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{'item': 'LVwG-AV-649/001-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum18.10.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-649/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Mag. Schnabl über die Beschwerde des Herrn HW und der Frau CW, beide wohnhaft in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 06.04.2016, GZ. GDA3-V-141/001, betreffend Anordnungen einer Ersatzvornahme Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme in einer Bausache, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

  1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Anordnung der Kostenvorauszahlung der Ersatzvornahme wie folgt zu lauten hat:„Gleichzeitig wird Ihnen der Auftrag erteilt, als Vorauszahlung für die Kosten der Ersatzvornahme innerhalb von vier Wochen nach Zustellung dieses Bescheides den Betrag von € 5.043,60 gegen nachträgliche Verrechnung mit dem beiliegenden Zahlschein zu überweisen oder bei uns einzuzahlen. Bitte bringen Sie in diesem Fall diesen Bescheid mit.“Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Anordnung der Kostenvorauszahlung der Ersatzvornahme wie folgt zu lauten hat:, , „Gleichzeitig wird Ihnen der Auftrag erteilt, als Vorauszahlung für die Kosten der Ersatzvornahme innerhalb von vier Wochen nach Zustellung dieses Bescheides den Betrag von € 5.043,60 gegen nachträgliche Verrechnung mit dem beiliegenden Zahlschein zu überweisen oder bei uns einzuzahlen. Bitte bringen Sie in diesem Fall diesen Bescheid mit.“
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
  3. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 13.11.2013, Zl. BPA-03/2013, wurden den Beschwerdeführern HW und CW aufgrund der am 07.10.2013 durchgeführten Beschau betreffend die Liegenschaft in ***, ***, Grundstücks-Nr. ***, EZ *** der KG ***, unter anderem die baupolizeilichen Aufträge erteilt, dass der kleinere Rauchfang des Wohnhauses außerhalb der Dachfläche zu verputzen und hierüber eine Bestätigung eines Rauchfangkehrermeisters in Form eines Baubefundes vorzulegen sei (Pkt. 1.), dass der westseitige Ortgang des Wohnhausdaches ordnungsgemäß zu verkleiden ist (Pkt. 2.) und dass von der straßenseitigen Fassade des Wohnhauses lockere Putzteile zu entfernen seien (Pkt. 3.). Diesen Aufträgen sei bis spätestens 13.12.2013 zu entsprechen. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Nachdem der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** die Bezirkshauptmannschaft Gmünd mit Schreiben vom 23.01.2014 davon informierte, dass die Beschwerdeführer den baupolizeilichen Aufträgen bislang nicht entsprochen hätten, und um die Durchführung des Vollstreckungsverfahrens ersuchte, drohte die Bezirkshauptmannschaft Gmünd den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 04.02.2014 die Ersatzvornahme der eben mit diesem Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** aufgetragenen Leistungen auf Gefahr und Kosten der Beschwerdeführer an, sollten diese diese Leistungen nicht bis längstens 30.03.2014 erbringen. Im Rahmen baubehördlicher Überprüfungen vom 08.05.2014 und 01.06.2015 wurde vom Bürgermeister der Stadtgemeinde *** festgestellt, dass eben diesen baupolizeilichen Aufträgen nach wie vor nicht entsprochen wurde, aufgrund dessen die Bezirkshauptmannschaft Gmünd die Fa. TA GesmbH in *** mit Schreiben vom 29.07.2015 um Vorlage von Kostenvoranschlägen für die Durchführung dieser mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 13.11.2013 in den Punkten
  4. bis
  5. aufgetragenen und in einem wiedergegebenen Arbeiten ersuchte. Diese Kostenschätzung der *** GesmbH vom 19.08.2015 über den Betrag von € 5.043,60 langte am 21.08.2015 bei der Bezirkshauptmannschaft Gmünd ein und bestätigte das Gebietsbauamt Krems am 09.10.2015 die Vollständigkeit und Angemessenheit dieser Kostenschätzung. Mit Schreiben vom 12.10.2015 informierte die Bezirkshauptmannschaft Gmünd die Beschwerdeführer über diese eingeholte Kostenschätzung der Ersatzvornahme in der Höhe von € 5.043,60 und davon, dass beabsichtigt sei, gegenüber den Beschwerdeführern nunmehr die Ersatzvornahme anzuordnen und überdies diese voraussichtlichen Kosten bescheidmäßig vorzuschreiben, dies unter Einräumung der Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen, wovon die Beschwerdeführer allerdings nicht Gebrauch machten. Im Zuge weiterer baubehördlicher Überprüfungen durch den Bürgermeister der Stadtgemeinde *** am 29.12.2015 und am 21.01.2016 wurde festgestellt, dass diesen baupolizeilichen Aufträgen nach wie vor nicht entsprochen wurde. Die Bezirkshauptmannschaft Gmünd ordnete deshalb mit dem Bescheid vom 06.04.2016, GZ. GDA3-V-141/001, gegenüber den Beschwerdeführern die angedrohte Ersatzvornahme an, zumal sämtliche in den Spruchpunkten
  6. bis
  7. nochmals wiedergegebenen Sanierungsaufträge laut rechtskräftigem Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 13.11.2013, Zl. BPA-03/2013, nicht erfüllt worden wären. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer verpflichtet, als Vorauszahlung für die Kosten der Ersatzvornahme den Betrag von € 5.043,60 mit dem beiliegenden Zahlschein innerhalb von vier Wochen nach Zustellung dieses Bescheides zu überweisen oder bei der Bezirkshauptmannschaft Gmünd einzuzahlen. Begründend führte dazu die Bezirkshauptmannschaft Gmünd zusammenfassend aus, dass mit rechtskräftigem und vollstreckbarem Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 13.11.2013, Zl. BPA-03/2013, die Beschwerdeführer zu den im Spruch dieses Bescheides angeführten Leistungen verpflichtet worden wären. Da die Beschwerdeführer dieser Verpflichtung nicht nachgekommen seien, sei über Antrag des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 22.01.2014 (richtig: 23.01.2014) bei der Bezirkshauptmannschaft Gmünd ein Verwaltungsvollstreckungsverfahren eingeleitet worden. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 04.02.2014 sei den Beschwerdeführern die Ersatzvornahme dieses angeführten Bescheides angedroht und den Beschwerdeführern gleichzeitig zur Erfüllung ihrer Pflichten eine Nachfrist bis 30.03.2014 gewährt worden, dem die Beschwerdeführer nicht nachgekommen wären. Die mittlerweile eingeholte Kostenschätzung der Firma TA GesmbH sei das geringste Angebot zur Durchführung der Arbeiten durch Dritte. Die Beschwerdeführer hätten sich dazu nicht geäußert. Da die Beschwerdeführer als Eigentümer der angeführten Liegenschaft ihrer Verpflichtung innerhalb der ihnen mit der Androhung der Ersatzvornahme eingeräumten Nachfrist nicht nachgekommen seien, sei die Ersatzvornahme dieser Leistung auf ihre Gefahr und Kosten anzuordnen und die Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme vorzuschreiben gewesen.
  8. Zum Beschwerdevorbringen: Mit der am 12.04.2016 datierten und am 18.04.2016 bei der Stadtgemeinde *** eingegangenen und von dieser an die Bezirkshauptmannschaft Gmünd weitergeleiteten Beschwerde beantragten die Beschwerdeführer eindeutig erkennbar die Aufhebung des angefochtenen Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 06.04.
  9. Begründend wurde dazu wörtlich ausgeführt: „An Herrn Bürgermeister! Ich erhebe gegen den Bescheid einspruch. Mein Mann liegt im Spital er ist operird worden. Da ich alleine bin kann ich niemand reinlassen, auserdem erheben wier gegen die Strafe, 5.800,--. Sie wissen sehr wol, daß wir das Geld nicht haben. Es ist Traurig das ihr auf uns losgeht. CW und HW PS: Ich muste für meinen Mann unterschreiben weil er im Spital ist!“
  10. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Mit Schreiben vom 22.06.2016 legte die Bezirkshauptmannschaft Gmünd den Verwaltungsakt zur Zl. GDA3-V-141/001 mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit den Mitteilungen, dass auf Grund der im „Einspruch“ angeführten „Strafhöhe“ von 5.800,-- Euro davon ausgegangen werde, dass sich die Beschwerde gegen diesen Bescheid und gegen den am selben Tag ergangenen Bescheid über die Verhängung einer Zwangsstrafe richte, dass weiters von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 16.09.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, welche von der Bezirkshauptmannschaft Gmünd unbesucht blieb. In dieser Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer HW vorgebracht, dass er mit der Beschwerdeerhebung seiner Ehegattin vom 12.04.2016 einverstanden sei und brachten beide Beschwerdeführer übereinstimmend vor, dass sie mit dieser Beschwerde gegen beide Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 06.04.2016, sohin den hier verfahrensgegenständlichen Bescheid und den am selben Tag und zur selben GZ. ergangenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd über die Verhängung einer Zwangsstrafe Beschwerde erhoben hätten. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in dieser Verhandlung Beweis aufgenommen durch Verlesung der Akten GZ. GDA3-V-141/001 der Bezirkshauptmannschaft Gmünd sowie GZ. LVwG-AV-647-2016 und LVwG-AV-649-2016 des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich sowie durch Einvernahmen der beiden Beschwerdeführer. Im Übrigen wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in das offene Grundbuch. Nachdem von den Beschwerdeführern in den Einvernahmen – dies inhaltlich bezogen auf das zu GZ. LVwG-AV-647-2016 geführte Beschwerdeverfahren – unter anderem darauf verwiesen wurde, dass der Brunnen der Liegenschaft *** mittlerweile „hergerichtet“ sei und dies auch im Rahmen einer baubehördlichen Überprüfungsverhandlung im Juni 2016 bestätigt worden wäre, holte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine weitere Stellungnahme des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** mit Schreiben vom 21.09.2016 ein. Mit Schreiben vom 27.09.2016 teilte daraufhin die Stadtgemeinde *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit, dass über Ersuchen der Bezirkshauptmannschaft Gmünd am 08.05.2014 sowie am 15.06.2015 Besichtigungen der gegenständlichen Liegenschaft vorgenommen worden wären und dabei festgestellt worden wäre, dass den baupolizeilichen Aufträgen insgesamt nicht entsprochen worden wäre. Eine neuerliche Überprüfung der Liegenschaft habe am 18.04.2016 stattgefunden, welche vielmehr einen weiteren baupolizeilichen Bescheid zur Folge gehabt habe, welcher auch in einem übermittelt wurde. Den Beschwerdeführern wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Schreiben vom 29.09.2016 die Möglichkeit gegeben, zu dieser Stellungnahme und den übermittelten Unterlagen der Stadtgemeinde *** Stellung zu nehmen, wovon die Beschwerdeführer binnen der ihnen eingeräumten Frist keinen Gebrauch machten.
  11. Feststellungen: Mit rechtskräftigem Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 13.11.2013, Zl. BPA-03/2013, wurde den Beschwerdeführern HW und CW als Eigentümer der Liegenschaft in ***, ***, Grundstücks-Nr. ***, EZ *** der KG *** unter anderem folgende baupolizeilichen Aufträge erteilt, welchen jeweils bis spätestens 13.12.2013 zu entsprechen gewesen sei: „
  12. Der kleinere Rauchfang des Wohnhauses ist außerhalb der Dachfläche zu verputzen und ist hierüber eine Bestätigung eines Rauchfangkehrermeisters vorzulegen (Baubefund).
  13. Der westseitige Ortgang des Wohnhausdaches ist ordnungsgemäß zu verkleiden.
  14. Lockere Putzteile an der straßenseitigen Fassade des Wohnhauses sind zu entfernen.“ Mangels fristgerechter Erfüllung dieser baupolizeilichen Aufträge leitete die Bezirkshauptmannschaft Gmünd über Ersuchen des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** das Vollstreckungsverfahren ein und drohte zunächst den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 04.02.2014 die Ersatzvornahme an, sollten sie diese bescheidmäßig auferlegten Leistungen nicht bis zum 30.03.2014 erbringen. Mangels Erfüllung dieser baupolizeilichen Aufträge auch binnen dieser Frist holte die Bezirkshauptmannschaft Gmünd einen Kostenvoranschlag der Baufirma TA GesmbH vom 19.08.2015 hinsichtlich der Behebung eben dieser Baugebrechen über € 5.043,60 ein. Diese Kostenschätzung ist vollständig sowie am kostengünstigsten und zweckmäßigsten. Auch bis dato wurden von den Beschwerdeführern keinerlei diese baupolizeilichen Aufträge betreffenden Leistungen auf ihrer Liegenschaft erbracht.
  15. Beweiswürdigung: Festzuhalten ist zunächst, dass in den wesentlichen Belangen der Sachverhalt als unstrittig zu beurteilen ist. Im Konkreten ergibt sich der festgestellte bisherige Verfahrensablauf aus dem von der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vorgelegten Verwaltungsakt zur GZ. GDA3-V-141/
  16. Unstrittig ist und ergibt sich dies auch aus dem offenen Grundbuch, dass die Beschwerdeführer sowohl zum Zeitpunkt der Erlassung des zugrundeliegenden Bescheides des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 13.11.2013 als auch derzeit Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft waren bzw. sind. Von den Beschwerdeführern insbesondere unbestritten blieb auch, dass mit rechtskräftigem Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 13.11.2013 unter anderem die hier festgestellten baupolizeilichen Aufträge den Beschwerdeführern erteilt wurden und dass eine Behebung dieser festgestellten Baugebrechen durch Dritte jedenfalls Kosten in der Höhe von € 5.043,60 erfordert. Von den Beschwerdeführern blieb in diesem Zusammenhang vor allem auch unbestritten, dass diese Kostenschätzung jedenfalls vollständig und angemessen ist.Im Konkreten ergibt sich der festgestellte bisherige Verfahrensablauf aus dem von der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vorgelegten Verwaltungsakt zur , GZ. GDA3-V-141/
  17. Unstrittig ist und ergibt sich dies auch aus dem offenen Grundbuch, dass die Beschwerdeführer sowohl zum Zeitpunkt der Erlassung des zugrundeliegenden Bescheides des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 13.11.2013 als auch derzeit Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft waren bzw. sind. Von den Beschwerdeführern insbesondere unbestritten blieb auch, dass mit rechtskräftigem Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 13.11.2013 unter anderem die hier festgestellten baupolizeilichen Aufträge den Beschwerdeführern erteilt wurden und dass eine Behebung dieser festgestellten Baugebrechen durch Dritte jedenfalls Kosten in der Höhe von € 5.043,60 erfordert. Von den Beschwerdeführern blieb in diesem Zusammenhang vor allem auch unbestritten, dass diese Kostenschätzung jedenfalls vollständig und angemessen ist. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 16.09.2016 wurde von den Beschwerdeführern auch des Weiteren bestätigt, dass bis dato keine diese baupolizeilichen Aufträge betreffenden Arbeiten durchgeführt wurden. Die einzige Behebung von festgestellten Baugebrechen betreffe den im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht relevanten Brunnen der Liegenschaft. Die Beschwerdeführer führten zu den hier relevanten baupolizeilichen Aufträgen lediglich aus, dass sich der Beschwerdeführer HW bislang gesundheitlich dazu nicht im Stande gesehen habe, diese Leistungen zu erbringen. Er wolle diese Arbeiten aber sehr wohl selbst durchführen, sobald es ihm gesundheitlich wieder besser gehe.
  18. Rechtslage: Folgende gesetzlichen Bestimmungen sind gegenständlich von Relevanz: § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG): „

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“ § 34 Abs. 1 und 2 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014):Paragraph 34, Absatz eins und 2 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014): „
(1)Der Eigentümer eines Bauwerks hat dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung (§ 23) oder der Anzeige (§ 15) entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten und nur zu den bewilligten oder angezeigten Zwecken (z. B. landwirtschaftlicher Betrieb bei landwirtschaftlichem Wohngebäude) genutzt wird. Er hat Baugebrechen zu beheben.„
(1)Der Eigentümer eines Bauwerks hat dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung (Paragraph 23,) oder der Anzeige (Paragraph 15,) entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten und nur zu den bewilligten oder angezeigten Zwecken (z. B. landwirtschaftlicher Betrieb bei landwirtschaftlichem Wohngebäude) genutzt wird. Er hat Baugebrechen zu beheben.
(2)Kommt der Eigentümer eines Bauwerks seiner Verpflichtung nach Abs. 1 nicht nach, hat die Baubehörde nach Überprüfung des Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15, unter Gewährung einer angemessenen Frist, die Behebung des Baugebrechens zu verfügen.
(2)Kommt der Eigentümer eines Bauwerks seiner Verpflichtung nach Absatz eins, nicht nach, hat die Baubehörde nach Überprüfung des Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15,, unter Gewährung einer angemessenen Frist, die Behebung des Baugebrechens zu verfügen. Die Baubehörde darf in diesem Fall -Strichaufzählung die Überprüfung selbst durchführen oder durch Sachverständige durchführen lassen, -Strichaufzählung die Vornahme von Untersuchungen und -Strichaufzählung die Vorlage von Gutachten anordnen.“ § 4 Abs. 1 und 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VVG):Paragraph 4, Absatz eins und 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VVG): „
(1)Wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, so kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.
(2)Die Vollstreckungsbehörde kann in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar.“ § 2 Abs. 1 VVG:Paragraph 2, Absatz eins, VVG: „
(1)Bei der Handhabung der in diesem Bundesgesetz geregelten Zwangsbefugnisse haben die Vollstreckungsbehörden an dem Grundsatz festzuhalten, dass jeweils das gelindeste noch zum Ziel führende Zwangsmittel anzuwenden ist.
(2)Geldleistungen dürfen nur insoweit zwangsweise eingebracht werden, als dadurch der notwendige Unterhalt des Verpflichteten und der Personen, für die er nach dem Gesetz zu sorgen hat, nicht gefährdet wird.“
  1. Erwägungen: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und unter Anwendung der oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen: Voranzustellen ist zunächst, dass im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens die Frage der Rechtmäßigkeit des in Rechtskraft erwachsenen Titelbescheides nicht mehr aufgeworfen werden kann (vgl. VwGH 13.12.1988, 88/05/0141). Beschwerdegegenstand ist der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 06.04.2016, nicht der längst in Rechtskraft erwachsene Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 13.11.
  2. Eben dieser Bescheid gehört den Rechtsbestand in Folge dessen Rechtskraft und ist es dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich verwehrt, eine inhaltliche Prüfung dieses Bescheides vorzunehmen.Voranzustellen ist zunächst, dass im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens die Frage der Rechtmäßigkeit des in Rechtskraft erwachsenen Titelbescheides nicht mehr aufgeworfen werden kann vergleiche VwGH 13.12.1988, 88/05/0141). Beschwerdegegenstand ist der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 06.04.2016, nicht der längst in Rechtskraft erwachsene Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 13.11.
  3. Eben dieser Bescheid gehört den Rechtsbestand in Folge dessen Rechtskraft und ist es dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich verwehrt, eine inhaltliche Prüfung dieses Bescheides vorzunehmen. Sehr wohl Voraussetzung bzw. entscheidend für die rechtmäßige Anordnung der Ersatzvornahme und für die Rechtmäßigkeit der Anordnung der Kostenvorauszahlung für die Ersatzvornahme ist, dass eben die Ersatzvornahme im Titelbescheid ihre Deckung findet und die den Beschwerdeführern zu Grunde gelegte Verpflichtung inhaltlich eindeutig bestimmt ist (vgl. VwGH 14.04.1987, 86/05/0136; VwGH 08.04.2014, 2011/05/0050).Sehr wohl Voraussetzung bzw. entscheidend für die rechtmäßige Anordnung der Ersatzvornahme und für die Rechtmäßigkeit der Anordnung der Kostenvorauszahlung für die Ersatzvornahme ist, dass eben die Ersatzvornahme im Titelbescheid ihre Deckung findet und die den Beschwerdeführern zu Grunde gelegte Verpflichtung inhaltlich eindeutig bestimmt ist vergleiche VwGH 14.04.1987, 86/05/0136; VwGH 08.04.2014, 2011/05/0050). Zudem ergibt sich aus dem Schonungsprinzip des § 2 Abs. 1 VVG, dass kein höherer Kostenvorschuss verlangt werden darf, als zur Bestreitung der Ersatzvornahme erforderlich wäre. Für Kostenvorauszahlungsaufträge gilt das Prinzip des Schutzes des Verpflichteten vor der Vorschreibung von Kosten, welche die tatsächlich mit Ersatzvornahme zu erwartenden Kosten erkennbar relevant überschreiten. In diesem Fall wären die Kosten unverhältnismäßig (VwGH 27.10.2014, 2013/04/0079).Zudem ergibt sich aus dem Schonungsprinzip des Paragraph 2, Absatz eins, VVG, dass kein höherer Kostenvorschuss verlangt werden darf, als zur Bestreitung der Ersatzvornahme erforderlich wäre. Für Kostenvorauszahlungsaufträge gilt das Prinzip des Schutzes des Verpflichteten vor der Vorschreibung von Kosten, welche die tatsächlich mit Ersatzvornahme zu erwartenden Kosten erkennbar relevant überschreiten. In diesem Fall wären die Kosten unverhältnismäßig (VwGH 27.10.2014, 2013/04/0079). Unabhängig davon, dass der Verpflichtete in den Anwendungsfällen des § 4 Abs. 1 VVG insoweit das Risiko erhöhter Aufwendungen trägt, als er es als Folge seiner Säumnis sogar hinnehmen müsste, wenn sich die Kosten der Vollstreckung im Wege der Ersatzvornahme für nach dem Titelbescheid erforderliche und auch tatsächlich verrichtete Arbeiten insgesamt auf einen höheren Betrag belaufen würden, als dies der Fall gewesen wäre, wenn sich die Notwendigkeit eines behördlichen Einschreitens nicht ergeben hätte, haben die Beschwerdeführer als Verpflichtete im verfahrensgegenständlichen Fall gar nicht vorgebracht, dass von einer Unbestimmtheit des Titelbescheides auszugehen sei und/oder den Beschwerdeführern die Kosten zu hoch vorgeschrieben worden wären, weil diese in Bezugnahme auf die durchzuführenden Arbeiten unangemessen wären. Im Gegenteil ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass von einer Angemessenheit der Kosten auszugehen ist.Paragraph 4, Absatz eins, VVG insoweit das Risiko erhöhter Aufwendungen trägt, als er es als Folge seiner Säumnis sogar hinnehmen müsste, wenn sich die Kosten der Vollstreckung im Wege der Ersatzvornahme für nach dem Titelbescheid erforderliche und auch tatsächlich verrichtete Arbeiten insgesamt auf einen höheren Betrag belaufen würden, als dies der Fall gewesen wäre, wenn sich die Notwendigkeit eines behördlichen Einschreitens nicht ergeben hätte, haben die Beschwerdeführer als Verpflichtete im verfahrensgegenständlichen Fall gar nicht vorgebracht, dass von einer Unbestimmtheit des Titelbescheides auszugehen sei und/oder den Beschwerdeführern die Kosten zu hoch vorgeschrieben worden wären, weil diese in Bezugnahme auf die durchzuführenden Arbeiten unangemessen wären. Im Gegenteil ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass von einer Angemessenheit der Kosten auszugehen ist. Abgesehen davon kann dem Gesetz auch nicht entnommen werden, dass die Behörde verpflichtet ist, eine Ersatzvornahme für die Beschwerdeführer „so kostengünstig als möglich“ zu gestalten (VwGH 29.04.1986, 86/05/0006) und bleibt es zudem den Beschwerdeführern freilich völlig unbenommen, bis zum Beginn der Ersatzvornahme die zu vollstreckenden Maßnahmen doch noch selbst durchzuführen (siehe dazu VwGH 08.04.2014, 2011/05/0050). Aus dieser wiedergegebenen Judikatur ergibt sich im Hinblick auf den festgestellten Sachverhalt sohin, dass sämtliche Voraussetzungen der Anordnung der Ersatzvornahme und der Erteilung des Auftrages zur Vorauszahlung der ziffernmäßig korrekt bestimmten Kosten dieser Ersatzvornahme vorliegen. Die Verantwortung der Beschwerdeführer im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung, dass es bislang aus gesundheitlichen Gründen den Beschwerdeführern nicht möglich gewesen wäre, diese Arbeiten zu erbringen, ist unbeachtlich. Das Beschwerdevorbringen, wonach es den Beschwerdeführern in wirtschaftlicher Hinsicht nicht möglich sei, die verhängte Zwangsstrafe aufzubringen, geht ebenso ins Leere. Insbesondere können sich die Beschwerdeführer hierbei nicht auf die Bestimmung des § 2 Abs. 2 VVG berufen (vgl. VwGH 18.06.1984, 84/10/0018; VwGH 28.03.1996, 95/06/0182; VwGH 19.12.1996, 96/11/0323). Die Verantwortung der Beschwerdeführer im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung, dass es bislang aus gesundheitlichen Gründen den Beschwerdeführern nicht möglich gewesen wäre, diese Arbeiten zu erbringen, ist unbeachtlich. Das Beschwerdevorbringen, wonach es den Beschwerdeführern in wirtschaftlicher Hinsicht nicht möglich sei, die verhängte Zwangsstrafe aufzubringen, geht ebenso ins Leere. Insbesondere können sich die Beschwerdeführer hierbei nicht auf die Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 2, VVG berufen vergleiche VwGH 18.06.1984, 84/10/0018; VwGH 28.03.1996, 95/06/0182; VwGH 19.12.1996, 96/11/0323). § 2 Abs. 2 VVG betrifft die zwangsweise Einbringung von Geldleistungen, bei der der notdürftige Unterhalt des Verpflichteten und der Personen, für die er nach dem Gesetz zu sorgen hat, nicht gefährdet werden darf. Bei einer Vorgangsweise gemäß § 4 VVG geht es aber nicht um die zwangsweise Einbringung einer Geldleistung; den Beschwerdeführern als Verpflichteten steht es jederzeit frei, durch Erbringung der unvertretbaren Handlung die Vollstreckungsmaßnahme hintanzuhalten (vgl. auch VwGH 21.10.2009, 2009/06/0130).Paragraph 2, Absatz 2, VVG betrifft die zwangsweise Einbringung von Geldleistungen, bei der der notdürftige Unterhalt des Verpflichteten und der Personen, für die er nach dem Gesetz zu sorgen hat, nicht gefährdet werden darf. Bei einer Vorgangsweise gemäß Paragraph 4, VVG geht es aber nicht um die zwangsweise Einbringung einer Geldleistung; den Beschwerdeführern als Verpflichteten steht es jederzeit frei, durch Erbringung der unvertretbaren Handlung die Vollstreckungsmaßnahme hintanzuhalten vergleiche auch VwGH 21.10.2009, 2009/06/0130). Der Beschwerde konnte somit kein Erfolg beschieden sein und war der angefochtene Bescheid zu bestätigen, wobei lediglich – dies auch entsprechend der gesetzlichen Normierung des § 4 Abs. 2 VVG – der Kostenvorauszahlungsauftrag dahingehend zu präzisieren war, als die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung aufgetragen wird.Der Beschwerde konnte somit kein Erfolg beschieden sein und war der angefochtene Bescheid zu bestätigen, wobei lediglich – dies auch entsprechend der gesetzlichen Normierung des Paragraph 4, Absatz 2, VVG – der Kostenvorauszahlungsauftrag dahingehend zu präzisieren war, als die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung aufgetragen wird. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
  4. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.649.001.2016

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