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{'item': 'LVwG-AV-647/001-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum18.10.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-647/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Mag. Schnabl über die Beschwerde des Herrn HW und der Frau CW, beide wohnhaft in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 06.04.2016, GZ. GDA3-V-141/001, betreffend Verhängung einer Zwangsstrafe in einer Bausache, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

  1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
  3. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 13.11.2013, Zl. BPA-03/2013, wurden den Beschwerdeführern HW und CW aufgrund der am 07.10.2013 durchgeführten Beschau betreffend die Liegenschaft in ***, ***, Grundstücks-Nr. ***, EZ *** der KG ***, unter anderem die baupolizeilichen Aufträge erteilt, bezüglich der bestehenden Senkgrube der Baubehörde ein von einem Befugten ausgestelltes Dichtheitsattest vorzulegen, aus dem auch die ausreichende Größe der Senkgrube hervorgehen müsse, wobei diese Vorlage unterbleiben könne, wenn der Anschluss der Liegenschaft *** an die Abwasserreinigungsanlage der Abwassergenossenschaft *** nachgewiesen werde (Pkt. 4.), und weiters der Baubehörde einen entsprechenden Nachweis über die Versorgung der Liegenschaft *** mit Trinkwasser (Pkt. 5.) zu erbringen. Diesen Aufträgen sei bis spätestens 13.12.2013 zu entsprechen. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Nachdem die Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom Bürgermeister der Stadtgemeinde *** mit Schreiben vom 23.01.2014 infolge Nichterfüllung dieser baupolizeilichen Aufträge ersucht worden war, das Vollstreckungsverfahren einzuleiten, drohte die Bezirkshauptmannschaft Gmünd den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 04.02.2014 die Verhängung einer Zwangsstrafe in der Höhe von 100,-- Euro an, sollten die Beschwerdeführer diese nochmals angeführten beiden baupolizeilichen Aufträge nicht bis längstens 30.03.2014 erfüllen. Im Rahmen baubehördlicher Überprüfungen vom 08.05.2014 und 01.06.2015 wurde vom Bürgermeister der Stadtgemeinde *** festgestellt, dass eben diesen baupolizeilichen Aufträgen nach wie vor nicht entsprochen wurde, aufgrund dessen die Bezirkshauptmannschaft Gmünd mit Bescheid vom 28.07.2015, GZ. GDA3-V-141/001, gegenüber den Beschwerdeführern die angedrohte Zwangsstrafe in der Höhe von 100,-- Euro verhängte. Gleichzeitig wurde den Beschwerdeführern die Verhängung einer weiteren Zwangsstrafe in der Höhe von 200,-- Euro angedroht, sollten die aufgetragenen Leistungen nicht bis 30.09.2015 erbracht werden. Auch dieser Bescheid ist in Rechtkraft erwachsen.Im Rahmen baubehördlicher Überprüfungen vom 08.05.2014 und 01.06.2015 wurde vom Bürgermeister der Stadtgemeinde *** festgestellt, dass eben diesen baupolizeilichen Aufträgen nach wie vor nicht entsprochen wurde, aufgrund dessen die Bezirkshauptmannschaft Gmünd mit Bescheid vom 28.07.2015, , GZ. GDA3-V-141/001, gegenüber den Beschwerdeführern die angedrohte Zwangsstrafe in der Höhe von 100,-- Euro verhängte. Gleichzeitig wurde den Beschwerdeführern die Verhängung einer weiteren Zwangsstrafe in der Höhe von 200,-- Euro angedroht, sollten die aufgetragenen Leistungen nicht bis 30.09.2015 erbracht werden. Auch dieser Bescheid ist in Rechtkraft erwachsen. Nachdem die Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom Bürgermeister der Stadtgemeinde *** am 08.10.2016 davon informiert wurde, dass diese aufgetragenen Leistungen von den Beschwerdeführern noch immer nicht erbracht wurden, verhängte die Bezirkshauptmannschaft Gmünd mit Bescheid vom 12.10.2015, GZ. GDA3-V-141/001, gegenüber den Beschwerdeführern diese weiters angedrohte Zwangsstrafe in der Höhe von 200,-- Euro und drohte für den Fall, dass die Leistungen nicht bis 30.11.2015 erbracht werden, die Verhängung einer weiteren Zwangsstrafe in der Höhe von 300,-- Euro an. Auch dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Im Zuge weiterer baubehördlicher Überprüfungen durch den Bürgermeister der Stadtgemeinde *** am 29.12.2015 und am 21.01.2016 wurde festgestellt, dass diesen baupolizeilichen Aufträgen nach wie vor nicht entsprochen wurde, auf Grund dessen die Bezirkshauptmannschaft Gmünd gegenüber den Beschwerdeführern mit dem Bescheid vom 06.04.2016, GZ. GDA3-V-141/001, eine Zwangsstrafe in der Höhe von 300,-- Euro verhängte und für den Fall, dass die Leistungen nicht bis 31.05.2016 erbracht werden, die Verhängung einer weiteren Zwangsstrafe in der Höhe von 400,-- Euro androhte. Begründend führte dazu die Bezirkshauptmannschaft Gmünd aus, dass eben die Beschwerdeführer mit Androhung einer weiteren Zwangsstrafe vom 12.10.2015 aufgefordert worden wären, die mit rechtskräftigem Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 13.11.2013, Zl. BPA-03/2013, auferlegten Verpflichtungen in Form der Vorlage eines von einem Befugten ausgestellten Dichtheitsattestes der bestehenden Senkgrube, aus dem auch die ausreichende Größe der Senkgrube hervorgehen müsse, vorzulegen, wobei diese Vorlage nur dann unterbleiben könne, wenn der Anschluss der Liegenschaft *** an die Abwasserreinigungsanlage der Abwassergenossenschaft *** nachgewiesen werde, und der Baubehörde einen entsprechenden Nachweis über die Versorgung der Liegenschaft *** mit Trinkwasser zu erbringen. Die Beschwerdeführer hätten diese Verpflichtungen bisher nicht erfüllt und sei den Beschwerdeführern für den Fall der Nichterfüllung die Verhängung dieser Zwangsstrafe angedroht worden.
  4. Zum Beschwerdevorbringen: Mit der am 12.04.2016 datierten und am 18.04.2016 bei der Stadtgemeinde *** eingegangenen und von dieser an die Bezirkshauptmannschaft Gmünd weitergeleiteten Beschwerde beantragten die Beschwerdeführer eindeutig erkennbar die Aufhebung des angefochtenen Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 06.04.
  5. Begründend wurde dazu wörtlich ausgeführt: „An Herrn Bürgermeister! Ich erhebe gegen den Bescheid einspruch. Mein Mann liegt im Spital er ist operird worden. Da ich alleine bin kann ich niemand reinlassen, auserdem erheben wier gegen die Strafe, 5.800,--. Sie wissen sehr wol, daß wir das Geld nicht haben. Es ist Traurig das ihr auf uns losgeht. CW und HW PS: Ich muste für meinen Mann unterschreiben weil er im Spital ist!“
  6. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Mit Schreiben vom 22.06.2016 legte die Bezirkshauptmannschaft Gmünd den Verwaltungsakt zur Zl. GDA3-V-141/001 mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit den Mitteilungen, dass auf Grund der im „Einspruch“ angeführten „Strafhöhe“ von 5.800,-- Euro davon ausgegangen werde, dass sich die Beschwerde gegen diesen Bescheid und gegen den am selben Tag ergangenen Bescheid über die Anordnung einer Ersatzvornahme und über die Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme richte, dass weiters von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 16.09.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, welche von der Bezirkshauptmannschaft Gmünd unbesucht blieb. In dieser Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer HW vorgebracht, dass er mit der Beschwerdeerhebung seiner Ehegattin vom 12.04.2016 einverstanden sei und brachten beide Beschwerdeführer übereinstimmend vor, dass sie mit dieser Beschwerde gegen beide Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 06.04.2016, sohin den hier verfahrensgegenständlichen Bescheid und den am selben Tag und zur selben GZ. ergangenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd über die Anordnung einer Ersatzvornahme und über die Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme Beschwerde erhoben hätten. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in dieser Verhandlung Beweis aufgenommen durch Verlesung der Akten GZ. GDA3-V-141/001 der Bezirkshauptmannschaft Gmünd sowie GZ. LVwG-AV-647-2016 und LVwG-AV-649-2016 des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich sowie durch Einvernahmen der beiden Beschwerdeführer. Im Übrigen wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in das offene Grundbuch.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in dieser Verhandlung Beweis aufgenommen durch Verlesung der Akten GZ. GDA3-V-141/001 der Bezirkshauptmannschaft Gmünd sowie GZ. LVwG-AV-647-2016 und , LVwG-AV-649-2016 des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich sowie durch Einvernahmen der beiden Beschwerdeführer. Im Übrigen wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in das offene Grundbuch. Nachdem von den Beschwerdeführern in den Einvernahmen unter anderem darauf verwiesen wurde, dass der Brunnen der Liegenschaft *** mittlerweile „hergerichtet“ sei und dies auch im Rahmen einer baubehördlichen Überprüfungsverhandlung im Juni 2016 bestätigt worden wäre, holte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine weitere Stellungnahme des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** mit Schreiben vom 21.09.2016 ein. Mit Schreiben vom 27.09.2016 teilte daraufhin die Stadtgemeinde *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit, dass über Ersuchen der Bezirkshauptmannschaft Gmünd am 08.05.2014 sowie am 15.06.2015 Besichtigungen der gegenständlichen Liegenschaft vorgenommen worden wären und dabei festgestellt worden wäre, dass den baupolizeilichen Aufträgen insgesamt nicht entsprochen worden wäre. Eine neuerliche Überprüfung der Liegenschaft habe am 18.04.2016 stattgefunden, welche vielmehr einen weiteren baupolizeilichen Bescheid zur Folge gehabt habe, welcher auch in einem übermittelt wurde. Den Beschwerdeführern wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Schreiben vom 29.09.2016 die Möglichkeit gegeben, zu dieser Stellungnahme und den übermittelten Unterlagen der Stadtgemeinde *** Stellung zu nehmen, wovon die Beschwerdeführer binnen der ihnen eingeräumten Frist keinen Gebrauch machten.
  7. Feststellungen: Mit rechtskräftigem Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 13.11.2016, Zl. BPA-03/2013, wurden den Beschwerdeführern HW und CW als Eigentümer der Liegenschaft in ***, ***, Grundstücks-Nr. ***, EZ *** der KG *** unter anderem folgende baupolizeilichen Aufträge erteilt, welchen jeweils bis spätestens 13.12.2013 zu entsprechen gewesen sei: „
  8. Bezüglich der bestehenden Senkgrube ist der Baubehörde ein Dichtheitsattest, ausgestellt von einem Befugten, vorzulegen, aus dem auch die ausreichende Größe der Senkgrube hervorgehen muss. Diese Vorlage kann dann unterbleiben, wenn der Anschluss der Liegenschaft *** an die Abwasserreinigungsanlage der Abwassergenossenschaft *** nachgewiesen wird.
  9. Es ist der Baubehörde ein entsprechender Nachweis über die Versorgung der Liegenschaft *** mit Trinkwasser zu erbringen.“ Mangels fristgerechter Erfüllung dieser baupolizeilichen Aufträge leitete die Bezirkshauptmannschaft Gmünd über Ersuchen des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** das Vollstreckungsverfahren ein und drohte den Beschwerdeführern zunächst mit Schreiben vom 04.02.2014 die Verhängung einer Zwangsstrafe in der Höhe von 100,-- Euro an, sollten diese aufgetragenen Leistungen nicht bis 30.03.2014 erbracht werden. Mangels Erfüllung dieser baupolizeilichen Aufträge auch binnen dieser Frist wurde über die Beschwerdeführer mit in Rechtskraft erwachsenem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 28.07.2015, GZ. GDA3-V-141/001, die angedrohte Zwangsstrafe in der Höhe von 100,-- Euro verhängt und gleichzeitig den Beschwerdeführern die Verhängung einer weiteren Zwangsstrafe in der Höhe von 200,-- Euro angedroht, sollten die aufgetragenen Leistungen nicht bis 30.09.2015 erfüllt werden. Da auch binnen dieser Frist diese baupolizeilichen Aufträge von den Beschwerdeführern nicht erbracht wurden, wurde über die Beschwerdeführer mit ebenso in Rechtskraft erwachsenem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 12.10.2015, GZ. GDA3-V-141/001, eine weitere Zwangsstrafe in der Höhe von 200,-- Euro verhängt und gleichzeitig den Beschwerdeführern die Verhängung einer weiteren Zwangsstrafe in der Höhe von 300,-- Euro angedroht, sollten diese die aufgetragenen Leistungen nicht bis 30.11.2015 erbringen. Auch binnen dieser Frist und auch bis dato wurde von den Beschwerdeführern weder ein von einem Befugten ausgestelltes Dichtheitsattest der auf ihrem Grundstück bestehenden Senkgrube vorgelegt, aus dem auch die ausreichende Größe der Senkgrube hervorgehen muss, und wurde auch nicht der Anschluss der Liegenschaft *** an die Abwasserreinigungsanlage der Abwassergenossenschaft *** nachgewiesen, noch wurde der Baubehörde ein entsprechender Nachweis über die Versorgung der Liegenschaft *** mit Trinkwasser erbracht.
  10. Beweiswürdigung: Festzuhalten ist zunächst, dass der Sachverhalt in weiten Bereichen als unstrittig zu beurteilen ist. Im Konkreten ergibt sich aus dem dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgelegten Akt der Bezirkshauptmannschaft Gmünd zu GZ. GDA3-V-141/001 der festgestellte bisherige Verfahrensablauf des gegen die Beschwerdeführer geführten Vollstreckungsverfahrens. Unstrittig ist insbesondere, dass sowohl der dem Vollstreckungsverfahren zu Grunde liegende Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 13.11.2013 als auch die bereits gegen die Beschwerdeführer von der Bezirkshauptmannschaft Gmünd erlassenen Bescheide vom 28.07.2015 und vom 12.10.2015, in denen bereits Zwangsstrafen gegen die Beschwerdeführer verhängt wurden, in Rechtskraft erwachsen sind. Unstrittig ist auch und ergibt sich im Übrigen aus dem offenen Grundbuch, dass die Beschwerdeführer sowohl zum Zeitpunkt der Erlassung des zugrundeliegenden Bescheides des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 13.11.2013 als auch derzeit Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft waren bzw. sind. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 16.09.2016 wurde von den Beschwerdeführern lediglich bestritten, dass der verfahrensgegenständliche Brunnen ihrer Liegenschaft, welcher diese mit Trinkwasser versorge, keine Trinkwasserqualität habe. Konkret wurde von CW darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführer bereits im vorigen Jahr den Brunnen derart hergerichtet hätten, dass sie rund um den Brunnen eine eingemauerte Einfassung errichtet hätten; das Wasser sei jetzt einwandfrei in Ordnung. Im Juni 2016 seien auch wieder Leute der Gemeinde da gewesen, um sich das anzusehen. Sie hätten in den Brunnen reingeschaut und hätten dazu nichts gesagt. Bis heute hätten die Beschwerdeführer auch von der Gemeinde keine schriftliche Stellungnahme, insbesondere was den Brunnen betrifft, bekommen. Aus der auf Grund dieser Aussage vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingeholten ergänzenden Stellungnahme der Stadtgemeinde *** vom 27.09.2016 ergibt sich jedoch lediglich, dass zuletzt am 18.04.2016 eine baubehördliche Überprüfung stattgefunden habe, welche – hier nicht relevante – weitere baupolizeilichen Aufträge gegenüber den Beschwerdeführern zur Folge gehabt hätten. Aus der in einem übermittelten Niederschrift eben dieser letzten baubehördlichen Überprüfungsverhandlung ergibt sich auch, dass eine baubehördliche Überprüfung des Brunnens (und auch der Senkgrube) nicht stattgefunden hat. Feststeht auch und wurde Gegenteiliges von den Beschwerdeführern auch zu keinem Zeitpunkt behauptet, dass ein entsprechender Nachweis über die Versorgung der Liegenschaft *** mit Trinkwasser bislang nicht der Baubehörde erbracht wurde. Was die Senkgrube dieser Liegenschaft betrifft, wurde von CW selbst ausgeführt, dass man diese Senkgrube erst auspumpen müsse, um Arbeiten durchführen zu können. Dafür würden jedoch die finanziellen Mittel nicht ausreichen. Von HW wurde die Aussage seiner Ehegattin bestätigt. Ein Anschluss der Liegenschaft an die örtliche Abwasserreinigungsanlage wurde von den Beschwerdeführern nie behauptet, sodass ebenso als unstrittig anzusehen ist, dass auch diesem baupolizeilichen Auftrag (Pkt.
  11. des angefochtenen Bescheides) von den Beschwerdeführern bislang nicht nachgekommen wurde.
  12. Rechtslage: Folgende gesetzlichen Bestimmungen sind gegenständlich von Relevanz: § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG): „

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“ § 34 Abs. 1 und 2 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014):Paragraph 34, Absatz eins und 2 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014): „
(1)Der Eigentümer eines Bauwerks hat dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung (§ 23) oder der Anzeige (§ 15) entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten und nur zu den bewilligten oder angezeigten Zwecken (z. B. landwirtschaftlicher Betrieb bei landwirtschaftlichem Wohngebäude) genutzt wird. Er hat Baugebrechen zu beheben.„
(1)Der Eigentümer eines Bauwerks hat dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung (Paragraph 23,) oder der Anzeige (Paragraph 15,) entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten und nur zu den bewilligten oder angezeigten Zwecken (z. B. landwirtschaftlicher Betrieb bei landwirtschaftlichem Wohngebäude) genutzt wird. Er hat Baugebrechen zu beheben.
(2)Kommt der Eigentümer eines Bauwerks seiner Verpflichtung nach Abs. 1 nicht nach, hat die Baubehörde nach Überprüfung des Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15, unter Gewährung einer angemessenen Frist, die Behebung des Baugebrechens zu verfügen.
(2)Kommt der Eigentümer eines Bauwerks seiner Verpflichtung nach Absatz eins, nicht nach, hat die Baubehörde nach Überprüfung des Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15,, unter Gewährung einer angemessenen Frist, die Behebung des Baugebrechens zu verfügen. Die Baubehörde darf in diesem Fall -Strichaufzählung die Überprüfung selbst durchführen oder durch Sachverständige durchführen lassen, -Strichaufzählung die Vornahme von Untersuchungen und -Strichaufzählung die Vorlage von Gutachten anordnen.“ § 5 Abs. 1, 2 und 3 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VVG):Paragraph 5, Absatz eins, 2 und 3 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VVG): „
(1)Die Verpflichtung zu einer Duldung oder Unterlassung oder zu einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen lässt, wird dadurch vollstreckt, dass der Verpflichtete von der Vollstreckungsbehörde durch Geldstrafen oder durch Haft zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten wird.
(2)Die Vollstreckung hat mit der Androhung des für den Fall des Zuwiderhandelns oder der Säumnis zur Anwendung kommenden Nachteiles zu beginnen. Das angedrohte Zwangsmittel ist beim ersten Zuwiderhandeln oder nach fruchtlosem Ablauf der für die Vornahme der Handlung gesetzten Frist sofort zu vollziehen. Gleichzeitig ist für den Fall der Wiederholung oder des weiteren Verzuges ein stets schärferes Zwangsmittel anzudrohen. Ein angedrohtes Zwangsmittel ist nicht mehr zu vollziehen, sobald der Verpflichtung entsprochen ist.
(3)Die Zwangsmittel dürfen in jedem einzelnen Fall an Geld den Betrag von 726 Euro, an Haft die Dauer von vier Wochen nicht übersteigen.“ § 2 Abs. 1 VVG:Paragraph 2, Absatz eins, VVG: „
(1)Bei der Handhabung der in diesem Bundesgesetz geregelten Zwangsbefugnisse haben die Vollstreckungsbehörden an dem Grundsatz festzuhalten, dass jeweils das gelindeste noch zum Ziel führende Zwangsmittel anzuwenden ist.
(2)Geldleistungen dürfen nur insoweit zwangsweise eingebracht werden, als dadurch der notwendige Unterhalt des Verpflichteten und der Personen, für die er nach dem Gesetz zu sorgen hat, nicht gefährdet wird.“
  1. Erwägungen: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und unter Anwendung der oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen: Voranzustellen ist zunächst, dass im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens die Frage der Rechtmäßigkeit des in Rechtskraft erwachsenen Titelbescheides nicht mehr aufgeworfen werden kann (vgl. VwGH 13.12.1988, 88/05/0141). Beschwerdegegenstand ist der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 06.04.2016, nicht der längst in Rechtskraft erwachsene Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 13.11.
  2. Eben dieser Bescheid gehört den Rechtsbestand in Folge dessen Rechtskraft und ist es dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich verwehrt, eine inhaltliche Prüfung dieses Bescheides vorzunehmen.Voranzustellen ist zunächst, dass im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens die Frage der Rechtmäßigkeit des in Rechtskraft erwachsenen Titelbescheides nicht mehr aufgeworfen werden kann vergleiche VwGH 13.12.1988, 88/05/0141). Beschwerdegegenstand ist der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 06.04.2016, nicht der längst in Rechtskraft erwachsene Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 13.11.
  3. Eben dieser Bescheid gehört den Rechtsbestand in Folge dessen Rechtskraft und ist es dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich verwehrt, eine inhaltliche Prüfung dieses Bescheides vorzunehmen. Gegen einen Verpflichteten ist die Zwangsstrafe in der angedrohten Höhe zu verhängen, wenn der dem Vollstreckungsverfahren zu Grunde liegende Titelbescheid inhaltlich eindeutig bestimmt ist, wenn die Verpflichtung wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten zu bewerkstelligen ist, wenn der Verpflichtete dem ihm mit rechtskräftigem Bescheid erteilten Auftrag nicht nachgekommen ist und wenn ihm die Zwangsstrafe für diesen Fall nachweislich angedroht wurde und ein gelinderes Zwangsmittel nicht in Betracht kommt (vgl. VwGH 28.03.1996, 95/06/0188). Kommt der Verpflichtete seiner Pflicht auch weiterhin nicht nach, wiederholt sich der Vorgang so lange, bis der Verpflichtete seine Pflicht erfüllt. Ist die Verpflichtung erfüllt, so ist der Vollstreckungsvorgang abzubrechen.Gegen einen Verpflichteten ist die Zwangsstrafe in der angedrohten Höhe zu verhängen, wenn der dem Vollstreckungsverfahren zu Grunde liegende Titelbescheid inhaltlich eindeutig bestimmt ist, wenn die Verpflichtung wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten zu bewerkstelligen ist, wenn der Verpflichtete dem ihm mit rechtskräftigem Bescheid erteilten Auftrag nicht nachgekommen ist und wenn ihm die Zwangsstrafe für diesen Fall nachweislich angedroht wurde und ein gelinderes Zwangsmittel nicht in Betracht kommt vergleiche VwGH 28.03.1996, 95/06/0188). Kommt der Verpflichtete seiner Pflicht auch weiterhin nicht nach, wiederholt sich der Vorgang so lange, bis der Verpflichtete seine Pflicht erfüllt. Ist die Verpflichtung erfüllt, so ist der Vollstreckungsvorgang abzubrechen. Die Zwangsstrafe ist ein indirektes Zwangsmittel, um Handlungen oder Unterlassungen zu erzwingen und so den in einem Bescheid angeordneten Zustand tatsächlich herzustellen. Zwangsstrafen nach § 5 VVG sind demnach keine Strafen im Sinne des VStG, dieses ist auf sie daher auch nicht anzuwenden. Weiters stellen Zwangsstrafen nach § 5 VVG auch keine Strafen im Sinne der Art. 6 und 7 EMRK dar.Die Zwangsstrafe ist ein indirektes Zwangsmittel, um Handlungen oder Unterlassungen zu erzwingen und so den in einem Bescheid angeordneten Zustand tatsächlich herzustellen. Zwangsstrafen nach Paragraph 5, VVG sind demnach keine Strafen im Sinne des VStG, dieses ist auf sie daher auch nicht anzuwenden. Weiters stellen Zwangsstrafen nach Paragraph 5, VVG auch keine Strafen im Sinne der Artikel 6 und 7 EMRK dar. Im konkreten Fall ist nun unbestritten und auch unzweifelhaft, dass der Titelbescheid inhaltlich eindeutig bestimmt ist und dass gegenständlich von nicht vertretbaren Leistungen auszugehen ist. Des Weiteren ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt auch, dass von den Beschwerdeführern auch binnen der zuletzt von der Bezirkshauptmannschaft Gmünd ihnen eingeräumten Frist, ja nicht einmal bis dato, die hier verfahrensgegenständlichen baupolizeilichen Aufträge erbracht wurden. Die zuletzt verhängte Zwangsstrafe wurde den Beschwerdeführern auch nachweislich angedroht und kommt ein gelinderes Zwangsmittel auch alleine dadurch, dass gegenüber den Beschwerdeführern bereits durch zwei rechtskräftige Bescheide der Höhe nach ansteigende Zwangsstrafen verhängt wurden und nunmehr ein „schärferes“ Zwangsmittel anzudrohen bzw. zu verhängen ist sowie auch dadurch, dass die Beschwerdeführer unter Hinweis auf die im Akt der Verwaltungsbehörde erliegende amtsärztliche Stellungnahme vom 18.11.2015 nicht haftfähig sind, nicht in Betracht. Nicht erkennbar ist, warum aus gesundheitlichen Gründen die Erfüllung der baupolizeilichen Aufträge bislang nicht möglich gewesen sein soll und wären derartige gesundheitliche Gründe auch gegenständlich nicht von Relevanz. Auch ist nicht von Relevanz, inwieweit es den Beschwerdeführern in wirtschaftlicher Hinsicht nicht möglich sei, die verhängte Zwangsstrafe aufzubringen. Insbesondere können sich die Beschwerdeführer hierbei nicht auf die Bestimmung des § 2 Abs. 2 VVG berufen (vgl. VwGH 18.06.1984, 84/10/0018; VwGH 28.03.1996, 95/06/0182; VwGH 19.12.1996, 96/11/0323). § 2 Abs. 2 VVG betrifft die zwangsweise Einbringung von Geldleistungen, bei der der notdürftige Unterhalt des Verpflichteten und der Personen, für die er nach dem Gesetz zu sorgen hat, nicht gefährdet werden darf. Bei der Bemessung bzw. Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 5 VVG geht es aber nicht um die zwangsweise Einbringung einer Geldleistung; den Beschwerdeführern als Verpflichteten steht es jederzeit frei, durch Erbringung der unvertretbaren Handlung die Vollstreckungsmaßnahme hintanzuhalten (vgl. auch VwGH 21.10.2009, 2009/06/0130).Nicht erkennbar ist, warum aus gesundheitlichen Gründen die Erfüllung der baupolizeilichen Aufträge bislang nicht möglich gewesen sein soll und wären derartige gesundheitliche Gründe auch gegenständlich nicht von Relevanz. Auch ist nicht von Relevanz, inwieweit es den Beschwerdeführern in wirtschaftlicher Hinsicht nicht möglich sei, die verhängte Zwangsstrafe aufzubringen. Insbesondere können sich die Beschwerdeführer hierbei nicht auf die Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 2, VVG berufen vergleiche VwGH 18.06.1984, 84/10/0018; VwGH 28.03.1996, 95/06/0182; VwGH 19.12.1996, 96/11/0323). Paragraph 2, Absatz 2, VVG betrifft die zwangsweise Einbringung von Geldleistungen, bei der der notdürftige Unterhalt des Verpflichteten und der Personen, für die er nach dem Gesetz zu sorgen hat, nicht gefährdet werden darf. Bei der Bemessung bzw. Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß Paragraph 5, VVG geht es aber nicht um die zwangsweise Einbringung einer Geldleistung; den Beschwerdeführern als Verpflichteten steht es jederzeit frei, durch Erbringung der unvertretbaren Handlung die Vollstreckungsmaßnahme hintanzuhalten vergleiche auch VwGH 21.10.2009, 2009/06/0130). Da sohin das Beschwerdevorbringen ins Leere geht, war der angefochtene Bescheid zu bestätigen und spruchgemäß zu entscheiden.
  4. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.647.001.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.