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Art. 133§ 243§ 112a§ 274§ 25aRIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum18.10.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-1032/002-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ha
Art. 133Abs.
4 B-VG ist nicht zulässig.Eine Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen: § 279 Bundesabgabenordnung - BAOParagraph 279, Bundesabgabenordnung - BAO § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit einer im Betreff mit „Mahnung Haus- u. Grundbesitzabgaben“ bezeichneten Erledigung des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom
- Dezember 2015, EDV-Nr. ***, Rechnungsnr. VS: ***, wurde Herr RR (in der Folge: Beschwerdeführer) hinsichtlich eines offenen Abgabenbetrages für Hausbesitzabgaben und Nebengebühren von insgesamt € 104,82 gemahnt. Auf der Rückseite der als Zahlschein-Allonge ausgeführten Ausfertigung waren mehrere Hinweise aufgedruckt. Neben Hinweis, dass hinsichtlich der umseitig angeführten Abgaben die Vollstreckbarkeit eingetreten sei und diese binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu entrichten seien unter anderem auch der Hinweis, dass bei Vorschreibung der jährlichen Abfallwirtschaftsgebühr sowie der Abfallwirtschaftsabgabe die umseitige Vorschreibung als Abgabenbescheid gelte. Mit Schreiben vom
- Dezember 2015 brachte der Beschwerdeführer dagegen („gegen den mir zugestellten Bescheid“, „Lastschriftanzeige/Bescheid EDV-Nr. ***, Rg. Nr. VS: ***“) beim Stadtamt der Stadtgemeinde *** das Rechtsmittel der Berufung ein. Die vor dem Grundstück abgestellten Abfallbehälter der Stadtgemeinde *** seien nicht mehr vorhanden. Die Behörde sei nicht berechtigt, bereits fehlerhaft ausgestellte und fristgerecht beeinspruchte Bescheide einzumahnen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom
- Februar 2016, Zahl: GA III 201510616, wurde diese Berufung vom Stadtrat der Stadtgemeinde *** im ersten Spruchpunkt zurückgewiesen. Mit dem zweiten Spruchpunkt des nunmehr angefochtenen Bescheides vom
- Februar 2016, Zahl: GA III 201510616, wurde vom Stadtrat der Stadtgemeinde *** über den Beschwerdeführer eine Mutwillensstrafe in Höhe von € 200,- verhängt. Mit dem zweiten Spruchpunkt des nunmehr angefochtenen Bescheides vom
- Februar 2016, Zahl: GA römisch drei 201510616, wurde vom Stadtrat der Stadtgemeinde *** über den Beschwerdeführer eine Mutwillensstrafe in Höhe von € 200,- verhängt. Bei dem angefochtenen Schreiben handle es sich um eine Mahnung. Eine Berufung dagegen sei nicht zulässig. Bereits die Berufungen gegen die Lastschriftanzeigen betreffend das
- Quartal 2015 sowie das
- Quartal 2015 seien zurückgewiesen worden, da gegen Lastschriftanzeigen Berufungen nicht zulässig seien. Der Beschwerdeführer sei auch bereits auf die Folgen mutwilliger Eingaben aufmerksam gemacht worden. Bereits mit dem Bescheid vom
- November 2015, Zahl: GA III 20157466, habe der Beschwerdeführer von der Aussichtslosigkeit einer Berufung gegen eine Lastschriftanzeige/Mahnung Kenntnis erlangt, weshalb seine nunmehrige Eingabe mutwillig erfolgt sei und die Behörde gezwungen sei, eine Strafe zu verhängen. Dieser Bescheid wurde am
- März 2016 nachweislich durch Hinterlegung zugestellt. Gegen diese Berufungserledigung vom
- Februar 2016 richtet sich die nunmehrige Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht vom
- April
- Hinsichtlich der Verhängung einer Mutwillensstrafe (zweiter Spruchpunkt) wurde vom Beschwerdeführer ausgeführt, dass deren Voraussetzungen im Beschwerdefall nicht vorliegen würden. Darin, dass er sich gegen unrechtmäßige Abgabenvorschreibungen zur Wehr setzen müsse, könne aus objektiver Sicht kein mutwilliges Verhalten erblickt werden, zumal die Abfallgebührenvorschreibung nicht nur rechtlich grundlos, sondern dadurch auch nichtig erfolgt sei. Anhaltspunkte für eine Grund- und Aussichtslosigkeit, Nutz- und Zwecklosigkeit seien nicht zu erkennen. Durch die eingebrachten Berufungen habe er lediglich von den auf den Behördenschreiben aufgedruckten Rechtsmittelbelehrungen Gebrauch gemacht. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen habe, sei mit dem Vorwurf des Missbrauchs von Rechtsschutzeinrichtungen mit äußerster Vorsicht umzugehen und ein derartiger Vorwurf nur dann am Platz, wenn für das Verhalten einer Partei nach dem Gesamtbild der Verhältnisse keine andere Erklärung bleibe. Die Verhängung einer Mutwillensstrafe sei nicht gerechtfertigt, deren Aufhebung wurde beantragt. Am
- Juli 2016 richtete der Beschwerdeführer eine schriftliche Anfrage an das Abgabenamt der Stadtgemeinde ***. In der Rechtsmittelbelehrung der Lastschriftanzeige sei zu lesen, dass gegen die Festsetzung/Vorschreibung Berufung eingelegt werden könne. Wie könne er erkennen, ob es sich bei einem Schreiben um einen berufungsfähigen Bescheid handle, den er beeinspruchen könne, ohne eine Mutwillensstrafe zu erhalten? Mit Schreiben des Stadtamtes vom
- August 2016 wurde diese Anfrage dahingehend beantwortet, dass Lastschriftanzeigen der quartalsweisen Abrechnung von Abgaben dienten, welche bereits mit Abgabenbescheid festgesetzt worden seien. Nur gegen einen solchen Abgabenbescheid könne eine Berufung erhoben werden, sofern ein Schreiben als „Lastschriftanzeige/Rechnung“ tituliert sei, sei dagegen kein Rechtsmittel zulässig. Mit Schreiben vom
- August 2016 bedankte sich der Beschwerdeführer für diese Antwort. Leider sei für ihn, wie sicher auch für andere Bürger, nicht ersichtlich gewesen, wann eine Vorschreibung als Bescheid gelte und wann nicht. Es tue ihm leid, dass er gegen Lastschriftanzeigen berufen habe, zumal ihm die Vorschreibungen und auch die Mahnungen schon dem Grunde nach unrechtmäßig erschienen seien. Anlässlich der umseitigen Rechtsmittelbelehrungen habe er keine Lastschriftanzeige unbeantwortet lassen können. Die Inanspruchnahme der Behörde sei nicht mutwillig erfolgt, sondern habe er versucht auf Verfahrensfehler hinzuweisen und sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Die Beschwerde vom
- April 2016 und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Landesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am
- September 2016 zur Entscheidung vorgelegt.
- Anzuwendende Rechtsvorschriften: Bundesabgabenordnung (BAO): § 1.
(1)Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.Paragraph eins,
(1)Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind. § 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. …Paragraph 2 a, Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. … § 92.
(1)Erledigungen einer Abgabenbehörde sind als Bescheide zu erlassen, wenn sie für einzelne PersonenParagraph 92,
(1)Erledigungen einer Abgabenbehörde sind als Bescheide zu erlassen, wenn sie für einzelne Personen
- a)Rechte oder Pflichten begründen, abändern oder aufheben, oder
- b)abgabenrechtlich bedeutsame Tatsachen feststellen, oder
- c)über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses absprechen.
(2)Bescheide bedürfen der Schriftform, wenn nicht die Abgabenvorschriften die mündliche Form vorschreiben oder gestatten. § 93.
(1)Für schriftliche Bescheide gelten außer den ihren Inhalt betreffenden besonderen Vorschriften die Bestimmungen der Abs. 2 bis 6, wenn nicht nach gesetzlicher Anordnung die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen genügt.Paragraph 93,
(1)Für schriftliche Bescheide gelten außer den ihren Inhalt betreffenden besonderen Vorschriften die Bestimmungen der Absatz 2 bis 6, wenn nicht nach gesetzlicher Anordnung die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen genügt.
(2)Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.
(3)Der Bescheid hat ferner zu enthalten
- a)eine Begründung, wenn ihm ein Anbringen (§ 85 Abs. 1 oder 3) zugrunde liegt, dem nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird, oder wenn er von Amts wegen erlassen wird;
- a)eine Begründung, wenn ihm ein Anbringen (Paragraph 85, Absatz eins, oder 3) zugrunde liegt, dem nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird, oder wenn er von Amts wegen erlassen wird;
- b)eine Belehrung, ob ein Rechtsmittel zulässig ist, innerhalb welcher Frist und bei welcher Behörde das Rechtsmittel einzubringen ist, ferner, daß das Rechtsmittel begründet werden muß und daß ihm eine aufschiebende Wirkung nicht zukommt (§ 254).
- b)eine Belehrung, ob ein Rechtsmittel zulässig ist, innerhalb welcher Frist und bei welcher Behörde das Rechtsmittel einzubringen ist, ferner, daß das Rechtsmittel begründet werden muß und daß ihm eine aufschiebende Wirkung nicht zukommt (Paragraph 254,).
(4)Enthält der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung oder keine Angabe über die Rechtsmittelfrist oder erklärt er zu Unrecht ein Rechtsmittel für unzulässig, so wird die Rechtsmittelfrist nicht in Lauf gesetzt.
(5)Ist in dem Bescheid eine kürzere oder längere als die gesetzliche Frist angegeben, so gilt das innerhalb der gesetzlichen oder der angegebenen längeren Frist eingebrachte Rechtsmittel als rechtzeitig erhoben.
(6)Enthält der Bescheid keine oder eine unrichtige Angabe über die Abgabenbehörde, bei welcher das Rechtsmittel einzubringen ist, so ist das Rechtsmittel richtig eingebracht, wenn es bei der Abgabenbehörde, die den Bescheid ausgefertigt hat, oder bei der angegebenen Abgabenbehörde eingebracht wurde. § 217.
(1)Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.Paragraph 217,
(1)Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (Paragraph 3, Absatz 2, Litera d,), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
(2)Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages. … § 227.
(1)Vollstreckbar gewordene Abgabenschuldigkeiten sind einzumahnen.Paragraph 227,
(1)Vollstreckbar gewordene Abgabenschuldigkeiten sind einzumahnen.
(2)Die Mahnung wird durch Zustellung eines Mahnschreibens (Mahnerlagscheines) vollzogen, in dem der Abgabepflichtige unter Hinweis auf die eingetretene Vollstreckbarkeit aufgefordert wird, die Abgabenschuld binnen zwei Wochen, von der Zustellung an gerechnet, zu bezahlen (Mahnklausel). Ein Nachweis der Zustellung des Mahnschreibens ist nicht erforderlich; bei Postversand wird die Zustellung des Mahnschreibens am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post vermutet. … § 227a. Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes:Paragraph 227 a, Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes:
- Im Falle einer Mahnung nach § 227 ist eine Mahngebühr von einem halben Prozent des eingemahnten Abgabenbetrages, mindestens jedoch drei Euro und höchstens 30 Euro, zu entrichten. Die Mahngebühr wird bei Zustellung des Mahnschreibens mit der Zustellung, bei Einziehung des Abgabenbetrages durch Postauftrag mit der Vorweisung des Postauftrages fällig.
- Im Falle einer Mahnung nach Paragraph 227, ist eine Mahngebühr von einem halben Prozent des eingemahnten Abgabenbetrages, mindestens jedoch drei Euro und höchstens 30 Euro, zu entrichten. Die Mahngebühr wird bei Zustellung des Mahnschreibens mit der Zustellung, bei Einziehung des Abgabenbetrages durch Postauftrag mit der Vorweisung des Postauftrages fällig.
- Wird eine vollstreckbar gewordene Abgabenschuldigkeit erstmals eingemahnt, ohne dass dies erforderlich gewesen wäre, so kann eine Mahngebühr festgesetzt werden; Z 1 gilt sinngemäß.
- Wird eine vollstreckbar gewordene Abgabenschuldigkeit erstmals eingemahnt, ohne dass dies erforderlich gewesen wäre, so kann eine Mahngebühr festgesetzt werden; Ziffer eins, gilt sinngemäß. §
- Gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, sind Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.Paragraph 243, Gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, sind Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist. § 279.
(1)Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.Paragraph 279,
(1)Außer in den Fällen des Paragraph 278, hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. … § 288.
(1)Besteht ein zweistufiger Instanzenzug für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden, so gelten für das Berufungsverfahren die für Bescheidbeschwerden und für den Inhalt der Berufungsentscheidungen die für Beschwerdevorentscheidungen anzuwendenden Bestimmungen sinngemäß. Weiters sind die Beschwerden betreffenden Bestimmungen (insbesondere die §§ 76 Abs. 1 lit. d, 209a, 212 Abs. 4, 212a und 254) sowie § 93 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 bis 6 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 288,
(1)Besteht ein zweistufiger Instanzenzug für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden, so gelten für das Berufungsverfahren die für Bescheidbeschwerden und für den Inhalt der Berufungsentscheidungen die für Beschwerdevorentscheidungen anzuwendenden Bestimmungen sinngemäß. Weiters sind die Beschwerden betreffenden Bestimmungen (insbesondere die Paragraphen 76, Absatz eins, Litera d,, 209a, 212 Absatz 4, 212 a und 254) sowie Paragraph 93, Absatz 3, Litera b und Absatz 4 bis 6 sinngemäß anzuwenden. …
- Würdigung: 3.
- Zu Spruchpunkt 1: Bei dem Schreiben vom
- Dezember 2015 handelte es sich um eine Mahnung für offene Haus- und Grundbesitzabgaben. Durch dieses Schreiben wurden keine Abfallwirtschaftsgebühren oder sonstige Abgaben festgesetzt. Dieses Schreiben weist einen offenen Zahlungsbetrag (€ 104,82) aus und enthält rückseitig eine Mahnklausel („Hinsichtlich der umseitig angeführten Abgaben, die noch nicht entrichtet wurden, ist die Vollstreckbarkeit bereits eingetreten. Sie werden daher aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung zwecks Vermeidung einer Exekution den ausgewiesenen Rückstand einzuzahlen.“) Eine Zahlungsverpflichtung zur Abgabenentrichtung wurde durch dieses Schreiben jedoch nicht begründet. Eine solche Zahlungsverpflichtung kann nur mit einem gesonderten Abgabenbescheid begründet werden. Das Schreiben vom
- Dezember 2015 enthält keine Vorschrift, durch welche eine Verpflichtung zur Entrichtung einer Abgabe begründet werden könnte. Dieses Schreiben des Stadtamtes stellt sich dem Inhalt nach als Mahnschreiben dar, mit welchem auf die eintretende Vollstreckbarkeit der ausgewiesenen offenen Abgaben hingewiesen wurde. Dadurch konnte eine Zahlungspflicht jedenfalls nicht begründet werden. Bestand und Höhe der Abgabenschuld können nicht vom Inhalt einer derartigen Mahnung abhängen. Soweit die Rückseite des Schreibens verschiedene Formeln für Lastschriftanzeigen, Mahnungen oder Bescheide enthält, ist anzumerken, dass diese Angaben keinesfalls konstitutiv wirken, sondern jedenfalls der normative Gehalt der Erledigung insgesamt maßgeblich für die Beurteilung der Bescheidqualität ist. Die Mahnung selbst ist kein Bescheid (arg.: die Worte Mahnschreiben und Mahnerlagschein in § 227 BAO; VwGH 9.6.1989, 89/17/0006; 24.1.2000, 96/17/0339; 15.5.2000, 95/17/0458). Die Mahnung selbst ist kein Bescheid (arg.: die Worte Mahnschreiben und Mahnerlagschein in Paragraph 227, BAO; VwGH 9.6.1989, 89/17/0006; 24.1.2000, 96/17/0339; 15.5.2000, 95/17/0458). Mit Berufung anfechtbar sind nur Bescheide, daher sind Berufungen gegen Schriftstücke ohne Bescheidcharakter als unzulässig zurückzuweisen (vgl. VwGH 15.2.2006, 2005/13/0179; 22.3.2006, 2006/13/0001; 28.11.2007, 2004/15/0131,0132; 11.11.2010, 2010/17/0066).Mit Berufung anfechtbar sind nur Bescheide, daher sind Berufungen gegen Schriftstücke ohne Bescheidcharakter als unzulässig zurückzuweisen vergleiche VwGH 15.2.2006, 2005/13/0179; 22.3.2006, 2006/13/0001; 28.11.2007, 2004/15/0131,0132; 11.11.2010, 2010/17/0066). Eine Berufung ist
§ 243i
Vm § 288 BAO nur gegen Bescheide zulässig. Eine Berufung ist
Paragraph 243, in Verbindung mit Paragraph 288, BAO nur gegen Bescheide zulässig. Auch die vom Beschwerdeführer gegen die Lastschriftanzeige vom
- Dezember 2015 eingebrachte Berufung vom
- Dezember 2015 war somit – mangels eines anfechtbaren Bescheides - nicht zulässig. Fraglich ist im gegenständlichen Verfahren, ob durch die Erhebung dieser Berufung durch den Beschwerdeführer die Tätigkeit der Berufungsbehörde
§ 112a
BAO „offenbar mutwillig“ in Anspruch genommen wurde.Fraglich ist im gegenständlichen Verfahren, ob durch die Erhebung dieser Berufung durch den Beschwerdeführer die Tätigkeit der Berufungsbehörde
Paragraph 112 a, BAO „offenbar mutwillig“ in Anspruch genommen wurde. Zur Verhängung von Mutwillensstrafen ist jene Abgabenbehörde zuständig, deren Tätigkeit offenbar mutwillig in Anspruch genommen wird. Die Bestrafung einer mutwilligen Berufung obliegt daher der Berufungsbehörde (vgl VwSlg 12.429 A/1987).Die Bestrafung einer mutwilligen Berufung obliegt daher der Berufungsbehörde vergleiche VwSlg 12.429 A/1987). Strafbarer Mutwille bei Ergreifung von Rechtsmitteln hat das Bewusstsein der Grund- und Zwecklosigkeit des Rechtsmittels zur Voraussetzung. Mutwillig ist eine Beschwerde daher dann, wenn sich der Beschwerdeführer wissentlich auf einen unrichtigen Tatbestand stützt oder wenn es zweifellos und auch ihm bewusst ist, dass der vorliegende Tatbestand keinen Grund zur Beschwerde gibt (VwGH
- 1955, 3253, 3254/54). Es muss auch „offenbar“ sein, dass mit dem Rechtsmittel der erstrebte Zweck keinesfalls verwirklicht werden kann (VwGH
- 1997, 95/19/1705;
- 1997, 95/19/1706). Nun ist die Erhebung eines Rechtsmittels gegen eine Mahnung schon deshalb zwecklos, weil durch eine Mahnung eben keine Zahlungsverpflichtung erst begründet wird. Es handelt sich lediglich um ein Mahnschreiben, mit welchem über die eingetretene Vollstreckbarkeit und drohende Vollstreckung bereits bestehender, durch Abgabenbescheid begründeter Zahlungsverpflichtungen informiert wird. Eine Mahnung ist eben keine „Vorschreibung“ im Sinne einer Neubegründung einer Zahlungspflicht, sondern ist Voraussetzung für die Vollstreckung bereits früher vorgeschriebener Abgabenzahlungspflichten. Insofern ist die Erhebung einer Berufung dagegen auch zwecklos, kann doch die Berufung nur gegen Bescheide erhoben werden, wohingegen es sich bei einer Mahnung eben nicht um einen Bescheid handelt. Fraglich ist, ob diese Zwecklosigkeit einer Berufungserhebung dem Beschwerdeführer bei Erhebung seiner Berufung vom
- Dezember 2015 auch tatsächlich bewusst war. Nach Zurückweisung seiner Berufung gegen die Lastschriftanzeige betreffend das
- Quartal 2015 mit dem Bescheid des Stadtrates vom
- April 2015, Zahl: GA III 20151631, wurde mit dem Bescheid des Stadtrates vom
- November 2015, Zahl: GA III-20157466, auch die Berufung gegen die Lastschriftanzeige betreffend das
- Quartal 2015 zurückgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, dass eine Berufung gegen eine Lastschriftanzeige gesetzlich nicht vorgesehen und somit nicht zulässig sei. Dies sei dem Beschwerdeführer bereits mit dem zurückweisenden Bescheid vom
- April 2015, Zahl: GA III 20151631, mitgeteilt worden, wodurch er von der Aussichtslosigkeit einer Berufung gegen eine Lastschriftanzeige Kenntnis erlangt habe. Die neuerliche Berufung gegen eine Lastschriftanzeige sei daher mutwillig. Es werde dennoch keine Strafe verhängt und eine Ermahnung ausgesprochen, zukünftig gegen Lastschriftanzeigen keine aussichtslosen Rechtsmittel zu ergreifen.In der Begründung wurde ausgeführt, dass eine Berufung gegen eine Lastschriftanzeige gesetzlich nicht vorgesehen und somit nicht zulässig sei. Dies sei dem Beschwerdeführer bereits mit dem zurückweisenden Bescheid vom
- April 2015, Zahl: GA römisch drei 20151631, mitgeteilt worden, wodurch er von der Aussichtslosigkeit einer Berufung gegen eine Lastschriftanzeige Kenntnis erlangt habe. Die neuerliche Berufung gegen eine Lastschriftanzeige sei daher mutwillig. Es werde dennoch keine Strafe verhängt und eine Ermahnung ausgesprochen, zukünftig gegen Lastschriftanzeigen keine aussichtslosen Rechtsmittel zu ergreifen. Dass auch Mahnungen keine Bescheide seien und ebenso nicht mit Berufung bekämpfbar seien wurde nicht näher dargelegt. Ungeachtet der wirksamen Zustellung dieses Bescheides mit seiner Hinterlegung ist festzuhalten, dass dessen Behebung erst am
- November 2015 nicht durch ihn persönlich erfolgt ist. Ob und wann ihm der Bescheidinhalt zur Kenntnis gelangte konnte nicht festgestellt werden. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Berufung vom
- Dezember 2015 ist ersichtlich, dass er die Mahnung vom
- Dezember 2015 nicht als solche erkannt hat, richtet sich doch seine Berufung entsprechend seinem Vorbringen gegen eine/n „Lastschriftanzeige/Bescheid“. Dass es sich dabei um eine Mahnung, nicht jedoch um einen rechtsbegründenden Bescheid handelte, war ihm dabei ganz offensichtlich nicht klar, bezeichnete er doch in seiner Berufung die von ihm angefochtene Erledigung auch als Bescheid. Auch dass die Berufungsbegründung die Rechtmäßigkeit der Zuteilung von Müllbehältern und das Bestehen einer Abgabenschuld dem Grunde nach bestreitet, spricht dafür, dass dem Beschwerdeführer der fehlende Bescheidcharakter dieses Mahnschreiben nicht bewusst war. Er wurde ganz offensichtlich nicht darüber informiert, wie er eine Mahnung von einem Bescheid mit normativer Wirkung unterscheiden könnte. Für sämtliche Lastschriftanzeigen und Mahnungen des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** wird ein einheitliches Formular in Gestalt einer Zahlschein-Allonge verwendet. Auf der Rückseite dieses Formulars sind verschiedene Hinweise aufgedruckt, die die verschiedensten Fallkonstellationen abdecken sollen, in denen dieses Formular Verwendung findet. Daraus folgt aber, dass die aufgedruckten Hinweise und Belehrungen nicht zwangsläufig auch den jeweils konkreten Anlass der Ausfertigung betreffen. Aus der Sicht des rechtunkundigen Adressaten erscheinen Missverständnisse über die Qualität einer solchen Erledigung durchaus nachvollziehbar. Wenn auf der Rückseite der Erledigung das Wort „Abgabenbescheid“ verwendet wird und dies auch im Zusammenhang mit Abfallwirtschaftsgebühren, so kann es einem Unkundigen nicht vorgeworfen werden, wenn er diese Erledigung für einen Bescheid hält, mit welchem ihm die ausgewiesenen Abgabenbeträge „vorgeschrieben“ werden. Wenn dann noch eine Rechtsmittelbelehrung für den Fall einer „Vorschreibung“ angeführt ist, so fordert dies den nicht rechtskundigen Adressaten, dem die Unterscheidung zwischen Bescheid, Lastschriftanzeige und Mahnung nicht klar sein muss, geradezu heraus, aus Gründen der Prozessvorsicht dagegen ein Rechtsmittel zu erheben. Mit einer formlosen Rechtsauskunft (so geschehen mit Schreiben des Stadtamtes vom
- August 2016) könnte ein solches Missverständnis wohl eher bereinigt werden als mit der Verhängung einer Mutwillensstrafe. Dass nämlich für das Verhalten des Beschwerdeführers, für die Erhebung der Berufung vom
- November 2015, wie von der Judikatur (VwGH 29.6.1998, 98/10/0183) gefordert, nach dem Gesamtbild der Verhältnisse keine andere Erklärung bleibt, als die Mutwilligkeit des Einschreiters, kann sicherlich nicht gesagt werden. Mutwille liegt nicht schon dann vor, wenn eine Partei ihren Rechtsstandpunkt in der Hoffnung, dabei erfolgreich zu sein, mit einer gewissen Hartnäckigkeit verfolgt. Dass es gerade dem Beschwerdeführer selbst tatsächlich bewusst war, dass mit einer Berufung gegen eine Mahnung der von ihm angestrebte Erfolg keinesfalls zu erreichen ist, muss in Anbetracht des Inhaltes seiner Eingaben ernsthaft bezweifelt werden. Im Zweifel kann daher nicht von Mutwilligkeit ausgegangen werden. Die Verhängung einer Mutwillensstrafe kommt daher aus diesem Grunde nicht in Betracht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Festzuhalten ist abschließend, dass bei künftigen Berufungen des nunmehrigen Beschwerdeführers gegen Behördenschreiben, die nicht als Bescheid, sondern als Lastschriftanzeige, Mahnung oder Rechnung bezeichnet sind, dafür kaum eine andere Erklärung als Mutwilligkeit zu finden sein dürfte. 3.
- Diese Entscheidung konnte
§ 274
Abs.1 BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Diese Entscheidung konnte
Paragraph 274, Absatz eins, BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die verfahrensgegenständliche Mutwillensstrafe unterliegt im Lichte der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu angeordneten Missbrauchsgebühren für Parteien oder Anwälte bei mutwilliger Prozessführung nicht dem Anwendungsbereich des Art. 6 Abs. 1 MRK (vgl. EGMR 22.2.1996, Putz gegen Österreich, Nr. 18892/91; 23.3.1994, Ravnsborg gegen Schweden, Nr. 14220/88; VwGH 23.3.1999, Zl. 97/19/0022). Die verfahrensgegenständliche Mutwillensstrafe unterliegt im Lichte der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu angeordneten Missbrauchsgebühren für Parteien oder Anwälte bei mutwilliger Prozessführung nicht dem Anwendungsbereich des Artikel 6, Absatz eins, MRK vergleiche EGMR 22.2.1996, Putz gegen Österreich, Nr. 18892/91; 23.3.1994, Ravnsborg gegen Schweden, Nr. 14220/88; VwGH 23.3.1999, Zl. 97/19/0022). Der Beschwerdeführer wurde demzufolge nicht in durch die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. BGBl. Nr. 210/1958 idF BGBl. III Nr. 47/2010 verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt. Der Beschwerdeführer wurde demzufolge nicht in durch die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt BGBl. Nr. 210 aus 1958, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 47 aus 2010, verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt. 3.3. Zu Spruchpunkt 2 - Zulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
, Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1032.002.2016