RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum17.10.2016 GeschäftszahlLVwG-S-230/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin Dr. Kurz über die Beschwerde des NN, p.A. PN, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Niederösterreich (Polizeikommissariat ***) vom 10.11.2015, Zl. VStV/915301214078/2015, betreffend Bestrafung nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG), zu Recht erkannt: 1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und das Straferkenntnis aufgehoben. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und das Straferkenntnis aufgehoben. Gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens verfügt. Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens verfügt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Straferkenntnis vom 10.11.2015, Zl. VStV/915301214078/2015, verhängte die Landespolizeidirektion Niederösterreich über den Beschwerdeführer wegen Übertretung des Art. 34 Abs. 5 lit. b VO (EU) Nr. 165/2014 und wegen Übertretung des Art. 34 Abs. 3 lit. a VO (EU) Nr. 165/2014 iVm § 102a Abs. 6 Z 1 KFG jeweils gemäß § 134 Abs. 1 und 1b KFG eine Geldstrafe von je 300 Euro/ Ersatzfreiheits-strafe von je 5 Tagen.Mit Straferkenntnis vom 10.11.2015, Zl. VStV/915301214078/2015, verhängte die Landespolizeidirektion Niederösterreich über den Beschwerdeführer wegen Übertretung des Artikel 34, Absatz 5, Litera b, VO (EU) Nr. 165 aus 2014, und wegen Übertretung des Artikel 34, Absatz 3, Litera a, VO (EU) Nr. 165 aus 2014, in Verbindung mit Paragraph 102 a, Absatz 6, Ziffer eins, KFG jeweils gemäß Paragraph 134, Absatz eins und eins b KFG eine Geldstrafe von je 300 Euro/ Ersatzfreiheits-strafe von je 5 Tagen. Gemäß § 64 VStG wurde ihm als Kostenbeitrag zum behördlichen Verfahren der Betrag von 60 Euro auferlegt.Gemäß Paragraph 64, VStG wurde ihm als Kostenbeitrag zum behördlichen Verfahren der Betrag von 60 Euro auferlegt. Mit diesem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer angelastet, dass er am 14.08.2015 um 11:25 Uhr in ***, ***, Strkm ***, Richtung Norden als Lenker des Spezialkraftwagens mit dem behördlichen Kennzeichen *** (Betonfahrmischer) und einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12 t, welcher zur Güterbeförderung im Straßenverkehr verwendet worden sei, einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle unterzogen worden sei. Dabei sei festgestellt worden, dass er 1. am 31.07.2015, von 07:40 Uhr bis 11:00 Uhr, am 03.08.2015, von 12:15 Uhr bis 15:30 Uhr, am 04.08.2015, von 05:30 Uhr bis 18:00Uhr, am 05.08.2015, von 09:15 Uhr bis 15:30 Uhr, am 06.08.2015, von 11:30 Uhr bis 18:15 Uhr, am 07.08.2015, von 12:00 Uhr bis 14:15 Uhr, am 10.08.2015, von 07:30 Uhr bis 18:15 Uhr, am 11.08.2015, von 08:00 Uhr bis 17:00 Uhr, am 12.08.2015, von 08:00 Uhr bis 15:30 Uhr, am 13.08.2015, von 11:30 Uhr bis 19:00 Uhr und am 14.08.2015, von 08:00 Uhr bis 09:15 Uhr die Schaltvorrichtung des analogen Kontrollgerätes nicht so betätigt habe, dass Lenkzeiten, andere Arbeiten, die Bereitschaftszeit, die Arbeitsunterbrechungen und die Tagesruhezeiten getrennt und unterscheidbar aufgezeichnet worden seien, da alle „andere Arbeiten“ nicht aufgezeichnet worden seien und er somit gegen Art. 34 Abs. 5 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 verstoßen habe. Dies stelle anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG idF der Richtlinie 2009/5/EG, ABl. Nr. L 29, einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar. am 31.07.2015, von 07:40 Uhr bis 11:00 Uhr, am 03.08.2015, von 12:15 Uhr bis 15:30 Uhr, am 04.08.2015, von 05:30 Uhr bis 18:00Uhr, am 05.08.2015, von 09:15 Uhr bis 15:30 Uhr, am 06.08.2015, von 11:30 Uhr bis 18:15 Uhr, am 07.08.2015, von 12:00 Uhr bis 14:15 Uhr, am 10.08.2015, von 07:30 Uhr bis 18:15 Uhr, am 11.08.2015, von 08:00 Uhr bis 17:00 Uhr, am 12.08.2015, von 08:00 Uhr bis 15:30 Uhr, am 13.08.2015, von 11:30 Uhr bis 19:00 Uhr und am 14.08.2015, von 08:00 Uhr bis 09:15 Uhr die Schaltvorrichtung des analogen Kontrollgerätes nicht so betätigt habe, dass Lenkzeiten, andere Arbeiten, die Bereitschaftszeit, die Arbeitsunterbrechungen und die Tagesruhezeiten getrennt und unterscheidbar aufgezeichnet worden seien, da alle „andere Arbeiten“ nicht aufgezeichnet worden seien und er somit gegen Artikel 34, Absatz 5, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 165 aus 2014, verstoßen habe. Dies stelle anhand des Anhanges römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABl. Nr. L 29, einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar. 2. auf den Schaublättern für den 03.08.2015, von 05:00 Uhr bis 11:00 Uhr, für den 05.08.2015, von 16:00 Uhr bis 24:00 Uhr, für den 06.08.2015, von 00:00 Uhr bis 06:00 Uhr und von 19:00 Uhr bis 24:00 Uhr, für den 07.08.2015, von 00:00 Uhr bis 07:00 Uhr und von 14:45 Uhr bis 24:00 Uhr und für den 08.08.2015, von 00:00 Uhr bis 07:15 Uhr, die Zeiten, in denen er sich außerhalb des Fahrzeuges aufgehalten habe, nicht vor Wiederinbetriebnahme des Fahrzeuges von Hand in die Schaublätter eingetragen habe. (Es hätten auf der Rückseite der Schaublätter die Eintragungen über die Ruhezeiten gefehlt.) Er habe somit gegen Art. 34 Abs. 3 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 verstoßen. Dies seien anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG idF der Richtlinie 2009/5/EG, ABl. Nr. L 29, sehr schwerwiegende Verstöße.auf den Schaublättern für den 03.08.2015, von 05:00 Uhr bis 11:00 Uhr, für den 05.08.2015, von 16:00 Uhr bis 24:00 Uhr, für den 06.08.2015, von 00:00 Uhr bis 06:00 Uhr und von 19:00 Uhr bis 24:00 Uhr, für den 07.08.2015, von 00:00 Uhr bis 07:00 Uhr und von 14:45 Uhr bis 24:00 Uhr und für den 08.08.2015, von 00:00 Uhr bis 07:15 Uhr, die Zeiten, in denen er sich außerhalb des Fahrzeuges aufgehalten habe, nicht vor Wiederinbetriebnahme des Fahrzeuges von Hand in die Schaublätter eingetragen habe. (Es hätten auf der Rückseite der Schaublätter die Eintragungen über die Ruhezeiten gefehlt.) Er habe somit gegen Artikel 34, Absatz 3, Litera a, der Verordnung (EU) Nr. 165 aus 2014, verstoßen. Dies seien anhand des Anhanges römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABl. Nr. L 29, sehr schwerwiegende Verstöße. Gegen dieses Straferkenntnis erhob NN fristgerecht die Beschwerde und beantragte die Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung. Begründend führte er aus, dass die Behörde in keiner Weise seinen Angaben im Einspruch gefolgt sei. Auch die Aussage des GI OB sei nicht zutreffend, wonach ausgelieferte Kontrollgeräte vom Werk so eingestellt seien, dass sie beim Anhalten automatisch auf „Ruhezeit“ schalten würden. Im betreffenden Fahrzeug sei ein Fahrtenschreiber vom Typ „1318“ verbaut. Die Fahrtenschreiberanlage werde regelmäßig überprüft und sei verplombt, sodass er keinerlei Möglichkeit habe, irgendetwas zu programmieren. Seines Wissens gebe es beim Typ „1318“ überhaupt keine Möglichkeit der Programmierung. Lediglich die Impulse könnten an den Kitasgeber des Getriebes angepasst werden, jedoch nur von vom Landeshauptmann autorisierten Werkstätten mit Überprüfungsberechtigung und Verplombung der gesamten Anlage. Er beantragte daher die Einstellung des Verfahrens und die Wiederausfolgung der hinterlegten Sicherheitsleistung. Mit Schreiben vom 19.01.2016 legte die Landespolizeidirektion Niederösterreich den Verwaltungsstrafakt samt Beschwerde zur Entscheidung vor. Das Verwaltungsgericht hat zur Beschwerde wie folgt erwogen: Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer am 14.08.2015 um 11:25 Uhr als Lenker eines Betonmischers mit dem behördlichen Kennzeichen *** mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12 t, welcher zur Güterbeförderung im Straßenverkehr verwendet wurde, einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle unterzogen wurde. Zu beiden Spruchpunkten wurde als Übertretungsnorm die VO (EU) Nr. 165/2014 herangezogen. Zu beiden Spruchpunkten wurde als Übertretungsnorm die VO (EU) Nr. 165 aus 2014, herangezogen. Zu Spruchpunkt 1: Art. 34 Abs. 5 lit. b dieser Verordnung lautet wie folgt: Artikel 34, Absatz 5, Litera b, dieser Verordnung lautet wie folgt: Die Fahrer betätigen die Schaltvorrichtung des Kontrollgerätes so, dass folgende Zeiten getrennt und unterscheidbar aufgezeichnet werden:
- i)unter dem Zeichen „Lenkrad“: Die Lenkzeiten,
- ii)unter dem Zeichen „arbeiten“: „andere Arbeiten“, das sind alle anderen Tätigkeiten als die Lenktätigkeiten im Sinne von Artikel 3 Buchstabe a der Richtlinie 2002/15/EG sowie jegliche Arbeit für denselben oder einen anderen Arbeitgeber, sei es innerhalb oder außerhalb des Verkehrssektors, iii) unter dem Zeichen „Quadrat mit einem Diagonalstrich“: „Bereitschaftszeit“ im Sinne von Art. 3 Buchstabe b der Richtlinie 2002/15/EG, Sinne von Artikel 3, Buchstabe b der Richtlinie 2002/15/EG,
- iv)unter dem Zeichen „Bett“: Arbeitsunterbrechungen oder Ruhezeiten. Zu Spruchpunkt 2: Art. 34 Abs. 3 lit. a dieser Verordnung lautet wie folgt: Artikel 34, Absatz 3, Litera a, dieser Verordnung lautet wie folgt: Wenn der Fahrer sich nicht im Fahrzeug aufhält und daher nicht in der Lage ist, den in das Fahrzeug eingebauten Fahrtenschreiber zu betätigen, werden die in Absatz 5 Buchstabe b Ziffern ii, iii und iv genannten Zeiträume,
- a)wenn das Fahrzeug mit einem analogen Fahrtenschreiber ausgerüstet ist, von Hand, durch automatische Aufzeichnung oder auf andere Weise lesbar und ohne Verschmutzung des Schaublatts auf dem Schaublatt eingetragen. Zur Strafnorm: Die von der belangten Behörde herangezogene Bestimmung des § 134 Abs. 1 KFG lautet in der zum Tatzeit geltenden Fassung BGBl. I Nr. 43/2013 wie folgt:Die von der belangten Behörde herangezogene Bestimmung des Paragraph 134, Absatz eins, KFG lautet in der zum Tatzeit geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2013, wie folgt: Wer diesem Bundesgesetz, den aufgrund diesen Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen den Art. 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen, zu bestrafen. Wer diesem Bundesgesetz, den aufgrund diesen Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen den Artikel 5 bis 9 und 10 Absatz 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen, zu bestrafen. Wenn man sich den Wortlaut dieser Bestimmung vor Augen hält, so ist nicht erkennbar, dass § 134 Abs. 1 KFG eine Sanktion für die Übertretung des Art. 34 EG-VO 165/2014 vorsieht. Auch wenn inhaltlich Art. 34 EG-VO 165/2014 weitgehend dem bisherigen Artikel der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 i.d.g.F. entspricht, so kann nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes die Bestimmung des § 134 Abs. 1 KFG nicht als Strafnorm herangezogen werden. , Wenn man sich den Wortlaut dieser Bestimmung vor Augen hält, so ist nicht erkennbar, dass Paragraph 134, Absatz eins, KFG eine Sanktion für die Übertretung des Artikel 34, EG-VO 165 aus 2014, vorsieht. , , Auch wenn inhaltlich Artikel 34, EG-VO 165 aus 2014, weitgehend dem bisherigen Artikel der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 i.d.g.F. entspricht, so kann nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes die Bestimmung des Paragraph 134, Absatz eins, KFG nicht als Strafnorm herangezogen werden. Art. 7 EMRK lautet wie folgt: Artikel 7, EMRK lautet wie folgt: Niemand kann wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach inländischem oder internationalem Recht nicht strafbar war. (...) Die EG-VO 165/2014 verweist zwar teilweise auf andere Verordnungen, dies genügt aber nicht als Ersatz für eine Strafnorm. Diesbezüglich wird auf Art. 41 EG-VO 165/2014 hingewiesen, wonach die Mitgliedsstaaten in Einklang mit den nationalen Verfassungsbestimmungen Vorschriften über die bei einem Verstoß gegen diese Verordnung zu verhängenden Sanktionen zu erlassen und alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen haben, damit diese Sanktionen angewandt werden. Die EG-VO 165 aus 2014, verweist zwar teilweise auf andere Verordnungen, dies genügt aber nicht als Ersatz für eine Strafnorm. Diesbezüglich wird auf Artikel 41, EG-VO 165 aus 2014, hingewiesen, wonach die Mitgliedsstaaten in Einklang mit den nationalen Verfassungsbestimmungen Vorschriften über die bei einem Verstoß gegen diese Verordnung zu verhängenden Sanktionen zu erlassen und alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen haben, damit diese Sanktionen angewandt werden. Dies ist gegenständlich unterblieben. Offensichtlich handelt es sich um einen Redaktionsfehler, da in § 134 Abs. 1 KFG der zum Tatzeitpunkt geltende Art. 34 der EG-VO 165/2014 nicht berücksichtigt ist. Offensichtlich handelt es sich um einen Redaktionsfehler, da in Paragraph 134, Absatz eins, KFG der zum Tatzeitpunkt geltende Artikel 34, der EG-VO 165 aus 2014, nicht berücksichtigt ist. Auch wenn das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie die Meinung vertritt, dass § 134 Abs. 1 KFG im Zusammenhalt mit den Verordnungsbestimmungen das strafbare Verhalten unmissverständlich und klar erkennen lässt, so ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes eine Strafnorm so zu formulieren, dass der Normunterworfene, auch ohne juristisch gebildet zu sein, klar erkennen kann, ob er für ein bestimmtes vorschriftswidriges Verhalten eine Strafe zu befürchten hat. Auch wenn das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie die Meinung vertritt, dass Paragraph 134, Absatz eins, KFG im Zusammenhalt mit den Verordnungsbestimmungen das strafbare Verhalten unmissverständlich und klar erkennen lässt, so ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes eine Strafnorm so zu formulieren, dass der Normunterworfene, auch ohne juristisch gebildet zu sein, klar erkennen kann, ob er für ein bestimmtes vorschriftswidriges Verhalten eine Strafe zu befürchten hat. Entsprechend den im Strafrecht allgemein geltenden Grundsätzen "nullum crimen sine lege" und " nulla poena sine lege praevia " ist Voraussetzung für die Verhängung einer Strafe, dass die Tat zur Zeit ihrer Begehung ausdrücklich durch ein Gesetz für strafbar erklärt war. Ausdruck des Prinzips „nullum crimen sine lege“ ist daher vor allem das Analogieverbot, sodass analog zur VO (EWG) Nr. 3821/85, welche im § 134 Abs. KFG ausdrücklich genannt ist, nicht bestraft werden kann (vgl. VwGH 16.12.1997, 96/09/0149).Entsprechend den im Strafrecht allgemein geltenden Grundsätzen "nullum crimen sine lege" und " nulla poena sine lege praevia " ist Voraussetzung für die Verhängung einer Strafe, dass die Tat zur Zeit ihrer Begehung ausdrücklich durch ein Gesetz für strafbar erklärt war. Ausdruck des Prinzips „nullum crimen sine lege“ ist daher vor allem das Analogieverbot, sodass analog zur VO (EWG) Nr. 3821/85, welche im Paragraph 134, Abs. KFG ausdrücklich genannt ist, nicht bestraft werden kann vergleiche VwGH 16.12.1997, 96/09/0149). Wie sich aus dem Wortlaut des § 134 Abs. 1 KFG in der zur Tatzeit geltenden Fassung BGBl. I Nr. 43/2013 eindeutig ergibt, war zur Tatzeit eine Übertretung der VO (EU) Nr. 165/2014 nicht unter Strafe gestellt. Auch die Gesetzesmaterialien können nicht zu einem anderen Ergebnis führen, hat doch der Gesetzgeber die Elemente eines strafbaren Tatbestandes genau zu umschreiben und darf es nicht der individuellen Vollziehung und ihrer Interpretation überlassen, eine Strafnorm ergänzend auszulegen (vgl. VwGH 10.12.2013, 2013/05/0162).Wie sich aus dem Wortlaut des Paragraph 134, Absatz eins, KFG in der zur Tatzeit geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2013, eindeutig ergibt, war zur Tatzeit eine Übertretung der VO (EU) Nr. 165 aus 2014, nicht unter Strafe gestellt. Auch die Gesetzesmaterialien können nicht zu einem anderen Ergebnis führen, hat doch der Gesetzgeber die Elemente eines strafbaren Tatbestandes genau zu umschreiben und darf es nicht der individuellen Vollziehung und ihrer Interpretation überlassen, eine Strafnorm ergänzend auszulegen vergleiche VwGH 10.12.2013, 2013/05/0162). Nach dem genannten Grundsatz war die belangte Behörde daher nicht berechtigt, jeweils nach § 134 Abs. 1 i.V.m. § 134 Abs. 1b KFG über den Beschwerdeführer zwei Verwaltungsstrafen zu verhängen. Nach dem genannten Grundsatz war die belangte Behörde daher nicht berechtigt, jeweils nach Paragraph 134, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 134, Absatz eins b, KFG über den Beschwerdeführer zwei Verwaltungsstrafen zu verhängen. Es musste daher das Straferkenntnis aufgehoben werden und hatte die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens nach spruchgenannter Vorschrift zu erfolgen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.S.230.001.2016