bestätigung der TH vom

  1. Juli 2016 angeschlossen, wonach Frau EL, MA, BA, als Assistentin Steuersachbearbeitung in der Steuerberatung mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von 30 Stunden beschäftigt ist. Weiters war der Anmeldung der Versicherungsdatenauszug für Frau EL sowie eine Kopie des Lichtbildausweises, ein Auszug aus dem zentralen Melderegister, eine Kopie des Reife- und Diplomprüfungszeugnisses der Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule *** sowie des Diploms des Kollegiums der Fachhochschule *** angeschlossen, wonach sie den Fachhochschul-Master-Studiengang „Internationale Wirtschaftsbeziehungen“ durch Ablegung der Masterprüfung am
  2. März 2016 abgeschlossen hat und ihr der akademische Grad Master of Arts in Business verliehen wurde. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom
  3. September 2016, 239215, wurde festgestellt, dass die Eigenschaft von Frau EL, MA, als Berufsanwärter

den Bestimmungen des § 55 Abs. 1 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz mit 19. September 2016 gegeben sei. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass

§ 58Abs.

2 AVG eine Begründung des Bescheides entfalten könne. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom 26. September 2016, 239215, wurde festgestellt, dass die Eigenschaft von Frau EL, MA, als Berufsanwärter

den Bestimmungen des Paragraph 55, Absatz eins, Wirtschaftstreuhandberufsgesetz mit 19. September 2016 gegeben sei. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass

Paragraph 58, Absatz 2, AVG eine Begründung des Bescheides entfalten könne. Dagegen hat Frau EL fristgerecht Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass sie ihr Dienstverhältnis bei dem Dienstgeber TH mit

  1. Oktober gekündigt habe. Aus diesem Grund wolle sie auch Beschwerde gegen den Bescheid vom
  2. September 2016 einreichen. Mit Schreiben vom
  3. Oktober 2016 hat die Kammer der Wirtschaftstreuhänder die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgelegt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu wie folgt erwogen:

§ 17Vw

GVG sind auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Folgende rechtliche Bestimmungen kommen zur Anwendung:

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 31Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. § 56 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG) lautet:Paragraph 56, Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG) lautet:

(1)Absatz eins,Berufsanwärter haben sich bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder schriftlich anzumelden.
(2)Absatz 2,Der Anmeldung sind anzuschließen: 1.Ziffer eins ein Identitätsnachweis und Urkunden über den Hauptwohnsitz, 2.Ziffer 2 die Urkunden zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Z 1 unddie Urkunden zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, und 3.Ziffer 3 eine Bestätigung des arbeitgebenden Wirtschaftstreuhänders über Art und Ausmaß der Tätigkeiten

§ 55Abs.

1 Z 2.eine Bestätigung des arbeitgebenden Wirtschaftstreuhänders über Art und Ausmaß der Tätigkeiten

Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2,

(3)Absatz 3,Wirtschaftstreuhänder haben Änderungen des Ausmaßes der Beschäftigung oder die Beendigung des Dienstverhältnisses der bei ihnen beschäftigten Berufsanwärter der Kammer der Wirtschaftstreuhänder unverzüglich mitzuteilen.

§ 57

WTBG hat die Kammer der Wirtschaftstreuhänder auf Grund der Anmeldung mit Bescheid festzustellen, ob und ab welchem Zeitpunkt die Eigenschaft als Berufsanwärter gegeben ist. Frühester Zeitpunkt ist jener der erfolgten Anmeldung als Berufsanwärter.

Paragraph 57, WTBG hat die Kammer der Wirtschaftstreuhänder auf Grund der Anmeldung mit Bescheid festzustellen, ob und ab welchem Zeitpunkt die Eigenschaft als Berufsanwärter gegeben ist. Frühester Zeitpunkt ist jener der erfolgten Anmeldung als Berufsanwärter.

§ 58Abs.

2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) sind Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.

Paragraph 58, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) sind Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.

Artikel 132Abs.

1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Artikel 132

Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Aus der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes zur Frage der Beschwerdelegitimation vor diesen Gerichtshöfen kann abgeleitet werden, dass zur Behauptung, in seinen Rechten verletzt zu sein, die Möglichkeit der Rechtsverletzung hinzutreten muss. Es muss zumindest die Möglichkeit bestehen, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem gesetzlich normierten subjektiven Recht verletzt wurde (vgl. VwGH vom 15.2.2011, 2008/05/0075; VwGH 30.6.2011, 2008/03/0168; VwGH 16.11.2011, 2011/17/0111). Aus der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes zur Frage der Beschwerdelegitimation vor diesen Gerichtshöfen kann abgeleitet werden, dass zur Behauptung, in seinen Rechten verletzt zu sein, die Möglichkeit der Rechtsverletzung hinzutreten muss. Es muss zumindest die Möglichkeit bestehen, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem gesetzlich normierten subjektiven Recht verletzt wurde vergleiche VwGH vom 15.2.2011, 2008/05/0075; VwGH 30.6.2011, 2008/03/0168; VwGH 16.11.2011, 2011/17/0111). Das als Prozessvoraussetzung erforderliche Rechtsschutzbedürfnis der beschwerdeführenden Partei besteht bei einer Bescheidbeschwerde iSd Art 131 B-VG im objektiven Interesse an der Beseitigung des angefochtenen, sie belastenden Verwaltungsakts. Das objektive Interesse der beschwerdeführenden Partei an der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle ist ihre „Beschwer“. Eine solche liegt vor, wenn das angefochtene Verwaltungshandeln vom Antrag der beschwerdeführenden Partei an die Verwaltungsbehörde zu deren Nachteil abweicht (formelle Beschwer) oder mangels Antrages die Verwaltungsbehörde die beschwerdeführende Partei durch ihren Verwaltungsakt belastet (vgl. VwGH 23.10.2013, 2013/03/0111; 30.1.2013, 2011/003/0228; 27.11.2012, 2010/03/0162). Fehlt hingegen die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre des Beschwerdeführers, so ermangelt diesem die Beschwerdeberechtigung (VwGH 24.4.2015, Ro 2014/17/0126 mit Verweis die Beschlüsse des VwGH vom 20.12.2013, 2013/02/0039, und vom 31. August 1995, 95/19/0212; 26.2.2002, 2000/11/0269 mwN). Das als Prozessvoraussetzung erforderliche Rechtsschutzbedürfnis der beschwerdeführenden Partei besteht bei einer Bescheidbeschwerde iSd Artikel 131, B-VG im objektiven Interesse an der Beseitigung des angefochtenen, sie belastenden Verwaltungsakts. Das objektive Interesse der beschwerdeführenden Partei an der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle ist ihre „Beschwer“. Eine solche liegt vor, wenn das angefochtene Verwaltungshandeln vom Antrag der beschwerdeführenden Partei an die Verwaltungsbehörde zu deren Nachteil abweicht (formelle Beschwer) oder mangels Antrages die Verwaltungsbehörde die beschwerdeführende Partei durch ihren Verwaltungsakt belastet vergleiche VwGH 23.10.2013, 2013/03/0111; 30.1.2013, 2011/003/0228; 27.11.2012, 2010/03/0162). Fehlt hingegen die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre des Beschwerdeführers, so ermangelt diesem die Beschwerdeberechtigung (VwGH 24.4.2015, Ro 2014/17/0126 mit Verweis die Beschlüsse des VwGH vom 20.12.2013, 2013/02/0039, und vom 31. August 1995, 95/19/0212; 26.2.2002, 2000/11/0269 mwN). Da sich der Verfassungsgesetzgeber bei der Formulierung der Beschwerdelegitimation bewusst an Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG aF anlehnte, weshalb auch die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich der Beschwerdeberechtigung für das höchstgerichtliche Verfahren zu dieser Bestimmung auf die Beschwerdelegitimation

Art. 132Abs.

1 Z 1 B-VG im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht übertragen werden kann, ist davon auszugehen, dass auch im Fall einer Bescheidbeschwerde an ein Verwaltungsgericht eine Verletzung in eigenen subjektiven Rechten möglich sein muss. Fehlt es schon an der Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid abstrakt in seinen Rechten verletzt sein kann, mangelt es ihm an der Beschwerdelegitimation nach Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG (vgl. Leitl-Staudinger in Fischer/Pabel/Raschauer (Hrsg) , Verwaltungsgerichtsbarkeit

(2014), 9/10, 13 mwH).Da sich der Verfassungsgesetzgeber bei der Formulierung der Beschwerdelegitimation bewusst an Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG aF anlehnte, weshalb auch die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich der Beschwerdeberechtigung für das höchstgerichtliche Verfahren zu dieser Bestimmung auf die Beschwerdelegitimation

Artikel 132

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht übertragen werden kann, ist davon auszugehen, dass auch im Fall einer Bescheidbeschwerde an ein Verwaltungsgericht eine Verletzung in eigenen subjektiven Rechten möglich sein muss. Fehlt es schon an der Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid abstrakt in seinen Rechten verletzt sein kann, mangelt es ihm an der Beschwerdelegitimation nach Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vergleiche Leitl-Staudinger in Fischer/Pabel/Raschauer (Hrsg) , Verwaltungsgerichtsbarkeit

(2014), 9/10, 13 mwH). Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der Kammer der Wirtschaftstreuhänder wurde dem Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin voll inhaltlich entsprochen. Worin die nunmehrige Beschwerdeführerin durch diesen Bescheid beschwert sein sollte, ist nicht ersichtlich, diesbezüglich wird auch kein konkretes Vorbringen erstattet. Da die nunmehrige Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid nicht in einem gesetzlich normierten subjektiven Recht verletzt wurde, war die Beschwerde mangels Beschwer als unzulässig zurückzuweisen. Die mündliche Verhandlung konnte

§ 24Abs. 2 Vw

GVG entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war.Die mündliche Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1041.001.2016

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.