RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum17.10.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-935/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Mag. Schnabl über die Beschwerde der Frau ES,***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya vom 07.07.2016, GZ. WTA3-V-151/009, betreffend Anordnung einer Zwangsstrafe in einer Bausache, zu Recht: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Mag. Schnabl über die Beschwerde der Frau ES,***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya vom 07.07.2016, , GZ. WTA3-V-151/009, betreffend Anordnung einer Zwangsstrafe in einer Bausache, zu Recht:
- Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 05.08.2014, AZ. 605/2-043/1981 und 605/2-086/1988, wurde der Beschwerdeführerin ES gemäß § 33 Abs. 2 der NÖ Bauordnung 1996 in dessen Spruchpunkt B) der baupolizeiliche Auftrag erteilt, den Elektrobefund und betreffend die Ölfeuerungsanlage und Öllagerung die Befunde über die Eignung der Lagerbehälter mit Angabe des gemessenen Erdübergangswiderstandes und über die normgerechte Ausführung und Prüfung der Batterietanks sowie den Anschlussbefund des Rauchfangkehrermeisters jeweils hinsichtlich des Bauobjektes in ***, *** auf dem Grundstück Nr. *** der EZ ***, KG ***, innerhalb von sechs Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides beizubringen. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.Mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 05.08.2014, AZ. 605/2-043/1981 und 605/2-086/1988, wurde der Beschwerdeführerin ES gemäß Paragraph 33, Absatz 2, der NÖ Bauordnung 1996 in dessen Spruchpunkt B) der baupolizeiliche Auftrag erteilt, den Elektrobefund und betreffend die Ölfeuerungsanlage und Öllagerung die Befunde über die Eignung der Lagerbehälter mit Angabe des gemessenen Erdübergangswiderstandes und über die normgerechte Ausführung und Prüfung der Batterietanks sowie den Anschlussbefund des Rauchfangkehrermeisters jeweils hinsichtlich des Bauobjektes in ***, *** auf dem Grundstück Nr. *** der EZ ***, KG ***, innerhalb von sechs Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides beizubringen. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Mit Schreiben vom 03.11.2015 teilte der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya mit, dass unter anderem eben diesen baupolizeilichen Aufträgen seitens der Beschwerdeführerin bislang nicht nachgekommen worden sei und demnach um Vollstreckung des Bescheides vom 05.08.2014 ersucht werde. Mit Schreiben vom 19.01.2016 wurde der Beschwerdeführerin von der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya unter anderem infolge der nicht fristgerecht erfolgten Beibringung der aufgetragenen Befunde eine Zwangsstrafe in der Höhe von 250,-- Euro angedroht, sollte die Beschwerdeführerin nicht bis längstens 30.04.2016 diese mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 05.08.2014 aufgetragenen Befunde beibringen. Im Rahmen einer persönlichen Vorsprache der Beschwerdeführerin bei der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya teilte diese daraufhin unter anderem mit, dass das verfahrensgegenständliche Haus verkauft werde, wobei ein dementsprechender Kaufvertrag der Behörde noch vorgelegt wurde. Mit dem Bescheid vom 07.07.2016, GZ. WTA3-V-151/009, verhängte die Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya gegenüber der Beschwerdeführerin die für den Fall der Nichterfüllung angedrohte Zwangsstrafe in der Höhe von 250,-- Euro. Begründend führte dazu die Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya aus, dass die Beschwerdeführerin mit rechtskräftigem Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** zur Zl. *** und *** verpflichtet worden sei, innerhalb von 6 Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides den Elektrobefund und hinsichtlich der Ölfeuerungsanlage und Öllagerung die Befunde über die Eignung der Lagerbehälter mit Angabe des gemessenen Erdübergangswiderstandes und über die normgerechte Ausführung und Prüfung der Batterietanks sowie den Anschluss des Rauchfangkehrermeisters hinsichtlich des Bauobjektes in ***, *** auf dem Grundstück Nr. *** der EZ ***, KG ***, beizubringen. Trotz Androhung einer Zwangsstrafe mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya vom 19.01.2016 unter Setzung einer Nachfrist bis zum 30.04.2016 seien von der Beschwerdeführerin jedoch die geforderten Befunde weder bei der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya noch bei der Stadtgemeinde *** als Baubehörde vorgelegt worden. Es sei daher die angedrohte Zwangsstrafe zu verhängen gewesen.
- Zum Beschwerdevorbringen: In ihrer gegen diesen Bescheid persönlich bei der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya am 18.07.2016 zu Protokoll gegebenen Beschwerde beantragte die Beschwerdeführerin eindeutig erkennbar die Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Begründend führte dazu die Beschwerdeführerin aus, dass sie vorhabe, die verfahrensgegenständliche Liegenschaft zu verkaufen. Diesbezügliche Gespräche hätten bereits am 15.07.2016 bei Herrn Rechtsanwalt Dr. Noe-Nordberg stattgefunden. Der Verkauf dieser Liegenschaft werde auch von diesem Rechtsanwalt abgewickelt. In ca. 14 Tagen werde ein Entwurf des Kaufvertrages vom Rechtsanwalt an die Beschwerdeführerin übermittelt werden und werde es anschließend zum Verkauf der Liegenschaft kommen. Der Käufer sei Herr JS aus ***.
- Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Nachdem von der Beschwerdeführerin binnen des von ihr angekündigten Zeitraumes kein Kaufvertrag vorgelegt wurde, legte die Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Schreiben vom 08.09.2016 den Verwaltungsakt zur GZ. WTA3-V-151/009 mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit den Mitteilungen, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen von der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya vorgelegten Akt zur GZ. WTA3-V-151/009 sowie durch Einsichtnahme in das offene Grundbuch.
- Feststellungen: Mit rechtskräftigem Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 05.08.2014, AZ. 605/2-043/1981 und 605/2-086/1988, wurde der Beschwerdeführerin ES als damalige Eigentümerin in dessen Spruchpunkt B) gemäß § 33 Abs. 2 der NÖ Bauordnung 1996 der baupolizeiliche Auftrag erteilt, hinsichtlich des Bauobjektes in ***, *** auf dem Grundstück Nr. *** der EZ ***, KG ***, den Elektrobefund sowie zur Ölfeuerungsanlage und Öllagerung die Befunde über die Eignung der Lagerbehälter mit Angabe des gemessenen Erdübergangswiderstandes und über die normgerechte Ausführung und Prüfung des Batterietanks sowie den Anschlussbefund des Rauchfangkehrermeisters innerhalb von 6 Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides beizubringen.Mit rechtskräftigem Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 05.08.2014, AZ. 605/2-043/1981 und 605/2-086/1988, wurde der Beschwerdeführerin ES als damalige Eigentümerin in dessen Spruchpunkt B) gemäß Paragraph 33, Absatz 2, der NÖ Bauordnung 1996 der baupolizeiliche Auftrag erteilt, hinsichtlich des Bauobjektes in ***, *** auf dem Grundstück Nr. *** der EZ ***, KG ***, den Elektrobefund sowie zur Ölfeuerungsanlage und Öllagerung die Befunde über die Eignung der Lagerbehälter mit Angabe des gemessenen Erdübergangswiderstandes und über die normgerechte Ausführung und Prüfung des Batterietanks sowie den Anschlussbefund des Rauchfangkehrermeisters innerhalb von 6 Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides beizubringen. Nachdem die Beschwerdeführerin unter anderem diesen baupolizeilichen Aufträgen nicht binnen der auferlegten Frist nachgekommen war, leitete die Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya über Ersuchen des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** das Vollstreckungsverfahren ein und drohte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19.01.2016 unter anderem die Verhängung einer Zwangsstrafe in der Höhe von 250,-- Euro an, sollte die Beschwerdeführerin nicht bis längstens 30.04.2016 die aufgetragenen Befunde vorlegen. Die Beschwerdeführerin kündigte gegenüber der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya zwar an, das verfahrensgegenständliche Grundstück verkaufen zu wollen, die aufgetragenen Befunde wurden der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya bis dato jedoch nicht vorgelegt. Auf Grund dessen verhängte die Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya gegenüber der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 07.07.2016, GZ. WTA3-V-151/009, die angedrohte Zwangsstrafe in der Höhe von 250,-- Euro.Die Beschwerdeführerin kündigte gegenüber der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya zwar an, das verfahrensgegenständliche Grundstück verkaufen zu wollen, die aufgetragenen Befunde wurden der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya bis dato jedoch nicht vorgelegt. Auf Grund dessen verhängte die Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya gegenüber der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 07.07.2016, , GZ. WTA3-V-151/009, die angedrohte Zwangsstrafe in der Höhe von 250,-- Euro. Tatsächlich verkaufte die Beschwerdeführerin das Grundstück Nr. *** der EZ ***, KG ***, samt dem darauf befindlichen Haus *** mit Kaufvertrag vom 19.09.2016 an Herrn JS, ***, ***, und wurde diesem das Grundstück auch bereits grundbücherlich in dessen Eigentum einverleibt.
- Beweiswürdigung: Sämtliche Feststellungen in Bezugnahme auf den bisherigen Verfahrensablauf vor dem Bürgermeister der Stadtgemeinde *** bzw. vor der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya entstammen dem vorliegenden Akt der Verwaltungsbehörde und ist der Sachverhalt diesbezüglich auch unbestritten. Die Feststellungen im Zusammenhang mit der mittlerweile erfolgten Eigentumsübertragung des verfahrensgegenständlichen Grundstückes von der Beschwerdeführerin an Herrn JS ergeben sich aus dem offenen Grundbuch.
- Rechtslage: Folgende gesetzlichen Bestimmungen sind gegenständlich von Relevanz: § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG): „
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“ § 34 Abs. 1 und 2 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014):Paragraph 34, Absatz eins und 2 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014): „
(1)Der Eigentümer eines Bauwerks hat dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung (§ 23) oder der Anzeige (§ 15) entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten und nur zu den bewilligten oder angezeigten Zwecken (z. B. landwirtschaftlicher Betrieb bei landwirtschaftlichem Wohngebäude) genutzt wird. Er hat Baugebrechen zu beheben.„
(1)Der Eigentümer eines Bauwerks hat dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung (Paragraph 23,) oder der Anzeige (Paragraph 15,) entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten und nur zu den bewilligten oder angezeigten Zwecken (z. B. landwirtschaftlicher Betrieb bei landwirtschaftlichem Wohngebäude) genutzt wird. Er hat Baugebrechen zu beheben.
(2)Kommt der Eigentümer eines Bauwerks seiner Verpflichtung nach Abs. 1 nicht nach, hat die Baubehörde nach Überprüfung des Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15, unter Gewährung einer angemessenen Frist, die Behebung des Baugebrechens zu verfügen.
(2)Kommt der Eigentümer eines Bauwerks seiner Verpflichtung nach Absatz eins, nicht nach, hat die Baubehörde nach Überprüfung des Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15,, unter Gewährung einer angemessenen Frist, die Behebung des Baugebrechens zu verfügen. Die Baubehörde darf in diesem Fall -Strichaufzählung die Überprüfung selbst durchführen oder durch Sachverständige durchführen lassen, -Strichaufzählung die Vornahme von Untersuchungen und -Strichaufzählung die Vorlage von Gutachten anordnen.“ § 5 Abs. 1, 2 und 3 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VVG):Paragraph 5, Absatz eins, 2 und 3 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VVG): „
(1)Die Verpflichtung zu einer Duldung oder Unterlassung oder zu einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen lässt, wird dadurch vollstreckt, dass der Verpflichtete von der Vollstreckungsbehörde durch Geldstrafen oder durch Haft zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten wird.
(2)Die Vollstreckung hat mit der Androhung des für den Fall des Zuwiderhandelns oder der Säumnis zur Anwendung kommenden Nachteiles zu beginnen. Das angedrohte Zwangsmittel ist beim ersten Zuwiderhandeln oder nach fruchtlosem Ablauf der für die Vornahme der Handlung gesetzten Frist sofort zu vollziehen. Gleichzeitig ist für den Fall der Wiederholung oder des weiteren Verzuges ein stets schärferes Zwangsmittel anzudrohen. Ein angedrohtes Zwangsmittel ist nicht mehr zu vollziehen, sobald der Verpflichtung entsprochen ist.
(3)Die Zwangsmittel dürfen in jedem einzelnen Fall an Geld den Betrag von 726 Euro, an Haft die Dauer von vier Wochen nicht übersteigen.“
- Erwägungen: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und unter Anwendung der oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen: Voranzustellen ist zunächst, dass im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens die Frage der Rechtmäßigkeit des in Rechtskraft erwachsenen Titelbescheides nicht mehr aufgeworfen werden kann (vgl. VwGH 13.12.1988, 88/05/0141). Beschwerdegegenstand ist der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya vom 07.07.2016, nicht der längst in Rechtskraft erwachsene Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 05.08.
- Eben dieser Bescheid gehört dem Rechtsbestand infolge dessen Rechtskraft an und ist es dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich verwehrt, eine inhaltliche Prüfung dieses Bescheides vorzunehmen.Voranzustellen ist zunächst, dass im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens die Frage der Rechtmäßigkeit des in Rechtskraft erwachsenen Titelbescheides nicht mehr aufgeworfen werden kann vergleiche VwGH 13.12.1988, 88/05/0141). Beschwerdegegenstand ist der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya vom 07.07.2016, nicht der längst in Rechtskraft erwachsene Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 05.08.
- Eben dieser Bescheid gehört dem Rechtsbestand infolge dessen Rechtskraft an und ist es dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich verwehrt, eine inhaltliche Prüfung dieses Bescheides vorzunehmen. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass sich ein baupolizeilicher Auftrag gemäß des seit dem 01.02.2015 in Geltung stehenden § 34 Abs. 2 NÖ BO 2014 (welcher, soweit hier von Relevanz, im Wesentlichen dem eben am 01.02.2015 außer Kraft getretenen § 33 Abs. 2 der NÖ Bauordnung 1996 entspricht), an den Eigentümer des betreffenden Bauwerks zu richten hat. Im konkreten Fall ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass zum Zeitpunkt der Erlassung des dem gegenständlichen Verfahren zu Grunde liegenden baupolizeilichen Auftrages die Beschwerdeführerin auch (noch) Eigentümerin des gegenständlichen Bauobjektes war.Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass sich ein baupolizeilicher Auftrag gemäß des seit dem 01.02.2015 in Geltung stehenden Paragraph 34, Absatz 2, NÖ BO 2014 (welcher, soweit hier von Relevanz, im Wesentlichen dem eben am 01.02.2015 außer Kraft getretenen Paragraph 33, Absatz 2, der NÖ Bauordnung 1996 entspricht), an den Eigentümer des betreffenden Bauwerks zu richten hat. Im konkreten Fall ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass zum Zeitpunkt der Erlassung des dem gegenständlichen Verfahren zu Grunde liegenden baupolizeilichen Auftrages die Beschwerdeführerin auch (noch) Eigentümerin des gegenständlichen Bauobjektes war. Gegen einen Verpflichteten ist die Zwangsstrafe in der angedrohten Höhe zu verhängen, wenn er dem ihm mit rechtskräftigem Bescheid erteilten Auftrag nicht nachgekommen ist, eben dieser Auftrag wegen seiner eigentümlichen Beschaffenheit auch nicht durch einen Dritten zu bewerkstelligen ist, dem Verpflichteten die Zwangsstrafe für den Fall des Nichtnachkommens nachweislich angedroht wurde und ein gelinderes Zwangsmittel nicht in Betracht kommt (VwGH 28.03.1996, 95/06/0188). Unbestritten blieb von der Beschwerdeführerin, dass die Vorlage der mit dem zu Grunde liegenden baupolizeilichen Auftrag aufgetragenen Befunde nicht durch einen Dritten zu bewerkstelligen ist, sodass im Rahmen der Vollstreckung eines derartigen baupolizeilichen Auftrages mit der Androhung der Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 5 VVG vorzugehen war. Des Weiteren ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass die Beschwerdeführerin bis dato nicht, demnach auch nicht binnen der ihr auferlegten Fristen, den baupolizeilichen Aufträgen nachgekommen ist und ihr die Zwangsstrafe für diesen Fall auch nachweislich von der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya mit Schreiben vom 19.01.2016 angedroht wurde. Ein gelinderes Zwangsmittel kommt gegenständlich nicht in Betracht.Unbestritten blieb von der Beschwerdeführerin, dass die Vorlage der mit dem zu Grunde liegenden baupolizeilichen Auftrag aufgetragenen Befunde nicht durch einen Dritten zu bewerkstelligen ist, sodass im Rahmen der Vollstreckung eines derartigen baupolizeilichen Auftrages mit der Androhung der Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß Paragraph 5, VVG vorzugehen war. Des Weiteren ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass die Beschwerdeführerin bis dato nicht, demnach auch nicht binnen der ihr auferlegten Fristen, den baupolizeilichen Aufträgen nachgekommen ist und ihr die Zwangsstrafe für diesen Fall auch nachweislich von der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya mit Schreiben vom 19.01.2016 angedroht wurde. Ein gelinderes Zwangsmittel kommt gegenständlich nicht in Betracht. Allerdings ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt auch, dass nach Verhängung der angedrohten Zwangsstrafe, somit im Rahmen des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ein Eigentumswechsel an der gegenständlichen Liegenschaft und demnach auch am gegenständlichen Bauobjekt stattgefunden hat. Die Beschwerdeführerin ist nun nicht mehr Eigentümerin dieses Bauobjektes. Der früheren Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und auch nur bezogen auf ein Vollstreckungsverfahren in Bezug auf eine Ersatzvornahme gemäß § 4 VVG entspricht es, dass das eigentliche Vollstreckungsstadium bereits mit dem Ablauf der in der Androhung der Ersatzvornahme gesetzten Frist beginnt und von diesem Zeitpunkt an bis zum tatsächlichen Abschluss der Ersatzvornahme die Eigentümer der hievon betroffenen Liegenschaft als Verpflichtete bezüglich des Auftrages zur Vorauszahlung der Kosten ungeachtet einer nachfolgenden Änderung der Eigentumsverhältnisse anzusehen sind (vgl. VwGH 21.11.2002, 2001/06/0044; VwGH 06.06.1989, SlgNr. 12942/A). Nach neuerer Judikatur und bezogen auf ein Vollstreckungsverfahren im Zusammenhang mit Zwangsstrafen gemäß § 5 VVG ging der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass die tatsächliche Unmöglichkeit der Erfüllung einer dem Verpflichteten auferlegten unvertretbaren Leistung in einem gegen ihn geführten Vollstreckungsverfahren als Grund für die Unzulässigkeit der Vollstreckung iSd § 10 Abs. 2 Z 1 VVG ins Treffen geführt werden kann (vgl. VwGH 03.05.2012, 2010/06/0187). Allerdings ist dabei zu beachten, dass § 10 Abs. 2 Z 1 VVG in der hier vom Verwaltungsgerichtshof zugrunde gelegten Fassung mit 31.12.2013 außer Kraft getreten ist. Der früheren Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und auch nur bezogen auf ein Vollstreckungsverfahren in Bezug auf eine Ersatzvornahme gemäß Paragraph 4, VVG entspricht es, dass das eigentliche Vollstreckungsstadium bereits mit dem Ablauf der in der Androhung der Ersatzvornahme gesetzten Frist beginnt und von diesem Zeitpunkt an bis zum tatsächlichen Abschluss der Ersatzvornahme die Eigentümer der hievon betroffenen Liegenschaft als Verpflichtete bezüglich des Auftrages zur Vorauszahlung der Kosten ungeachtet einer nachfolgenden Änderung der Eigentumsverhältnisse anzusehen sind vergleiche VwGH 21.11.2002, 2001/06/0044; VwGH 06.06.1989, SlgNr. 12942/A). Nach neuerer Judikatur und bezogen auf ein Vollstreckungsverfahren im Zusammenhang mit Zwangsstrafen gemäß Paragraph 5, VVG ging der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass die tatsächliche Unmöglichkeit der Erfüllung einer dem Verpflichteten auferlegten unvertretbaren Leistung in einem gegen ihn geführten Vollstreckungsverfahren als Grund für die Unzulässigkeit der Vollstreckung iSd Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, VVG ins Treffen geführt werden kann vergleiche VwGH 03.05.2012, 2010/06/0187). Allerdings ist dabei zu beachten, dass Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, VVG in der hier vom Verwaltungsgerichtshof zugrunde gelegten Fassung mit 31.12.2013 außer Kraft getreten ist. Wenn das Verwaltungsgericht in der Sache selbst entscheidet, hat es jedenfalls seine Entscheidung an der zur Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten. Gleiches gilt aber auch für den Fall, dass ein Verwaltungsgericht nicht in der Sache selbst entscheidet, zumal andernfalls die für einen solchen Fall angeordnete Bindung der Verwaltungsbehörde an die Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung konterkariert würde (z.B. VwGH 16.12.2015, Ro 2014/03/0083). Die Zwangsstrafe ist ein indirektes Zwangsmittel, um Handlungen oder Unterlassungen zu erzwingen und so den in einem Bescheid angeordneten Zustand tatsächlich herzustellen. Zwangsstrafen nach § 5 VVG sind demnach keine Strafen im Sinne des VStG, dieses ist auf sie daher nicht anzuwenden. Weiters stellen Zwangsstrafen nach § 5 VVG keine Strafen im Sinne der Art. 6 und 7 EMRK dar. Da sohin der einzige Zweck von Zwangsstrafen darin liegt, (rechtskräftig auferlegte) Handlungen zu erzwingen, kann sich ein derartiges Zwangsmittel auch nur gegen den Eigentümer oder allenfalls sonst Verfügungsberechtigten richten. Im Falle eines Eigentumswechsels nach rechtskräftig erteiltem baupolizeilichen Auftrag, aber vor rechtskräftiger Verhängung einer Zwangsstrafe nach § 5 VVG – so wie eben im gegenständlichen Verfahren – hat der ehemalige Eigentümer als Adressat des rechtskräftigen baupolizeilichen Auftrages de facto und vor allem de iure auf Grund des Verlustes seines Eigentumsrechtes, ausgenommen den Fall einer – hier nicht festgestellten – privatrechtlichen Vereinbarung, keine Möglichkeit mehr, diese Leistungen zu erbringen. Daraus erschließt sich somit, dass sich ein Bescheid auf Verhängung einer Zwangsstrafe ebenso nur an den Eigentümer des Bauobjektes richten kann. Diesfalls ist es der Vollstreckungsbehörde im Falle eines Eigentumswechsels ja auch unbenommen, den rechtskräftigen baupolizeilichen Auftrag gegen den neuen Eigentümer zu vollstrecken, kommt doch einem derartigen Bescheid dingliche Wirkung zu.Die Zwangsstrafe ist ein indirektes Zwangsmittel, um Handlungen oder Unterlassungen zu erzwingen und so den in einem Bescheid angeordneten Zustand tatsächlich herzustellen. Zwangsstrafen nach Paragraph 5, VVG sind demnach keine Strafen im Sinne des VStG, dieses ist auf sie daher nicht anzuwenden. Weiters stellen Zwangsstrafen nach Paragraph 5, VVG keine Strafen im Sinne der Artikel 6 und 7 EMRK dar. Da sohin der einzige Zweck von Zwangsstrafen darin liegt, (rechtskräftig auferlegte) Handlungen zu erzwingen, kann sich ein derartiges Zwangsmittel auch nur gegen den Eigentümer oder allenfalls sonst Verfügungsberechtigten richten. Im Falle eines Eigentumswechsels nach rechtskräftig erteiltem baupolizeilichen Auftrag, aber vor rechtskräftiger Verhängung einer Zwangsstrafe nach Paragraph 5, VVG – so wie eben im gegenständlichen Verfahren – hat der ehemalige Eigentümer als Adressat des rechtskräftigen baupolizeilichen Auftrages de facto und vor allem de iure auf Grund des Verlustes seines Eigentumsrechtes, ausgenommen den Fall einer – hier nicht festgestellten – privatrechtlichen Vereinbarung, keine Möglichkeit mehr, diese Leistungen zu erbringen. Daraus erschließt sich somit, dass sich ein Bescheid auf Verhängung einer Zwangsstrafe ebenso nur an den Eigentümer des Bauobjektes richten kann. Diesfalls ist es der Vollstreckungsbehörde im Falle eines Eigentumswechsels ja auch unbenommen, den rechtskräftigen baupolizeilichen Auftrag gegen den neuen Eigentümer zu vollstrecken, kommt doch einem derartigen Bescheid dingliche Wirkung zu. Auf Grund des im konkreten Fall festgestellten Eigentumswechsels war daher der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid aufzuheben. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.935.001.2016