RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum17.10.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-363/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Mag. Schnabl über die Beschwerde der Frau YB, ***, ***, vertreten durch das Zentrum für Europäische Integration und Globalen Erfahrungsaustausch, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 19.02.2016, GZ. WBS3-F-15918, mit dem der am 13.11.2015 gestellte Antrag auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Mag. Schnabl über die Beschwerde der Frau YB, ***, ***, vertreten durch das Zentrum für Europäische Integration und Globalen Erfahrungsaustausch, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 19.02.2016, , GZ. WBS3-F-15918, mit dem der am 13.11.2015 gestellte Antrag auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
- Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß 28 Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt (in weiterer Folge als Verwaltungsbehörde bezeichnet) vom 22.11.2013, GZ. WBS3-F-131032, wurde der Beschwerdeführerin YB, geb. ***, als Staatsangehörige der Republik Kosovo der am 14.05.2013 beantragte Erstaufenthaltstitel „Studierende“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt. Nach fristgerechter Antragstellung auf Verlängerung dieses Aufenthaltstitels am 17.11.2014 durch die Beschwerdeführerin wurde diesem Antrag von der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt mit Bescheid vom 24.11.2014, GZ. WBS3-F-141014, stattgegeben und der Beschwerdeführerin der Aufenthaltstitel „Studierende“ bis 21.11.2015 erteilt.Nach fristgerechter Antragstellung auf Verlängerung dieses Aufenthaltstitels am 17.11.2014 durch die Beschwerdeführerin wurde diesem Antrag von der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt mit Bescheid vom 24.11.2014, , GZ. WBS3-F-141014, stattgegeben und der Beschwerdeführerin der Aufenthaltstitel „Studierende“ bis 21.11.2015 erteilt. Am 13.11.2015 brachte die Beschwerdeführerin bei der Verwaltungsbehörde persönlich einen Antrag auf (neuerliche) Verlängerung eben dieser Aufenthaltsbewilligung ein. Mit diesem Antrag legte die Beschwerdeführerin einen Versicherungsdatenauszug vom 05.11.2015, eine Umsatzliste des auf sie lautenden Girokontos, eine Kopie des auf ihren Namen lautenden Sparbuches, eine Kopie ihres Reisepasses, eine Kopie einer Wohnrechtsvereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und SB vom 25.10.2013 betreffend die Adresse ***, ***, eine Bestätigung der Meldung aus dem Zentralen Melderegister für die Beschwerdeführerin vom 03.10.2013, ein Studienblatt der Universität Wien für das Wintersemester 2015, Studienbestätigungen der Universität Wien vom 15.09.2015 und eine Anmeldebestätigung der Beschwerdeführerin zu einem Vorstudiumlehrgang der Wiener Universitäten für das Wintersemester 2015 vom 09.11.2015 vor. In weiterer Folge wurden von der Beschwerdeführerin Bestätigungen für Studierende im Vorstudienlehrgang der Wiener Universitäten über Kursbesuche der Beschwerdeführerin für die Zeiträume 14.10.2013 bis 29.01.2014, 28.03.2014 bis 02.07.2014, 27.10.2014 bis 23.01.2015 und 10.03.2015 bis 19.06.2015 an der Österreichischen Orient-Gesellschaft Hammer-Purgstall jeweils vom 29.05.2015 vorgelegt. Im Rahmen des verwaltungsbehördlichen Verfahrens wurde darüber hinaus von der Verwaltungsbehörde durch Anfrage beim Vorstudienlehrgang der Wiener Universitäten erhoben, dass die Beschwerdeführerin zuletzt im Wintersemester 2015/16 erstmalig direkt einen Kurs beim VWU besucht habe, wobei in dieser Kursstufe noch nicht alle Kenntnisse vermittelt werden würden, die für das Bestehen der Ergänzungsprüfung aus Deutsch (EPD) notwendig seien. Üblicherweise würden Studierende nach der nächst höheren Kursstufe zur EPD antreten. Wenn die Beschwerdeführerin jetzt in ihrem
- Semester sei, müsste ihr, um noch ein weiteres Semester am VWU besuchen zu können, ein
- Semester von der VWU-Kommission genehmigt werden und sie sich dann danach rechtzeitig für den Kurs für das Sommersemester 2016 bis längstens 19.02.2016 anmelden. Falls die VWU-Kommission kein weiteres Semester genehmige, dürfe die Beschwerdeführerin keine Kurse im Rahmen des Vorstudienlehrgangs mehr besuchen. Mit weiterem Schreiben vom 28.01.2016 bestätigte der VWU, dass die Beschwerdeführerin vom VWU die Ausnahme für ein
- Semester bekommen habe, diese Zulassung aber nur bis 30.04.2016 aufrecht sei. Damit die Beschwerdeführerin für das Sommersemester 2016 zum ordentlichen Studium zugelassen werde, müsse sie zum Ende der Nachfrist per 30.04.2016 das Deutschzeugnis B2 vorlegen. Nach Vorhalt der Ergebnisse dieser Beweisaufnahme gegenüber der Beschwerdeführerin, wozu diese keine weitere Stellungnahme abgab, wies die Verwaltungsbehörde mit dem Bescheid vom 19.02.2016, GZ. WBS3-F-15918, im Namen des Landeshauptmannes von Niederösterreich den am 13.11.2015 gestellten Antrag der Beschwerdeführerin auf Verlängerung ihres Aufenthaltstitels „Studierende“ ab. Begründend führte dazu die Verwaltungsbehörde zusammenfassend aus, dass die Beschwerdeführerin mit Bescheid der Universität Wien vom 28.02.2013 zum Lehramtsstudium UF-Chemie und UF-Deutsch zugelassen worden sei, der Beschwerdeführerin jedoch die positive Ablegung der Ergänzungsprüfung Deutsch vorgeschrieben worden wäre. Im Rahmen des Vorstudienlehrganges könne die Beschwerdeführerin die vorgeschriebene Ergänzungsprüfung ablegen und sei sie für den Besuch dieses Lehrgangs als außerordentliche Studierende zugelassen worden. Dieser Besuch des Vorstudienlehrganges sei für den Zeitraum von maximal vier (bzw. fünf – abhängig von der Zahl der vorgeschriebenen Ergänzungsprüfungen) Semestern möglich. Tatsächlich habe die Beschwerdeführerin von Oktober 2013 bis Juni 2015 den Vorstudienlehrgang Deutsch bei der „Orient-Gesellschaft“ Hammer-Purgstall besucht und Bestätigungen darüber der Behörde vorgelegt. Nachdem die Beschwerdeführerin ihre vier Semester bei der „Orient-Gesellschaft“ bereits konsumiert habe, habe sie der Verwaltungsbehörde eine weitere Anmeldebestätigung für den Vorstudienlehrgang der Wiener Universitäten vorgelegt und befinde sich die Beschwerdeführerin somit im
- Semester. Laut Auskunft des „OeAD“ besuche die Beschwerdeführerin derzeit den Deutschkurs „Studierende mit guten Vorkenntnissen“ des VWU. In dieser Kursstufe würden jedoch nicht alle Kenntnisse vermittelt werden, welche für das Bestehen der EPD notwendig seien. Üblicherweise würden Studierende nach der nächst höheren Kursstufe („Deutsch für Fortgeschrittene“) zur EPD antreten. Für die Aufnahme an der Universität benötige die Beschwerdeführerin jedoch die EPD; diese Prüfung finde aber erst im Juni 2016 statt. Da das Sommersemester mit 25.02.2016 beginne, wäre der Prüfungstermin somit erst am Ende ihres
- Semesters. Laut Zulassungsbescheid der Universität Wien sei der Beschwerdeführerin für die Ablegung der EPD ein Zeitraum von maximal 4 Semestern vorgeschrieben worden. Derzeit befinde sich die Beschwerdeführerin im
- Semester, wobei ein
- Semester nicht üblich sei und von der Universität nur in Ausnahmefällen (zB bei längerer Krankheit) genehmigt werden würde. Dementsprechend müsste die Beschwerdeführerin um Zulassung zu einem weiteren, nämlich bereits zu ihrem
- Semester ansuchen, worüber die Kommission der VWU nur in Ausnahmefällen entscheide. Auf Befragen der Verwaltungsbehörde am 14.01.2016 habe die Beschwerdeführerin keine besonderen Gründe angegeben, weshalb sie in der vorgeschriebenen Zeit die Ergänzungsprüfung Deutsch nicht fristgerecht absolvieren habe können. Die Beschwerdeführerin habe auch nach Vorhalt der Beweisergebnisse keine Stellungnahme abgegeben. Da die Beschwerdeführerin bis dato nicht die vorgeschriebene Ergänzungsprüfung abgelegt habe und sie daher auch keinen Studienerfolg gemäß § 64 Abs. 3 vorlegen habe können, mangle es an einer besonderen Erteilungsvoraussetzung.Auf Befragen der Verwaltungsbehörde am 14.01.2016 habe die Beschwerdeführerin keine besonderen Gründe angegeben, weshalb sie in der vorgeschriebenen Zeit die Ergänzungsprüfung Deutsch nicht fristgerecht absolvieren habe können. Die Beschwerdeführerin habe auch nach Vorhalt der Beweisergebnisse keine Stellungnahme abgegeben. Da die Beschwerdeführerin bis dato nicht die vorgeschriebene Ergänzungsprüfung abgelegt habe und sie daher auch keinen Studienerfolg gemäß Paragraph 64, Absatz 3, vorlegen habe können, mangle es an einer besonderen Erteilungsvoraussetzung.
- Zum Beschwerdevorbringen: In ihrer durch ihre Vertretung eingebrachten Beschwerde vom 22.03.2016 beantragte die Beschwerdeführerin, das Landesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid aufheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt verweisen, in eventu den beantragten Aufenthaltstitel erteilen. Begründend führte die Beschwerdeführerin dazu lediglich an, dass die Beschwerde auf Grund von Verfahrensmängeln wie Feststellungsmängel, unschlüssiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erfolge.
- Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Mit Schreiben vom 24.03.2016 legte die Verwaltungsbehörde den Akt zur Zl. WBS3-F-15918 dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, hg. eingelangt am 31.03.2016, zur Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit der Mitteilung, dass eine Beschwerdevorentscheidung nicht beabsichtigt sei und keine weitere Stellungnahme abgegeben werde.Mit Schreiben vom 24.03.2016 legte die Verwaltungsbehörde den Akt zur , Zl. WBS3-F-15918 dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, hg. eingelangt am 31.03.2016, zur Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit der Mitteilung, dass eine Beschwerdevorentscheidung nicht beabsichtigt sei und keine weitere Stellungnahme abgegeben werde. Mit Schreiben vom 30.06.2016 forderte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerdeführerin unter Zugrundelegung des § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) auf, ihre Beschwerde unter Darlegung der konkreten Beschwerdegründe zu verbessern.Mit Schreiben vom 30.06.2016 forderte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerdeführerin unter Zugrundelegung des Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) auf, ihre Beschwerde unter Darlegung der konkreten Beschwerdegründe zu verbessern. Mit Schreiben vom 20.07.2016 führte die Beschwerdeführerin wiederum durch ihre Vertretung aus, dass die Beschwerde konkret damit begründet werde, dass es keineswegs der Realität entspreche, dass es keine universitäre Verlängerung dahingehend gebe, dass nun Studenten, die nicht in vier Semestern die erforderliche Deutschkurse ablegen würden, in nur ganz seltenen Fällen ein zusätzliches Semester erhalten würden. Außerdem werde die Beschwerdeführerin in allernächster Zeit die erforderliche Prüfung ablegen. Es entspreche auch nicht den Tatsachen, dass die Beschwerdeführerin zur beabsichtigten Vorgangsweise der Verwaltungsbehörde keine Stellungnahme abgegeben habe; die abgegebene Stellungnahme sei allenfalls nicht zeitgerecht erfolgt. Auch die Behauptung, dass die Beschwerdeführerin der Verwaltungsbehörde persönlich mitgeteilt habe, wonach sie Gründe gehabt habe, in der vorgeschriebenen Zeit die Ergänzungsprüfung Deutsch abzulegen, sei in dieser Form nicht richtig und könnte eventuell darauf zurückzuführen sein, dass die Beschwerdeführerin, aus welchen Gründen auch immer, die Frage nicht richtig verstanden habe. Die Beschwerdeführerin wäre aus mehreren Gründen gehandicapt gewesen, nämlich mit der Schwangerschaft und Geburt ihres Kindes und damit, dass sie sich moralisch gezwungen gefühlt habe, sich um ihren schwerkranken Vater zu kümmern. Weiters dürfe noch erwähnt werden, dass die Beschwerdeführerin mittlerweile ihren Wohnsitz nach *** verlegt habe. Dazu legte die Beschwerdeführerin ein Konvolut von Krankenunterlagen des SB des Landesklinikums *** und des Landesklinikums *** (Beilage ./1) vor. Am 06.09.2016 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, welche sowohl von der Beschwerdeführerin als auch von deren Vertretung unbesucht blieb. Im Rahmen dieser Verhandlung wurde vom erschienenen Vertreter der Verwaltungsbehörde vorgebracht, dass das Kind der Beschwerdeführerin am 14.08.2016 geboren sei, wobei die Beschwerdeführerin trotz mehrmaliger Vorsprachen bei der Verwaltungsbehörde ihre Schwangerschaft zu keinem Zeitpunkt erwähnt habe. In dieser Verhandlung wurde Beweis aufgenommen durch Verlesung der Akten GZ. WBS3-F-15918 der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt sowie GZ. LVwG-AV-363-2016 des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich.Am 06.09.2016 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, welche sowohl von der Beschwerdeführerin als auch von deren Vertretung unbesucht blieb. Im Rahmen dieser Verhandlung wurde vom erschienenen Vertreter der Verwaltungsbehörde vorgebracht, dass das Kind der Beschwerdeführerin am 14.08.2016 geboren sei, wobei die Beschwerdeführerin trotz mehrmaliger Vorsprachen bei der Verwaltungsbehörde ihre Schwangerschaft zu keinem Zeitpunkt erwähnt habe. In dieser Verhandlung wurde Beweis aufgenommen durch Verlesung der Akten , GZ. WBS3-F-15918 der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt sowie , GZ. LVwG-AV-363-2016 des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich. Am 13.09.2016 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine fortgesetzte öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der seitens der Beschwerdeführerin ergänzend vorgebracht wurde, dass sie aus persönlichen Gründen bislang gehindert gewesen wäre, ihr Studium intensiver zu betreiben. Diese persönlichen Gründe seien nunmehr aber weggefallen und könne sie sich nunmehr voll ihrem Studium widmen. Sie habe auch mittlerweile die schriftliche Ergänzungsprüfung Deutsch abgelegt und im Zeitraum zwischen dem 26.
- und dem 28.09.2016 die mündliche Prüfung. Die Beschwerdeführerin legte dazu eine Mitteilung des VWU vom 30.06.2016, eine Bestätigung des VWU vom 28.06.2016 und einen Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 04.06.2014 samt Begleitschreiben (Beilagen ./2 bis ./4) vor. In dieser Verhandlung wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich Beweis aufgenommen durch Einvernahmen der Beschwerdeführerin und des von dieser stellig gemachten Zeugen FD. Mit Schreiben vom 07.10.2016 legte die Beschwerdeführerin in weiterer Folge dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ein Zeugnis des Vorstudienlehrgangs der Wiener Universitäten über die am 27.09.2016 von der Beschwerdeführerin bestandene Ergänzungsprüfung aus Deutsch vor, womit sie entsprechend ihres Vorbringens folglich als ordentlich Studierende zugelassen werde. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übermittelte dieses Zeugnis zur Wahrung des rechtlichen Gehörs der Verwaltungsbehörde mit Einräumen der Möglichkeit, dazu noch ergänzend Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 13.10.2016 brachte die Verwaltungsbehörde ergänzend vor, dass zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 19.02.2016 die Beschwerdeführerin keinen positiven Studienerfolg in Form der erfolgreichen Ablegung der Ergänzungsprüfung Deutsch nachweisen habe können, obgleich sie schon das
- Semester absolviert habe. Gründe des fehlenden Studienerfolges seien zu keinem Zeitpunkt gegenüber der Verwaltungsbehörde und auch nicht vor dem erkennenden Gericht geltend gemacht worden. Es werde auch auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.02.2016 zur Zl. Ra 2015/22/0095 verwiesen. Außerdem würden unter Zugrundelegung ihrer Angaben im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung keine festen und regelmäßigen Einkünfte der Beschwerdeführerin iSd § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG vorliegen.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übermittelte dieses Zeugnis zur Wahrung des rechtlichen Gehörs der Verwaltungsbehörde mit Einräumen der Möglichkeit, dazu noch ergänzend Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 13.10.2016 brachte die Verwaltungsbehörde ergänzend vor, dass zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 19.02.2016 die Beschwerdeführerin keinen positiven Studienerfolg in Form der erfolgreichen Ablegung der Ergänzungsprüfung Deutsch nachweisen habe können, obgleich sie schon das
- Semester absolviert habe. Gründe des fehlenden Studienerfolges seien zu keinem Zeitpunkt gegenüber der Verwaltungsbehörde und auch nicht vor dem erkennenden Gericht geltend gemacht worden. Es werde auch auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.02.2016 zur Zl. Ra 2015/22/0095 verwiesen. Außerdem würden unter Zugrundelegung ihrer Angaben im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung keine festen und regelmäßigen Einkünfte der Beschwerdeführerin iSd Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, NAG vorliegen. Darüber hinaus hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister und in das Zentrale Fremdenregister.
- Feststellungen: Mit Bescheid der Bezirkshautmannschaft Wiener Neustadt vom 22.11.2013, GZ. WBS3-F-131032, wurde der Beschwerdeführerin YB, geb. ***, als Staatsangehörige der Republik Kosovo antragsgemäß die Erstaufenthaltsbewilligung „Studierende“ für die Dauer von zwölf Monaten, sohin bis zum 21.11.2014 erteilt. Dem Verlängerungsantrag der Beschwerdeführerin vom 17.11.2014 wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 24.11.2014 stattgegeben und der Beschwerdeführerin die Aufenthaltsbewilligung „Studierende“ bis zum 21.11.2015 erteilt. Am 13.11.2015 beantragte die Beschwerdeführerin abermals die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung „Studierende“ bei der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt.Mit Bescheid der Bezirkshautmannschaft Wiener Neustadt vom 22.11.2013, , GZ. WBS3-F-131032, wurde der Beschwerdeführerin YB, geb. ***, als Staatsangehörige der Republik Kosovo antragsgemäß die Erstaufenthaltsbewilligung „Studierende“ für die Dauer von zwölf Monaten, sohin bis zum 21.11.2014 erteilt. Dem Verlängerungsantrag der Beschwerdeführerin vom 17.11.2014 wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 24.11.2014 stattgegeben und der Beschwerdeführerin die Aufenthaltsbewilligung „Studierende“ bis zum 21.11.2015 erteilt. Am 13.11.2015 beantragte die Beschwerdeführerin abermals die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung „Studierende“ bei der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt. Die Beschwerdeführerin reiste, nachdem sie zuvor lediglich im Jahr 2005 einige Wochen lang zu Besuch bei ihren in Österreich lebenden Eltern war, am 01.10.2013 im Bundesgebiet ein, ist hier seither auch durchgehend aufhältig und unter der Adresse ihrer Eltern in der ***, ***, Nebenwohnsitz gemeldet. Die Beschwerdeführerin ist im Kosovo aufgewachsen und hat dort ihre Schulausbildung absolviert. In weiterer Folge arbeitete sie dort 11 Jahre in einer Apotheke. Der Grund für ihre Einreise nach Österreich war neben der Tatsache, dass hier schon jahrelang ihre Eltern leben, vor allem, um in *** das Lehramtsstudium Chemie zu studieren. Mit Bescheid der Universität Wien vom 28.02.2013 wurde die Beschwerdeführerin auch zum Lehramtsstudium Unterrichtsfach Chemie und darüber hinaus zum Unterrichtsfach Deutsch zugelassen, wobei die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt hat, tatsächlich auch das Unterrichtsfach Deutsch zu studieren. Mit diesem Bescheid wurde der Beschwerdeführerin darüber hinaus aber vorgeschrieben, die Ergänzungsprüfung Deutsch positiv abzulegen, wobei sie für den Besuch des Vorstudienlehrganges der Wiener Universitäten als außerordentliche Studierende in einem zugelassen wurde und die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen wurde, dass der Besuch des Vorstudienlehrgangs der Wiener Universitäten als außerordentliche Studierende nur für den Zeitraum von maximal von 4 bis 5 Semestern – dies abhängig von der Anzahl der vorgeschriebenen Ergänzungsprüfungen – möglich ist. Tatsächlich wird ein
- Semester in derartigen Fällen bei Vorliegen eines begründenden Antrages regelmäßig von der Universität Wien genehmigt. Ein allenfalls erforderliches
- Semester müsste nach vorheriger Antragstellung von der VWU-Kommission genehmigt werden. Falls die VWU-Kommission kein weiteres Semester genehmigt, darf jedenfalls kein weiterer Kurs im Rahmen des Vorstudienlehrganges mehr besucht werden. Die Beschwerdeführerin, die zum Zeitpunkt ihrer Einreise nach Österreich nicht der deutschen Sprache mächtig war, besuchte zunächst vom Wintersemester 2013/14 bis zum Sommersemester 2015 Anfängerkurse und zuletzt einen Kurs zur Vorbereitung auf die Ergänzungsprüfung aus Deutsch im Vorstudienlehrgang der Wiener Universitäten an der „Österreichischen Orient-Gesellschaft Hammer-Purgstall“, wobei sie in diesem Zeitraum von vier Semestern lediglich die Prüfung A2 im Februar 2014 und die Prüfung B1 im Jänner 2015 absolvierte. In weiterer Folge besuchte die Beschwerdeführerin Deutschkurse im Vorstudienlehrgang der Wiener Universitäten in Wien und absolvierte im September 2016, sohin am Ende des insgesamt
- Semesters die schriftliche und mündliche Ergänzungsprüfung Deutsch auf Niveau B
- Die Beschwerdeführerin beantragte ihrerseits zu keinem Zeitpunkt die Zulassung zu einem
- Semester und wurde ihr vom Vorstudienlehrgang der Wiener Universitäten auch zu keinem Zeitpunkt ausdrücklich ein
- Semester bewilligt. Es kann auch nicht festgestellt werden, ob die Beschwerdeführerin nunmehr als ordentliche Studierende an der Universität Wien zugelassen wird. Es kann nicht festgestellt werden, aus welchen Gründen es der Beschwerdeführerin nicht möglich war, die Ergänzungsprüfung Deutsch innerhalb von vier Semestern abzulegen. Im Herbst 2013 erkrankte zwar der Vater der Beschwerdeführerin, was mehrere Krankenhausaufenthalte, Therapien und ambulante Kontrollen in den Krankenhäusern *** und *** zufolge hatte. Der Vater der Beschwerdeführerin benötigte jedoch von dieser nicht ein derartiges Ausmaß an Pflege, das es der Beschwerdeführerin auch nur erschwert hätte, die Ergänzungsprüfung Deutsch innerhalb der vorgeschriebenen Zeit zu absolvieren. Bereits im Kosovo lernte die Beschwerdeführerin Herrn FD, geb. *** und ebenso kosovarischer Staatsangehöriger, kennen, welcher schon seit acht Jahren in Österreich lebt. Mit diesem ging die Beschwerdeführerin Anfang 2014 auch in Österreich eine Beziehung ein und entstammt dieser Beziehung der am 14.08.2016 in *** geborene Sohn ZD. Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrem Kind trotzdem nach wie vor bei ihren Eltern in ***, ***, wofür sie an ihre Eltern nichts zu bezahlen hat, wohingegen der Kindesvater in *** lebt und dort als Pflegehelfer tätig ist. Er absolviert zurzeit allerdings die Ausbildung zum diplomierten Krankenpfleger und ist beabsichtigt, dass nach Absolvierung dieser Ausbildung und einem dadurch verbundenen besseren Einkommen ein gemeinsamer Wohnsitz mit der Beschwerdeführerin und dem gemeinsamen Kind in *** in einer noch nicht feststehenden Wohnung begründet wird. Die Beschwerdeführerin lebt derzeit ausschließlich von Zuwendungen ihrer Eltern, von ihren eigenen Ersparnissen von derzeit noch rund € 2.000,-- und von einem Guthaben auf ihrem Konto von rund € 200,--. Außerdem erhält sie nach Bedarf finanzielle Zuwendungen von FD. An Ausgaben hat die Beschwerdeführerin neben den Kosten ihres Studiums für eine private Krankenversicherung in Österreich mit einem Betrag von € 99,49 monatlich aufzukommen.
- Beweiswürdigung: Unstrittig ist zunächst und ergibt sich dies auch aus der eingeholten Auskunft aus dem Zentralen Fremdenregister, dass die Beschwerdeführerin als Staatsangehörige der Republik Kosovo seit dem 22.11.2013 bis zum 21.11.2015 über die Aufenthaltsbewilligung „Studierende“ verfügte. Aus der Aussage der Beschwerdeführerin, des Zeugen FD, dem Zentralen Fremdenregister und dem Zentralen Melderegister ergibt sich auch im Übrigen die unstrittige Feststellung, dass die Beschwerdeführerin seit dem 01.10.2013 durchgehend in Österreich aufhältig und unter der Adresse ihrer Eltern Nebenwohnsitz gemeldet ist und zuvor lediglich im Jahre 2005 zu Besuch bei ihren in Österreich lebenden Eltern – ebendort vom 18.07.2005 bis 23.09.2005 Hauptwohnsitz gemeldet – war. Die Feststellungen über den bisherigen Lebenslauf der Beschwerdeführerin im Kosovo ergeben sich aus ihrer eigenen Aussage. Primär daraus zu entnehmen war auch die Feststellung im Zusammenhang mit ihrer Motivation, im Oktober 2013 nach Österreich zu übersiedeln. Der Beschwerdeführerin ist grundsätzlich Glauben zu schenken, dass ihr primärer Grund das beabsichtigte Studium des Unterrichtsfaches Chemie war. Wären zum damaligen Zeitpunkt andere Motivationsgründe im Vordergrund gestanden, insbesondere jener der Familienzusammenführung, wäre wohl zu erwarten gewesen, dass schon wesentlich früher die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in Österreich gestellt hätte. Auch ihr grundsätzliches Interesse an Chemie ist im Hinblick auf ihren bisherigen beruflichen Werdegang und im Hinblick auf die dargelegten Berufe ihrer Brüder nachvollziehbar, jedenfalls nicht unglaubwürdig. Die Feststellungen im Zusammenhang mit dem Bescheid der Universität Wien vom 28.02.2013 ergeben sich aus diesem selbst. Aus welchen Gründen die Beschwerdeführerin auch zum Unterrichtsfach Deutsch zugelassen wurde, war nicht aufzuklären. Aus ihrer eigenen Aussage ergibt sich, dass diese niemals beabsichtigt hat und auch nicht beabsichtigt, auch diesen Studienzweig in Österreich zu studieren. Unter Zugrundelegung der zur Gänze fehlenden Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheides wäre auch das Interesse der Beschwerdeführerin am Lehramtsstudium Deutsch zu eben diesem Zeitpunkt nicht nachvollziehbar. Möglicherweise liegt hier tatsächlich ein Fehler im Zusammenhang mit ihrer Anmeldung zur Ergänzungsprüfung Deutsch vor. Sämtliche Feststellungen im Zusammenhang mit dem der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellten Zeitrahmen zur Absolvierung der Ergänzungsprüfung Deutsch entstammen einerseits dem Bescheid der Universität Wien vom 28.02.2013, andererseits den von der Verwaltungsbehörde eingeholten Auskünften vom Vorstudienlehrgang der Wiener Universitäten laut E-Mails vom 21.01.2016 und 28.01.
- Dass es zwar der Beschwerdeführerin ermöglicht wurde, an weiteren Kursen am Vorstudienlehrgang der Wiener Universitäten in einem
- und
- Semester teilzunehmen und die Ergänzungsprüfung Deutsch schlussendlich auch zu absolvieren, ergibt sich aus der Aussage der Beschwerdeführerin und den Beilagen ./2 und ./3 sowie dem nachträglich vorgelegten Prüfungszeugnis vom 28.09.
- Dass jedoch tatsächlich die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt die Zulassung zumindest zu einem
- Semester beantragt hat und auch eine solche Bewilligung zu keinem Zeitpunkt der Beschwerdeführerin erteilt wurde, ergibt sich aus deren eigenen Aussage und aus der Aussage des Zeugen FD. Eine derartige Zulassung wurde auch von der Beschwerdeführerin nicht vorgelegt. Dementsprechend musste auch eine Negativfeststellung dahingehend getroffen werden, was die Zulassung der Beschwerdeführerin als ordentliche Studierende an der Universität Wien betrifft. Dem vorgelegten Zeugnis vom 28.09.2016 ist nur zu entnehmen, dass grundsätzlich (und auch unbestritten) diese Ergänzungsprüfung Deutsch eine Voraussetzung der Zulassung der Beschwerdeführerin als ordentliche Studierende an der Universität Wien bildet; dies entspricht auch dem Bescheid der Universität Wien vom 28.02.
- Nicht zu entnehmen ist diesem Zeugnis aber, ob nun tatsächlich auch die dementsprechende Zulassung der Beschwerdeführerin erfolgte bzw. zumindest erfolgen wird. Eine derartige Bestätigung der Universität Wien liegt nicht vor und hat die Beschwerdeführerin eben auch nicht die Voraussetzungen entsprechend des Bescheides der Universität Wien vom 28.02.2013 dahingehend erfüllt, die Ergänzungsprüfung in 4 bzw. 5 Semestern zu absolvieren. Möglicherweise ist aus der Zulassung der Beschwerdeführerin zur nunmehrigen Absolvierung der Prüfung die Zulassung als ordentliche Studierende zu erschließen, ein gesicherter und demnach einer derartigen Feststellung zugrunde liegender Nachweis liegt jedoch nicht vor. Sämtliche weiteren Feststellungen im Zusammenhang mit der familiären und wirtschaftlichen Situation der Beschwerdeführerin in Österreich ergeben sich aus den dazu im Wesentlichen übereinstimmenden Aussagen der Beschwerdeführerin und des Zeugen FD und aus den wiederum damit im Zusammenhang stehenden, von der Beschwerdeführerin im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegten Urkunden. Was schlussendlich die Feststellungen im Zusammenhang mit dem Grund der Verzögerung der Absolvierung der Ergänzungsprüfung Deutsch seitens der Beschwerdeführerin betrifft, wurde das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach dies ausschließlich auf die Erkrankung ihres Vaters und ihre eigene Schwangerschaft zurückzuführen sei, durch die eigene Aussage der Beschwerdeführerin, die Aussage des Zeugen FD und die vorgelegten Urkunden Beilage ./1 nicht bestätigt. Die Beschwerdeführerin führte in diesem Zusammenhang zwar zunächst aus, dass sie sich um ihren Vater habe kümmern müssen, der krank gewesen wäre, wobei die Erkrankung etwa vier Monate nach ihrer Einreise nach Österreich begonnen habe. Über nähere Nachfrage führte die Beschwerdeführerin jedoch bereits selbst relativierend aus, dass sie ihm „ein bisschen helfen musste“, indem sie ihn etwa ins Spital bringen habe müssen oder ihm Essen gemacht habe. Warum tatsächlich nicht die Mutter der Beschwerdeführerin, welche nach eigener Aussage der Beschwerdeführerin gesund sei, die maßgebliche Betreuung– soweit eine solche überhaupt erforderlich war – leistete, konnte die Beschwerdeführerin nicht erklären. Keine nachvollziehbare Erklärung wurde von der Beschwerdeführerin auch gegeben, warum sie überhaupt ihren Vater in die Krankenhäuser begleiten musste, vor allem auch, wenn man bedenkt, dass die Beschwerdeführerin zu diesen Zeit noch nicht oder nur in sehr eingeschränktem Maße der deutschen Sprache selbst mächtig war. Zudem waren die Krankenhausbesuche unter Zugrundelegung der Beilage ./1 auch nicht von derartig großem Zeitaufwand, dass damit eine maßgebliche Behinderung für die Beschwerdeführerin verbunden gewesen sein konnte. Überhaupt ergibt sich aus der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Krankengeschichte ihres Vaters (Beilage ./1) in keiner Weise, dass dieser überhaupt jemals zu einem Zeitpunkt pflegebedürftig gewesen wäre. Es wurde auch niemals Pflegegeld von ihm beantragt und stammt auch der Bescheid über die Zuerkennung der Berufsunfähigkeitspension (Beilage ./4) bereits vom 04.06.2014, wobei auch dieser Bescheid nichts über einen Pflegebedarf des Vaters der Beschwerdeführerin aussagt. Auch vom Zeugen FD wurde bezeichnender Weise zunächst ausgesagt, dass in zeitlicher Hinsicht die Beschwerdeführerin überhaupt nicht beeinträchtigt war. Erst über Nachfrage wurde vom Zeugen global darauf verwiesen, dass für die Verzögerung schon „Familienprobleme“ ein Grund gewesen wären. Insgesamt ist somit das Vorbringen der Beschwerdeführerin, was die Gründe der Verzögerung für die Absolvierung der Ergänzungsprüfung Deutsch betrifft, nicht überzeugend und konnte keinesfalls die Beschwerdeführerin unter Beweis stellen, dass dafür die gesundheitlichen Probleme ihres Vaters in irgendeinem Zusammenhang gestanden wären. Auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin in Bezug auf ihre Schwangerschaft wurde von der Beschwerdeführerin selbst und auch vom Zeugen im Rahmen der Aussagen gar nicht mehr als (Mit-)Ursache eingegangen.
- Rechtslage: Folgende Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) sind im gegenständlichen Verfahren von Relevanz: § 24 Abs. 1, 3 und 4:Paragraph 24, Absatz eins, 3 und 4 : „
(1)Verlängerungsanträge (§ 2 Abs. 1 Z 11) sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; § 23 gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.„
(1)Verlängerungsanträge (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11,) sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; Paragraph 23, gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln. (…)
(3)Fremden ist im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens ein Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für diesen weiterhin vorliegen.
(4)Mit einem Verlängerungsantrag (Abs. 1) kann bis zur Erlassung des Bescheides ein Antrag auf Änderung des Aufenthaltszwecks des bisher innegehabten Aufenthaltstitels oder auf Änderung des Aufenthaltstitels verbunden werden. Sind die Voraussetzungen für den beantragten anderen Aufenthaltszweck oder Aufenthaltstitel nicht erfüllt, ist darüber gesondert mit Bescheid abzusprechen und der bisherige Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu verlängern, soweit die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen.“
(4)Mit einem Verlängerungsantrag (Absatz eins,) kann bis zur Erlassung des Bescheides ein Antrag auf Änderung des Aufenthaltszwecks des bisher innegehabten Aufenthaltstitels oder auf Änderung des Aufenthaltstitels verbunden werden. Sind die Voraussetzungen für den beantragten anderen Aufenthaltszweck oder Aufenthaltstitel nicht erfüllt, ist darüber gesondert mit Bescheid abzusprechen und der bisherige Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu verlängern, soweit die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen.“ § 25 Abs. 1, 2 und 3:Paragraph 25, Absatz eins, 2 und 3 : „
(1)Fehlen in einem Verfahren zur Verlängerung des Aufenthaltstitels Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 11 Abs. 1 und 2, so hat die Behörde gegebenenfalls nach Einholung einer Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl den Antragsteller davon in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass eine Aufenthaltsbeendigung gemäß §§ 52 ff. FPG beabsichtigt ist und ihm darzulegen, warum dies unter Bedachtnahme auf den Schutz seines Privat- oder Familienlebens (§ 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012) zulässig scheint. Außerdem hat sie ihn zu informieren, dass er das Recht hat, sich hiezu binnen einer gleichzeitig festzusetzenden, 14 Tage nicht unterschreitenden Frist zu äußern. Nach Ablauf dieser Frist hat die Behörde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegebenenfalls unter Anschluss der Stellungnahme des Fremden zu verständigen. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.„
(1)Fehlen in einem Verfahren zur Verlängerung des Aufenthaltstitels Erteilungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 11, Absatz eins und 2, so hat die Behörde gegebenenfalls nach Einholung einer Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl den Antragsteller davon in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass eine Aufenthaltsbeendigung gemäß Paragraphen 52, ff. FPG beabsichtigt ist und ihm darzulegen, warum dies unter Bedachtnahme auf den Schutz seines Privat- oder Familienlebens (Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,) zulässig scheint. Außerdem hat sie ihn zu informieren, dass er das Recht hat, sich hiezu binnen einer gleichzeitig festzusetzenden, 14 Tage nicht unterschreitenden Frist zu äußern. Nach Ablauf dieser Frist hat die Behörde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegebenenfalls unter Anschluss der Stellungnahme des Fremden zu verständigen. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 8, VwGVG gehemmt.
(2)Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist das Verfahren über den Verlängerungsantrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels formlos einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung auf Antrag des Fremden fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird. Ist eine Aufenthaltsbeendigung unzulässig, hat die Behörde einen Aufenthaltstitel mit dem gleichen Zweckumfang zu erteilen.
(3)Fehlen in einem Verfahren zur Verlängerung eines Aufenthaltstitels besondere Erteilungsvoraussetzungen des 2. Teiles, hat die Behörde den Antrag ohne weiteres abzuweisen.“ § 64 Abs. 1 und 3:Paragraph 64, Absatz eins und 3 : „
(1)Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung für Studierende ausgestellt werden, wenn sie
- die Voraussetzungen des
- Teiles erfüllen und
- ein ordentliches oder außerordentliches Studium an einer Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, Pädagogischen Hochschule, anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule oder einen anerkannten privaten Studiengang oder anerkannten privaten Hochschullehrgang absolvieren und im Fall eines Universitätslehrganges dieser nicht ausschließlich der Vermittlung einer Sprache dient. Eine Haftungserklärung ist zulässig. (…)
(3)Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung eines ordentlichen oder außerordentlichen Studiums, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für diesen Zweck nur zulässig, wenn dieser nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis der Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, Pädagogischen Hochschule oder anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule erbringt. Gleiches gilt beim Besuch eines anerkannten privaten Studienganges oder anerkannten privaten Hochschullehrganges. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Studienerfolges eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden.“ § 8 Z 7 lit. b Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung 2005 (NAG-DV) lautet zudem:Paragraph 8, Ziffer 7, Litera b, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung 2005 (NAG-DV) lautet zudem: „Zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:„Zusätzlich zu den in Paragraph 7, genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen: (…) 7. Für eine „Aufenthaltsbewilligung – Studierender“: (…)
- b)im Fall eines Verlängerungsantrages ein schriftlicher Nachweis der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität, der Pädagogischen Hochschule, der anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule, des anerkannten privaten Studienganges oder des anerkannten privaten Hochschullehrganges über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr, insbesondere ein Studienerfolgsnachweis gemäß § 75 Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120 idF BGBl. I Nr. 13/2011 sowie ein aktuelles Studienblatt und eine Studienbestätigung gemäß § 62 Abs. 4 UG;
- b)im Fall eines Verlängerungsantrages ein schriftlicher Nachweis der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität, der Pädagogischen Hochschule, der anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule, des anerkannten privaten Studienganges oder des anerkannten privaten Hochschullehrganges über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr, insbesondere ein Studienerfolgsnachweis gemäß Paragraph 75, Absatz 6, des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. römisch eins Nr. 120 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2011, sowie ein aktuelles Studienblatt und eine Studienbestätigung gemäß Paragraph 62, Absatz 4, UG; (…)“ Außerdem lautet § 75 Abs. 6 Universitätsgesetz 2002 wie folgt:Außerdem lautet Paragraph 75, Absatz 6, Universitätsgesetz 2002 wie folgt: „
(6)Die Universität hat einer oder einem ausländischen Studierenden ab dem
- Studienjahr auf Antrag der oder des Studierenden einen Studienerfolgsnachweis auszustellen, sofern sie oder er im vorausgegangen Studienjahr positiv beurteilte Prüfungen im Umfang von mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten (8 Semesterstunden) abgelegt hat.“
- Erwägungen: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen: Von der Verwaltungsbehörde wurde der zuletzt von der Beschwerdeführerin gestellte Antrag auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung für Studierende mit der Begründung abgewiesen, dass die Beschwerdeführerin keinen Studienerfolgsnachweis vorlegen habe können und auch keine Gründe vorliegen würden, weshalb sie in der vorgeschriebenen Zeit die Ergänzungsprüfung Deutsch nicht fristgerecht absolvieren habe können, somit Gründe, die ihrer Einflusssphäre entzogen, unanwendbar oder unvorhersehbar seien. Im Rahmen der Beschwerdeverfahrens wurde von der Beschwerdeführerin dazu der Standpunkt vertreten, dass die zugestandene Verzögerung ihres bisherigen Studiums sehr wohl auf derartige Gründe zurückzuführen sei, konkret auf die Erkrankung ihres Vaters und auf ihre eigene Schwangerschaft, und dass die Beschwerdeführerin im Übrigen mittlerweile die vorgeschriebene Ergänzungsprüfung Deutsch auch absolviert habe. Es entspricht der herrschenden Rechtsprechung, dass für die Erbringung des Erfolgsnachweises das vor dem Gültigkeitsende des bestehenden Aufenthaltstitels liegende Studienjahr maßgeblich ist (vgl. VwGH 24.06.2010, 2010/21/0125). Anders stellt sich die Sach- und Rechtslage aber dar, wenn auf Grund der Dauer des Verlängerungsverfahrens bereits ein weiteres Studienjahr verstrichen ist. In einem solchen Fall kann es zum einen der Behörde nicht verwehrt werden, im Sinn eines aktualitätsbezogenen Studienerfolgs zwecks Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung einen Erfolgsnachweis für das zuletzt abgelaufene Studienjahr zu fordern. Zum anderen ist es aber auch dem Fremden möglich, die Verlängerungsvoraussetzung dadurch nachzuweisen, dass er einen Erfolgsnachweis für das jüngst abgelaufene Studienjahr erbringt. Dann führt eine Erfolglosigkeit des bei Erbringung des Verlängerungsantrags relevanten Studienjahres nicht (mehr) zur Versagung des Aufenthaltstitels, muss der Fremde doch auch sonst bloß den Erfolg im vorangegangenen Studienjahr und nicht von früheren Studienjahren vorweisen (vgl. z.B. VwGH 13.09.2011, 2010/22/0036). Die herrschende Rechtsprechung erachtet somit auch eine „Gesamtbetrachtung“ aller bereits abgeschlossenen Verlängerungsverfahren als unzulässig (auch VwGH 26.02.2013, 2010/22/0127).Es entspricht der herrschenden Rechtsprechung, dass für die Erbringung des Erfolgsnachweises das vor dem Gültigkeitsende des bestehenden Aufenthaltstitels liegende Studienjahr maßgeblich ist vergleiche VwGH 24.06.2010, 2010/21/0125). Anders stellt sich die Sach- und Rechtslage aber dar, wenn auf Grund der Dauer des Verlängerungsverfahrens bereits ein weiteres Studienjahr verstrichen ist. In einem solchen Fall kann es zum einen der Behörde nicht verwehrt werden, im Sinn eines aktualitätsbezogenen Studienerfolgs zwecks Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung einen Erfolgsnachweis für das zuletzt abgelaufene Studienjahr zu fordern. Zum anderen ist es aber auch dem Fremden möglich, die Verlängerungsvoraussetzung dadurch nachzuweisen, dass er einen Erfolgsnachweis für das jüngst abgelaufene Studienjahr erbringt. Dann führt eine Erfolglosigkeit des bei Erbringung des Verlängerungsantrags relevanten Studienjahres nicht (mehr) zur Versagung des Aufenthaltstitels, muss der Fremde doch auch sonst bloß den Erfolg im vorangegangenen Studienjahr und nicht von früheren Studienjahren vorweisen vergleiche z.B. VwGH 13.09.2011, 2010/22/0036). Die herrschende Rechtsprechung erachtet somit auch eine „Gesamtbetrachtung“ aller bereits abgeschlossenen Verlängerungsverfahren als unzulässig (auch VwGH 26.02.2013, 2010/22/0127). Wenn nun von der Beschwerdeführerin vorgebracht wurde und sich aus dem festgestellten Sachverhalt auch ergibt, dass mittlerweile die Beschwerdeführerin die Ergänzungsprüfung Deutsch am Ende ihres
- Semesters absolviert hat, und wenn berücksichtigt wird, dass das Studienjahr 2015/16 mit Ablauf des 30.09.2016 mittlerweile beendet ist und somit im gegenständlichen Beschwerdeverfahren (auch) dies zu berücksichtigen ist, so ist doch auch ebenso unter Berücksichtigung des festgestellten Sachverhaltes nicht außer Acht zu lassen, dass der Beschwerdeführerin zur Erreichung eines ausreichenden Studienerfolges lediglich ein Zeitraum von 4 bis maximal 5 Semestern zur Absolvierung dieser Ergänzungsprüfung Deutsch zur Verfügung stand. Unabhängig, dass mittlerweile diese Prüfung absolviert wurde, hat die Beschwerdeführerin schon alleine daraus auch im Hinblick auf den ursprünglich zugrundeliegenden Bescheid der Universität Wien vom 28.02.2013 den Studienerfolg nicht erbracht. Dies würde auch nichts daran ändern, wenn die Beschwerdeführerin (entgegen des festgestellten Sachverhaltes) nun als ordentliche Studierende zugelassen werden würde, da die Voraussetzungen zur Studienzulassung nicht mit der Frage eines ausreichenden Studienerfolges iSd § 64 Abs. 3 NAG gleichzusetzen ist.Wenn nun von der Beschwerdeführerin vorgebracht wurde und sich aus dem festgestellten Sachverhalt auch ergibt, dass mittlerweile die Beschwerdeführerin die Ergänzungsprüfung Deutsch am Ende ihres
- Semesters absolviert hat, und wenn berücksichtigt wird, dass das Studienjahr 2015/16 mit Ablauf des 30.09.2016 mittlerweile beendet ist und somit im gegenständlichen Beschwerdeverfahren (auch) dies zu berücksichtigen ist, so ist doch auch ebenso unter Berücksichtigung des festgestellten Sachverhaltes nicht außer Acht zu lassen, dass der Beschwerdeführerin zur Erreichung eines ausreichenden Studienerfolges lediglich ein Zeitraum von 4 bis maximal 5 Semestern zur Absolvierung dieser Ergänzungsprüfung Deutsch zur Verfügung stand. Unabhängig, dass mittlerweile diese Prüfung absolviert wurde, hat die Beschwerdeführerin schon alleine daraus auch im Hinblick auf den ursprünglich zugrundeliegenden Bescheid der Universität Wien vom 28.02.2013 den Studienerfolg nicht erbracht. Dies würde auch nichts daran ändern, wenn die Beschwerdeführerin (entgegen des festgestellten Sachverhaltes) nun als ordentliche Studierende zugelassen werden würde, da die Voraussetzungen zur Studienzulassung nicht mit der Frage eines ausreichenden Studienerfolges iSd Paragraph 64, Absatz 3, NAG gleichzusetzen ist. Abgesehen davon steht eben nicht einmal fest, dass tatsächlich die Beschwerdeführerin als ordentliche Studierende an der Universität Wien zugelassen ist bzw. wird; eine dementsprechende Bestätigung wurde von der Beschwerdeführerin nicht vorgelegt. In diesem Zusammenhang ist somit entgegen der oben dargestellten Judikatur sehr wohl mit einer „Gesamtbetrachtung“ vorzugehen (vgl. dazu auch VwGH 11.02.2016, Ra 2015/22/0095). Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich eben dazu, dass die Beschwerdeführerin auf Grund des Bescheides der Universität Wien vom 28.02.2013, mit dem sie zum Lehramtsstudium Unterrichtsfach Chemie (und Unterrichtsfach Deutsch) zugelassen wurde, „maximal 4 bzw. 5 Semester“ (abhängig von der Zahl der vorgeschriebenen Ergänzungsprüfungen) Zeit hatte, um die Ergänzungsprüfung Deutsch zu absolvieren und demnach in weiterer Folge als ordentliche Hörerin zugelassen zu werden. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich auch, dass die Beschwerdeführerin jedenfalls die Zulassung zu einem
- Semester beantragen hätte müssen und diesfalls bis zum 30.04.2016 das Deutschzeugnis B 2 vorlegen hätte müssen, was nicht erfolgt ist.Abgesehen davon steht eben nicht einmal fest, dass tatsächlich die Beschwerdeführerin als ordentliche Studierende an der Universität Wien zugelassen ist bzw. wird; eine dementsprechende Bestätigung wurde von der Beschwerdeführerin nicht vorgelegt. In diesem Zusammenhang ist somit entgegen der oben dargestellten Judikatur sehr wohl mit einer „Gesamtbetrachtung“ vorzugehen vergleiche dazu auch VwGH 11.02.2016, Ra 2015/22/0095). Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich eben dazu, dass die Beschwerdeführerin auf Grund des Bescheides der Universität Wien vom 28.02.2013, mit dem sie zum Lehramtsstudium Unterrichtsfach Chemie (und Unterrichtsfach Deutsch) zugelassen wurde, „maximal 4 bzw. 5 Semester“ (abhängig von der Zahl der vorgeschriebenen Ergänzungsprüfungen) Zeit hatte, um die Ergänzungsprüfung Deutsch zu absolvieren und demnach in weiterer Folge als ordentliche Hörerin zugelassen zu werden. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich auch, dass die Beschwerdeführerin jedenfalls die Zulassung zu einem
- Semester beantragen hätte müssen und diesfalls bis zum 30.04.2016 das Deutschzeugnis B 2 vorlegen hätte müssen, was nicht erfolgt ist. Soweit sich die Beschwerdeführerin in weiterer Folge darauf beruft, dass die Verzögerung in ihrem Studium auf Gründe zurückzuführen seien, die ihrer Einflusssphäre entzogen wären, unanwendbar oder unvorhersehbar seien, ist zum einen diesem Vorbringen entgegenzuhalten, dass eben nicht festgestellt werden konnte, aus welchen Gründen es nunmehr zu diesen Verzögerungen im Studium der Beschwerdeführerin kam und ob demnach die Erkrankungen ihres Vaters bzw. die eigene Schwangerschaft der Beschwerdeführerin in irgendeinem Zusammenhang standen. Zum anderen gilt aber insbesondere aber auch darauf zu verweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof ebenso darauf bereits wiederholt hingewiesen hat, dass psychische Belastungen durch Erkrankungen von Familienmitgliedern oder nahen Angehörigen nicht unter den Tatbestand des § 64 Abs. 3 NAG fallen (vgl. z.B. VwGH 13.12.2011, 2011/22/0315 mwN). Weitere Gründe gemäß § 64 Abs. 3 letzter Satz NAG wurden von der Beschwerdeführerin nicht behauptet und besteht diesbezüglich auch keine Anleitungspflicht der Behörde (vgl. dazu VwGH 03.03.2011, 2009/22/0098).Soweit sich die Beschwerdeführerin in weiterer Folge darauf beruft, dass die Verzögerung in ihrem Studium auf Gründe zurückzuführen seien, die ihrer Einflusssphäre entzogen wären, unanwendbar oder unvorhersehbar seien, ist zum einen diesem Vorbringen entgegenzuhalten, dass eben nicht festgestellt werden konnte, aus welchen Gründen es nunmehr zu diesen Verzögerungen im Studium der Beschwerdeführerin kam und ob demnach die Erkrankungen ihres Vaters bzw. die eigene Schwangerschaft der Beschwerdeführerin in irgendeinem Zusammenhang standen. Zum anderen gilt aber insbesondere aber auch darauf zu verweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof ebenso darauf bereits wiederholt hingewiesen hat, dass psychische Belastungen durch Erkrankungen von Familienmitgliedern oder nahen Angehörigen nicht unter den Tatbestand des Paragraph 64, Absatz 3, NAG fallen vergleiche z.B. VwGH 13.12.2011, 2011/22/0315 mwN). Weitere Gründe gemäß Paragraph 64, Absatz 3, letzter Satz NAG wurden von der Beschwerdeführerin nicht behauptet und besteht diesbezüglich auch keine Anleitungspflicht der Behörde vergleiche dazu VwGH 03.03.2011, 2009/22/0098). Selbst wenn man aber nun trotz allem davon ausgehen möchte, dass von der Beschwerdeführerin die Ergänzungsprüfung Deutsch nunmehr mit der Folge abgelegt wurde, dass sie als ordentliche Studierende an der Universität Wien aufgenommen wird und dass eben dies rein bezogen auf das zuletzt abgelaufene Studienjahr 2015/16 als ausreichender Studienerfolg anzusehen ist, verkennt die Beschwerdeführerin die für die Verlängerung des begehrten Aufenthaltstitels notwendigen Voraussetzungen. Gemäß § 64 Abs. 3 NAG i.V.m. § 8 Z 7 lit. b NAG - DV (BGBl. II Nr. 451/2005 idF BGBl. II Nr. 201/2011) ist im Fall eines Antrages auf Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung "Studierender" ein schriftlicher Nachweis der Universität (oder der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität, der Pädagogischen Hochschule, der anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule, des anerkannten privaten Studienganges oder des anerkannten privaten Hochschullehrganges) über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr, insbesondere ein Studienerfolgsnachweis gemäß § 75 Abs. 6 Universitätsgesetz 2002 (UG), zu erbringen. Dass ein solcher Nachweis für das vorangegangene Studienjahr vorliegt, hat die Beschwerdeführerin gar nicht behauptet; ein derartiger Nachweis wurde von der Beschwerdeführerin tatsächlich auch nicht erbracht und wurde das Vorliegen eines solchen auch nicht festgestellt (vgl. auch VwGH 24.06.2010, 2010/21/0125). Selbst wenn man aber nun trotz allem davon ausgehen möchte, dass von der Beschwerdeführerin die Ergänzungsprüfung Deutsch nunmehr mit der Folge abgelegt wurde, dass sie als ordentliche Studierende an der Universität Wien aufgenommen wird und dass eben dies rein bezogen auf das zuletzt abgelaufene Studienjahr 2015/16 als ausreichender Studienerfolg anzusehen ist, verkennt die Beschwerdeführerin die für die Verlängerung des begehrten Aufenthaltstitels notwendigen Voraussetzungen. Gemäß Paragraph 64, Absatz 3, NAG in Verbindung mit Paragraph 8, Ziffer 7, Litera b, NAG - DV Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 451 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 201 aus 2011,) ist im Fall eines Antrages auf Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung "Studierender" ein schriftlicher Nachweis der Universität (oder der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität, der Pädagogischen Hochschule, der anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule, des anerkannten privaten Studienganges oder des anerkannten privaten Hochschullehrganges) über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr, insbesondere ein Studienerfolgsnachweis gemäß Paragraph 75, Absatz 6, Universitätsgesetz 2002 (UG), zu erbringen. Dass ein solcher Nachweis für das vorangegangene Studienjahr vorliegt, hat die Beschwerdeführerin gar nicht behauptet; ein derartiger Nachweis wurde von der Beschwerdeführerin tatsächlich auch nicht erbracht und wurde das Vorliegen eines solchen auch nicht festgestellt vergleiche auch VwGH 24.06.2010, 2010/21/0125). Ebenso entspricht es aber auch der herrschenden Rechtsprechung, dass ein im Rahmen des Vorstudienlehrganges der Wiener Universitäten ausgestelltes Zeugnis über die erfolgte positive Ablegung der Ergänzungsprüfung aus Deutsch keinen Studienerfolgsnachweis gemäß § 75 Abs. 6 Universitätsgesetz 2002 und sohin auch keinen solchen nach dem für den Fremden maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften im Sinne des § 64 Abs. 3 NAG darstellt (vgl. VwGH 24.02.2009, 2008/22/0856), sodass auch im Hinblick darauf für die Beschwerdeführerin nichts gewonnen ist.Ebenso entspricht es aber auch der herrschenden Rechtsprechung, dass ein im Rahmen des Vorstudienlehrganges der Wiener Universitäten ausgestelltes Zeugnis über die erfolgte positive Ablegung der Ergänzungsprüfung aus Deutsch keinen Studienerfolgsnachweis gemäß Paragraph 75, Absatz 6, Universitätsgesetz 2002 und sohin auch keinen solchen nach dem für den Fremden maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften im Sinne des Paragraph 64, Absatz 3, NAG darstellt vergleiche VwGH 24.02.2009, 2008/22/0856), sodass auch im Hinblick darauf für die Beschwerdeführerin nichts gewonnen ist. Mit der gemäß § 8 Z 7 lit. b NAG-DV 2005 angeordneten Verpflichtung, dem Verlängerungsantrag für eine Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ einen Studienerfolgsnachweis anzuschließen, wird eine Erfolgsvoraussetzung angesprochen, wenn auch keine allgemeine im Sinne des § 11 NAG, sondern eine für den begehrten Aufenthaltstitel erforderliche „besondere“ Erteilungsvoraussetzung gemäß § 64 Abs. 3 NAG (VwGH 06.07.2010, 2008/22/0446). Da es gegenständlich sohin an der Erteilung einer derartigen besonderen Erteilungsvoraussetzung mangelt, hatte die Behörde gemäß § 25 Abs. 3 NAG den Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels ohne weiteres abzuweisen.Mit der gemäß Paragraph 8, Ziffer 7, Litera b, NAG-DV 2005 angeordneten Verpflichtung, dem Verlängerungsantrag für eine Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ einen Studienerfolgsnachweis anzuschließen, wird eine Erfolgsvoraussetzung angesprochen, wenn auch keine allgemeine im Sinne des Paragraph 11, NAG, sondern eine für den begehrten Aufenthaltstitel erforderliche „besondere“ Erteilungsvoraussetzung gemäß Paragraph 64, Absatz 3, NAG (VwGH 06.07.2010, 2008/22/0446). Da es gegenständlich sohin an der Erteilung einer derartigen besonderen Erteilungsvoraussetzung mangelt, hatte die Behörde gemäß Paragraph 25, Absatz 3, NAG den Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels ohne weiteres abzuweisen. Es war somit spruchgemäß auch die Beschwerde abzuweisen, ohne auf die Frage des Vorliegens der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen, insbesondere der Frage eines ausreichenden (Haushaltsnetto-)Einkommens iSd § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG eingehen zu müssen.Es war somit spruchgemäß auch die Beschwerde abzuweisen, ohne auf die Frage des Vorliegens der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen, insbesondere der Frage eines ausreichenden (Haushaltsnetto-)Einkommens iSd Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, NAG eingehen zu müssen.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Es wird dazu zum einen auf die umfangreich zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, zum anderen darauf, dass maßgebliche Entscheidungsgrundlagen auf der Beweiswürdigung des erkennenden Gerichtes basieren. Im Übrigen kommt der gegenständlichen Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.363.001.2016