RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum18.10.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-860/001-2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin Dr. Kurz über die Beschwerde der Dipl.-Ing. (FH) DD, wohnhaft in ***, ***, vom 08.08.2016 (eingelangt am 12.08.2016) wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Stadtrates der Stadtgemeinde *** in einem baubehördlichen Verfahren nach der NÖ Bauordnung 1996 (NÖ BauO), den BESCHLUSS gefasst:
- Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 16 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingestellt.Das Beschwerdeverfahren wird gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingestellt.
- Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung: Mit Schreiben vom 08.08.2016, beim Verwaltungsgericht am 12.08.2016 eingelangt, erhob Dipl.-Ing. (FH) DD eine Säumnisbeschwerde wegen Nichterlassung eines Bescheides durch den Stadtrat der Stadtgemeinde ***. Begründend führte sie aus, dass sie die nunmehrige Eigentümerin der Liegenschaft *** in ***, Parz.Nr. ***, Bfl. .***, EZ ***, KG ***, sei. Es handle sich dabei um eines jener Grundstücke, die mit dem zu bebauenden Grundstück eine gemeinsame Grundgrenze aufweisen würden. Als Nachweis für den Wechsel im Eigentum legte sie jeweils eine Kopie des Grundbuchsbeschlusses und des Grundbuchsauszuges bei. Mit Bescheid vom 19.05.2015, Zl. III/131/2023-2014-2015/Ing.Sch.-K., habe der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** die Baubewilligung für den Zu- und Umbau bei den Mehrparteienwohnhäusern ***, *** und ***, mit insgesamt 34 Wohneinheiten und 34 Pkw-Abstellplätzen erteilt. Ihre Rechtsvorgänger hätten dagegen nach bereits vor und während der Bauverhandlung eingebrachten Einwendungen fristgerecht Berufung erhoben. Nachdem die belangte Behörde ihren Rechtsvorgängern die Zustellung der Berufungsentscheidung verweigert habe, hätten diese, da die in den Verwaltungsvorschriften vorgesehene 6-monatige Entscheidungsfrist längstens überschritten gewesen sei, mit Schriftsatz vom 11.04.2016 eine Säumnisbeschwerde beim Stadtamt *** eingebracht. Die nach § 16 Abs. 1 VwGVG drei-monatige Frist zur Behebung des Mangels durch die Behörde selbst habe am 13.07.2016 geendet. Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG drei-monatige Frist zur Behebung des Mangels durch die Behörde selbst habe am 13.07.2016 geendet. Der Beschwerdeführerin sei als Rechtsnachfolgerin eine Berufungsentscheidung bis dato nicht zugestellt worden, obwohl sie zum Zeitpunkt der Sitzung des Stadtrates der Stadtgemeinde *** (20.06.2016) bereits grundbücherliche Eigentümerin gewesen sei (Beschluss des Bezirksgerichtes Neunkirchen vom 23.05.2016). Aus der ausführlich vom VwGH dargestellten Judikatur entnehme sie das Recht, die Säumnisbeschwerde weiterzuführen. Da ihr als Rechtsnachfolgerin bis jetzt kein Bescheid zugestellt worden sei, habe die belangte Behörde die im VwGVG dreimonatige Nachfrist zur Behebung des Mangels der Versäumnis verstreichen lassen. Der Verwaltungsakt sei daher dem Verwaltungsgericht zu übergeben. Sie stellte daher den Antrag, das Verwaltungsgericht möge den Stadtrat der Stadtgemeinde *** auffordern, eine Entscheidung über die Säumnisbeschwerde und damit über die Berufung ihrer Rechtsvorgänger zu treffen sowie eine ordnungsgemäße Zustellung mit der Setzung einer letztmaligen 8-wöchigen Nachfrist zu veranlassen, um ihr die Möglichkeit zu geben, ihre aus dem Grundeigentum gegebenen Rechte wahrnehmen und in weiterer Folge rechtswirksam auf eine entsprechende Berufungsentscheidung reagieren zu können. Mit Schreiben vom 01.09.2016 leitete das Verwaltungsgericht die Säumnisbeschwerde zuständigkeitshalber an die belangte Behörde weiter. Es wurde darauf hingewiesen, dass der Berufungsbescheid an die Beschwerdeführerin als Rechtsnachfolgerin im Hinblick auf das betroffene Nachbargrundstück zuzustellen sei. Mit Bescheid vom 30.09.2016, Zl. III/131/2023-2014-2015/Ing.Sch.-K., holte der Stadtrat der Stadtgemeinde *** die versäumte Handlung nach. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 06.10.2016 durch Hinterlegung beim zuständigen Postamt *** zugestellt. Dazu wird seitens des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich wie folgt erwogen: Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß § 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann die Behörde gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen. Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG kann die Behörde gemäß Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen. Die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG dient – neben dem den in § 73 Abs. 2 AVG in jenen Fällen, in denen auch nach Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Rechtsstufe (noch ausnahmsweise) Berufung erhoben werden kann, vorgesehenen Devolutionsantrag – dem Rechtschutz wegen Säumnis der Behörden. Zweck dieses Rechtsbehelfes ist es, demjenigen, der durch die Untätigkeit einer Behörde beschwert ist, ein rechtliches Instrument zur Verfügung zu stellen, um eine Entscheidung in seiner Sache zu erlangen.Die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG dient – neben dem den in Paragraph 73, Absatz 2, AVG in jenen Fällen, in denen auch nach Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Rechtsstufe (noch ausnahmsweise) Berufung erhoben werden kann, vorgesehenen Devolutionsantrag – dem Rechtschutz wegen Säumnis der Behörden. Zweck dieses Rechtsbehelfes ist es, demjenigen, der durch die Untätigkeit einer Behörde beschwert ist, ein rechtliches Instrument zur Verfügung zu stellen, um eine Entscheidung in seiner Sache zu erlangen. Festzuhalten ist, dass der versäumte Bescheid von der belangten Behörde erlassen und auf die dargelegten Gesichtspunkte der Rechtsvorgänger, welche ja noch die Berufung erhoben hatten, eingegangen wurde. Entsprechend der Bestimmung des § 16 Abs. 1 VwGVG war daher das Beschwerdeverfahren vom Landesverwaltungsgericht einzustellen. Entsprechend der Bestimmung des Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG war daher das Beschwerdeverfahren vom Landesverwaltungsgericht einzustellen. Die ordentliche Revision ist gegen diesen Beschluss nicht zulässig, da keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die ordentliche Revision ist gegen diesen Beschluss nicht zulässig, da keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.860.001.2016